Die Anerkennung illegal errichteter Bauten in Andalusien Eine

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Die Anerkennung illegal errichteter Bauten in Andalusien Eine
Die Anerkennung illegal errichteter Bauten in Andalusien Eine Gesetzesverordnung vom 10.01.2012 (Decreto 2/2012) der andalusischen Regierung sieht die Möglichkeit vor, Schwarzbauten im Wege eines Verwaltungsverfahrens anzuerkennen. Ziel der Regelung ist es, einerseits den Inhabern von illegalen Bauten, besonders aber möglichen Erwerbern derselben eine gewisse Rechtssicherheit zu verschaffen. Jeder Antragsteller kann ein Zertifikat zum Rechststatus der Immobilie erwirken, das beim Grundbuchamt entsprechend eingetragen werden kann. In der Folge der Grundbucheintragung können Hypothekendarlehen gewährt werden und potentielle Käufer erhalten gutgläubig eine Nicht‐Abrissgarantie der gegenständlichen Immobilie. Von der Verordnung betroffen sind Baukonstruktionen aller Art, die auf “nichtbebaubaren Boden” errichtet worden sind. Auskunft über die Bebaubarkeit eines Grundstückes erteilt der jeweils massgebliche gemeindliche Bebauungsplan. Ausgeschlossen von der gesetzlichen Vergünstigung, die seit dem 01.02.2012 in Kraft ist, sind Gebäude, die in öffentlichen Schutzgebieten, Grünzonen oder etwa auf öffentlichen Wegen liegen. Sollte Ihre Immobilie also grundsätzlich regelungsfähig im Sinne der vorgenannten Verordnung sein, kommt es nur noch auf den Zeitpunkt der zurückliegenden Bauverfehlung an. Konkret hat der Gesetzgeber Schwarzbauten im Auge, deren Konstruktion sechs Jahre oder länger zurückliegt. Trotz nachträglicher Anerkennung werden die begünstigten Objekte weiterhin technisch als “ausserhalb der Rechtsordnung “stehend betrachtet. Dies bedeutet nichts anderes, als dass ein illegaler Anbau auch weiterhin gesetzeswidrig bleibt, aber von der andalusischen Regierung geduldet wird und somit nicht Gefahr läuft, eine Abrissverfügung zu erhalten. Am Ende des Anerkennungsprozesses steht die Eintragung der Immobilie beim Grundbuchamt. Bei der Abwicklung des Antrages ist es zweckmässig, die Dienste eines erfahrenen Anwaltsbüros in Anspruch zu nehmen. Wir verfügen über eine eigenständige Abteilung, die sich exklusiv den Baurechtsfragen widmet. In jedem Einzelfall wäre zu prüfen, ob die in Rede stehende Immobilie die Voraussetzungen für die Erlangung einer 1 Erstbezugslizenz auf der Grundlage des bestehenden Bebauungsplanes erfüllt. Der Status einer Immobilie, die zwar im Nachhinein anerkannt wird, aber “ausserhalb der Rechtsordnung” liegt, sollte dann vermieden werden. Dies bereits deshalb, weil auf der Basis eines ordentlichen Baugenehmigungsverfahrens zu einem späteren Zeitpunkt umfassende Renovierungs‐ und Umbaumassnahmen vorgenommen werden könnten. Diese Möglichkeit besteht nicht bei Gebäuden, die weiterhin den Status einer “ausserhalb der Rechtsordnung” liegenden Immobilie geniessen. Hier sind nur Massnahmen gestattet, die der Erhaltung und der Sicherheit der Immobilie dienen. Ferner ist der Marktwert einer Immobilie mit Baugenehmigung selbstredend höher einzustufen. Nehmen wir als Beispiel ein Landhaus mit 100m2 bebauter Grundstücksfläche, das sich innerhalb eines Grundstücks von 1.200m2 befindet und alle Minimalanforderungen in Sachen Mindestfläche, Gebäudehöhe, Abstand zu angrenzenden Grundstücken etc. erfüllt: hier kann unter Berücksichtigung des gemeindlichen Nutzungs‐ und Bebauungsplanes die Beantragung einer Erstbezugslizenz in Frage kommen. Dieser Weg sollte eingeschlagen werden streng nach dem Motto: Baugenehmigung vor nachträglicher Legalisierung. Unser erfahrenes Team prüft jeden Fall individuell und begleitet Sie kompetent bis zum Abschluss des jeweils in Frage kommenden Verfahrens. 2 

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