Vorsorgen ist besser als zahlen - Minimierung der Erbschaftssteuer
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Vorsorgen ist besser als zahlen - Minimierung der Erbschaftssteuer
Die Nachlassplanung in Spanien sollte frühzeitig eingeleitet werden Die Zahl der EU Bürger über 50 Jahren mit Immobilieneigentum in Spanien steigt immer weiter an. Damit auch Ihre Nachkommen noch etwas von Ihrem hart erarbeiteten Vermögen haben, gilt es jedoch rechtzeitig vorzusorgen. Denn der spanische Staat kassiert mit: Im Extremfall gehen bis zu 81 % des vererbten Vermögens an den Fiskus. Für das in Spanien belegene Vermögen des Erblassers fällt in jedem Fall spanische Erbschaftssteuer an. Bei in Spanien residenten, wird sogar das gesamte Vermögen in Spanien besteuert, also auch etwaiges Vermögen in Deutschland. Die Höhe der Steuer hängt u.a. vom Wert der Immobilie, vom Verwandtschaftsgrad und vom bisherigen Vermögen des Erben ab. Pauschal kann gesagt werden, dass die Erbschaftssteuer ansteigt, je mehr die Immobilie Wert ist, je weiter der Erbe verwandtschaftlich vom Erblasser entfernt ist und letztlich je mehr Vermögen der Erbe zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits besaß. Die Freibeträge sind -verglichen mit deutschen Verhältnissen- ausgesprochen niedrig: 15.956,87 € für Ehegatten und Kinder, 7.993,43 € für Verwandte zweiten und dritten Grades, entferntere Verwandte erhalten gar keinen Freibetrag. Bei den Immobilienobjekten von durchschnittlich 500.000 € kann die Erbschaftssteuer daher leicht sechsstellige Beträge erreichen. Vor allem dann, wenn die Kinder nicht die gleiche gute finanzielle Stellung der Eltern haben, müssen die Immobilien im Erbfalle dann oft verkauft werden. Was kann man also tun, um die Belastung des Erben so niedrig wie möglich zu halten? Die oft vorgebrachte Lösung, den Tod des Erblassers nicht zu melden und die Erbschaftssteuer verjähren zu lassen, ist schon wegen drohender steuerlicher Sanktionen nicht zu empfehlen. Zudem befindet man sich im Bereich der Steuerhinterziehung. Auch kann in dieser Zeit die Immobilie weder mit einer Hypothek belastet, noch verkauft werden. Auch eine Schenkung zu Lebzeiten ist nicht sinnvoll. In diesem Fall fällt die Schenkungssteuer an, die mangels Freibeträgen noch höher ist, als die Erbschaftssteuer. Bisher wurde es oft praktiziert die Immobilie schon zu Lebzeiten an den Erben zu verkaufen. Im Gegenzug lässt sich der Erblasser in der Regel ein lebenslanges Nutzungsrecht an der Immobilie (sog. Nießbrauch) einräumen. Andererseits erlischt das Nießbrauchrecht mit dem Tod des ursprünglich Berechtigten. Die Erben erwerben dann mit dem Tod des Erblassers in jedem Falle unbelastetes Eigentum. Jedoch hat in letzter Zeit das spanische Finanzamt öfters solche Verkäufe zwischen Eltern und Kindern als versteckte Schenkung angefochten, wenn die Zahlung des Kaufpreises durch die Kinder nicht nachweisen werden konnte. Eine relativ interessante und flexible Lösung für die Vorsorgeplanung ist daher, eine spanische GmbH (SL) zu errichten und dieser das Eigentum zu übertragen. Im spanischen Grundbuch muss dann im Erbfalle keine Veränderung vorgenommen werden. Dabei muss diese Gesellschaft nicht einmal geschäftlich aktiv sein. Es genügt vollkommen, dass Vermögen verwaltet wird (Vermögensverwaltende SL). Zu Lebzeiten können die Kinder dann Anteile der Gesellschaft steuerfrei erwerben, wenn diese nicht mehr als 50 % sind. Wichtig ist auch, dass ein spanisches Testament für das Vermögen in Spanien erstellt wird, damit im Todesfall alles schneller abgewickelt werden kann. 2 Die ideale erbrechtliche Konstellation hängt jedoch immer von den Umständen im Einzelnen ab. Eine umfassende rechtliche Beratung ist deshalb angesichts der oft hohen steuerlichen Belastung unbedingt notwendig. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung: Christian Gerboth L.L.M. Rechtsanwalt & Abogado Partner der Kanzlei ETL Mallorca In Kooperation mit: RA Thomas Stritter Rechtsanwalt und FA für Bau- und Architektenrecht Partner der Anwaltssozietät Stritter und Partner GbR Bahnhofstraße 75, 55218 Ingelheim am Rhein [email protected] Tel.: +49 (6132) 73117