Geht´s um die Anlage V, ist jeder 2. Steuerbescheid falsch
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Geht´s um die Anlage V, ist jeder 2. Steuerbescheid falsch
Erschreckend: Geht´s um die Anlage V, ist jeder 2. Steuerbescheid falsch Foto: © styleuneed - Fotolia.com Statistisch gesehen haben die Mitarbeiter des Finanzamts pro Steuererklärung nur rund 20 Minuten Zeit. Weil das nicht viel Zeit ist, können Sie es beim Prüfen Ihrer Steuerunterlagen oft nicht so genau nehmen. Dass dies leider - oder auch zum Glück für manch einen Steuerzahler - stimmt, beweist eine aktuelle Stichprobe des Landesrechnungshofs Nordrhein-Westfalen, die sich speziell auf die Anlage V bezieht. Autor: Judith Engst Worum geht es? • Steuererklärung • Anlage V • Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen • hohe Fehlerquoten bei Finanzämtern „Wer anderen eine Grube gräbt, fällt selbst hinein.“ Ausgerechnet der Fiskus hat sich mit seinen komplizierten Steuerregeln in Sachen Vermietung selbst eine solche Grube gegraben. Das ergab eine stichprobenhafte Überprüfung des Landesrechnungshofs Nordrhein-Westfalen. Stichproben zeigen: Jeder 2. Steuerbescheid ist falsch In den 5 überprüften Finanzämtern fand er gravierende Mängel bei der Bearbeitung der Anlage V. Die Beanstandungsquote lag bei 47%. Sprich: Jeder 2. Steuerbescheid war falsch! Überprüft wurden Steuererklärungen von Vermietern, die erstmals Mieteinkünfte erzielt hatten. Fehler fanden sich vor allem bei folgenden Punkten: Abschreiben lassen sich nur Gebäude nicht aber das Grundstück Abschreibung gekaufter Immobilien: Ein Vermieterdarf nur den Kaufpreis für die Immobilie, aber nicht den für den Grund und Boden abschreiben. Sprich: Er muss vom Kaufpreis für die Immobilie den Wert, der auf den Grund und Boden entfällt, abziehen, um den korrekten Abschreibungsbetrag zu berechnen. Hier ziehen die Vermieter häufig einen zu geringen Preis für den Grund und Boden vom Gesamtkaufpreis ab - oder unterließen den Abzug ganz. Die Finanzämter merkten es nicht, so dass die Abschreibung höher ausfiel als sie eigentlich durfte. Renovierungskosten: Wann der Sofortabzug winkt Herstellungs- oder Werbungskosten? Wer bis zu 3 Jahre nach Erwerb Geld in die Renovierung oder den Ausbau einer Immobilie steckt, darf die Kosten nicht sofort als Werbungskosten absetzen, sondern muss sie zusammen mit dem Gebäude über 50 Jahre abschreiben. Der steuerlich günstigere Sofortabzug ist nur möglich, wenn die Kosten maximal 15% des Kaufpreises betragen. In der Praxis aber prüften Finanzbeamten das selten nach. Oft ungeprüft: Woher das Geld oder das Darlehen stammen Finanzierung: Woher kommt das Geld, mit dem die Immobilie finanziert wurde? Auch das prüften die Finanzämter nicht nach. Mit dem Ergebnis, dass ihnen etwa steuerpflichtige Schenkungen verborgen blieben. Überhöhte Darlehen, deren Nennwert höher war als der Immobilienpreis, fielen ihnen ebenfalls oft nicht auf. Ein Armutszeugnis! Bei Mieteinnahmen die Betriebskosten vergessen Erklärte Einnahmen: Sind in den Angaben zu Mieteinkünften die Nebenkosten-Pauschalen schon dabei oder nicht? Auch das haben die Finanzämter nicht durchgehend überprüft. Falls nur die Nettomiete angegeben wurde, Grundsteuer, Heizungskosten, Müllabfuhr etc. aber als Werbungskosten geltend gemacht wurden, waren die deklarierten Einnahmen zu gering. Auch das ein Fehler zu Lasten des Fiskus. meineimmobilie.de-Tipp Warum ist diese Statistik für Sie so interessant? Weil sich Vermieter oft Sorgen machen, die Anlage V womöglich falsch auszufüllen und deshalb beim Finanzamt dauerhaft in Ungnade zu fallen. Machen Sie sich aber klar: Das Finanzamt hat viel zu wenig Zeit, um jede einzelne Steuererklärung sorgfältig zu prüfen. Falls Ihnen also bei den Angaben in Anlage V Fehler passieren, dürfte die Wahrscheinlichkeit, dass sie entdeckt werden und sich zu Ihren Ungunsten auswirken, gering sein. Übertriebene Sorgen sind somit nicht angebracht.