Geht´s um die Anlage V, ist jeder 2. Steuerbescheid falsch

Transcription

Geht´s um die Anlage V, ist jeder 2. Steuerbescheid falsch
Erschreckend: Geht´s um die Anlage V,
ist jeder 2. Steuerbescheid falsch
Foto: © styleuneed - Fotolia.com
Statistisch gesehen haben die Mitarbeiter des Finanzamts pro Steuererklärung
nur rund 20 Minuten Zeit. Weil das nicht viel Zeit ist, können Sie es beim Prüfen
Ihrer Steuerunterlagen oft nicht so genau nehmen.
Dass dies leider - oder auch zum Glück für manch einen Steuerzahler - stimmt,
beweist eine aktuelle Stichprobe des Landesrechnungshofs Nordrhein-Westfalen,
die sich speziell auf die Anlage V bezieht.
Autor: Judith Engst
Worum geht es?
• Steuererklärung
• Anlage V
• Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen
• hohe Fehlerquoten bei Finanzämtern
„Wer anderen eine Grube gräbt, fällt selbst hinein.“ Ausgerechnet der Fiskus hat sich
mit seinen komplizierten Steuerregeln in Sachen Vermietung selbst eine solche Grube
gegraben. Das ergab eine stichprobenhafte Überprüfung des Landesrechnungshofs
Nordrhein-Westfalen.
Stichproben zeigen: Jeder 2. Steuerbescheid ist falsch
In den 5 überprüften Finanzämtern fand er gravierende Mängel bei der Bearbeitung der
Anlage V. Die Beanstandungsquote lag bei 47%. Sprich: Jeder 2. Steuerbescheid war
falsch!
Überprüft wurden Steuererklärungen von Vermietern, die erstmals Mieteinkünfte erzielt
hatten. Fehler fanden sich vor allem bei folgenden Punkten:
Abschreiben lassen sich nur Gebäude nicht aber das Grundstück
Abschreibung gekaufter Immobilien: Ein Vermieterdarf nur den Kaufpreis für die
Immobilie, aber nicht den für den Grund und Boden abschreiben.
Sprich: Er muss vom Kaufpreis für die Immobilie den Wert, der auf den Grund und
Boden entfällt, abziehen, um den korrekten Abschreibungsbetrag zu berechnen. Hier
ziehen die Vermieter häufig einen zu geringen Preis für den Grund und Boden vom
Gesamtkaufpreis ab - oder unterließen den Abzug ganz. Die Finanzämter merkten es nicht,
so dass die Abschreibung höher ausfiel als sie eigentlich durfte.
Renovierungskosten: Wann der Sofortabzug winkt
Herstellungs- oder Werbungskosten? Wer bis zu 3 Jahre nach Erwerb Geld in
die Renovierung oder den Ausbau einer Immobilie steckt, darf die Kosten nicht sofort als
Werbungskosten absetzen, sondern muss sie zusammen mit dem Gebäude über 50 Jahre
abschreiben.
Der steuerlich günstigere Sofortabzug ist nur möglich, wenn die Kosten maximal 15% des
Kaufpreises betragen. In der Praxis aber prüften Finanzbeamten das selten nach.
Oft ungeprüft: Woher das Geld oder das Darlehen stammen
Finanzierung: Woher kommt das Geld, mit dem die Immobilie finanziert wurde? Auch das
prüften die Finanzämter nicht nach.
Mit dem Ergebnis, dass ihnen etwa steuerpflichtige Schenkungen verborgen blieben.
Überhöhte Darlehen, deren Nennwert höher war als der Immobilienpreis, fielen ihnen
ebenfalls oft nicht auf. Ein Armutszeugnis!
Bei Mieteinnahmen die Betriebskosten vergessen
Erklärte Einnahmen: Sind in den Angaben zu Mieteinkünften die Nebenkosten-Pauschalen
schon dabei oder nicht? Auch das haben die Finanzämter nicht durchgehend überprüft.
Falls nur die Nettomiete angegeben wurde, Grundsteuer, Heizungskosten, Müllabfuhr etc.
aber als Werbungskosten geltend gemacht wurden, waren die deklarierten Einnahmen zu
gering. Auch das ein Fehler zu Lasten des Fiskus.
meineimmobilie.de-Tipp
Warum ist diese Statistik für Sie so interessant? Weil sich Vermieter oft Sorgen machen, die
Anlage V womöglich falsch auszufüllen und deshalb beim Finanzamt dauerhaft in Ungnade
zu fallen.
Machen Sie sich aber klar: Das Finanzamt hat viel zu wenig Zeit, um jede einzelne
Steuererklärung sorgfältig zu prüfen. Falls Ihnen also bei den Angaben in Anlage V Fehler
passieren, dürfte die Wahrscheinlichkeit, dass sie entdeckt werden und sich zu Ihren
Ungunsten auswirken, gering sein. Übertriebene Sorgen sind somit nicht angebracht.

Documents pareils