Mandantenbrief 04/10 - Laufenberg Michels und Partner

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Mandantenbrief 04/10 - Laufenberg Michels und Partner
Mandanten04
10 Informationsbrief
Vorsteuerabzug bei Ausweis überhöhter Umsatzsteuer S. 1
Pauschalversteuerung von Fahrtkostenzuschüssen Steuerermäßigung: haushaltsnahe Dienstleistungen
bei Pflege- und Betreuungsleistungen
• Nachweiserleichterung
• Pflege im Haushalt
• Heimunterbringung
• Pauschbeträge
S. 3
S. 4
Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden S. 4
Laser-Augen-OP als Heilbehandlung steuerfrei
S. 4
Handwerkerleistungen: keine Verdoppelung der
Steuerermäßigung für 2008
S. 5
S. 2
S. 2
S. 3
S. 3
Vorsteuerabzug bei Ausweis überhöhter
Umsatzsteuer
Umsatzsteuerpflichtige Unternehmen haben das Recht, die
ihnen von anderen Unternehmern für Eingangsleistungen offen
in Rechnung gestellte Umsatzsteuer, man spricht von Vorsteuer,
beim Finanzamt zur Minderung ihrer Umsatzsteuerbelastungen
geltend zu machen. Was aber ist, wenn die Vorsteuer in der
Rechnung höher ausgewiesen ist, als sie tatsächlich bei einer
korrekten Berechnung nach den gesetzlichen Vorschriften entstanden wäre?
Sachverhalt
In dem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall stellte ein
Lebensmittelhändler der Klägerin die Lieferung von Lebensmitteln in Rechnung. Anstatt des ermäßigten Umsatzsteuersatzes
von 7 % wies er aber zu Unrecht den vollen Umsatzsteuersatz
von damals 15 % (jetzt: 19 %) aus. Die Klägerin machte die ausgewiesene Umsatzsteuer (15 % bzw. jetzt 19 %) in voller Höhe
als Vorsteuer geltend.
Entscheidung
Nach Ansicht des BFH konnte die Klägerin die Vorsteuer zwar
„dem Grunde nach“ geltend machen; „der Höhe nach“ war
ihr Vorsteuerabzug aber auf die Umsatzsteuer beschränkt, die
der Lieferant nach dem Gesetz schuldete, also auf 7 %. Dieser
Umsatzsteuersatz war auf den in der Rechnung ausgewiesenen
Nettobetrag anzuwenden.
Beispiel
Ein Lieferant berechnet die Lebensmittel gegenüber dem Unternehmer U mit 1.000,00 € zzgl. 190,00 € (= 19 %) Umsatzsteuer.
Zutreffend wäre eine Rechnung über 1.000,00 € zzgl. 70,00 € (=
7 %) Umsatzsteuer.
U kann nunmehr aufgrund der Bemessungsgrundlage von
Die Kanzlei Laufenberg Michels und
Partner zählt zu den Top-Steuerberatern im Jahr 2009. Die Auszeichnung erfolgt jährlich durch das Magazin FOCUS
MONEY und wurde der Kanzlei bereits
zum dritten Mal verliehen.
1.000,00 € eine Vorsteuer in Höhe von 70,00 € (= 7 %) geltend
machen. Er darf hingegen nicht die ausgewiesene Umsatzsteuer
von 190,00 € als Vorsteuer geltend machen.
Hätte der Lieferant überhaupt keine Umsatzsteuer (Vorsteuer)
ausweisen dürfen, ist der Vorsteuerabzug insgesamt laut BFH zu
versagen.
Hinweis: Die Entscheidung gilt also für überhöht ausgewiesene
Umsatzsteuer bei umsatzsteuerbaren und umsatzsteuerpflichtigen Leistungen. Die Bundesrichter haben die Frage offen
gelassen, ob der Unternehmer dann die überhöht in Rechnung
gestellte Umsatzsteuer in voller Höhe als Vorsteuer abziehen
kann, wenn er auf die Richtigkeit der Rechnung vertrauen durfte.
Diese Frage könnte nur in einem Verfahren entschieden werden,
in dem der Unternehmer eine geringere Umsatzsteuerfestsetzung im Billigkeitswege anstrebt, nicht aber in einem Verfahren gegen den Umsatzsteuerbescheid. Um einen in der Höhe
unberechtigten Vorsteuerabzug zu vermeiden, sollten Sie in Ihren
Eingangsrechnungen prüfen, ob auf den Netto-Rechnungsbetrag
der korrekte Umsatzsteuersatz angewendet wurde. Im Rahmen
der Erstellung Ihrer Finanzbuchhaltung werden wir Sie auf einen
offenkundig überhöhten Steuerausweis hinweisen.
Verweise: BFH-Urteil vom 19.11.2009,V R 41/08; veröffentlicht am
27.01.2010 DStR 2010 S. 159
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MandantenInformationsbrief
den Fahrtkostenzuschuss anteilig ersetzt wurde. Hingegen ist
die Pauschalbesteuerung nicht möglich, sollte der Arbeitnehmer
einen Anspruch auf das Weihnachtsgeld gehabt haben.
Hinweis: Der BFH widerspricht damit der Ansicht der Finanzverwaltung. Denn diese will eine Pauschalbesteuerung nicht
zulassen. Nach Ansicht der Finanzverwaltung liegt bei Anrechnung einer freiwilligen Sonderleistung mit Zweckbindung (z. B.
Fahrtkostenzuschuss) auf eine freiwillige Sonderleistung ohne
Zweckbindung (z. B. freiwillig gezahltes Weihnachtsgeld, das vom
Arbeitnehmer beliebig verwendet werden kann) keine zusätzliche Leistung vor.
Pauschalversteuerung von Fahrtkostenzuschüssen
Der Arbeitgeber kann Fahrtkostenzuschüsse an seine Arbeitnehmer mit 15 % pauschal versteuern, soweit der Zuschuss nicht
den Betrag übersteigt, den der Arbeitnehmer im Rahmen der
Entfernungspauschale in der Einkommensteuererklärung geltend
machen könnte. Weitere Voraussetzung ist, dass der Fahrtkostenzuschuss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
gezahlt wird.
Die Pauschalbesteuerung scheidet aus, wenn der Arbeitnehmer
einen Anspruch auf das Weihnachtsgeld aufgrund betrieblicher
Übung hat. Dies ist der Fall, wenn das Weihnachtsgeld regelmäßig
– nach der Rechtsprechung genügen drei Jahre in Folge – gezahlt
wird, so dass der Arbeitnehmer darauf schließen kann, dass ihm
das Weihnachtsgeld dauerhaft zustehen soll. Will der Arbeitgeber
einen solchen Anspruch ausschließen, muss er einen sog. Freiwilligkeitsvorbehalt aussprechen, also gegenüber den Arbeitnehmern deutlich machen, dass er seine Zahlung freiwillig erbringt.
Zur Gestaltung bietet sich die nächste Lohnerhöhung an.
Verweise: BFH-Urteil vom 01.10.2009,VI R 41/07; veröffentlicht am
27.01.2010
Sachverhalt
In dem Klageverfahren rechnete der Arbeitgeber den Fahrtkostenzuschuss auf das Weihnachtsgeld an. Der Bundesfinanzhof
(BFH) musste nun entscheiden, ob der Fahrtkostenzuschuss
„zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gezahlt wurde und
damit pauschal versteuert werden konnte.
Entscheidung
Die Bundesrichter halten eine Pauschalbesteuerung für zulässig,
wenn das Weihnachtsgeld freiwillig gezahlt wird. Die Fahrtkostenzuschüsse werden dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten
Arbeitslohn gezahlt.
Erforderlich ist nach dem BFH, dass der Zuschuss zu den
Lohnzahlungen hinzukommt, die arbeitsrechtlich nach dem
Arbeitsvertrag oder aufgrund dauernder Übung geschuldet sind,
also vom Arbeitnehmer eingeklagt werden könnten. Derartige
Zuschüsse liegen somit auch dann vor, wenn sie andere, freiwillig gezahlte Bezüge ersetzen, indem sie auf diese angerechnet
werden. Unerheblich ist, ob der Arbeitgeber ohne Fahrtkostenzuschuss das Weihnachtsgeld ohnehin gezahlt hätte.
Der BFH verwies die Sache aber an die erste Instanz zurück, die
noch aufklären muss, ob das Weihnachtsgeld freiwillig gezahlt
wurde. War dies der Fall, war eine Pauschalbesteuerung von
15 % zulässig, weil das freiwillig gezahlte Weihnachtsgeld durch
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Steuerermäßigung: haushaltsnahe
Dienstleistungen bei Pflege- und Betreuungsleistungen
Ab dem 01.01.2009 sind steuerliche Förderungen im Zusammenhang mit haushaltsnahen Dienstleistungen vereinfacht und
unbürokratischer ausgestaltet worden. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 15.02.2010 seine Verwaltungsvorschriften an die neu gefasste Vorschrift § 35a EStG
angepasst.
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MandantenInformationsbrief
Im Überblick gelten ab 01.01.2009 folgende Fördermaßnahmen:
• haushaltsnahe Minijobs: Bei geringfügig Beschäftigten im
eigenen Haushalt (z. B. Haushaltshilfe) können 20% der
Aufwendungen, jedoch höchstens 510,00 € von der Steuer
schuld direkt abgezogen werden.
die zur medizinischen Rehabilitation erbracht werden, wie z. B.
Haushaltshilfen. In solchen Fällen ist nur die Selbstbeteiligung
nach § 35a EStG begünstigt. Hingegen ist das sog. Pflegegeld
nicht auf den Steuervorteil anzurechnen, da dieses nicht zweckgebunden für professionelle Pflegedienste ausgezahlt wird.
• haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen: Aufwendungen für sozialversicherungspflichtige Dienstverhält nisse in privaten Haushalten sowie die Inanspruchnahme
einzelner haushaltsnaher Dienstleistungen ohne Anstellungs verhältnis (z. B. Gärtner) können bis zu 20% der Aufwendun-
gen, jedoch insgesamt höchstens 4.000,00 € unmittelbar von der Steuerschuld abgezogen werden. Zu den haushaltsnahen
Dienstleistungen zählen ab 01.01.2009 auch Pflege- und Be-
treuungsleistungen, die zuvor gesondert behandelt wurden.
• Handwerkerleistungen: Aufwendungen für die Renovierung, Erhaltung und Modernisierung des eigenen Haushalts sind bis
zu 20% des Lohnaufwandes (keine Materialkosten), jedoch
insgesamt höchstens 1.200,00 € von der geschuldeten Einkom mensteuer abzugsfähig.
Um die Steuerermäßigungen in Anspruch nehmen zu können,
muss eine Rechnung über die erbrachte Leistung sowie ein
Nachweis über die Zahlung auf das Konto des Dienstleistungserbringers (Kontoauszug mit der Überweisung, Electronic-CashBeleg, Beleg über das elektronische Lastschriftverfahren) vorhanden sein. Barzahlungen sind steuerlich nicht begünstigt. Dem
Finanzamt sind sowohl die Rechnung als auch der Zahlungsbeleg
erst auf Verlangen vorzulegen.
Speziell pflegebedürftige Menschen und ihre Familien werden
durch die erhöhte und erweiterte Absetzbarkeit von Pflege- und
Betreuungskosten in ihrer Einkommensteuererklärung erheblich
entlastet.
Das neue BMF-Schreiben regelt den Anwendungsbereich sowie
den Umfang der Begünstigung für Pflegehaushalte und -heime.
Nachweiserleichterung
Neben der Anhebung des Förderhöchstbetrags auf 20% der Aufwendungen, aber maximal 4.000,00 € im Jahr, ist die Feststellung
und der Nachweis der Pflegebedürftigkeit sowie die Unterscheidung der Pflegestufen weggefallen. Die erleichterten Bedingungen ermöglichen auch Menschen mit einem beanspruchten
Pflegebedarf, der unterhalb der Pflegestufe I liegt, in den Kreis
der Begünstigten zu gelangen. Insbesondere z. B. an Demenz
erkrankte Menschen benötigen eine zeitintensive Beaufsichtigung
und Betreuung, die nicht von der Pflegestufe I umfasst wird.
Pflege im Haushalt
Die Steuerermäßigung steht neben der pflegebedürftigen Person
auch deren Angehörigen zu, wenn diese für Pflege- und Betreuungsleistungen aufkommen. Die Pflege kann im Haushalt des
Angehörigen oder im Haushalt des Pflegebedürftigen erfolgen.
Empfangene Leistungen der Pflegeversicherung sind anzurechnen, soweit sie auf begünstigte Aufwendungen im Sinne des § 35a
EStG entfallen. Hierunter fallen auch Versicherungsleistungen,
Heimunterbringung
Auch Bewohner eines Altenheims, eines Altenwohnheims, eines
Pflegeheims oder eines Wohnstifts können im Rahmen eines sog.
Heimvertrages für bestimmte Leistungen die Steuerermäßigung
beanspruchen, wenn die Bewohner über einen eigenständigen
und abgeschlossenen Haushalt verfügen, in der Regel ein Appartement.
Die Räumlichkeiten des Heimbewohners müssen nach ihrer
Ausstattung für eine Haushaltsführung geeignet sein (Bad, Küche,
Wohn- und Schlafbereich) und individuell genutzt werden können (Abschließbarkeit). Des Weiteren wird verlangt, dass eine
eigene Wirtschaftsführung des Heimbewohners nachgewiesen
oder glaubhaft gemacht wird. Aufwendungen für Dienstleistungen, die innerhalb des Appartements erbracht werden, wie z. B.
Reinigung der Räumlichkeiten, Handwerkerleistungen im Appartement oder die Pflege und Betreuung des Heimbewohners, sind
stets begünstigt. Aufwendungen, die für Dienstleistungen außerhalb des Appartements anfallen, sind nur begünstigt, wenn die
Leistungen dem Heimbewohner individuell in Rechnung gestellt
werden (z. B. Hausmeisterarbeiten, Gartenpflege, kleinere Reparaturarbeiten, Dienstleistungen des Haus- und Etagenpersonals
sowie die Reinigung der Gemeinschaftsflächen, wie Flure, Treppenhäuser und Gemeinschaftsräume). Reparatur- und Instandsetzungskosten, die ausschließlich auf Gemeinschaftsflächen entfallen, sind regelmäßig nicht begünstigt.Von dem Heimbetreiber
pauschal erhobene Kosten fallen unter die Steuerermäßigungsregelung, wenn die damit abgegoltenen Dienstleistungen von dem
Heimbewohner tatsächlich in Anspruch genommen wurden. Für
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MandantenInformationsbrief
die Berücksichtigung darüber hinausgehender Dienstleistungen
muss der Nachweis geführt werden, dass die jeweilige haushaltsnahe Dienstleistung im Bedarfsfall von dem Heimbewohner
abgerufen worden ist. Dies gilt sowohl für Dienstleistungen des
Heimbetreibers selbst, als auch für Dienstleistungen eines externen Anbieters.
zwischen steuerfrei und steuerpflichtig vermieteten Gebäudeteilen anerkennt (Nutzflächenschlüssel), folgt die laufende BFHRechtsprechung alternativ auch der Aufteilung im Verhältnis der
steuerfreien zu den steuerpflichtigen Mieteinnahmen (Umsatzschlüssel) und beruft sich dabei auf geltendes EU-Recht.
Sachverhalt
Vor dem Finanzgericht Münster klagte eine Vermieterin, die für
die Aufteilung der Vorsteuer aus den entstandenen Herstellungskosten ihres gemischt genutzten Gebäudes den Umsatzschlüssel
wählte. Während im Erdgeschoss des errichteten Gebäudes
sich zwei Ladengeschäfte befinden (steuerpflichtige Vermietung),
dienen die Räume in den beiden Obergeschossen für die Vermietung zu Wohnzwecken (steuerfreie Vermietung).
Das Finanzamt folgte dem Anliegen der Klägerin nicht und nahm
stattdessen eine Aufteilung der Vorsteuer nach dem Nutzflächenschlüssel i.S.d. § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG vor. Der von der Klägerin
nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Nutzflächenschlüssel ermittelte anteilige Vorsteuerabzug in Höhe von 51,54% verringerte sich bei Anwendung des Umsatzschlüssels auf lediglich 23,35%.
Entscheidung
Pauschbeträge
Ebenfalls weggefallen ist die Verwaltungsvorschrift, dass der
Pflegepauschbetrag in Höhe von 924,00 € nach § 33b Abs. 6
EStG von pflegenden Angehörigen nicht in Anspruch genommen
werden darf, wenn gleichzeitig ein Antrag auf eine Steuerermäßigung für Pflege- und Betreuungsleistungen nach § 35a Abs. 2
EStG gestellt wurde. Beide Steuervorteile können nebeneinander genutzt werden. Hingegen schließt die Berücksichtigung des
erhöhten Behinderten-Pauschbetrags nach § 33b Abs. 3 Satz 3
EStG in Höhe von 3.700,00 € bei der pflegebedürftigen Person
eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG weiterhin aus.
Verweise: BMF-Schreiben vom 15.02.2010, IV C 4 –S 2296 b/07/0003,
BStBl I 2010, 140.
Vorsteueraufteilung bei gemischt
genutzten Gebäuden
Ein Gebäude, welches zum Teil für umsatzsteuerpflichtige
Vermietungsumsätze (z. B. Ladenlokal) und zum Teil für umsatzsteuerfreie Vermietungsumsätze (z. B. Wohnungen, Arztpraxis)
genutzt wird, fällt unter den steuerlichen Begriff des gemischt
genutzten Gebäudes. Errichtet der Steuerpflichtige das Gebäude
selbst, steht ihm ein Vorsteuerabzug aus den entstandenen Herstellungskosten lediglich in Höhe des umsatzsteuerpflichtigen
Anteils der beabsichtigten Vermietung zu.
Während die Finanzverwaltung nach § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG
ausschließlich eine Aufteilung nach dem Flächenverhältnis
Obwohl das Gericht die Aufteilung nach dem Nutzflächenschlüssel grundsätzlich als sachgerecht ansieht und die gesetzliche
Regelung eine Vorsteueraufteilung nach dem Umsatzschlüssel
faktisch ausschließt, folgen die Richter dem Begehren der Klägerin den Vorsteuerabzug im Verhältnis der steuerfreien zu den
steuerpflichtigen Vermietungsumsätze zuzulassen. Nach Ansicht
des FG Münster ist die die deutsche Gesetzesregelung nicht mit
dem Europarecht vereinbar, da sich aus der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für
ein nationales Verbot einer Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel
herleiten lässt.
Hinweis: Die Revision der Entscheidung zum Bundesfinanzhof
(BFH) ist zugelassen. In seiner bisherigen Rechtsprechung zur
Vorsteueraufteilung gemischt genutzter Gebäude hat der BFH
stets im Sinne der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen
entschieden (zuletzt BFH vom 15.10.2009, XI R 42/08). Hingegen
vertritt das Finanzgericht Düsseldorf die Auffassung, dass eine
zwingende Vorsteueraufteilung nach Flächenanteilen auch aus
europarechtlicher Betrachtung nicht zu beanstanden ist (Urteil
vom 11.09.2009, 1 K 996/07 U).
Verweise: FG Münster vom 08.12.2009, 15 K 1271/06 U, FG Münster
Newsletter 1/2010
Laser-Augen-OP als Heilbehandlung
steuerfrei
Nach § 4 Nr. 14 Buchst. a) UStG sind ärztliche Heilbehandlungen
im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der
Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, und einer ähnlichen heilberuflichen
Tätigkeit durchgeführt werden, umsatzsteuerfrei. Schönheitsoperationen ohne ein echtes therapeutisches Ziel zählen hingegen
grundsätzlich nicht zu den Heilbehandlungen und die daraus
erzielten Umsätze sind demzufolge auch nicht von der Umsatz4
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MandantenInformationsbrief
steuer befreit.Vor dem Finanzgericht Münster wurde nun über
die strittige Frage entschieden, ob eine Lasik-Behandlung
zugleich unter Umständen ein ästhetischer sowie kosmetischer
Zweck erfüllt wird, liegt das vorrangige Ziel in der dauerhaften Heilung der Fehlsichtigkeit. Für das Finanzgericht Münster
scheidet daher ein Vergleich mit medizinisch nicht indizierten
Schönheitsoperationen aus, da diese gerade nicht dem Zweck
der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen.
Der Umstand, dass die Kosten der Laserbehandlungen von den
Krankenkassen nicht übernommen werden, steht dem vorgenannten Ergebnis nicht entgegen. Im Regelfall ist die Kostenübernahme einer Behandlung im Leistungskatalog der gesetzlichen
Krankenversicherung als wichtiges Indiz für die medizinische
Indikation der Behandlung zu werten. Im Umkehrschluss kann
nicht auf eine fehlende medizinische Indikation geschlossen
werden, nur weil die Behandlung in den Leistungskatalog der
gesetzlichen Krankenkasse keine Aufnahme gefunden hat. Die
Frage der Übernahme von Behandlungskosten, insbesondere bei
neuen und kostenintensiven Verfahren, richtet sich nicht nach
der medizinischen Notwendigkeit, sondern ist auch von finanziellen Kostengesichtspunkten beherrscht. Dementsprechend
werden medizinisch indizierte Kosten zum Teil auf die Patienten umgelegt (Praxisgebühr, Zuzahlungen bei Medikamenten,
Zahnbehandlungen und Hilfsmitteln). Die Aufnahme neuer und
kostenintensiver Behandlungsmethoden erfolgt oftmals erst nach
geraumer Zeit durch eine gerichtliche Klärung.
Verweise: Finanzgericht Münster, Urteil vom 08.10.2009 - 5 K 3452/07 U
der Augen als Heilbehandlung im Sinne des § 4 Nr. 14 Buchst. a)
UStG einzustufen ist oder eher eine nicht umsatzsteuerbefreite
Schönheitsoperation darstellt.
Sachverhalt
In dem Streitfall führte die Klägerin, eine Gemeinschaftspraxis
von Augenärzten, Lasik-Behandlungen mittels Augenlaser zur
Korrektur von Fehlsichtigkeiten aus und behandelte die daraus
erzielten Umsätze gem. § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei. Die Behandlungskosten trugen die Patienten selbst, da eine Übernahme bzw.
Erstattung der Kosten durch die Krankenkassen nicht erfolgte.
In dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen waren
diese Leistungen nicht enthalten. Im Rahmen einer Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Laserbehandlungen als Schönheitsoperationen zu beurteilen sind, die
nicht der medizinischen Behandlung einer Krankheit oder einer
anderen Gesundheitsstörung dienen. Die Umsatzsteuerbefreiung
wurde in der Folge der augenärztlichen Gemeinschaftspraxis
versagt. Hiergegen wendete sich die Klägerin an das Finanzgericht Münster.
Entscheidung
Das Finanzgericht folgte der Auffassung des Finanzamts nicht
und gab der Klägerin Recht. Bei einer Fehlsichtigkeit handelt
es sich um eine anerkannte Krankheit. Entsprechend dient die
Laserbehandlung der Beseitigung der Fehlsichtigkeit.
Anders als die Hilfsmittel „Brille“ und „Kontaktlinsen“ ermöglicht diese Behandlung eine operative Heilung der Krankheit.
Auch wenn sich durch die Behandlung das Tragen der vorgenannten Hilfsmittel erübrigt und für den einzelnen Patienten
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Handwerkerleistungen: keine Verdoppelung der Steuerermäßigung für 2008
Aufwendungen für Handwerkerleistungen (Lohnkosten ohne
Mehrwertsteuer) wegen Renovierung, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen können in Höhe von 20 % und höchstens
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MandantenInformationsbrief
bis zu 1.200,00 € von der Steuer abgezogen werden (siehe
Beitrag oben). Dieser Betrag wird direkt von der Steuer – und
nicht vom Einkommen – abgezogen, so dass es sich um eine
echte Steuerermäßigung handelt. Bis zum Jahr 2008 betrug
der Höchstbetrag 600,00 € und wurde am Ende des Jahres auf
1.200,00 € verdoppelt. Dabei ließ die Entstehungsgeschichte der
Neuregelung den Schluss zu, dass die Verdoppelung bereits für
das Jahr 2008 gelten könnte. Denn zunächst trat die Regelung
über die Verdoppelung der Steuerermäßigung im Jahr 2008 in
Kraft und erst anschließend, in einem nachfolgenden Gesetz, die
Vorschrift, die den zeitlichen Anwendungsbereich der Neuregelung ab 2009 vorsah.
Kanzlei Laufenberg Michels und Partner
Der „Mandanten-Informationsbrief“
wird monatlich von unserer Kanzlei
veröffentlicht und informiert zu aktuellen steuerlichen Entwicklungen.
Weitere Artikel finden Sie auch im
Internet unter www.laufmich.de.
Entscheidung
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat nun entschieden, dass
der neue Höchstbetrag von 1.200,00 € erst ab dem Veranlagungszeitraum 2009 gilt und nicht bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2008. Nach Auffassung der Finanzrichter liegt ein
erkennbares gesetzgeberisches Redaktionsversehen vor. Der
Gesetzgeber habe nicht beabsichtigt, den Höchstbetrag bereits
ab dem Veranlagungszeitraum 2008 zu verdoppeln. Dies ergebe
sich aus der Gesetzesbegründung. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Kanzlei Laufenberg Michels und Partner ist Ihr Spezialist für Steuerbe-
ratung,Vermögensplanung und Wirtschaftsprüfung.
Thomas Ketteler-Eising
Für Fragen und Anmerkungen wenden Sie sich gerne an
Thomas Ketteler-Eising (Dipl.-Betriebswirt, Steuerberater).
Der Kläger hat inzwischen gegen die Entscheidung eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt (Az.VI B 37/10). Danach
bleibt der Anwendungszeitpunkt des Förderhöchstbetrags
weiterhin umstritten.
Verweise: Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.01.2010, 3 K
2002/09, FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 17.02.2010
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April 2010
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