05/2014 „Keiner will schlecht dastehen“ - Steuer
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05/2014 „Keiner will schlecht dastehen“ - Steuer
Ein Beitrag aus der Immobilien Zeitung Nr. 20/2014 vom 22.5.2014 www.immobilien-zeitung.de „Keiner will schlecht dastehen“ Der Umsatzsteuerspezialist Carsten Nesemann berät seit der Veröffentlichung des Urteils des Bundesfinanzhofs im November Mandanten bei dem Antrag auf Rückerstattung der Umsatzsteuer. Immobilien Zeitung: Herr Nesemann, das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH), mit dem er die bisherige Praxis bei der Zahlung von Umsatzsteuer bei Bauträgern über den Haufen wirft (Az. V R 37/10), kann manch einem Unternehmen Millionen Euro einbringen und die Bundesrepublik viel Geld kosten. Es ist also ordentlich Musik drin. Wie kommt es, dass es trotzdem sehr ruhig um diese Entscheidung mit weitreichenden Folgen ist? Carsten Nesemann: Es hat verschiedene Gründe, warum das Urteil von keiner Seite an die ganz große Glocke gehängt wird. Zum einen ist natürlich die Finanzverwaltung daran interessiert, dieses Thema klein zu halten. Auf der anderen Seite sind aber auch die betroffenen Unternehmen unsicher: Keiner will in den Ruf geraten, sich auf Kosten der Steuergemeinschaft zwar rechtmäßig, aber trotzdem in den Augen mancher vielleicht ungerechtfertigt zu bereichern und damit schlecht dazustehen. IZ: Allerdings müssen dann Unternehmenschefs, die die Möglichkeit zur Steuererstattung nicht wahrnehmen, womöglich dafür haften. Nesemann: In der Tat. Sie sind zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung verpflichtet. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, könnten sie sich persönlich schadenersatzpflichtig machen. Davon abgesehen: Wir betreuen einen Fall, da kann die Summe, die die Umsatzsteuer ausmacht, das Unternehmen vor der Insolvenz retten. IZ: Wieso gibt es also diese Zurückhaltung seitens der Unternehmen? Nesemann: Für den einen oder anderen fühlt es sich nicht „richtig“ an, wenn bei einem Geschäft plötzlich gar keine Umsatzsteuer anfällt. Auch weil das zurückgeholte Geld dann in der Staatskasse fehlt. IZ: Es wird demnach nicht laut gejubelt, dennoch die Rückerstattung nebst Zinsen beantragt. Sie beraten jedoch auch Bauunternehmen. Das sind die, von denen das Finanzamt versuchen könnte, das Geld zurückzuholen. Frei nach dem Motto: Einer der Vertragspartner des Bauvertrags ist unser Umsatzsteuerschuldner. Und die Bauträger sind verpflichtet, ihre Vertragspartner zu benennen. Nesemann: Aus meiner Sicht sollten sich Bauunternehmen auf den Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 2 Abgabenordnung berufen. Hier wird geregelt, dass ein Steuerbescheid wegen des Urteils eines obersten Gerichtshofs des Bundes, und das ist der BFH, nicht mit Rückwirkung zuungunsten eines Steuerpflichtigen geändert werden darf. Handwerker und Bauunternehmer sollten sich nicht unter Druck setzen lassen. IZ: Vielen Dank, Herr Nesemann. Die Fragen stellte Brigitte Mallmann-Bansa.