Wie berechnet PV-Steuer-Eigenverbrauch Umsatzsteuer und

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Wie berechnet PV-Steuer-Eigenverbrauch Umsatzsteuer und
Wie berechnet PV-Steuer-Eigenverbrauch Umsatzsteuer und Einnahmen?
Das steuerliche Regelwerk für PV-Anlagen mit Direktverbrauch und Überschusseinspeisung
ist kompliziert. Umsatzsteuer und Einnahmen müssen aus unterschiedlichen Grundwerten
ermittelt werden. Abschlagszahlungen und Abrechnungen mit unterschiedlichen Begriffen je
nach Stromversorger erschweren die Sachlage zusätzlich. Auf der Suche nach einer einheitlichen Vorgehensweise, die sich mit den Informationen aller Netzbetreiber verwirklichen lässt,
habe ich folgenden Weg gefunden:
Laufende Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuer-Zahlungen:
Der Anlagenbetreiber verbucht im Programm zunächst nur die tatsächlich erhaltenen Abschlagszahlungen (jeweils Nettobetrag und erhaltene Mehrwertsteuer). Daraus berechnet
das Tool die fällige Umsatzsteuer und zieht von diesen Beträgen im gleichen Zeitraum bezahlte Vorsteuern ab. Diese Zahlen werden als Umsatzsteuer-Voranmeldungen übermittelt.
Eine Ausnahme davon bildet nur der Monat der Jahresabrechnung. Hier fallen neben der
Verbuchung des Abschlagsbetrages noch drei Einträge im Blatt „Grunddaten“ an (siehe unter Jahresumsatzsteuer).
Jahresumsatzsteuer:
Einmal im Jahr erstellt der Netzbetreiber die Abrechnung für den gesamten Bezugszeitraum.
Diese Abrechnungen können sich in ihrem Inhalt je nach Inbetriebnahme der Anlage unterscheiden. Entsprechend kann auch die Ermittlung der benötigten Zahlen unterschiedlich
sein.
a) Anlagen mit Inbetriebnahme bis zum 31.03.2012:
Der Netzbetreiber gibt in der Jahresabrechnung sowohl die Mengen des ins Netz eingespeisten Stroms als auch die Menge des direkt verbrauchten Stroms (Eigenverbrauch) an.
Der dort vermerkte Abzugsbetrag für Eigenstrom (netto), auch „Eigenverbrauch“, „Verrechnungsleistung“ oder „virtuelle Rücklieferung“ genannt, wird in das Blatt Grunddaten
eingetragen, desgleichen die Anzahl der Eigenverbrauchs-kWh und das Datum der Ablesung. Der Abzug für Eigenverbrauch ist umsatzsteuerpflichtig, weil die Umsatzsteuer aus der
Gesamtmenge des produzierten Stroms fällig wird. Das Programm berechnet aus dem eingetragenen Abzugsbetrag die Umsatzsteuerpflicht und ordnet sie der Umsatzsteuer-Voranmeldung des entsprechenden Monats zu.
Wenn die Ablesung der Zahlen zum 31.12. erfolgt, kann es sein, dass die Abrechnung nicht bis
zum 10. Januar bei Ihnen eintrifft. Dann können Sie den Umsatzsteueranteil des Eigenverbrauchs in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Dezember nicht berücksichtigen.
Folgende Möglichkeiten haben Sie in diesem Fall:
a) Sie können Sie nach dem Eintrag der Eigenverbrauchsdaten eine berichtigte Umsatzsteuer-Voranmeldung für Dezember ans Finanzamt senden
oder
b) später in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung die richtigen Zahlen angeben. Zu diesem
Zweck ist im entsprechenden Tabellenblatt das Vorauszahlungssoll für die Elster-Zeile 108
mit Eigenverbrauchsanteil (Wahl a) und ohne Eigenverbrauchsanteil (Wahl b) angegeben.
b) Anlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31.03.2012:
Es kann sein, dass bei Anlagen nach dem 31.03.2012 kein Erzeugungszähler mehr zur Messung
der gesamten erzeugten Strommenge verbaut wurde und der jeweilige Netzbetreiber in seiner Jahresabrechnung nur den ins Netz eingespeisten Strom berücksichtigt. Dann müssen Sie
als Unternehmer dafür sorgen, dass die steuerrelevanten Daten des Eigenverbrauchs, also
die Anzahl der direkt verbrauchten Kilowattstunden, auf andere zuverlässige Weise ermit-
telt werden: Vom Wert eines eigenen Erzeugungszählers oder dem des Gesamtzählers im
Wechselrichter wird die Anzahl der eingespeisten Kilowattstunden abgezogen.
Um den Abzugsbetrag für Eigenverbrauch zu berechnen, nimmt man die ermittelte kWhAnzahl mit dem Einspeisewert mal (weil für Eigenverbrauch ja keine Vergütung mehr erfolgt). Dieser Betrag wird zusammen mit der Anzahl der Eigenverbrauchs-kWh und dem Datum der Ablesung im Blatt Grunddaten eingetragen.
Gültig für alle Anlagen:
Eine in der Abrechnung angegebene Nachzahlung bzw. Rückzahlung wird mit Nettobetrag
und Umsatzsteuer im Einnahmenblatt verbucht (Rückzahlungen mit Minuszeichen).
Aber: Diese Zahlung erfassen Sie bei einer Abrechnung zum 31.12. erst im neuen Jahr zum
Datum des Geldflusses.
Einnahmenermittlung:
Die Einnahmen aus dem Betrieb der PV-Anlage setzen sich zusammen aus
den Abschlägen eines Jahres
der Abschluss-Zahlung bzw. Rückzahlung
erhaltener Umsatzsteuer,
steuerfreien Einnahmen und
Rückzahlungen vom Finanzamt.
Als Besonderheit bei Eigenstromanlagen muss hier noch der Wert der Sachentnahme des
eigenen Stroms hinzukommen.
Für diesen Betrag benötigt das Programm unter den Grunddaten die Kilowattstundenzahl
des Eigenverbrauchs, die entweder in der Abrechnung des EVU steht oder von Ihnen selbst
ermittelt wurde (siehe Ausführungen unter Umsatzsteuer). Sie wird mit dem ebenfalls in das
Grunddatenblatt einzutragenden kWh-Wert für Eigenstromentnahme multipliziert und
ergibt so den Wert des entnommenen Stroms.
Hier ist zu beachten, dass seit dem Jahr 2012 die Finanzämter vermehrt darauf dringen, den
sog. Teilwert des Stroms, bzw. in Vereinfachung den aktuellen Strompreis pro kWh anzusetzen. Sie geben sich immer öfter nicht mehr mit dem Unterschiedswert im Vergleich zur
Mehrversteuerung bei Einspeiseanlagen (den sog. Opportunitätskosten von 16,38 ct/kWh)
zufrieden.
Der Wert der Sachentnahme (berechnet aus Anzahl der Eigenverbrauchs-kWh und kWhWert erscheint im Einnahmenteil der Einnahmen-Überschussrechnung.
Informationsstand: Dezember 2012

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