Umsatzsteuerbefreiungen für Sportvereine

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Umsatzsteuerbefreiungen für Sportvereine
Umsatzsteuerbefreiungen für Sportvereine
Umsatzsteuerbefreiungen für Sportvereine
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die Einnahmen aus der
Überlassung eine Sportanlage von der Umsatzsteuer befreit sind. Die
Umsatzsteuerbefreiung gilt gleichermaßen für die entgeltliche Überlassung an
Mitglieder und an Nichtmitglieder.
Bisherige Rechtslage
Seit nunmehr fast 30 Jahren, seit dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom
9.4.1987, Az. V R 150/78, sind die Entgelte aus der Überlassung von
Vereinsanlagen oder Sportgeräten (Reitsportanlage, Tennisplätze, Greenfee im
Golfsport, Segeln, Schießsport, Sportflugzeuge und vieles mehr) als
umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaustausch behandelt. Die entgeltliche
Überlassung an Mitglieder wird dem Zweckbetrieb zugeordnet und mit 7 %
Umsatzsteuer versteuert. Die Überlassung von Sportgeräten und –anlagen an
Nichtmitglieder wird ertragsteuerlich als steuerpflichtiger wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb angesehen, deren Einnahmen mit 19% umsatzsteuerpflichtig
sind.
Im deutschen Umsatzsteuerrecht ist nur die Teilnahme an sportlichen
Veranstaltungen von der Umsatzsteuer befreit (§ 4 Nr. 22 b UStG), soweit das
Entgelt in Teilnehmergebühren besteht und der Ausrichter der Veranstaltung als
gemeinnütziger Verein anerkannt ist.
Für die Überlassung von Vereinsanlagen gegen Zahlung eines Entgelts fehlt eine
entsprechende Steuerbefreiung im deutschen Umsatzsteuergesetz. Diese
Rechtslage steht im Widerspruch zur Verpflichtung des Gesetzgebers, die
Vorgaben der europäischen Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie in deutsches Recht
zu transformieren, wonach alle Leistungen des Sports von der Umsatzsteuer zu
befreien sind.
Der Europäische Gerichtshof hat in seiner jetzt ergangenen Entscheidung vom
19.12.2013, Az. C-495/12 „Bridport“ im Fall eines britischen Golfclubs bestätigt,
dass das Recht zur Benutzung eines Golfplatzes von der Umsatzsteuer befreit
ist, ohne dass es darauf ankommt, ob die Leistungen an ein Mitglied des Clubs
oder an ein Nichtmitglied als Gast erbracht wird.
Grundlage der Befreiung ist die Bestimmung in Artikel 132 Abs. 1 Buchst. m der
Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie, die vorsieht:
„Die Mitgliedstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer:
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Umsatzsteuerbefreiungen für Sportvereine
m) bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport und
Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne
Gewinnstreben
an
Personen
erbringen,
die
Sport
oder
Körperertüchtigung ausüben.“
Die vorgenannte Befreiungsvorschrift kann von den einzelnen Mitgliedstaaten
von Bedingungen abhängig gemacht werden (Artikel 134). Dazu zählen, dass die
betreffenden Einrichtungen keine systematische Gewinnerzielung anstreben;
etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen
zur Erhaltung oder Verbesserung der erbrachten Leistungen verwendet werden.
Leitung und Verwaltung dieser Einrichtungen müssen im Wesentlichen
ehrenamtlich durch Personen erfolgen, die weder selbst noch über
zwischengeschaltete Personen ein unmittelbares oder mittelbares Interesse am
wirtschaftlichen Ergebnis der betreffenden Tätigkeiten haben. Und die
Befreiungen dürfen nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung gegenüber
gewerblichen Unternehmen führen.
Die Frage der Wettbewerbsverzerrung und der Frage der möglichen
Unzulässigkeit der Erzielung von zusätzlichen Einnahmen von mitgliedschaftlich
verfassten ohne Gewinnstreben tätige Einrichtungen einerseits und gewerblichen
Unternehmen andererseits wird vom EuGH überraschend wie folgt beantwortet
und begründet:
Die Befreiung der sportlichen Leistungen in Art. 132 (1) Buchst. m MwStSystRL
unterscheidet nicht zwischen Mitgliedern und Nichtmitgliedern, sondern legt fest,
dass Dienstleistungen an Personen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben
steuerbefreit sind. Daher spielt es keine Rolle, ob die Leistungen in Form von
Mitgliedsbeiträgen oder in Form von zusätzlichen Greenfee-Entgelten vergütet
werden.
Das Ziel der Bestimmung des Art. 132 (1) Buchst. m MwStSystRL ist, Leistungen
im Sportbereich von der Umsatzsteuer zu befreien, sofern der Sport von
Einrichtungen ohne Gewinnstreben angeboten werden. Ein bestimmtes Niveau
im Leistungsbereich oder eine bestimmte Art und Weise der Sportausübung,
nämlich ob der Sport regelmäßig oder organisiert oder im Hinblick auf die
Teilnahme an Wettkämpfen ausgeübt wird, wird nicht verlangt. Auch die Art der
Sportausübung in Form von Veranstaltungen oder durch die Nutzung der
Sportanlage oder von Sportgeräten ist für die Umsatzsteuerbefreiung
unerheblich. Es handelt sich immer um Dienstleistungen zur Erbringung von
Sport oder Körperertüchtigung.
Der EuGH begründet in der Entscheidung vom 19.12.2013 „Bridport“, dass in
Artikel 132 (1) Buchst. m der MwStSystRL sportliche Tätigkeiten gefördert
werden, die dem Gemeinwohl dienen und die breiten Schichten der Bevölkerung
zugänglich gemacht werden sollen. Daher sind die Einnahmen für diese
Leistungen von der Umsatzsteuer befreit, sofern sie von einer Einrichtung ohne
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Gewinnstreben erbracht wird. Es kommt nicht darauf an, ob die Leistungen an
Mitglieder oder an Nichtmitglieder (Gäste) erbracht werden.
Die Erlöse sind keine „zusätzlichen Einnahmen“ im Sinne der MwStSystRL,
vielmehr handelt es sich um die zulässige Vergütung, die von Nichtmitgliedern
konkret für deren Nutzung gezahlt wird. Die MwStSystRL unterscheidet nicht
nach Mitgliedern oder Nichtmitgliedern; bei der Definition der Steuerbefreiung ist
dieses Kriterium bewusst ausgeschlossen worden.
Sportvereine können sich unmittelbar auf Artikel 132 Abs. 1 Buchst. m
MwStSystRL berufen und die Erlöse aus Leistungen, die dem Sport dienen,
umsatzsteuerfrei lassen. Verbunden ist die Steuerbefreiung mit dem Verlust des
Vorsteuerabzugs aus den entsprechenden Eingangsleistungen. Daher muss
jeder Verein die finanziellen Auswirkungen berechnen um die für sich günstigere
Besteuerungsform zu finden.
Ulrich Goetze, Steuerberater
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