Umsatzsteuerbefreiungen für Sportvereine
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Umsatzsteuerbefreiungen für Sportvereine
Umsatzsteuerbefreiungen für Sportvereine Umsatzsteuerbefreiungen für Sportvereine Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die Einnahmen aus der Überlassung eine Sportanlage von der Umsatzsteuer befreit sind. Die Umsatzsteuerbefreiung gilt gleichermaßen für die entgeltliche Überlassung an Mitglieder und an Nichtmitglieder. Bisherige Rechtslage Seit nunmehr fast 30 Jahren, seit dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 9.4.1987, Az. V R 150/78, sind die Entgelte aus der Überlassung von Vereinsanlagen oder Sportgeräten (Reitsportanlage, Tennisplätze, Greenfee im Golfsport, Segeln, Schießsport, Sportflugzeuge und vieles mehr) als umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaustausch behandelt. Die entgeltliche Überlassung an Mitglieder wird dem Zweckbetrieb zugeordnet und mit 7 % Umsatzsteuer versteuert. Die Überlassung von Sportgeräten und –anlagen an Nichtmitglieder wird ertragsteuerlich als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb angesehen, deren Einnahmen mit 19% umsatzsteuerpflichtig sind. Im deutschen Umsatzsteuerrecht ist nur die Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen von der Umsatzsteuer befreit (§ 4 Nr. 22 b UStG), soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht und der Ausrichter der Veranstaltung als gemeinnütziger Verein anerkannt ist. Für die Überlassung von Vereinsanlagen gegen Zahlung eines Entgelts fehlt eine entsprechende Steuerbefreiung im deutschen Umsatzsteuergesetz. Diese Rechtslage steht im Widerspruch zur Verpflichtung des Gesetzgebers, die Vorgaben der europäischen Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie in deutsches Recht zu transformieren, wonach alle Leistungen des Sports von der Umsatzsteuer zu befreien sind. Der Europäische Gerichtshof hat in seiner jetzt ergangenen Entscheidung vom 19.12.2013, Az. C-495/12 „Bridport“ im Fall eines britischen Golfclubs bestätigt, dass das Recht zur Benutzung eines Golfplatzes von der Umsatzsteuer befreit ist, ohne dass es darauf ankommt, ob die Leistungen an ein Mitglied des Clubs oder an ein Nichtmitglied als Gast erbracht wird. Grundlage der Befreiung ist die Bestimmung in Artikel 132 Abs. 1 Buchst. m der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie, die vorsieht: „Die Mitgliedstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer: Ulrich Goetze – Steuerberater - www.ugoetze.de c:\users\ralo\documents\regina-bdvv\newsletter\nl 2014\anhänge\2014 03 goetze steuerbefreiung sport.docx Umsatzsteuerbefreiungen für Sportvereine m) bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben.“ Die vorgenannte Befreiungsvorschrift kann von den einzelnen Mitgliedstaaten von Bedingungen abhängig gemacht werden (Artikel 134). Dazu zählen, dass die betreffenden Einrichtungen keine systematische Gewinnerzielung anstreben; etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der erbrachten Leistungen verwendet werden. Leitung und Verwaltung dieser Einrichtungen müssen im Wesentlichen ehrenamtlich durch Personen erfolgen, die weder selbst noch über zwischengeschaltete Personen ein unmittelbares oder mittelbares Interesse am wirtschaftlichen Ergebnis der betreffenden Tätigkeiten haben. Und die Befreiungen dürfen nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung gegenüber gewerblichen Unternehmen führen. Die Frage der Wettbewerbsverzerrung und der Frage der möglichen Unzulässigkeit der Erzielung von zusätzlichen Einnahmen von mitgliedschaftlich verfassten ohne Gewinnstreben tätige Einrichtungen einerseits und gewerblichen Unternehmen andererseits wird vom EuGH überraschend wie folgt beantwortet und begründet: Die Befreiung der sportlichen Leistungen in Art. 132 (1) Buchst. m MwStSystRL unterscheidet nicht zwischen Mitgliedern und Nichtmitgliedern, sondern legt fest, dass Dienstleistungen an Personen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben steuerbefreit sind. Daher spielt es keine Rolle, ob die Leistungen in Form von Mitgliedsbeiträgen oder in Form von zusätzlichen Greenfee-Entgelten vergütet werden. Das Ziel der Bestimmung des Art. 132 (1) Buchst. m MwStSystRL ist, Leistungen im Sportbereich von der Umsatzsteuer zu befreien, sofern der Sport von Einrichtungen ohne Gewinnstreben angeboten werden. Ein bestimmtes Niveau im Leistungsbereich oder eine bestimmte Art und Weise der Sportausübung, nämlich ob der Sport regelmäßig oder organisiert oder im Hinblick auf die Teilnahme an Wettkämpfen ausgeübt wird, wird nicht verlangt. Auch die Art der Sportausübung in Form von Veranstaltungen oder durch die Nutzung der Sportanlage oder von Sportgeräten ist für die Umsatzsteuerbefreiung unerheblich. Es handelt sich immer um Dienstleistungen zur Erbringung von Sport oder Körperertüchtigung. Der EuGH begründet in der Entscheidung vom 19.12.2013 „Bridport“, dass in Artikel 132 (1) Buchst. m der MwStSystRL sportliche Tätigkeiten gefördert werden, die dem Gemeinwohl dienen und die breiten Schichten der Bevölkerung zugänglich gemacht werden sollen. Daher sind die Einnahmen für diese Leistungen von der Umsatzsteuer befreit, sofern sie von einer Einrichtung ohne Ulrich Goetze – Steuerberater - www.ugoetze.de c:\users\ralo\documents\regina-bdvv\newsletter\nl 2014\anhänge\2014 03 goetze steuerbefreiung sport.docx 2 Umsatzsteuerbefreiungen für Sportvereine Gewinnstreben erbracht wird. Es kommt nicht darauf an, ob die Leistungen an Mitglieder oder an Nichtmitglieder (Gäste) erbracht werden. Die Erlöse sind keine „zusätzlichen Einnahmen“ im Sinne der MwStSystRL, vielmehr handelt es sich um die zulässige Vergütung, die von Nichtmitgliedern konkret für deren Nutzung gezahlt wird. Die MwStSystRL unterscheidet nicht nach Mitgliedern oder Nichtmitgliedern; bei der Definition der Steuerbefreiung ist dieses Kriterium bewusst ausgeschlossen worden. Sportvereine können sich unmittelbar auf Artikel 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL berufen und die Erlöse aus Leistungen, die dem Sport dienen, umsatzsteuerfrei lassen. Verbunden ist die Steuerbefreiung mit dem Verlust des Vorsteuerabzugs aus den entsprechenden Eingangsleistungen. Daher muss jeder Verein die finanziellen Auswirkungen berechnen um die für sich günstigere Besteuerungsform zu finden. Ulrich Goetze, Steuerberater Ulrich Goetze – Steuerberater - www.ugoetze.de c:\users\ralo\documents\regina-bdvv\newsletter\nl 2014\anhänge\2014 03 goetze steuerbefreiung sport.docx 3