Privatentnahmen

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Privatentnahmen
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Privatentnahmen
Wo die Probleme sind:
l Das richtige Konto
l Bar- oder Sachentnahme
l Bewertung der Sachentnahmen
l Umsatzsteuer
Praxis-Wegweiser:
,,Das richtige Konto``
Kontenbezeichnung:
Privatentnahmen allgemein
Eigener
Kontenplan
SKR 03
1800
IKR
3020
Kostenart
SKR 04
2100
Kostenstelle/
SchluÈssel
Praxis-Wegweiser:
,,Das richtige Konto``
Kontenbezeichnung:
Privatsteuern
Eigener
Kontenplan
SKR 03
1810
IKR
3022
Kostenart
SKR 04
2150
Kostenstelle/
SchluÈssel
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So kontieren Sie richtig!
AbhaÈngig davon, ob Sie BarbetraÈge
oder Sachleistungen aus Ihrem Unternehmen fuÈr private Zwecke entnehmen, koÈnnen sich unterschiedliche
Auswirkungen sowohl auf den Gewinn als auch auf die Umsatzsteuer ergeben. Die Entnahme von BarbetraÈgen, z.B. fuÈr den eigenen Lebensunterhalt, wirkt sich grundsaÈtzlich nicht
auf den Gewinn aus. Die Entnahme
von BarbetraÈgen aus der Kasse oder
vom Bankkonto buchen Sie in Ihrer
BuchfuÈhrung auf das Konto ,,Privatentnahmen allgemein`` 1800 (SKR 03)
bzw. 2100 (SKR 04).
Buchungssatz:
Privatentnahmen allgemein
ÐÐÐÐÐÐÐÐÐÐÐÐÐÐÐÐÐÐ
an Bank
Auch die zweckgebundene Entnahme
von BarbetraÈgen, z.B. fuÈr die private
Einkommensteuer, fuÈr private Versicherungen usw., wirken sich nicht auf
den Gewinn aus. Handelt es sich jedoch um Sach-, Nutzungs- und Leistungsentnahmen, ergeben sich in der
Regel steuerliche Auswirkungen.
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Privatentnahmen
Praxis-Beispiel fuÈr Ihre Buchhaltung:
Herr Huber hebt von seinem betrieblichen Bankkonto einen Betrag von 300 e
ab, den er fuÈr private Ausgaben verwendet.
Buchungsvorschlag:
SKR 03:
1800
Privatentnahmen allgemein
300
an
1200
Bank
300
Privatentnahmen allgemein
300
an
1800
Bank
300
SKR 04:
2100
Was Sie alles als Privatentnahmen behandeln muÈssen
Nach § 4 Abs. 1 EStG handelt es sich um Entnahmen, wenn Sie im Laufe
eines Wirtschaftsjahres
l
WirtschaftsguÈter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und
andere Leistungen),
l
aus Ihrem Betrieb
l
fuÈr sich, fuÈr Ihren Haushalt und fuÈr andere betriebsfremde Zwecke
(z.B. fuÈr Spenden)
entnehmen. Mit welchem Wert Sie die Privatentnahmen anzusetzen haben,
wenn es sich um Sachentnahmen handelt, ist in § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG geregelt.
Bei der Umsatzsteuer wird die Entnahme von GegenstaÈnden gemaÈû § 3
Abs. 1 b UStG einer entgeltlichen Lieferung gleichgestellt. Die private Nutzung von GegenstaÈnden des Unternehmens wird gemaÈû § 3 Abs. 9 a UStG
einer sonstigen Leistung gleichgestellt. Ob und in welcher HoÈhe tatsaÈchlich
Umsatzsteuer anfaÈllt, haÈngt davon ab, inwieweit Sie vorweg einen Vorsteuerabzug beanspruchen konnten.
Sie versteuern nicht den Betrag, den Sie Ihrem Betrieb entnehmen, sondern
den Gewinn, den Sie mit Hilfe einer Bilanz oder einer Einnahmen-UÈberschuss-Rechnung ermitteln. Ihr Gewinn kann wesentlich hoÈher ausfallen
als der Betrag, den Sie entnommen haben. Andererseits koÈnnen Sie selbst
dann, wenn Sie einen Verlust erzielt haben, aus Ihrem Unternehmen BetraÈge entnehmen.
Nur Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer Personengesellschaft duÈrfen ihrem Unternehmen BetraÈge fuÈr private Zwecke entnehmen. Eine Kapitalgesellschaft, z.B. eine GmbH, hat keine PrivatsphaÈre, so dass eine Privatentnahme ausgeschlossen ist. Soweit eine GmbH Ihrem Gesellschafter
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auûerhalb seines ArbeitsverhaÈltnisses Geld oder Sachwerte zukommen
laÈsst, handelt es sich um offene oder verdeckte GewinnausschuÈttungen.
Wann Privatentnahmen sich auf Ihren Gewinn auswirken
Ob und wie sich Entnahmen auf den Gewinn auswirken, haÈngt davon ab,
ob es sich um die Entnahme von
± Bargeld,
± WirtschaftsguÈtern,
± Nutzungen oder Leistungen
handelt. Die Entnahme ist zwar ein privater Vorgang. GewinnerhoÈhungen
sind in einigen FaÈllen dennoch nicht ausgeschlossen.
Entnahme von Bargeld:
Die Entnahme von BarbetraÈgen hat keine Auswirkung auf den Gewinn.
Entnahme von WirtschaftsguÈtern:
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG muÈssen Sie WirtschaftsguÈter mit dem Teilwert
entnehmen. Teilwert ist der Wert, den der Erwerber des ganzen Betriebs fuÈr
das jeweilige Wirtschaftsgut zahlen wuÈrde. In der Regel ist das der Wert,
der bei einem Verkauf auf dem freien Markt erzielt werden koÈnnte. Der
Teilwert wird regelmaÈûig nicht mit dem Buchwert uÈbereinstimmen. Buchwert ist der Betrag, mit dem Sie das Wirtschaftsgut in Ihrem Anlageverzeichnis ausweisen. Der Buchwert liegt meistens niedriger als der Teilwert.
Die Differenz zwischen Buchwert und Teilwert bezeichnet man als stille
Reserven.
Stille Reserven entstehen durch Preissteigerungen und Abschreibungen
(insbesondere auch durch Sonderabschreibungen). Bei einer Entnahme
werden die stillen Reserven Gewinn erhoÈhend aufgeloÈst.
Praxis-Beispiel:
Im BetriebsvermoÈgen von Herrn Huber, der ausschlieûlich umsatzsteuerfreie UmsaÈtze erzielt, befindet sich ein PKW, den er bereits auf einen Buchwert von 1 e abgeschrieben hat. Auf dem Gebrauchtwagenmarkt koÈnnte
er fuÈr das Fahrzeug noch einen Preis von 3 000 e erzielen. Er schenkt den
PKW seinem Sohn, der gerade die FuÈhrerscheinpruÈfung bestanden hat.
Es handelt sich um eine Privatentnahme, die Herr Huber mit einem Wert
von 3 000 e erfassen muss. Den Buchwert von 1 e erfasst er als Betriebsausgabe.
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Privatentnahmen
Privatentnahmen = Entnahmewert
Buchwert des PKW
Entnahmegewinn =
3 000 e
-1e
2 999 e
Buchungsvorschlag:
SKR 03:
1800 Privatentnahmen
allgemein
2315
3 000
an 8905 Entnahme von GegenstaÈnden ohne USt
AnlagenabgaÈnge Sachanlagen
(Restbuchwert bei Buchgewinn)
1
an
0320
PKW
3 000
1
SKR 04:
2100 Privatentnahmen
allgemein
4855
3 000
an 4605 Entnahme von GegenstaÈnden ohne USt
AnlagenabgaÈnge Sachanlagen
(Restbuchwert bei Buchgewinn)
1
an
0520
PKW
3 000
1
Auch WirtschaftsguÈter des UmlaufvermoÈgens (Warenentnahmen) sind
ebenfalls mit den Anschaffungskosten bzw. dem Teilwert anzusetzen. Da
Sie Waren im Zeitpunkt des Einkaufs als Betriebsausgaben gebucht haben,
muÈssen Sie bei einer Entnahme Ihren Gewinn entsprechend erhoÈhen.
Praxis-Beispiel:
Herr Braun betreibt ein MoÈbelgeschaÈft. FuÈr seine private Wohnung entnimmt er einen Sessel, den der fuÈr 850 e eingekauft hat. Den Einkauf hatte
Herr Braun auf das Konto ,,Wareneinkauf`` gebucht. Da es sich bei diesem
Konto um ein Aufwandskonto handelt und nicht um ein Bestandskonto,
muss die Gewinnminderung wieder ruÈckgaÈngig gemacht werden. Herr
Braun erfasst die Entnahme wie folgt:
Teilwert = Einkaufswert = Entnahmewert
850 e
±0e
Buchwert (da zu 100% als Aufwand gebucht)
850 e
GewinnerhoÈhung durch die Entnahme =
Entnahme von Nutzungen und Leistungen:
Um eine Nutzungsentnahme handelt es sich, wenn Sie WirtschaftguÈter des
AnlagevermoÈgens zu betriebsfremden Zwecken nutzen, z.B. PKW und Telefon. Die Nutzungsentnahme ist mit den Selbstkosten anzusetzen. Es handelt sich jedoch um eine Leistungsentnahme, wenn Sie betriebliche Leis-
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tungen fuÈr nicht betriebliche Zwecke in Anspruch nehmen, z.B. wenn betriebliche ArbeitskraÈfte Ihren privaten Garten pflegen. Entnahmewert sind
die anteiligen Personalkosten.
Wie sich Entnahmen auf die Umsatzsteuer auswirken
Wenn Sie UmsaÈtze ausfuÈhren, die der Umsatzsteuer unterliegen, muÈssen Sie
Ihre Sachentnahmen und Nutzungsentnahmen der Umsatzsteuer unterwerfen, soweit Sie fuÈr die Vorleistungen einen Vorsteuerabzug beansprucht haben. Die Entnahme von Bargeld unterliegt nicht der Umsatzsteuer.
Bei Kleinunternehmern im Sinne des § 19 UStG unterliegen die Entnahmen
aus dem BetriebsvermoÈgen nicht der Umsatzsteuer. Das gilt auch, wenn Sie
ausschlieûlich andere steuerfreie UmsaÈtze ausfuÈhren, die den Vorsteuerabzug ausschlieûen.
Entnahme von WirtschaftsguÈtern:
Entnehmen Sie GegenstaÈnde aus Ihrem Unternehmen, bei denen Sie ganz
oder teilweise die Vorsteuern abziehen konnten, unterliegt diese Entnahme
gemaÈû § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG der Umsatzsteuer. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie Anlage- oder UmlaufvermoÈgen entnehmen.
Praxis-Beispiel:
Herr Braun betreibt ein MoÈbelgeschaÈft. FuÈr seine private Wohnung entnimmt er einen Sessel, den der fuÈr 850 e eingekauft hat. Den Einkauf hatte
Herr Braun auf das Konto ,,Wareneinkauf`` gebucht. Beim Wareneinkauf
hat er die Vorsteuer geltend gemacht. Die Entnahme unterliegt daher der
Umsatzsteuer.
Teilwert = Einkaufswert = Entnahmewert
850 e
136 e
zuzuÈglich 16% Umsatzsteuer
986 e
Entnahme insgesamt
Buchungsvorschlag:
SKR 03:
1800 Privatentnahmen
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986 e
an 8910 Entnahme fuÈr Zwecke
986 e
auûerhalb des Unternehmens 16% USt
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Privatentnahmen
SKR 04:
2100 Privatentnahmen
986 e
an 4620 Entnahme fuÈr Zwecke
986 e
auûerhalb des Unternehmens 16% USt
Jede Entnahme aus dem BetriebsvermoÈgen fuÈr auûerbetriebliche Zwecke,
z.B. auch eine Sachspende, unterliegt der Umsatzsteuer. Voraussetzung ist
ebenfalls, dass Sie bei der Anschaffung die Vorsteuern abziehen konnten.
Entnahme von Nutzungen:
Die private Nutzung betrieblicher GegenstaÈnde wird als entgeltliche sonstige Leistung der Umsatzsteuer unterworfen. Sie berechnen die Umsatzsteuer
nach dem Kostenanteil, der auf die private Nutzung entfaÈllt. Dieser Grundsatz gilt jedoch nur, soweit es sich um Aufwendungen handelt, bei denen
Sie Vorsteuer geltend machen konnten (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG). Sie muÈssen aus der Bemessungsgrundlage solche Kosten herausrechnen, bei denen
kein Vorsteuerabzug moÈglich war. Es spielt keine Rolle, ob der Vorsteuerabzug entfaÈllt, weil
l
Sie ausschlieûlich steuerfreie UmsaÈtze erbringen, oder
l
Sie Leistungen von jemandem erhalten, der keine Umsatzsteuer ausweisen darf, oder
l
es sich um Aufwendungen ohne Umsatzsteuer handelt, wie z.B.
Steuern, GebuÈhren, Versicherungen, BeitraÈge).
Umsatzsteuer bei einer Leistungsentnahme
Sonstige Leistungen, die nicht mit der Verwendung eines betrieblichen Gegenstandes im Zusammenhang stehen, unterliegen gemaÈû § 3 Abs. 9a Nr. 2
UStG der Umsatzsteuer. Bei der Leistungsentnahme spielt es keine Rolle,
ob und inwieweit vorweg ein Vorsteuerabzug moÈglich war.
Praxis-Beispiel:
Herr Bauer beschaÈftigt in seinem Unternehmen einen Arbeitnehmer mit einem monatlichen Arbeitslohn von 2 300 e. Dieser Arbeitnehmer pflegt
auch den privaten Garten von Herrn Bauer. Auf die private Gartenpflege
entfallen 20% seiner gesamten Arbeitszeit.
Herr Bauer entnimmt eine sonstige Leistung und zwar
in HoÈhe von 2 300 e x 20% =
460,00 e
73,60 e
zuzuÈglich 16% Umsatzsteuer
Entnahme insgesamt
533,60 e
Privatentnahmen
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Buchungsvorschlag:
SKR 03:
1800 Privatentnahmen
533,60 an 8925 Unentgeltliche Erbringung einer sonstigen
Leistung 16% USt
533,60
533,60 an 4660 Unentgeltliche Erbringung einer sonstigen
Leistung 16% USt
533,60
SKR 04:
2100 Privatentnahmen
Wann eine Entnahme von WirtschaftsguÈtern nicht moÈglich ist
WirtschaftsguÈter, die zum notwendigen BetriebsvermoÈgen gehoÈren, koÈnnen
Sie nicht entnehmen, solange der betriebliche Zusammenhang besteht.
Zum notwendigen BetriebsvermoÈgen gehoÈren alle WirtschaftsguÈter, die
eng mit dem Betrieb zusammenhaÈngen und objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind, z.B. Fabrik- und BuÈrogebaÈude,
BuÈromoÈbel usw. Bewegliche WirtschaftsguÈter gehoÈren zum notwendigen
BetriebsvermoÈgen, wenn sie zu mehr als 50% fuÈr betriebliche Zwecke genutzt werden.
Praxis-Beispiel:
Herr Krause fuÈhrt fuÈr seinen Firmen-PKW ein Fahrtenbuch. Nach den Aufzeichnungen im Fahrtenbuch nutzt er den PKW zu 55% fuÈr betriebliche
Fahrten. Zu beachten ist, dass es sich bei den Fahrten zwischen Wohnung
und Betrieb um betriebliche Fahrten handelt.
Konsequenz: Der PKW gehoÈrt zum notwendigen BetriebsvermoÈgen von
Herrn Krause. Solange sich die NutzungsverhaÈltnisse nicht aÈndern, darf er
den PKW nicht entnehmen.
Alle WirtschaftsguÈter, die weder notwendiges PrivatvermoÈgen noch notwendiges BetriebsvermoÈgen sind, koÈnnen als so genanntes gewillkuÈrtes BetriebsvermoÈgen behandelt werden. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs
vom 2.10.2003 (Az. IV R 13/03) duÈrfen Sie auch dann gewillkuÈrtes BetriebsvermoÈgen bilden, wenn Sie Ihren Gewinn mit einer Einnahmen-UÈberschuss-Rechnung ermitteln.
WirtschaftsguÈter, die zum notwendigen PrivatvermoÈgen gehoÈren, duÈrfen
nicht als BetriebsvermoÈgen ausgewiesen werden. WirtschaftsguÈter, die weder mittelbar noch unmittelbar in einer Beziehung zu Ihrem Betrieb stehen,
wie z.B. das private Einfamilienhaus, Schmuck, Briefmarkensammlung
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und Hausrat, gehoÈren zum PrivatvermoÈgen. WirtschaftsguÈter, die Sie zu
weniger als 10% fuÈr betriebliche Zwecke nutzen, sind und bleiben PrivatvermoÈgen. Sollten Sie das Wirtschaftsgut dennoch im Anlageverzeichnis
ausweisen, liegt ein Fehler vor, den Sie korrigieren muÈssen. Diese Korrektur
ist keine Entnahme.
Automatische Entnahme durch NutzungsaÈnderung:
Wenn Sie die Nutzung eines Wirtschaftsguts so veraÈndern, dass es dadurch
notwendiges PrivatvermoÈgen wird, entnehmen Sie das Wirtschaftsgut automatisch.
Praxis-Beispiel:
Herr Huber hat fuÈr seine betrieblichen Zwecke ein Notebook erworben.
Sein alter PC wird von seinem Sohn zu mehr als 90% (privat) genutzt. Damit entnimmt Herr Huber automatisch den PC aus dem BetriebsvermoÈgen.
Es spielt keine Rolle, ob er den Vorgang bucht oder nicht.
Entnahmehandlung als Voraussetzung fuÈr eine Entnahme
Eine Entnahme tritt nicht von selbst ein. Wenn Sie gewillkuÈrtes BetriebsvermoÈgen entnehmen wollen, muÈssen Sie dies in Ihrer BuchfuÈhrung deutlicher
zum Ausdruck bringen. In anderen FaÈllen setzt die Entnahme voraus, dass
Sie selbst bewusst oder unbewusst die betriebliche Nutzung von WirtschaftsguÈtern veraÈndern.
Sie koÈnnen durch Ihre Handlungsweise einen Gegenstand aus dem BetriebsvermoÈgen entnehmen, indem Sie den Gegenstand nach auûen deutlich erkennbar privat verwenden. Beachten Sie, dass die Verwendung fuÈr
UÈberschusseinkuÈnfte, z.B. fuÈr EinkuÈnfte aus Vermietung und Verpachtung,
ebenfalls als private Verwendung einzustufen ist. Maûgebend ist somit Ihr
tatsaÈchliches Handeln.
Praxis-Beispiele:
l
l
l
l
Sie entnehmen zum Verkauf bestimmte Waren fuÈr den privaten Bedarf.
Sie schenken Ihrer Tochter den bisherigen Firmenwagen zum Geburtstag.
Sie nutzen den Firmenwagen fuÈr private Fahrten.
Sie sind Bauunternehmer und lassen Ihr Mehrfamilienhaus renovieren,
das ausschlieûlich zu Wohnzwecken vermietet ist. Bei der Verwendung
des firmeneigenen Baumaterials und dem Einsatz Ihrer ArbeitskraÈfte
handelt es sich um Entnahmen.
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Entnahme durch NutzungsaÈnderung:
Sie koÈnnen die Bindung eines Wirtschaftsguts zum BetriebsvermoÈgen veraÈndern, indem Sie die Nutzung veraÈndern. Sie entnehmen das Wirtschaftsgut jedoch nur dann, wenn durch die NutzungsaÈnderung notwendiges PrivatvermoÈgen entsteht.
Praxis-Beispiel:
Herr Huber kauft einen zweiten Firmen-PKW. Der alte Firmen-PKW wird
von seiner Ehefrau hauptsaÈchlich fuÈr private Fahrten verwendet. Die betriebliche Nutzung liegt unter 10 %. Mit der privaten Nutzung durch den
Ehegatten entnimmt Herr Huber das Fahrzeug. Es kommt nicht darauf an,
ob er, seine Frau oder seine Firma im Kfz-Brief eingetragen sind.
Wichtig: Ein Wirtschaftsgut des BetriebsvermoÈgens, das Sie nicht mehr nutzen, bleibt BetriebsvermoÈgen, solange keine private Nutzung stattfindet.
So entnehmen Sie z.B. ein GrundstuÈck, das Sie bisher betrieblich genutzt
haben nicht dadurch, dass Sie die Nutzung insgesamt beenden (BFH-Urteil
vom 6.11.1992, Az. XI R 27/90).
Praxis-Beispiel:
Herr Braun hat ein unbebautes GrundstuÈck als betrieblichen Lagerplatz genutzt. Es gehoÈrt daher zu seinem notwendigen BetriebsvermoÈgen. Da die
Lagerhaltung nicht mehr erforderlich ist, stellt er ab dem 1.1.2004 die Nutzung als Lagerplatz ein. Das GrundstuÈck bleibt zunaÈchst ungenutzt. Am
10.3.2005 beginnt er mit der Bebauung des GrundstuÈcks, auf dem er ein
Einfamilienhaus fuÈr seine eigenen Wohnzwecke errichten will. Die Fertigstellung und Nutzung zu privaten Wohnzwecken beginnt am 1.1.2006.
Herr Braun entnimmt das GrundstuÈck nicht dadurch, dass er am 1.1.2004
die betriebliche Nutzung einstellt. FuÈr die Zeit der Nichtnutzung kann das
GrundstuÈck im BetriebsvermoÈgen verbleiben. Der Beginn der Bebauung
mit einem Einfamilienhaus fuÈhrt ebenfalls noch nicht zur Entnahme des
GrundstuÈcks. Die Entnahme erfolgt zwingend mit der privaten Nutzung
am 1.1.2006. Er hat allerdings die MoÈglichkeit, das GrundstuÈck jederzeit
zwischen dem 1.1.2004 und dem 1.1.2006 freiwillig zu entnehmen.
Entnahme durch Nutzung zu privaten Wohnzwecken:
Bei einem GebaÈude ist jede Nutzungsart als ein eigenstaÈndiges Wirtschaftsgut anzusehen. Ein GebaÈude kann somit abhaÈngig von der Nutzung aus
vier verschiedenen WirtschaftsguÈtern bestehen:
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Seite 10
l
l
l
l
Privatentnahmen
eigenbetrieblich genutztes Wirtschaftsgut,
fremdbetrieblich genutztes Wirtschaftsgut,
zu Wohnzwecken vermietetes Wirtschaftsgut und
zu eigenen Wohnzwecken genutztes Wirtschaftsgut.
Ein GebaÈude oder ein GebaÈudeteil, das Sie zu eigenen Wohnzwecken nutzen, gehoÈrt immer zum notwendigen PrivatvermoÈgen. Wenn Sie auf einem
unbebauten GrundstuÈck ein GebaÈude errichten, das sowohl eigenbetrieblichen Zwecken als auch eigenen Wohnzwecken dient, dann entnehmen Sie
den anteiligen Grund und Boden, der auf die eigen genutzte Wohnung entfaÈllt. Der Grund und Boden ist anteilig nach den Wohn- bzw. NutzflaÈchen
aufzuteilen.
Praxis-Beispiel:
Im BetriebsvermoÈgen von Herrn Meier befindet sich ein unbebautes
GrundstuÈck, das er vor 15 Jahren fuÈr umgerechnet 40 000 e erworben hat.
Der GrundstuÈckswert im Jahr 2004 betraÈgt 120 000 e. In 2004 errichtet er
hierauf ein zweistoÈckiges GebaÈude. Das Erdgeschoss (50%) nutzt er fuÈr
seine betrieblichen Zwecke und das Obergeschoss (50%) fuÈr private
Wohnzwecke. Durch die 50%-ige Privatnutzung des Objekts entnimmt er
automatisch 50% des Grund und Bodens. Den Entnahmegewinn ermitteln
Herr Meier wie folgt:
Wert in 2004: 120 000 e x 50% =
abzuÈglich Anschaffungskosten vor
15 Jahren: 40 000 e x 50% =
Entnahmegewinn = laufender Gewinn =
60 000 e
20 000 e
40 000 e
Vorsicht: Es ist besser, wenn Sie Immobilien von vornherein Ihrem PrivatvermoÈgen zuordnen koÈnnen. Dann entsteht kein Entnahmegewinn, der zu
einer beachtlichen Steuerbelastung fuÈhren kann.