Privatentnahmen
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Privatentnahmen
Gruppe 3 / P 520 Seite 1 Privatentnahmen Wo die Probleme sind: l Das richtige Konto l Bar- oder Sachentnahme l Bewertung der Sachentnahmen l Umsatzsteuer Praxis-Wegweiser: ,,Das richtige Konto`` Kontenbezeichnung: Privatentnahmen allgemein Eigener Kontenplan SKR 03 1800 IKR 3020 Kostenart SKR 04 2100 Kostenstelle/ SchluÈssel Praxis-Wegweiser: ,,Das richtige Konto`` Kontenbezeichnung: Privatsteuern Eigener Kontenplan SKR 03 1810 IKR 3022 Kostenart SKR 04 2150 Kostenstelle/ SchluÈssel KA 7/2004 So kontieren Sie richtig! AbhaÈngig davon, ob Sie BarbetraÈge oder Sachleistungen aus Ihrem Unternehmen fuÈr private Zwecke entnehmen, koÈnnen sich unterschiedliche Auswirkungen sowohl auf den Gewinn als auch auf die Umsatzsteuer ergeben. Die Entnahme von BarbetraÈgen, z.B. fuÈr den eigenen Lebensunterhalt, wirkt sich grundsaÈtzlich nicht auf den Gewinn aus. Die Entnahme von BarbetraÈgen aus der Kasse oder vom Bankkonto buchen Sie in Ihrer BuchfuÈhrung auf das Konto ,,Privatentnahmen allgemein`` 1800 (SKR 03) bzw. 2100 (SKR 04). Buchungssatz: Privatentnahmen allgemein ÐÐÐÐÐÐÐÐÐÐÐÐÐÐÐÐÐÐ an Bank Auch die zweckgebundene Entnahme von BarbetraÈgen, z.B. fuÈr die private Einkommensteuer, fuÈr private Versicherungen usw., wirken sich nicht auf den Gewinn aus. Handelt es sich jedoch um Sach-, Nutzungs- und Leistungsentnahmen, ergeben sich in der Regel steuerliche Auswirkungen. Gruppe 3 / P 520 Seite 2 Privatentnahmen Praxis-Beispiel fuÈr Ihre Buchhaltung: Herr Huber hebt von seinem betrieblichen Bankkonto einen Betrag von 300 e ab, den er fuÈr private Ausgaben verwendet. Buchungsvorschlag: SKR 03: 1800 Privatentnahmen allgemein 300 an 1200 Bank 300 Privatentnahmen allgemein 300 an 1800 Bank 300 SKR 04: 2100 Was Sie alles als Privatentnahmen behandeln muÈssen Nach § 4 Abs. 1 EStG handelt es sich um Entnahmen, wenn Sie im Laufe eines Wirtschaftsjahres l WirtschaftsguÈter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und andere Leistungen), l aus Ihrem Betrieb l fuÈr sich, fuÈr Ihren Haushalt und fuÈr andere betriebsfremde Zwecke (z.B. fuÈr Spenden) entnehmen. Mit welchem Wert Sie die Privatentnahmen anzusetzen haben, wenn es sich um Sachentnahmen handelt, ist in § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG geregelt. Bei der Umsatzsteuer wird die Entnahme von GegenstaÈnden gemaÈû § 3 Abs. 1 b UStG einer entgeltlichen Lieferung gleichgestellt. Die private Nutzung von GegenstaÈnden des Unternehmens wird gemaÈû § 3 Abs. 9 a UStG einer sonstigen Leistung gleichgestellt. Ob und in welcher HoÈhe tatsaÈchlich Umsatzsteuer anfaÈllt, haÈngt davon ab, inwieweit Sie vorweg einen Vorsteuerabzug beanspruchen konnten. Sie versteuern nicht den Betrag, den Sie Ihrem Betrieb entnehmen, sondern den Gewinn, den Sie mit Hilfe einer Bilanz oder einer Einnahmen-UÈberschuss-Rechnung ermitteln. Ihr Gewinn kann wesentlich hoÈher ausfallen als der Betrag, den Sie entnommen haben. Andererseits koÈnnen Sie selbst dann, wenn Sie einen Verlust erzielt haben, aus Ihrem Unternehmen BetraÈge entnehmen. Nur Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer Personengesellschaft duÈrfen ihrem Unternehmen BetraÈge fuÈr private Zwecke entnehmen. Eine Kapitalgesellschaft, z.B. eine GmbH, hat keine PrivatsphaÈre, so dass eine Privatentnahme ausgeschlossen ist. Soweit eine GmbH Ihrem Gesellschafter Privatentnahmen Gruppe 3 / P 520 Seite 3 auûerhalb seines ArbeitsverhaÈltnisses Geld oder Sachwerte zukommen laÈsst, handelt es sich um offene oder verdeckte GewinnausschuÈttungen. Wann Privatentnahmen sich auf Ihren Gewinn auswirken Ob und wie sich Entnahmen auf den Gewinn auswirken, haÈngt davon ab, ob es sich um die Entnahme von ± Bargeld, ± WirtschaftsguÈtern, ± Nutzungen oder Leistungen handelt. Die Entnahme ist zwar ein privater Vorgang. GewinnerhoÈhungen sind in einigen FaÈllen dennoch nicht ausgeschlossen. Entnahme von Bargeld: Die Entnahme von BarbetraÈgen hat keine Auswirkung auf den Gewinn. Entnahme von WirtschaftsguÈtern: Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG muÈssen Sie WirtschaftsguÈter mit dem Teilwert entnehmen. Teilwert ist der Wert, den der Erwerber des ganzen Betriebs fuÈr das jeweilige Wirtschaftsgut zahlen wuÈrde. In der Regel ist das der Wert, der bei einem Verkauf auf dem freien Markt erzielt werden koÈnnte. Der Teilwert wird regelmaÈûig nicht mit dem Buchwert uÈbereinstimmen. Buchwert ist der Betrag, mit dem Sie das Wirtschaftsgut in Ihrem Anlageverzeichnis ausweisen. Der Buchwert liegt meistens niedriger als der Teilwert. Die Differenz zwischen Buchwert und Teilwert bezeichnet man als stille Reserven. Stille Reserven entstehen durch Preissteigerungen und Abschreibungen (insbesondere auch durch Sonderabschreibungen). Bei einer Entnahme werden die stillen Reserven Gewinn erhoÈhend aufgeloÈst. Praxis-Beispiel: Im BetriebsvermoÈgen von Herrn Huber, der ausschlieûlich umsatzsteuerfreie UmsaÈtze erzielt, befindet sich ein PKW, den er bereits auf einen Buchwert von 1 e abgeschrieben hat. Auf dem Gebrauchtwagenmarkt koÈnnte er fuÈr das Fahrzeug noch einen Preis von 3 000 e erzielen. Er schenkt den PKW seinem Sohn, der gerade die FuÈhrerscheinpruÈfung bestanden hat. Es handelt sich um eine Privatentnahme, die Herr Huber mit einem Wert von 3 000 e erfassen muss. Den Buchwert von 1 e erfasst er als Betriebsausgabe. KA 7/2004 Gruppe 3 / P 520 Seite 4 Privatentnahmen Privatentnahmen = Entnahmewert Buchwert des PKW Entnahmegewinn = 3 000 e -1e 2 999 e Buchungsvorschlag: SKR 03: 1800 Privatentnahmen allgemein 2315 3 000 an 8905 Entnahme von GegenstaÈnden ohne USt AnlagenabgaÈnge Sachanlagen (Restbuchwert bei Buchgewinn) 1 an 0320 PKW 3 000 1 SKR 04: 2100 Privatentnahmen allgemein 4855 3 000 an 4605 Entnahme von GegenstaÈnden ohne USt AnlagenabgaÈnge Sachanlagen (Restbuchwert bei Buchgewinn) 1 an 0520 PKW 3 000 1 Auch WirtschaftsguÈter des UmlaufvermoÈgens (Warenentnahmen) sind ebenfalls mit den Anschaffungskosten bzw. dem Teilwert anzusetzen. Da Sie Waren im Zeitpunkt des Einkaufs als Betriebsausgaben gebucht haben, muÈssen Sie bei einer Entnahme Ihren Gewinn entsprechend erhoÈhen. Praxis-Beispiel: Herr Braun betreibt ein MoÈbelgeschaÈft. FuÈr seine private Wohnung entnimmt er einen Sessel, den der fuÈr 850 e eingekauft hat. Den Einkauf hatte Herr Braun auf das Konto ,,Wareneinkauf`` gebucht. Da es sich bei diesem Konto um ein Aufwandskonto handelt und nicht um ein Bestandskonto, muss die Gewinnminderung wieder ruÈckgaÈngig gemacht werden. Herr Braun erfasst die Entnahme wie folgt: Teilwert = Einkaufswert = Entnahmewert 850 e ±0e Buchwert (da zu 100% als Aufwand gebucht) 850 e GewinnerhoÈhung durch die Entnahme = Entnahme von Nutzungen und Leistungen: Um eine Nutzungsentnahme handelt es sich, wenn Sie WirtschaftguÈter des AnlagevermoÈgens zu betriebsfremden Zwecken nutzen, z.B. PKW und Telefon. Die Nutzungsentnahme ist mit den Selbstkosten anzusetzen. Es handelt sich jedoch um eine Leistungsentnahme, wenn Sie betriebliche Leis- Privatentnahmen Gruppe 3 / P 520 Seite 5 tungen fuÈr nicht betriebliche Zwecke in Anspruch nehmen, z.B. wenn betriebliche ArbeitskraÈfte Ihren privaten Garten pflegen. Entnahmewert sind die anteiligen Personalkosten. Wie sich Entnahmen auf die Umsatzsteuer auswirken Wenn Sie UmsaÈtze ausfuÈhren, die der Umsatzsteuer unterliegen, muÈssen Sie Ihre Sachentnahmen und Nutzungsentnahmen der Umsatzsteuer unterwerfen, soweit Sie fuÈr die Vorleistungen einen Vorsteuerabzug beansprucht haben. Die Entnahme von Bargeld unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Bei Kleinunternehmern im Sinne des § 19 UStG unterliegen die Entnahmen aus dem BetriebsvermoÈgen nicht der Umsatzsteuer. Das gilt auch, wenn Sie ausschlieûlich andere steuerfreie UmsaÈtze ausfuÈhren, die den Vorsteuerabzug ausschlieûen. Entnahme von WirtschaftsguÈtern: Entnehmen Sie GegenstaÈnde aus Ihrem Unternehmen, bei denen Sie ganz oder teilweise die Vorsteuern abziehen konnten, unterliegt diese Entnahme gemaÈû § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG der Umsatzsteuer. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie Anlage- oder UmlaufvermoÈgen entnehmen. Praxis-Beispiel: Herr Braun betreibt ein MoÈbelgeschaÈft. FuÈr seine private Wohnung entnimmt er einen Sessel, den der fuÈr 850 e eingekauft hat. Den Einkauf hatte Herr Braun auf das Konto ,,Wareneinkauf`` gebucht. Beim Wareneinkauf hat er die Vorsteuer geltend gemacht. Die Entnahme unterliegt daher der Umsatzsteuer. Teilwert = Einkaufswert = Entnahmewert 850 e 136 e zuzuÈglich 16% Umsatzsteuer 986 e Entnahme insgesamt Buchungsvorschlag: SKR 03: 1800 Privatentnahmen KA 7/2004 986 e an 8910 Entnahme fuÈr Zwecke 986 e auûerhalb des Unternehmens 16% USt Gruppe 3 / P 520 Seite 6 Privatentnahmen SKR 04: 2100 Privatentnahmen 986 e an 4620 Entnahme fuÈr Zwecke 986 e auûerhalb des Unternehmens 16% USt Jede Entnahme aus dem BetriebsvermoÈgen fuÈr auûerbetriebliche Zwecke, z.B. auch eine Sachspende, unterliegt der Umsatzsteuer. Voraussetzung ist ebenfalls, dass Sie bei der Anschaffung die Vorsteuern abziehen konnten. Entnahme von Nutzungen: Die private Nutzung betrieblicher GegenstaÈnde wird als entgeltliche sonstige Leistung der Umsatzsteuer unterworfen. Sie berechnen die Umsatzsteuer nach dem Kostenanteil, der auf die private Nutzung entfaÈllt. Dieser Grundsatz gilt jedoch nur, soweit es sich um Aufwendungen handelt, bei denen Sie Vorsteuer geltend machen konnten (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG). Sie muÈssen aus der Bemessungsgrundlage solche Kosten herausrechnen, bei denen kein Vorsteuerabzug moÈglich war. Es spielt keine Rolle, ob der Vorsteuerabzug entfaÈllt, weil l Sie ausschlieûlich steuerfreie UmsaÈtze erbringen, oder l Sie Leistungen von jemandem erhalten, der keine Umsatzsteuer ausweisen darf, oder l es sich um Aufwendungen ohne Umsatzsteuer handelt, wie z.B. Steuern, GebuÈhren, Versicherungen, BeitraÈge). Umsatzsteuer bei einer Leistungsentnahme Sonstige Leistungen, die nicht mit der Verwendung eines betrieblichen Gegenstandes im Zusammenhang stehen, unterliegen gemaÈû § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG der Umsatzsteuer. Bei der Leistungsentnahme spielt es keine Rolle, ob und inwieweit vorweg ein Vorsteuerabzug moÈglich war. Praxis-Beispiel: Herr Bauer beschaÈftigt in seinem Unternehmen einen Arbeitnehmer mit einem monatlichen Arbeitslohn von 2 300 e. Dieser Arbeitnehmer pflegt auch den privaten Garten von Herrn Bauer. Auf die private Gartenpflege entfallen 20% seiner gesamten Arbeitszeit. Herr Bauer entnimmt eine sonstige Leistung und zwar in HoÈhe von 2 300 e x 20% = 460,00 e 73,60 e zuzuÈglich 16% Umsatzsteuer Entnahme insgesamt 533,60 e Privatentnahmen Gruppe 3 / P 520 Seite 7 Buchungsvorschlag: SKR 03: 1800 Privatentnahmen 533,60 an 8925 Unentgeltliche Erbringung einer sonstigen Leistung 16% USt 533,60 533,60 an 4660 Unentgeltliche Erbringung einer sonstigen Leistung 16% USt 533,60 SKR 04: 2100 Privatentnahmen Wann eine Entnahme von WirtschaftsguÈtern nicht moÈglich ist WirtschaftsguÈter, die zum notwendigen BetriebsvermoÈgen gehoÈren, koÈnnen Sie nicht entnehmen, solange der betriebliche Zusammenhang besteht. Zum notwendigen BetriebsvermoÈgen gehoÈren alle WirtschaftsguÈter, die eng mit dem Betrieb zusammenhaÈngen und objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind, z.B. Fabrik- und BuÈrogebaÈude, BuÈromoÈbel usw. Bewegliche WirtschaftsguÈter gehoÈren zum notwendigen BetriebsvermoÈgen, wenn sie zu mehr als 50% fuÈr betriebliche Zwecke genutzt werden. Praxis-Beispiel: Herr Krause fuÈhrt fuÈr seinen Firmen-PKW ein Fahrtenbuch. Nach den Aufzeichnungen im Fahrtenbuch nutzt er den PKW zu 55% fuÈr betriebliche Fahrten. Zu beachten ist, dass es sich bei den Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb um betriebliche Fahrten handelt. Konsequenz: Der PKW gehoÈrt zum notwendigen BetriebsvermoÈgen von Herrn Krause. Solange sich die NutzungsverhaÈltnisse nicht aÈndern, darf er den PKW nicht entnehmen. Alle WirtschaftsguÈter, die weder notwendiges PrivatvermoÈgen noch notwendiges BetriebsvermoÈgen sind, koÈnnen als so genanntes gewillkuÈrtes BetriebsvermoÈgen behandelt werden. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 2.10.2003 (Az. IV R 13/03) duÈrfen Sie auch dann gewillkuÈrtes BetriebsvermoÈgen bilden, wenn Sie Ihren Gewinn mit einer Einnahmen-UÈberschuss-Rechnung ermitteln. WirtschaftsguÈter, die zum notwendigen PrivatvermoÈgen gehoÈren, duÈrfen nicht als BetriebsvermoÈgen ausgewiesen werden. WirtschaftsguÈter, die weder mittelbar noch unmittelbar in einer Beziehung zu Ihrem Betrieb stehen, wie z.B. das private Einfamilienhaus, Schmuck, Briefmarkensammlung KA 7/2004 Gruppe 3 / P 520 Seite 8 Privatentnahmen und Hausrat, gehoÈren zum PrivatvermoÈgen. WirtschaftsguÈter, die Sie zu weniger als 10% fuÈr betriebliche Zwecke nutzen, sind und bleiben PrivatvermoÈgen. Sollten Sie das Wirtschaftsgut dennoch im Anlageverzeichnis ausweisen, liegt ein Fehler vor, den Sie korrigieren muÈssen. Diese Korrektur ist keine Entnahme. Automatische Entnahme durch NutzungsaÈnderung: Wenn Sie die Nutzung eines Wirtschaftsguts so veraÈndern, dass es dadurch notwendiges PrivatvermoÈgen wird, entnehmen Sie das Wirtschaftsgut automatisch. Praxis-Beispiel: Herr Huber hat fuÈr seine betrieblichen Zwecke ein Notebook erworben. Sein alter PC wird von seinem Sohn zu mehr als 90% (privat) genutzt. Damit entnimmt Herr Huber automatisch den PC aus dem BetriebsvermoÈgen. Es spielt keine Rolle, ob er den Vorgang bucht oder nicht. Entnahmehandlung als Voraussetzung fuÈr eine Entnahme Eine Entnahme tritt nicht von selbst ein. Wenn Sie gewillkuÈrtes BetriebsvermoÈgen entnehmen wollen, muÈssen Sie dies in Ihrer BuchfuÈhrung deutlicher zum Ausdruck bringen. In anderen FaÈllen setzt die Entnahme voraus, dass Sie selbst bewusst oder unbewusst die betriebliche Nutzung von WirtschaftsguÈtern veraÈndern. Sie koÈnnen durch Ihre Handlungsweise einen Gegenstand aus dem BetriebsvermoÈgen entnehmen, indem Sie den Gegenstand nach auûen deutlich erkennbar privat verwenden. Beachten Sie, dass die Verwendung fuÈr UÈberschusseinkuÈnfte, z.B. fuÈr EinkuÈnfte aus Vermietung und Verpachtung, ebenfalls als private Verwendung einzustufen ist. Maûgebend ist somit Ihr tatsaÈchliches Handeln. Praxis-Beispiele: l l l l Sie entnehmen zum Verkauf bestimmte Waren fuÈr den privaten Bedarf. Sie schenken Ihrer Tochter den bisherigen Firmenwagen zum Geburtstag. Sie nutzen den Firmenwagen fuÈr private Fahrten. Sie sind Bauunternehmer und lassen Ihr Mehrfamilienhaus renovieren, das ausschlieûlich zu Wohnzwecken vermietet ist. Bei der Verwendung des firmeneigenen Baumaterials und dem Einsatz Ihrer ArbeitskraÈfte handelt es sich um Entnahmen. Privatentnahmen Gruppe 3 / P 520 Seite 9 Entnahme durch NutzungsaÈnderung: Sie koÈnnen die Bindung eines Wirtschaftsguts zum BetriebsvermoÈgen veraÈndern, indem Sie die Nutzung veraÈndern. Sie entnehmen das Wirtschaftsgut jedoch nur dann, wenn durch die NutzungsaÈnderung notwendiges PrivatvermoÈgen entsteht. Praxis-Beispiel: Herr Huber kauft einen zweiten Firmen-PKW. Der alte Firmen-PKW wird von seiner Ehefrau hauptsaÈchlich fuÈr private Fahrten verwendet. Die betriebliche Nutzung liegt unter 10 %. Mit der privaten Nutzung durch den Ehegatten entnimmt Herr Huber das Fahrzeug. Es kommt nicht darauf an, ob er, seine Frau oder seine Firma im Kfz-Brief eingetragen sind. Wichtig: Ein Wirtschaftsgut des BetriebsvermoÈgens, das Sie nicht mehr nutzen, bleibt BetriebsvermoÈgen, solange keine private Nutzung stattfindet. So entnehmen Sie z.B. ein GrundstuÈck, das Sie bisher betrieblich genutzt haben nicht dadurch, dass Sie die Nutzung insgesamt beenden (BFH-Urteil vom 6.11.1992, Az. XI R 27/90). Praxis-Beispiel: Herr Braun hat ein unbebautes GrundstuÈck als betrieblichen Lagerplatz genutzt. Es gehoÈrt daher zu seinem notwendigen BetriebsvermoÈgen. Da die Lagerhaltung nicht mehr erforderlich ist, stellt er ab dem 1.1.2004 die Nutzung als Lagerplatz ein. Das GrundstuÈck bleibt zunaÈchst ungenutzt. Am 10.3.2005 beginnt er mit der Bebauung des GrundstuÈcks, auf dem er ein Einfamilienhaus fuÈr seine eigenen Wohnzwecke errichten will. Die Fertigstellung und Nutzung zu privaten Wohnzwecken beginnt am 1.1.2006. Herr Braun entnimmt das GrundstuÈck nicht dadurch, dass er am 1.1.2004 die betriebliche Nutzung einstellt. FuÈr die Zeit der Nichtnutzung kann das GrundstuÈck im BetriebsvermoÈgen verbleiben. Der Beginn der Bebauung mit einem Einfamilienhaus fuÈhrt ebenfalls noch nicht zur Entnahme des GrundstuÈcks. Die Entnahme erfolgt zwingend mit der privaten Nutzung am 1.1.2006. Er hat allerdings die MoÈglichkeit, das GrundstuÈck jederzeit zwischen dem 1.1.2004 und dem 1.1.2006 freiwillig zu entnehmen. Entnahme durch Nutzung zu privaten Wohnzwecken: Bei einem GebaÈude ist jede Nutzungsart als ein eigenstaÈndiges Wirtschaftsgut anzusehen. Ein GebaÈude kann somit abhaÈngig von der Nutzung aus vier verschiedenen WirtschaftsguÈtern bestehen: KA 7/2004 Gruppe 3 / P 520 Seite 10 l l l l Privatentnahmen eigenbetrieblich genutztes Wirtschaftsgut, fremdbetrieblich genutztes Wirtschaftsgut, zu Wohnzwecken vermietetes Wirtschaftsgut und zu eigenen Wohnzwecken genutztes Wirtschaftsgut. Ein GebaÈude oder ein GebaÈudeteil, das Sie zu eigenen Wohnzwecken nutzen, gehoÈrt immer zum notwendigen PrivatvermoÈgen. Wenn Sie auf einem unbebauten GrundstuÈck ein GebaÈude errichten, das sowohl eigenbetrieblichen Zwecken als auch eigenen Wohnzwecken dient, dann entnehmen Sie den anteiligen Grund und Boden, der auf die eigen genutzte Wohnung entfaÈllt. Der Grund und Boden ist anteilig nach den Wohn- bzw. NutzflaÈchen aufzuteilen. Praxis-Beispiel: Im BetriebsvermoÈgen von Herrn Meier befindet sich ein unbebautes GrundstuÈck, das er vor 15 Jahren fuÈr umgerechnet 40 000 e erworben hat. Der GrundstuÈckswert im Jahr 2004 betraÈgt 120 000 e. In 2004 errichtet er hierauf ein zweistoÈckiges GebaÈude. Das Erdgeschoss (50%) nutzt er fuÈr seine betrieblichen Zwecke und das Obergeschoss (50%) fuÈr private Wohnzwecke. Durch die 50%-ige Privatnutzung des Objekts entnimmt er automatisch 50% des Grund und Bodens. Den Entnahmegewinn ermitteln Herr Meier wie folgt: Wert in 2004: 120 000 e x 50% = abzuÈglich Anschaffungskosten vor 15 Jahren: 40 000 e x 50% = Entnahmegewinn = laufender Gewinn = 60 000 e 20 000 e 40 000 e Vorsicht: Es ist besser, wenn Sie Immobilien von vornherein Ihrem PrivatvermoÈgen zuordnen koÈnnen. Dann entsteht kein Entnahmegewinn, der zu einer beachtlichen Steuerbelastung fuÈhren kann.