LÄRMSANIERUNG DER EISENBAHN Rückerstattung
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LÄRMSANIERUNG DER EISENBAHN Rückerstattung
BUNDESAMT FÜR VERKEHR OFFICE FÉDÉRAL DES TRANSPORTS UFFICIO FEDERALE DEI TRASPORTI FEDERAL OFFICE OF TRANSPORT Sektion Lärm Mai 2001 LÄRMSANIERUNG DER EISENBAHN Rückerstattung vorfinanzierter Schallschutzfenster • Wie ist der Ablauf der Rückerstattung? Im Verlaufe des Lärmsanierungsverfahrens stellt das Bundesamt für Verkehr (BAV) fest, bei welchen Gebäuden auch nach dem Erstellen von Lärmschutzwänden/dämmen noch Lärmbelastungen über dem Immissionsgrenzwert (IGW) vorhanden sind. Diese Gebäude werden in der Verfügung pro Fassade und Geschoss explizit aufgelistet. Aufgrund der Verfügung prüft der Kanton (selbst oder durch Dritte), wo noch Fenster eingebaut werden müssen respektive wo deren Einbau bereits erfolgt ist. Für die bereits eingebauten Schallschutzfenster wird er die Rückerstattung der aufgewendeten Kosten veranlassen. • Wer hat Anspruch auf Rückerstattung? Ein Anspruch auf Rückerstattung vorfinanzierter Schallschutzfenster bei Räumen mit lärmempfindlicher Nutzung besteht, wenn deren Einbau vor Erlass der Sanierungsverfügung vorgenommen wurde und: 1) für das Gebäude vor dem 1.1.1985 eine rechtskräftige Baubewilligung vorlag; 2) die Lärmbelastung über dem IGW liegt; 3) die Schallschutzfenster nach dem 1.1.1985 eingebaut wurden; 4) die Massnahme eine ausreichende schalltechnische Wirkung aufweist. • Wieviel wird zurückerstattet? Bei ausgewiesenen Lärmbelastungen über dem Alarmwert (AW) werden 100% der durch den Einbau der Schallschutzfenster entstandenen Kosten zurückerstattet. Bei Belastungen zwischen dem IGW und dem AW werden 50% der Kosten zurückerstattet. • Wann werden die Kosten zurückerstattet? Der Anspruch auf Rückerstattung entsteht mit Rechtskraft der Plangenehmigungsverfügung. Die Kosten können somit erst nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens (oder eines allfälligen Beschwerdeverfahrens) zurückerstattet werden. Die Kantone werden sich direkt mit Ihnen in Verbindung setzen. Sie brauchen kein spezielles Gesuch um Rückerstattung beim BAV einzureichen. Kontaktadressen Bei Fragen betreffend Projektierung: Schweizerische Bundesbahnen Grossprojekte Hochschulstrasse 6 3000 Bern 65 E-Mail: [email protected] Bei Fragen genereller Art betreffend Verfahren und Rückerstattung: Bundesamt für Verkehr Sektion Lärm Bollwerk 27 3003 Bern E-Mail: [email protected] Bei Problemen / Unklarheiten / Beschwerden im Rahmen des Vollzugs der Rückerstattung für Schallschutzfenster: Kantonale Behörde