LÄRMSANIERUNG DER EISENBAHN Rückerstattung

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LÄRMSANIERUNG DER EISENBAHN Rückerstattung
BUNDESAMT FÜR VERKEHR
OFFICE FÉDÉRAL DES TRANSPORTS
UFFICIO FEDERALE DEI TRASPORTI
FEDERAL OFFICE OF TRANSPORT
Sektion Lärm
Mai 2001
LÄRMSANIERUNG DER EISENBAHN
Rückerstattung vorfinanzierter Schallschutzfenster
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Wie ist der Ablauf der Rückerstattung?
Im Verlaufe des Lärmsanierungsverfahrens stellt das Bundesamt für Verkehr (BAV)
fest, bei welchen Gebäuden auch nach dem Erstellen von Lärmschutzwänden/dämmen noch Lärmbelastungen über dem Immissionsgrenzwert (IGW) vorhanden
sind. Diese Gebäude werden in der Verfügung pro Fassade und Geschoss explizit
aufgelistet.
Aufgrund der Verfügung prüft der Kanton (selbst oder durch Dritte), wo noch Fenster
eingebaut werden müssen respektive wo deren Einbau bereits erfolgt ist. Für die
bereits eingebauten Schallschutzfenster wird er die Rückerstattung der
aufgewendeten Kosten veranlassen.
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Wer hat Anspruch auf Rückerstattung?
Ein Anspruch auf Rückerstattung vorfinanzierter Schallschutzfenster bei Räumen
mit lärmempfindlicher Nutzung besteht, wenn deren Einbau vor Erlass der
Sanierungsverfügung vorgenommen wurde und:
1) für das Gebäude vor dem 1.1.1985 eine rechtskräftige Baubewilligung vorlag;
2) die Lärmbelastung über dem IGW liegt;
3) die Schallschutzfenster nach dem 1.1.1985 eingebaut wurden;
4) die Massnahme eine ausreichende schalltechnische Wirkung aufweist.
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Wieviel wird zurückerstattet?
Bei ausgewiesenen Lärmbelastungen über dem Alarmwert (AW) werden 100% der
durch den Einbau der Schallschutzfenster entstandenen Kosten zurückerstattet.
Bei Belastungen zwischen dem IGW und dem AW werden 50% der Kosten
zurückerstattet.
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Wann werden die Kosten zurückerstattet?
Der
Anspruch
auf
Rückerstattung
entsteht
mit
Rechtskraft
der
Plangenehmigungsverfügung. Die Kosten können somit erst nach Abschluss des
Plangenehmigungsverfahrens (oder eines allfälligen Beschwerdeverfahrens)
zurückerstattet werden. Die Kantone werden sich direkt mit Ihnen in Verbindung
setzen. Sie brauchen kein spezielles Gesuch um Rückerstattung beim BAV
einzureichen.
Kontaktadressen
Bei Fragen betreffend Projektierung:
Schweizerische Bundesbahnen
Grossprojekte
Hochschulstrasse 6
3000 Bern 65
E-Mail: [email protected]
Bei Fragen genereller Art betreffend Verfahren und Rückerstattung:
Bundesamt für Verkehr
Sektion Lärm
Bollwerk 27
3003 Bern
E-Mail: [email protected]
Bei Problemen / Unklarheiten / Beschwerden im Rahmen des Vollzugs der
Rückerstattung für Schallschutzfenster:
Kantonale Behörde