Merkblatt zur steuerlichen Begünstigung von Handwerkerleistungen

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Merkblatt zur steuerlichen Begünstigung von Handwerkerleistungen
STEUERN
Merkblatt zur steuerlichen Begünstigung
von Handwerkerleistungen
Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen im Sinne von
§ 35a Absatz 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz können rückwirkend seit dem 1. Januar 2006
zusätzlich zu den Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend
gemacht werden.
(Grundlage: Anwendungsschreiben zu § 35a EStG des Bundesministeriums der Finanzen
vom 3. November 2006)
Höhe der Steuerermäßigung:
x auf Antrag (d.h. in Einkommensteuererklärung ab 2006 im Mantelbogen, Zeile 112 eintragen)
x Ermäßigung/Reduzierung der tariflichen Einkommensteuer (vermindert um die sonstigen
Steuerermäßigungen)
 um 20 Prozent
 höchstens 600,- Euro
der Aufwendungen, d.h. maximal 3.000,- Euro pro Jahr und Steuerpflichtiger finden
Berücksichtigung.
Gegenstand der Steuerermäßigung:
Alle Aufwendungen für die Inanspruchnahme handwerklicher Tätigkeiten einschließlich der in
Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten (reine Arbeitskosten) für
x Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen,
x die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden.
Zu den handwerklichen Tätigkeiten zählen u. a.:
x Reparatur, Wartung
Wasserinstallationen,
oder
Austausch
von
Heizungsanlagen,
Elektro-,
Gas-
und
x Modernisierung oder Austausch der Einbauküche,
x Modernisierung des Badezimmers,
x Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen
(z.B. Waschmaschinen, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, Personalcomputer)
Nicht begünstigt sind:
x Materialkosten oder sonstige im Zusammenhang mit den Handwerkerleistungen gelieferte
Waren
x Aufwendungen für handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme
Voraussetzungen der Steuerermäßigung:
x grundsätzlich gesonderter Ausweis des Anteils der Arbeitskosten
 bei Wartungsverträgen kann sich genannter Anteil pauschal aus einer Mischkalkulation
bzw. einer Anlage zur Rechnung ergeben.
x Nachweis über
 Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung
 Zahlung auf ein Konto des Leistungserbringers durch einen Beleg des Kreditinstituts
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ZVEI-Mitteilungen 2/2007 · 1.2.2007
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