Merkblatt zur steuerlichen Begünstigung von Handwerkerleistungen
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Merkblatt zur steuerlichen Begünstigung von Handwerkerleistungen
STEUERN Merkblatt zur steuerlichen Begünstigung von Handwerkerleistungen Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen im Sinne von § 35a Absatz 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz können rückwirkend seit dem 1. Januar 2006 zusätzlich zu den Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend gemacht werden. (Grundlage: Anwendungsschreiben zu § 35a EStG des Bundesministeriums der Finanzen vom 3. November 2006) Höhe der Steuerermäßigung: x auf Antrag (d.h. in Einkommensteuererklärung ab 2006 im Mantelbogen, Zeile 112 eintragen) x Ermäßigung/Reduzierung der tariflichen Einkommensteuer (vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen)  um 20 Prozent  höchstens 600,- Euro der Aufwendungen, d.h. maximal 3.000,- Euro pro Jahr und Steuerpflichtiger finden Berücksichtigung. Gegenstand der Steuerermäßigung: Alle Aufwendungen für die Inanspruchnahme handwerklicher Tätigkeiten einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten (reine Arbeitskosten) für x Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, x die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Zu den handwerklichen Tätigkeiten zählen u. a.: x Reparatur, Wartung Wasserinstallationen, oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und x Modernisierung oder Austausch der Einbauküche, x Modernisierung des Badezimmers, x Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen (z.B. Waschmaschinen, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, Personalcomputer) Nicht begünstigt sind: x Materialkosten oder sonstige im Zusammenhang mit den Handwerkerleistungen gelieferte Waren x Aufwendungen für handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme Voraussetzungen der Steuerermäßigung: x grundsätzlich gesonderter Ausweis des Anteils der Arbeitskosten  bei Wartungsverträgen kann sich genannter Anteil pauschal aus einer Mischkalkulation bzw. einer Anlage zur Rechnung ergeben. x Nachweis über  Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung  Zahlung auf ein Konto des Leistungserbringers durch einen Beleg des Kreditinstituts ZVEI - Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e.V. • Stresemannallee 19 • 60596 Frankfurt am Main Ihre Ansprechpartnerin: RAin Nicole Sommer, Abteilung Betriebswirtschaft, Steuern Fon: 069 6302-268 • Fax: 069 6302-217 • Mail: [email protected] • www.zvei.org ZVEI-Mitteilungen 2/2007 · 1.2.2007 19