„Rürup“-Rente kann sich trotz Günstigerprüfung lohnen Selbstst

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„Rürup“-Rente kann sich trotz Günstigerprüfung lohnen Selbstst
PM-PK-Fachinfo
Schicht-1-Versorgung für Selbstständige:
„Rürup“-Rente kann sich trotz Günstigerprüfung lohnen
Selbstständige, die weder in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) noch in einem Versorgungswerk
pflichtversichert sind, haben die Vorteile der privaten Vorsorge bisher auch steuerlich nutzen können. Das
bedeutet: Im Rahmen der Steuerrechts bis 31. Dezember 2004 konnte ein lediger Selbstständiger bis zu 5.736
Euro steuerlich als Sonderausgaben „unterbringen“ und sein zu versteuerndes Einkommen um bis zu 5.069 Euro
reduzieren. Beiträge zu kapitalbildenden Lebens- und Rentenversicherung werden dabei zu 88 Prozent angesetzt.
Sonderausgabenabzugsschema 2004
Im Rahmen der Günstigerprüfung wird das Steuerrecht, das ab
2005 gilt, mit dem Steuerrecht, das bis Ende 2004 galt („altes“
Recht), verglichen und die für den Steuerpflichtigen günstigere
Regelung angewendet. Bei Arbeitnehmern wird regelmäßig das
neue Steuerrecht zum Zuge kommen. Bei Selbstständigen jedoch
hängt es davon ab, ob Beiträge zu einer Basisversorgung z.B.
aufgrund einer Pflichtversicherung zu zahlen sind.
ledig
Aufwand
abzugsfähig
Vorwegabzug*
3.068 Euro 3.068 Euro
Grundhöchstbetrag
1.334 Euro 1.334 Euro
hälftiger
1.344 Euro 667 Euro
Höchstbetrag
Summe
5.736 Euro 5.069 Euro
* Der Vorwegabzug wird bei Arbeitnehmern um 16
Prozent der Einnahmen aus nichtselbstständiger
Arbeit gekürzt.
1. Beispiel:
Selbstständiger hat „alten“ Höchstbetrag bereits ausgeschöpft
Günstigerprüfung führt zur Anwendung des „alten“ Rechts
Diese Aufwendungen zählen nach neuem
Recht zu den „sonstigen
Vorsorgeaufwendungen“; sie sind bis
maximal 2.400 Euro abzugsfähig.
Selbstständige, die bisher keine Beiträge
zur Basisversorgung leisten, erzielen
aufgrund der bisherigen
Vorsorgeaufwendungen nach „altem“
Recht einen höheren Steuervorteil als nach
neuem Recht.
ledig
Aufwand
Krankenversicherung
Haftpflichtversicherung
Kapitalversicherungen
(2001 abgeschlossen)
Summe
3.000 Euro
600 Euro
+Rürup-Rente
Aufwendungen
Abzugsfähig 2005
neues Recht
„altes“ Recht
ja
ja
ja
ja
3.600 Euro
ja
ja
7.200 Euro
2.400 Euro
5.069 Euro
2.800 Euro
10.000 Euro
60%
4.080 Euro
ja
5.069 Euro
Schließt dieser Selbstständige nun 2005 eine Rürup-Rente mit einem Beitrag von 2.800 Euro ab, erhöht sich die
Summe der Aufwendungen auf 10.000 Euro, ohne dass sich sein Steuervorteil insgesamt ändert. Absetzbar sind
nach wie vor 5.069 Euro. In diesem Beispiel ist erst bei einem Beitrag ab 4.450 Euro jährlich zu einer
Basisversorgung das neue Steuerrecht vorteilhafter – 60 Prozent sind davon im Jahr 2005 absetzbar (2.670
Euro). Bei niedrigeren Beiträgen „verpufft“ die steuerliche Wirkung.
Erhöhung des Prozentsatzes (Basisversorgung)
und Abschmelzung des Vorwegabzugs
2005
2012
Vorwegabzug*
3.068 Euro
2.400 Euro
Prozentsatz
60%
74%
(Basisversorgung)
Von den o.g. Aufwendungen (10.000 Euro) sind als
Vorsorgeaufwendungen abzugsfähig:
neues Recht
„altes“ Recht
2005
4.080 Euro
5.069 EUR
2012
4.472 Euro
4.401 EUR
In den Folgejahren reduziert sich in unserem Beispiel bei
unveränderten Aufwendungen der Abstand zwischen „altem“
und neuem Recht, da der anzuwendende Prozentsatz um
jeweils 2 Prozentpunkte steigt. Zugleich wird 2011 der
Vorwegabzug auf 2.700 Euro gesenkt und in den Folgejahren
um jeweils 300 Euro abgeschmolzen.
Ab 2012 ist bei unveränderten Aufwendungen das neue
Steuerrecht günstiger. Im Jahr 2012 sind 4.472 Euro
abzugsfähig – mit weiter steigender Tendenz.
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2. Beispiel:
Selbstständiger hat „alten“ Höchstbetrag noch nicht ausgeschöpft–
„Rürup“-Beiträge erhöhen den Sonderausgabenabzug ach nach „altem“ Recht.
Selbstständige, die heute den „alten“ Höchstbeitrag noch nicht
ausgeschöpft haben (insbesondere Existenzgründer, junge
Selbstständige), können Beiträge zur Basisversorgung steuerlich im
„alten“ Recht platzieren.
Je nach bisherigem Aufwand wirken sich zusätzliche Beiträge zur
Basisversorgung aus. Aufwendungen bis 4.402 Euro wirken
sich voll aus, die darüber liegenden Beiträge zur Hälfte. Dabei werden
die Beiträge zur Basisversorgung zu 100% berücksichtigt, es findet keine
Begrenzung auf 60 Prozent statt.
Vergleich vor/nach Abschluss einer „Rürup“-Rente
Sonderausgaben 2005 für Beispiel 2
ledig
Krankenversicherung
Haftpflichtversicherung
Risikoversicherung +
BUZ
(2003 abgeschlossen)
Aufwendungen
Aufwand
3.000 Euro
536 Euro
1.000 Euro
4.536 Euro
Sonderausgaben 2005 nach Abschluss
einer Rürup-Rente
+ Rürup-Rente
(2005 abgeschlossen)
Aufwendungen
1.200 Euro
5.736 Euro
Abzugsfähigkeit 2005 vor Abschluss
Von 4.536 Euro Aufwendungen sind nach
neuem Recht
„altem“ Recht
3.068 Euro
=
Vorwegabzug
2.400 Euro
1.344 Euro
= Grundhöchstbetrag
67 Euro
= hälftiger Höchstbetrag
2.400 Euro
4.469 Euro
abzugsfähig
Abzugsfähigkeit 2005 nach Abschluss (1.200 Euro)
Von 5.736 Euro Aufwendungen sind nach
neuem Recht
„altem“ Recht
3.068 Euro
=
Vorwegabzug
2.400 Euro
1.344 Euro
= Grundhöchstbetrag
= hälftiger Höchstbetrag
720 Euro
667 Euro
3.120 Euro
5.069 Euro
abzugsfähig
Von den gesamten Aufwendungen (4.536 Euro) können
4.469 Euro steuermindernd als Sonderausgaben abgesetzt
werden.
Zusätzliche Beiträge zur Rürup-Rente erhöhen nicht nur den
abzugsfähigen Vorsorgeaufwand nach neuem Recht, sondern
auch im Rahmen der Günstigerprüfung. dort wirken sie sich –
wie dieses Beispiel zeigt – zu 50 Prozent steuermindernd aus,
der Abzugsbetrag erhöht sich um 600 Euro auf 5.069 Euro.
Fazit:
Beiträge zu Versicherungen der Basisversorgung, die nach
2004 abgeschlossen werden, können im Rahmen der
Günstigerprüfung nach § 10 Abs. 4a EStG berücksichtigt
werden. Sie können sich auch dann steuermindernd
auswirken, wenn sie dazu beitragen, den bisher geltenden Höchstbetrag auszuschöpfen und dieser insgesamt
höher ist als der Abzugsbetrag nach neuem Recht.
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