„Rürup“-Rente kann sich trotz Günstigerprüfung lohnen Selbstst
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„Rürup“-Rente kann sich trotz Günstigerprüfung lohnen Selbstst
PM-PK-Fachinfo Schicht-1-Versorgung für Selbstständige: „Rürup“-Rente kann sich trotz Günstigerprüfung lohnen Selbstständige, die weder in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) noch in einem Versorgungswerk pflichtversichert sind, haben die Vorteile der privaten Vorsorge bisher auch steuerlich nutzen können. Das bedeutet: Im Rahmen der Steuerrechts bis 31. Dezember 2004 konnte ein lediger Selbstständiger bis zu 5.736 Euro steuerlich als Sonderausgaben „unterbringen“ und sein zu versteuerndes Einkommen um bis zu 5.069 Euro reduzieren. Beiträge zu kapitalbildenden Lebens- und Rentenversicherung werden dabei zu 88 Prozent angesetzt. Sonderausgabenabzugsschema 2004 Im Rahmen der Günstigerprüfung wird das Steuerrecht, das ab 2005 gilt, mit dem Steuerrecht, das bis Ende 2004 galt („altes“ Recht), verglichen und die für den Steuerpflichtigen günstigere Regelung angewendet. Bei Arbeitnehmern wird regelmäßig das neue Steuerrecht zum Zuge kommen. Bei Selbstständigen jedoch hängt es davon ab, ob Beiträge zu einer Basisversorgung z.B. aufgrund einer Pflichtversicherung zu zahlen sind. ledig Aufwand abzugsfähig Vorwegabzug* 3.068 Euro 3.068 Euro Grundhöchstbetrag 1.334 Euro 1.334 Euro hälftiger 1.344 Euro 667 Euro Höchstbetrag Summe 5.736 Euro 5.069 Euro * Der Vorwegabzug wird bei Arbeitnehmern um 16 Prozent der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit gekürzt. 1. Beispiel: Selbstständiger hat „alten“ Höchstbetrag bereits ausgeschöpft Günstigerprüfung führt zur Anwendung des „alten“ Rechts Diese Aufwendungen zählen nach neuem Recht zu den „sonstigen Vorsorgeaufwendungen“; sie sind bis maximal 2.400 Euro abzugsfähig. Selbstständige, die bisher keine Beiträge zur Basisversorgung leisten, erzielen aufgrund der bisherigen Vorsorgeaufwendungen nach „altem“ Recht einen höheren Steuervorteil als nach neuem Recht. ledig Aufwand Krankenversicherung Haftpflichtversicherung Kapitalversicherungen (2001 abgeschlossen) Summe 3.000 Euro 600 Euro +Rürup-Rente Aufwendungen Abzugsfähig 2005 neues Recht „altes“ Recht ja ja ja ja 3.600 Euro ja ja 7.200 Euro 2.400 Euro 5.069 Euro 2.800 Euro 10.000 Euro 60% 4.080 Euro ja 5.069 Euro Schließt dieser Selbstständige nun 2005 eine Rürup-Rente mit einem Beitrag von 2.800 Euro ab, erhöht sich die Summe der Aufwendungen auf 10.000 Euro, ohne dass sich sein Steuervorteil insgesamt ändert. Absetzbar sind nach wie vor 5.069 Euro. In diesem Beispiel ist erst bei einem Beitrag ab 4.450 Euro jährlich zu einer Basisversorgung das neue Steuerrecht vorteilhafter – 60 Prozent sind davon im Jahr 2005 absetzbar (2.670 Euro). Bei niedrigeren Beiträgen „verpufft“ die steuerliche Wirkung. Erhöhung des Prozentsatzes (Basisversorgung) und Abschmelzung des Vorwegabzugs 2005 2012 Vorwegabzug* 3.068 Euro 2.400 Euro Prozentsatz 60% 74% (Basisversorgung) Von den o.g. Aufwendungen (10.000 Euro) sind als Vorsorgeaufwendungen abzugsfähig: neues Recht „altes“ Recht 2005 4.080 Euro 5.069 EUR 2012 4.472 Euro 4.401 EUR In den Folgejahren reduziert sich in unserem Beispiel bei unveränderten Aufwendungen der Abstand zwischen „altem“ und neuem Recht, da der anzuwendende Prozentsatz um jeweils 2 Prozentpunkte steigt. Zugleich wird 2011 der Vorwegabzug auf 2.700 Euro gesenkt und in den Folgejahren um jeweils 300 Euro abgeschmolzen. Ab 2012 ist bei unveränderten Aufwendungen das neue Steuerrecht günstiger. Im Jahr 2012 sind 4.472 Euro abzugsfähig – mit weiter steigender Tendenz. Seite 1 von 2 2. Beispiel: Selbstständiger hat „alten“ Höchstbetrag noch nicht ausgeschöpft– „Rürup“-Beiträge erhöhen den Sonderausgabenabzug ach nach „altem“ Recht. Selbstständige, die heute den „alten“ Höchstbeitrag noch nicht ausgeschöpft haben (insbesondere Existenzgründer, junge Selbstständige), können Beiträge zur Basisversorgung steuerlich im „alten“ Recht platzieren. Je nach bisherigem Aufwand wirken sich zusätzliche Beiträge zur Basisversorgung aus. Aufwendungen bis 4.402 Euro wirken sich voll aus, die darüber liegenden Beiträge zur Hälfte. Dabei werden die Beiträge zur Basisversorgung zu 100% berücksichtigt, es findet keine Begrenzung auf 60 Prozent statt. Vergleich vor/nach Abschluss einer „Rürup“-Rente Sonderausgaben 2005 für Beispiel 2 ledig Krankenversicherung Haftpflichtversicherung Risikoversicherung + BUZ (2003 abgeschlossen) Aufwendungen Aufwand 3.000 Euro 536 Euro 1.000 Euro 4.536 Euro Sonderausgaben 2005 nach Abschluss einer Rürup-Rente + Rürup-Rente (2005 abgeschlossen) Aufwendungen 1.200 Euro 5.736 Euro Abzugsfähigkeit 2005 vor Abschluss Von 4.536 Euro Aufwendungen sind nach neuem Recht „altem“ Recht 3.068 Euro = Vorwegabzug 2.400 Euro 1.344 Euro = Grundhöchstbetrag 67 Euro = hälftiger Höchstbetrag 2.400 Euro 4.469 Euro abzugsfähig Abzugsfähigkeit 2005 nach Abschluss (1.200 Euro) Von 5.736 Euro Aufwendungen sind nach neuem Recht „altem“ Recht 3.068 Euro = Vorwegabzug 2.400 Euro 1.344 Euro = Grundhöchstbetrag = hälftiger Höchstbetrag 720 Euro 667 Euro 3.120 Euro 5.069 Euro abzugsfähig Von den gesamten Aufwendungen (4.536 Euro) können 4.469 Euro steuermindernd als Sonderausgaben abgesetzt werden. Zusätzliche Beiträge zur Rürup-Rente erhöhen nicht nur den abzugsfähigen Vorsorgeaufwand nach neuem Recht, sondern auch im Rahmen der Günstigerprüfung. dort wirken sie sich – wie dieses Beispiel zeigt – zu 50 Prozent steuermindernd aus, der Abzugsbetrag erhöht sich um 600 Euro auf 5.069 Euro. Fazit: Beiträge zu Versicherungen der Basisversorgung, die nach 2004 abgeschlossen werden, können im Rahmen der Günstigerprüfung nach § 10 Abs. 4a EStG berücksichtigt werden. Sie können sich auch dann steuermindernd auswirken, wenn sie dazu beitragen, den bisher geltenden Höchstbetrag auszuschöpfen und dieser insgesamt höher ist als der Abzugsbetrag nach neuem Recht. Seite 2 von 2