Rentenversicherung als Werbungskosten absetzen
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Rentenversicherung als Werbungskosten absetzen
Riester- oder Rürup-Rente? Was ist die bessere Wahl? Um zu sehen, ob die Renten mit den Politikernamen auch für die Verbraucher attraktiver geworden sind stellt die IGV sie noch einmal kurz in den aktuellen Fassungen vor. Die Riester-Rente Die Riester-Rente ist den meisten schon vom Namen her bekannt. Offiziell wird diese Vorsorgeform als zusätzliche, kapitalgedeckte Altersvorsorge bezeichnet. Das Prinzip ist folgendes: Man zahlt während des aktiven Erwerbslebens Beiträge in einen Fonds, in eine private Rentenversicherung oder in einen Banksparplan ein. Der Staat fördert diese Vorsorge durch Zuschüsse. Dazu sind privat geleistete Beiträge teilweise steuerlich absetzbar. Um in den Genuss der staatlichen Zuschüsse zu kommen, muss man im Jahr 2005 mindestens 2 % des Bruttoeinkommens des Vorjahres in einen Riester-Vertrag einzahlen. Hierfür wird man dann mit einem Zuschuss in Höhe von 76,- Euro und zusätzlich 92,- Euro pro Kind belohnt. Für 2006 und 2007 müssen 3 % und ab 2008 dann 4 % des Bruttovorjahreseinkommens gezahlt werden. Die Zuschüsse erhöhen sich dann allerdings auch auf 114,- Euro + 138,- Euro pro Kind bzw. 154,- Euro + 185,- Euro pro Kind. Neben den Zuschüssen wird die Riester-Rente durch die steuerliche Absetzbarkeit der gezahlten Beiträge staatlich gefördert. Gemäß § 10a des Einkommenssteuergesetzes können in diesem Jahr Beiträge in Höhe von 1.050,- Euro von der Steuer abgesetzt werden (2006/07: 1.575,- Euro, ab 2008: 2.100,- Euro). Die Rürup-Rente Auch die weniger bekannte Rürup-Rente hat eine offizielle Bezeichnung: Man spricht von der privaten Basisrente. Die Rürup-Rente besteht aus einem Rentenversicherungsvertrag, in den der Sparer Beiträge einzahlt. Im Gegensatz zur Riester-Rente gibt es für Rürup-Verträge keine Zuschüsse. Doch auch Rürup-Produkte werden staatlich gefördert. Die Beiträge sind steuerlich absetzbar als Werbungskosten zu 100 % in voller Höhe unter bestimmten Voraussetzungen (siehe Experten-Tipp unten). Verträge, die nach dem Rürup-Modell gefördert werden, müssen einige Voraussetzungen erfüllen: · das angesparte Kapital muss in einer monatlichen Rente ausgezahlt werden, · die Rentenzahlungen dürfen erst ab Vollendung des 60. Lebensjahres beginnen, · die Ansprüche aus den Verträgen dürfen weder beliehen noch verkauft werden. Der Vorteil der Rürup-Rente liegt in der nachgelagerten Besteuerung. Das Kapital für die Altersvorsorge darf steuerfrei angespart werden, die späteren Rentenzahlungen werden aber besteuert (von 50 % im Jahr 2005 bis 100% im Jahr 2040 mit dem Steuersatz als Rentner). Die Rürup-Rente ist auch sicher vor Hartz IV bzw. einer Insolvenz. Die Ansprüche aus Rürup-Verträgen dürfen zwar nicht vererbbar sein. Seit Neuestem lässt der Gesetzgeber aber die Ausnahme zu, dass bei Tod des Sparers das noch übrige Guthaben als monatliche Rente an Ehegatten oder kindergeldberechtigte Kinder ausgezahlt werden kann. Steuertipp vom Experten: die Rentenversicherung als Werbungskosten absetzen Steuerpflichtige sollten in ihrer Steuererklärung die Beiträge zur Rentenversicherung als Werbungskosten und nicht als Sonderausgaben ansetzen. Dies rät Rechtsanwalt Fiala, der auch geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.) ist. Hintergrund: Für Steuerpflichtige wirkt sich ein Großteil der geleisteten Beiträge wegen des begrenzten Sonderausgabenabzugs nicht steuermindernd aus, gleichzeitig muss er später seine Rente voll versteuern. Seit Anfang 2005 gilt das Alterseinkünftegesetz. Danach sind bis zum Jahr 2040 Renten in voller Höhe zu versteuern. Als Ausgleich hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass Steuerpflichtige ihre Rentenbeiträge als Sonderausgaben geltend machen können. Das aber ist nach Auffassung des Experten ungünstig, weil der Sonderausgabenabzug meist schon ausgeschöpft bzw. begrenzt ist (2005: 60% der Beiträge, maximal 12 000 Euro/Singles). Daher sollten Steuerpflichtige in ihrer Einkommensteuererklärung die Beiträge als Werbungkosten absetzen. Da künftig Altersrenten in vollem Umfang der Besteuerung unterliegen, müssten Steuerpflichtige auch die Einzahlungen in die Rentenversicherung als vorweggenommene Werbungskosten in voller Höhe abziehen dürfen. Ein Verfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen X R 11/05 anhängig. Bis zur Entscheidung kann beim Finanzamt "Ruhen des Verfahrens" beantragt werden. Ob das Finanzamt mitzieht, hängt auch vom Ausgang des Bundesfinanzhof-Verfahrens ab. Die Finanzverwaltung stimmt dem Ruhen des Verfahrens inzwischen zu. Bei der IGV erhalten Sie als Mitglied Vergleichsberechnungen ob für Sie die Riesteroder Rürup-Rente günstiger ist und welcher Anbieter hohe Rendite bei niedrigen Kosten bietet. Die Kapitalerhaltung muss in jedem Fall gewährleistet sein, dies ist gesetzlich vorgeschrieben. Fordern Sie Ihren Vergleich an unter Tel. 0700 / 999 44 838 (zum Ortstarif im Festnetz) Stichwort: Riester-Rürup-Vergleich per E-Mail unter [email protected] oder per Fax 08631/987116. Mit verbraucherfreundlichen Grüßen www.igv-ev.de