Mustereinspruch Erststudium
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Mustereinspruch Erststudium
[Absender] An das Finanzamt [...] [Ort], Datum] Steuer-Nr. [...] Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 vom [...] Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit lege ich gegen den o.g. Steuerbescheid form- und fristgerecht Einspruch ein. Begründung: Im Jahr 2008 sind mir Aufwendungen für mein Studium in Höhe von [...] € entstanden. Diese Aufwendungen für mein berufsbegleitendes Studium wurden aufgrund der gesetzlichen Neuregelung durch § 12 Nr. 5 EStG ab dem Jahr 2004 nur als begrenzt abzugsfähige Sonderausgaben in Höhe von 4.000 € anerkannt. Bei dem Studium handelt es sich jedoch um eine Fortbildungsmaßnahme im Rahmen meines bisher ausgeübten Berufs. Ziel dieser Fortbildungsmaßnahme ist die Verbesserung meiner zukünftigen beruflichen Chancen. Somit handelt es sich nach der Definition des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG um Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit. Ich beantrage mit Hinblick auf das beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 14/07 am 18. Juni 2009 entschiedene Verfahren die Berücksichtigung der Aufwendungen für mein Studium in voller Höhe als Werbungskosten. Das seit 2004 geltende Abzugsverbot für Kosten von Erststudien nach § 12 Nr. 5 EStG steht nach dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung der Abziehbarkeit von beruflich veranlassten Aufwendungen nicht entgegen, wenn dem Studium eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgegangen ist oder das Studium berufsbegleitend absolviert wird. Denn § 12 Nr. 5 EStG enthält kein Abzugsverbot für Werbungskosten. Die Vorschrift bestimmt lediglich in typisierender Weise, dass bei einer erstmaligen Berufsausbildung ein hinreichend veranlasster Zusammenhang mit einer bestimmten Erwerbstätigkeit fehlt. Diese Typisierung erstreckt sich aber nicht auf Steuerpflichtige, die erstmalig ein Studium berufsbegleitend oder in sonstiger Weise als Zweitausbildung absolvieren. Dementsprechend beantrage ich die Änderung des o.g. Steuerbescheides und den Abzug der oben genannten Aufwendungen in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Mit freundlichen Grüßen [...]