Newsletter Juni 2006

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Newsletter Juni 2006
Newsletter Juni 2006
Sehr geehrte Damen und Herren,
neben der steuerlichen Förderung von Kinderbetreuungskosten erwerbstätiger Eltern sind noch zahlreiche andere Gesetzesänderungen frisch beschlossen oder kurz vor der Verabschiedung. Wie sich das am Ende für den
Steuerzahler auswirkt, wird man jedoch erst in einigen Wochen sagen können.
ALLE STEUERZAHLER
Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten .................................2
Übertragung einer Immobilie auf die minderjährigen Kinder.............3
Einspruchsfrist kann am Samstag beginnen .................................4
Ausgleichzahlung statt Versorgungsausgleich , ............................5
Schutzmaßnahmen gegen Mobilfunkwellen ,...............................5
Steuerfreie Wohnungsübertragung auch nach Trennung möglich .......6
Halbteilungsgrundsatz aufgegeben , ........................................6
UNTERNEHMER & EXISTENZGRÜNDER
Zinsfestsetzung bei einer Steuererstattung , ..............................3
Aufteilung von Reisekosten , .................................................4
Vorzeitige Auflösung einer Ansparabschreibung , .........................4
Gratis-Hardware zum Telefonanschluss oder Internetzugang ............5
GMBH-GESELLSCHAFTER & -GESCHÄFTSFÜHRER
Gesellschafterdarlehen als nachträgliche Anschaffungskosten , ........5
ARBEITGEBER
Änderungen zum 1. Juli 2006? ,..............................................2
Gestaltungsmöglichkeiten für Job-Tickets ,................................3
ARBEITNEHMER
Pkw-Mietvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ...............3
Ständige Arbeitsstätte bei längerer Fortbildung , .........................3
IMMOBILIENBESITZER
Verfassungsbeschwerde gegen Grundsteuer erfolglos , ..................2
Rückabwicklungskosten sind Werbungskosten ..............................4
KAPITALANLEGER
Zinsen aus ausländischen Lebensversicherungen , ........................4
, = diese Meldung finden Sie in der Spalte „Kurz notiert“
STEUERTERMINE 6-7/2006
12.6. Lohnsteuer: Anmeldung und Abführung für Mai 2006.
Umsatzsteuer: Voranmeldung und
Vorauszahlung für Mai 2006.
Einkommen- u. Kirchensteuer,
Solidaritätszuschlag: Vorauszahlung für das 2. Quartal 2006.
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag: Vorauszahlung für das 2.
Quartal 2006.
Getränkesteuer, Vergnügungssteuer: Zahlung für Mai 2006 – in
einigen Gemeinden gelten abweichende Termine.
15.6. Ende der Zahlungsschonfrist für
die am 12.6. fälligen Zahlungen. In
einigen Bundesländern ist der 15.6.
ein Feiertag, wodurch das Ende
der Schonfrist auf den 16.6. fällt.
28.6. Sozialversicherungsbeiträge: Spätestens heute müssen die Junibeiträge auf dem Konto des Sozialversicherungsträgers eingehen.
10.7. Lohnsteuer: Anmeldung und Abführung für Juni bzw. das 2. Quartal 2006.
Umsatzsteuer: Voranmeldung und
Vorauszahlung für Juni bzw. das 2.
Quartal 2006.
Aufsichtsratssteuer: Anmeldung
und Abführung für das 2. Quartal
2006.
Steuerabzug bei beschränkt
Steuerpflichtigen: Anmeldung und
Abführung für das 2. Quartal 2006.
Getränkesteuer, Vergnügungssteuer: Zahlung für Juni 2006 – in
einigen Gemeinden gelten abweichende Termine.
13.7. Ende der Zahlungsschonfrist für
die am 10.7. fälligen Zahlungen
27.7. Sozialversicherungsbeiträge: Spätestens heute müssen die Julibeiträge auf dem Konto des Sozialversicherungsträgers eingehen.
KURZ NOTIERT
Verfassungsbeschwerde gegen
Grundsteuer erfolglos
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung
der Grundsteuer bei ertraglosen Grundstücken nicht zur Entscheidung angenommen. Widersprüche und Einsprüche
gegen Grundsteuer- und Einheitswertbescheide sowie Anträge auf Herabsetzung
oder Aufhebung des Grundsteuermessbetrags, die sich ausschließlich auf dieses
Verfahren stützen, werden jetzt abschlägig beschieden. Dagegen ist weiterhin eine Verfassungsbeschwerde anhängig, die
sich gegen die Grundsteuer auf selbstgenutztes Wohneigentum richtet. In diesem
Punkt steht eine Entscheidung also noch
aus.
Änderungen zum 1. Juli 2006?
Das Haushaltsbegleitgesetz 2006 der Bundesregierung steht unter keinem guten
Stern. Den Bundestag hat das Gesetz zwar
passiert – allerdings kam es dabei zu einer
Abstimmungspanne bei der namentlichen
Abstimmung. Und nun droht der Bundesrat mit Verzögerungen. Weil im Gesetz
auch die Kürzung der Bundesmittel für
den Nahverkehr festgeschrieben ist, wollen die Länder den Vermittlungsausschuss
anrufen. Noch ist also völlig unklar, was
mit dem Gesetz bei der Bundesratssitzung
am 16. Juni geschehen wird. Sollte es jedoch noch im Juni in Kraft treten können,
so enthält es zumindest zwei wichtige
Änderungen, die bereits ab dem 1. Juli
2006 gelten sollen:
• Die Sozialversicherungsfreiheit von
Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen
wird auf einen Grundlohn von 25 Euro
pro Stunde begrenzt. Das gilt jedoch
nur für die Sozialversicherungsfreiheit,
die Steuerfreiheit bleibt unverändert
auch für höhere Grundlöhne bis 50 Euro pro Stunde bestehen.
• Der pauschale Beitragssatz für geringfügig Beschäftigte im gewerblichen Bereich wird von derzeit 25 % auf 30 %
(15 % Rentenversicherung, 13 % Krankenversicherung, 2 % Pauschalsteuer)
angehoben.
2
Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten
Die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten ist
jetzt neu geregelt und in den meisten Fällen damit auch erheblich erweitert worden.
Mit dem am 7. April 2006 verabschiedeten Gesetz zur steuerlichen
Förderung von Wachstum und Beschäftigung ist auch die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten neu geregelt worden. Für die meisten Eltern bedeutet das eine deutliche Verbesserung zur bisherigen Fassung. Die gesamte Neuregelung gilt
rückwirkend ab dem 1. Januar 2006, also für alle Kinderbetreuungsleistungen, die in diesem Jahr erbracht werden.
Alleinerziehende und Ehepaare, bei denen beide Ehepartner erwerbstätig sind,
können zwei Drittel ihrer
Kinderbetreuungskosten,
maximal jedoch 4000 Euro
pro Jahr und Kind von der
Steuer absetzen. Ein Drittel
der Kosten müssen die Familien alleine tragen. Diese Abzugsmöglichkeit besteht für jedes Kind bis zu dessen 14. Geburtstag. Die
Aufwendungen werden dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben behandelt. Zwischen Alleinerziehenden und Doppelverdienern gibt es keinen Unterschied mehr.
Ist nur ein Elternteil erwerbstätig, gilt im Prinzip dasselbe. Allerdings sind die Kinderbetreuungskosten nur für Kinder vom 3. bis
zum 6. Lebensjahr steuerlich absetzbar. Außerdem werden die
Kosten in diesem Fall als Sonderausgaben berücksichtigt.
Unabhängig davon, welche der Varianten nun im Einzelfall Anwendung findet, gibt es in jedem Fall eine Reihe von Einschränkungen
und Auflagen:
•
Ausgeschlossen von der Abzugsfähigkeit sind die Kosten für
Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten und
für sportliche oder andere Freizeitbetätigungen.
•
Voraussetzung für den Abzug sind in jedem Fall die Vorlage
einer Rechnung und der Nachweis für die Zahlung auf das
Konto des Leistungserbringers. Dabei soll allerdings beispielsweise auch der Bescheid über die Höhe der zu zahlenden Kindergartengebühren als Rechnung gelten.
•
Wer von dieser Regelung, also dem Werbungskosten- oder
Sonderausgabenabzug Gebrauch macht, kann nicht mehr
den Abzug von der Steuerschuld nach § 35a Einkommensteuergesetz (Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse) für die Kinderbetreuung im eigenen
Haushalt in Anspruch nehmen.
•
Wenn die Ehegatten die getrennte Veranlagung gewählt
haben, müssen die Kinderbetreuungskosten den beiden
Ehegatten zugeordnet werden. Zur Vereinfachung teilt das
Finanzamt die Kosten hälftig auf beide Ehegatten auf, die
Eheleute können aber auch mit einem gemeinsamen Antrag eine anderweitige Aufteilung fordern. ³
Pkw-Mietvertrag zwischen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer
Die auf unbestimmte Zeit vereinbarte und auf Dauer angelegte
Vermietung eines Pkws durch einen Arbeitnehmer an seinen
Arbeitgeber begründet die Unternehmereigenschaft des Vermieters, wodurch er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Die auf unbestimmte Zeit vereinbarte und auf Dauer angelegte
Vermietung eines Pkws begründet die Unternehmereigenschaft des
Vermieters. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn der
Vermieter eigentlich Arbeitnehmer und der Mieter sein
Arbeitgeber ist. Dieselbe Person kann teilweise selbstständig und
teilweise unselbstständig tätig sein. Lediglich in Bezug auf die
Ausübung derselben Tätigkeit kann eine Person nicht gleichzeitig
Arbeitnehmer und Unternehmer sein. Handelt es sich hingegen um
unterschiedliche, abgrenzbare Tätigkeiten, kann der Arbeitnehmer
auch
gegenüber
seinem
Arbeitgeber
selbstständig
Leistungen erbringen und
damit als Unternehmer in
Erscheinung treten.
Denn Unternehmer ist, wer
eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig
ausübt. Und gewerblich oder
beruflich ist jede nachhaltige
Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht
fehlt, Gewinn zu erzielen. Dass der Vermieter zugleich in einem
Arbeitsverhältnis zum Mieter steht, ändert an seiner Unternehmereigenschaft nichts. Die umsatzsteuerliche Anerkennung des
Mietvertrags kann nicht vom Vorliegen eines überwiegenden
eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers abhängig gemacht
werden.
Ein entsprechender Mietvertrag ist daher umsatzsteuerlich anzuerkennen: Der Arbeitnehmer und Vermieter ist zum Vorsteuerabzug
für alle Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vermietung – also insbesondere die Anschaffungskosten für den Pkw – berechtigt.
Allein der Umstand, dass der Vermieter in seiner Rolle als Arbeitnehmer zugleich derjenige ist, der das Fahrzeug tatsächlich benutzt oder mitbenutzt, begründet nicht die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs. ³
Übertragung einer Immobilie auf die minderjährigen Kinder
Die Übertragung einer Immobilie von Eltern auf minderjährige
Kinder ist auch dann steuerlich anzuerkennen, wenn kein Ergänzungspfleger bestellt worden ist.
Verträge zwischen nahen Angehörigen erkennt das Finanzamt normalerweise nur an, wenn sie formwirksam geschlossen worden sind.
Doch der Bundesfinanzhof lässt auch Ausnahmen von diesem Prinzip zu. Danach sind tatsächlich durchgeführte Verträge zwischen
nahen Angehörigen, bei deren Abschluss Formvorschriften nicht
beachtet worden sind, ausnahmsweise dann steuerlich zu berücksichtigen, wenn man aus den übrigen Umständen des konkreten
Einzelfalles schließen kann, dass die Vertragspartner einen ernsthaften Bindungswillen hatten. Notwendige Voraussetzung dafür ist,
Gestaltungsmöglichkeiten für JobTickets
Überlässt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Job-Tickets für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln unentgeltlich oder
verbilligt, so kommt die Freigrenze für
Sachbezüge von 44 Euro im Kalendermonat in Betracht. Die Freigrenze darf nicht
überschritten werden, andernfalls ist der
gesamte Betrag steuerpflichtig. In diesem
Fall kann der steuerpflichtige Vorteil mit
15 % pauschal versteuert werden. Der Arbeitgeber sollte darauf achten, ob die
Mitarbeiter die Job-Tickets haben wollen.
Es ist nämlich unerheblich, ob ein Mitarbeiter das Jobticket nutzt. Für die Annahme eines geldwerten Vorteils reicht
allein die Möglichkeit der Nutzung. Selbst
derjenige, der regelmäßig mit dem Auto
fährt und das Job-Ticket nie nutzt, hat
den geldwerten Vorteil zu versteuern.
Zinsfestsetzung bei einer
Steuererstattung
Das Finanzamt muss auch eine Steuererstattung nach § 11 Abs. 2 Außensteuergesetz (in alter Fassung) verzinsen, meint
das Finanzgericht Düsseldorf, da auch hier
die gesetzliche Zinspflicht ausgelöst wird.
Denn auch hier handelt es sich um eine
Steuerfestsetzung im Sinne der zinsrechtlichen Vorschriften, nicht um eine Steuervergütung. Der Erstattungsbetrag ist auch
dann als festgesetzte Steuer zu verzinsen,
wenn seine Festsetzung außerhalb der
turnusmäßigen Körperschaftsteuerveranlagung durch besonderen Bescheid erfolgt. Der Erstattungsbetrag bildet als Unterschiedsbetrag
die
Bemessungsgrundlage für die Verzinsung.
Ständige Arbeitsstätte bei längerer
Fortbildung
Das Finanzgericht Hessen hat entschieden, dass eine Fortbildungsstätte spätestens nach Ablauf von drei Monaten als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen ist.
Für Sie hat das zur Folge, dass Fahrtkosten nach dem Ablauf von drei Monaten
nur in Höhe der Entfernungspauschale und
nicht nach Dienstreisegrundsätzen geltend
gemacht werden können. Es ist dann davon auszugehen, dass Sie neben Ihrer üblichen Arbeitsstätte bei Ihrem Arbeitgeber
eine zweite Arbeitsstätte an Ihrer Fortbildungsstätte begründet haben. Als Arbeitnehmer können Sie durchaus mehrere Arbeitsstätten haben.
3
Aufteilung von Reisekosten
Für sogenannte gemischte Aufwendungen,
also für solche Aufwendungen, die sowohl
privat als beruflich veranlasst sind, besteht nach der Rechtsprechung ein Aufteilungsverbot. Eine Ausnahme wird für Reisekosten zugelassen. Hier ist eine
Aufteilung der Kosten nach einem privaten und einem beruflichen Anteil möglich.
Schließt sich aber an eine Geschäftsreise
ein Urlaub an, so sind die An- und Rückreisekosten steuerlich nicht abzugsfähig.
Zinsen aus ausländischen
Lebensversicherungen
Der Bundesfinanzhof hat entschieden,
dass die Steuerbefreiung für Zinsen aus
Lebensversicherungen nicht an die Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs
für die Versicherungsbeiträge geknüpft
ist. Es ist daher für die Steuerfreiheit
nicht notwendig, dass die Versicherungsbeiträge an ein Versicherungsunternehmen gezahlt werden, das
• seinen Sitz oder seine Geschäftsleitung
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums hat und das Versicherungsgeschäft im Inland betreiben
darf und
• die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im
Inland hat.
Somit ist es vollkommen unschädlich,
wenn der ausländischen Lebensversicherungsgesellschaft die Erlaubnis zum Betrieb eines nach dem deutschen Recht
begünstigten Versicherungszweigs im Inland nicht erteilt worden ist. Der Bundesfinanzhof hat sich damit der in der Literatur bereits seit Längerem bestehenden
Auffassung angeschlossen.
Vorzeitige Auflösung einer
Ansparabschreibung
Wollen Sie eine Ansparrücklage vorzeitig,
also bereits im Jahr nach ihrer Bildung
auflösen, so dokumentieren Sie damit
eindeutig, dass Sie von der geplanten Investition Abstand genommen haben. Da
sich eine Ansparrücklage streng auf ein
Investitionsgut bezieht und die Wirtschaftsgüter, für die die Ansparrücklage
gebildet worden ist, nicht ausgetauscht
werden können, fehlt einer nur teilweisen
Fortführung der Rücklage bis zum Ablauf
der ursprünglich vorgesehenen ZweiJahres-Frist die rechtliche Grundlage: Sie
müssen die Ansparabschreibung daher sofort in voller Höhe auflösen.
4
dass den Vertragspartnern die Nichtbeachtung der Formvorschriften nicht angelastet werden kann.
Diese Prinzipien hat das Finanzgericht Saarland berücksichtigt und
entschieden, dass eine notariell beurkundete und vom Grundbuchamt vollzogene Übertragung des Eigentums an einer Immobilie von
den Eltern auf ihre minderjährigen Kinder steuerlich anzuerkennen
ist, auch wenn kein Ergänzungspfleger bestellt wurde. Das Finanzgericht hat neben der Begründung des Bundesfinanzhofs unter anderem auch damit argumentiert, dass die Schenkung eines Mietwohnobjektes auf die Kinder für diese nicht deshalb rechtlich
nachteilig ist, weil sie in die Pflichten aus den Mietverträgen eintreten. Zudem ist davon auszugehen, dass auch ein ordnungsgemäß handelnder Ergänzungspfleger dem Vertrag und der Übertragung zugestimmt hätte. ³
Einspruchsfrist kann am Samstag beginnen
Unternehmen müssen beachten, dass ein Steuerbescheid auch
samstags zugestellt werden kann, und damit die Einspruchsfrist zu laufen beginnt.
Bei der Berechnung von Einspruchsfristen müssen Sie in Zukunft
genauer hinschauen. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass
Steuerbescheide auch an einem Samstag zugehen können. Ein
Steuerbescheid gilt normalerweise am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder nachweislich zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Landet der
Steuerbescheid tatsächlich erst später als drei Tage nach Absendung in Ihrem Briefkasten, so beginnt die Einspruchsfrist am Tag
des Einwurfs. Das gilt auch dann, wenn der Empfänger des Steuerbescheids ein Unternehmen
ist, der Einwurf an einem
Samstag erfolgt und in dem
betreffenden
Unternehmen
samstags nicht gearbeitet
wird.
Die Gerichte sind sich in dem
Punkt
einig,
dass
die
Bekanntgabe eines Verwaltungsakts nicht voraussetzt, dass Sie den Verwaltungsakt
tatsächlich zur Kenntnis nehmen. Es genügt vielmehr, dass nach
den allgemeinen Gepflogenheiten von Ihnen eine Kenntnisnahme
erwartet werden kann. Das wiederum ist dann anzunehmen, wenn
die Sendung entsprechend den postalischen Vorschriften zugestellt
wurde. Und dafür genügt der Einwurf in Ihren Briefkasten. ³
Rückabwicklungskosten sind Werbungskosten
Auch die Kosten für die Rückabwicklung eines Immobilienkaufvertrags sind Werbungskosten, obwohl keine Einnahmen erzielt
wurden.
Werbungskosten entstehen regelmäßig nur in Zusammenhang mit
Einkünften. Es gibt aber eine Ausnahme: Werbungskosten können
auch in Zusammenhang mit einem gescheiterten Erwerb geltend
gemacht werden. Der Bundesfinanzhof hat dies für den Fall der
Rückgängigmachung eines Immobilienerwerbs entschieden. Die
Kläger hatten die für die Rückabwicklung entstandenen Kosten und
die gerichtlichen Verfahrenskosten als Werbungskosten geltend
gemacht. Mangels einer Einnahmenerzielungsmöglichkeit hatten
Finanzamt und Finanzgericht die Berücksichtigung der Werbungskosten abgelehnt.
Der Bundesfinanzhof entschied anders. Es muss nur ein Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart bestehen. Ob später tatsächlich Einnahmen erzielt werden, ist ohne Bedeutung. Das Scheitern des Erwerbsvorgangs ist daher ohne Belang.
Die gesamten Rückabwicklungskosten - einschließlich der Verfahrenskosten - konnten als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Anders zu beurteilen sind die Vorfälligkeitsentschädigungen für die
Darlehensablösung beim Verkauf einer Immobilie. Diese Kosten
stehen im Zusammenhang mit dem Verkauf der Immobilie und haben keinen Bezug zur Erzielung von Einkünften. ³
Gratis-Hardware zum Telefonanschluss oder
Internetzugang
Ob bei der Abgabe von Hardwarekomponenten zu einem Netzbenutzungsvertrag eine einheitliche Leistung vorliegt, richtet
sich danach, ob die Abgabe einer unselbstständigen Neben- oder selbstständigen Hauptleistung entspricht.
Die Oberfinanzdirektion Koblenz hat erklärt, wann bei der Abgabe
von Hardwarekomponenten im Zusammenhang mit dem Abschluss
eines längerfristigen Netzbenutzungsvertrages eine einheitliche
sonstige Leistung vorliegt. Umsatzsteuerrechtlich ist eine einheitliche, nicht aufteilbare Leistung anzunehmen, wenn deren einzelne Faktoren so ineinander greifen, dass sie bei natürlicher Betrachtung hinter dem Ganzen zurücktreten. Eine einheitliche,
nicht aufteilbare Leistung liegt nicht schon deshalb vor, weil sie
auf einem einheitlichen
Vertrag beruht und gegen
ein einheitliches Entgelt
erfolgt. Entscheidend ist
vielmehr der wirtschaftliche Gehalt der erbrachten
Leistungen.
Danach stellt die unentgeltliche
Abgabe
von
Hardwarekomponenten im
Zusammenhang mit dem Abschluss eines längerfristigen Netzbenutzungsvertrags keine unentgeltliche Wertabgabe, sondern eine
unselbstständige Nebenleistung zu der einheitlichen sonstigen
Leistung dar, die in einer Telekommunikationsleistung oder einer
auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistung besteht.
Dem Durchschnittsverbraucher kann hierbei kein isoliertes Interesse an der Abgabe der Hardwarekomponente unterstellt werden;
sie dient lediglich als Mittel zur Inanspruchnahme der eigentlich
gewünschten sonstigen Leistung.
Anders verhält es sich bei der (teil-)entgeltlichen Abgabe im Zusammenhang mit dem Abschluss längerfristiger Verträge, zum Beispiel Netzbenutzungs- oder Zeitschriftenabonnements. Insoweit
liegen zwei gesondert zu beurteilende, selbstständige Hauptleistungen vor. Aus der Sicht des Verbrauchers wird dies daraus deutlich, dass dieser bereit ist, für die Abgabe des Gegenstands ein
Entgelt zu entrichten. ³
Ausgleichzahlung statt
Versorgungsausgleich
Der Bundesfinanzhof hat entschieden,
dass Ausgleichzahlungen, die ein zum Versorgungsausgleich verpflichteter Ehegatte
aufgrund einer Vereinbarung an den anderen Ehegatten leistet, um Kürzungen seiner Versorgungsbezüge zu vermeiden, sofort als Werbungskosten abziehbar sind.
Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie die
entsprechende Vereinbarung erst im
Rahmen der Scheidung getroffen haben
oder bereits Jahre zuvor in einem Ehevertrag. Maßgeblich ist, dass die entsprechenden Ausgleichszahlungen geleistet
werden, um sicher zu stellen, dass man
nach der Pensionierung in den Genuss der
ungekürzten Versorgungsbezüge kommt.
Schutzmaßnahmen gegen
Mobilfunkwellen
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat
es abgelehnt, Aufwendungen für Schutzmaßnahmen gegen Mobilfunkwellen als
außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Es hat darauf verwiesen, dass eine
konkrete Gesundheitsgefährdung nicht
durch ein vorab erstelltes technisches
Gutachten und ein vorab eingeholtes
amtsärztliches Attest nachgewiesen wurde. Solange keine gegenteiligen wissenschaftlich gesicherten aktuellen Erkenntnisse
vorliegen,
sondern
lediglich
persönliche Einschätzungen mitgeteilt
werden, hält sich das Finanzgericht an die
oberstgerichtliche Rechtsprechung von
Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht, wonach bei der Einhaltung
der Grenzwerte eine Gesundheitsgefährdung durch Mobilfunkwellen nicht unterstellt werden kann.
Gesellschafterdarlehen als
nachträgliche Anschaffungskosten
Zu den Anschaffungskosten einer wesentlichen Beteiligung gehören auch nachträgliche Aufwendungen auf die Beteiligung,
wenn diese durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und weder Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen noch Veräußerungskosten sind.
Bei der Gewährung eines Darlehens durch
einen Gesellschafter an seine GmbH, die
wiederum die Stellung eines Komplementärs und Geschäftsführers einer KG innehat, hat das Finanzgericht Berlin das Darlehen als Anschaffungskosten anerkannt.
Begründet wurde die Anerkennung damit,
dass die KG bereits im Zeitpunkt der Darlehensgewährung konkursreif war oder
zumindest die Rückzahlung des Darlehens
5
angesichts der finanziellen Situation der
Gesellschaft in dem Maße gefährdet war,
dass ein ordentlicher Kaufmann das Risiko
der Kreditgewährung nicht mehr eingegangen wäre. Folglich war das Darlehen
durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst.
Halbteilungsgrundsatz aufgegeben
1995 hatte das Bundesverfassungsgericht
entschieden, dass der Staat von seinen
Bürgern nicht mehr als die Hälfte des Einkommens als Steuern verlangen dürfe.
Dabei sind alle Steuern, einschließlich einer Vermögensteuer, zusammenzurechnen, die in einem Jahr zu zahlen sind.
Jetzt hat das Bundesverfassungsgericht
diese Rechtsprechung vorsichtig korrigiert. Der Staat darf seinen Bürgern auch
mehr wegnehmen, wie viel wurde nicht
entschieden. Als Grenze gelten der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und die Vermeidung einer Überbelastung. Die Belastung mit Einkommen- und Gewerbesteuer
darf also mehr als 50 % des Einkommens
betragen. Das Bundesverfassungsgericht
hat offen gelassen, ob danach die Vermögensteuer wieder eingeführt werden
kann. Am Ende des Urteils heißt es sibyllinisch: Es könne dahinstehen, ob die sich
aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
ergebende Belastungsobergrenze bei einer Vermögensteuer, die zur Einkommenund Gewerbesteuer hinzutritt, typischerweise „in der Nähe einer hälftigen Teilung“ zu finden ist.
6
Steuerfreie Wohnungsübertragung auch nach
einer Trennung möglich
Auch zwischen getrennt lebenden Ehegatten kann das Familienwohnheim steuerfrei übertragen werden.
Nach dem Erbschaftsteuergesetz ist die teilweise oder vollständige
Übertragung des Eigentums an einer im Inland gelegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Immobilie unter lebenden Ehegatten
schenkungsteuerfrei. Eine steuerfreie Übertragung ist auch dann
noch möglich, wenn die Ehegatten getrennt leben. Ein Haus, das
nur von einem der getrennt lebenden Ehegatten und dem gemeinsamen Kind zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, fällt nach wie
vor unter den Begriff des Familienwohnheims. Es ist nicht notwendig, dass beide Ehegatten im Haus wohnen.
Dieses weite Verständnis rechtfertigen die Berliner Finanzrichter
unter anderem damit, dass ursprünglich die gesamte Familie gemeinsam die übertragene Immobilie genutzt hat. Die Eheleute leben zwar jetzt getrennt, die Eigenschaft des Hauses als Mittelpunkt für die noch immer bestehende Familie wird dadurch jedoch
nicht aufgehoben. Zudem wird die Einordnung als Familienwohnheim auch dem Umstand gerecht, dass im Fall der Trennung von
Ehegatten die Übertragung eines von Familienmitgliedern bewohnten Hauses dem Ausgleich des während der Ehezeit gemeinsam Erarbeiteten dient. ³
Falls diese Informationen Ihr Interesse gefunden haben und Sie
noch Fragen oder Interesse an einer Beratung haben, stehen wir
Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Berater und Mitarbeiter von
MERGET + PARTNER