Newsletter Juni 2006
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Newsletter Juni 2006
Newsletter Juni 2006 Sehr geehrte Damen und Herren, neben der steuerlichen Förderung von Kinderbetreuungskosten erwerbstätiger Eltern sind noch zahlreiche andere Gesetzesänderungen frisch beschlossen oder kurz vor der Verabschiedung. Wie sich das am Ende für den Steuerzahler auswirkt, wird man jedoch erst in einigen Wochen sagen können. ALLE STEUERZAHLER Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten .................................2 Übertragung einer Immobilie auf die minderjährigen Kinder.............3 Einspruchsfrist kann am Samstag beginnen .................................4 Ausgleichzahlung statt Versorgungsausgleich , ............................5 Schutzmaßnahmen gegen Mobilfunkwellen ,...............................5 Steuerfreie Wohnungsübertragung auch nach Trennung möglich .......6 Halbteilungsgrundsatz aufgegeben , ........................................6 UNTERNEHMER & EXISTENZGRÜNDER Zinsfestsetzung bei einer Steuererstattung , ..............................3 Aufteilung von Reisekosten , .................................................4 Vorzeitige Auflösung einer Ansparabschreibung , .........................4 Gratis-Hardware zum Telefonanschluss oder Internetzugang ............5 GMBH-GESELLSCHAFTER & -GESCHÄFTSFÜHRER Gesellschafterdarlehen als nachträgliche Anschaffungskosten , ........5 ARBEITGEBER Änderungen zum 1. Juli 2006? ,..............................................2 Gestaltungsmöglichkeiten für Job-Tickets ,................................3 ARBEITNEHMER Pkw-Mietvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ...............3 Ständige Arbeitsstätte bei längerer Fortbildung , .........................3 IMMOBILIENBESITZER Verfassungsbeschwerde gegen Grundsteuer erfolglos , ..................2 Rückabwicklungskosten sind Werbungskosten ..............................4 KAPITALANLEGER Zinsen aus ausländischen Lebensversicherungen , ........................4 , = diese Meldung finden Sie in der Spalte „Kurz notiert“ STEUERTERMINE 6-7/2006 12.6. Lohnsteuer: Anmeldung und Abführung für Mai 2006. Umsatzsteuer: Voranmeldung und Vorauszahlung für Mai 2006. Einkommen- u. Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag: Vorauszahlung für das 2. Quartal 2006. Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag: Vorauszahlung für das 2. Quartal 2006. Getränkesteuer, Vergnügungssteuer: Zahlung für Mai 2006 – in einigen Gemeinden gelten abweichende Termine. 15.6. Ende der Zahlungsschonfrist für die am 12.6. fälligen Zahlungen. In einigen Bundesländern ist der 15.6. ein Feiertag, wodurch das Ende der Schonfrist auf den 16.6. fällt. 28.6. Sozialversicherungsbeiträge: Spätestens heute müssen die Junibeiträge auf dem Konto des Sozialversicherungsträgers eingehen. 10.7. Lohnsteuer: Anmeldung und Abführung für Juni bzw. das 2. Quartal 2006. Umsatzsteuer: Voranmeldung und Vorauszahlung für Juni bzw. das 2. Quartal 2006. Aufsichtsratssteuer: Anmeldung und Abführung für das 2. Quartal 2006. Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen: Anmeldung und Abführung für das 2. Quartal 2006. Getränkesteuer, Vergnügungssteuer: Zahlung für Juni 2006 – in einigen Gemeinden gelten abweichende Termine. 13.7. Ende der Zahlungsschonfrist für die am 10.7. fälligen Zahlungen 27.7. Sozialversicherungsbeiträge: Spätestens heute müssen die Julibeiträge auf dem Konto des Sozialversicherungsträgers eingehen. KURZ NOTIERT Verfassungsbeschwerde gegen Grundsteuer erfolglos Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung der Grundsteuer bei ertraglosen Grundstücken nicht zur Entscheidung angenommen. Widersprüche und Einsprüche gegen Grundsteuer- und Einheitswertbescheide sowie Anträge auf Herabsetzung oder Aufhebung des Grundsteuermessbetrags, die sich ausschließlich auf dieses Verfahren stützen, werden jetzt abschlägig beschieden. Dagegen ist weiterhin eine Verfassungsbeschwerde anhängig, die sich gegen die Grundsteuer auf selbstgenutztes Wohneigentum richtet. In diesem Punkt steht eine Entscheidung also noch aus. Änderungen zum 1. Juli 2006? Das Haushaltsbegleitgesetz 2006 der Bundesregierung steht unter keinem guten Stern. Den Bundestag hat das Gesetz zwar passiert – allerdings kam es dabei zu einer Abstimmungspanne bei der namentlichen Abstimmung. Und nun droht der Bundesrat mit Verzögerungen. Weil im Gesetz auch die Kürzung der Bundesmittel für den Nahverkehr festgeschrieben ist, wollen die Länder den Vermittlungsausschuss anrufen. Noch ist also völlig unklar, was mit dem Gesetz bei der Bundesratssitzung am 16. Juni geschehen wird. Sollte es jedoch noch im Juni in Kraft treten können, so enthält es zumindest zwei wichtige Änderungen, die bereits ab dem 1. Juli 2006 gelten sollen: • Die Sozialversicherungsfreiheit von Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen wird auf einen Grundlohn von 25 Euro pro Stunde begrenzt. Das gilt jedoch nur für die Sozialversicherungsfreiheit, die Steuerfreiheit bleibt unverändert auch für höhere Grundlöhne bis 50 Euro pro Stunde bestehen. • Der pauschale Beitragssatz für geringfügig Beschäftigte im gewerblichen Bereich wird von derzeit 25 % auf 30 % (15 % Rentenversicherung, 13 % Krankenversicherung, 2 % Pauschalsteuer) angehoben. 2 Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten Die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten ist jetzt neu geregelt und in den meisten Fällen damit auch erheblich erweitert worden. Mit dem am 7. April 2006 verabschiedeten Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung ist auch die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten neu geregelt worden. Für die meisten Eltern bedeutet das eine deutliche Verbesserung zur bisherigen Fassung. Die gesamte Neuregelung gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2006, also für alle Kinderbetreuungsleistungen, die in diesem Jahr erbracht werden. Alleinerziehende und Ehepaare, bei denen beide Ehepartner erwerbstätig sind, können zwei Drittel ihrer Kinderbetreuungskosten, maximal jedoch 4000 Euro pro Jahr und Kind von der Steuer absetzen. Ein Drittel der Kosten müssen die Familien alleine tragen. Diese Abzugsmöglichkeit besteht für jedes Kind bis zu dessen 14. Geburtstag. Die Aufwendungen werden dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben behandelt. Zwischen Alleinerziehenden und Doppelverdienern gibt es keinen Unterschied mehr. Ist nur ein Elternteil erwerbstätig, gilt im Prinzip dasselbe. Allerdings sind die Kinderbetreuungskosten nur für Kinder vom 3. bis zum 6. Lebensjahr steuerlich absetzbar. Außerdem werden die Kosten in diesem Fall als Sonderausgaben berücksichtigt. Unabhängig davon, welche der Varianten nun im Einzelfall Anwendung findet, gibt es in jedem Fall eine Reihe von Einschränkungen und Auflagen: • Ausgeschlossen von der Abzugsfähigkeit sind die Kosten für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten und für sportliche oder andere Freizeitbetätigungen. • Voraussetzung für den Abzug sind in jedem Fall die Vorlage einer Rechnung und der Nachweis für die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers. Dabei soll allerdings beispielsweise auch der Bescheid über die Höhe der zu zahlenden Kindergartengebühren als Rechnung gelten. • Wer von dieser Regelung, also dem Werbungskosten- oder Sonderausgabenabzug Gebrauch macht, kann nicht mehr den Abzug von der Steuerschuld nach § 35a Einkommensteuergesetz (Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse) für die Kinderbetreuung im eigenen Haushalt in Anspruch nehmen. • Wenn die Ehegatten die getrennte Veranlagung gewählt haben, müssen die Kinderbetreuungskosten den beiden Ehegatten zugeordnet werden. Zur Vereinfachung teilt das Finanzamt die Kosten hälftig auf beide Ehegatten auf, die Eheleute können aber auch mit einem gemeinsamen Antrag eine anderweitige Aufteilung fordern. ³ Pkw-Mietvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Die auf unbestimmte Zeit vereinbarte und auf Dauer angelegte Vermietung eines Pkws durch einen Arbeitnehmer an seinen Arbeitgeber begründet die Unternehmereigenschaft des Vermieters, wodurch er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Die auf unbestimmte Zeit vereinbarte und auf Dauer angelegte Vermietung eines Pkws begründet die Unternehmereigenschaft des Vermieters. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn der Vermieter eigentlich Arbeitnehmer und der Mieter sein Arbeitgeber ist. Dieselbe Person kann teilweise selbstständig und teilweise unselbstständig tätig sein. Lediglich in Bezug auf die Ausübung derselben Tätigkeit kann eine Person nicht gleichzeitig Arbeitnehmer und Unternehmer sein. Handelt es sich hingegen um unterschiedliche, abgrenzbare Tätigkeiten, kann der Arbeitnehmer auch gegenüber seinem Arbeitgeber selbstständig Leistungen erbringen und damit als Unternehmer in Erscheinung treten. Denn Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Und gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht fehlt, Gewinn zu erzielen. Dass der Vermieter zugleich in einem Arbeitsverhältnis zum Mieter steht, ändert an seiner Unternehmereigenschaft nichts. Die umsatzsteuerliche Anerkennung des Mietvertrags kann nicht vom Vorliegen eines überwiegenden eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers abhängig gemacht werden. Ein entsprechender Mietvertrag ist daher umsatzsteuerlich anzuerkennen: Der Arbeitnehmer und Vermieter ist zum Vorsteuerabzug für alle Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vermietung – also insbesondere die Anschaffungskosten für den Pkw – berechtigt. Allein der Umstand, dass der Vermieter in seiner Rolle als Arbeitnehmer zugleich derjenige ist, der das Fahrzeug tatsächlich benutzt oder mitbenutzt, begründet nicht die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs. ³ Übertragung einer Immobilie auf die minderjährigen Kinder Die Übertragung einer Immobilie von Eltern auf minderjährige Kinder ist auch dann steuerlich anzuerkennen, wenn kein Ergänzungspfleger bestellt worden ist. Verträge zwischen nahen Angehörigen erkennt das Finanzamt normalerweise nur an, wenn sie formwirksam geschlossen worden sind. Doch der Bundesfinanzhof lässt auch Ausnahmen von diesem Prinzip zu. Danach sind tatsächlich durchgeführte Verträge zwischen nahen Angehörigen, bei deren Abschluss Formvorschriften nicht beachtet worden sind, ausnahmsweise dann steuerlich zu berücksichtigen, wenn man aus den übrigen Umständen des konkreten Einzelfalles schließen kann, dass die Vertragspartner einen ernsthaften Bindungswillen hatten. Notwendige Voraussetzung dafür ist, Gestaltungsmöglichkeiten für JobTickets Überlässt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Job-Tickets für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln unentgeltlich oder verbilligt, so kommt die Freigrenze für Sachbezüge von 44 Euro im Kalendermonat in Betracht. Die Freigrenze darf nicht überschritten werden, andernfalls ist der gesamte Betrag steuerpflichtig. In diesem Fall kann der steuerpflichtige Vorteil mit 15 % pauschal versteuert werden. Der Arbeitgeber sollte darauf achten, ob die Mitarbeiter die Job-Tickets haben wollen. Es ist nämlich unerheblich, ob ein Mitarbeiter das Jobticket nutzt. Für die Annahme eines geldwerten Vorteils reicht allein die Möglichkeit der Nutzung. Selbst derjenige, der regelmäßig mit dem Auto fährt und das Job-Ticket nie nutzt, hat den geldwerten Vorteil zu versteuern. Zinsfestsetzung bei einer Steuererstattung Das Finanzamt muss auch eine Steuererstattung nach § 11 Abs. 2 Außensteuergesetz (in alter Fassung) verzinsen, meint das Finanzgericht Düsseldorf, da auch hier die gesetzliche Zinspflicht ausgelöst wird. Denn auch hier handelt es sich um eine Steuerfestsetzung im Sinne der zinsrechtlichen Vorschriften, nicht um eine Steuervergütung. Der Erstattungsbetrag ist auch dann als festgesetzte Steuer zu verzinsen, wenn seine Festsetzung außerhalb der turnusmäßigen Körperschaftsteuerveranlagung durch besonderen Bescheid erfolgt. Der Erstattungsbetrag bildet als Unterschiedsbetrag die Bemessungsgrundlage für die Verzinsung. Ständige Arbeitsstätte bei längerer Fortbildung Das Finanzgericht Hessen hat entschieden, dass eine Fortbildungsstätte spätestens nach Ablauf von drei Monaten als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen ist. Für Sie hat das zur Folge, dass Fahrtkosten nach dem Ablauf von drei Monaten nur in Höhe der Entfernungspauschale und nicht nach Dienstreisegrundsätzen geltend gemacht werden können. Es ist dann davon auszugehen, dass Sie neben Ihrer üblichen Arbeitsstätte bei Ihrem Arbeitgeber eine zweite Arbeitsstätte an Ihrer Fortbildungsstätte begründet haben. Als Arbeitnehmer können Sie durchaus mehrere Arbeitsstätten haben. 3 Aufteilung von Reisekosten Für sogenannte gemischte Aufwendungen, also für solche Aufwendungen, die sowohl privat als beruflich veranlasst sind, besteht nach der Rechtsprechung ein Aufteilungsverbot. Eine Ausnahme wird für Reisekosten zugelassen. Hier ist eine Aufteilung der Kosten nach einem privaten und einem beruflichen Anteil möglich. Schließt sich aber an eine Geschäftsreise ein Urlaub an, so sind die An- und Rückreisekosten steuerlich nicht abzugsfähig. Zinsen aus ausländischen Lebensversicherungen Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Steuerbefreiung für Zinsen aus Lebensversicherungen nicht an die Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs für die Versicherungsbeiträge geknüpft ist. Es ist daher für die Steuerfreiheit nicht notwendig, dass die Versicherungsbeiträge an ein Versicherungsunternehmen gezahlt werden, das • seinen Sitz oder seine Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums hat und das Versicherungsgeschäft im Inland betreiben darf und • die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland hat. Somit ist es vollkommen unschädlich, wenn der ausländischen Lebensversicherungsgesellschaft die Erlaubnis zum Betrieb eines nach dem deutschen Recht begünstigten Versicherungszweigs im Inland nicht erteilt worden ist. Der Bundesfinanzhof hat sich damit der in der Literatur bereits seit Längerem bestehenden Auffassung angeschlossen. Vorzeitige Auflösung einer Ansparabschreibung Wollen Sie eine Ansparrücklage vorzeitig, also bereits im Jahr nach ihrer Bildung auflösen, so dokumentieren Sie damit eindeutig, dass Sie von der geplanten Investition Abstand genommen haben. Da sich eine Ansparrücklage streng auf ein Investitionsgut bezieht und die Wirtschaftsgüter, für die die Ansparrücklage gebildet worden ist, nicht ausgetauscht werden können, fehlt einer nur teilweisen Fortführung der Rücklage bis zum Ablauf der ursprünglich vorgesehenen ZweiJahres-Frist die rechtliche Grundlage: Sie müssen die Ansparabschreibung daher sofort in voller Höhe auflösen. 4 dass den Vertragspartnern die Nichtbeachtung der Formvorschriften nicht angelastet werden kann. Diese Prinzipien hat das Finanzgericht Saarland berücksichtigt und entschieden, dass eine notariell beurkundete und vom Grundbuchamt vollzogene Übertragung des Eigentums an einer Immobilie von den Eltern auf ihre minderjährigen Kinder steuerlich anzuerkennen ist, auch wenn kein Ergänzungspfleger bestellt wurde. Das Finanzgericht hat neben der Begründung des Bundesfinanzhofs unter anderem auch damit argumentiert, dass die Schenkung eines Mietwohnobjektes auf die Kinder für diese nicht deshalb rechtlich nachteilig ist, weil sie in die Pflichten aus den Mietverträgen eintreten. Zudem ist davon auszugehen, dass auch ein ordnungsgemäß handelnder Ergänzungspfleger dem Vertrag und der Übertragung zugestimmt hätte. ³ Einspruchsfrist kann am Samstag beginnen Unternehmen müssen beachten, dass ein Steuerbescheid auch samstags zugestellt werden kann, und damit die Einspruchsfrist zu laufen beginnt. Bei der Berechnung von Einspruchsfristen müssen Sie in Zukunft genauer hinschauen. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Steuerbescheide auch an einem Samstag zugehen können. Ein Steuerbescheid gilt normalerweise am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder nachweislich zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Landet der Steuerbescheid tatsächlich erst später als drei Tage nach Absendung in Ihrem Briefkasten, so beginnt die Einspruchsfrist am Tag des Einwurfs. Das gilt auch dann, wenn der Empfänger des Steuerbescheids ein Unternehmen ist, der Einwurf an einem Samstag erfolgt und in dem betreffenden Unternehmen samstags nicht gearbeitet wird. Die Gerichte sind sich in dem Punkt einig, dass die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts nicht voraussetzt, dass Sie den Verwaltungsakt tatsächlich zur Kenntnis nehmen. Es genügt vielmehr, dass nach den allgemeinen Gepflogenheiten von Ihnen eine Kenntnisnahme erwartet werden kann. Das wiederum ist dann anzunehmen, wenn die Sendung entsprechend den postalischen Vorschriften zugestellt wurde. Und dafür genügt der Einwurf in Ihren Briefkasten. ³ Rückabwicklungskosten sind Werbungskosten Auch die Kosten für die Rückabwicklung eines Immobilienkaufvertrags sind Werbungskosten, obwohl keine Einnahmen erzielt wurden. Werbungskosten entstehen regelmäßig nur in Zusammenhang mit Einkünften. Es gibt aber eine Ausnahme: Werbungskosten können auch in Zusammenhang mit einem gescheiterten Erwerb geltend gemacht werden. Der Bundesfinanzhof hat dies für den Fall der Rückgängigmachung eines Immobilienerwerbs entschieden. Die Kläger hatten die für die Rückabwicklung entstandenen Kosten und die gerichtlichen Verfahrenskosten als Werbungskosten geltend gemacht. Mangels einer Einnahmenerzielungsmöglichkeit hatten Finanzamt und Finanzgericht die Berücksichtigung der Werbungskosten abgelehnt. Der Bundesfinanzhof entschied anders. Es muss nur ein Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart bestehen. Ob später tatsächlich Einnahmen erzielt werden, ist ohne Bedeutung. Das Scheitern des Erwerbsvorgangs ist daher ohne Belang. Die gesamten Rückabwicklungskosten - einschließlich der Verfahrenskosten - konnten als Werbungskosten berücksichtigt werden. Anders zu beurteilen sind die Vorfälligkeitsentschädigungen für die Darlehensablösung beim Verkauf einer Immobilie. Diese Kosten stehen im Zusammenhang mit dem Verkauf der Immobilie und haben keinen Bezug zur Erzielung von Einkünften. ³ Gratis-Hardware zum Telefonanschluss oder Internetzugang Ob bei der Abgabe von Hardwarekomponenten zu einem Netzbenutzungsvertrag eine einheitliche Leistung vorliegt, richtet sich danach, ob die Abgabe einer unselbstständigen Neben- oder selbstständigen Hauptleistung entspricht. Die Oberfinanzdirektion Koblenz hat erklärt, wann bei der Abgabe von Hardwarekomponenten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines längerfristigen Netzbenutzungsvertrages eine einheitliche sonstige Leistung vorliegt. Umsatzsteuerrechtlich ist eine einheitliche, nicht aufteilbare Leistung anzunehmen, wenn deren einzelne Faktoren so ineinander greifen, dass sie bei natürlicher Betrachtung hinter dem Ganzen zurücktreten. Eine einheitliche, nicht aufteilbare Leistung liegt nicht schon deshalb vor, weil sie auf einem einheitlichen Vertrag beruht und gegen ein einheitliches Entgelt erfolgt. Entscheidend ist vielmehr der wirtschaftliche Gehalt der erbrachten Leistungen. Danach stellt die unentgeltliche Abgabe von Hardwarekomponenten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines längerfristigen Netzbenutzungsvertrags keine unentgeltliche Wertabgabe, sondern eine unselbstständige Nebenleistung zu der einheitlichen sonstigen Leistung dar, die in einer Telekommunikationsleistung oder einer auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistung besteht. Dem Durchschnittsverbraucher kann hierbei kein isoliertes Interesse an der Abgabe der Hardwarekomponente unterstellt werden; sie dient lediglich als Mittel zur Inanspruchnahme der eigentlich gewünschten sonstigen Leistung. Anders verhält es sich bei der (teil-)entgeltlichen Abgabe im Zusammenhang mit dem Abschluss längerfristiger Verträge, zum Beispiel Netzbenutzungs- oder Zeitschriftenabonnements. Insoweit liegen zwei gesondert zu beurteilende, selbstständige Hauptleistungen vor. Aus der Sicht des Verbrauchers wird dies daraus deutlich, dass dieser bereit ist, für die Abgabe des Gegenstands ein Entgelt zu entrichten. ³ Ausgleichzahlung statt Versorgungsausgleich Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Ausgleichzahlungen, die ein zum Versorgungsausgleich verpflichteter Ehegatte aufgrund einer Vereinbarung an den anderen Ehegatten leistet, um Kürzungen seiner Versorgungsbezüge zu vermeiden, sofort als Werbungskosten abziehbar sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie die entsprechende Vereinbarung erst im Rahmen der Scheidung getroffen haben oder bereits Jahre zuvor in einem Ehevertrag. Maßgeblich ist, dass die entsprechenden Ausgleichszahlungen geleistet werden, um sicher zu stellen, dass man nach der Pensionierung in den Genuss der ungekürzten Versorgungsbezüge kommt. Schutzmaßnahmen gegen Mobilfunkwellen Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat es abgelehnt, Aufwendungen für Schutzmaßnahmen gegen Mobilfunkwellen als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Es hat darauf verwiesen, dass eine konkrete Gesundheitsgefährdung nicht durch ein vorab erstelltes technisches Gutachten und ein vorab eingeholtes amtsärztliches Attest nachgewiesen wurde. Solange keine gegenteiligen wissenschaftlich gesicherten aktuellen Erkenntnisse vorliegen, sondern lediglich persönliche Einschätzungen mitgeteilt werden, hält sich das Finanzgericht an die oberstgerichtliche Rechtsprechung von Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht, wonach bei der Einhaltung der Grenzwerte eine Gesundheitsgefährdung durch Mobilfunkwellen nicht unterstellt werden kann. Gesellschafterdarlehen als nachträgliche Anschaffungskosten Zu den Anschaffungskosten einer wesentlichen Beteiligung gehören auch nachträgliche Aufwendungen auf die Beteiligung, wenn diese durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und weder Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen noch Veräußerungskosten sind. Bei der Gewährung eines Darlehens durch einen Gesellschafter an seine GmbH, die wiederum die Stellung eines Komplementärs und Geschäftsführers einer KG innehat, hat das Finanzgericht Berlin das Darlehen als Anschaffungskosten anerkannt. Begründet wurde die Anerkennung damit, dass die KG bereits im Zeitpunkt der Darlehensgewährung konkursreif war oder zumindest die Rückzahlung des Darlehens 5 angesichts der finanziellen Situation der Gesellschaft in dem Maße gefährdet war, dass ein ordentlicher Kaufmann das Risiko der Kreditgewährung nicht mehr eingegangen wäre. Folglich war das Darlehen durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Halbteilungsgrundsatz aufgegeben 1995 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der Staat von seinen Bürgern nicht mehr als die Hälfte des Einkommens als Steuern verlangen dürfe. Dabei sind alle Steuern, einschließlich einer Vermögensteuer, zusammenzurechnen, die in einem Jahr zu zahlen sind. Jetzt hat das Bundesverfassungsgericht diese Rechtsprechung vorsichtig korrigiert. Der Staat darf seinen Bürgern auch mehr wegnehmen, wie viel wurde nicht entschieden. Als Grenze gelten der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und die Vermeidung einer Überbelastung. Die Belastung mit Einkommen- und Gewerbesteuer darf also mehr als 50 % des Einkommens betragen. Das Bundesverfassungsgericht hat offen gelassen, ob danach die Vermögensteuer wieder eingeführt werden kann. Am Ende des Urteils heißt es sibyllinisch: Es könne dahinstehen, ob die sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebende Belastungsobergrenze bei einer Vermögensteuer, die zur Einkommenund Gewerbesteuer hinzutritt, typischerweise „in der Nähe einer hälftigen Teilung“ zu finden ist. 6 Steuerfreie Wohnungsübertragung auch nach einer Trennung möglich Auch zwischen getrennt lebenden Ehegatten kann das Familienwohnheim steuerfrei übertragen werden. Nach dem Erbschaftsteuergesetz ist die teilweise oder vollständige Übertragung des Eigentums an einer im Inland gelegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Immobilie unter lebenden Ehegatten schenkungsteuerfrei. Eine steuerfreie Übertragung ist auch dann noch möglich, wenn die Ehegatten getrennt leben. Ein Haus, das nur von einem der getrennt lebenden Ehegatten und dem gemeinsamen Kind zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, fällt nach wie vor unter den Begriff des Familienwohnheims. Es ist nicht notwendig, dass beide Ehegatten im Haus wohnen. Dieses weite Verständnis rechtfertigen die Berliner Finanzrichter unter anderem damit, dass ursprünglich die gesamte Familie gemeinsam die übertragene Immobilie genutzt hat. Die Eheleute leben zwar jetzt getrennt, die Eigenschaft des Hauses als Mittelpunkt für die noch immer bestehende Familie wird dadurch jedoch nicht aufgehoben. Zudem wird die Einordnung als Familienwohnheim auch dem Umstand gerecht, dass im Fall der Trennung von Ehegatten die Übertragung eines von Familienmitgliedern bewohnten Hauses dem Ausgleich des während der Ehezeit gemeinsam Erarbeiteten dient. ³ Falls diese Informationen Ihr Interesse gefunden haben und Sie noch Fragen oder Interesse an einer Beratung haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Ihre Berater und Mitarbeiter von MERGET + PARTNER