Zuzahlung zum Dienstwagen als Werbungskosten

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Zuzahlung zum Dienstwagen als Werbungskosten
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Juli 2014
Zuzahlung zum Dienstwagen als Werbungskosten
Wenn ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen nutzt und dafür Zuzahlungen leistet, die über dem - nach der
Fahrtenbuchmethode - ermittelten privaten Nutzungswert liegen, sind diese Zuzahlungen in voller Höhe als
Werbungskosten steuerlich abzuziehen. Das hat aktuell das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg
entschieden.
Die Finanzverwaltung hatte zunächst festgestellt: Der Betrag, der über dem zu versteuernden Sachbezug liegt,
führt
weder zu negativem Arbeitslohn
noch zu Werbungskosten.
Zustimmung aus Sachsen
Diese Sichtweise hatte auch das Finanzgericht Sachsen jüngst bestätigt und entschieden, dass sich der
geldwerte Vorteil maximal bis zu einem Betrag von 0 EUR reduzieren kann.
Aber: grünes Licht für Werbungskosten aus Baden-Württemberg!
Die baden-württembergischen Richter vertreten allerdings eine abweichende Auffassung. Sie haben nun
entschieden:
Die den geldwerten Vorteil übersteigenden Zuzahlungen sind
keine Aufwendungen für die private Lebensführung
sondern als Werbungskosten abzugsfähig.
Das letzte Wort hat – wie so oft - der Bundesfinanzhof
Da gegen diese Entscheidung die Revision anhängig ist, wird der Bundesfinanzhof (BFH) bald Gelegenheit
haben, zu dieser Frage Stellung zu beziehen.
Zum genauen Nachlesen des Status Quo: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.2.2014, Az. 5 K 284/13; Rev.
BFH Az. VI R 24/14; BMF-Schreiben vom 19.4.2013, Az. IV C 5 - S 2334/11/10004; FG Sachsen, Urteil vom
5.2.2014, Az. 4 K 2256/09
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