Zuzahlung zum Dienstwagen als Werbungskosten
Transcription
Zuzahlung zum Dienstwagen als Werbungskosten
AHW Steuerberater Wirtschaftsprüfer Rechtsanwälte Wankelstraße 9 | 50996 Köln Telefon: +49 (0) 22 36 . 39 82 - 0 E-Mail: [email protected] Juli 2014 Zuzahlung zum Dienstwagen als Werbungskosten Wenn ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen nutzt und dafür Zuzahlungen leistet, die über dem - nach der Fahrtenbuchmethode - ermittelten privaten Nutzungswert liegen, sind diese Zuzahlungen in voller Höhe als Werbungskosten steuerlich abzuziehen. Das hat aktuell das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg entschieden. Die Finanzverwaltung hatte zunächst festgestellt: Der Betrag, der über dem zu versteuernden Sachbezug liegt, führt weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten. Zustimmung aus Sachsen Diese Sichtweise hatte auch das Finanzgericht Sachsen jüngst bestätigt und entschieden, dass sich der geldwerte Vorteil maximal bis zu einem Betrag von 0 EUR reduzieren kann. Aber: grünes Licht für Werbungskosten aus Baden-Württemberg! Die baden-württembergischen Richter vertreten allerdings eine abweichende Auffassung. Sie haben nun entschieden: Die den geldwerten Vorteil übersteigenden Zuzahlungen sind keine Aufwendungen für die private Lebensführung sondern als Werbungskosten abzugsfähig. Das letzte Wort hat – wie so oft - der Bundesfinanzhof Da gegen diese Entscheidung die Revision anhängig ist, wird der Bundesfinanzhof (BFH) bald Gelegenheit haben, zu dieser Frage Stellung zu beziehen. Zum genauen Nachlesen des Status Quo: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.2.2014, Az. 5 K 284/13; Rev. BFH Az. VI R 24/14; BMF-Schreiben vom 19.4.2013, Az. IV C 5 - S 2334/11/10004; FG Sachsen, Urteil vom 5.2.2014, Az. 4 K 2256/09 Seite 1/1 Powered by TCPDF (www.tcpdf.org)