INFORMATIONSBRIEF Oktober 2015

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INFORMATIONSBRIEF Oktober 2015
INFORMATIONSBRIEF
Aktuelles zu Steuern und Recht
OKTOBER 2015
Mit freundlichen Grüßen
Peter und Christian Servos
FÜR UNTERNEHMER
Sammelauskunftsersuchen zu Internetverkäufen rechtmäßig
Das Finanzgericht Niedersachsen (9 K 343/14) hat in einem zweiten Verfahren einen
Auskunftsanspruch des Finanzamts auf die Nutzerdaten einer Internethandelsplattform für rechtmäßig erklärt. Damit hat die Steuerfahndung die rechtliche Grundlage,
die Geschäfte von Onlineshops, die sich auf Internetplattformen wie Ebay oder Amazon als sogenannte Drittanbieter bewegen, voll zu durchleuchten. Im vorliegenden
Verfahren ging es um das Sammelersuchen von Daten einer innerdeutschen Handelsplattform, die in Luxemburg ihren Betrieb hat und von einer weiteren Schwestergesellschaft in Luxemburg die Geschäftsdaten der Händlershops verwalten lässt.
Sachverhalt
Im Streitfall ging es der Steuerfahndung darum, zu ermitteln, welche Händler auf der
Internetplattform mehr als 17.500 EUR Umsatz erwirtschaften; angegeben werden
sollten deren Namen, Adresse und die Bankverbindung. Darüber hinaus sollten die
Umsätze auch noch detailliert vorgelegt werden.
Die Betreiber der Internetplattform verweigerten wegen interner datenschutzrechtlicher Vereinbarungen mit der Betreibergesellschaft in Luxemburg zunächst die Herausgabe der Daten. Dann ging das Verfahren weiter zum Bundesfinanzhof (BFH). Der
vertrat dagegen die Auffassung, dass die Beantwortung eines Sammelauskunftsersuchens der Steuerfahndung zu Daten der Nutzer nicht wegen einer privatrechtlich vereinbarten Geheimhaltung dieser Daten abgelehnt werden könne. Im zweiten Rechtsgang wies der nunmehr zuständig gewordene 9. Senat des NFG die Klage ab.
Quelle: FG Niedersachsen online
INHALTSVERZEICHNIS
FÜR UNTERNEHMER
Sammelauskunftsersuchen zu Internetverkäufen rechtmäßig | Seite 1
Vorsteuerabzug aus Rechnungen im Onlinehandel | Seite 1 - 2
Umsatzsteuer – Vertrauensschutz für Bauleistende | Seite 2
FÜR BAUHERREN UND VERMIETER
Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Unterbringung von Bürgerkriegsflüchtlingen und Asylbewerbern | Seite 2
FÜR HEILBERUFE
Asylbewerber haben früher Anspruch auf
GKV-finanzierte Psychotherapie | Seite 2
Vorsteuerabzug aus Rechnungen im Onlinehandel
Vor dem Finanzgericht (FG) Köln (10 K 3803/13) und in absehbarer Zeit im Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) geht es um die Frage, ob es Sinn macht,
dass unter der Rechnungsadresse auch „geschäftliche Aktivitäten“ stattfinden müssen. (FG Köln 28. April 2015, Rev. BFH V R 25/15).
Sachverhalt
Die Angabe einer Rechnungsanschrift, an der im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung
keinerlei geschäftliche Aktivitäten stattfinden, soll als zutreffende Anschrift für eine
zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung (grundsätzlich) nicht ausreichen. So
ist der gegenwärtige Rechtsstand, der durch mehrere BFH-Urteile bestätigt wurde.
Im vorliegenden Fall geht es um einen Autohändler, der seine Fahrzeuge online einkauft und verkauft. Bei einer Umsatzsteuerprüfung war aufgefallen, dass der Kraftfahrzeughändler die Vorsteuer aus Rechnungen seines Lieferanten zog, dessen inländische Anschrift keine Betriebsstätte beherbergte und nur als Briefkastenadresse diente, wo er lediglich die Post abholte. An der angegebenen Adresse weise nichts auf einen Geschäftsbetrieb hin.
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LESEZEICHEN
Zuwanderung nach Deutschland | Seite 4
EINKOMMENSTEUER UND PERSÖNLICHE
VORSORGE
Bundesregierung plant Änderungen im Unterhaltsrecht | Seite 3
Erbschaftsteuer: Steuerbefreiung für ein
Familienheim trotz verzögerter Selbstnutzung?
| Seite 3
Einkommensteuer: Finanzministerium informiert
– Einfach Spenden | Seite 4
FÜR SPARER UND KAPITALANLEGER
Abgeltungsteuer: Antrag auf sogenannte Günstigerprüfung | Seite 2 - 4
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INFORMATIONSBRIEF
Aktuelles zu Steuern und Recht
OKTOBER 2015
Das Finanzamt versagte in diesem Fall aufgrund der gängigen Rechtsprechung den
Vorsteuerabzug.
Das FG Köln jedoch hält angesichts der technischen Fortentwicklung und der Änderung von Geschäftsgebaren, insbesondere im Onlinehandel, die Anforderung für offenbar überholt, dass auch unter der Rechnungsadresse entsprechende geschäftliche Aktivitäten stattfinden müssen.
Wenn dem so wäre, was der BFH jetzt im Revisionsverfahren klären soll, werfen sich
Fragen auf, wie diese Aktivitäten überhaupt aussehen müssen, ob dort Kunden empfangen werden müssen, ob der leistende Unternehmer an der Adresse tätig sein
muss, ob ein Telefonanschluss darauf hinweisen muss und wie sich der Umfang der
Aktivitäten gestalten soll.
Man kann gespannt sein auf die BFH-Entscheidung.
FÜR HEILBERUFE
Asylbewerber haben früher Anspruch
auf GKV-finanzierte Psychotherapie
Umsatzsteuer – Vertrauensschutz für Bauleistende
Mit einem aktuellen Beschluss hat das Finanzgericht Münster (Az. 15 V 2153/15) entschieden, dass bei fehlender Umkehr der Umsatzsteuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren) einer Inanspruchnahme des Bauleistenden Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegen stehen können.
Sachverhalt
Ein Bauunternehmen erbrachte Bauleistungen gegenüber einem Bauträger, der eigene Grundstücke zum Zweck des Verkaufs bebaute. In seiner Umsatzsteuerfestsetzung für das Streitjahr 2011 gab das Unternehmen an, umsatzsteuerpflichtige Bauleistungen entsprechend der damaligen Verwaltungsauffassung erbracht zu haben, für
die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schulde. Im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung im Jahr 2015 vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die frühere
Erlasslage aufgrund der zwischenzeitlich geänderten BFH-Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 22. August 2013, V R 37/10, BStBl II 2014, 128) nicht mehr maßgeblich sei.
Gegen den entsprechend geänderten Umsatzsteuerbescheid für 2011 berief sich das
Bauunternehmen auf Vertrauensschutz.
Begründung des Gerichts
Das Finanzgericht Münster äußerte im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ernstliche
Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Änderungsbescheids. Nach der einschlägigen abgabenrechtlichen Vertrauensschutzvorschrift (§ 176 Abs. 2 AO) dürfe bei der Änderung eines Steuerbescheids nicht zuungunsten des Bauunternehmens berücksichtigt
werden, dass der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom BFH als nicht mit dem geltenden Recht in Einklang stehend angesehen werde. Auch die umsatzsteuerliche
Übergangsvorschrift, die die Anwendung des § 176 AO in derartigen Fällen ihrem
Wortlaut nach ausschließt (§ 27 Abs. 19 Satz 2 UStG), ermöglicht nach Auffassung
des 15. Senats nicht zwingend eine Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung. Es bestünden, so der Senat, Zweifel, ob die Übergangsvorschrift eine verfassungsrechtlich
unzulässige Rückwirkung entfalte, weil sie nachträglich in eine bestehende Umsatzsteuerschuld eingreife. Möglicherweise sei die Übergangsregelung außerdem mit den
europarechtlichen Vorgaben der Klarheit und Voraussehbarkeit von Rechtsvorschriften unvereinbar.
Quelle: FG Münster
FÜR BAUHERREN UND VERMIETER
Krieg, Vertreibung und Folter, der Verlust
der Heimat und eine ständige Verfolgungs- und Todesangst fordern ihren Tribut.
Nach Angaben der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie,
Psychosomatik und Nervenheilkunde
(DGPPN) haben 40 % aller Asylsuchenden seelisch belastende Situationen hinter
sich gebracht. Das Ergebnis sind Posttraumatische Belastungsstörungen (PTBS)
und in der Folge Depressionen oder Suchterkrankungen.
Flüchtlinge können in Deutschland auch
Anspruch auf eine psychotherapeutische
Behandlung geltend machen.
Mit dem zum 1. März 2015 geänderten
Asylbewerber-Leistungsgesetz
seien
grundsätzliche Verbesserungen verbunden, heißt es in der Antwort (Drucksache
18/4622) der Bundesregierung auf eine
Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke
(Drucksache 18/4579) zur psychosozialen
Betreuung und Behandlung von traumatisierten Flüchtlingen.
Wie die psychiatrische Behandlung für
Flüchtlinge organisiert und finanziert wird,
zeigt ein Artikel des Ärzteblatts.
Den Artikel erreichen Sie unter folgendem
Google-Shortlink:
http://goo.gl/7hRlpv
Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Unterbringung von
Bürgerkriegsflüchtlingen und Asylbewerbern
FÜR SPARER UND
KAPITALANLEGER
Angesichts der steigenden Zahl an Bürgerkriegsflüchtlingen und Asylbewerbern mietet die öffentliche Hand (meist durch die Landratsämter) vermehrt Unterkünfte an bzw.
schaltet Privatunternehmen in die Beherbergung der Asylbewerber ein. Die Unterbringung erfolgt im Rahmen unterschiedlichster Vertragsvarianten (z. B. Mietverträge, Beherbergungsverträge, Belegungsvereinbarungen, Rahmenverträge usw.).
Eine Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern (S 7168.1.1-7/9 St33 vom
11. Februar 2015) gibt einen Überblick über die verschiedenen Sachverhaltsgestaltungen und deren umsatzsteuerrechtliche Behandlung.
Mehr dazu unter dem Google-Shortlink https://goo.gl/8zoZzn
Abgeltungsteuer: Antrag auf
sogenannte Günstigerprüfung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil
vom 12. Mai 2015 VIII R 14/13 die für die
Steuerpflichtigen wichtige Frage entschieden, bis zu welchem Zeitpunkt der Antrag
auf Anwendung der tariflichen Einkommensteuer (sogenannte Günstigerprüfung)
gestellt werden kann.
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INFORMATIONSBRIEF
Aktuelles zu Steuern und Recht
OKTOBER 2015
EINKOMMENSTEUER UND PERSÖNLICHE
VORSORGE
Bundesregierung plant Änderungen im Unterhaltsrecht
Ein Gesetzentwurf (18/5918) sieht vor, die rechtlichen Grundlagen in Hinblick auf den
Mindestunterhalt, das vereinfachte Verfahren im Kinderunterhaltsgesetz und Regelungen im Auslandsunterhaltsgesetz zu überarbeiten.
Der Mindestunterhalt soll sich nach Willen der Bundesregierung nicht mehr am steuerrechtlich geprägten Kinderfreibetrag orientieren, sondern an das steuerfrei zu stellende sächliche Existenzminimum minderjähriger Kinder anknüpfen. Letzteres wird alle
zwei Jahre durch einen Bericht der Bundesregierung ermittelt. Entsprechend soll der
Mindestunterhalt per Rechtsverordnung des Justizministeriums angepasst werden
können.
Als Begründung führt die Bundesregierung an, dass sich der Kinderfreibetrag zwar bisher auch am entsprechenden Existenzminimumssatz orientiert habe, es aber zu Divergenzen gekommen sei. Im Bezug auf das vereinfachte Verfahren soll künftig unter anderem der Formularzwang entfallen. Zudem soll der Prozess „effizienter“ und „anwenderfreundlicher“ gestaltet werden. Änderungen sind entsprechend im Kinderunterhaltsgesetz, der Kindesunterhalts-Formularverordnung und dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen vorgesehen.
Für Fälle mit Auslandsbezug soll das vereinfachte Verfahren hingegen abgeschafft
werden. In Hinblick auf das Auslandsunterhaltsgesetz sind vor allem technische, sich
aus Praxis und Rechtsprechung ergebende Änderungen vorgesehen. So soll unter anderem die örtliche Zuständigkeit der Familiengerichte angepasst werden.
Sachverhalt
Die Klägerin erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und aus einer Leibrente. Zudem erzielte sie Kapitalerträge,
die sie nicht in ihrer Einkommensteuererklärung angab, da dafür schon die Abgeltungsteuer von 25 % abgeführt worden
war. Im Einkommensteuerbescheid blieben die Kapitaleinkünfte daher unberücksichtigt.
Nach Ablauf der Einspruchsfrist für ihren
Einkommensteuerbescheid stellte die Klägerin einen Antrag auf Günstigerprüfung
nach § 32d Abs. 6 EStG. Danach werden
auf Antrag des Steuerpflichtigen Kapitaleinkünfte nicht mit 25 %, sondern nach
dem individuellen Steuersatz des Steuerpflichtigen besteuert, wenn dies zu einer
niedrigeren Einkommensteuer einschließlich der Zuschlagsteuern führt. Dies wäre
bei der Klägerin der Fall gewesen, da ihr
individueller Steuersatz unter 25 % lag.
Finanzamt und Finanzgericht lehnten aber
eine Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides ab.
Quelle: bundestag.de
Erbschaftsteuer: Steuerbefreiung für ein Familienheim trotz verzögerter
Selbstnutzung?
Mit Urteil vom 23. Juni 2015 hatte der Bundesfinanzhof (BFH II R 39/13 ) entschieden, dass Kinder des Erblassers ein vom Erblasser zu Wohnzwecken genutztes Familienheim steuerfrei erwerben können, wenn sie innerhalb angemessener Zeit nach
dem Erbfall die Absicht fassen, das Familienheim selbst für eigene Wohnzwecke zu
nutzen und diese Absicht durch den Einzug auch tatsächlich umsetzen. Erwirbt ein
Kind als Miterbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses über seinen Erbteil hinaus
das Alleineigentum an dem Familienheim, erhöht sich sein steuerbegünstigtes
Vermögen unabhängig davon, ob die Vereinbarung über die Erbauseinandersetzung
zeitnah, d. h. innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall, erfolgt.
Der Kläger und seine Schwester waren je zur Hälfte Miterben ihres Ende 2010 verstorbenen Vaters. Zum Nachlass gehörte ein Zweifamilienhaus. Eine Wohnung war vom
Vater und der Schwester gemeinsam genutzt worden; eine Wohnung war fremdvermietet. Ende 2011 zog der Kläger mit seiner Ehefrau in die vormalige Wohnung des
Vaters ein. Bei der Erbauseinandersetzung im März 2012 erhielt der Kläger dann das
Alleineigentum an dem Zweifamilienhaus. Das Finanzamt gewährte die Steuerbefreiung für die selbstgenutzte Wohnung nur entsprechend dem Erbteil des Klägers und
damit nur zur Hälfte.
Der BFH folgte der Rechtsauffassung des Finanzgerichts, dass die Steuerbegünstigung in voller Höhe, also auch für den erst im Rahmen der Erbauseinandersetzung erworbenen Anteil am Zweifamilienhaus, zu berücksichtigen sei. Dem Kläger stehe die
Steuerbefreiung für die selbstgenutzte Wohnung zu, weil er ca. ein Jahr nach dem
Erbfall und damit innerhalb angemessener Zeit eingezogen sei. Eine unverzügliche
Bestimmung zur Selbstnutzung könne auch vorliegen, wenn die Wohnung erst nach
Ablauf von sechs Monaten nach dem Erbfall genutzt werde. Die Gründe für die
verzögerte Nutzung der Wohnung müssten in einem solchen Fall aber dargelegt werden. Unschädlich sei, dass die Erbauseinandersetzung erst über ein Jahr nach dem
Erbfall erfolgt sei.
Die gleichen Grundsätze gelten nach der Entscheidung des BFH auch für die vermietete Wohnung. Der verminderte Wertansatz war ebenfalls nicht von einer zeitnahen
Erbauseinandersetzung abhängig.
Quelle: PM BFH
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Der Bundesfinanzhof hat die Revision der
Klägerin als unbegründet zurückgewiesen.
Eine zeitliche Befristung für den Antrag
auf Günstigerprüfung ergibt sich aus der
Bestandskraft der Steuerfestsetzung. Andernfalls würden die Vorschriften der Abgabenordnung durch die Korrektur bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide unterlaufen.
Das Vorliegen der Voraussetzungen einer
solchen Korrekturvorschrift hat der
Bundesfinanzhof verneint. Zwar wurde
dem Finanzamt erst nach der Steuerfestsetzung bekannt, dass die Klägerin Kapitaleinkünfte erzielt hatte, die bei der Gesamtbetrachtung der Besteuerungsgrundlagen
zu einer niedrigeren Steuer geführt hätten.
Eine Korrekturmöglichkeit für derartige
„neue Tatsachen“ ist jedoch nur möglich,
wenn den Steuerpflichtigen an dem nachträglichen Bekanntwerden kein Verschulden trifft.
Der Bundesfinanzhof hat hier ein Verschulden gesehen, da die Klägerin die Steuerbescheinigung über die einbehaltene Kapitalertragsteuer bereits vor der Abgabe der
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INFORMATIONSBRIEF
Aktuelles zu Steuern und Recht
OKTOBER 2015
Einkommensteuer: Finanzministerium informiert – Einfach Spenden
Einkommensteuererklärung erhalten hatte.
Dies hat auch Auswirkungen auf die Möglichkeit, einen Antrag auf Günstigerprüfung zu stellen.
Keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang, dass die Klägerin von einem Steuerberater bei der Abgabe ihrer Einkommensteuererklärung vertreten worden ist.
Sollte sie den Steuerberater entsprechend
auf die ihr bekannten Einkünfte aus Kapitalvermögen hingewiesen haben, wäre ihr
dessen schuldhafte Pflichtverletzung bei
der Erstellung der Steuererklärung wie eigenes Verschulden zuzurechnen.
Quelle: PM BFH
LESEZEICHEN
Zuwanderung nach Deutschland
Angesichts der beeindruckenden Spendenbereitschaft in der Bevölkerung für Flüchtlinge weist das Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein auf die Sonderregelung für Kleinspenden bis 200 EUR im Steuerrecht hin.
Zum Nachweis der Spende beim Finanzamt im Rahmen der Steuererklärung reicht
bei Geldzuwendungen von nicht mehr als 200 EUR der Bareinzahlungsbeleg oder die
Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts aus, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Verein ist berechtigt, Zuwendungsbestätigungen zu erteilen.
Der steuerbegünstigte Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird, und die
Angaben über die Freistellung des Vereins von der Körperschaftsteuer sind
auf einem von ihm hergestellten Beleg aufgedruckt. Zusätzlich ist darauf anzugeben, ob es sich bei der Zuwendung um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt.
Aus der Buchungsbestätigung müssen Name und Kontonummer oder ein
sonstiges Identifizierungsmerkmal des Auftraggebers und des Empfängers,
der Betrag, der Buchungstag sowie die tatsächliche Durchführung der Zahlung
ersichtlich sein. Der Zuwendende muss zusätzlich den vom Zuwendungsempfänger hergestellten Beleg vorlegen.
Im Fall des Lastschriftverfahrens muss die Buchungsbestätigung Angaben
über den steuerbegünstigten Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird,
und über die Steuerbegünstigung des Vereins enthalten.
Hinweis: Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Ministeriums.
Kurzlink: http://goo.gl/QFf7A2
Quelle: Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein online
WICHTIGER HINWEIS
Gesetze und Rechtsprechung ändern sich fortlaufend. Nutzen Sie deshalb unsere Briefe zur Information. Bitte denken Sie aber daran, dass Sie vor Ihren Entscheidungen grundsätzlich unsere
Beratung in Anspruch nehmen, weil wir sonst keine Verantwortung übernehmen können.
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In vielen Branchen wird dringend gut ausgebildetes Personal gesucht. Viele Unternehmen sind daher schon aktiv geworden
und werben hoch qualifizierte Fachkräfte
auch aus dem Ausland an.
Hier erfahren Arbeitgeber, was zu beachten ist, wenn sie ausländische Arbeitnehmer einstellen möchten:
http://goo.gl/7xEwka
WICHTIGE STEUERTERMINE
Oktober 2015
Lohnsteuer
Umsatzsteuer (M, VJ)
12.10.15 (15.10.15)*
Fälligkeit der Beiträge zur
Sozialversicherung
26.10.15 Beitragsnachweis
28.10.15 Beitragszahlung
Zur Wahrung der Frist muss der Beitragsnachweis am Vortag bis spätestens 24:00
Uhr eingereicht sein.
* Ende der Schonfrist bei Zahlung durch
Überweisung in Klammern
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