INFORMATIONSBRIEF Oktober 2015
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INFORMATIONSBRIEF Oktober 2015
INFORMATIONSBRIEF Aktuelles zu Steuern und Recht OKTOBER 2015 Mit freundlichen Grüßen Peter und Christian Servos FÜR UNTERNEHMER Sammelauskunftsersuchen zu Internetverkäufen rechtmäßig Das Finanzgericht Niedersachsen (9 K 343/14) hat in einem zweiten Verfahren einen Auskunftsanspruch des Finanzamts auf die Nutzerdaten einer Internethandelsplattform für rechtmäßig erklärt. Damit hat die Steuerfahndung die rechtliche Grundlage, die Geschäfte von Onlineshops, die sich auf Internetplattformen wie Ebay oder Amazon als sogenannte Drittanbieter bewegen, voll zu durchleuchten. Im vorliegenden Verfahren ging es um das Sammelersuchen von Daten einer innerdeutschen Handelsplattform, die in Luxemburg ihren Betrieb hat und von einer weiteren Schwestergesellschaft in Luxemburg die Geschäftsdaten der Händlershops verwalten lässt. Sachverhalt Im Streitfall ging es der Steuerfahndung darum, zu ermitteln, welche Händler auf der Internetplattform mehr als 17.500 EUR Umsatz erwirtschaften; angegeben werden sollten deren Namen, Adresse und die Bankverbindung. Darüber hinaus sollten die Umsätze auch noch detailliert vorgelegt werden. Die Betreiber der Internetplattform verweigerten wegen interner datenschutzrechtlicher Vereinbarungen mit der Betreibergesellschaft in Luxemburg zunächst die Herausgabe der Daten. Dann ging das Verfahren weiter zum Bundesfinanzhof (BFH). Der vertrat dagegen die Auffassung, dass die Beantwortung eines Sammelauskunftsersuchens der Steuerfahndung zu Daten der Nutzer nicht wegen einer privatrechtlich vereinbarten Geheimhaltung dieser Daten abgelehnt werden könne. Im zweiten Rechtsgang wies der nunmehr zuständig gewordene 9. Senat des NFG die Klage ab. Quelle: FG Niedersachsen online INHALTSVERZEICHNIS FÜR UNTERNEHMER Sammelauskunftsersuchen zu Internetverkäufen rechtmäßig | Seite 1 Vorsteuerabzug aus Rechnungen im Onlinehandel | Seite 1 - 2 Umsatzsteuer – Vertrauensschutz für Bauleistende | Seite 2 FÜR BAUHERREN UND VERMIETER Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Unterbringung von Bürgerkriegsflüchtlingen und Asylbewerbern | Seite 2 FÜR HEILBERUFE Asylbewerber haben früher Anspruch auf GKV-finanzierte Psychotherapie | Seite 2 Vorsteuerabzug aus Rechnungen im Onlinehandel Vor dem Finanzgericht (FG) Köln (10 K 3803/13) und in absehbarer Zeit im Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) geht es um die Frage, ob es Sinn macht, dass unter der Rechnungsadresse auch „geschäftliche Aktivitäten“ stattfinden müssen. (FG Köln 28. April 2015, Rev. BFH V R 25/15). Sachverhalt Die Angabe einer Rechnungsanschrift, an der im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung keinerlei geschäftliche Aktivitäten stattfinden, soll als zutreffende Anschrift für eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung (grundsätzlich) nicht ausreichen. So ist der gegenwärtige Rechtsstand, der durch mehrere BFH-Urteile bestätigt wurde. Im vorliegenden Fall geht es um einen Autohändler, der seine Fahrzeuge online einkauft und verkauft. Bei einer Umsatzsteuerprüfung war aufgefallen, dass der Kraftfahrzeughändler die Vorsteuer aus Rechnungen seines Lieferanten zog, dessen inländische Anschrift keine Betriebsstätte beherbergte und nur als Briefkastenadresse diente, wo er lediglich die Post abholte. An der angegebenen Adresse weise nichts auf einen Geschäftsbetrieb hin. Besuchen Sie uns im Internet: www.servos-winter.de LESEZEICHEN Zuwanderung nach Deutschland | Seite 4 EINKOMMENSTEUER UND PERSÖNLICHE VORSORGE Bundesregierung plant Änderungen im Unterhaltsrecht | Seite 3 Erbschaftsteuer: Steuerbefreiung für ein Familienheim trotz verzögerter Selbstnutzung? | Seite 3 Einkommensteuer: Finanzministerium informiert – Einfach Spenden | Seite 4 FÜR SPARER UND KAPITALANLEGER Abgeltungsteuer: Antrag auf sogenannte Günstigerprüfung | Seite 2 - 4 1 INFORMATIONSBRIEF Aktuelles zu Steuern und Recht OKTOBER 2015 Das Finanzamt versagte in diesem Fall aufgrund der gängigen Rechtsprechung den Vorsteuerabzug. Das FG Köln jedoch hält angesichts der technischen Fortentwicklung und der Änderung von Geschäftsgebaren, insbesondere im Onlinehandel, die Anforderung für offenbar überholt, dass auch unter der Rechnungsadresse entsprechende geschäftliche Aktivitäten stattfinden müssen. Wenn dem so wäre, was der BFH jetzt im Revisionsverfahren klären soll, werfen sich Fragen auf, wie diese Aktivitäten überhaupt aussehen müssen, ob dort Kunden empfangen werden müssen, ob der leistende Unternehmer an der Adresse tätig sein muss, ob ein Telefonanschluss darauf hinweisen muss und wie sich der Umfang der Aktivitäten gestalten soll. Man kann gespannt sein auf die BFH-Entscheidung. FÜR HEILBERUFE Asylbewerber haben früher Anspruch auf GKV-finanzierte Psychotherapie Umsatzsteuer – Vertrauensschutz für Bauleistende Mit einem aktuellen Beschluss hat das Finanzgericht Münster (Az. 15 V 2153/15) entschieden, dass bei fehlender Umkehr der Umsatzsteuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren) einer Inanspruchnahme des Bauleistenden Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegen stehen können. Sachverhalt Ein Bauunternehmen erbrachte Bauleistungen gegenüber einem Bauträger, der eigene Grundstücke zum Zweck des Verkaufs bebaute. In seiner Umsatzsteuerfestsetzung für das Streitjahr 2011 gab das Unternehmen an, umsatzsteuerpflichtige Bauleistungen entsprechend der damaligen Verwaltungsauffassung erbracht zu haben, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schulde. Im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung im Jahr 2015 vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die frühere Erlasslage aufgrund der zwischenzeitlich geänderten BFH-Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 22. August 2013, V R 37/10, BStBl II 2014, 128) nicht mehr maßgeblich sei. Gegen den entsprechend geänderten Umsatzsteuerbescheid für 2011 berief sich das Bauunternehmen auf Vertrauensschutz. Begründung des Gerichts Das Finanzgericht Münster äußerte im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Änderungsbescheids. Nach der einschlägigen abgabenrechtlichen Vertrauensschutzvorschrift (§ 176 Abs. 2 AO) dürfe bei der Änderung eines Steuerbescheids nicht zuungunsten des Bauunternehmens berücksichtigt werden, dass der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom BFH als nicht mit dem geltenden Recht in Einklang stehend angesehen werde. Auch die umsatzsteuerliche Übergangsvorschrift, die die Anwendung des § 176 AO in derartigen Fällen ihrem Wortlaut nach ausschließt (§ 27 Abs. 19 Satz 2 UStG), ermöglicht nach Auffassung des 15. Senats nicht zwingend eine Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung. Es bestünden, so der Senat, Zweifel, ob die Übergangsvorschrift eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung entfalte, weil sie nachträglich in eine bestehende Umsatzsteuerschuld eingreife. Möglicherweise sei die Übergangsregelung außerdem mit den europarechtlichen Vorgaben der Klarheit und Voraussehbarkeit von Rechtsvorschriften unvereinbar. Quelle: FG Münster FÜR BAUHERREN UND VERMIETER Krieg, Vertreibung und Folter, der Verlust der Heimat und eine ständige Verfolgungs- und Todesangst fordern ihren Tribut. Nach Angaben der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde (DGPPN) haben 40 % aller Asylsuchenden seelisch belastende Situationen hinter sich gebracht. Das Ergebnis sind Posttraumatische Belastungsstörungen (PTBS) und in der Folge Depressionen oder Suchterkrankungen. Flüchtlinge können in Deutschland auch Anspruch auf eine psychotherapeutische Behandlung geltend machen. Mit dem zum 1. März 2015 geänderten Asylbewerber-Leistungsgesetz seien grundsätzliche Verbesserungen verbunden, heißt es in der Antwort (Drucksache 18/4622) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (Drucksache 18/4579) zur psychosozialen Betreuung und Behandlung von traumatisierten Flüchtlingen. Wie die psychiatrische Behandlung für Flüchtlinge organisiert und finanziert wird, zeigt ein Artikel des Ärzteblatts. Den Artikel erreichen Sie unter folgendem Google-Shortlink: http://goo.gl/7hRlpv Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Unterbringung von Bürgerkriegsflüchtlingen und Asylbewerbern FÜR SPARER UND KAPITALANLEGER Angesichts der steigenden Zahl an Bürgerkriegsflüchtlingen und Asylbewerbern mietet die öffentliche Hand (meist durch die Landratsämter) vermehrt Unterkünfte an bzw. schaltet Privatunternehmen in die Beherbergung der Asylbewerber ein. Die Unterbringung erfolgt im Rahmen unterschiedlichster Vertragsvarianten (z. B. Mietverträge, Beherbergungsverträge, Belegungsvereinbarungen, Rahmenverträge usw.). Eine Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern (S 7168.1.1-7/9 St33 vom 11. Februar 2015) gibt einen Überblick über die verschiedenen Sachverhaltsgestaltungen und deren umsatzsteuerrechtliche Behandlung. Mehr dazu unter dem Google-Shortlink https://goo.gl/8zoZzn Abgeltungsteuer: Antrag auf sogenannte Günstigerprüfung Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 12. Mai 2015 VIII R 14/13 die für die Steuerpflichtigen wichtige Frage entschieden, bis zu welchem Zeitpunkt der Antrag auf Anwendung der tariflichen Einkommensteuer (sogenannte Günstigerprüfung) gestellt werden kann. Besuchen Sie uns im Internet: www.servos-winter.de 2 INFORMATIONSBRIEF Aktuelles zu Steuern und Recht OKTOBER 2015 EINKOMMENSTEUER UND PERSÖNLICHE VORSORGE Bundesregierung plant Änderungen im Unterhaltsrecht Ein Gesetzentwurf (18/5918) sieht vor, die rechtlichen Grundlagen in Hinblick auf den Mindestunterhalt, das vereinfachte Verfahren im Kinderunterhaltsgesetz und Regelungen im Auslandsunterhaltsgesetz zu überarbeiten. Der Mindestunterhalt soll sich nach Willen der Bundesregierung nicht mehr am steuerrechtlich geprägten Kinderfreibetrag orientieren, sondern an das steuerfrei zu stellende sächliche Existenzminimum minderjähriger Kinder anknüpfen. Letzteres wird alle zwei Jahre durch einen Bericht der Bundesregierung ermittelt. Entsprechend soll der Mindestunterhalt per Rechtsverordnung des Justizministeriums angepasst werden können. Als Begründung führt die Bundesregierung an, dass sich der Kinderfreibetrag zwar bisher auch am entsprechenden Existenzminimumssatz orientiert habe, es aber zu Divergenzen gekommen sei. Im Bezug auf das vereinfachte Verfahren soll künftig unter anderem der Formularzwang entfallen. Zudem soll der Prozess „effizienter“ und „anwenderfreundlicher“ gestaltet werden. Änderungen sind entsprechend im Kinderunterhaltsgesetz, der Kindesunterhalts-Formularverordnung und dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen vorgesehen. Für Fälle mit Auslandsbezug soll das vereinfachte Verfahren hingegen abgeschafft werden. In Hinblick auf das Auslandsunterhaltsgesetz sind vor allem technische, sich aus Praxis und Rechtsprechung ergebende Änderungen vorgesehen. So soll unter anderem die örtliche Zuständigkeit der Familiengerichte angepasst werden. Sachverhalt Die Klägerin erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und aus einer Leibrente. Zudem erzielte sie Kapitalerträge, die sie nicht in ihrer Einkommensteuererklärung angab, da dafür schon die Abgeltungsteuer von 25 % abgeführt worden war. Im Einkommensteuerbescheid blieben die Kapitaleinkünfte daher unberücksichtigt. Nach Ablauf der Einspruchsfrist für ihren Einkommensteuerbescheid stellte die Klägerin einen Antrag auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG. Danach werden auf Antrag des Steuerpflichtigen Kapitaleinkünfte nicht mit 25 %, sondern nach dem individuellen Steuersatz des Steuerpflichtigen besteuert, wenn dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer einschließlich der Zuschlagsteuern führt. Dies wäre bei der Klägerin der Fall gewesen, da ihr individueller Steuersatz unter 25 % lag. Finanzamt und Finanzgericht lehnten aber eine Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides ab. Quelle: bundestag.de Erbschaftsteuer: Steuerbefreiung für ein Familienheim trotz verzögerter Selbstnutzung? Mit Urteil vom 23. Juni 2015 hatte der Bundesfinanzhof (BFH II R 39/13 ) entschieden, dass Kinder des Erblassers ein vom Erblasser zu Wohnzwecken genutztes Familienheim steuerfrei erwerben können, wenn sie innerhalb angemessener Zeit nach dem Erbfall die Absicht fassen, das Familienheim selbst für eigene Wohnzwecke zu nutzen und diese Absicht durch den Einzug auch tatsächlich umsetzen. Erwirbt ein Kind als Miterbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses über seinen Erbteil hinaus das Alleineigentum an dem Familienheim, erhöht sich sein steuerbegünstigtes Vermögen unabhängig davon, ob die Vereinbarung über die Erbauseinandersetzung zeitnah, d. h. innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall, erfolgt. Der Kläger und seine Schwester waren je zur Hälfte Miterben ihres Ende 2010 verstorbenen Vaters. Zum Nachlass gehörte ein Zweifamilienhaus. Eine Wohnung war vom Vater und der Schwester gemeinsam genutzt worden; eine Wohnung war fremdvermietet. Ende 2011 zog der Kläger mit seiner Ehefrau in die vormalige Wohnung des Vaters ein. Bei der Erbauseinandersetzung im März 2012 erhielt der Kläger dann das Alleineigentum an dem Zweifamilienhaus. Das Finanzamt gewährte die Steuerbefreiung für die selbstgenutzte Wohnung nur entsprechend dem Erbteil des Klägers und damit nur zur Hälfte. Der BFH folgte der Rechtsauffassung des Finanzgerichts, dass die Steuerbegünstigung in voller Höhe, also auch für den erst im Rahmen der Erbauseinandersetzung erworbenen Anteil am Zweifamilienhaus, zu berücksichtigen sei. Dem Kläger stehe die Steuerbefreiung für die selbstgenutzte Wohnung zu, weil er ca. ein Jahr nach dem Erbfall und damit innerhalb angemessener Zeit eingezogen sei. Eine unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung könne auch vorliegen, wenn die Wohnung erst nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Erbfall genutzt werde. Die Gründe für die verzögerte Nutzung der Wohnung müssten in einem solchen Fall aber dargelegt werden. Unschädlich sei, dass die Erbauseinandersetzung erst über ein Jahr nach dem Erbfall erfolgt sei. Die gleichen Grundsätze gelten nach der Entscheidung des BFH auch für die vermietete Wohnung. Der verminderte Wertansatz war ebenfalls nicht von einer zeitnahen Erbauseinandersetzung abhängig. Quelle: PM BFH Besuchen Sie uns im Internet: www.servos-winter.de Der Bundesfinanzhof hat die Revision der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen. Eine zeitliche Befristung für den Antrag auf Günstigerprüfung ergibt sich aus der Bestandskraft der Steuerfestsetzung. Andernfalls würden die Vorschriften der Abgabenordnung durch die Korrektur bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide unterlaufen. Das Vorliegen der Voraussetzungen einer solchen Korrekturvorschrift hat der Bundesfinanzhof verneint. Zwar wurde dem Finanzamt erst nach der Steuerfestsetzung bekannt, dass die Klägerin Kapitaleinkünfte erzielt hatte, die bei der Gesamtbetrachtung der Besteuerungsgrundlagen zu einer niedrigeren Steuer geführt hätten. Eine Korrekturmöglichkeit für derartige „neue Tatsachen“ ist jedoch nur möglich, wenn den Steuerpflichtigen an dem nachträglichen Bekanntwerden kein Verschulden trifft. Der Bundesfinanzhof hat hier ein Verschulden gesehen, da die Klägerin die Steuerbescheinigung über die einbehaltene Kapitalertragsteuer bereits vor der Abgabe der 3 INFORMATIONSBRIEF Aktuelles zu Steuern und Recht OKTOBER 2015 Einkommensteuer: Finanzministerium informiert – Einfach Spenden Einkommensteuererklärung erhalten hatte. Dies hat auch Auswirkungen auf die Möglichkeit, einen Antrag auf Günstigerprüfung zu stellen. Keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang, dass die Klägerin von einem Steuerberater bei der Abgabe ihrer Einkommensteuererklärung vertreten worden ist. Sollte sie den Steuerberater entsprechend auf die ihr bekannten Einkünfte aus Kapitalvermögen hingewiesen haben, wäre ihr dessen schuldhafte Pflichtverletzung bei der Erstellung der Steuererklärung wie eigenes Verschulden zuzurechnen. Quelle: PM BFH LESEZEICHEN Zuwanderung nach Deutschland Angesichts der beeindruckenden Spendenbereitschaft in der Bevölkerung für Flüchtlinge weist das Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein auf die Sonderregelung für Kleinspenden bis 200 EUR im Steuerrecht hin. Zum Nachweis der Spende beim Finanzamt im Rahmen der Steuererklärung reicht bei Geldzuwendungen von nicht mehr als 200 EUR der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts aus, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Verein ist berechtigt, Zuwendungsbestätigungen zu erteilen. Der steuerbegünstigte Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird, und die Angaben über die Freistellung des Vereins von der Körperschaftsteuer sind auf einem von ihm hergestellten Beleg aufgedruckt. Zusätzlich ist darauf anzugeben, ob es sich bei der Zuwendung um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt. Aus der Buchungsbestätigung müssen Name und Kontonummer oder ein sonstiges Identifizierungsmerkmal des Auftraggebers und des Empfängers, der Betrag, der Buchungstag sowie die tatsächliche Durchführung der Zahlung ersichtlich sein. Der Zuwendende muss zusätzlich den vom Zuwendungsempfänger hergestellten Beleg vorlegen. Im Fall des Lastschriftverfahrens muss die Buchungsbestätigung Angaben über den steuerbegünstigten Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird, und über die Steuerbegünstigung des Vereins enthalten. Hinweis: Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Ministeriums. Kurzlink: http://goo.gl/QFf7A2 Quelle: Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein online WICHTIGER HINWEIS Gesetze und Rechtsprechung ändern sich fortlaufend. Nutzen Sie deshalb unsere Briefe zur Information. Bitte denken Sie aber daran, dass Sie vor Ihren Entscheidungen grundsätzlich unsere Beratung in Anspruch nehmen, weil wir sonst keine Verantwortung übernehmen können. Besuchen Sie uns im Internet: www.servos-winter.de Powered by TCPDF (www.tcpdf.org) In vielen Branchen wird dringend gut ausgebildetes Personal gesucht. Viele Unternehmen sind daher schon aktiv geworden und werben hoch qualifizierte Fachkräfte auch aus dem Ausland an. Hier erfahren Arbeitgeber, was zu beachten ist, wenn sie ausländische Arbeitnehmer einstellen möchten: http://goo.gl/7xEwka WICHTIGE STEUERTERMINE Oktober 2015 Lohnsteuer Umsatzsteuer (M, VJ) 12.10.15 (15.10.15)* Fälligkeit der Beiträge zur Sozialversicherung 26.10.15 Beitragsnachweis 28.10.15 Beitragszahlung Zur Wahrung der Frist muss der Beitragsnachweis am Vortag bis spätestens 24:00 Uhr eingereicht sein. * Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern 4