Mandanten-Information für Einzelunternehmer Nr. 1/2012
Transcription
Mandanten-Information für Einzelunternehmer Nr. 1/2012
BLSW Steuerberatungsgesellschaft mbH Lise-Meitner-Straße 7 74074 Heilbronn Tel.: 0 71 31 / 78 72 - 0 Fax: 0 71 31 / 78 72 - 70 E-Mail: [email protected] www.blsw-stb.de BLSW Steuerberatungsgesellschaft mbH | Lise-Meitner-Straße 7 | 74074 Heilbronn Uwe Harasko | Steuerberater Achim Linek | Steuerberater Klaus Schuler | Steuerberater Günter Weigt | Steuerberater Ulrich Geiger | Prokurist Mandanten-Information für Einzelunternehmer Nr. 1/2012 Sehr geehrte Damen und Herren, nachdem die Einführung eines zeitsparenden Lohnsteuerabzugverfahrens nach elektronischen Arbeitnehmermerkmalen ursprünglich für den Jahresbeginn 2010 geplant worden war, wird nunmehr zum zweiten Mal eine Verschiebung notwendig. Wie Arbeitgeber zu verfahren haben, erfahren Sie unter Nr. 1. Einige Gesetzesänderungen, aber auch die Verwaltungspraxis stehen vor dem Bundesverfassungsgericht auf dem Prüfstand (Nr. 7, 8 und 10). In der betrieblichen Praxis spielen Bewirtungskosten (Nr. 3), Kassenprüfungen (Nr. 4) und Geburtstagsfeiern des Unternehmers, die mit Firmenjubiläen zusammenfallen (Nr. 2), immer wieder eine Rolle. Die Rechtsprechung bringt neue interessante Gesichtspunkte zu vielen Fragen. Mit freundlichen Grüßen Aus dem Inhalt: 1 Lohnsteuer: ELStAM-Einführung verschiebt sich bis 2013 2 Betriebsausgaben: Trennung von Firmenjubiläum und Geburtstag 3 Bewirtungskosten: Angaben zum konkreten betrieblichen Anlass 4 Chi²-Test: Kein Beweis für Buchführungsmängel 5 Arbeitszimmer: Kosten auch bei teils privater Nutzung absetzbar? 6 Kettenschenkung: Doppelte Schenkungsteuer vermeiden 7 Erbschaftsteuer: Schon wieder verfassungswidrig? 8 Erstattungszinsen: Steuerpflicht auf dem Prüfstand 9 Fristverlängerung: Auch beim Spitzensteuersatz 10 Fahrtkosten: Ungleichbehandlung verfassungswidrig 11 Gemischt-genutzte Gegenstände: Zuordnungsentscheidung zeitnah treffen 12 Bearbeitungsentgelt: Wann ist der Betriebsausgabenabzug erlaubt? 13 Insolvenzgeldumlage: In 2012 wieder zu zahlen 14Sachgeschenke: Über 35 Euro nicht abzugsfähig Commerzbank AG, Heilbronn: 704 090 800 (BLZ 620 800 12) | Kreissparkasse Heilbronn: 10 588 (BLZ 620 500 00) | Volksbank im Unterland: 11 417 005 (BLZ 620 632 63) HRB 101303 Stuttgart | Geschäftsführer: Uwe Harasko, Achim Linek, Klaus Schuler, Günter Weigt Mandanten-Information für Einzelunternehmer 1Lohnsteuer: ELStAM-Einführung verschiebt sich bis 2013 Ab dem 1.1.2012 sollte das neue Verfahren mit der elektronischen Lohnsteuerkarte eingeführt werden, nachdem der Start bereits um ein Jahr verschoben wurde. Der Start der elektronischen Lohnsteuerkarte wurde wegen unerwarteter technischer Probleme bundesweit um ein Jahr auf den 1. Januar 2013 verschoben. Gründe hierfür sind Verzögerungen bei der technischen Erprobung des Abrufverfahrens. Die zurzeit laufenden Korrekturarbeiten, besonders soweit Informationsschreiben an die Bürgerinnen und Bürger über die „elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale“ (ELStAM) versandt worden sind, sind davon nicht berührt und werden weiterhin durchgeführt. Die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 gelten auch im Jahr 2012. Bei einem Arbeitgeberwechsel muss der Arbeitnehmer – wie bisher auch – dem neuen Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte 2010 oder die Ersatzbescheinigung 2011 aushändigen. Haben sich die Verhältnisse gegenüber den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010/Ersatzbescheinigung 2011 nicht geändert, kann der Arbeitgeber auf dieser Basis den Lohnsteuerabzug im Jahr 2012 vornehmen. Haben sich die Daten verändert – zum Beispiel verheiratet statt ledig, Geburt eines Kindes, Wechsel der Lohnsteuerklasse – muss der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte oder die Ersatzbescheinigung beim Finanzamt ändern lassen. Er erhält dann dort einen Ausdruck der geänderten Lohnsteuerabzugsmerkmale oder eine neue Ersatzbescheinigung und legt diese dann dem Arbeitgeber als Grundlage für den Lohnsteuerabzug vor. Arbeitnehmer brauchen dann künftig dank ELStAM ihren Arbeitgebern bei Beginn einer neuen Beschäftigung nur noch ihr Geburtsdatum und ihre steuerliche Identifikationsnummer mitzuteilen. Der Arbeitgeber kann dann alle weiteren, für den richtigen Lohnsteuerabzug benötigten Daten beim Finanzamt abrufen. Im Internet ist auf den Seiten des BMF eine Liste mit den häufigsten Fragen und Antworten zur Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte eingestellt (www.bmf.de). 2Betriebsausgaben: Trennung von Firmenjubiläum und Geburtstag Die Kosten für private Feiern des Unternehmers können steuerlich nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Dies ist allgemein bekannt und nichts Neues. Wenn nun aber ein runder Geburtstag des Unternehmers mit einem Firmenjubiläum zusammenfällt und beide Anlässe gemeinsam gefeiert werden, kann dies zur Folge haben, dass die gesamten Kosten als Betriebsausgaben verloren gehen – selbst wenn Sie nur Geschäftsfreunde und Mitarbeiter des Unternehmens zum Geburtstag einladen. Es handelt sich dabei um gemischt veranlasste Aufwendungen, bei denen eine Aufteilung der Kosten (wie sie der BFH in einigen neueren Urteilen, zum Beispiel bei Reisekosten, erlaubte) nicht zum Zuge kommt. Da diese 2 Nr. 1/2012 Aufwendungen eng miteinander verbunden und nicht voneinander trennbar sind (zum Beispiel nach den Personen, die zur Geburtstagsfeier kommen und Personen die zum Firmenjubiläum kommen), greift in diesem Fall das steuerliche Aufteilungs- und Abzugsverbot. Folge: Die gesamten Kosten dürfen steuerlich nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. 3Bewirtungskosten: Angaben zum konkreten betrieblichen Anlass Kosten für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass sind zu 70 Prozent als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn –sie nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und –ihre Höhe und ihre betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind. Bewirtungen aus geschäftlichem Anlass sind solche, bei denen Personen bewirtet werden, zu denen Geschäftsbeziehungen bestehen oder angebahnt werden sollen. Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Unternehmer schriftlich Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen anzugeben. Der teilweise Betriebsausgabenabzug setzt den Nachweis der konkreten betrieblichen Veranlassung einer geschäftlichen Bewirtung voraus; hierzu genügt es nicht, lediglich die Namen und die Funktion der bewirteten Person aufzuführen. Nach dem Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 11.5.2011 reichen dazu allgemein gehaltene Angaben wie Arbeitsgespräch, Infogespräch, Hintergrundgespräch, Geschäftsessen oder Kontaktpflege als Grundlage für die Nachprüfung nicht aus. Der volle Abzug entsprechender Aufwendungen setzt voraus, dass eigene Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen aus betrieblichem Anlass bewirtet werden. Rechtsprechung und Finanzverwaltung folgern gleichermaßen, dass die Angaben zum Anlass der Bewirtung als Nachweis der betrieblichen Veranlassung den Zusammenhang mit einem geschäftlichen Vorgang oder einer Geschäftsbeziehung erkennen lassen müssen. Lange Zeit umstritten war die Frage, ob die Bewirtungskosten für freie Mitarbeiter in voller Höhe abgezogen werden dürfen, wenn sie zum Beispiel im Rahmen einer Produktschulung oder einer Fortbildungsveranstaltung verpflegt werden. Hier hat der BFH aber bereits 2007 entschieden, dass der Betriebsausgabenabzug in voller Höhe gegeben ist, wenn freie Mitarbeiter bei einer Schulungsveranstaltung verpflegt werden. 4Chi2-Test: Kein Beweis für Buchführungsmängel Bei einer Betriebsprüfung begegnen manche Prüfer den Kassenbucheintragungen mit besonderem Argwohn. Dies gilt besonders dann, wenn die Kassenberichte so geführt Mandanten-Information für Einzelunternehmer werden, dass die Einnahmen nachträglich verändert werden können. Beispiel: Bei der Betriebsprüfung eines Friseursalons wurde festgestellt, dass die Kassenbücher in Form von Excel-Tabellen geführt wurden. Nach Auffassung des Finanzamts war dadurch die gesetzlich geforderte Unveränderbarkeit der Kassenbucheintragungen nicht gewährleistet. Mit dem sog. Chi²-Test wurden alle Tageseinnahmen abgeglichen (er basiert auf dem Gedanken, dass derjenige, der bei seinen Einnahmen unzutreffende Werte einträgt, unbewusst eine Vorliebe für bestimmte Lieblingszahlen hat und diese entsprechend häufiger verwendet als andere Zahlen). Das Finanzamt schloss aus dem Test eine 100-prozentige Manipulationswahrscheinlichkeit, weil die Zahlen der Tageseinnahmen nicht gleich verteilt waren, sondern eine signifikante Häufigkeit bei einigen wenigen Zahlen zeigten. Der Prüfer erhöhte allein aufgrund dieses Tests die erklärten Umsatzerlöse um jährlich 3.000 Euro, was zu entsprechenden Gewinnerhöhungen führte. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat diese Verfahrensweise mit seinem Urteil vom 24.8.2011 für unbrauchbar erklärt. Zwei Aussagen des Gerichts sind wichtig: –Zum einen obliegt es dem Finanzamt zu beweisen, dass das eingesetzte Kassenprogramm Manipulationen ermöglicht; der Steuerpflichtige hat nicht die Pflicht zu beweisen, dass das eingesetzte Kassenprogramm Manipulationen nicht zulässt. –Zum anderen ist der sog. Chi²-Test allein nicht geeignet, den Beweis dafür zu erbringen, dass die Buchführung nicht ordnungsgemäß ist. Zu berücksichtigen ist zudem die Preisliste des Unternehmers, weil sich naturgemäß auch in den Verkaufspreisen bestimmte Zahlen besonders häufig wiederfinden. 5Arbeitszimmer: Kosten auch bei teils privater Nutzung absetzbar? Die neue Rechtsprechung des BFH, die das sog. Aufteilungsverbot bei sog. gemischt veranlassten Aufwendungen bei Reisekosten gekippt hat, löst auch für die Abzugsfähigkeit der Kosten für ein Arbeitszimmer eine Aufteilungsmöglichkeit aus. Nr. 1/2012 raumkosten in einen privaten und einen beruflichen Teil ablehnt. Insofern ist eine höchstrichterliche Klärung notwendig. Einige weitere neue Entscheidungen zum Arbeitszimmer: Ist ein Angestellter auch noch freiberuflich tätig, bestimmt sich der Mittelpunkt der Gesamttätigkeit nach dem qualitativen Schwerpunkt, der durch den Hauptberuf geprägt ist. Dieser wird in der Regel außerhalb des Arbeitszimmers im Betrieb ausgeübt. Auch wenn der qualitative Schwerpunkt der Nebentätigkeit im heimischen Büro liegt, reicht das nicht aus, um für die Gesamttätigkeit einen Ortswechsel auf die Wohnung vornehmen zu können (FG Münster, Urteil vom 22.2.2011) Der qualitative Mittelpunkt eines Außendienstmitarbeiters und Betreuers eines Verkaufsgebiets, der zwar auch Beratungsgespräche bei den Kunden vor Ort durchführt, aber 2/3 der Arbeitszeit der am häuslichen Arbeitsplatz ausgeübten ingenieurmäßigen Projektplanung und der Begleitung von Ausschreibungen widmet, liegt im heimischen Büro. Für die Qualifikation als Betriebsstätte reicht die Ausstattung eines Raums mit Kommunikations- und Arbeitsgeräten durch den Arbeitgeber, die Kenntlichmachung des Arbeitszimmers als Außendienstbüro oder wenn der Betrieb den Arbeitnehmer vertraglich dazu verpflichtet, ein Arbeitszimmer vorzuhalten, nicht aus (FG Düsseldorf, Urteil vom 5.5.2011). Nach der neueren Rechtsprechung des BFH gilt: Das häusliche Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung, wenn der Steuerpflichtige dort diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind. Dies ist auf alle Berufsgruppen anzuwenden. 6Kettenschenkung: Doppelte Schenkungsteuer vermeiden Bei Schenkungen richtete sich die Frage der Schenkungsteuer ausschließlich nach dem Zivilrecht. Nach der zivilrechtlichen Betrachtung kommt es darauf an, aus wessen Vermögen die Zuwendung stammte und darauf, ob der Empfänger über das Zugewendete im Verhältnis zum Leistenden tatsächlich und rechtlich frei verfügen konnte. Beispiel: Wird ein Zimmer zu einem Teil privat genutzt, zum Teil aber auch als Arbeitszimmer für berufliche Zwecke, so können die Kosten nunmehr in Höhe des beruflichen Nutzungsanteils Steuer mindernd als Betriebsausgaben angesetzt werden. In einem Streitfall wurden von dem Finanzgericht Köln (Urteil vom 19.5.2011) Betriebsausgaben in Höhe von 1.250 Euro anerkannt, da der genutzte Raum nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit darstellte und der Raum auch zu einem bestimmten Anteil privat genutzt wurde. Die Eltern schenken ihrem Sohn ihre Miteigentumsanteile zu je 1/2 an einem Grundstück zu dessen Alleineigentum. Der Einheitswert beträgt jeweils 200.000 Euro. Anderer Auffassung ist allerdings das FG Baden-Württemberg (Urteil vom 2.2.2011), das die Aufteilung von Wohn- Folgt man der zivilrechtlichen Reihenfolge, so wird zunächst der Sohn Alleineigentümer. Die Schenkung bleibt An demselben Tag mit darauf folgender Urkundsnummer überträgt der Sohn einen Miteigentumsanteil zu 1/2 auf seine mit ihm im gesetzlichen Güterstand lebende Ehefrau. Der Sohn sowie dessen Ehefrau wurden unmittelbar als Miteigentümer des Grundstücks eingetragen. Fällt Schenkungsteuer an? 3 Mandanten-Information für Einzelunternehmer steuerfrei, weil er als Sohn einen Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro hat. Folgt man der neuen Rechtsprechung des FG München, so gilt das Grundstück direkt von den Eltern an den Sohn und dessen Ehefrau vererbt, wobei die Schenkung an die Ehefrau des Sohnes der Schenkungsteuer unterliegt. Sie hat lediglich einen Freibetrag in Steuerklasse II (Eltern/Schwiegertochter) Höhe von 20.000 Euro. Das FG München entschied in seinem Urteil vom 15.6.2011, dass ein zwischengeschalteter Dritter, der einen geschenkten Gegenstand gleich weiterverschenkt, schenkungsteuerrechtlich grundsätzlich nicht als bereichert gilt, auch wenn zivilrechtlich die Zwischenschaltung anzuerkennen ist. Das letzte Wort ist jedoch noch nicht gesprochen; die Streiftrage ist inzwischen beim BFH anhängig. In der Praxis sollte man bei einer Kettenschenkung dieser Art einen längereren Zeitraum verstreichen lassen, bis der Gegenstand dem Nächsten zugewendet wird. Ferner gilt: Je mehr anerkennenswerte außensteuerliche (und tatsächlich vorliegende) Gründe es für die Weitergabe eines Zuwendungsgegenstands gibt, umso eher wird die Steuer sparende Gestaltung anerkannt werden. 7Erbschaftsteuer: Schon wieder verfassungswidrig? Was würden Sie sagen, wenn Sie keine Kinder hätten, die das Unternehmen weiterführen könnten, und Sie daher das Unternehmen einem Ihrer Neffe vererben würden – der Enkel aber in der gleichen Steuerklasse zur Erbschaftsteuer herangezogen würde wie fremde Dritte, also nach Steuerklasse II? Gerade drei Jahre ist es her, dass die Erbschaftsteuerreform am 1.1.2009 in Kraft trat, weil die unterschiedlichen Wertansätze für Grundvermögen (Einheitswerte) und Geldvermögen (gemeine Werte) zu solch unterschiedlichen Werten führten, dass das Bundesverfassungsgericht die Erbschaftsteuer für verfassungswidrig erklärt hatte. Nun steht die Erbschaftsteuer erneut auf dem Prüfstand: Der BFH hat das Bundesfinanzministerium aufgefordert, einem anhängigen Verfahren beizutreten. Im Jahr 2009 hat ein Neffe von seinem Onkel ein Viertel des gesamten Erbes erhalten. Im Nachlass befanden sich Guthaben bei Kreditinstituten und ein Steuererstattungsanspruch im Gesamtwert von über 50.000 Euro. Unter Berücksichtigung eines Freibetrags von 20.000 Euro und eines Steuersatzes von 30 Prozent setzte das Finanzamt Erbschaftsteuer in Höhe von 9.360 Euro fest. Damit wurde ein Neffe im Jahr 2009 erbschaftsteuerlich wie ein fremder Dritter behandelt. Der Bundesfinanzhof muss jetzt darüber entscheiden –ob die im Jahr 2009 gegebene Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II (u.a. Geschwister, Neffen, Nichten) mit Personen der Steuerklasse III (fremde Dritte) verfassungsgemäß ist und –ob die Begünstigung des Betriebsvermögens (§ 13a, 13b ErbStG) deshalb gegen den allgemeinen Gleich4 Nr. 1/2012 heitssatz verstößt, weil durch die bloße Wahl bestimmter Gestaltungen (Überführung des Vermögens in eine gewerblich geprägte Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft) die Steuerfreiheit des Erwerbs von Vermögen – gleich welcher Art und unabhängig von dessen Zusammensetzung und Bedeutung für das Gemeinwohl – erreicht werden kann. Der Beschluss des BFH enthält deutliche Hinweise darauf, dass er von einer Verfassungswidrigkeit des geltenden Erbschaftsteuerrechts ausgeht. So spricht er von einer Verschärfung der verfassungsrechtlichen Problematik gegenüber dem alten (bereits verfassungswidrigen) Recht. In den Fällen, in denen eine Übertragung von Betriebsvermögen ohnehin ansteht, erscheint es ratsam, damit nicht bis zum Urteil des BFH und einer evtl. folgenden Gesetzesänderung zu warten. 8Erstattungszinsen: Steuerpflicht auf dem Prüfstand Im Rahmen der eingeführten Vollverzinsung im Einkommensteuerrecht werden auch Steuererstattungen vom Finanzamt verzinst. Umstritten war, ob diese Erstattungszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer zu unterwerfen sind. Nachdem der BFH die Steuerpflicht verneint hatte, hat der Gesetzgeber durch das Jahressteuergesetz 2010 rückwirkend die Besteuerung als Zinseinnahmen eingeführt. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Besteuerung von Erstattungszinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2010. Nach Auffassung des 1. Senats sprechen gewichtige Gründe gegen die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Neuregelung. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die gesetzliche Neuregelung gegen das aus dem Rechtstaatsprinzip des Grundgesetzes folgende Rückwirkungsverbot verstößt. Der Senat hat die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen. Das Finanzgericht Münster hat mit Beschluss vom 27. Oktober 2011 diese Zweifel verstärkt. Das Finanzgericht sieht in der gesetzlichen Regelung einen eindeutigen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot und hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Sache Beschwerde beim Bundesfinanzhof zugelassen. Alle Steuerbescheide mit Erstattungszinsen werden daher bis zu einer Entscheidung durch den BFH offengehalten. 9Fristverlängerung: Auch beim Spitzensteuersatz Wer seine Steuererklärung durch einen Steuerberater erstellen lässt, genießt automatisch eine Fristverlängerung für die Abgabe der Erklärung bis zum Ende des Folgejahres. Mandanten-Information für Einzelunternehmer In einem Streitfall kam ein Finanzamt auf die Idee, eine durch einen Steuerberater erstellte Steuererklärung bereits bis Ende September 2011 anzufordern mit der Begründung, dass „aufgrund der Höhe der Einkünfte mit erheblichen steuerlichen Auswirkungen zu rechnen“ sei. Eine solche Aufforderung verstößt gegen den Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 3.1.2011 (BStBl I 2011, S. 44), nach dem die Abgabefrist bei steuerlich beratenen Steuerpflichtigen allgemein bis zum 31.12. eines Jahres verlängert wird. Ausnahmefälle dazu sind in dem Erlass angeführt. Allein die Tatsache, dass ein Steuerpflichtiger hohe Einkünfte erzielt, die mit dem Spitzensteuersatz zu versteuern sind, reicht für eine vorgezogene Anforderung der Steuererklärung nicht aus. 10Fahrtkosten: Ungleichbehandlung verfassungswidrig Gestiegene Kfz-Kosten und hohe Benzinpreise führen zu Missmut bei Autofahrern. Ärgerlich indes ist auch der steuerfreie Kostenersatz für dienstliche Fahrten mit dem privaten Pkw von nur 30 Cent pro gefahrenen Kilometer. Angestellte im öffentlichen Dienst dagegen können bei Nutzung ihres Privatwagens bis zu 35 Cent steuerfrei erstattet bekommen, wenn sie im Auftrag ihres Arbeitgebers unterwegs sind. Gegen diese Ungleichbehandlung ist jetzt ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig. 11Gemischt genutzte Gegenstände: Zuordnungsentscheidung zeitnah treffen Will ein Unternehmer einen Gegenstand (zum Beispiel einen Pkw oder ein Grundstück) auch nichtunternehmerisch nutzen, so hat er ein Wahlrecht, das Auswirkungen auf den Abzug von Vorsteuern und auf die Gewinnermittlung hat. Bei einer sog. gemischten Nutzung kann der Einzelunternehmer den Gegenstand –insgesamt seinem Unternehmen zuordnen, –ihn in vollem Umfang in seinem Privatvermögen belassen oder –ihn im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung seinem Unternehmensvermögen zuordnen (Zuordnungswahlrecht). Oft ist der Streit vorprogrammiert, wenn das Finanzamt die gewünschte Zuordnung nicht anerkennt, weil eine zeitnahe Dokumentation fehlt. Dies gilt insbesondere, wenn nachträglich Veräußerungsverluste, Unterhaltsaufwendungen oder Vorsteuerbeträge geltend gemacht werden. In der Literatur wird eine zeitnahe Dokumentation in der Umsatzsteuer-Voranmeldung empfohlen, andere halten eine Dokumentation im Rahmen der Einkommen- oder Umsatzsteuererklärung für ausreichend. Der bestehenden Meinungsvielfalt sind jetzt vom BFH eindeutige Grenzen gesetzt worden. Nr. 1/2012 Nach seinem Urteil vom 12.10.2011 gilt: Die sofort bei Leistungsbezug zu treffende Zuordnungsentscheidung ist zeitnah, d.h. bis spätestens in der Jahressteuererklärung zu dokumentieren. Keine zeitnahe Dokumentation der Zuordnungsentscheidung liegt vor, wenn diese dem Finanzamt erst nach Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist von Steuererklärungen (31. Mai des Folgejahres) mitgeteilt wird. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Unternehmer A und seine Ehefrau B hatten ein bebautes Grundstück erworben, das von dem Ehemann zu rund 40 Prozent für sein Unternehmen (Büroräume) genutzt wurde. Die übrige Fläche wurde von den Eheleuten zu privaten Wohnzwecken genutzt. Der Vorsteuerabzug des Unternehmer-Ehemanns scheiterte daran, dass er die erforderliche und sofort bei Leistungsbezug zu treffende Zuordnungsentscheidung nicht „zeitnah“ dokumentiert hatte. Der BFH entschied, dass die Zuordnungsentscheidung – entgegen der Entscheidung der Vorinstanz – zwar nicht bereits mit Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung erfolgen muss, sondern auch noch im Rahmen der Jahressteuererklärung geschehen kann. Zur Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen sowie aus Gründen der Rechtssicherheit und Klarheit ist es allerdings erforderlich, dass der Unternehmer seine Zuordnungsentscheidung spätestens bis zum 31. Mai des Folgejahres dem Finanzamt gegenüber dokumentiert. Dieses Zuordnungswahlrecht gilt ebenso für Freiberufler. Insbesondere bei Wertpapieren mit größeren Wertverlusten erscheint es mitunter steuerlich vorteilhaft, wenn erworbene Wertpapiere als Betriebsvermögen bilanziert wurden oder bei nichtbilanzierenden Unternehmen dem Unternehmensvermögen zugeordnet wurden, weil die Verluste sich dann sofort auswirken. Bei Freiberuflern hat die Finanzverwaltung jedoch Regeln aufgestellt, wann erworbene Wertpapiere als Betriebsvermögen behandelt werden können. Auch der BFH hat mit einer Grundsatzentscheidung vom 17.5.2011 nochmals aufgezeigt, unter welchen Voraussetzungen Wertpapiere als Betriebsvermögen eines Freiberuflers behandelt werden können. Im Streitfall ging es um die Frage, ob durch die Einlage eines Wertpapierdepots in ein freiberufliches Unternehmen die für den Abzug von Schuldzinsen schädlichen Überentnahmen gemindert werden. Der Bundesfinanzhof entschied: Es reicht nicht aus, dass die Wertpapiere aus betrieblichen Mitteln finanziert sind, ein Ausweis in der Gewinnermittlung erfolgt oder eine Verpfändung für betriebliche Kredite erfolgt. Voraussetzung ist vielmehr, dass die Wertpapiergeschäfte Hilfsgeschäfte zur freiberuflichen Tätigkeit sind. Hiervon geht der VIII. Senat des BFH beispielhaft dann aus, wenn ein Wertpapierdepot für betriebliche Schulden verpfändet wird und in seiner Verwendung derartig festgelegt ist, dass es aus der Sicht der finanzierenden Bank untrennbar Bestandteil eines Finanzierungskonzepts ist. Das Konzept muss dabei über die reine Verwendung des Depots als Sicherheit hinausgehen. 5 Mandanten-Information für Einzelunternehmer 12Bearbeitungsentgelt: Wann ist ein sofortiger Betriebsausgabenabzug erlaubt? Wer ein Darlehen aufnimmt, wird häufig eine Bearbeitungsgebühr zu zahlen haben. Beispiel: Der Unternehmer U nimmt ein Darlehen über 40.000 Euro auf. Die Laufzeit beträgt zehn Jahre. Für die Kreditgewährung hat er eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 4.000 Euro zu zahlen. Frage: Können die 4.000 Euro direkt als Betriebsausgabe abgesetzt werden oder ist ein Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden, der über die zehn Jahre aufzulösen ist? Der BFH hat diese Frage wie folgt entschieden: Die Bearbeitungsgebühr darf sofort als Betriebsausgabe abgezogen werden, wenn sie bei vorzeitiger Vertragskündigung nicht oder nicht zeitanteilig zurückgezahlt werden muss. Die Gebühr ist also einmal und nur für den Vertragsabschluss angefallen. Zeitanteilig abzugrenzen ist die Bearbeitungsgebühr jedoch, wenn sie Teil des Entgelts für die Dauer des Schuldverhältnisses ist. Ob die Gebühr als Vorleistung für eine zeitraumbezogene Gegenleistung anzusehen ist, hängt davon ab, ob der Empfänger die Bearbeitungsgebühr im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Darlehensvertrags behalten darf oder ob er sie zurückerstatten muss. Etwas Anderes gilt nach der Entscheidung des BFH jedoch, wenn das Dauerschuldverhältnis –auf mehrere Jahre zu festen Bedingungen abgeschlossen ist, – nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann und –konkrete Anhaltspunkte dafür fehlen, dass die Vertragsparteien einer vorzeitigen Kündigung nur rein theoretische Bedeutung beimessen (also unwahrscheinlich ist). In diesem Fall muss das Bearbeitungsentgelt mithilfe aktiver Rechnungsabgrenzungsposten auf die gesamte Laufzeit des Darlehens verteilt werden und kann nur in jährlichen Teilbeträgen Steuer mindernd abgesetzt werden. Dieses Beispiel zeigt, wie wichtig es ist, einen Darlehensvertrag vor Abschluss von einem Steuerberater auf die steuerlichen Auswirkungen prüfen zu lassen. 13Insolvenzgeldumlage: In 2012 wieder zu zahlen Arbeitnehmer können Insolvenzgeld beanspruchen, wenn über das Vermögen ihres Arbeitgebers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird und für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Lohnzahlungsansprüche bestehen. Das Insolvenzgeld wird durch die Insolvenzgeldumlage allein von den Arbeitgebern finanziert. Zur Zahlung der Insolvenzgeldumlage sind grundsätzlich alle Arbeitgeber verpflichtet, auch diejenigen, die Minijobber beschäftigen. Ausgenommen sind neben dem Bund, 6 Nr. 1/2012 den Ländern, Gemeinden und Arbeitgebern der öffentlichen Hand nur Privathaushalte, die beispielsweise eine Haushaltshilfe beschäftigen. Nach einer Nullrunde in diesem Jahr muss 2012 wieder die Insolvenzgeldumlage gezahlt werden. Sie beträgt 0,04 Prozent der Arbeitsentgelte. Der Umlagesatz wird nach der voraussichtlichen Entwicklung der Insolvenzereignisse für das folgende Kalenderjahr bemessen. Die Einnahmen sollen ausreichen, um die prognostizierten Aufwendungen zu decken. Fehlbestände und Überschüsse im Umlagetopf sind bei der Festsetzung des Umlagesatzes für das folgende Kalenderjahr einzubeziehen. Wegen eines Überschusses aus 2010 war die Umlage im Jahr 2011 ausgesetzt worden. Umlagepflichtig ist das rentenversicherungspflichtige Arbeitsentgelt. Bei Beschäftigten, die nicht der Rentenversicherungspflicht unterliegen, wird das Entgelt herangezogen, von dem im Falle der Rentenversicherungspflicht die Beiträge zu berechnen wären. Die Insolvenzgeldumlage ist zusammen mit den Beiträgen zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung an die jeweilige Krankenkasse (Einzugsstelle) zu entrichten. Die Umlage für geringfügig Beschäftigte wird an die Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-BahnSee abgeführt. 14Sachgeschenke: Über 35 Euro nicht abzugsfähig Sachgeschenke an Geschäftsfreunde oder Kunden über 35 Euro sind nicht als Betriebsausgabe abziehbar. Sie führen aber bei dem Beschenkten zu einem geldwerten Vorteil und müssen grundsätzlich von ihm versteuert werden. Das gab früher oft Ärger, da die Versteuerung meist nach Jahren anlässlich einer Betriebsprüfung oder Kontrollmitteilung erfolgte. Seit 2007 kann jedoch der zuwendende Unternehmer selber die Versteuerung übernehmen, indem er auf den Wert aller Geschenke eine pauschale Steuer von 30% zuzüglich Kirchensteuer und SolZ zahlt (§ 37b EStG). Die Besteuerung beim Empfänger des Geschenks entfällt in diesem Fall. Die Finanzverwaltung lässt nur geringwertige Geschenke mit einem Wert unter 10 Euro, sogenannte Streuwerbeartikel, bei der Pauschalversteuerung außen vor (BMFSchreiben vom 29.4.2008, Az. IV B 2 – S 2297-b/07/0001, BStBl 2008 I S. 566, Rz.10). Etwas höherwertige Geschenke im Wert von 10 Euro bis zu 35 Euro, die steuerlich als Betriebsausgabe abziehbar sind, sind dagegen nach ihrer Auffassung in die Pauschalversteuerung einzubeziehen. Rechtsprechung zu dieser Fragestellung liegt bisher nicht vor. In der Fachliteratur wird die Auffassung vertreten, dass Geschenke bis zu 35 Euro generell nicht bei der Pauschalsteuer zu berücksichtigen sind. Gegen die Auslegung der Vorschrift durch die Finanzverwaltung ist nun ein Musterverfahren vor dem Finanzgericht Sachsen (Az. 8 K 2041/10) anhängig.