Zeitpunkt des Abzugs der Einfuhrumsatzsteuer Einfuhrumsatzsteuer

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Zeitpunkt des Abzugs der Einfuhrumsatzsteuer Einfuhrumsatzsteuer
Zeitpunkt des Abzugs der Einfuhrumsatzsteuer
Einfuhrumsatzsteuer kann als Vorsteuer vom Abzugsberechtigten nur abgezogen werden,
wenn er gleichzeitig Schuldner der Mehrwertsteuer ist.1 Sie kann nur in dem Besteuerungszeitraum abgezogen werden, in dem sie entstanden ist. Dies ist der Zeitpunkt, in
dem die Lieferung oder Leistung bewirkt und die Rechnung oder das entsprechende
Dokument vorgelegt wurde. Eine spätere Geltendmachung ist unzulässig.2 Es besteht
kein Wahlrecht dahingehend, dass der Vorsteuerabzug alternativ auch in einem anderen
Besteuerungszeitraum geltend gemacht werden könnte.
Hinweis: Der Vorsteuerabzug kann nicht von der Steuerzahlung des Steuerschuldners
abhängig gemacht werden, wenn dieser auch gleichzeitig der zum Abzug Berechtigte
ist. Die frühere anderslautende umsatzsteuerrechtliche Regelung, dass als Vorsteuer nur
die „entrichtete“ Einfuhrumsatzsteuer in Abzug gebracht werden kann, ist mit Wirkung
ab dem 30.06.2013 aufgehoben worden.3
(Quelle: DATEV eG, nach Urteil des Bundesfinanzhofs4 )
EuGH, Urteil v. 29.03.2012, C-414/10, DStR 2012, S. 697, LEXinform 0589296.
2 BFH, Urt. v. 01.12.2010, XI R 28/08, BStBl 2011 II, S.994, LEXinform 0179259.
3 § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG, geändert durch Art. 10 Nr. 9 Buchst. a Doppelbuchst. aa AmtshilfeRLUmsG, BGBl 2013 I, S. 1809.
4 BFH, Urt. v. 13.02.2014, V R 8/13, DB 2014, S. 1296, DStRE 2014, S. 810,BFH/NV 2014, S.
1162, LEXinform 0929744.
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