steuertip Beilage 08/2006

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steuertip Beilage 08/2006
Steuern
Spezial
Düsseldorf, 25-02-2006
XXXVI. Jahrgang
Nr. st 08/06
Arbeitshilfen für Ihre Steuererklärung 2005
Kapitaleinkünfte
Viele Kapitalanleger verschenken bares Geld, weil sie nicht alle Aufwendungen im Zusammenhang mit ihren
Kapitalerträgen als Werbungskosten geltend machen. Dabei lohnt sich die Mühe: Das Finanzamt gewährt nämlich nur einen mickrigen Pauschbetrag (Î Check 1). Mit unserer Checkliste „Werbungskosten Kapitalvermögen“
und dem beiliegenden Berechnungsbogen (im Internet als interaktives PDF-Formular unter der Abruf-Nr.
st 085006) stellen Sie sicher, daß Sie keinen Abzugsposten übersehen.
Wichtig: Die Kontrollmöglichkeiten des Fiskus bei Kapitalerträgen sind – insb. durch den ab 01.04.2005
möglichen Zugriff auf Konten und Depots (sog. Kontenabruf) – stark erweitert worden. Im ’steuertip’ haben wir Sie umfassend hierüber informiert (siehe ’steuertip’-Beilage 12/2005: „Der gläserne Bürger“). Für
Neuabonnenten sind folgende Info-Pakete abrufbar: x Kontenabruf (st 445605) x Jahresbescheinigung
über Kapitalerträge und Spekulationsgeschäfte (st 445505) x EU-Zinsrichtlinie (st 445705).
Unser Tip: Nutzen Sie die Gelegenheit und überprüfen Sie anläßlich Ihrer Steuererklärung 2005 Ihre Freistellungsaufträge ab 2006. Was Sie dabei beachten sollten, haben wir in einem Info-Blatt für Sie zusammengefaßt (abrufbar unter st 445205). Zusatz-Service: Ein Kontrollblatt für Ihre Freistellungsaufträge 2006 halten wir unter
st 445305 für Sie bereit, das Formular für Freistellungsaufträge 2006 ist abrufbar unter st 445405 (im Internet
jeweils als PDF-Formular zum Ausfüllen am Bildschirm).
Checkliste: Werbungskosten Kapitalvermögen
Check 1
Lohnt sich der Einzelnachweis der Werbungskosten?
Weisen Sie keine höheren Aufwendungen nach, berücksichtigt das Finanzamt bei Kapitalerträgen lediglich
einen Werbungskosten-Pauschbetrag von 51 € bei Alleinstehenden bzw. 102 € bei Verheirateten. Jeder Euro,
den Sie zusätzlich als Werbungskosten geltend machen, spart also Steuern. Voraussetzung ist allerdings,
daß die Kapitalerträge die Summe aus Sparerfreibetrag (1.370 € für Alleinstehende und 2.740 € für Verheiratete) und Werbungskosten-Pauschbetrag übersteigen. Im Klartext: Ein Einzelnachweis lohnt nur, wenn die
Kapitalerträge höher sind als 1.421 € bei Alleinstehenden bzw. 2.842 € bei Verheirateten.
Bitte beachten: Der Werbungskosten-Pauschbetrag ist unabhängig von der Art der Kapitaleinkünfte. Er wird
auch dann nicht halbiert, wenn ausschließlich das Halbeinkünfteverfahren anzuwenden ist (Î Check 2).
Wichtig für Ehepaare: Ehegatten erhalten auch dann den doppelten Pauschbetrag von 102 €, wenn nur ein
Ehegatte Einkünfte erzielt hat. Leider akzeptiert es das Finanzamt nicht, daß ein Ehegatte den Pauschbetrag
und der andere Ehegatte Kosten in nachgewiesener Höhe abzieht.
Check 2
Erzielen Sie Erträge aus Beteiligungen (Aktien, GmbH-Anteile etc.)?
Nach dem Halbeinkünfteverfahren sind Erträge aus Beteiligungen (Aktien, GmbH-Anteile, Genossenschaftsanteile) nur zu 50 % steuerpflichtig. Werbungskosten, die damit in Zusammenhang stehen, sind ebenfalls nur
zur Hälfte abziehbar. In der Anlage KAP zur Einkommensteuer-Erklärung 2005 sind diese Werbungskosten in
Zeile 55 gesondert auszuweisen. Konsequenz: Sie müssen alle Werbungskosten entsprechend zuordnen. In
dem beiliegenden Berechnungsbogen finden Sie daher zwei Spalten: Die Aufwendungen in der Spalte „Halbeinkünfteverfahren = Nein“ sind in voller Höhe abzugsfähig. Alle Kosten zur Erzielung von Erträgen aus Beteiligungen (Spalte „Halbeinkünfteverfahren = Ja“) gehen hingegen nur zur Hälfte in die Berechnung ein.
st 08/06, S. 2
Check 3
Hängen die Kosten teilweise mit Erträgen aus Beteiligungen zusammen?
Viele Kosten stehen sowohl mit Beteiligungserträgen im Zusammenhang, als auch mit Erträgen, für die das
Halbeinkünfteverfahren nicht gilt (zum Beispiel Zinserträge). Typische Beispiele: x Vermögensverwaltung
x Steuerberatung x Seminare x Arbeitszimmer. Hier ist eine Aufteilung vorzunehmen. Wie dabei vorzugehen ist,
ist in einem BMF-Schreiben (Az: IV C 1 - C 2252 - 184/02, Abruf-Nr. st 06835) geregelt.
Vereinfachungsregelung: Ausdrücklich werden die Finanzämter angewiesen, bei kleineren Beträgen nicht pingelig zu sein: Lassen sich Werbungskosten nicht unmittelbar einer einzelnen Kapitalanlage zuordnen und
betragen sie im Kalenderjahr nicht mehr als 500 € bei Alleinstehenden bzw. 1.000 € bei Verheirateten (Bagatellgrenze), ist aus Vereinfachungsgründen der Aufteilung des Steuerpflichtigen zu folgen.
Check4
Besteht ein Zusammenhang mit dem Erwerb oder Verkauf einer Anlage?
Aufwendungen für den Erwerb oder Verkauf einer Kapitalanlage gehören nicht zu den Werbungskosten,
sondern zu den Anschaffungs- bzw. Veräußerungskosten. Provisionen, Maklergebühren und Bankspesen im
Zusammenhang mit Ankauf bzw. Verkauf von Wertpapieren sind daher ebensowenig abzugsfähig wie
Fahrtkosten, Telefonkosten etc. Gleiches gilt für Ausgabeaufschläge von Investmentfonds. Eine Ausnahme
gibt es bei der Abschlußgebühr für einen Bausparvertrag (EStH H 153 zu § 20).
Unser Tip: Anschaffungsneben- und Veräußerungskosten mindern bei einem Verkauf innerhalb von 12
Monaten nach Kauf einen zu versteuernden Spekulationsgewinn nach § 23 EStG.
Check 5
Wird die Erzielung steuerpflichtiger Kapitaleinkünfte angestrebt?
Aufwendungen sind nur dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn Sie die Absicht haben, steuerpflichtige
Kapitaleinkünfte zu erzielen (sog. Einkünfteerzielungsabsicht). Kosten, die in erster Linie auf Vermögen entfallen, das nicht zur Erzielung von Kapitaleinkünften dient oder bei dem Kapitalerträge nicht mehr zu erwarten
sind, sind steuerlich nicht abzugsfähig. Kein Problem ist es allerdings, wenn die Aufwendungen gleichzeitig der
Sicherung und Erhaltung des Kapitalstamms dienen.
Bitte beachten: Wertsteigerungen sind grundsätzlich im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht steuerpflichtig. Wer beispielsweise Goldmünzen fremdfinanziert und auf einen Wertzuwachs spekuliert, kann seine
Schuldzinsen bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht steuermindernd geltend machen.
Bei Fachliteratur, Seminaren etc. gilt wie so oft im Steuerrecht: Es kommt auf die richtige Begründung an! Sie
müssen dem Finanzamt glaubhaft machen, daß die Erzielung von steuerpflichtigen Zinsen und Dividenden im
Vordergrund steht.
Unser Tip: Ist ein Spekulationsgeschäft zu versteuern, wirken sich die Aufwendungen als Werbungskosten bei
der Ermittlung des Spekulationsgewinns nach § 23 EStG steuermindernd aus.
Check 6
Ist bei Finanzierung ein Überschuß der Einnahmen zu erwarten?
Schuldzinsen zum Erwerb von Wertpapieren und anderen Kapitalanlagen sind nur dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn auf Dauer gesehen ein Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben erwartet werden kann.
Wertsteigerungen, die nicht zu den steuerpflichtigen Kapitalerträgen zählen, sind dabei nicht einzubeziehen. Die
Höhe des Überschusses spielt keine Rolle, im Extremfall reicht 1 €.
Wichtig: Jede Kapitalanlage ist einzeln zu beurteilen. Die Finanzverwaltung verlangt eine Aufteilung der Zinsen und eine nach den einzelnen Kapitalanlagen getrennte Erfassung von Einnahmen und Werbungskosten.
Unser Tip: Bei der Prüfung der Überschußerzielungsabsicht von teils mit Krediten, teils mit Eigenmitteln angeschafften Kapitalanlagen, sind die Schuldzinsen in vollem Umfang als Werbungskosten anzusetzen. Mit
dieser Entscheidung (Az: VIII R 43/01, Abruf-Nr. st 09829) erkannte der BFH ein interessantes Steuersparmodell an (siehe ’steuertip’ 43/2003).
Check 7
Besteht ein Zusammenhang mit ausländischen Kapitalerträgen?
Werbungskosten zu ausländischen Kapitalerträgen sind gesondert in den Zeilen 57 und 58 der Anlage KAP
und zusätzlich in der Anlage AUS anzugeben. Auch hier ist eine Unterscheidung zwischen Erträgen aus Beteiligungen (Kosten zur Hälfte abziehbar) und sonstigen Kapitalerträgen (Kosten voll abzugsfähig) vorzunehmen.
Alle Service-Dokumente sind jeweils abrufbar gegen frankierten Rückumschlag (1,45 €) oder unter www.steuertip-service.de