Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Abgeordnete

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Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Abgeordnete
Aktuelle Steuerinfos
von
Dieter P. Gonze
Steuerberater
6. 3.2013
Die Besteuerung der Bezüge (Aufwandsentschädigungen) ehrenamtlicher Volksvertreter
Ehrenamtliche Träger eines politischen Mandats wie Mitglieder eines Gemeindeparlaments, Stadtverordnete, Mitglieder des Kreistages und ähnlicher Parlamente, erhalten pauschale Aufwandsentschädigungen (Sitzungsgelder) und Reisekostenersatz nach den Bestimmungen des jeweiligen Landesrechts, Kommunalrechts und den hierzu ergangenen Erlassen und Verordnungen.
Aufwandsentschädigungen stellen ein Leistungsentgelt dar. Die Zahlungsempfänger sind verpflichtet die erhaltenen Bezüge in ihrer Einkommensteuererklärung zu erklären. Ebenso sind die
Leistungsträger, die Kommunen nach der Mitteilungsverordnung verpflichtet die Zahlungen an
die Finanzverwaltung zu melden, soweit diese 1.500€ im Jahr übersteigen. Bei den Aufwandsentschädigungen der ehrenamtlichen Volksvertreter handelt es sich steuerlich betrachtet um Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit gem. § 18 Abs.1 Nr.3 EStG (Einkommensteuergesetz).
Nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG sind die Aufwandsentschädigungen steuerfrei, soweit diese zur
pauschalen Abgeltung von Aufwendungen und nicht als Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden. Dies führt in der Praxis zu Aufteilungsproblemen für den Steuerpflichtigen, seinen
Berater und häufig auch für die Finanzverwaltung. Dies führt häufig zu Fehlern und oft zu einer zu
hohen Besteuerung. Im konkreten Einzelfall ist zunächst zu prüfen, um welche Aufwandsentschädigungen es sich handelt und ob diese unter die Gesetzesnorm des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG
fallen. Dann stellt sich die Frage, inwieweit handelt es sich um eine tatsächlich steuerfreie Aufwandsentschädigung. Zur Klärung dieser Frage geben die Lohnsteuerrichtlinien unter R 3.12
Abs. 3 der Finanzverwaltung folgende Vorgaben: Sind die Anspruchsberechtigten und der Betrag
oder auch ein Höchstbetrag der aus einer öffentlichen Kasse gewährten Aufwandsentschädigung
durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt, ist die Aufwandsentschädigung bei hauptamtlich
tätigen Personen in voller Höhe steuerfrei und bei ehrenamtlich tätigen Personen in Höhe von 1/3
der gewährten Aufwandsentschädigung, mindestens 175 € monatlich steuerfrei. Wichtig:
Steuerpflichtige, die zeitgleich Mitglied mehrerer kommunaler Vertretungen (Ortsbeitrat, Stadtparlament u.a.) sind, erhalten den Steuerfreibetrag für die jeweilige Aufwandsentschädigung nebeneinander, maximal jedoch nur bis zur Höhe der jeweils tatsächlich gezahlten Aufwandsentschädigung. Tatsächlich gelten gemäß Ländererlassen und sonstige Verordnungen teilweise deutlich
höhere Freibeträge. Gem. Erlass des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 09.06.2009 – S
2337A – 001 – II 3b gelten folgende Regelungen (auszugsweise): Die Aufwandsentschädigung
wird bis zu nachfolgenden Beträgen als steuerfrei behandelt:
1. Ehrenamtliche Mitglieder einer Gemeinde / Stadtvertretung
bis zu Einwohnern:
monatlich
20000 EW
104,00 €
50000 EW
166,00 €
150000 EW
204,00 €
450000 EW
256,00 €
mehr als 450000
306,00 €
jährlich
1.248,00 €
1.992,00 €
2.448,00 €
3.072,00 €
3.672,00 €
Hinweis: Vervielfältiger der Freibeträge:
a) Amtsvorsteher..
um das Dreifache
b) Stellvertreter..
um das Doppelte
c) Fraktionsvorsitzende
um das Doppelte
2. Mitglieder des Kreistags
Landkreis bis 250.000 EW
204,00 €
2.448,00 €
mehr als 250.000 EW
256,00 €
3.072,00 €
Wichtig:
a. Unabhängig von der Tabelle bleiben mindestens 1/3 der Aufwandsentschädigung, mindestens jedoch 175 € je Monat steuerfrei! (LStR R 3.12 Abs. 3)
b. Nicht ausgenutzte Monatsbeträge werden kumuliert.
c. Mit der Gewährung des steuerfreien Betrages der Aufwandsentschädigung sind alle Aufwendungen – bis auf die Reisekosten – des Mandatsträgers abgegolten. Soweit die sonstigen Aufwendungen die Freibeträge übersteigen, können diese geltend gemacht werden.
d. Die jeweiligen Sonderregelungen nach Landes-/Kommunalrecht sind zu beachten. Für die
ehrenamtlichen Mitglieder von Verwaltungsgemeinschaften, Zweckverbänden etc. gelten
i.d.R. die gleichen Freibeträge wie für die Gemeindevertreter.
Neben der Aufwandsentschädigung erhält der Mandatsträger im Einzelfall Reisekostenersatz.
Dieser bleibt steuerfrei, soweit die Reisekostenvergütungen nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes oder dem entsprechenden Landesgesetz gewährt werden (§ 3 Nr. 13 EStG).
Für Fahrten mit dem eigenen Pkw kann neben den Steuerfreibeträgen für Aufwandsentschädigungen die KM-Pauschale geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt für die Pauschsätze für Verpflegungsmehraufwendungen. Im konkreten Einzelfall ist auch hier fachlicher Rat gefragt. Weitere
Infos finden Sie im Internet unter www.steuerberater-gonze.de. Ihr Dieter P. Gonze, Steuerberater