Klage, eingereicht am 3. Oktober 2008 — Tokita Management

Transcription

Klage, eingereicht am 3. Oktober 2008 — Tokita Management
C 313/48
Amtsblatt der Europäischen Union
DE
Klage, eingereicht am 3. Oktober 2008 — Tokita
Management
Service/HABM
—
Eminent
Food
(TOMATOBERRY)
6.12.2008
Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer fehlerhaft angenommen habe, dass die Widerspruchsabteilung fehlerfrei entschieden habe, dem Widerspruch gemäß Art. 8 Abs. 1
Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 des Rates stattzugeben.
(Rechtssache T-435/08)
(2008/C 313/86)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Klage, eingereicht am 6. Oktober 2008 — CDC Hydrogene
Peroxide/Kommission
Parteien
(Rechtssache T-437/08)
Klägerin: Tokita Management Service Corp. (Saitama, Japan) (Prozessbevollmächtigte: P. Brownlow und N. Jenkins, Solicitors,
sowie A. Bryson, Barrister)
(2008/C 313/87)
Verfahrenssprache: Deutsch
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken,
Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Eminent
Food BV (Bussum, Niederlande)
Klägerin: CDC Hydrogene Peroxide Cartel Damage Claims (CDC
Hydrogene Peroxide) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin R.
Wirtz)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster
und Modelle) vom 18. Juli 2008 in der Sache R 1219/20074 aufzuheben und
— Die Entscheidung der Kommission vom 8. August 2008 SG.
E3/MM/psi D(2008) 6658 gemäß Art. 231 Abs. 1 EG für
nichtig zu erklären.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „TOMATOBERRY“ für
Waren der Klasse 31 — Anmeldung Nr. 3 797 909.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Markenoder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der
Beschwerdekammer.
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene
Gemeinschaftsbildmarke Nr. 3 344 711 „Tomberry“ für Waren
und Dienstleistungen der Klassen 31, 35 und 44.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde
in vollem Umfang stattgegeben.
der
Beschwerdekammer:
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge der Klägerin
— dem HABM die Kosten aufzuerlegen.
Entscheidung
Beschwerde.
Parteien
Zurückweisung
der
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer fehlerhaft
angenommen habe, dass die betroffenen Marken eine hohe Ähnlichkeit in Bild und Bedeutung aufwiesen; Verstoß gegen Art. 8
Abs. 1 Buchst. a und/oder Art. 73 und/oder Art. 74 Abs. 1 der
— Der Beklagten aufzuerlegen, der Klägerin nach Art. 87 § 2
der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz die notwendigen Kosten zu ersetzen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin, die Schadensersatzansprüche von durch das europäische Wasserstoffperoxidkartell geschädigten Unternehmen
verfolgt, wendet sich gegen die Entscheidung der Kommission
vom 8. August 2008, mit welcher ihr auf Art. 2 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (1) gestützter Antrag auf vollständigen
Zugang zum Inhaltsverzeichnis der Verfahrensakte in der Sache
Nr. COMP/F/38.620 — Wasserstoffperoxid und Perborat — abgelehnt wurde.
Zur Begründung ihrer Klage rügt die Klägerin die Verletzung
von Art. 4 Abs. 2 erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001, da die in diesen Vorschriften enthaltenen
Ausnahmeregelungen falsch ausgelegt bzw. falsch angewandt
worden seien.
Die Klägerin macht diesbezüglich vier Klagegründe geltend.

Documents pareils