Klage, eingereicht am 3. Oktober 2008 — Tokita Management
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Klage, eingereicht am 3. Oktober 2008 — Tokita Management
C 313/48 Amtsblatt der Europäischen Union DE Klage, eingereicht am 3. Oktober 2008 — Tokita Management Service/HABM — Eminent Food (TOMATOBERRY) 6.12.2008 Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer fehlerhaft angenommen habe, dass die Widerspruchsabteilung fehlerfrei entschieden habe, dem Widerspruch gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 des Rates stattzugeben. (Rechtssache T-435/08) (2008/C 313/86) Sprache der Klageschrift: Englisch Klage, eingereicht am 6. Oktober 2008 — CDC Hydrogene Peroxide/Kommission Parteien (Rechtssache T-437/08) Klägerin: Tokita Management Service Corp. (Saitama, Japan) (Prozessbevollmächtigte: P. Brownlow und N. Jenkins, Solicitors, sowie A. Bryson, Barrister) (2008/C 313/87) Verfahrenssprache: Deutsch Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Eminent Food BV (Bussum, Niederlande) Klägerin: CDC Hydrogene Peroxide Cartel Damage Claims (CDC Hydrogene Peroxide) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin R. Wirtz) Anträge Die Klägerin beantragt, — die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 18. Juli 2008 in der Sache R 1219/20074 aufzuheben und — Die Entscheidung der Kommission vom 8. August 2008 SG. E3/MM/psi D(2008) 6658 gemäß Art. 231 Abs. 1 EG für nichtig zu erklären. Klagegründe und wesentliche Argumente Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin. Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „TOMATOBERRY“ für Waren der Klasse 31 — Anmeldung Nr. 3 797 909. Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Markenoder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer. Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene Gemeinschaftsbildmarke Nr. 3 344 711 „Tomberry“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 31, 35 und 44. Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde in vollem Umfang stattgegeben. der Beschwerdekammer: Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften Anträge der Klägerin — dem HABM die Kosten aufzuerlegen. Entscheidung Beschwerde. Parteien Zurückweisung der Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer fehlerhaft angenommen habe, dass die betroffenen Marken eine hohe Ähnlichkeit in Bild und Bedeutung aufwiesen; Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und/oder Art. 73 und/oder Art. 74 Abs. 1 der — Der Beklagten aufzuerlegen, der Klägerin nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz die notwendigen Kosten zu ersetzen. Klagegründe und wesentliche Argumente Die Klägerin, die Schadensersatzansprüche von durch das europäische Wasserstoffperoxidkartell geschädigten Unternehmen verfolgt, wendet sich gegen die Entscheidung der Kommission vom 8. August 2008, mit welcher ihr auf Art. 2 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (1) gestützter Antrag auf vollständigen Zugang zum Inhaltsverzeichnis der Verfahrensakte in der Sache Nr. COMP/F/38.620 — Wasserstoffperoxid und Perborat — abgelehnt wurde. Zur Begründung ihrer Klage rügt die Klägerin die Verletzung von Art. 4 Abs. 2 erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001, da die in diesen Vorschriften enthaltenen Ausnahmeregelungen falsch ausgelegt bzw. falsch angewandt worden seien. Die Klägerin macht diesbezüglich vier Klagegründe geltend.