Bilanzrecht / Rechnungswesen in Italien 5. Internationaler

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Bilanzrecht / Rechnungswesen in Italien 5. Internationaler
Bilanzrecht / Rechnungswesen
in Italien
5. Internationaler Deutscher Steuerberaterkongress
Wolfgang Salzberger
Florenz, 30.09.2010
Inhaltsübersicht
I.
Entwicklung des italienischen Bilanzrechts
II.
Verhältnis handelsrechtliche / steuerliche Rechnungslegung
III. Ansatz und Bewertung ausgewählter Aktiva
IV. Ansatz und Bewertung ausgewählter Passiva
V.
Gewinn- und Verlustrechnung
VI. Gewinnverwendung
VII. Schlussfolgerungen
VIII. Literaturhinweise
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Entwicklung des italienischen Bilanzrechts
Corporate Governance System
-
italienisches Corporate Governance System ist ein sog. Insider-System, im Grundsatz also
dem deutschen System vergleichbar
-
geringe Bedeutung der Finanzierung und Kontrolle über den Kapitalmarkt
-
börsennotierte Unternehmen oftmals ehemalige Staatsunternehmen bzw. familienbeherrschte Unternehmen
-
hohe Konzentration des Anteilsbesitzes, wenn auch mit abnehmender Bedeutung
-
Minderheitenschutz historisch schwach ausgeprägt, seit 2005 allerdings eine Reihe von
Reformen
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Entwicklung des italienischen Bilanzrechts
Corporate Governance System
-
hohe Konzentration im Prüfungsmarkt (Marktanteil der Big Four bei ca. 90 %, sowie einzelne
Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen)
-
Prüfungsgesellschaften dürfen nicht gleichzeitig Beratungsdienstleistungen anbieten
-
(externe) Rotation der Prüfungsgesellschaften
-
asymmetrische Informationsverteilung zwischen In- und Outsidern führt zu tendenziell
geringer Bedeutung der Publizität
-
große Anzahl und Bedeutung kleiner und mittelgroßer Unternehmen, häufig in Familienbesitz
-
Finanzierung primär durch Banken (Fremdfinanzierung) sowie interne Finanzierung
enge Verbindung zwischen Banken und Unternehmen
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Entwicklung des italienischen Bilanzrechts
Adressaten des Einzelabschlusses
Gesamt
Deutschland
Großbritannien
Frankreich
Italien
Spanien
Niederlande
Banken
80%
86%
71%
70%
92%
85%
81%
Finanzamt
71%
85%
47%
73%
63%
85%
76%
Gesellschafter
52%
23%
61%
46%
61%
64%
65%
Management
44%
55%
69%
35%
34%
14%
49%
Lieferanten
14%
3%
15%
20%
30%
11%
6%
Kunden
9%
5%
13%
8%
7%
12%
6%
Mitarbeiter
7%
3%
12%
9%
5%
5%
7%
Andere
8%
17%
2%
16%
4%
7%
(keine Angabe)
1%
1%
1%
1%
Quelle: Kajüter, P. u. a., IFRS im Mittelstand, KoR 10 / 2008, S. 597.
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Entwicklung des italienischen Bilanzrechts
Zivilgesetzbuch
-
handelsrechtliche Rechnungslegung geregelt in den Art. 2423 ff des italienischen Zivilgesetzbuchs (Codice Civile, CC)
-
Auslegung / Präzisierung der Vorschriften des CC durch vom Organismo Italiano di Contablità
(OIC) herausgegebene Rechnungslegungsgrundsätze
-
Rückgriff auf internationale Bilanzierungsgrundsätze zulässig, falls nationale Regelungen
Lücken aufweisen
-
zusätzliche Informationen, die im Zuge der Anpassung der nationalen Rechnungslegung an die
IFRS erforderlich sind, werden tendenziell nicht über Bilanz oder GuV, sondern über den
Anhang gegeben
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Entwicklung des italienischen Bilanzrechts
Zivilgesetzbuch
-
zunächst sehr zurückhaltende und steuerneutrale Umsetzung der 4. (und 7.) EG-Richtlinie
Beibehaltung der umgekehrten Maßgeblichkeit
ausschließliche Anwendung des Gesamtkostenverfahrens
-
starker Einfluss des Steuerrechts
-
Zielsetzung: Kapitalerhaltung und Gläubigerschutz
-
Betonung des Vorsichts- und Realisationsprinzips
-
2003 Einführung des „Substance over Form“ Grundsatzes, jedoch weiterhin Ausnahmen
vorhanden (z. B. Leasing)
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Entwicklung des italienischen Bilanzrechts
IFRS
2005 (Erlass Nr. 38 v. 28. Februar 2005) allerdings sehr weitreichende Umsetzung der
Verordnung 1606 / 2002 (Anwendung Internationaler Rechnungslegungsstandards)
1. Kapitalmarktorientierte Unternehmen: IFRS verpflichtend für Einzel- und Konzernabschluss
2. Versicherungsgesellschaften: IFRS verpflichtend im Konzern- und Einzelabschluss für
börsennotierte Gesellschaften
3. Tochtergesellschaften kapitalmarktorientierter Unternehmen / Gesellschaften, die
Konzernabschluss erstellen / Tochtergesellschaften zur Konzernrechnungslegung
verpflichteter Muttergesellschaften: Wahlrecht zur Anwendung der IFRS, einheitliche
Anwendung im Einzel- und Konzernabschluss
4. Nicht beherrschte, nicht börsennotierte Gesellschaften: Wahlrecht zur Anwendung der IFRS im
Einzelabschluss
5. Kleine Gesellschaften: Einzelabschluss gem. Zivilgesetzbuch
CONSOB (Commissione Nazionale per le Società e la Borsa) grundsätzlich für Standardsetzung
verantwortlich
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Entwicklung des italienischen Bilanzrechts
Potenzielle Vorteile einer IFRS-Bilanzierung
Gesamt
Deutschland
Großbritannien
Frankreich
Italien
Spanien
Niederlande
Verbesserung der Informationsqualität
des Abschlusses
65%
53%
60%
70%
74%
79%
57%
Vereinfachung der internen Berichterstattung und Unternehmenssteuerung
64%
65%
66%
61%
62%
68%
59%
Verbesserung der Vergleichbarkeit mit
Wettbewerbern
61%
60%
60%
52%
76%
72%
52%
Senkung der Finanzierungskosten
58%
56%
51%
53%
74%
67%
47%
Leichtere Gewinnung internationaler
Geschäftspartner
47%
40%
49%
37%
64%
51%
42%
Bessere Möglichkeiten, Unternehmensanteile zu veräußern
42%
31%
43%
35%
56%
47%
42%
Quelle: Kajüter, P. u. a., IFRS im Mittelstand, KoR 10 / 2008, S. 598.
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Entwicklung des italienischen Bilanzrechts
Potenzielle Nachteile einer IFRS-Bilanzierung
Gesamt
Deutschland
Großbritannien
Frankreich
Italien
Spanien
Niederlande
Schwierigkeiten bei der Interpretation der
Standards
69%
70%
72%
76%
68%
57%
65%
Höhere Kosten für die Abschlusserstellung
68%
79%
70%
67%
64%
62%
67%
Zusätzlicher Bedarf an qualifiziertem Personal
61%
77%
59%
56%
54%
61%
61%
Höhere Kosten für die Abschlussprüfung
57%
63%
52%
51%
61%
54%
59%
Ausweitung des Umfangs offengelegter
Informationen
54%
52%
49%
56%
60%
62%
49%
Weniger Einfluss auf die Standardentwicklung
44%
56%
50%
35%
41%
41%
39%
Quelle: Kajüter, P. u. a., IFRS im Mittelstand, KoR 10 / 2008, S. 598.
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Entwicklung des italienischen Bilanzrechts
Aufstellung des Jahresabschlusses
-
Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften besteht aus Bilanz, GuV und Anhang, der
Verwaltungsrat hat zudem einen Lagebericht zu verfassen
Art. 2424 CC: Struktur der Bilanz
Art. 2425 CC: Struktur der GuV
Art. 2426 CC: Bewertung
-
Personengesellschaften haben eine Rechnungslegung über die Verwaltung zu erstellen
erfolgt mangels detaillierter Vorschriften in Anlehnung an die Vorschriften für
Kapitalgesellschaften
-
Betriebsstätten ausländischer Unternehmen haben (nur) einen Jahresabschluss für steuerliche
Zwecke zu erstellen
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Entwicklung des italienischen Bilanzrechts
Erleichterungen für kleine Unternehmen
-
Verkürzter Jahresabschluss möglich für Kapitalgesellschaften, die im ersten Geschäftsjahr bzw.
später in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei der folgenden Grenzwerte nicht
überschritten haben (Art. 2435 bis CC)
Gesamtbetrag der Aktivseite der Bilanz: 4.400.000 Euro
Erträge aus Verkäufen und Leistungen: 8.800.000 Euro
durchschnittliche Anzahl der Mitarbeiter: 50
-
Vereinfachungen bei der Gliederung der Bilanz, weniger Angaben im Anhang, Erleichterungen
für den Lagebericht
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Verhältnis handelsrechtliche/ steuerliche Rechnungslegung
-
enge Verbindung zwischen handelsrechtlicher und steuerlicher Rechnungslegung wurde 2004
zunächst gelockert
Streichung der handelsrechtlichen Öffnungsklausel, der zufolge Wertansätze in der
Handelsbilanz allein auf steuerliche Vorschriften gestützt werden konnten
Betriebsausgaben allerdings nur dann weiterhin steuerlich abzugsfähig, wenn sie auch
handelsrechtlich Aufwand darstellen
Nach allein steuerlichen Vorschriften zulässige Aufwendungen sind in einem Anhang zur
Steuererklärung zu erläutern
Ausweitung der Verpflichtung zur Bildung latenter Steuern in der Handelsbilanz
-
für IFRS-Gewinnermittler galt zunächst der Grundsatz der Neutralität (Principio della
Neutralità), d. h. der Gewinn von identischen Unternehmen, die nach IFRS bzw. CC
bilanzieren, musste identisch sein
Umfassende Anpassung des Gewinns nach IFRS erforderlich
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Verhältnis handelsrechtliche/ steuerliche Rechnungslegung
-
seit 2008 sind für Gesellschaften, die im Einzelabschluss nach IFRS bilanzieren, allerdings
die Qualifikationskriterien
die Kriterien über die zeitliche Zuordnung sowie
die Bilanzausweiskriterien
für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich, selbst wenn diese von den im Steuergesetz
(Testo Unico delle imposto suo redditi, TUIR) enthaltenen Regelungen abweichen. Die
Bewertung, Abschreibungen und Rückstellungen sind jedoch weiterhin nach den steuerlichen
Vorgaben vorzunehmen
-
Streichung der Möglichkeit der Geltendmachung von Abschreibungen, Wertberichtigungen
und Rückstellungen, die sich allein auf steuerliche Vorschriften stützen , ab 2008
für die körperschaftliche Gewinnermittlung ist im Wesentlichen das handelsrechtliche
Ergebnis maßgeblich
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Ansatz und Bewertung ausgewählter Aktiva
Immaterielle Vermögensgegenstände
-
Aktivierungswahlrecht für Anlaufkosten (IFRS: Verbot), Nutzungsdauer 5 Jahre
-
Aktivierungsverbot für Kosten der Grundlagenforschung (IFRS: Verbot)
-
Aktivierungswahlrecht für Kosten der anwendungsorientierten Grundlagenforschung (IFRS:
Verbot), Nutzungsdauer 5 Jahre
-
Aktivierungswahlrecht für Entwicklungskosten (IFRS: Pflicht), Nutzungsdauer 5 Jahre
-
Aktivierungswahlrecht für Werbeaufwendungen (IFRS: Verbot), Nutzungsdauer 5 Jahre
-
Nutzungsdauer von Markenzeichen: 18 Jahre
-
Nutzungsdauer von Patenten und anderen geschützten Rechte: 2 Jahre
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Ansatz und Bewertung ausgewählter Aktiva
Entgeltlich erworbener Firmenwert
-
Aktivierungspflicht für entgeltlich erworbenen Firmenwert
-
Steuerliche Nutzungsdauer: 18 Jahre
-
handelsrechtliche Abschreibung über 5 Jahre, falls längere Nutzungsdauer nicht
nachgewiesen werden kann Annäherung an das Steuerrecht
-
Abschreibung in Folge des Niederstwerttests nach IFRS für steuerliche Zwecke nicht akzeptiert
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Ansatz und Bewertung ausgewählter Aktiva
Sachanlagevermögen
-
Bewertung des Sachanlagevermögens zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (Vollkosten)
(Art. 2426 Abs. 1 CC, Art. 110 Abs. 1 TUIR)
-
Neubewertung nur dann zulässig, wenn steuerlich (ausnahmsweise) möglich
-
außerplanmäßige Abschreibung bei voraussichtlich dauernder Wertminderung
(Art. 2426 Abs. 3) steuerlich nicht anerkannt (Art. 101 Abs. 1 TUIR)
-
planmäßige Abschreibung der Anschaffungskosten grundsätzlich linear in Anlehnung an
steuerliche AfA-Tabellen (Art. 2426 Abs. 2 CC, Art. 102 TUIR)
-
Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter möglich (bis 516,46 Euro)
(Art. 102 Abs. 5 TUIR)
-
beschleunigte Abschreibung seit 2008 nicht mehr zulässig
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Ansatz und Bewertung ausgewählter Aktiva
Sachanlagevermögen - Leasing
-
Rechnungslegung nach dem Zivilgesetzbuch orientiert sich grundsätzlich an der
zivilrechtlichen Bewertung, spezifische Angaben zu Finanzierungs-Leasingverträgen im
Anhang
-
Leasingzahlungen sind handelsrechtlich Aufwand und steuerlich nur dann abzugsfähig, wenn
die Leasingdauer 2/3 der normalen Abschreibungsdauer (lt. AfA-Tabelle) der Leasinggüter
beträgt
bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern einen Zeitraum von 11 Jahren nicht unter- und von
18 Jahren nicht überschreitet
bzw. bei PKW der normalen Abschreibungsdauer entspricht
-
für IFRS Gewinnermittler
sind im Falle von Operating Leasingverträgen die Leasingraten voll abzugsfähig
können Abschreibungen und Finanzierungskosten bei Finanzierungs-Leasingverträgen
als Betriebsausgaben geltend gemacht werden
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Ansatz und Bewertung ausgewählter Aktiva
Finanzanlagen
-
Bewertung von Finanzanlagen mit den historischen Anschaffungskosten bzw. dem niedrigeren
beizulegenden Wert
-
Wertaufholungspflicht bei Wegfall des Grundes für eine voraussichtlich dauernde
Wertminderung
-
Beteiligungen an assoziierten Unternehmen (Beteiligung mehr als 20 %) können nach der
Equity-Methode bewertet werden (Art. 2426 Abs. 4 CC)
Werterhöhungen in Folge der Anwendung der Equity-Methode sind in eine
ausschüttungsgesperrte Rücklage einzustellen
kommt es bei erstmaliger Anwendung der Equity-Methode zu einer Wertminderung,
können die Anschaffungskosten beibehalten werden. Die Differenz aus Anschaffungskosten und anteiligem Eigenkapital muss aber abgeschrieben werden, soweit sie auf
abschreibungsfähige Wirtschaftsgüter oder auf den Firmenwert entfällt
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Ansatz und Bewertung ausgewählter Aktiva
Langfristige Auftragsfertigung
-
nach dem Zivilgesetzbuch besteht grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen der Completed
Contract Methode und der Percentage of Completion (POC) Methode
-
nach OIC 23 ist grundsätzlich die POC Methode zu bevorzugen, soweit die Kosten als
vernünftige Schätzgröße herangezogen werden können
-
für die steuerliche Gewinnermittlung bestand bis 2007 das handelsrechtliche Wahlrecht, seit
2008 findet nur die POC Methode Anwendung (Art. 92 Abs. 6 TUIR)
-
IFRS – Gewinnermittler haben die POC Methode anzuwenden
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Ansatz und Bewertung ausgewählter Aktiva
Vorratsbewertung
-
sowohl nach dem Zivilgesetzbuch als nach IFRS gilt das strenge Niederstwertprinzip
-
als Verbrauchsfolgeverfahren werden sowohl nach dem Zivilgesetzbuch als auch steuerlich
der gewichtete Durchschnitt, LIFO und FIFO anerkannt (Art. 2426 Abs. 10 CC, Art. 92 Abs. 4
TUIR)
-
nach IFRS sind grundsätzlich nur FIFO und der gewichtete Durchschnitt anerkannt, allerdings
kann die LIFO-Methode nach Antrag bei den Steuerbehörden für die steuerliche Gewinnermittlung angewendet werden
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Ansatz und Bewertung ausgewählter Aktiva
Finanzierungskosten
-
Wahlrecht zur Aktivierung von Finanzierungskosten für selbsterstellte Gegenstände des
Anlagevermögens (Art. 2426 Abs. 1 CC)
-
Maßgeblichkeit des handelsrechtlichen Wertansatzes für die steuerliche Gewinnermittlung
-
sofortige Aufwandsverrechnung der Finanzierungskosten durch Zinsschranke im Einzelfall
eingeschränkt
-
für IFRS-Gewinnermittler besteht Aktivierungspflicht für Finanzierungskosten
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Ansatz und Bewertung ausgewählter Passiva
Rücklagen
-
Möglichkeit der Bewertung von Beteiligungen nach der Equity-Methode
Werterhöhung in den Folgejahren ist in eine ausschüttungsgesperrte Rücklage einzustellen
-
(un-) regelmäßig Möglichkeit der Neubewertung von Immobilien des Anlagevermögens per
Gesetz, z. B. für 2008 für Unternehmen, die den Gewinn nach dem CC ermitteln
Alt. 1: isolierte Aufwertung in Handelsbilanz
Einstellung des Mehrwerts (abzüglich Steuerrückstellung) in Aufwertungsrücklage
Alt. 2: handels- und steuerrechtliche Aufwertung
Ersatzsteuer von 3 % auf abnutzbare und 1,5 % auf nicht abnutzbare Immobilien
zusätzliches Abschreibungspotenzial kann erst ab 2013 steuerlich geltend gemacht
werden
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Ansatz und Bewertung ausgewählter Passiva
Rückstellungen
-
Rückstellungen für Risiken und Lasten können nach Art. 2424bis CC gebildet werden um Verluste oder Verbindlichkeiten abzudecken, deren Bestehen sicher oder wahrscheinlich ist,
deren Höhe oder Zeitpunkt des Entstehens aber unbestimmt sind
-
restriktivere Regelung nach IAS 37 zur Rückstellungsbildung führt c. p. zu einer Erhöhung des
Eigenkapitals bei Gewinnermittlung nach IFRS um ca. 1 % (vgl. Cordazzo / Multari, 2010, S. 30)
-
steuerlich detaillierte Regelung der abzugsfähigen Beträge (Art. 104-107 TUIR), z. B.
0,5 % der Forderungen aus Lieferung und Leistung, bis die Rückstellung 5 % des
Gesamtbetrags beträgt
über den Rückstellungsbetrag hinausgehende Verluste sind bei Eintritt des Verlusts
abzugsfähig
-
steuerliche Regelung gilt sowohl für Gewinnermittlung nach CC als auch nach IFRS
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Ansatz und Bewertung ausgewählter Passiva
Abfertigungen für Arbeitnehmer
-
Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf sog. Abfertigung beim Ausscheiden aus dem
Arbeitsverhältnis (Art. 2120 CC)
-
Anspruch bestimmt sich durch Division des Jahresgehalts durch 13,5 zuzüglich einer jährlichen
Neubewertung
-
Neubewertung ist mit 1,5 % (fix) zuzüglich 75 % des ISTAT Index vorzunehmen, der
Aufwertungsbetrag unterliegt einer 11%-igen Ersatzsteuer
-
die Erfassung der entsprechenden Verbindlichkeit erfolgt zum Nominalwert
-
Arbeitnehmer in Privatunternehmen können entscheiden, ob sie das Geld im Unternehmen
lassen oder in einem Pensionsfonds anlegen wollen (Entscheidung nicht reversibel)
-
erhebliche Abweichungen zur Bilanzierung nach IFRS, nach IAS 19 sind derartige
Verpflichtungen auf versicherungsmathematischer Grundlage zu ermitteln
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Ansatz und Bewertung ausgewählter Passiva
Steuerrückstellungen
-
passive latente Steuern müssen in Folge des Vorsichtsprinzips für alle temporären Differenzen
gebildet werden, d. h. Erträge werden entweder handelsrechtlich früher oder Aufwendungen
werden handelsrechtlich später erfasst
-
aktive latente Steuern dürfen nur dann gebildet werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass in
den Folgejahren ausreichend steuerpflichtige Gewinne entstehen um die zeitlichen
Differenzen nutzen zu können (Verlustvortrag ist auf 5 Jahre begrenzt, Start Ups allerdings
ausgenommen)
-
in Folge der abweichenden Bilanzierungsregelungen nach IFRS sowie der unterschiedlichen
Regelung in IAS 12 zur Bildung latenter Steuern signifikante Unterschiede bei den latenten
Steuern zwischen der Gewinnermittlung nach CC und IFRS
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Bedeutung ausgewählter Bilanzierungssachverhalte
in der Praxis
Gesamt
Deutschland
Großbritannien
Frankreich
Italien
Spanien
Niederlande
Sachanlagevermögen
81%
86%
82%
84%
76%
84%
73%
Vorräte
68%
68%
70%
70%
62%
71%
67%
Rückstellungen
62%
90%
72%
51%
50%
51%
54%
Immaterielle Vermögenswerte
57%
61%
62%
51%
62%
59%
47%
Fertigungsaufträge
48%
61%
55%
26%
54%
50%
40%
Leasing
47%
46%
51%
40%
58%
52%
38%
Pensionsrückstellungen
45%
63%
54%
27%
66%
20%
40%
Wertpapiere
42%
23%
42%
44%
66%
52%
31%
Sicherungsgeschäfte
33%
25%
49%
19%
40%
37%
29%
Quelle: Kajüter, P. u. a., IFRS im Mittelstand, KoR 10 / 2008, S. 599.
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Gewinn- und Verlustrechnung
Überblick
-
Im Unterschied zu dem nach IFRS üblichen Umsatzkostenverfahren stellt Art. 2425 CC
ausschließlich auf das Gesamtkostenverfahren ab
-
CONSOB empfiehlt grundsätzlich die Anwendung des sog. Mehrwertverfahrens
ähnlich wie Gesamtkostenverfahren
Ausweis eines „Mehrwerts“ (Betriebliche Erträge – Betriebliche Aufwendungen ohne
Personalaufwand)
expliziter Ausweis des EBITDA
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Gewinn- und Verlustrechnung
Gesamtkostenverfahren
Betriebliche Gesamtleistung
-
Betriebliche Aufwendungen
=
Betriebsergebnis
+
Finanzergebnis
=
Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
+/-
Wertberichtigungen zum Finanzvermögen
+/-
außerordentliche Erträge und Aufwendungen
=
Ergebnis vor Steuern
-
Steuern
=
Ergebnis nach Steuern
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Gewinn- und Verlustrechnung
Mehrwertverfahren
Betriebliche Gesamtleistung
-
Gesamtwert der eingesetzten Güter und Leistungen
=
erzeugter Mehrwert
-
Aufwendungen für Personal
=
Bruttobetriebsergebnis (EBITDA)
-
Abschreibungen auf Vermögen / Forderungen
-
Zuführungen zu Rückstellungen
=
Betriebsergebnis (EBIT)
+/-
Finanzergebnis
=
Ergebnis der gewöhnlichen Tätigkeit
+/-
außerordentliches Ergebnis
=
Ergebnis vor Steuern
-
Steuern
=
Ergebnis nach Steuern
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Gewinnverwendung
-
Gesellschafterversammlung beschließt über Gewinnverwendung (Art. 2433 CC)
-
Aktiengesellschaften dürfen nur realisierte Gewinne ausschütten
-
5 vH des Jahresüberschusses sind in die gesetzliche Rücklage einzustellen, bis diese 20 vH des
gezeichneten Kapitals beträgt (Art. 2430 CC)
-
Vorabdividende zulässig bei Gesellschaften, die einer gesetzlichen Jahresabschlussprüfung
unterliegen (Art. 2433bis CC)
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Schlussfolgerungen
Verhältnis handelsrechtliche / steuerliche Gewinnermittlung
Das Verhältnis von handelsrechtlicher und steuerrechtlicher Rechnungslegung lässt sich grundsätzlich in fünf Gruppen unterteilen:
Fall I:
Unterschiedliche Regelungen und Vorgehensweise in Handels- und Steuerrecht
Fall II: Identische Regelungen in Handels- und Steuerrecht
Fall III: Mangels einer spezifischen steuerlichen Regelung bestimmt die handelsrechtliche
Regelung die steuerliche Gewinnermittlung
Fall IIIa: wie III, allerdings enthält das Handelsrecht Spielräume, die steuerlich motiviert genutzt
werden
Fall IV: Mangels einer handelsrechtlichen Regelung bestimmt die steuerliche Regelung die
handelsrechtliche Gewinnermittlung
Fall V: steuerliche Regelung wird der alternativ existierenden handelsrechtlichen Regelung
vorgezogen
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Schlussfolgerungen
Verhältnis handelsrechtliche / steuerliche Rechnungslegung
Sachverhalt (Auswahl)
CC 2008
IFRS
Bewertung AV
IV
I
Apl. Abschreibung AV
I
I
Planmäßige Abschreibung AV
IV
IV
Leasing
III
III
Rückstellungsbildung
I
I
F&E
IIIa
III
Bewertung Vorratsvermögen
IIIa
III
Langfristige Auftragsfertigung
IV
II
Aktivierung Finanzierungskosten
IIIa
III
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Schlussfolgerungen
Verhältnis handelsrechtliche / steuerliche Rechnungslegung
1. Gewinnermittlung nach IFRS
Trotz allem Bemühens um eine Vereinheitlichung der Gewinnermittlung zeigt sich ein hohes
Maß an Abweichung zwischen handelsrechtlicher und steuerlicher Gewinnermittlung, das
weitgehend den empirischen Ergebnissen in angelsächsischen Ländern entspricht.
2. Gewinnermittlung nach CC
Es besteht eine enge Verbindung zwischen handelsrechtlicher und steuerlicher
Gewinnermittlung, die der Situation in Frankreich und Italien ähnelt.
3. Vergleich Gewinnermittlung nach CC und IFRS
Empirische Untersuchungen zeigen einen signifikant positiven Effekt der Umstellung von CC
auf IFRS auf das Nettoeinkommen sowie einen positiven, aber etwas geringeren Effekt auf das
Eigenkapital der untersuchten Unternehmen.
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Literaturhinweise
Cordazzo, Michela, The impact of IFRS on accounting practices: evidence from Italian listed
companies, Free University of Bozen-Bolzano, 2008
Cordazzo, M. / Multari, N., Implications of IFRS transition for firms‘ accounting figures, Italy vs.
Germany, first draft, Free University of Bozen-Bolzano, 2010
Gavanna, G. / Guggiola, G. / Marenzi, A., Evolving Connections between Tax and Financial
Reporting in Italy, Universita Dell‘ Insubria, 2010/1
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