Bilanzrecht / Rechnungswesen in Italien 5. Internationaler
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Bilanzrecht / Rechnungswesen in Italien 5. Internationaler
Bilanzrecht / Rechnungswesen in Italien 5. Internationaler Deutscher Steuerberaterkongress Wolfgang Salzberger Florenz, 30.09.2010 Inhaltsübersicht I. Entwicklung des italienischen Bilanzrechts II. Verhältnis handelsrechtliche / steuerliche Rechnungslegung III. Ansatz und Bewertung ausgewählter Aktiva IV. Ansatz und Bewertung ausgewählter Passiva V. Gewinn- und Verlustrechnung VI. Gewinnverwendung VII. Schlussfolgerungen VIII. Literaturhinweise 08/10/2010 2 Entwicklung des italienischen Bilanzrechts Corporate Governance System - italienisches Corporate Governance System ist ein sog. Insider-System, im Grundsatz also dem deutschen System vergleichbar - geringe Bedeutung der Finanzierung und Kontrolle über den Kapitalmarkt - börsennotierte Unternehmen oftmals ehemalige Staatsunternehmen bzw. familienbeherrschte Unternehmen - hohe Konzentration des Anteilsbesitzes, wenn auch mit abnehmender Bedeutung - Minderheitenschutz historisch schwach ausgeprägt, seit 2005 allerdings eine Reihe von Reformen 08/10/2010 3 Entwicklung des italienischen Bilanzrechts Corporate Governance System - hohe Konzentration im Prüfungsmarkt (Marktanteil der Big Four bei ca. 90 %, sowie einzelne Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen) - Prüfungsgesellschaften dürfen nicht gleichzeitig Beratungsdienstleistungen anbieten - (externe) Rotation der Prüfungsgesellschaften - asymmetrische Informationsverteilung zwischen In- und Outsidern führt zu tendenziell geringer Bedeutung der Publizität - große Anzahl und Bedeutung kleiner und mittelgroßer Unternehmen, häufig in Familienbesitz - Finanzierung primär durch Banken (Fremdfinanzierung) sowie interne Finanzierung enge Verbindung zwischen Banken und Unternehmen 08/10/2010 4 Entwicklung des italienischen Bilanzrechts Adressaten des Einzelabschlusses Gesamt Deutschland Großbritannien Frankreich Italien Spanien Niederlande Banken 80% 86% 71% 70% 92% 85% 81% Finanzamt 71% 85% 47% 73% 63% 85% 76% Gesellschafter 52% 23% 61% 46% 61% 64% 65% Management 44% 55% 69% 35% 34% 14% 49% Lieferanten 14% 3% 15% 20% 30% 11% 6% Kunden 9% 5% 13% 8% 7% 12% 6% Mitarbeiter 7% 3% 12% 9% 5% 5% 7% Andere 8% 17% 2% 16% 4% 7% (keine Angabe) 1% 1% 1% 1% Quelle: Kajüter, P. u. a., IFRS im Mittelstand, KoR 10 / 2008, S. 597. 08/10/2010 5 Entwicklung des italienischen Bilanzrechts Zivilgesetzbuch - handelsrechtliche Rechnungslegung geregelt in den Art. 2423 ff des italienischen Zivilgesetzbuchs (Codice Civile, CC) - Auslegung / Präzisierung der Vorschriften des CC durch vom Organismo Italiano di Contablità (OIC) herausgegebene Rechnungslegungsgrundsätze - Rückgriff auf internationale Bilanzierungsgrundsätze zulässig, falls nationale Regelungen Lücken aufweisen - zusätzliche Informationen, die im Zuge der Anpassung der nationalen Rechnungslegung an die IFRS erforderlich sind, werden tendenziell nicht über Bilanz oder GuV, sondern über den Anhang gegeben 08/10/2010 6 Entwicklung des italienischen Bilanzrechts Zivilgesetzbuch - zunächst sehr zurückhaltende und steuerneutrale Umsetzung der 4. (und 7.) EG-Richtlinie Beibehaltung der umgekehrten Maßgeblichkeit ausschließliche Anwendung des Gesamtkostenverfahrens - starker Einfluss des Steuerrechts - Zielsetzung: Kapitalerhaltung und Gläubigerschutz - Betonung des Vorsichts- und Realisationsprinzips - 2003 Einführung des „Substance over Form“ Grundsatzes, jedoch weiterhin Ausnahmen vorhanden (z. B. Leasing) 08/10/2010 7 Entwicklung des italienischen Bilanzrechts IFRS 2005 (Erlass Nr. 38 v. 28. Februar 2005) allerdings sehr weitreichende Umsetzung der Verordnung 1606 / 2002 (Anwendung Internationaler Rechnungslegungsstandards) 1. Kapitalmarktorientierte Unternehmen: IFRS verpflichtend für Einzel- und Konzernabschluss 2. Versicherungsgesellschaften: IFRS verpflichtend im Konzern- und Einzelabschluss für börsennotierte Gesellschaften 3. Tochtergesellschaften kapitalmarktorientierter Unternehmen / Gesellschaften, die Konzernabschluss erstellen / Tochtergesellschaften zur Konzernrechnungslegung verpflichteter Muttergesellschaften: Wahlrecht zur Anwendung der IFRS, einheitliche Anwendung im Einzel- und Konzernabschluss 4. Nicht beherrschte, nicht börsennotierte Gesellschaften: Wahlrecht zur Anwendung der IFRS im Einzelabschluss 5. Kleine Gesellschaften: Einzelabschluss gem. Zivilgesetzbuch CONSOB (Commissione Nazionale per le Società e la Borsa) grundsätzlich für Standardsetzung verantwortlich 08/10/2010 8 Entwicklung des italienischen Bilanzrechts Potenzielle Vorteile einer IFRS-Bilanzierung Gesamt Deutschland Großbritannien Frankreich Italien Spanien Niederlande Verbesserung der Informationsqualität des Abschlusses 65% 53% 60% 70% 74% 79% 57% Vereinfachung der internen Berichterstattung und Unternehmenssteuerung 64% 65% 66% 61% 62% 68% 59% Verbesserung der Vergleichbarkeit mit Wettbewerbern 61% 60% 60% 52% 76% 72% 52% Senkung der Finanzierungskosten 58% 56% 51% 53% 74% 67% 47% Leichtere Gewinnung internationaler Geschäftspartner 47% 40% 49% 37% 64% 51% 42% Bessere Möglichkeiten, Unternehmensanteile zu veräußern 42% 31% 43% 35% 56% 47% 42% Quelle: Kajüter, P. u. a., IFRS im Mittelstand, KoR 10 / 2008, S. 598. 08/10/2010 9 Entwicklung des italienischen Bilanzrechts Potenzielle Nachteile einer IFRS-Bilanzierung Gesamt Deutschland Großbritannien Frankreich Italien Spanien Niederlande Schwierigkeiten bei der Interpretation der Standards 69% 70% 72% 76% 68% 57% 65% Höhere Kosten für die Abschlusserstellung 68% 79% 70% 67% 64% 62% 67% Zusätzlicher Bedarf an qualifiziertem Personal 61% 77% 59% 56% 54% 61% 61% Höhere Kosten für die Abschlussprüfung 57% 63% 52% 51% 61% 54% 59% Ausweitung des Umfangs offengelegter Informationen 54% 52% 49% 56% 60% 62% 49% Weniger Einfluss auf die Standardentwicklung 44% 56% 50% 35% 41% 41% 39% Quelle: Kajüter, P. u. a., IFRS im Mittelstand, KoR 10 / 2008, S. 598. 08/10/2010 10 Entwicklung des italienischen Bilanzrechts Aufstellung des Jahresabschlusses - Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften besteht aus Bilanz, GuV und Anhang, der Verwaltungsrat hat zudem einen Lagebericht zu verfassen Art. 2424 CC: Struktur der Bilanz Art. 2425 CC: Struktur der GuV Art. 2426 CC: Bewertung - Personengesellschaften haben eine Rechnungslegung über die Verwaltung zu erstellen erfolgt mangels detaillierter Vorschriften in Anlehnung an die Vorschriften für Kapitalgesellschaften - Betriebsstätten ausländischer Unternehmen haben (nur) einen Jahresabschluss für steuerliche Zwecke zu erstellen 08/10/2010 11 Entwicklung des italienischen Bilanzrechts Erleichterungen für kleine Unternehmen - Verkürzter Jahresabschluss möglich für Kapitalgesellschaften, die im ersten Geschäftsjahr bzw. später in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei der folgenden Grenzwerte nicht überschritten haben (Art. 2435 bis CC) Gesamtbetrag der Aktivseite der Bilanz: 4.400.000 Euro Erträge aus Verkäufen und Leistungen: 8.800.000 Euro durchschnittliche Anzahl der Mitarbeiter: 50 - Vereinfachungen bei der Gliederung der Bilanz, weniger Angaben im Anhang, Erleichterungen für den Lagebericht 08/10/2010 12 Verhältnis handelsrechtliche/ steuerliche Rechnungslegung - enge Verbindung zwischen handelsrechtlicher und steuerlicher Rechnungslegung wurde 2004 zunächst gelockert Streichung der handelsrechtlichen Öffnungsklausel, der zufolge Wertansätze in der Handelsbilanz allein auf steuerliche Vorschriften gestützt werden konnten Betriebsausgaben allerdings nur dann weiterhin steuerlich abzugsfähig, wenn sie auch handelsrechtlich Aufwand darstellen Nach allein steuerlichen Vorschriften zulässige Aufwendungen sind in einem Anhang zur Steuererklärung zu erläutern Ausweitung der Verpflichtung zur Bildung latenter Steuern in der Handelsbilanz - für IFRS-Gewinnermittler galt zunächst der Grundsatz der Neutralität (Principio della Neutralità), d. h. der Gewinn von identischen Unternehmen, die nach IFRS bzw. CC bilanzieren, musste identisch sein Umfassende Anpassung des Gewinns nach IFRS erforderlich 08/10/2010 13 Verhältnis handelsrechtliche/ steuerliche Rechnungslegung - seit 2008 sind für Gesellschaften, die im Einzelabschluss nach IFRS bilanzieren, allerdings die Qualifikationskriterien die Kriterien über die zeitliche Zuordnung sowie die Bilanzausweiskriterien für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich, selbst wenn diese von den im Steuergesetz (Testo Unico delle imposto suo redditi, TUIR) enthaltenen Regelungen abweichen. Die Bewertung, Abschreibungen und Rückstellungen sind jedoch weiterhin nach den steuerlichen Vorgaben vorzunehmen - Streichung der Möglichkeit der Geltendmachung von Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen, die sich allein auf steuerliche Vorschriften stützen , ab 2008 für die körperschaftliche Gewinnermittlung ist im Wesentlichen das handelsrechtliche Ergebnis maßgeblich 08/10/2010 14 Ansatz und Bewertung ausgewählter Aktiva Immaterielle Vermögensgegenstände - Aktivierungswahlrecht für Anlaufkosten (IFRS: Verbot), Nutzungsdauer 5 Jahre - Aktivierungsverbot für Kosten der Grundlagenforschung (IFRS: Verbot) - Aktivierungswahlrecht für Kosten der anwendungsorientierten Grundlagenforschung (IFRS: Verbot), Nutzungsdauer 5 Jahre - Aktivierungswahlrecht für Entwicklungskosten (IFRS: Pflicht), Nutzungsdauer 5 Jahre - Aktivierungswahlrecht für Werbeaufwendungen (IFRS: Verbot), Nutzungsdauer 5 Jahre - Nutzungsdauer von Markenzeichen: 18 Jahre - Nutzungsdauer von Patenten und anderen geschützten Rechte: 2 Jahre 08/10/2010 15 Ansatz und Bewertung ausgewählter Aktiva Entgeltlich erworbener Firmenwert - Aktivierungspflicht für entgeltlich erworbenen Firmenwert - Steuerliche Nutzungsdauer: 18 Jahre - handelsrechtliche Abschreibung über 5 Jahre, falls längere Nutzungsdauer nicht nachgewiesen werden kann Annäherung an das Steuerrecht - Abschreibung in Folge des Niederstwerttests nach IFRS für steuerliche Zwecke nicht akzeptiert 08/10/2010 16 Ansatz und Bewertung ausgewählter Aktiva Sachanlagevermögen - Bewertung des Sachanlagevermögens zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (Vollkosten) (Art. 2426 Abs. 1 CC, Art. 110 Abs. 1 TUIR) - Neubewertung nur dann zulässig, wenn steuerlich (ausnahmsweise) möglich - außerplanmäßige Abschreibung bei voraussichtlich dauernder Wertminderung (Art. 2426 Abs. 3) steuerlich nicht anerkannt (Art. 101 Abs. 1 TUIR) - planmäßige Abschreibung der Anschaffungskosten grundsätzlich linear in Anlehnung an steuerliche AfA-Tabellen (Art. 2426 Abs. 2 CC, Art. 102 TUIR) - Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter möglich (bis 516,46 Euro) (Art. 102 Abs. 5 TUIR) - beschleunigte Abschreibung seit 2008 nicht mehr zulässig 08/10/2010 17 Ansatz und Bewertung ausgewählter Aktiva Sachanlagevermögen - Leasing - Rechnungslegung nach dem Zivilgesetzbuch orientiert sich grundsätzlich an der zivilrechtlichen Bewertung, spezifische Angaben zu Finanzierungs-Leasingverträgen im Anhang - Leasingzahlungen sind handelsrechtlich Aufwand und steuerlich nur dann abzugsfähig, wenn die Leasingdauer 2/3 der normalen Abschreibungsdauer (lt. AfA-Tabelle) der Leasinggüter beträgt bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern einen Zeitraum von 11 Jahren nicht unter- und von 18 Jahren nicht überschreitet bzw. bei PKW der normalen Abschreibungsdauer entspricht - für IFRS Gewinnermittler sind im Falle von Operating Leasingverträgen die Leasingraten voll abzugsfähig können Abschreibungen und Finanzierungskosten bei Finanzierungs-Leasingverträgen als Betriebsausgaben geltend gemacht werden 08/10/2010 18 Ansatz und Bewertung ausgewählter Aktiva Finanzanlagen - Bewertung von Finanzanlagen mit den historischen Anschaffungskosten bzw. dem niedrigeren beizulegenden Wert - Wertaufholungspflicht bei Wegfall des Grundes für eine voraussichtlich dauernde Wertminderung - Beteiligungen an assoziierten Unternehmen (Beteiligung mehr als 20 %) können nach der Equity-Methode bewertet werden (Art. 2426 Abs. 4 CC) Werterhöhungen in Folge der Anwendung der Equity-Methode sind in eine ausschüttungsgesperrte Rücklage einzustellen kommt es bei erstmaliger Anwendung der Equity-Methode zu einer Wertminderung, können die Anschaffungskosten beibehalten werden. Die Differenz aus Anschaffungskosten und anteiligem Eigenkapital muss aber abgeschrieben werden, soweit sie auf abschreibungsfähige Wirtschaftsgüter oder auf den Firmenwert entfällt 08/10/2010 19 Ansatz und Bewertung ausgewählter Aktiva Langfristige Auftragsfertigung - nach dem Zivilgesetzbuch besteht grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen der Completed Contract Methode und der Percentage of Completion (POC) Methode - nach OIC 23 ist grundsätzlich die POC Methode zu bevorzugen, soweit die Kosten als vernünftige Schätzgröße herangezogen werden können - für die steuerliche Gewinnermittlung bestand bis 2007 das handelsrechtliche Wahlrecht, seit 2008 findet nur die POC Methode Anwendung (Art. 92 Abs. 6 TUIR) - IFRS – Gewinnermittler haben die POC Methode anzuwenden 08/10/2010 20 Ansatz und Bewertung ausgewählter Aktiva Vorratsbewertung - sowohl nach dem Zivilgesetzbuch als nach IFRS gilt das strenge Niederstwertprinzip - als Verbrauchsfolgeverfahren werden sowohl nach dem Zivilgesetzbuch als auch steuerlich der gewichtete Durchschnitt, LIFO und FIFO anerkannt (Art. 2426 Abs. 10 CC, Art. 92 Abs. 4 TUIR) - nach IFRS sind grundsätzlich nur FIFO und der gewichtete Durchschnitt anerkannt, allerdings kann die LIFO-Methode nach Antrag bei den Steuerbehörden für die steuerliche Gewinnermittlung angewendet werden 08/10/2010 21 Ansatz und Bewertung ausgewählter Aktiva Finanzierungskosten - Wahlrecht zur Aktivierung von Finanzierungskosten für selbsterstellte Gegenstände des Anlagevermögens (Art. 2426 Abs. 1 CC) - Maßgeblichkeit des handelsrechtlichen Wertansatzes für die steuerliche Gewinnermittlung - sofortige Aufwandsverrechnung der Finanzierungskosten durch Zinsschranke im Einzelfall eingeschränkt - für IFRS-Gewinnermittler besteht Aktivierungspflicht für Finanzierungskosten 08/10/2010 22 Ansatz und Bewertung ausgewählter Passiva Rücklagen - Möglichkeit der Bewertung von Beteiligungen nach der Equity-Methode Werterhöhung in den Folgejahren ist in eine ausschüttungsgesperrte Rücklage einzustellen - (un-) regelmäßig Möglichkeit der Neubewertung von Immobilien des Anlagevermögens per Gesetz, z. B. für 2008 für Unternehmen, die den Gewinn nach dem CC ermitteln Alt. 1: isolierte Aufwertung in Handelsbilanz Einstellung des Mehrwerts (abzüglich Steuerrückstellung) in Aufwertungsrücklage Alt. 2: handels- und steuerrechtliche Aufwertung Ersatzsteuer von 3 % auf abnutzbare und 1,5 % auf nicht abnutzbare Immobilien zusätzliches Abschreibungspotenzial kann erst ab 2013 steuerlich geltend gemacht werden 08/10/2010 23 Ansatz und Bewertung ausgewählter Passiva Rückstellungen - Rückstellungen für Risiken und Lasten können nach Art. 2424bis CC gebildet werden um Verluste oder Verbindlichkeiten abzudecken, deren Bestehen sicher oder wahrscheinlich ist, deren Höhe oder Zeitpunkt des Entstehens aber unbestimmt sind - restriktivere Regelung nach IAS 37 zur Rückstellungsbildung führt c. p. zu einer Erhöhung des Eigenkapitals bei Gewinnermittlung nach IFRS um ca. 1 % (vgl. Cordazzo / Multari, 2010, S. 30) - steuerlich detaillierte Regelung der abzugsfähigen Beträge (Art. 104-107 TUIR), z. B. 0,5 % der Forderungen aus Lieferung und Leistung, bis die Rückstellung 5 % des Gesamtbetrags beträgt über den Rückstellungsbetrag hinausgehende Verluste sind bei Eintritt des Verlusts abzugsfähig - steuerliche Regelung gilt sowohl für Gewinnermittlung nach CC als auch nach IFRS 08/10/2010 24 Ansatz und Bewertung ausgewählter Passiva Abfertigungen für Arbeitnehmer - Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf sog. Abfertigung beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis (Art. 2120 CC) - Anspruch bestimmt sich durch Division des Jahresgehalts durch 13,5 zuzüglich einer jährlichen Neubewertung - Neubewertung ist mit 1,5 % (fix) zuzüglich 75 % des ISTAT Index vorzunehmen, der Aufwertungsbetrag unterliegt einer 11%-igen Ersatzsteuer - die Erfassung der entsprechenden Verbindlichkeit erfolgt zum Nominalwert - Arbeitnehmer in Privatunternehmen können entscheiden, ob sie das Geld im Unternehmen lassen oder in einem Pensionsfonds anlegen wollen (Entscheidung nicht reversibel) - erhebliche Abweichungen zur Bilanzierung nach IFRS, nach IAS 19 sind derartige Verpflichtungen auf versicherungsmathematischer Grundlage zu ermitteln 08/10/2010 25 Ansatz und Bewertung ausgewählter Passiva Steuerrückstellungen - passive latente Steuern müssen in Folge des Vorsichtsprinzips für alle temporären Differenzen gebildet werden, d. h. Erträge werden entweder handelsrechtlich früher oder Aufwendungen werden handelsrechtlich später erfasst - aktive latente Steuern dürfen nur dann gebildet werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass in den Folgejahren ausreichend steuerpflichtige Gewinne entstehen um die zeitlichen Differenzen nutzen zu können (Verlustvortrag ist auf 5 Jahre begrenzt, Start Ups allerdings ausgenommen) - in Folge der abweichenden Bilanzierungsregelungen nach IFRS sowie der unterschiedlichen Regelung in IAS 12 zur Bildung latenter Steuern signifikante Unterschiede bei den latenten Steuern zwischen der Gewinnermittlung nach CC und IFRS 08/10/2010 26 Bedeutung ausgewählter Bilanzierungssachverhalte in der Praxis Gesamt Deutschland Großbritannien Frankreich Italien Spanien Niederlande Sachanlagevermögen 81% 86% 82% 84% 76% 84% 73% Vorräte 68% 68% 70% 70% 62% 71% 67% Rückstellungen 62% 90% 72% 51% 50% 51% 54% Immaterielle Vermögenswerte 57% 61% 62% 51% 62% 59% 47% Fertigungsaufträge 48% 61% 55% 26% 54% 50% 40% Leasing 47% 46% 51% 40% 58% 52% 38% Pensionsrückstellungen 45% 63% 54% 27% 66% 20% 40% Wertpapiere 42% 23% 42% 44% 66% 52% 31% Sicherungsgeschäfte 33% 25% 49% 19% 40% 37% 29% Quelle: Kajüter, P. u. a., IFRS im Mittelstand, KoR 10 / 2008, S. 599. 08/10/2010 27 Gewinn- und Verlustrechnung Überblick - Im Unterschied zu dem nach IFRS üblichen Umsatzkostenverfahren stellt Art. 2425 CC ausschließlich auf das Gesamtkostenverfahren ab - CONSOB empfiehlt grundsätzlich die Anwendung des sog. Mehrwertverfahrens ähnlich wie Gesamtkostenverfahren Ausweis eines „Mehrwerts“ (Betriebliche Erträge – Betriebliche Aufwendungen ohne Personalaufwand) expliziter Ausweis des EBITDA 08/10/2010 28 Gewinn- und Verlustrechnung Gesamtkostenverfahren Betriebliche Gesamtleistung - Betriebliche Aufwendungen = Betriebsergebnis + Finanzergebnis = Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit +/- Wertberichtigungen zum Finanzvermögen +/- außerordentliche Erträge und Aufwendungen = Ergebnis vor Steuern - Steuern = Ergebnis nach Steuern 08/10/2010 29 Gewinn- und Verlustrechnung Mehrwertverfahren Betriebliche Gesamtleistung - Gesamtwert der eingesetzten Güter und Leistungen = erzeugter Mehrwert - Aufwendungen für Personal = Bruttobetriebsergebnis (EBITDA) - Abschreibungen auf Vermögen / Forderungen - Zuführungen zu Rückstellungen = Betriebsergebnis (EBIT) +/- Finanzergebnis = Ergebnis der gewöhnlichen Tätigkeit +/- außerordentliches Ergebnis = Ergebnis vor Steuern - Steuern = Ergebnis nach Steuern 08/10/2010 30 Gewinnverwendung - Gesellschafterversammlung beschließt über Gewinnverwendung (Art. 2433 CC) - Aktiengesellschaften dürfen nur realisierte Gewinne ausschütten - 5 vH des Jahresüberschusses sind in die gesetzliche Rücklage einzustellen, bis diese 20 vH des gezeichneten Kapitals beträgt (Art. 2430 CC) - Vorabdividende zulässig bei Gesellschaften, die einer gesetzlichen Jahresabschlussprüfung unterliegen (Art. 2433bis CC) 08/10/2010 31 Schlussfolgerungen Verhältnis handelsrechtliche / steuerliche Gewinnermittlung Das Verhältnis von handelsrechtlicher und steuerrechtlicher Rechnungslegung lässt sich grundsätzlich in fünf Gruppen unterteilen: Fall I: Unterschiedliche Regelungen und Vorgehensweise in Handels- und Steuerrecht Fall II: Identische Regelungen in Handels- und Steuerrecht Fall III: Mangels einer spezifischen steuerlichen Regelung bestimmt die handelsrechtliche Regelung die steuerliche Gewinnermittlung Fall IIIa: wie III, allerdings enthält das Handelsrecht Spielräume, die steuerlich motiviert genutzt werden Fall IV: Mangels einer handelsrechtlichen Regelung bestimmt die steuerliche Regelung die handelsrechtliche Gewinnermittlung Fall V: steuerliche Regelung wird der alternativ existierenden handelsrechtlichen Regelung vorgezogen 08/10/2010 32 Schlussfolgerungen Verhältnis handelsrechtliche / steuerliche Rechnungslegung Sachverhalt (Auswahl) CC 2008 IFRS Bewertung AV IV I Apl. Abschreibung AV I I Planmäßige Abschreibung AV IV IV Leasing III III Rückstellungsbildung I I F&E IIIa III Bewertung Vorratsvermögen IIIa III Langfristige Auftragsfertigung IV II Aktivierung Finanzierungskosten IIIa III 08/10/2010 33 Schlussfolgerungen Verhältnis handelsrechtliche / steuerliche Rechnungslegung 1. Gewinnermittlung nach IFRS Trotz allem Bemühens um eine Vereinheitlichung der Gewinnermittlung zeigt sich ein hohes Maß an Abweichung zwischen handelsrechtlicher und steuerlicher Gewinnermittlung, das weitgehend den empirischen Ergebnissen in angelsächsischen Ländern entspricht. 2. Gewinnermittlung nach CC Es besteht eine enge Verbindung zwischen handelsrechtlicher und steuerlicher Gewinnermittlung, die der Situation in Frankreich und Italien ähnelt. 3. Vergleich Gewinnermittlung nach CC und IFRS Empirische Untersuchungen zeigen einen signifikant positiven Effekt der Umstellung von CC auf IFRS auf das Nettoeinkommen sowie einen positiven, aber etwas geringeren Effekt auf das Eigenkapital der untersuchten Unternehmen. 08/10/2010 34 Literaturhinweise Cordazzo, Michela, The impact of IFRS on accounting practices: evidence from Italian listed companies, Free University of Bozen-Bolzano, 2008 Cordazzo, M. / Multari, N., Implications of IFRS transition for firms‘ accounting figures, Italy vs. Germany, first draft, Free University of Bozen-Bolzano, 2010 Gavanna, G. / Guggiola, G. / Marenzi, A., Evolving Connections between Tax and Financial Reporting in Italy, Universita Dell‘ Insubria, 2010/1 08/10/2010 35