IFRS: Aktuelle Entwicklungen
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IFRS: Aktuelle Entwicklungen
Accounting News IFRS: Aktuelle Entwicklungen Nr. 3 vom Oktober 2014 Inhalt Die KPMG Accounting News bieten Ihnen monatliche Informationen zu neuen österreichischen Gesetzen, Fachgutachten, die Rechnungslegung betreffend, weiters zu IFRS-Standards bzw. Exposure Drafts. Änderungen des IFRS 11 hinsichtlich des Erwerbs von Anteilen an gemeinschaftlichen Tätigkeiten IFRS 11 regelt die bilanzielle und erfolgsrechnerische Erfassung von Gemeinschaftsunternehmen (Joint Ventures) und gemeinschaftlichen Tätigkeiten (Joint Operations). Während Gemeinschaftsunternehmen nach der Equity-Methode bilanziert werden, ist die in IFRS 11 vorgesehene Abbildung gemeinschaftlicher Tätigkeiten mit der Quotenkonsolidierung vergleichbar. Nicht geregelt war bisher, wie der Erwerb von Anteilen an einer gemeinschaftlichen Tätigkeit abzubilden ist. Das IASB hat mit der am 6. Mai 2014 veröffentlichten Änderung des IFRS 11 „Accounting for Acquisitions of lnterests in Joint Operations" klargestellt, dass der Erwerber von Anteilen an einer gemeinschaftlichen Tätigkeit, die einen Geschäftsbetrieb im Sinne des IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse darstellt, die Grundsätze für die Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen nach IFRS 3 anwenden muss. Die Anwendung der Erwerbsmethode hat zur Folge, dass • identifizierbare Vermögenswerte und Schulden zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, • erwerbsbezogene Kosten im Aufwand erfasst werden, • der Ansatz latenter Steuern um die Erwerbseffekte angepasst werden muss und • ein Goodwill anzusetzen beziehungsweise gegebenenfalls ein Badwill zu realisieren ist. Alternative Vorgehensweisen, die in der Praxis für diesen Sachverhalt entwickelt wurden, sind nach dieser Klarstellung nicht mehr zulässig. Diesmal zu den Themen: • Änderungen des IFRS 11 hinsichtlich des Erwerbs von Anteilen an gemeinschaftlichen Tätigkeiten (Joint Operations) • Klarstellung der zulässigen Abschreibungsmethoden gemäß IAS 16 und IAS 38 • Investmentgesellschaften: Aktuelle Konkretisierungsvorschläge des IASB • Aktive latente Steuern im Fall erwarteter künftiger Verluste Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte direkt an Ihren zuständigen KPMG Berater. Herausgeber: KPMG Austria GmbH Wirtschaftsprüfungsund Steuerberatungsgesellschaft, www.kpmg.at Die Inhalte in diesem Newsletter stellen lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzen nicht individuelle Beratung im Einzelfall. Die KPMG übernimmt keine Haftung für Schäden, welcher Art immer, aufgrund der Verwendung der hier angebotenen Informationen. KPMG übernimmt insbesondere keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts der Newsletter. © 2014 KPMG Austria GmbHWirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, österreichisches Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. KPMG und das KPMG-Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. BEISPIEL: ERWERB VON ANTEILEN AN EINER GEMEINSCHAFTLICHEN TÄTIGKEIT Sachverhalt • P erwirbt einen 50-%-Anteil an einer bestehenden gemeinschaftlichen Tätigkeit (JO) für eine Zahlung von 1.100. Die Transaktionskosten betragen 20. • JO betreibt im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs ein Ölfeld. • Der beizulegende Zeitwert der identifizierbaren Vermögenswerte und Schulden beträgt 2.000. Der Buchwert beträgt 1.500 und entspricht dem steuerlichen Wert. Der Steuersatz liegt bei 20 %. Lösung nach den Änderungen an IFRS 11 Die identifizierbaren Vermögenswerte sind in Höhe von 1.000 (2.000 x 50 %) zu erfassen und eine latente Steuerschuld ist in Höhe von 50 (500 x 20 % x 50 %) aufzuführen. Der Goodwill beträgt 150 (1.100-(1.000-50). Die Transaktionskosten von 20 sind im Aufwand zu erfassen. Die Bilanzierung hängt entscheidend davon ab, dass ein Geschäftsbetrieb vorliegt. Daher ist eine sorgfältige Analyse erforderlich, ob die Definitionsmerkmale eines Geschäftsbetriebs erfüllt sind. Dies erfordert im Einzelfall Ermessensentscheidungen. Neben dem oben dargestellten Szenario sind die neuen Regelungen unter anderem auch auf folgende Sachverhalte anwendbar: • Gründung einer gemeinschaftlichen Tätigkeit, wenn ein bestehender Geschäftsbetrieb eingebracht wird • Erwerb eines weiteren Anteils an einer gemeinschaftlichen Tätigkeit durch eine Partei, die an der gemeinsamen Beherrschung teilnimmt, wobei bereits bestehende Anteile im Gegensatz zu den allgemeinen Regelungen des IFRS 3 im Rahmen der Erwerbsbilanzierung nicht neu bewertet werden Die Änderungen sind prospektiv für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig. KURZ GEFASST • Das IASB hat am 6. Mai 2014 eine Änderung des IFRS 11 „Accounting for Acquisitions of lnterests in Joint Operations" veröffentlicht, die die Bilanzierung des Erwerbs von Anteilen an einer gemeinschaftlichen Tätigkeit klarstellt. • Sofern die gemeinschaftliche Tätigkeit einen Geschäftsbetrieb darstellt, muss der Erwerber die Grundsätze des IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse anwenden. • Die Änderungen sind prospektiv für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen. Klarstellung der zulässigen Abschreibungsmethoden Für immaterielle Vermögenswerte werden in bestimmten Branchen umsatzbasierte Abschreibungsmethoden angewandt, zum Beispiel bei Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen sowie Filmrechten und ähnlichen Rechten in der Medienbranche. Die Verwendung von umsatzbasierten Abschreibungsmethoden führt tendenziell zu einer schnelleren Aufwandserfassung als andere Abschreibungsmethoden. Zur Klarstellung, wann umsatzbasierte Abschreibungsmethoden angewandt werden können, hat das International Accounting Standards Board (IASB) am 12. Mai 2014 Änderungen an IAS 16 Accounting News / Nr. 3 vom Oktober 2014 2 Sachanlagen und IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte veröffentlicht (Clarification of Acceptable Methods of Depreciation and Amortisation). Mit diesen Änderungen stellt das IASB weitere Leitlinien zur Festlegung einer akzeptablen Abschreibungsmethode zur Verfügung. Restriktive Anwendung für immaterielle Vermögenswerte Der geänderte IAS 38 enthält eine widerlegbare Vermutung, dass die Verwendung einer umsatzbasierten Abschreibungsmethode für immaterielle Vermögenswerte nicht sachgerecht ist. Die Verteilung des abschreibungsfähigen Betrags des immateriellen Vermögenswerts aufgrund der in einer Periode erzielten Umsatzerlöse im Verhältnis zu den gesamten über die Nutzungsdauer zu erwartenden Umsatzerlöse aus der Nutzung des immateriellen Vermögenswerts kann für die Bestimmung des erwarteten Verbrauchsmusters des künftigen wirtschaftlichen Nutzens des Vermögenswerts nur begrenzt herangezogen werden. Denn Umsatzerlöse sind in der Regel von einer Vielzahl weiterer Faktoren abhängig wie etwa Vertriebsaktivitäten, Markt- und Wettbewerbsentwicklungen und Preispolitik des Anbieters. Damit korrespondieren sie nicht unmittelbar mit dem Verbrauch des wirtschaftlichen Nutzens eines einzelnen immateriellen Vermögenswerts. Die Verwendung einer umsatzbasierten Abschreibungsmethode kommt daher nur in Betracht, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: • Der immaterielle Vermögenswert stellt ein Recht zur Erzielung von Umsatzerlösen dar (etwa das Recht, eine gebührenpflichtige Straße zu betreiben, bis der Betreiber eine Summe von beispielsweise 10 Mio. EUR Gebühren eingenommen hat). • Die Umsatzerlöse und der Verbrauch des wirtschaftlichen Nutzens sind nachweislich stark miteinander verknüpft („highly correlated"). Der Begriff „highly correlated" wurde neu in IAS 38 eingefügt, um die Verwendung umsatzbasierter Abschreibungsmethoden zu begrenzen. Denn der Nachweis einer hohen Korrelation von Umsatz und Nutzenverzehr ist durch die bilanzierenden Unternehmen geeignet zu belegen. Verbot umsatzabhängiger Abschreibungen für Sachanlagen Für Sachanlagen sind umsatzbasierte Abschreibungsmethoden nicht zulässig. Begründet wird dies damit, dass solche Methoden andere Faktoren widerspiegeln als den Verbrauch des zukünftigen wirtschaftlichen Nutzens des Vermögenswerts, wie zum Beispiel Veränderungen des Verkaufsvolumens oder der Verkaufspreise. Zu den anwendbaren Abschreibungsmethoden zählen weiterhin die lineare, die degressive und die leistungsabhängige planmäßige Abschreibung. einen Hinweis auf eine mögliche technische oder wirtschaftliche Überalterung und damit auf einen erhöhten Verbrauch des zukünftigen wirtschaftlichen Nutzens des Vermögenswerts darstellt. In diesem Zusammenhang ist die Schätzung der Nutzungsdauer zu überprüfen. Die Änderungen sind prospektiv für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig. Weitere Änderungen Sowohl IAS 16 als auch IAS 38 wurden dahin gehend ergänzt, dass ein erwarteter Absatzpreisrückgang für ein Produkt, das mithilfe des Vermögenswerts hergestellt wurde, Investmentgesellschaften: Aktuelle Konkretisierungsvorschläge des IASB Die Grundsatzentscheidung, Tochterunternehmen einer Investmentgesellschaft im Abschluss des Mutterunternehmens zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten, statt zu konsolidieren, hat das IASB bereits im Oktober 2012 mit den „Amendments to IFRS 10, IFRS 12 and IAS 27" („Investment Entities") bekannt gegeben. Am 11. Juni 2014 wurde darüber hinaus der Entwurf „ ED/2014/02 Investment Entities -Applying the Consolidation Exception (Proposed Amendments to IFRS 10 and IAS 28)" zur Kommentierung veröffentlicht. Damit reagiert das IASB auf die bei dem IFRS Interpretation Committee eingereichten Anwendungsfragen bezüglich des aktuell geltenden Standards. Accounting News / Nr. 3 vom Oktober 2014 3 Kurzüberblick über die derzeit geltenden Regelungen Der IFRS 10.27 definiert die Investmentgesellschaft (im Folgenden: lnvG) als ein Unternehmen, das folgende Merkmale aufweist: • Es erhält Kapital von einem oder mehreren Anlegern mit der Auflage, für diese Anleger Investment ManagementDienstleistungen zu erbringen. • Es verpflichtet sich gegenüber den Anlegern zu einem Geschäftszweck, der darauf ausgerichtet ist, Investitionen nur mit dem Ziel der Kapitalmehrung beziehungsweise der Erwirtschaftung von Investitionserträgen - oder beidem – zu tätigen. • Die Bewertung und die Performancemessung von im Wesentlichen all seinen Investitionen erfolgt auf Grundlage des beizulegenden Zeitwerts. Die Investment ManagementDienstleistungen können dabei durch das Mutterunternehmen selbst oder durch eines seiner Tochterunternehmen erbracht werden. Unternehmen, die als lnvG qualifizieren, dürfen ihre Tochterunternehmen nicht konsolidieren, sondern müssen diese erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerten. Mit dieser sogenannten Konsolidierungsausnahme wollte das IASB dem spezifischen Charakter des Geschäftsmodells einer lnvG Rechnung tragen. Es ist deshalb folgerichtig, dass die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert kein Wahlrecht darstellt. Tochterunternehmen, die „anlagebezogene Dienstleistungen beziehungsweise Tätigkeiten" erbringen, sind nach der aktuell geltenden Regelung gemäß IFRS 10.32 in Verbindung mit IFRS 10.B85E zu konsolidieren. Für diese Unternehmen sieht ED/2014/02 künftig die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert (statt der Konsolidierung) vor, wenn sie selbst als lnvG qualifizieren. PRAXISHINWEIS Typischerweise erfüllen Private Equity-Gesellschaften sowie Pensions- und andere Investmentfonds die Definition einer Regelungsumfang des Investmentgesellschaft. Regelungsumfang des ED/2014/02 im Überblick ED/2014/02 enthält drei Vorschläge zur Konkretisierung der aktuellen Regelungen des IFRS 10. Im Einzelnen handelt es sich dabei um eine 1. Bestätigung der Befreiung von der Verpflichtung zur Aufstellung eines IFRS-Konzernabschlusses für Tochterunternehmen einer lnvG, die selbst ein Mutterunternehmen sind (Änderung des IFRS 10.4); 2. Klarstellung, dass Tochterunternehmen, die anlagebezogene Dienstleistungen beziehungsweise Tätigkeiten erbringen und selbst als lnvG einzustufen sind, zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind (Änderung des IFRS 10.32 und IFRS 10.B85E); Accounting News / Nr. 3 vom Oktober 2014 4 3. Vereinfachung der Anwendung der Equity-Methode für Unternehmen, die selbst keine lnvG sind, jedoch Anteile an einem assoziierten Unternehmen halten, das als lnvG qualifiziert (Änderung der IAS 28.17, IAS 28.36 ff.). Abb. 1: Doppelstöckige InvG Mutter-lnvG at FV at FV at FV Die Kommentierungsfrist endete am 15. September 2014. Der Erstanwendungszeitpunkt wurde noch nicht festgelegt. TU1 TU2= MU Befreiung von der Pflicht zur Erstellung eines Konzernabschlusses Der aktuell geltende Wortlaut des IFRS 10.4(a) sieht eine Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses beispielsweise dann vor, wenn von dem Mutterunternehmen des bilanzierenden Unternehmens oder von dem obersten Konzernmutterunternehmen ein Konzernabschluss in Übereinstimmung mit den IFRS aufgestellt und veröffentlicht wird. Dieser Befreiung liegt die Auffassung des IASB zugrunde, dass die Angaben, die im Konzernabschluss des übergeordneten Mutterunternehmens und im Einzelabschluss des Teilkonzernmutterunternehmens gefordert sind, in Summe den Informationsbedürfnissen der Abschlussadressaten ausreichend Rechnung tragen. TU21 TU22 Handelt es sich bei dem übergeordneten Mutterunternehmen -wie in Abbildung 1 dargestellt um eine lnvG, so ist dieses von der Pflicht zur Aufstellung des Konzernabschlusses bereits gemäß IFRS 10.4(c) befreit. =lnvG TU3 TU23 Nähme das Tochterunternehmen 2 (TU2) die Befreiungsregelung des IFRS 10.4(a) in Anspruch, obwohl das TU2 im Abschluss der Mutter-lnvG nicht konsolidiert, sondern zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird, würden sowohl die Mutter-lnvG als auch die TU2-lnvG jeweils lediglich einen Einzelabschluss erstellen. Nach der aktuellen, dem ED/2014/02 zugrunde liegenden Auffassung des IASB sind die im Abschluss der Mutter-lnvG geforderten Anhangangaben nach IFRS 12 sowie die Angaben zu Finanzinstrumenten nach IFRS 7 und IFRS 13 in Summe ausreichend, um in dem hier diskutierten Fall die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses auf der Ebene der untergeordneten Mutter-lnvG (hier: TU2) zuzulassen. Die im vorliegenden Entwurf vorgeschlagene Änderung des IFRS 10.4(a) soll analog auf die Anwendung der EquityMethode übertragen werden. Deshalb schlägt das IASB eine Änderung des IAS 28.17 dahin gehend vor, dass die Equity-Methode im Abschluss eines Unternehmens nicht zur Anwendung kommt, wenn ein übergeordnetes Mutterunternehmen einen Konzernabschluss nach IFRS 10 aufstellt oder die gehaltenen Beteiligungen zum beizulegenden Zeitwert bewertet. Einbeziehung von TochterunterPRAXISHINWEIS nehmen, die anlagebezogene Dienstleistungen beziehungsweise Gemäß des am 1. Januar 2014 in der EU in Kraft getretenen geänderten IAS Tätigkeiten erbringen und dabei 28 ist es den Wagniskapitalgesellschaften, Investmentfonds, Unit Trusts und selbst als Investmentgesellschaften ähnlichen Unternehmen einschließlich fondsgebundener Versicherungen einzustufen sind bereits gestattet, Anteile an assoziierten Unternehmen oder Joint Ventures Wie bereits dargestellt, sieht der IFRS 10 erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert nach IFRS 9 oder IAS 39 zu explizit vor, dass Tochterunternehmen bilanzieren. Es ist zu erwarten, dass die meisten Unternehmen, die als lnvG einer Mutter-lnvG einzustufen sind, diese Regelung in Anspruch nehmen werden. Dienstleistungen zur Unterstützung der Investment Management-Aktivitäten der lnvG erbringen. Zu diesen Mit dem vorliegenden Exposure Draft untergeordneter Bedeutung sein Dienstleistungen zählen gemäß IFRS macht das IASB deutlich, dass die darf, da ansonsten die Definition 10.32 „anlagebezogene DienstKonsolidierungspflicht des IFRS 10.32 einer Investmentgesellschaft nicht leistungen" im Sinne des IFRS 10.B85C nicht greifen soll, wenn das erfüllt wäre. und „anlagebezogene Tätigkeiten" im Tochterunternehmen, das KURZ GEFASST Sinne des IFRS 10.B85D. Unter anlagebezogene Dienstleistungen „anlagebezogenen Dienstleistungen" beziehungsweise Tätigkeiten erbringt, werden dabei Leistungen wie selbst als eine Investmentgesellschaft In dem vorliegenden Entwurf schlägt beispielsweise die Anlageberatung, das einzustufen ist. Zur Begründung führt das IASB vor, sämtliche Anlagemanagement sowie weitere das Board an, seine ursprüngliche Beteiligungsunternehmen einer Anlageunterstützungs- und Intention habe darin bestanden, Investmentgesellschaft zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Verwaltungsdienstleistungen sämtliche Tochtergesellschaften einer Eine „limited exception" soll lediglich verstanden. „Anlagebezogene Investmentgesellschaft eher der Tätigkeiten" umfassen dagegen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert für Tochterunternehmen gelten, Managementdienstleistungen, zu unterwerfen, statt diese konsolidieren deren Gesellschaftszweck hauptsächlich darin besteht, strategische Beratung sowie die zu lassen. Der oben dargestellte Unterstützungsleistungen im finanzielle Unterstützung eines Grundsatz sollte lediglich für wenige Zusammenhang mit den Investment Beteiligungsunternehmens, etwa in Ausnahmefälle aufgehoben werden, in Management-Aktivitäten der Form eines Darlehens, einer denen eine Tochtergesellschaft Mutter-lnvG zu erbringen. In dieser Verpflichtung zur Kapitalbereitstellung anlagebezogene Dienstleistungen Funktion fungieren sie als eine oder einer Garantie. Der aktuell geltende beziehungsweise Tätigkeiten zur weitere operative Einheit der MutterIFRS 10.31 sieht für Unterstützung der Aktivitäten der lnvG und sind zu konsolidieren. Investmentgesellschaften die Pflicht zur Mutter-lnvG erbringt und damit faktisch Bewertung der gehaltenen Beteiligungen als eine zusätzliche operative Einheit der Anwendung der Equity-Methode an Tochterunternehmen zum Mutter fungiert. Dem Mutterunternehmen einer beizulegenden Zeitwert vor- es sei denn, lnvG, das selbst nicht als lnvG das Tochterunternehmen erbringt Mit diesem Änderungsvorschlag klärt qualifiziert, ist gemäß IFRS 10.33 anlagebezogene Dienstleistungen das Board die in der Praxis bedeutsame nicht gestattet, die auf der Ebene beziehungsweise Tätigkeiten. Für diese Frage, ob die Ausnahme von der der Tochter-InvG angewandte Unternehmen gilt gemäß IFRS 10.32 in Konsolidierungspflicht auch für Bewertung zum beizulegenden Verbindung mit IFRS 10.BC85E Töchter-lnvG gilt. Dabei wird betont, Zeitwert in seinen Abschluss zu Konsolidierungspflicht. In BC8 zum dass der Gesellschaftszweck eines übernehmen. ED/2014/2 stellt das Board jedoch klar, Unternehmens, das als eine dass Tochterunternehmen, die Investmentgesellschaft qualifiziert, im In Analogie zu dieser Regelung Dienstleistungen zur Unterstützung der Wesentlichen darin bestehen muss, sieht der aktuelle ÄnderungsvorInvestment Aktivitäten der Mutter-lnvG Investitionen mit dem Ziel der schlag des IASB auch für Untererbringen und dabei selbst als lnvG Kapitalmehrung, der Erwirtschaftung von nehmen, die eine Joint Venturequalifizieren, bei der Verabschiedung der Investitionserträgen - oder beidem - zu lnvG mit einem anderen Unterheute geltenden Regelungen nicht tätigen. Daraus folgt, dass die nehmen gemeinschaftlich führen, explizit berücksichtigt wurden. Erbringung von Dienstleistungen zur keine Möglichkeit vor, die auf der Unterstützung der Mutter-lnvG durch ein Ebene der Investmentgesellschaft solches Tochterunternehmen nur von angewandte Konsolidierungsausnahme in den Abschluss des Investors zu übernehmen. Accounting News / Nr. 3 vom Oktober 2014 5 Abweichend hiervon soll ein Mutterunternehmen, das nicht als lnvG einzustufen ist, die auf der Ebene der Tochter-lnvG vorgenommene Bewertung zum beizulegenden Zeitwert beibehalten dürfen. Dieser Fall ist nachfolgend in Abbildung 2 dargestellt: Abb. 2: Anwendung der Equity-Methode auf Anteile an einer InvG Mutter(≠ lnvG) 100 % TU1 at FV TU21 at equity 25 % TU2= MU =lnvG at FV 100 % TU3 at FV TU22 TU23 Mutterunternehmens grundsätzlich der At-Equity-Bewertung nach den Vorschriften des IAS 28. Im Vorfeld der At-Equity-Bewertung fordern IFRS 28.35 ff. die Konsolidierung der Tochterunternehmen 21, 22, 23 (TU 21, TU 22 und TU 23) im Abschluss der Investmentgesellschaft TU 2. Der aktuelle IASB-Vorschlag zur Änderung des IAS 28 sieht an dieser Stelle die Beibehaltung der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert vor, die im Abschluss der Investmentgesellschaft vorgenommen wurde. Das Mutterunternehmen ist mit 25 Prozent an dem Tochterunternehmen 2 (TU 2), das als lnvG einzustufen ist, beteiligt. Damit unterliegt die Beteiligung an TU 2 im Abschluss des Aktive latente Steuern im Fall künftiger Verluste Das IFRS Interpretations Committee (IFRS IC) veröffentlichte im Mai 2014 die Ergebnisse zur Diskussion des Ansatzes und zur Bewertung von aktiven latenten Steuern, wenn die bilanzierende Gesellschaft künftig mit Verlusten rechnet. Hierbei wurde auch der Aspekt der Mindestbesteuerung betrachtet. Allgemeine Regel: Ansatz zumindest in Höhe bestehender latenter Steuerverbindlichkeiten Gegenstand der Diskussion des IFRS IC sind die Regelungen der IAS 12.28 und IAS 12.35. Gemäß IAS 12.28 beziehungsweise IAS 12.35 ist der Ansatz aktiver latenter Steuern dadurch gerechtfertigt, dass sich die Steuervorteile in jedem Fall dann realisieren, wenn ausreichend latente Steuerverbindlichkeiten in Bezug auf die gleiche Steuerbehörde und das gleiche Steuersubjekt vorliegen. Voraussetzung nach IAS 12.28 und IAS 12.35 ist weiters, dass die latenten Steuerverbindlichkeiten zu einem Zeitpunkt entstehen, in dem die abziehbaren Differenzen oder Verlustvorträge genutzt werden können. Accounting News / Nr. 3 vom Oktober 2014 6 Bei Verlustvorträgen ist dabei von Bedeutung,ob sie nach einer bestimmten Zeit verfallen. Mindestbesteuerung begrenzt die periodisch nutzbaren Verlustvorträge Im Fall einer Mindestbesteuerungsregelung wird der Betrag der periodisch nutzbaren Verlustvorträge begrenzt. Daraus folgert das IFRS IC, dass der Betrag an zu versteuernden temporären Differenzen, der in der Periode der jeweiligen Umkehr der Differenzen gegen Verlustvorträge verrechnet werden kann, durch die Regeln der Mindestbesteuerung begrenzt wird. Demnach kann der Ansatz von aktiven latenten Steuern auf Verlustvorträge nur insofern durch sich umkehrende zu versteuernde Differenzen gerechtfertigt werden, wie es die Begrenzung durch die Mindestbesteuerung zulässt. Das IFRS IC stellt klar, dass auch in diesem Fall die Beurteilung unabhängig davon ist, ob künftig mit steuerlichen Verlusten gerechnet wird. PRAXISHINWEIS Aktive latente Steuern auf Verlustvorträge oder abzugsfähige temporäre Differenzen sind gemäß IAS 12.28 beziehungsweise IAS 12.35 zu bilden, soweit entsprechende zu versteuernde temporäre Differenzen (passive latente Steuern) vorliegen. IFRS IC stellt klar, dass es für diese Beurteilung nicht relevant ist, ob künftig mit steuerlichen Verlusten gerechnet wird. Soweit nach Verrechnung mit latenten Steuerverpflichtungen unter Berücksichtigung der Mindestbesteuerung Verlustvorträge verbleiben, sind für diese nach den Regeln der IAS 12.29 und 12.36 aktive latente Steuern anzusetzen. PRAXISHINWEIS Soweit bisher anders verfahren wurde, ist nun eine Anpassung notwendig. Diese ist nach den Regeln des IAS 8 für den „change in accounting policy" abzubilden, das heißt grundsätzlich retrospektiv.