Änderungen des IAS 19 haben wesentliche Auswirkungen
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Änderungen des IAS 19 haben wesentliche Auswirkungen
Update zu aktuellen Entwicklungen der IFRS IFRS direkt Juli 2011 Änderungen des IAS 19 haben wesentliche Auswirkungen auf die Bilanzierung von Leistungen an Arbeitnehmer Sachverhalt Der IASB hat Änderungen des IAS 19 "Leistungen an Arbeitnehmer" veröffentlicht. Diese werden wesentliche Auswirkungen auf die Erfassung und Bewertung des Aufwands für leistungsorientierte Pensionspläne und von Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie auf die Angabepflichten zu Leistungen an Arbeitnehmer zur Folge haben. Die Änderungen dürften die meisten Unternehmen betreffen, die IAS 19 anwenden. Sie können Änderungen an zahlreichen Ergebnisindikatoren bewirken und möglicherweise den Umfang der Anhangangaben wesentlich erhöhen. Die wesentlichen Änderungen stellen sich wie folgt dar: Erfassung versicherungsmathematischer Gewinne und Verluste (Umbewertungen): Versicherungsmathematische Gewinne und Verluste werden in Umbewertungen (Remeasurements) umbenannt und sind sofort bei Entstehung im "sonstigen Ergebnis", dem OCI, zu erfassen. Die bisher zulässige Abgrenzung nach dem Korridoransatz und auch eine sofortige Erfassung im Gewinn bzw. Verlust sind nicht mehr zulässig. Hierdurch erhöhen sich voraussichtlich die Volatilität in der Bilanz sowie diejenige des sonstigen Ergebnisses. Die im sonstigen Ergebnis erfassten Umbewertungen werden auch in Folgeperioden nicht mehr "recycled", also nicht mehr erfolgswirksam erfasst. Erfassung von nachzuverrechnendem Dienstzeitaufwand / Plankürzungen: Im Falle einer Planänderung, die zu einer Veränderung der Leistungsverpflichtung führt, die auf Arbeitsleistung zurückliegender Perioden entfällt, entsteht sogenannter nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand. Nach den gegenwärtigen Regelungen des IAS 19 ist dieser über den Zeitraum bis zur Unverfallbarkeit der Ansprüche verteilt zu erfassen. Nach den neuen Regelungen hingegen erfolgt die Erfassung in der Periode, in der die zugrundeliegende Planänderung stattfindet, es erfolgt also keine Verteilung mehr. Auch ist bisher zu unterscheiden zwischen Planänderungen (s. o.) und Plankürzungen (curtailments), für die der IAS 19 bislang gesonderte Vorschriften vorsieht. Durch die Änderungen des IAS 19 wird die Definition der Plankürzungen geändert, die sich künftig auf die Fälle beschränken, in denen es zu einer wesentlichen Reduzierung der Anzahl der begünstigten Mitarbeiter durch das Unternehmen kommt. Überdies werden künftig Gewinne oder Verluste aus Plankürzungen und nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand aus anderen Planänderungen unterschiedslos behandelt. IFRS direkt Juli 2011 2 Bewertung des Pensionsaufwands: Der jährliche Aufwand für einen Leistungsplan, in dem Planvermögen vorliegt, wird künftig den Nettozinsaufwand/-ertrag umfassen. Dieser wird in anderer Weise als in der Vergangenheit zu bestimmen sein. So wird nach den neuen Regelungen eine Verzinsung des leistungsorientierten Netto-Vermögens bzw. der leistungsorientierten Netto-Verbindlichkeit vorgenommen. Da zwecks Ermittlung der Verzinsung dieser Nettogröße ein einziger Zinssatz verwendet wird, werden die bisher separat zu bestimmenden Größen "Zinsaufwand" und "erwarteter Ertrag aus dem Planvermögen" ersetzt. Die Definition des Zinssatzes, der für die Ermittlung des Nettozinsaufwands/-ertrags zu verwenden ist, bleibt gegenüber dem Zinssatz unverändert, der nach den bisherigen Regelungen für die Abzinsung des Verpflichtungsumfangs zu verwenden ist. Bei ihm handelt es sich um die Rendite auf hochwertige Unternehmensanleihen, sofern ein tiefer Markt für derartige Schuldverschreibungen besteht, andernfalls ist die Rendite auf Staatsanleihen heranzuziehen. Durch die Vorgabe dieses Zinssatzes für die Bestimmung des Nettozinsaufwands/-ertrags und den Wegfall des erwarteten Ertrags auf das Planvermögen wird sich künftig der Aufwand für leistungsorientierte Pläne, der in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen ist, für die meisten Unternehmen erhöhen. Darstellung in der Gewinn- oder Verlustrechnung: Durch die Vorgabe, dass versicherungsmathematische Gewinne und Verluste stets im OCI zu erfassen sind, wird für Unternehmen, die bisher die Korridormethode angewendet haben, dieser Posten in der Gewinn- und Verlustrechnung künftig entfallen. Der leistungsorientierte Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung gliedert sich nach den neuen Regelungen auf in (i) den Aufwand für die in der laufenden Periode erdienten Leistungen (laufender Dienstzeitaufwand) und Leistungsänderungen (nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand, Abgeltungen und Plankürzungen) sowie (ii) den Netto-Finanzierungsaufwand oder -ertrag. Diese Aufgliederung kann in der Gewinn- und Verlustrechnung oder in den Anhangangaben erfolgen. Angabepflichten: Die Angabepflichten gemäß IAS 19 ergeben sich bisher im Wesentlichen aus einer Auflistung bestimmter Angaben, die im Einzelnen aufgezählt werden. Der geänderte IAS 19 hingegen gibt insbesondere die Zielsetzung der Angaben vor, die zu machen sind. So sollen die Charakteristika der Leistungspläne, die im Abschluss erfassten Beträge sowie die Risiken aus leistungsorientierten Plänen und Plänen mehrerer Arbeitgeber dargestellt und die Auswirkungen, die die leistungsorientierten Pläne auf die cash flows des Unternehmens haben können, geschildert werden. Neben einzelnen spezifischen Angaben, die im geänderten IAS 19 vorgegeben werden, sind die Angabepflichten des einzelnen Unternehmens künftig aus der eingangs genannten grundlegenden Zielsetzung abzuleiten. Auch legt der geänderte IAS 19 zusätzliche Angabepflichten für Pläne mehrerer Arbeitgeber fest. Unterscheidung zwischen "kurzfristig fälligen" und "sonstigen langfristigen" Leistungen: Die Änderungen des IAS 19 enthalten eine Klarstellung des Inhaltes, dass sich die Kriterien für die Abgrenzung zwischen kurzfristig fälligen und langfristig fälligen Leistungen gemäß IAS 19 von den Kriterien für die Ausweisvorschriften gemäß IAS 1 unterscheidet. Die Klassifizierung einer Zusage gemäß IAS 19 beruht darauf, wann die Zahlung erwartet wird, nicht aber darauf, wann sie frühestmöglich eingefordert werden kann. Demzufolge ist es möglich, dass eine gemäß IAS 19 als langfristige Leistung klassifizierte und bewertete Verpflichtung in der Bilanz gemäß IAS 1 als kurzfristige Verbindlichkeit ausgewiesen werden muss. 3 IFRS direkt Juli 2011 Behandlung von Kosten und Steuern aus Leistungsplänen für Arbeitnehmer: Steuern aus Leistungsplänen sind - abhängig von ihrer Art - entweder im Ertrag auf das Planvermögen oder in der Ermittlung der Verpflichtungen aus leistungsorientierten Plänen zu erfassen. Verwaltungskosten aus der Anlage von Planvermögen sind als Teil des Ertrags auf das Planvermögen zu erfassen. Sonstige Kosten der Verwaltung eines Leistungsplans sind in der Periode zu erfassen, in der sie entstehen. Dies sollte die Unterschiede reduzieren, die in der gegenwärtigen Praxis bestehen, könnte jedoch dazu führen, dass die Komplexität versicherungsmathematischer Berechnungen zunimmt. Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Bei allen Leistungen an Arbeitnehmer, die noch an eine Verpflichtung zur Erbringung von Arbeitsleistung in der Zukunft geknüpft sind, handelt es sich nicht um Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dadurch verringert sich die Anzahl der Vereinbarungen, die die Definition von "Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses" erfüllen. Eine Verbindlichkeit für eine Leistung aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird erfasst, wenn das Unternehmen sein Angebot zur Zahlung einer solchen Leistung nicht mehr zurückziehen kann oder wenn Kosten für eine Restrukturierung erfasst werden, mit denen die Beendigung in einem Zusammenhang steht. Hierdurch mag die Erfassung freiwilliger Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber den gegenwärtigen Regelungen zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsbestimmungen Die Änderung tritt für Berichtsperioden eines am oder nach dem 1. Jänner 2013 beginnenden Geschäftsjahres in Kraft. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Die Änderung ist retrospektiv gemäß IAS 8 "Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler" anzuwenden; dies gilt nicht für Änderungen von Buchwerten von Vermögenswerten, die Aufwendungen für Leistungen an Arbeitnehmer enthalten. Auswirkungen Die Änderungen werden sich auf die meisten Unternehmen auswirken, die IAS 19 anwenden. Sie können sich auf zahlreiche Ergebniskennziffern, unter anderem EBITDA, EPS, sowie auf Bilanzkennzahlen wesentlich auswirken. Außerdem erhöhen sie möglicherweise den Umfang der Anhangangaben erheblich. Handlungsbedarf Die Unternehmensleitung sollte die Auswirkungen des geänderten Standards für ihr Unternehmen abschätzen, insbesondere etwaige Änderungen im Ausweis und bei der Klassifizierung von Zusagen. Die Geschäftsführung sollte die Auswirkung der Änderungen auf bestehende Zusagen an Arbeitnehmer analysieren und abwägen, ob zusätzliche Prozesse für die Zusammenstellung der Angaben nach den neuen Angabepflichten aufgesetzt werden müssen. 4 IFRS direkt Juli 2011 Die Geschäftsführung sollte die Auswirkung der Änderungen auf bestehende Zusagen an Arbeitnehmer analysieren und abwägen, ob zusätzliche Prozesse für die Zusammenstellung der Angaben nach den neuen Angabepflichten aufgesetzt werden müssen. Die Unternehmensleitung mag außerdem die Möglichkeit der vorzeitigen Anwendung der Änderungen eruieren. Hierbei sollte die Unternehmensleitung die potentielle Auswirkung der Änderungen auf wichtige Ergebniskennziffern bedenken und abwägen, wie Analysten und andere Abschlussadressaten über diese Auswirkungen informiert werden sollten. Falls Sie zu den Themen dieser Ausgabe Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren PwC-Betreuer oder an einen unserer IFRS-Spezialisten: [email protected] [email protected] [email protected] Alle Ausgaben von IFRS Aktuell, IFRS direkt und IFRS News finden Sie unter: www.pwc.com/at/ifrs Medieninhaber und Herausgeber: PwC Österreich GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Erdbergstraße 200, 1030 Wien Für den Inhalt verantwortlich: Aslan Milla, Raoul Vogel, Sabine Dam-Ratzesberger Kontakt: [email protected] Der Inhalt dieses Newsletters wurde sorgfältig ausgearbeitet. Er enthält jedoch lediglich allgemeine Informationen und kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. 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