Accounting Magazine Ausgabe 02.2014
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Accounting Magazine Ausgabe 02.2014 Aktuelle Entwicklungen der Rechnungslegung Nationale Rechnungslegung Aktuelles zur „Besonderen Ausgleichsregelung“ für stromkostenintensive Unternehmen Bilanzsteuerrecht Kein Mindestalter bei Pensionsverpflichtung gegenüber beherrschendem Gesellschafter (BFH, Urteil vom 11.09.2013) EU Keine Offenlegungspflicht des Tochterunternehmens bei Einbeziehung in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens mit Sitz in der EU (EuGH, Urteil vom 06.02.2014) Allgemeine Informationen BaFin stellt klar: Personenhandelsgesellschaften betreiben grundsätzlich kein Bankeinlagengeschäft Impressum Redaktion: Prof. Dr. Peter Oser Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Ahmad Sultana Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Dr. Katharina Philippsen Steuerberaterin Foto: Thinkstock Gestaltung: Sabine Reissner Druck: Druck- und Verlagshaus Zarbock Foto Cover: Thinkstock 2 | Accounting Magazine Ausgabe 02.2014 Adresse der Redaktion: Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ahmad Sultana Westfalendamm 11 44141 Dortmund Telefon + 49 231 55011 22144 Telefax + 49 181 3943 22144 Liebe Leserinnen, liebe Leser, vom 22. bis 25.05.2014 haben die Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union zum achten Mal das Europäische Parlament – die zweitgrößte Demokratie der Welt – gewählt. Auch bei dieser Europawahl machten mit 43 % weniger als die Hälfte der Wahlberechtigten von ihrem Stimmrecht Gebrauch. Zwar lag die Wahlbeteiligung etwas höher als bei der letzten Europawahl, dennoch scheint das Interesse der Bürgerinnen und Bürger an dieser Wahl nach wie vor verhältnismäßig gering zu sein. Dies ist umso erstaunlicher als zahlreiche Gesetze und Vorschriften zu nahezu allen Lebensbereichen und Rechtsgebieten in Deutschland auf der Basis entsprechender Richt linien und Verordnungen der Europäischen Union erlassen werden (müssen). So wurden im Hinblick auf den hier interessierenden Bereich der Rechnungslegung und Prüfung im Juni vergangenen Jahres die Bilanzrichtlinien grundlegend neu gefasst und fortentwickelt. Im April Prof. Dr. Peter Wollmert dieses Jahres haben das bisherige EU-Parlament und der Rat sich noch vor der Europawahl über die Neufassung und Fortentwicklung der Abschlussprüferrichtlinie geeinigt. D arüber hinaus wurden Änderungen der Bilanzrichtlinien in Bezug auf die Offenlegung nicht-finanzieller Informationen verabschiedet und die sog. Mobilitätsrichtlinie angenommen, nach der die Mitgliedstaaten bis spätestens zum Jahre 2018 bestimmte Regelungen im Hinblick auf Zusatzrentensysteme treffen müssen. Details finden Sie in der Rubrik „EU“. Der BFH hat in sechs am 26.03.2014 veröffentlichten Urteilen Stellung zur steuerlichen Anerkennung von Pensionszusagen genommen. Zwei dieser Urteile stellen wir Ihnen in der Rubrik „Bilanzsteuerrecht“ kurz vor. Durchaus überraschend ist das Urteil vom 11.09.2013 (I R 72/12) zur Berechnung der Pensionsrückstellung bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern: Prof. Dr. Peter Oser Der BFH wendet sich darin gegen die Haltung der Finanzverwaltung zum sog. Mindestpensionsalter. In der Praxis wird diese Rechtsprechung zu höheren Rückstellungen führen. Darüber hinaus hat der BFH mit seinem Urteil vom 23.10.2013 (I R 60/12) die Rechtsprechung bestätigt, dass eine Doppelzahlung von Gehalt und Pension im Fall der Weiterbeschäftigung über das Pensionsalter hinaus zur verdeckten Gewinnausschüttung führt. Der BFH fordert eine (mindernde) Anrechnung des Gehalts auf die Pensionsleistungen. In der Ausgabe 03.2013 des Accounting Magazine haben wir über die Bankerlaubnispflicht bestimmter Personenhandelsgesellschaften der Realwirtschaft berichtet. Zwischenzeitlich hat das IDW Gespräche mit der BaFin geführt und dabei den Standpunkt vertreten, dass weder Darlehen von Gesellschaftern an ihre Personengesellschaft noch stehengelassene Gewinne oder das Unterhalten von Verrechnungskonten Einlagengeschäfte im bankaufsichtsrechtlichen Sinne darstellen. Die BaFin hat daraufhin ihr Merkblatt „Hinweise zum Einlagengeschäft“ mit Stand vom 11.03.2014 überarbeitet. Einzelheiten hierzu finden Sie unter der Rubrik „Allgemeines“. Wir wünschen Ihnen eine anregende Lektüre und verbleiben mit den besten Grüßen. Prof. Dr. Peter Wollmert Prof. Dr. Peter Oser Geschäftsführer Leiter der Grundsatzabteilung Global/EMEIA FAAS Leader Rechnungslegung Accounting Magazine Ausgabe 02.2014 | 3 Inhalt Nationale Rechnungslegung 0 ► 6 DRSC veröffentlicht DRS 21 Kapitalflussrechnung 07 DRSC ► veröffentlicht neuen Standardentwurf zum Konzerneigenkapital (E-DRS 29) 07►Rückkehr zum ursprünglichen Geschäftsjahr nach Insolvenzeröffnung 08Aktuelles zur „Besonderen Ausgleichsregelung“ für stromkostenintensive Unternehmen Internationale Rechnungslegung 10I► ASB veröffentlicht Änderungen zum IAS 1 1 ► 0IASB veröffentlicht Diskussionspapier zum Macro Hedging 1 ► 0 IASB veröffentlicht Änderungen an IFRS 11 10►IASB veröffentlicht Änderungen an IAS 16 und IAS 38 1 ► 1IASB veröffentlicht Entwurf zu Änderungen an IFRS 10 und IAS 28 1 ► 1IASB und FASB veröffentlichen konvergierte Standards zur Erlöserfassung 06 4 | Accounting Magazine Ausgabe 02.2014 Foto: Thinkstock 1 ► 1IDW ERS HFA 40: Einzelfragen zur Wertminderung von Vermögenswerten nach IAS 36 veröffentlicht DRSC veröffentlicht DRS 21 Kapitalflussrechnung DRS 21 wurde am 08.04.2014 durch das BMJV im Bundesanzeiger veröffentlicht und ist erstmals zu beachten für nach dem 31.12.2014 beginnende Geschäftsjahre. Gegenüber der Entwurfsfassung E-DRS 28 haben sich keine nennenswerten Änderungen ergeben. Neu im Vergleich zum Vorgängerstandard DRS 2 ist die Behandlung erhaltener und gezahlter Zinsen sowie erhaltener Dividenden. Die bisher in eigenständigen Standards erfassten branchenspezi fischen Regelungen für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen sind nunmehr in einem Regelwerk zusammengefasst. Richtlinie für Einpersonengesellschaft (SUP) mit beschränkter Haftung vorgeschlagen Foto: Thinkstock 18 Die EU-Kommission hat am 09.04.2014 mit dem Ziel, potenziellen Gründern und kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) die Gründung von Unternehmen und Tochtergesellschaften im EU-Ausland zu erleichtern, einen Vorschlag für eine Richtlinie über Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter vorgelegt. Der Bundesrat steht diesem Entwurf kritisch gegenüber. Lesen Sie mehr auf S. 18. Bilanzsteuerrecht 12 Kein ► Mindestalter bei Pensionsverpflichtung gegenüber beherrschendem Gesellschafter (BFH, Urteil vom 11.09.2013) 1 ► 3Rentenzahlung nach Eintritt des Versorgungsfalls trotz Fortführung des Dienstverhältnisses ist verdeckte Gewinn ausschüttung (BFH, Urteil vom 23.10.2013) 1 ► 3Schadensersatzleistungen des Verkäufers für die Beseitigung versteckter Mängel eines Gebäudes sind keine Aufwendungen i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG (BFH, Urteil vom 20.08.2013) 1 ► 3Bilanzierung von Bonusgutscheinen (Urteil des Niedersächsischen FG vom 03.06.2013) 1 ► 3Arbeitshilfe der OFD Karlsruhe zur sog. kleinen Organschaftsreform Wirtschaftsrecht 21K ► ein Ordnungsgeld wegen fehlenden Aufsichtsratsberichts bei nicht existierendem Aufsichtsrat (BVerfG, Beschluss vom 09.01.2014) 2 ► 1Haftung eines Vorstandsmitglieds wegen unterlassener Einrichtung und Überwachung eines funktionierenden ComplianceSystems (LG München I, Urteil vom 10.12.2013 n. rkr.) 2 ► 2Gesellschafterbeschluss trotz Einladungsmangel (BGH, Urteil vom 11.03.2014) 2 ► 3Anwendung der Grundsätze zur wirtschaftlichen Neugründung auch in der Liquidation der Gesellschaft (BGH, Urteil vom 10.12.2013) 1 ► 4Einbeziehung von Finanzierungskosten bei der Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen 15Keine Sonderabschreibung für Wirtschaftsgüter in einem Sammelposten (FG München, Gerichtsbescheid vom 19.12.2013) Allgemeine Informationen 24►B ► aFin stellt klar: Personenhandelsgesellschaften betreiben grundsätzlich kein Bankeinlagengeschäft 26►ESMA veröffentlicht weitere europäische Enforcement entscheidungen 2 ► 6 Aktueller Endorsement Status Report der EFRAG EU 17 K ► eine Offenlegungspflicht des Tochterunternehmens bei Einbeziehung in den Konzernabschluss eines Mutterunter nehmens mit Sitz in der EU (EuGH, Urteil vom 06.02.2014) 24 1 ► 8 Zweite Chance für insolvente Unternehmen 18►Richtlinie für Einpersonengesellschaft (SUP) mit beschränkter Haftung vorgeschlagen 1 ► 9EU-Kommission will Aktionäre stärker einbinden und Mit spracherecht bei der Festsetzung von Vergütungen einführen 1 ► 9Einigung zwischen Rat und EU-Parlament hinsichtlich der Offenlegung nicht-finanzieller Informationen Foto: Thinkstock 1 ► 9 EU-Mobilitätsrichtlinie tritt in Kraft Accounting Magazine Ausgabe 02.2014 | 5 Foto: Thinkstock Nationale Rechnungs legung DRSC veröffentlicht DRS 21 Kapitalflussrechnung Nachdem das DRSC am 04.02.2014 DRS 21 Kapitalflussrechnung verabschiedet hat, wurde dieser am 08.04.2014 durch das BMJV im Bundesanzeiger veröffentlicht (§ 342 Abs. 2 HGB). Mit DRS 21 werden die Vorgängerstandards DRS 2, DRS 2-10 (für Kreditinstitute) und DRS 2-20 (für Versicherungsunternehmen) in einem Regelwerk zusammengeführt. Darüber hinaus berücksichtigt DRS 21 nach Angaben des DRSC die seit Inkraft treten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) gesammelten Praxiserfahrungen. Wesentliche Änderungen ergeben sich durch DRS 21 bei der Zuordnung einzelner Zahlungsströme zu den drei Bereichen laufende Geschäftstätigkeit, Investitions- und Finanzierungstätigkeit. Während nach DRS 2 die erhaltenen und gezahlten Zinsen grundsätzlich der laufenden Geschäftstätigkeit zuzuordnen sind, erfolgt die Darstellung der erhaltenen Zinsen in DRS 21 (wie auch schon in E-DRS 28, wir berichteten im Accounting Magazine 03.2013, S. 6 f.) im Cashflow aus der Investitionstätigkeit und die Darstellung der gezahlten Zinsen im Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit. Die geänderte Zuordnung wird damit begründet, dass Zinsen als Entgelt für die Kapitalüberlassung definiert werden. Übernimmt das berichtende Unternehmen die Rolle des Kapitalgebers und erhält 6 | Accounting Magazine Ausgabe 02.2014 Zinsen als Entgelt für die Überlassung des Kapitals, so habe dieser Kredit den Charakter einer Investition und die erhaltenen Zinsen seien entsprechend im Cashflow aus der Investitionstätigkeit auszuweisen. Zahlt hingegen das berichtende Unternehmen Entgelt für die Inanspruchnahme von Kapital an einen Kapital geber, so seien die gezahlten Zinsen als Finanzierungskosten anzusehen. Auch für Dividenden ist teilweise eine geänderte Zuordnung durch DRS 21 (wie auch schon durch E-DRS 28) vorgesehen. So waren nach DRS 2 erhaltene Dividenden grundsätzlich der laufenden Geschäftstätigkeit zuzuordnen, die gezahlten Dividenden hingegen der Finanzierungstätigkeit. DRS 21 behält die Zuordnung der gezahlten Dividenden zum Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit bei, da es sich hierbei um Transaktionen mit Eigenkapitalgebern handele. Die erhaltenen Dividenden sind nach DRS 21 dagegen im Cashflow aus der Investitionstätigkeit auszuweisen, da sie als Ergebnis der Finanzmitteldisposition interpretiert werden und folglich der Investitionstätigkeit zuzuordnen seien. Der Standard ist erstmals zu beachten für nach dem 31.12.2014 beginnende Geschäftsjahre. Eine frühere vollumfängliche Anwendung ist zulässig und wird empfohlen. Nationale Rechnungslegung DRSC veröffentlicht neuen Standardentwurf zum Konzerneigenkapital (E-DRS 29) Am 19.02.2014 hat das DRSC einen Entwurf eines neuen Standards zum Konzerneigenkapital (E-DRS 29) vorgelegt. Das DRSC verfolgt mit E-DRS 29 das Ziel, die mit der Anwendung des derzeit geltenden Standards DRS 7 Konzerneigenkapital und Konzerngesamtergebnis gesammelten praktischen Erfahrungen nach Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) auf zugreifen und im neuen Standard zu berücksichtigen. Dies betreffe insbesondere die mit dem BilMoG neu eingeführten § 272 Abs. 1a und 1b HGB zur Behandlung eigener Anteile sowie die Besonderheiten der Darstellung des Konzerneigenkapitals bei Personen handelsgesellschaften. DRS 7 soll nach der endgültigen Verabschiedung des neuen Standards aufgehoben werden. Stellungnahmen konnten bis zum 31.05.2014 an das DRSC gerichtet werden. Rückkehr zum ursprünglichen Geschäftsjahr nach Insolvenzeröffnung Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH beginnt ein neues, zwölf Monate umfassendes Geschäftsjahr (sog. Insolvenzgeschäftsjahr § 155 Abs. 2 Satz 1 InsO). Soll danach wieder zum bisherigen Geschäftsjahr zurückgekehrt werden, ist dafür nicht die Gesellschafterversammlung, sondern nur der Insolvenzverwalter zuständig. Dies hat das OLG Frankfurt a.M. am 21.05.2012 entgegen der h. M. in der Literatur beschlossen (AZ 20 W 65/12). Der Hauptfachausschuss (HFA) des IDW hat den Rechnungslegungshinweis: Externe (handelsrechtliche) Rechnungslegung im Insolvenzverfahren (IDW RH HFA 1.012) dahingehend angepasst und verabschiedet. Mit n. rkr. Beschluss vom 01.10.2013 hat das OLG Frankfurt a. M. zum einen seine Rechtsprechung zur Zuständigkeit und zum Prozedere der (Rück-)Änderung des Geschäftsjahrs einer insolventen Gesellschaft bestätigt. Zum anderen hat das OLG Frankfurt a.M. entschieden, dass eine rückwirkende Eintragung eines bereits abge laufenen Geschäftsjahrs (einer insolventen Gesellschaft) nicht zulässig ist. Dies scheitere bereits an den Fristen für die Aufstellung und Offenlegung eines Jahresabschlusses und ggf. Lageberichts. Vor dem Hintergrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat das OLG Frankfurt a.M. indes die Revision der Rechtssache zum BGH zugelassen. Foto: Thinkstock Die (Rück-) Änderung des Geschäftsjahrs ist indes keine Änderung des Gesellschaftsvertrags (für die allein die Gesellschafter kompetent sind). Sie muss aber vom Insolvenzverwalter zur Eintragung im Handelsregister angemeldet werden. Erst mit der (konstitutiven) Eintragung der (Rück-) Änderung des Geschäftsjahrs im Handelsregister wird diese wirksam. Accounting Magazine Ausgabe 02.2014 | 7 Nationale Rechnungslegung Aktuelles zur „Besonderen Ausgleichsregelung“ für stromkostenintensive Unternehmen Am 25.06.2014 ist die Neufassung des Erneuerbare-EnergienGesetzes (EEG 2014) im Bundestag und am 11.07.2014 vom Bundesrat in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (BT-Drs. 18/1891) verabschiedet worden. Die EU-Kommission hat am 23.07.2014 die beihilferechtliche Genehmigung zum EEG 2014 erteilt. Am 24.07.2014 wurde das EEG 2014 im Bundesgesetzblatt (Teil I Nr. 33, S. 1066 ff.) veröffentlicht und tritt damit wie geplant am 01.08.2014 in Kraft. Darüber hinaus wurde aufgrund einer ganzen Anzahl bereits erkannter redaktioneller Fehler im Gesetz am 28.07.2014 ein Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Bundesgesetzblatt (Teil I Nr. 35, S. 1218 ff.) veröffentlicht. Am 09.04.2014 hat die EU-Kommission ihre Leitlinien für staatliche Umwelt- und Energiebeihilfen 2014–2020 vorgestellt, die zwischenzeitlich im Amtsblatt veröffentlicht wurden (2014/C 200/01). Damit sind nunmehr zwar die einschlägigen künftig anwendbaren Normen bekannt, die den Begrenzungsregelungen der EEG-Umlage für stromkostenintensive Unternehmen (der sog. „Besonderen Ausgleichsregelung“) zugrunde liegen, jedoch sind noch viele Anwendungsfragen nicht beantwortet. Die Neufassung des EEG war unaufschiebbar geworden, da die EU-Kommission im Dezember 2013 ein förmliches Prüfverfahren zum EEG 2012 und in Bezug auf die Besondere Ausgleichsregelung eingeleitet hatte, sodass das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) keine Begrenzungsbescheide auf dieser Rechtsgrundlage mehr erteilen konnte. Mit der Eröffnung des Prüfverfahrens brachte die EU-Kommission ihre Auffassung zum Ausdruck, dass sie Zweifel an der Vereinbarkeit der Besonderen Ausgleichsregelung mit dem EU-Beihilferecht hat (wir berichteten im Accounting Magazine 01.2014, S. 10). Am 10.07.2014 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) von einer „Einigung“ zwischen Kommission und Bundesregierung im Rahmen des Beihilfe-Notifizierungsverfahrens für das EEG 2014 berichtet. Nach dem Kompromiss würden dem BMWi zufolge die gewährten Begrenzungen für die Jahre 2013 und 2014 rückwirkend auf Basis der Regelungen des EEG 2014 überprüft. Rund 350 Unternehmen müssten mit Nachzahlungen von zusammen 30 Millionen Euro für beide Jahre rechnen – mithin weniger als 1 % des nach EEG 2012 gewährten Begrenzungsvolumens von 5,1 Milliarden Euro. Das Verfahren solle vom BAFA abgewickelt werden. Günstig für die Einigung dürfte die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 01.07.2014 (Az: C-573/312) gewesen sein, dass EU-Staaten Ökostrom-Importe aus anderen Ländern nicht fördern müssen, womit eine wesentliche Unsicherheit für die Bestandsfähigkeit auch des EEG 2014 beseitigt wurde. Die 8 | Accounting Magazine Ausgabe 02.2014 endgültige Entscheidung der Europäischen Kommission im Hauptprüfverfahren zum EEG 2012 wird nach Angaben des BMWi aber erst nach der Sommerpause ergehen. Das EEG 2014 sieht vor, dass die gesetzliche Ausschlussfrist für Anträge für das Begrenzungsjahr 2015 einmalig bis zum 30.09.2014 verlängert werden soll (vgl. § 103 Abs. 1 Nr. 5 EEG 2014). Für Folgejahre soll dann wieder die bisherige Ausschlussfrist gelten, nach der die Anträge bis spätestens zum 30.06. eines jeden Jahres vollständig einzureichen sind. Um die Anforderungen der EU-Beihilfeleitlinien zu erfüllen, bei gleichzeitig bestmöglicher Entlastung der stromkostenintensiven Unternehmen, ist im EEG 2014 die Neuregelung der Besonderen Ausgleichsregelung recht komplex gestaltet. Die wichtigsten Eckpunkte für die – neben Schienenbahnen – begünstigten stromkostenintensiven Unternehmen sind: • Begrenzt wird die EEG-Umlage nur für Stromverbräuche von mehr als 1 GWh p.a., d. h. auch im Fall der Begrenzung der EEG-Umlage betrifft die Begrenzung nur den übersteigenden Stromverbrauch. • Begünstigt werden stromkostenintensive Unternehmen von Branchen, die in zwei Listen anhand der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008, abschließend aufgeführt sind. Je nach Listenzugehörigkeit ist Voraussetzung der Begrenzung die Überschreitung eines festgelegten Schwellenwerts des Verhältnisses der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung nach Definition des EEG (sog. „Stromkostenintensität“). • Das begünstigte Unternehmen hat grundsätzlich ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem zu betreiben. • Im Begrenzungsfall beträgt die EEG-Umlage für die Stromverbräuche, die 1 GWh übersteigen: • grundsätzlich 15 % der Regel-Umlage; • höchstens jedoch ein für die beiden Branchenlisten jeweils festgelegter Prozentsatz der Bruttowertschöpfung nach Definition des EEG; • mindestens jedoch ein Mindestbetrag je kWh, der für einzelne Branchen 0,05 Ct/kWh, für die übrigen durch die Besondere Ausgleichsregelung begünstigten Unternehmen 0,10 Ct/kWh beträgt. • Nach einer der Übergangsregelungen wird die Belastung durch die EEG-Umlage für schon bisher begünstigte Unternehmen stufenweise auf das sich durch die Neuregelung ergebende Niveau angehoben. • Im Jahr 2014 begünstigte Unternehmen, die die Voraussetzungen der Neuregelung der Besonderen Ausgleichsregelung nicht erfüllen, kommen – bei Erfüllung besonderer Voraussetzungen – in den Genuss einer zeitlich nicht begrenzten Härtefallregelung. Foto: Thinkstock Wenn ein Unternehmen einen Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stellt, muss der Bruttowertschöpfungsrechnung in jedem Fall ein geprüfter Jahres abschluss (im Fall eines Antrags für einen selbstständigen Unternehmensteil eine geprüfte Bilanz und Gewinnund Verlustrechnung für diesen selbstständigen Unternehmensteil) zugrunde liegen. Wird das Wahlrecht in Anspruch genommen, die Stromkostenintensität auf Grundlage des Durchschnitts der Bruttowertschöpfung der letzten drei Jahre zu ermitteln, ist derzeit noch offen, ob die Prüfung der Jahresabschlüsse der letzten beiden Geschäftsjahre genügt, oder die Prüfung der Jahresabschlüsse aller drei Geschäftsjahre erforderlich sein wird. Es ist zu erwarten, dass auch das BAFA im August in einem Merkblatt zur Besonderen Ausgleichsregelung seine Erwartungen an die Anträge auf Begrenzung der EEG-Umlage und sein Verständnis der gesetzlichen Regelungen publiziert. Das BAFA hat darum gebeten, dass im Hinblick auf die Verlängerung der materiellen Ausschlussfrist (in diesem Jahr bis zum 30.09.) und die dadurch verkürzte Bearbeitungszeit bis zum Jahresende die Antragsunterlagen möglichst frühzeitig (elektronisch) eingereicht werden, ggf. noch ohne die WP-Bescheinigung, die bis zum Ablauf der Ausschlussfrist nachgereicht werden kann. Eine Nachreichung des Bestätigungsvermerks zu dem der Bruttowertschöpfungsrechnung zugrunde liegenden Jahresabschluss wird vom BAFA auch nach diesem Termin noch toleriert, falls die Jahresabschlussprüfung zum 30.09. nicht abgeschlossen ist. Bescheide werden aber nicht erteilt werden, bevor diese Unterlagen vorliegen. Übersicht zur Besonderen Ausgleichsregelung Liste 1 ≥16 %; ab 2016: ≥17 % Branche? Liste 2 StromkostenIntensität? („SI“) ≥20 % EEG-Umlage Minimum 0,1 ct/kWh (einzelne Branchen: 0,05 ct/kWh) + Maximum zahlt jedoch 100 % der EEG-Umlage ≤1 GWh 15 % der EEG-Umlage >1 GWh SI < 20 % 4 % BWS SI ≥20 % 0,5 % BWS Härtefall: Begrenzung auf 20 % für Unternehmen, die aus der Besonderen Ausgleichsregelung herausfallen. Übergang: bis 2019 maximal doppelt so viel zu zahlende Umlage von Jahr zu Jahr. Accounting Magazine Ausgabe 02.2014 | 9 Internationale Rechnungslegung IASB veröffentlicht Änderungen zum IAS 1 IASB veröffentlicht Änderungen an IFRS 11 Quelle: Pressemitteilung des DRSC vom 25.03.2014 Quelle: DRSC-Newsletter vom 06.05.2014 Das IASB veröffentlichte im Rahmen seiner Disclosure Initiative den Exposure Draft ED/2014/1, in dem kleinere Anpassungen an IAS 1 Darstellung des Abschlusses vorgeschlagen werden. Die Änderungsvorschläge umfassen im Einzelnen: Das IASB hat am 06.05.2014 Änderungen an IFRS 11 Joint Arrangements veröffentlicht. Der Änderungsstandard Accounting for Acquisitions of Interests in Joint Operations bestimmt, dass der Erwerb von Anteilen an einer gemeinschaftlichen Tätigkeit, die einen Geschäftsbetrieb i. S. d. IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse darstellt, nach den Vorschriften von IFRS 3 (d. h. nach der Erwerbsmethode) und anderer relevanter Standards zu bilanzieren ist. Gegenüber dem Entwurf des Änderungsstandards (ED/2012/7) wird nunmehr zusätzlich verdeutlicht, dass im Falle eines Zuerwerbs weiterer Anteile an einer Joint Operation – anders als bei einem sukzessiven Unternehmenszusammenschluss (IFRS 3.42) – keine Neubewertung der zuvor bereits gehaltenen (Alt-) Anteile erfolgen darf. Es wird explizit betont, dass diese Änderungen keine Anwendung finden, wenn die gemeinschaftlich tätigen Unternehmen (Joint Operators) unter gemeinsamer Beherrschung (under common control) eines (ultimativen) Mutterunternehmens stehen. • K ► larstellung hinsichtlich des Wesentlichkeitsgrundsatzes in IAS 1; • K ► larstellung für die Untergliederung von Abschlussposten in der Bilanz und der Gesamtergebnisrechnung; • Z ► usätzliche Anforderungen bei der Darstellung von Zwischensummen; • K ► larstellung hinsichtlich der Strukturvorgaben für Anhangan gaben; sowie • A ► ufhebung von Vorgaben in IAS 1 bzgl. der Identifizierung maßgeblicher Rechnungslegungsmethoden als Bestandteil der Anhangangaben. IASB veröffentlicht Diskussionspapier zum Macro Hedging Quelle: DRSC-Newsletter vom 17.04.2014 Bei dem umfassenden Projekt zu IFRS 9, der IAS 39 ersetzen soll, hatte das IASB den Bereich das sog. Macro Hedging explizit ausgeklammert und zum eigenständigen Projekt erklärt. In diesem Zusammenhang veröffentlichte das IASB am 17.04.2014 ein erstes Diskussionspapier DP/2014/1 Accounting for Dynamic Risk Management: a Portfolio Revaluation Approach to Macro Hedging, das einen möglichen Ansatz für die Bilanzierung entsprechender Geschäfte zur Risikoabsicherung vorstellt. Das vollständige Diskussionspapier sowie eine kurze Zusammenfassung können auf der Internetseite des IASB www.ifrs.org eingesehen werden. Stellungnahmen werden bis zum 17.10.2014 erbeten. 10 | Accounting Magazine Ausgabe 02.2014 Die Änderungen sind für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2016 beginnen, anzuwenden. Eine vorzeitige Anwendung ist (vorbehaltlich der Übernahme in EU-Recht) zulässig. IASB veröffentlicht Änderungen an IAS 16 und IAS 38 Quelle: DRSC-Newsletter vom 13.05.2014 Das IASB hat am 12.05.2014 die Änderungen an IAS 16 Sach anlagen und IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte hinsichtlich der zulässigen Abschreibungsmethoden veröffentlicht. Die Änderungen stellen klar, welche Methoden für die Abschreibung von Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten verwendet werden können. Danach ist die umsatzbasierte Methode, die sich aus einer Tätigkeit ergibt, die die Verwendung des Vermögenswerts mit einschließt, keine zulässige Abschreibungsmethode gemäß IAS 16 und IAS 38. Denn diese Methode bildet nicht das Verbrauchsmuster des künftigen wirtschaftlichen Nutzens des Internationale Rechnungslegung Vermögenswerts, sondern lediglich das Muster der Erzeugung des erwarteten künftigen wirtschaftlichen Nutzens des Vermögenswerts aufgrund seines Einsatzes im Rahmen der Geschäftstätigkeit ab. In wenigen bestimmten Fällen, wie z. B. in der Filmbranche bei erworbenen Filmrechten, könnten Umsatzerlöse für die Bestimmung des erwarteten Verbrauchsmusters des künftigen wirtschaftlichen Nutzens des Vermögenswerts zugrunde gelegt werden, sofern die Anwendung dieser Methode zu demselben Ergebnis wie die Anwendung einer leistungsabhängigen Methode führt. Die Änderungen sind prospektiv für Berichtsperioden anzuwenden, die am oder nach dem 01.01.2016 beginnen. Eine frühere Anwendung ist (vorbehaltlich der Übernahme in EU-Recht) zulässig. IASB veröffentlicht Entwurf zu Änderungen an IFRS 10 und IAS 28 Quelle: DRSC-Newsletter vom 11.06.2014 Das IASB hat am 11.06.2014 den Entwurf ED/2014/02 Investment Entities – Applying the Consolidation Exception (vorgeschlagene Änderungen an IFRS 10 und IAS 28) zur Kommentierung veröffentlicht. Der Entwurf dient der Klarstellung von drei Fragestellungen in Bezug auf die Anwendung der Ausnahme von der Konsolidierungspflicht für Investmentgesellschaften, welche ihre Tochterunternehmen nicht vollkonsolidieren, sondern die Anteile am Tochterunternehmen zum Fair Value bilanziell abbilden. Die Änderungen gehen auf Anfragen an das IFRS Interpretations Committee zurück und sollen eine unterschiedliche Anwendung des Standards in der Praxis vermeiden. Die vorgeschlagenen Änderungen bestätigen, dass die Ausnahme von der Konsolidierungspflicht auch für Tochterunternehmen einer Investmentgesellschaft gilt, welche wiederum selbst Mutterunternehmen sind. Zudem stellen sie klar, inwiefern durch eine Investmentgesellschaft die Konsolidierung eines Tochterunternehmens, welches investment-related services durchführt, zu erfolgen hat. Darüber hinaus wird die Anwendung der Equity Methode für Unternehmen vereinfacht, welche selbst keine Investmentgesellschaft sind, jedoch Anteile an einem assoziierten Unternehmen halten, welches eine Investmentgesellschaft ist. Stellungnahmen zu dem Entwurf sind bis zum 15.09.2014 einzureichen. IASB und FASB veröffentlichen kon vergierte Standards zur Erlöserfassung Contracts with Customers ersetzt den bisherigen IAS 18 Erlöse, IAS 11 Fertigungsaufträge und eine Reihe von erlösbezogenen Interpretationen. Leitgedanke des IFRS 15 ist, dass bei der Lieferung von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen an den Kunden die Gewinnrealisierung mit dem Betrag erfolgt, welcher der Gegenleistung entspricht, die das Unternehmen im Tausch für diese Güter oder Dienstleistungen voraussichtlich erhalten wird. IFRS 15 enthält u. a. auch erweiterte Leitlinien zu Mehrkomponentengeschäften sowie neue Regelungen zur Behandlung von Dienstleistungsverträgen und Vertragsanpassungen. Zudem wird gefordert, den Abschlussadressaten informativere und relevantere Angaben als bisher zur Verfügung zu stellen. Der Standard ist erstmals für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2017 beginnen, verpflichtend anzuwenden. Eine vorzeitige Anwendung ist (vorbehaltlich der Übernahme in EU-Recht) zulässig. IDW ERS HFA 40: Einzelfragen zur Wertminderung von Vermögenswerten nach IAS 36 veröffentlicht Quelle: IDW-Newsletter „News exklusiv“ vom 16.06.2014 Die Regelungen zur Wertminderung von Vermögenswerten nach IAS 36 werfen eine Vielzahl von komplexen Anwendungsfragen auf, die zu teilweise kontroversen Diskussionen zwischen Abschluss erstellern und -prüfern führen. Darüber hinaus betrachten nationale und internationale Enforcement-Einrichtungen den ImpairmentTest unverändert als einen besonders fehleranfälligen Aspekt der IFRS-Rechnungslegung. Daher hat sich das IDW entschlossen, Anwendungsunterstützung für die Praxis zu entwickeln und die Qualität der Abschlüsse durch eine Verlautbarung zu IAS 36 zu verbessern. In dem neuen Entwurf einer Stellungnahme zur Rechnungslegung werden u. a. die folgenden Themengebiete angesprochen: Schätzung der künftigen Zahlungsströme, Behandlung von Ertragsteuern, Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes, Abgrenzung von zahlungsmittel generierenden Einheiten, Allokation und Reallokation des Geschäftsoder Firmenwerts sowie Anhangangaben. Der Entwurf bietet auch Hilfestellung bei der Werthaltigkeitsprüfung für zahlungsmittelgenerierende Einheiten mit Geschäftsoder Firmenwert und nicht beherrschenden Anteilen. Zu diesem Themenkreis war das IFRS Interpretations Committee zwar um Klärung verschiedener Fragen gebeten worden, hatte jedoch die Bearbeitung abgelehnt. Quelle: DRSC-Newsletter vom 28.05.2014 Das IASB und der US-Standardsetter FASB haben neue Vorschriften zur Umsatzrealisierung veröffentlicht, die sowohl in den IFRS als auch den US-GAAP Anwendung finden. IFRS 15 Revenue from Accounting Magazine Ausgabe 02.2014 | 11 Bilanzsteuerrecht Kein Mindestalter bei Pensionsverpflichtung gegenüber beherrschendem Gesellschafter BFH, Urteil vom 11.09.2013 da Pensionszusagen bei beherrschenden Gesellschaftern nur auf das 65. Lebensjahr anzuerkennen seien. Der BFH gab hingegen dem Steuerpflichtigen Recht und erkannte die Pensionsrückstellung grundsätzlich an, weil § 6a EStG kein Mindestalter zu entnehmen sei. Eine Korrektur der bisherigen Bilanzansätze komme deshalb nicht in Betracht. Inwieweit im Streitfall eine verdeckte Gewinnausschüttung in Folge einer Veranlassung der Pensionszusage aus dem Gesellschaftsverhältnis vorliegt und der Statuswechsel zum Mehrheitsgesellschafter deshalb zu (außerbilanziellen) Einkommenskorrekturen führt, war im Streitfall nicht zu entscheiden. Foto: Thinkstock Der BFH hat mit Urteil vom 11.09.2013 (I R 72/12) entschieden, welche steuerbilanziellen Auswirkungen der Wechsel vom Minderheits- zum beherrschenden Mehrheitsgesellschafter auf die Berechnung einer Pensionsverpflichtung nach § 6a EStG hat. Im Entscheidungsfall hatte eine GmbH ihrem zu 25 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszusage auf die Vollendung des 60. Lebensjahres gemacht. Nach einem Gesellschafterwechsel erhöhte sich dessen Beteiligungsquote auf 60 %, ohne dass die Pensionszusage geändert wurde. Die Finanzverwaltung verlangte daraufhin die teilweise Auflösung der Pensionsrückstellung, 12 | Accounting Magazine Ausgabe 02.2014 Rentenzahlung nach Eintritt des Versorgungsfalls trotz Fortführung des Dienstverhältnisses ist verdeckte Gewinnausschüttung BFH, Urteil vom 23.10.2013 Der BFH hat mit Urteil vom 23.10.2013 (I R 60/12) seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass eine Doppelzahlung von Gehalt und Pension an einen Gesellschafter-Geschäftsführer im Falle der Weiterbeschäftigung über das Pensionsalter hinaus zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt. Es sei aus steuerrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn die Zusage der Altersversorgung nicht von dem Ausscheiden des Begünstigten aus dem Dienstverhältnis als Geschäftsführer mit Eintritt des Versorgungsfalls abhängig gemacht werde. In diesem Fall würde nach Ansicht des BFH ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung allerdings verlangen, dass das Einkommen aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer auf die Versorgungsleistung angerechnet wird, oder aber den vereinbarten Eintritt der Versorgungsfälligkeit aufschieben, bis der Begünstigte endgültig seine Geschäftsführerfunktion beendet hat. Dass der Gesellschafter-Geschäftsführer seine Arbeitszeit und sein Gehalt nach Eintritt des Versorgungsfalls reduziert, ändere daran grundsätzlich nichts. Grundstückskauf vorlag. Vielmehr sind die Schadenersatzleistungen konkret auf die Aufwendungen zur Beseitigung der Mängel bezogen, die vom Grundsatz her als Erhaltungsaufwendungen zu beurteilen sind. Der enge Zusammenhang mit den Erhaltungsaufwendungen wird nicht dadurch gelöst, dass der Käufer bei Kenntnis der Mängel möglicherweise weniger gezahlt hätte. Aufwendungen i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG zu anschaffungsnahen Herstellungskosten liegen im Streitfall nur in Höhe des Saldos zwischen den vom Käufer getragenen und den vom Verkäufer erstatteten Aufwendungen vor. Bilanzierung von Bonusgutscheinen Urteil des Niedersächsischen FG vom 03.06.2013 Quelle: StuB 2014, S. 153 Gibt ein Unternehmen an seine Kunden Bonusgutscheine aus und können die in den Gutscheinen individuell ermittelten Rabatte erst bei einem nächsten Einkauf eingelöst werden, so darf das Unternehmen nach dem rkr. Urteil des Niedersächsischen FG vom 03.06.2013 (6 K 357/12) weder einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten noch eine Verbindlichkeit ausweisen. Auch die Passivierung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten scheidet aus, weil die aus der Ausgabe der Bonusgutscheine resultierenden Verbindlichkeiten im Ausgabejahr weder rechtlich entstanden noch wirtschaftlich verursacht waren. Denn sie beinhalten einen Preisnachlass nicht für bereits bezogene, sondern für künftige Leistungen der Kunden. Schadensersatzleistungen des Verkäufers Arbeitshilfe der OFD Karlsruhe zur sog. für die Beseitigung versteckter Mängel eines Gebäudes sind keine Aufwendungen kleinen Organschaftsreform i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG Mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der UnternehmensBFH, Urteil vom 20.08.2013 Quelle: NWB Newsletter vom 28.01.2014 Beteiligt sich der Grundstücksverkäufer durch Schadenersatzleistungen am Aufwand des Käufers für die Beseitigung nachträglich erkannter Gebäudemängel, war bisher unklar, inwieweit die Instandsetzungsaufwendungen in die Berechnung der 15 %-Grenze zur Prüfung anschaffungsnaher Herstellungskosten i. S. v. § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG einzubeziehen sind. Der BFH hat mit seinem U rteil vom 20.08.2013 (IX R 5/13, veröffentlicht am 22.1.2014) entschieden, dass es sich bei der Schadenersatzleistung des Verkäufers nicht um eine Anschaffungspreisminderung der Immobilie handelt, da kein hinreichender wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem besteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts (GÄuVdUR) vom 20.02.2013 (BGBl 2013 I S. 285) wurden u. a. diverse gesetzliche Änderungen im Bereich der Organschaft vorgenommen (wir berichteten im Accounting Magazine 01.2013, S. 23). Die OFD Karlsruhe hat mit Verfügung vom 16.01.2014 eine Arbeitshilfe mit Lösungsansätzen für ihre Finanzämter zu offenen Fragen im Rahmen der sog. kleinen Organschaftsreform veröffentlicht. Thematisiert werden Praxisprobleme bei der grenzüberschreitenden Organschaft, der tatsächlichen Durchführung des GAV und den Regelungen zur Vereinbarung der Verlustübernahme bei einer Organ-GmbH. Die Verfügung enthält als Anlage eine Tabelle, welche Lösungshinweise aus Sicht der Finanzverwaltung zu den dargestellten Problemen gibt. Accounting Magazine Ausgabe 02.2014 | 13 Bilanzsteuerrecht Einbeziehung von Finanzierungskosten bei der Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen Der BFH hat neuerlich zur Bewertung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen Stellung genommen. Streitig war die Berücksichtigung von Finanzierungskosten für die zur Aufbewahrung genutzten Räume bei einer sog. Poolfinanzierung (BFH, Urteil vom 11.10.2012 – I R 66/11; veröffentlicht am 27.02.2013). Zu der zwischen den Beteiligten allein umstrittenen Höhe der Rückstellung ordnete § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB in der im Streitjahr (2005) geltenden Fassung den Ansatz des Betrags an, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist. Für Zwecke der Steuerbilanz ist in § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. b EStG geregelt, dass Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen mit den Einzelkosten und den angemessenen Teilen der notwendigen Gemeinkosten zu bewerten sind. Die Klägerin, eine Sparkasse, hatte ihre gesamten verfügbaren liquiden Mittel in Form der Eigen- wie auch der aufgenommenen Fremdmittel zum Zweck der Liquiditätssteuerung in einen „Pool“ gegeben und hieraus sämtliche Aufwendungen ihres Geschäftsbetriebs finanziert (sog. Poolfinanzierung). Im Streitjahr 2005 hatte sie in ihrem Jahresabschluss eine Rückstellung für die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen gebildet und hierbei auch Finanzierungskosten für die eigenen Archivräume einbezogen. Hinsichtlich dieser Finanzierungskosten vertraten Finanzamt und Finanzgericht die Auffassung, dass die Finanzierungsaufwendungen nicht passiviert werden könnten. Mangels einer nachvollziehbaren tatsächlichen Verwendung der Darlehensmittel für die Finanzierung der Archivräume könnten diese der Aufbewahrungsverpflichtung nicht zugeordnet und somit bei der Bewertung der Rückstellung auch nicht berücksichtigt werden. Foto: Thinkstock Hierzu führte der BFH u. a. aus, dass eine Rückstellung für die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen Finanzierungskosten (Zinsen) für die zur Aufbewahrung genutzten Räume auch dann enthalten kann, wenn die Anschaffung/Herstellung der Räume nicht unmittelbar (einzel-)finanziert worden ist, sondern der Aufbewahrungspflichtige seine gesamten liquiden Eigen- und Fremdmittel in einen „Pool“ gegeben und hieraus sämtliche Aufwendungen seines Geschäftsbetriebs finanziert hat (sog. Poolfinanzierung). Voraussetzung für die Berücksichtigung der Zinsen (als Teil der notwendigen Gemeinkosten) ist in diesem Fall, dass sie sich durch Kostenschlüsselung verursachungsgerecht der Herstellung/Anschaffung der Räume zuordnen lassen und dass sie nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. b EStG angemessen sind. 14 | Accounting Magazine Ausgabe 02.2014 Zur konkreten Anwendung der Grundsätze des BFH-Urteils nimmt das Bayerische Landesamt für Steuern mit Verfügung vom 31.01.2014 (S 2175.2.1 – 20/4 St 32) Stellung. Es wird u. a. auf die Rechtsprechung des GrS des BFH im Beschluss vom 31.01.2013 (GrS 1/10, wir berichteten im Accounting Magazine 02.2013, S. 15) hingewiesen, nach der die Einbeziehung von Finanzierungs kosten (wenn die in der Verfügung genannten Voraussetzungen erfüllt sind) grundsätzlich im ersten noch nicht bestandskräftig veranlagten Veranlagungszeitraum erfolgen kann. Dies gelte auch dann, wenn die Festsetzung dieses Jahres aus anderen Gründen bisher noch nicht in Bestandskraft erwachsen sei. Foto: Thinkstock Keine Sonderabschreibung für Wirtschaftsgüter in einem Sammelposten FG München, Gerichtsbescheid vom 19.12.2013 Nach § 6 Abs. 2a Satz 1 EStG ist für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbstständigen Nutzung fähig sind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs ein Sammelposten zu bilden, wenn die Anschaffungs- oder Her stellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag, für das einzelne Wirtschaftsgut 150 Euro, aber nicht 1.000 Euro übersteigen. Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und in den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufzulösen (§ 6 Abs. 2a Satz 2 EStG). In dem vom FG München zu entscheidenden Fall hatte der Kläger einen solchen Sammelposten gebildet und eine entsprechende Abschreibung in seiner Einnahmenüberschussrechnung angesetzt. Strittig ist, ob für die in dem Sammelposten enthaltenen Wirtschaftsgüter zusätzlich Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe nach § 7g Abs. 5 EStG in Anspruch genommen werden können. Nach dieser Vorschrift können Gewerbebetriebe mit einem Betriebsvermögen bis zu 235.000 Euro (bei Einnahmeüberschussrechnung mit einem Gewinn bis zu 100.000 Euro) im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden vier Jahren Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vornehmen. Der Kläger hatte argumentiert, dass eine Sonderabschreibung vorgenommen werden könne, da es sich bei dem Sammelposten um ein abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut handle. Dies ergebe sich aus der Tatsache, dass auch ein Investitionsabzugs betrag (§ 7g Abs. 1 EStG) möglich sei, der ein solches Wirtschaftsgut voraussetzt. Des Weiteren habe der Gesetzgeber bei den Sonderabschreibungen GWG nicht explizit ausgenommen, sodass eine Sonderabschreibung möglich sei. Das FG München wies die Klage indes als unbegründet zurück. Bei dem Sammelposten handele es sich nicht um ein abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, sondern um einen Posten eigener Art bzw. eine Rechengröße innerhalb des Anlagevermögens, der bzw. die die Zusammenfassung vieler gleicher oder unterschiedlicher Wirtschaftsgüter enthalte. Aber selbst wenn – ggf. eine juristische Sekunde – vor der Bildung des Sammelpostens im Investitionsjahr ein oder mehrere abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens noch einer gesonderten Abschreibung zugänglich wären, verdränge die Regelung des § 6 Abs. 2a EStG jedenfalls als lex specialis die Abschreibungen nach § 7 ff. EStG. Da keine Revision eingelegt wurde, ist die Entscheidung rechtskräftig geworden. Accounting Magazine Ausgabe 02.2014 | 15 Foto: Thinkstock 16 | Accounting Magazine Ausgabe 02.2014 EU EU Keine Offenlegungspflicht des Tochterunternehmens bei Einbeziehung in den Konzernabschluss eines Mutter unternehmens mit Sitz in der EU EuGH, Urteil vom 06.02.2014 § 264 Abs. 3 HGB i. d. F. vor dem KleinstkapitalgesellschaftenBilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG) ist nach dem Urteil des Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vom 06.02.2014 (Rs. C-528/12) gemeinschaftsrechtswidrig. Dem Urteil lag folgender – vereinfachter – Sachverhalt zugrunde: mehrere inländische GmbHs mit einer Konzernmutter in Österreich teilten dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers mit, sie seien von der Offenlegung ihres Jahresabschlusses gemäß § 264 Abs. 3 HGB in der bis zum 20.12.2012 gültigen Fassung i. V. m. § 290 Abs. 1 HGB befreit, da sie für die Geschäftsjahre 2006/2007 und 2007/2008 in den Konzernabschluss ihrer Muttergesellschaft einbezogen wurden. Das für das Ordnungsgeldverfahren zuständige Bundesamt für Justiz setzte gegen die konzernangehörigen GmbHs Ordnungsgelder i. H. v. 2.500 Euro und 5.000 Euro fest. Schließlich verhängte es weitere Ordnungsgelder i. H. v. 5.000 Euro und 7.500 Euro. Den sofortigen Beschwerden der Beschwerdeführerinnen half das Bundesamt nicht ab und legte die Sachen dem bundesweit für alle Ordnungsgeldverfahren zuständigen Landgericht Bonn vor, welches die Beschwerden ebenfalls zurückwies. Aufgrund der Weigerung des Landgerichts Bonn, die Frage, ob die bislang geltende Regelung des Handelsgesetzbuchs gegen die Niederlassungsfreiheit verstößt, dem EuGH vorzulegen, hatte das Bundesverfassungsgericht bereits im Januar 2013 entschieden, dass die Luxemburger Richter über die Frage der Publizitätspflicht zu entscheiden hätten (1 BvR 121/11und 1 BvR 1295/11). Daraufhin legte das Landgericht Bonn dem EuGH die vorstehende Frage vor. Der EuGH stellte nun klar, dass Art. 57 der 4. EG-Richtlinie durch § 264 Abs. 3 HGB a. F. vom deutschen Gesetzgeber nicht richt linienkonform umgesetzt wurde. Der deutsche Gesetzgeber dürfe in den Anwendungsvoraussetzungen für die Befreiung in der Bundesrepublik niedergelassene und in anderen Mitgliedstaaten ansässige Mutterunternehmen nicht ungleich behandeln. Der deutsche Gesetzgeber war dem Urteil bereits zuvorgekommen und hatte den Anwendungsbereich der Befreiungsregelung mit dem MicroBilG für Jahresabschlüsse ab dem Geschäftsjahr 2013 ausdrücklich auf EU-ausländische Mutterunternehmen erweitert. Accounting Magazine Ausgabe 02.2014 | 17 Zweite Chance für insolvente Unternehmen Quelle: Pressemitteilung IP/14/254 der EU-Kommission vom 12.03.2014 Die EU-Kommission hat am 12.03.2014 eine Reihe von Grundsätzen für die nationalen Insolvenzverfahren vorgestellt, mit denen der Schwerpunkt von der Abwicklung auf die frühzeitige Umstrukturierung von finanziell angeschlagenen, aber potenziell rentablen Unternehmen verlegt werden soll. Angesichts von EU-weit rund 200.000 Insolvenzen und 1,7 Millionen verlorenen Arbeitsplätzen jährlich will die Kommission den Unternehmen die Möglichkeit bieten, ihr Geschäft umzustrukturieren und einer Schließung zu entgehen. Eine Reform der einzelstaatlichen Insolvenzverfahren könnte sich für alle Seiten bezahlt machen: grundsätzlich rentable Unternehmen könnten am Markt verbleiben, Arbeitsplätze erhalten werden und Gläubiger einen höheren Anteil ihrer Investitionen zurückerhalten als im Falle einer Insolvenz. Nach einer Insolvenz sollten redliche Unternehmer ferner rasch eine zweite Chance erhalten, da die Erfahrungen zeigen, dass sie im zweiten Anlauf in der Regel wirtschaftlich erfolgreicher sind. Dieser Empfehlung gingen eine öffentliche Konsultation über ein europäisches Insolvenzkonzept und ein Vorschlag zur Änderung der aktuellen EU-Gesetzgebung über grenzübergreifende Insolvenzen voraus, dem das Europäische Parlament vor kurzem zugestimmt hat. Richtlinie für Einpersonengesell schaft (SUP) mit beschränkter Haftung vorgeschlagen Quelle: Pressemitteilung IP/14/396 der EU-Kommission vom 09.04.2014 Die EU-Kommission hat am 09.04.2014 einen Vorschlag für eine Richtlinie über Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter vorgelegt, der die bestehende Richtlinie betreffend Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter 2009/102/EG ersetzen soll. Ziel ist es, potenziellen Gründern und kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) die Gründung von Unternehmen und Tochtergesellschaften im EU-Ausland zu erleichtern. Nach Analyse der EU-Kommission machen es die bestehenden gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen für KMU meist sehr kostspielig und schwierig, ihren Tätigkeiten im Ausland nachzu gehen, sodass nur wenige KMU (2 %) im EU-Ausland investieren. Der neue Vorschlag der EU-Kommission ist ein Ersatz für die Initiative zur Schaffung einer Europäischen Privatgesellschaft (EPG) von 2008. Der Vorschlag zur Europa-GmbH war im Mai 2011 im Ministerrat, insbesondere am Widerstand Deutschlands, gescheitert, woraufhin die EU-Kommission im Oktober 2013 seine Rücknahme erklärt hatte. Während der ursprüngliche Vorschlag die Schaffung einer supranationalen EU-Rechtsform, die neben die bestehenden nationalen Rechtsformen treten sollte, anstrebte, ist das Ziel nun eine europaweite Rechtsangleichung. Mit der vorstehenden Kommissionsempfehlung soll ein kohärenter einheitlicher Rahmen für das einzelstaatliche Insolvenzrecht ermöglicht werden. Die Mitgliedstaaten werden daher aufgefordert: Die vorgeschlagene Richtlinie fordert die Mitgliedstaaten und damit auch Deutschland auf, in ihren Rechtsordnungen eine nationale Gesellschaftsform vorzusehen, die in allen Mitgliedstaaten „Societas Unius Personae“ (SUP) heißen soll. • d ► ie frühzeitige, rasche und kostengünstige Umstrukturierung finanziell angeschlagener Unternehmen vor Einleitung eines förmlichen Insolvenzverfahrens zu erleichtern, um eine Abwicklung zu vermeiden, • S ► chuldnern die Umstrukturierung ihres Unternehmens ohne obligatorische Eröffnung eines förmlichen Verfahrens vor Gericht zu erlauben, • fi ► nanziell angeschlagenen Unternehmen die Möglichkeit eines Antrags auf befristeten Gläubigerschutz von bis zu vier Monaten (maximal verlängerbar auf zwölf Monate) ein zuräumen, um einen Umstrukturierungsplan anzunehmen, • d ► ie Annahme eines Umstrukturierungsplans zu erleichtern und dabei die Interessen sowohl der Schuldner als auch der Gläubiger zu berücksichtigen, um die Chancen zur Rettung lebensfähiger Unternehmen zu verbessern, • d ► ie negativen Konsequenzen eines Konkurses für die künftigen Aussichten, ein neues Unternehmen zu gründen, zu verringern, u. a. durch eine Entschuldung binnen eines Zeitraums von maximal drei Jahren. Die Mitgliedstaaten müssen eine direkte Online-Eintragung von SUP zulassen, sodass Unternehmensgründer sich zu diesem Zweck nicht ins Land der Eintragung begeben müssen. Ferner wird eine Vorlage für eine EU-weit einheitliche Satzung festgelegt und in allen EU-Sprachen bereitgestellt, die sämtliche für den Betrieb einer Einpersonengesellschaft mit beschränkter Haftung notwendigen Angaben enthält. Das Mindestkapital für die Errichtung einer SUP beträgt 1 Euro. Durch einen Bilanztest und eine Solvenzbescheinigung wird ein ausreichender Gläubigerschutz gewährleistet. 018| Accounting Magazine Ausgabe 03.2013 Die deutschen Bundesländer stehen den vorstehenden Plänen skeptisch gegenüber und auch der Bundesrat vermisst hinlänglichen Gläubiger- und Verbraucherschutz. So hält der Bundesrat insbesondere die Vorgaben zur Kapitalausstattung der SUP für unzulänglich. Das vorgeschlagene Mindestkapital von nur einem Euro bei gleichzeitigem Verzicht auf eine Kapitalansparpflicht sei gleichbedeutend mit dauerhaftem Verzicht auf eine Haftungsmasse für die Gläubiger. Dies kollidiere mit berechtigten Interessen des Gläubiger- und Verbraucherschutzes. Auch die Vorschriften zum EU Schutz des faktisch vorhandenen Kapitals sind nach Ansicht des Bundesrats unzureichend. Die vorgesehene Möglichkeit einer beliebigen Trennung von Satzungssitz und Verwaltungssitz könne zudem erhebliche Gefahren für den Rechtsverkehr bedeuten. Sie könnte, so die Kritik im Bundesrat, die SUP zur idealen Briefkastengesellschaft machen. Es bleibt daher abzuwarten, ob sich die Mitgliedstaaten bald auf eine einheitliche Regelung für eine Rechtsform einigen können. EU-Kommission will Aktionäre stärker einbinden und Mitspracherecht bei der Festsetzung von Vergütungen einführen Quelle: Pressemitteilung IP/14/396 der EU-Kommission vom 09.04.2014 Die Europäische Kommission hat am 09.04.2014 ein Maßnahmenpaket zur Verbesserung der Unternehmensführung von etwa 10.000 börsennotierten Unternehmen in Europa angenommen. Dazu gehört ein Vorschlag zur Änderung der geltenden Aktionärsrechterichtlinie (Richtlinie 2007/36/EG). Er soll zum einen das Engagement der Aktionäre fördern und zum anderen Unternehmensleitungen stärker in die Pflicht nehmen. Zu den Kernpunkten zählen höhere Transparenzanforderungen an institutionelle Anleger und Vermögensverwalter. Erstmals würde auf europäischer Ebene zudem ein Mitspracherecht der Aktionäre bei der Festsetzung von Vergütungen eingeführt. Neben der Überarbeitung der Aktionärsrichtlinie hat die Europäische Kommission eine Empfehlung zur Qualität der Berichterstattung über die Unternehmensführung („Comply or Explain“) verabschiedet. Damit möchte die Kommission börsennotierten Unternehmen, Anlegern und anderen interessierten Parteien Leitlinien an die Hand geben, wie die allgemeine Qualität der von Unternehmen veröffentlichten Erklärungen zur Unternehmensführung verbessert werden kann. Einigung zwischen Rat und EU-Parlament hinsichtlich der Offenlegung nicht-finanzieller Informationen Quelle: Pressemitteilung Statement/14/29 der EU-Kommission vom 26.02.2014 geeinigt haben. Betroffene Unternehmen werden zukünftig Informationen über Strategien, Risiken und Ergebnisse in Bezug auf Umweltbelange, soziale und mitarbeiterbezogene Aspekte, die Achtung der Menschenrechte, Anti-Korruption und Fragen im Zusammenhang mit Bestechlichkeit und Vielfalt in den Aufsichtsräten offenlegen müssen. In einer Stellungnahme zu dieser Übereinkunft äußerte sich EU-Binnenmarktskommissar Barnier dahingehend, dass von den angedachten Änderungen nur Unternehmen betroffen sein werden, die mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen. Die Finalisierung dieser Änderungen wird voraussichtlich die nächste EU-Kommission übernehmen, deren Amtszeit am 01.11.2014 beginnen wird. EU-Mobilitätsrichtlinie tritt in Kraft Seit 2005 gibt es in der EU Bestrebungen, die Mobilität der Arbeitnehmer zu fördern und Hemmnisse bei den Zusatzrentensystemen abzubauen. Das Europäische Parlament hat nun am 15.04.2014 die entsprechende Richtlinie 2014/50/EU (Mobilitätsrichtlinie) angenommen. Diese Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten bis spätestens zum Jahre 2018, bestimmte Regelungen im Hinblick auf Zusatzrentensysteme zu treffen. In Deutschland ist hiervon die betriebliche Altersversorgung betroffen. Insbesondere sollen die Unverfallbarkeitsfristen von 5 Jahren Zusagedauer und Mindest alter 25 Jahre auf 3 Jahre Zusagedauer und Mindestalter 21 Jahre verkürzt werden. Des Weiteren haben die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Wahrung ruhender Rentenanwartschaften, d. h. unverfallbare Anwartschaften ausgeschiedener Mitarbeiter, zu treffen. Diese sind künftig zu dynamisieren, d. h. sie sind wertmäßig entsprechend der Anpassungsregelung für aktive Mitarbeiter, für laufende Renten oder in einer anderen als gerecht zu betrachtenden Weise weiterzuentwickeln, während nach geltendem Recht die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Ausscheidens für die Leistungshöhe maßgeblich sind. Betroffen sind hiervon i. d. R. Leistungs zusagen, deren Leistungshöhe an eine Gehaltsentwicklung oder eine andere Dynamisierung gekoppelt ist. Ferner soll die Abfindung von Kleinstanwartschaften, die bislang einseitig vom Arbeitgeber beschlossen werden kann, zukünftig nur noch mit Zustimmung des Arbeitnehmers möglich sein. Die Neuerungen betreffen explizit nur grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse, doch zur Vermeidung einer Inländerdiskriminierung soll die Richtlinie nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit (BMAS) im Grundsatz für alle Zusagen der betrieb lichen Altersversorgung in Deutschland gelten. Hierzu soll das Betriebsrentengesetz umfangreich überarbeitet werden. Ein erster Entwurf soll schon im Herbst 2014 vorliegen. Am 26.02.2014 hat die EU-Kommission bekannt gegeben, dass das EU-Parlament und der Rat sich über die Änderung der Bilanzricht linien in Bezug auf die Offenlegung nicht-finanzieller Informationen Accounting Magazine Ausgabe 02.2014 | 19 Foto: Thinkstock Wirtschaftsrecht 20 | Accounting Magazine Ausgabe 02.2014 Wirtschaftsrecht Kein Ordnungsgeld wegen fehlenden Aufsichtsratsberichts bei nicht existierendem Aufsichtsrat BVerfG, Beschluss vom 09.01.2014 Quelle: Pressemitteilung Nr. 11/2014 des BVerfG vom 19.02.2014 Verstößt eine Kapitalgesellschaft gegen ihre Pflicht, einen Aufsichtsrat zu bilden, darf nach Ansicht des Bundesverfassungs gerichts (BVerfG) gegen sie nicht deswegen ein Ordnungsgeld verhängt werden, weil sie aufgrund des fehlenden Aufsichtsratsberichts ihre Pflicht zur Veröffentlichung desselben verletzt habe. Beschwerdeführerin war eine GmbH, die nach dem Drittelbeteiligungsgesetz verpflichtet war, einen Aufsichtsrat zu bilden, dies jedoch unterlassen hatte. In der Folge legte sie dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers mit den Jahresabschlussunter lagen auch keinen Bericht des Aufsichtsrats vor. Das Bundesamt für Justiz setzte deshalb ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500 Euro fest und drohte ein weiteres Ordnungsgeld an. Vor dem Landgericht Bonn blieb die GmbH mit einer Beschwerde gegen das Ordnungsgeld erfolglos. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass das Bestimmtheitsgebot in Art. 103 Abs. 2 GG verlangt, den Ordnungsgeldtatbestand des § 335 HGB nur auf Jahresabschluss- unterlagen zu erstrecken, die nachträglich noch erstellt werden können. Der Ordnungsgeldtatbestand komme daher nicht zur Anwendung, wenn kein Aufsichtsrat existiere. Selbst ein nach der Androhung oder Festsetzung des Ordnungsgelds gebildeter Aufsichtsrat könnte keinen substanziellen Bericht mehr erstatten, sondern allenfalls feststellen, dass in der Berichtsperiode kein Aufsichtsrat bestanden hat und durch ihn deshalb keine Kontrolle ausgeübt werden konnte. Zwar habe der Gesetzgeber in § 335 Abs. 1 Satz 3 HGB klargestellt, dass die Nichterfüllung von Pflichten, die der Offenlegung vorausgehen, dem Ordnungsgeldverfahren nicht entgegensteht. Diese den Tatbestand öffnende Formulierung könne aber allenfalls auf die unmittelbar mit der Erstellung von Berichten und Unterlagen zusammenhängenden Pflichten bezogen werden. Nur auf diese Weise bleibe die Vorschrift noch abgrenzbar und in ihrer Tragweite vorhersehbar. Haftung eines Vorstandsmitglieds wegen unterlassener Einrichtung und Überwachung eines funktionierenden Compliance-Systems LG München I, Urteil vom 10.12.2013 n. rkr. Nach dem nicht rechtskräftigen Urteil vom 10.12.2013 (5 HK O 1387/10) des LG München I muss ein Vorstandsmitglied im Rahmen seiner Legalitätspflicht dafür Sorge tragen, dass das Unternehmen so organisiert und beaufsichtigt wird, dass keine Gesetzesverstöße wie Schmiergeldzahlungen an Amtsträger eines ausländischen Staates oder an ausländische Privatpersonen erfolgen. Seiner Organisationspflicht genüge ein Vorstandsmitglied bei entsprechender Gefährdungslage nur dann, wenn es eine auf Schadensprävention und Risikokontrolle angelegte Compliance-Organisation einrichte. Entscheidend für den Umfang im Einzelnen seien dabei Art, Größe und Organisation des Unternehmens, die zu beachtenden Vorschriften, die geografische Präsenz wie auch Verdachtsfälle aus der Vergangenheit. Die Einhaltung des Legalitätsprinzips und demgemäß die Einrichtung eines funktionierenden Compliance-Systems gehöre zur Gesamtverantwortung des Vorstands. Liegt die Pflichtverletzung eines Vorstandsmitglieds in einem Unterlassen, beginnt die Verjährung im Falle der Nachholbarkeit der unterlassenen Handlung nach Ansicht des LG München I nicht schon dann, wenn die Verhinderungshandlung spätestens hätte erfolgen müssen, sondern erst dann, wenn die Nachholbarkeit endet. Accounting Magazine Ausgabe 02.2014 | 21 Foto: Thinkstock Gesellschafterbeschluss trotz Einladungsmangel BGH, Urteil vom 11.03.2014 Quelle: NWB Newsletter vom 21.05.2014 Die gesellschaftsvertraglichen oder gesetzlichen Ladungsbestimmungen verfolgen den Zweck, dem einzelnen Gesellschafter die Teilnahme an der Versammlung und die Vorbereitung auf die Tagesordnungspunkte zu ermöglichen. Wird dieser sog. „Dispositionsschutz“ verletzt, liegt ein schwerwiegender Mangel vor, der zur Nichtigkeit der in der Versammlung gefassten Beschlüsse führen kann. Der BGH hat hierzu mit Urteil vom 11.03.2014 (II ZT 24/13) entschieden, dass Verstöße gegen Form, Frist und Inhalt der Einberufung einer Gesellschafterversammlung bei Personengesellschaften aber nur dann zur Nichtigkeit der in der Versammlung gefassten Beschlüsse führen, wenn der Verstoß diese beeinflusst hat bzw. wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ihr Zustandekommen durch den Fehler beeinflusst wurde. Im Streitfall waren die Parteien Gesellschafter einer Steuerberatungsgesellschaft in Form einer Partnerschaftsgesellschaft, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Rechtsanwälte und Steuer berater) sowie einer Holding-GbR. Im Gesellschaftsvertrag der 22 | Accounting Magazine Ausgabe 02.2014 Holding-GbR war für die Gesellschafterversammlung eine Ladungsfrist von drei Wochen vorgesehen. Am 12.03.2009 luden die Beklagten zu Gesellschafterversammlungen der drei Gesellschaften auf den 06.04.2009 ein. Die Einladung betreffend die Holding-GbR ging am 13.03.2009 beim Kläger ein. In den Gesellschafterversammlungen wurde mit den Stimmen der Beklagten der Ausschluss des Klägers aus den Gesellschaften beschlossen. In der Versammlung der Holding-GbR rügte der Kläger, dass die im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Ladungsfrist von drei Wochen nicht eingehalten sei. Die Vorinstanz hatte die Ausschlussbeschlüsse wegen Nichteinhaltung der Ladungsfrist für nichtig erklärt. Nach Ansicht des BGH kann im vorliegenden Fall ausgeschlossen werden, dass die Beschlüsse bei früherer Einberufung unterblieben oder anders gefasst worden wären und ihr Zustandekommen durch die geringfügige Verkürzung der Einladungsfrist beeinflusst ist. Die von der Beklagten eingelegte Revision hatte damit Erfolg. Wirtschaftsrecht Anwendung der Grundsätze zur wirtschaftlichen Neugründung auch in der Liquidation der Gesellschaft BGH, Urteil vom 10.12.2013 In seinem Urteil vom 10.12.2013 hat der BGH entschieden, dass die Grundsätze der wirtschaftlichen Neugründung auch in der Liquidation einer Gesellschaft Anwendung finden. aktiven GmbH sei entscheidend, ob die Gesellschaft noch ein aktives Unternehmen betreibt, an das die Fortführung des Geschäftsbetriebs – sei es auch unter wesentlicher Umgestaltung, Einschränkung oder Erweiterung seines Tätigkeitsgebiets – in irgendeiner wirtschaftlich noch gewichtbaren Weise anknüpft, oder ob es sich tatsächlich um einen leer gewordenen Gesellschaftsmantel ohne Geschäftsbetrieb handelt, der nur dazu dient, unter Vermeidung der rechtlichen Neugründung eine gänzlich neue Geschäftstätigkeit aufzunehmen. Foto: Thinkstock Der BGH hat im Jahr 2012 entschieden (Urteil vom 06.03.2012 – II ZR 56/10), dass bei der unterbliebenen Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung einer GmbH – sei es, weil ein Gesellschaftsmantel aus einer Vorratsgründung verwendet wurde oder die Gesellschaft zwischenzeitlich ruhte – die Gesellschafter nicht einer zeitlich unbegrenzten Verlustdeckungshaftung unterliegen, sondern nur für den Umfang der Unterbilanz haften, die in dem Zeitpunkt bestand, zu dem die Gesellschaft ihre wirtschaftliche Tätigkeit erstmals nach außen erkennbar aufgenommen hat oder die Satzungsänderungen angemeldet wurden (Unterbilanzhaftung). In dem vom BGH zu entscheidenden Fall wurde für eine im Jahr 2002 gegründete GmbH im Jahr 2004 die Auflösung im Handelsregister eingetragen und der Gesellschafter-Geschäftsführer R.H. als Liquidator bestellt. Im Geschäftsjahr 2005 ruhte der Geschäftsbetrieb. Am 15.03.2006 wurden die Fortsetzung der GmbH und die Bestellung von R.H. zum Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen. Im April 2006 nahm die Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb wieder auf. Am 29.05.2006 trat R.H. seinen Geschäfts anteil an die Beklagte ab. Nach zwei Umfirmierungen wurde am 09.12.2009 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet. Der klagende Insolvenzverwalter vertrat die Auffassung, die Beklagte hafte wegen fehlender Offenlegung einer wirtschaftlichen Neugründung nach den Grundsätzen der Vorbelastungshaftung. In beiden Fällen bestehe die Gefahr einer Umgehung der Gründungsvorschriften mit der Folge, dass die gesetzliche und gesellschaftsvertragliche Kapitalausstattung bei Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit nicht gewährleistet ist. Für die Abgrenzung der wirtschaftlichen Neugründung durch eine Mantelverwendung von der (bloßen) Umorganisation oder Sanierung einer (noch) Foto: Thinkstock Der BGH vertritt in seinem Urteil vom 10.12.2013 ebenfalls die Auffassung, dass die Grundsätze der wirtschaftlichen Neugründung auch in der Liquidation einer Gesellschaft Anwendung finden. Die mit der wirtschaftlichen Neugründung verbundenen Probleme eines wirksamen Gläubigerschutzes bestünden sowohl bei der „Wiederbelebung“ eines durch das Ruhen des Geschäftsbetriebs zur leeren Hülse gewordenen Mantels durch Ausstattung mit einem (neuen) Unternehmen als auch im Zusammenhang mit der Verwendung des leeren Mantels einer Abwicklungsgesellschaft, deren Abwicklung nicht weiter betrieben wurde. Accounting Magazine Ausgabe 02.2014 | 23 BaFin stellt klar: Foto: Thinkstock Personenhandelsgesellschaften betreiben grundsätzlich kein Bankeinlagengeschäft 24 | Accounting Magazine Ausgabe 02.2014 Allgemeine Informationen Hinzu kam das Urteil des BGH vom 19.03.2013 (VI ZR 56/12) zu den sog. Winzergeldern (wir berichteten im Accounting Magazine 03.2013, S. 26), in dem sich das Risiko von Gesellschaften der Realwirtschaft und ihre Gesellschafter materialisiert hat, im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit in den Anwendungsbereich bank aufsichtsrechtlicher Regulierung zu geraten. In dem Streitfall hat der BGH das darlehensweise Stehenlassen sog. Winzergelder bei einer Weinkellerei & Co. KG als erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft (§§ 1, 32 KWG) qualifiziert und – nach Insolvenz der KG und Verlust der Darlehensforderung durch einen Kommanditisten – die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Weinkellerei & Co. KG persönlich und gesamtschuldnerisch nach §§ 823 Abs. 2, 840 Abs. 1 BGB für schadenersatzpflichtig erklärt, da sie für die KG keine Bankerlaubnis eingeholt hatten. Inwieweit das „WinzergeldUrteil“ des BGH Rückschlüsse auf in der Realwirtschaft anzutreffende andere Formen des Einlagengeschäfts zulässt, ist fraglich. Demgegenüber vertritt das IDW die Ansicht, dass weder Darlehen von Gesellschaftern an ihre Personengesellschaft noch stehen gelassene Gewinne oder das Unterhalten von Verrechnungskonten Einlagengeschäfte im bankaufsichtsrechtlichen Sinne darstellen. Diese setzten die Annahme unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums voraus. Die hier angesprochenen Darlehen oder Guthaben seien jedoch nur als bedingt rückzahlbare Gelder einzustufen, denn ihre Rückzahlung stehe stets unter der Bedingung, dass sie nicht zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft und damit zur Insolvenz führt. Diese Bedingung ergebe sich je nach Rechtsform der Gesellschaft aus entsprechenden gesetzlichen Vorschriften oder aus der Treuepflicht des Gesellschafters. Darüber hinaus betont das IDW, dass die Gesellschafter einer KG nicht als „Publikum“ zu qualifizieren sind. Das IDW hat die vorstehende Auffassung sowohl in einem persönlichen Gespräch mit der BaFin als auch in seiner Stellungnahme vom 19.02.2014 (abrufbar unter www.idw.de) verdeutlicht. Die BaFin hat daraufhin ihr Merkblatt „Hinweise zum Einlagengeschäft“ mit Stand vom 11.03.2014 überarbeitet und stellt nunmehr klar, dass Personenhandelsgesellschaften grundsätzlich kein erlaubnispflichtiges Bankeinlagengeschäft betreiben, wenn sie Darlehen von ihren Gesellschaftern entgegennehmen. Das Gleiche gelte, wenn die Gesellschafter Verrechnungskonten unterhalten oder Gewinne bei ihrer Gesellschaft stehen lassen. Eine andere Sichtweise – und damit das Betreiben von Bankgeschäften – ist nach Auffassung der BaFin aber bei sog. Publikums-KGs angezeigt. Bei diesen kapitalistisch strukturierten Kommandit gesellschaften entspreche der tatsächliche Gehalt der Geldüberlassung durch die angeworbenen Kommanditisten in der Regel bankaufsichtsrechtlich der Annahme von unbedingt rückzahlbaren Geldern. Foto: Thinkstock In einem bislang wenig beachteten Merkblatt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) „Hinweise zum Tatbestand des Einlagengeschäfts (Stand: August 2011)“ hat diese die Ansicht vertreten, dass Guthaben der Gesellschafter von Personenhandelsgesellschaften, die auf Privat- oder Verrechnungskonten bei der Gesellschaft bestehen und über die die Gesellschafter frei verfügen können, Einlagen i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG darstellen. Dasselbe gelte grundsätzlich auch für Gesellschaf terdarlehen. Zum Betrieb des Einlagengeschäfts bedarf es einer Erlaubnis nach § 32 KWG, wenn a) mehr als 5 Einzelanlagen im Wert von insgesamt mehr als 12.500 Euro oder b) mehr als 25 Einzelanlagen von der Personenhandelsgesellschaft entgegen genommen werden. Da diese Schwellenwerte vergleichsweise gering sind, dürfte eine Vielzahl von Personengesellschaften der Realwirtschaft die zuvor genannten Kriterien erfüllen und damit nach Ansicht der BaFin ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft betreiben. Accounting Magazine Ausgabe 02.2014 | 25 Allgemeine Informationen ESMA veröffentlicht weitere europäische Enforcemententscheidungen Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde ESMA hat am 09.04.2014 den nunmehr 15. Auszug aus ihrer internen Datenbank mit europäischen Enforcemententscheidungen (15th Extract from the EECS’s Database of Enforcement) veröffentlicht. Durch die Veröffentlichung anonymisierter Enforcemententscheidungen sollen nach IFRS bilanzierende Unternehmen und ihre Abschlussprüfer Einblicke in die Entscheidungsfindung der europäischen Enforcementstellen erhalten. Zwar enthalten die veröffentlichten Auszüge aufgrund der gesetzlichen Vorgaben in Deutschland keine DPR-Fälle. Da das Hauptziel der EECS darin besteht, ein möglichst hohes Maß an Vereinheitlichung bei der Anwendung der IFRS zu erreichen, ist jedoch davon auszugehen, dass die veröffentlichten Entscheidungen auch von der DPR berücksichtigt werden. Der 15. EECS-Entscheidungsbericht umfasst folgende Themen: • K ► lassifizierung bedingter Gegenleistungen auf Grundlage fortgesetzter Beschäftigung (IFRS 3) Die Entscheidung bezieht sich auf die Abgrenzung zwischen bedingten Gegenleistungen für Unternehmenszusammenschlüsse und Vergütungen für Leistungen nach dem Zusammenschluss bei Earn-out-Klauseln. • Zuordnung eines Geschäfts- oder Firmenwerts bei Veräußerung eines Geschäftsbereichs (IAS 36) In der Entscheidung wird die Zulässigkeit anderer Verfahren als Alternative zur Methode der relativen Werte nach IAS 36.86(b) diskutiert. • Darstellung der Veräußerung einzelner Lizenzen als aufgegebene Geschäftsbereiche (IFRS 5) In der Entscheidung werden die Voraussetzungen für das Vor liegen eines Geschäftsbereichs im Sinne des IFRS 5 anhand eines Falls aus der Öl- und Gasindustrie erörtert. • Identifizierung einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit (IAS 36) In der Entscheidung wird beleuchtet, ob bei Einzelhandelsunternehmen jede Filiale eine separate zahlungsmittelgenerierende Einheit darstellt. • Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts von Grund und Boden (IAS 40) Die Entscheidung konkretisiert den Anwendungsbereich des IAS 40.53 (Unfähigkeit, den beizulegenden Zeitwert verlässlich zu ermitteln). Insbesondere wird erörtert, unter welchen Voraussetzungen eine als Finanzinvestition gehaltene, im Bau befindliche Immobilie vorliegt. 26 | Accounting Magazine Ausgabe 02.2014 • Änderung der Darstellung des Ergebnisanteils von assoziierten Unternehmen und Joint Ventures, die nach der EquityMethode bilanziert werden (IAS 1, IAS 8, IFRS 11) In der Entscheidung wird der Ausweis des Ergebnisanteils von nach der Equity-Methode bilanzierten Unternehmen in der Start-up-Phase in der Gewinn- und Verlustrechnung (operativ vs. nicht-operativ) diskutiert. • Kosten einer Börsenzulassung (IAS 32) Die Entscheidung erläutert die Aufteilung von Transaktions kosten auf eine Kapitalerhöhung einerseits und das gleichzeitige Listing bereits ausgegebener Altaktien andererseits. • Voraussetzungen für die Bilanzierung von Sicherungs beziehungen (IAS 39) In der Entscheidung werden die Voraussetzungen für die Bilanzierung von Cashflow Hedges im Zusammenhang mit künftigen Transaktionen diskutiert. • Sicherung der Darstellungswährung (IAS 39, IFRIC 16) In der Entscheidung wird erläutert, dass die Regelungen zum Hedge Accounting nicht anwendbar sind, wenn lediglich das Wechselkursrisiko aus der Umrechnung eines Abschlusses in die Darstellungswährung (Translationsrisiko) gesichert wird. • Mindestdotierungsverpflichtungen (IAS 19, IFRIC 14) Die Entscheidung beschäftigt sich mit der Frage, ob eine auf gesetzlichen Vorschriften beruhende Verpflichtung, Zahlungen zum Ausgleich eines nach nationalen Vorschriften bestehenden Finanzierungsdefizits zu leisten, eine Mindestfinanzierungsvorschrift im Sinne des IFRIC 14 darstellt, wenn der Pensionsplan nach IAS 19 eine Vermögensüberdeckung aufweist. Alle EECS-Entscheidungsberichte sind auf der Homepage der ESMA unter www.esma.europa.eu/page/IFRS-Enforcement-0 abrufbar. Aktueller Endorsement Status Report der EFRAG Der aktuelle EFRAG EU Endorsement Status Report mit Stand 24.07.2014 ist unter www.efrag.org abrufbar. In diesem Report wird dargestellt, auf welchem Bearbeitungsstand sich die IFRS, die IFRS-Interpretationen sowie die Änderungen der Standards derzeit befinden. Kontakt Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 10117 Berlin Friedrichstraße 140 Telefon +49 30 25471 0 Telefax +49 30 25471 550 28217 Bremen Lloydstraße 4—6 Telefon +49 421 33574 0 Telefax +49 421 33574 550 44141 Dortmund Westfalendamm 11 Telefon +49 231 550 11 0 Telefax +49 231 550 11 550 40213 Düsseldorf Graf-Adolf-Platz 15 Telefon +49 211 9352 0 Telefon +49 211 9352 550 Foto: Thinkstock 01099 Dresden Forststraße 2a Telefon +49 351 4840 0 Telefax +49 351 4840 550 99092 Erfurt Barbarossahof 18 Telefon +49 361 6589 0 Telefon +49 361 6589 550 74072 Heilbronn Titotstraße 8 Telefon +49 7131 9391 0 Telefax +49 7131 9391 550 88212 Ravensburg Gartenstraße 86 Telefon +49 751 3551 0 Telefax +49 751 3551 550 65760 Eschborn/Frankfurt a. M. 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