CIIM European Stock Portfolio Mitteilung an die Anteilinhaber

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CIIM European Stock Portfolio Mitteilung an die Anteilinhaber
CIIM European Stock Portfolio
Anlagefonds nach liechtensteinischem Recht des Typs
Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)
LI0025828448
LI0240109632
LI0145286881
Anteilsklasse EUR
Anteilsklasse EUR I
Anteilsklasse EUR I hedge
Mitteilung an die Anteilinhaber
Die IFM Independent Fund Management AG möchte die Anleger des Teilfonds „CIIM European Stock Portfolio“
informieren, dass die Verwaltungsgesellschaft sowie die Verwahrstelle des OGAW wechseln.
Der erwähnte Wechsel der nachfolgenden Funktionsträger erfolgt per 1. Juli 2016:
Bisherige Verwaltungsgesellschaft:
Neue Verwaltungsgesellschaft:
VP Solutions (Liechtenstein) AG, Vaduz
IFM Independent Fund Management AG, Vaduz
Bisherige Verwahrstelle:
Neue Verwahrstelle:
VP Bank AG, Vaduz
Liechtensteinische Landesbank AG, Vaduz
Die ReviTrust Grant Thornton AG, Schaan, wird weiterhin als Wirtschaftsprüfer für den OGAW fungieren. Der Wechsel
der Funktionsträger wurde im Prospekt des OGAW sowie in den konstituierenden Dokumente des OGAW, dem
Treuhandvertrag inkl. teilfondsspezifische Anhänge sowie in den KIID‘s, geändert. Alle materiellen Änderungen finden
Sie in untenstehender Tabelle. Des Weiteren wurden redaktionelle Anpassungen aufgrund der Mustervorlage des
Liechtensteinischen Anlagefondsverbandes (LAFV) in die konstituierenden Dokumente aufgenommen, welche nicht
separat publiziert werden. Anleger können sich jedoch jederzeit an die neue Verwaltungsgesellschaft, die IFM
Independent Fund Management AG, Vaduz, wenden, welche den Anlegern kostenlos Auskunft über diese redaktionellen Anpassungen erteilt.
Prospekt & Treuhandvertrag
Prospekt:
Die Organisation des OGAW
im Überblick
Änderung des Vertreters in der Schweiz:
LB (Swiss) Investment AG, Claridenstrasse 20, CH-8022 Zürich
Änderung der Zahlstelle in der Schweiz:
Frankfurter Bankgesellschaft (Schweiz) AG, Börsenstrasse 16, 8001 Zürich
Änderung der Zahl- und Informationsstelle in Deutschland (neu nur noch
Informationsstelle):
Hauck & Aufhäuser Privatbankiers KGaA
Kaiserstrasse 24, D-60311 Frankfurt am Main
Prospekt: Ziffer 3
Allgemeine Informationen zum
OGAW
Der CIIM European Stock Portfolio hat am 20. Juni 2006 von der FMA die Bewilligung als ein rechtlich unselbständiger offener Anlagefonds in der Rechtsform
der Kollektivtreuhänderschaft erhalten und wurde am 30. Juni 2006 ins liechtensteinische Handelsregister eingetragen.
Prospekt: Ziffer 5.3
Verwaltungsgesellschaft
Angaben zu der neuen Verwaltungsgesellschaft:
IFM Independent Fund Management Aktiengesellschaft (im Folgenden: Verwaltungsgesellschaft), Austrasse 9, FL-9490 Vaduz, Handelsregister-Nummer FL-0001532-594-8.
Die IFM Independent Fund Management AG wurde am 29. Oktober 1996 in Form
einer Aktiengesellschaft mit Sitz und Hauptverwaltung in Vaduz, Fürstentum
Liechtenstein, für eine unbeschränkte Dauer gegründet. Die Regierung hat der
Verwaltungsgesellschaft am 26. November 1996 die Bewilligung zur Aufnahme
der Geschäftstätigkeit erteilt. Die Verwaltungsgesellschaft ist gemäss Kapitel III
des Gesetzes vom 28. Juni 2011 über Organismen für gemeinsame Anlagen von
der liechtensteinischen Aufsichtsbehörde zugelassen und auf der offiziellen Liste
der liechtensteinischen Verwaltungsgesellschaften eingetragen.
Austrasse 9
Postfach 1121
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Das Aktienkapital der Verwaltungsgesellschaft beträgt 1 Million Schweizer
Franken und ist zu 100% einbezahlt.
Die Verwaltungsgesellschaft verwaltet den OGAW für Rechnung und im ausschliesslichen Interesse der Anleger nach dem Grundsatz der Risikostreuung und
gemäss den Bestimmungen des Treuhandvertrages und des Anhangs A „Teilfonds
im Überblick“.
Die Verwaltungsgesellschaft ist mit den weitestgehenden Rechten ausgestattet,
um in ihrem Namen für Rechnung der Anleger alle administrativen und verwaltungsmässigen Handlungen durchzuführen. Sie ist insbesondere berechtigt,
Wertpapiere und andere Werte zu kaufen, zu verkaufen, zu zeichnen und zu
tauschen sowie sämtliche Rechte auszuüben, die unmittelbar oder mittelbar mit
dem Vermögen des OGAW zusammen hängen.
Eine Übersicht sämtlicher von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten OGAWs
befindet sich auf der Web-Seite des LAFV Liechtensteinischer Anlagefondsverband unter www.lafv.li.
Ziffer 5.3.1 Verwaltungsrat
Präsident:
Heimo Quaderer, Managing Partner der Principal Vermögensverwaltung AG, Vaduz
Mitglieder:
S.K.H. Simeon von Habsburg, Erzherzog von Österreich,
Managing Partner der Principal Vermögensverwaltung AG,
Vaduz
Hugo Quaderer, unabhängiger Verwaltungsrat
Independent Fund Management AG, Schaan
der
IFM
Ziffer 5.3.2 Geschäftsleitung
Vorsitzender:
Luis Ott, Geschäftsführer
Mitglieder:
Prospekt: Ziffer 5.5
Vertriebsstelle
Alexander Wymann, stv. Geschäftsführer
Michael Oehry
Als Vertriebstelle für die Teilfonds fungiert die CIIM The Compound Interest
Investment Management AG, Feldstrasse 3a, FL-9490 Vaduz.
Die genaue Ausführung des Auftrags regelt ein zwischen der Verwaltungsgesellschaft und der CIIM The Compound Interest Investment Management AG
abgeschlossener Vertriebsvertrag.
Prospekt: Ziffer 5.6
Verwahrstelle
Angaben zu der neuen Verwahrstelle:
Als Verwahrstelle für die Teilfonds fungiert die Liechtensteinische Landesbank AG,
Städtle 44, FL-9490 Vaduz.
Die Liechtensteinische Landesbank Aktiengesellschaft besteht seit 1861. Die
Haupttätigkeiten der Bank liegen in der Anlageberatung und Vermögensverwaltung sowie im Kreditgeschäft. Weitere Informationen zur Verwahrstelle (z.B.
Geschäftsberichte, Broschüren, etc.) können direkt an ihrem Sitz oder online auf
ihrer Web-Seite www.llb.li bezogen werden.
Die Verwahrstelle verwahrt das Vermögen für Rechnung des OGAW. Sie kann es
mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft ganz oder teilweise anderen Banken, Finanzinstituten und anerkannten Clearinghäusern, welche die gesetzlichen
Anforderungen erfüllen, zur Verwahrung anvertrauen. Die Aufgaben der Verwahrstelle bestehen zudem in der Ausführung von Anträgen bzw. Aufträgen zur
Zeichnung, Rücknahme, Umtausch und zur Übertragung von Anteilen sowie in der
Führung des Anteilsregisters.
Die Funktion der Verwahrstelle richtet sich nach dem Gesetz vom 28. Juni 2011
über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG),
dem Verwahrstellenvertrag, dem Treuhandvertrag (Art. 5 Verwahrstelle) sowie
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diesem Prospekt. Sie handelt unabhängig von der Verwaltungsgesellschaft und
ausschliesslich im Interesse der Anleger.
Das UCITSG sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von OGAW
vor. Die Verwahrstelle verwahrt die Vermögensgegenstände auf gesonderten
Konten, die auf den Namen des OGAW oder der für den OGAW handelnden
Verwaltungsgesellschaft eröffnet wurden und überwacht, ob die Verfügungen
der Verwaltungsgesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften
des UCITSG und den Anlagevorschriften entsprechen. Die Anlage von Vermögensgegenständen in Bankguthaben bei einem anderen Kreditinstitut sowie
Verfügungen über solche Bankguthaben sind nur mit Zustimmung der Verwahrstelle zulässig. Die Verwahrstelle muss ihre Zustimmung erteilen, wenn die Anlage
bzw. Verfügung mit den Anlagevorschriften und den Vorschriften des UCITSG
vereinbar ist.
Daneben hat die Verwahrstelle insbesondere folgende Aufgaben:






Ausgabe und Rücknahme der Anteile des OGAW,
Sicherzustellen, dass die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die
Anteilwertermittlung den Vorschriften des UCITSG und den Anlagevorschriften
des OGAW entsprechen,
Sicherzustellen, dass bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger
getätigten Geschäften der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen in ihre
Verwahrung gelangt,
Sicherzustellen, dass die Erträge des OGAW nach den Vorschriften des
UCITSG und des Treuhandvertrags (Verwendung der Erträge) verwendet
werden,
Überwachung von Kreditaufnahmen durch die Verwaltungsgesellschaft für
Rechnung des OGAW sowie gegebenenfalls Zustimmung zur Kreditaufnahme,
Sicherzustellen, dass Sicherheiten für Kreditaufnahmen rechtswirksam bestellt
und jederzeit vorhanden sind.
Unterverwahrung
Die Verwahrstelle kann die Verwahraufgabe auf andere Unternehmen (Unterverwahrer) übertragen.
Die Verwahrung der für Rechnung des OGAW gehaltenen Vermögensgegenstände kann durch die auf der Web-Seite der Liechtensteinischen Landesbank AG unter www.llb.li genannten Unterverwahrer erfolgen.
Folgende Interessenkonflikte könnten sich aus dieser Übertragung ergeben:
Keine.
Die oben genannten Informationen hat die Verwaltungsgesellschaft von der
Verwahrstelle mitgeteilt bekommen. Die Verwaltungsgesellschaft hat die Informationen auf Plausibilität geprüft. Sie ist jedoch auf Zulieferung der Information
durch die Verwahrstelle angewiesen und kann die Richtigkeit und Vollständigkeit
im Einzelnen nicht überprüfen. Die Liste der auf der Web-Seite der Liechtensteinischen Landesbank AG unter www.llb.li genannten Unterverwahrer kann sich
allerdings jederzeit ändern. Im Regelfall werden auch nicht sämtliche dieser
Unterverwahrer für den OGAW genutzt.
Haftung der Verwahrstelle
Die Verwahrstelle ist grundsätzlich für alle Vermögensgegenstände, die von ihr
oder mit ihrer Zustimmung von einer anderen Stelle verwahrt werden, verantwortlich. Im Falle des Verlustes eines solchen Vermögensgegenstandes haftet die
Verwahrstelle gegenüber dem OGAW und dessen Anlegern, ausser der Verlust ist
auf Ereignisse ausserhalb des Einflussbereichs der Verwahrstelle zurückzuführen.
Für Schäden, die nicht im Verlust eines Vermögensgegenstandes bestehen,
haftet die Verwahrstelle grundsätzlich nur, wenn sie ihre Verpflichtungen nach
den Vorschriften des UCITSG mindestens fahrlässig nicht erfüllt hat.
Informationen über die Verwahrstelle
Die Anleger des OGAW haben jederzeit die Möglichkeit persönlich bei der
Verwahrstelle kostenlos Informationen über die Aufgaben und Pflichten der
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Verwahrstelle sowie Informationen über den OGAW unter den oben erwähnten
Kontaktdaten zu beantragen.
Die Verwahrstelle unterzieht sich den Bestimmungen des Foreign Account Tax
Compliance Acts ("FATCA") gemäss dem Abkommen zwischen Liechtenstein und
den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA.
Prospekt: Ziffer 5.7
Wirtschaftsprüfer des OGAW
und der Verwaltungsgesellschaft
Der bisherige Wirtschaftsprüfer bleibt bestehen:
Prospekt: Ziffer 7.1.3
Treuhandvertrag: Art. 30
Zugelassene Anlagen
Anteile von OGAW und anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen
für gemeinsame Anlagen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Ziffer 17 UCITSG, sofern diese
nach ihren konstituierenden Dokumenten höchstens 10% ihres Vermögens in
Anteile eines anderen OGAW oder vergleichbarer Organismen für gemeinsame
Anlagen anlegen dürfen;
Prospekt: Ziffer 7.3.18
Treuhandvertrag: Art. 33
Anlagegrenzen
Buchstabe C. Aktive Anlagegrenzverstösse (Ergänzung)
Ein eingetretener Schaden, welcher aufgrund einer aktiven Verletzung der Anlagegrenzen/Anlagevorschriften entstanden ist, muss dem OGAW bzw. Teilfonds
unverzüglich ersetzt werden.
Prospekt: Ziffer 9.2
Allgemeine Informationen zu
den Anteilen
Die Anteile werden nur buchmässig geführt, d.h. es werden keine Zertifikate
ausgegeben.
ReviTrust Grant Thornton AG, Bahnhofstrasse 15, FL-9494 Schaan
[…]
Die Investmentgesellschaft ist ermächtigt, innerhalb der Teilfonds Anteile verschiedener Klassen zu bilden sowie bestehende Klassen aufzuheben oder zu vereinen.
Die verschiedenen Anteilsklassen unterscheiden sich namentlich hinsichtlich des
Einsatzes von Währungskurssicherungsgeschäften sowie der Gebührenstruktur,
nicht jedoch bezüglich der Anlagepolitik und sind somit Teile ein und desselben
Vermögens des jeweiligen Teilfonds.
Zurzeit bestehen Anteilsklassen mit den Bezeichnungen „EUR“, „EUR I“ sowie „EUR I
hedge“. Anteile der Anteilsklasse „EUR“, „EUR I“ und „EUR I hedge“ werden in der
Rechnungswährung des Teilfonds, dem Euro ausgegeben und zurückgenommen.
Die Währungsrisiken der „EUR“ und „EUR I“-Anteilsklassen können ganz oder
teilweise abgesichert werden; dies kann negative Auswirkungen auf den NAV der
aufgelegten Anteilsklassen haben. Die allfälligen Kosten einer Währungsabsicherung der „EUR“ und „EUR I“ Anteilsklassen werden derjenigen entsprechend
zugeordnet.
Bei der Anteilsklasse „EUR I hedge“ handelt es sich um eine wechselkursgesicherte
Anteilsklasse. Diese Anteilsklasse kann durch Verpflichtungen, die sich aus
Verbindlichkeiten einer anderen Anteilsklasse aufgrund der Absicherung des
Währungsrisikos ergeben, beeinflusst werden. Für diese Anteilsklasse werden Derivate mit dem Ziel eingesetzt, Anteilswertverluste durch wechselkursbedingte Verluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilsklasse lautenden Vermögensgegenständen des Teilfonds zu vermeiden. Der auf eine wechselkursgesicherte
Anteilsklasse entfallende Wert der einem Wechselkursrisiko unterliegenden und
hiergegen nicht abgesicherten Vermögensgegenstände des Teilfonds darf insgesamt nicht mehr als 30 Prozent des Vermögens der Anteilsklasse betragen.
Die Anteilsklassen, die in Zusammenhang mit jedem Teilfonds aufgelegt sind,
sowie die in Zusammenhang mit den Anteilen der Teilfonds entstehenden Gebühren und Vergütungen sind in Anhang A "Teilfonds im Überblick" genannt.
Zusätzlich werden bestimmte andere Gebühren, Vergütungen und Kosten aus
den Vermögenswerten der Teilfonds beglichen. Siehe dazu Ziffer 11 und 12
(Steuervorschriften sowie Kosten und Gebühren).
Prospekt: Ziffer 9.3
Austrasse 9
2. Wertpapiere, die nicht an einer Börse amtlich notiert sind, die aber an einem
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Treuhandvertrag: Art. 6
Berechnung des
Nettoiniventarwertes pro Anteil
dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, werden zum letzten
verfügbaren Kurs bewertet. Wird ein Wertpapier an verschiedenen dem
Publikum offenstehenden Märkten gehandelt, ist grundsätzlich der zuletzt verfügbare Kurs jenes Marktes massgebend, der die höchste Liquidität aufweist.
3. Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente mit einer Restlaufzeit von weniger
als 397 Tagen können mit der Differenz zwischen Einstandspreis (Erwerbspreis)
und Rückzahlungspreis (Preis bei Endfälligkeit) linear ab- oder zugeschrieben
werden. Eine Bewertung zum aktuellen Marktpreis kann unterbleiben, wenn
der Rückzahlungspreis bekannt und fixiert ist. Allfällige Bonitätsveränderungen
werden zusätzlich berücksichtigt.
6. OGAW bzw. andere Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) werden
zum letzten festgestellten und erhältlichen Nettoinventarwert bewertet. Falls
für Anteile die Rücknahme ausgesetzt ist oder keine Rücknahmepreise festgelegt werden, werden diese Anteile ebenso wie alle anderen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren, Bewertungsmodellen festlegt.
Prospekt: Ziffer 11
Steuervorschriften
Ziffer 11.1: Fondsvermögen
FATCA
Der OGAW unterzieht sich den Bestimmungen des Foreign Account Tax
Compliance Acts ("FATCA", gemäss dem Abkommen zwischen Liechtenstein und
den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA, sowie den entsprechenden Ausführungsvorschriften.
Prospekt: Ziffer 12.2
Kosten und Gebühren zu
Lasten des Teilfonds
Treuhandvertrag: Art. 36
A.
Prospekt: Ziffer 12.2
Kosten und Gebühren zu
Lasten des Teilfonds
Treuhandvertrag: Art. 34
Laufende Gebühren
B.
Austrasse 9
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Vom Vermögen abhängige Pauschalgebühr
Vom Anlageerfolg abhängige Gebühr (Performance-Fee)
Die Verwaltungsgesellschaft erhebt keine Performance-Fee.
Vom Vermögen unabhängiger Aufwand (Einzelaufwand)
Die folgenden externen Kosten und Aufwendungen können zusätzlich belastet
und/ oder pauschaliert abgegolten werden. Die Höhe der tatsächlich belasteten
Kosten und Aufwendungen wird einzeln oder aggregiert im Halbjahres- und
Jahresbericht ausgewiesen:

Kosten für Erstellung oder Änderung, Übersetzung, Hinterlegung, Druck und
Versand vom Prospekt und den konstituierenden Dokumenten (Treuhandvertrag, KIID, Berechnung SRRI, etc.) in den Ländern, in denen die Anteile vertrieben werden;

Kosten, die im Zusammenhang mit der Erfüllung der Voraussetzungen und
Folgepflichten eines Vertriebs der Anteile im In- und Ausland (z.B. Gebühren
für Zahlstellen, Vertreter und andere Repräsentanten mit vergleichbarer
Funktion, Gebühren bei Fondsplattformen (z. B. Listing-Gebühren, Setup-Gebühren, etc.), Beratungs-, Rechts-, Übersetzungskosten) anfallen;

Kosten für die Ermittlung, der Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen
und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des
jeweiligen ausländischen Steuerrechts ermittelt wurden;

Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausübung von Stimmrechten
oder Gläubigerrechten durch den Teilfonds, einschliesslich der Honorarkosten
für externe Berater;

Liquidationsgebühren
Im Falle der Auflösung des OGAW bzw. des Teilfonds kann die Verwaltungsgesellschaft eine Liquidationsgebühr in Höhe von max. CHF 10‘000.-zu ihren Gunsten erheben. Zusätzlich zu diesem Betrag sind durch den OGAW
bzw. den betroffenen Teilfonds alle Kosten von Behörden, des Wirtschafts-
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prüfers und der Verwahrstelle zu tragen.
Anhang A zum Treuhandvertrag
A1. Der Teilfonds im Überblick
Fussnote 2
Die Währungsrisiken der „EUR I hedge“ Anteilsklasse werden zu min. 70% des
Vermögens der Anteilsklasse abgesichert.
Höhe der max. Verwaltungsgebühren auf Stufe der indirekten Anlagen
Angabe wurde entfernt.
Max. Rücknahmeabschlag für die Anteilsklasse -EUR-:
Vormals: keiner
Neu: 0.40%
B1. Aufgabenübertragung
b) Vertriebsstelle (Ergänzung der Vertriebsstelle)
Als Vertriebstelle für diesen Teilfonds fungiert die CIIM The Compound Interest
Investment Management AG, Feldstrasse 3a, FL-9490 Vaduz.
E1. Anlagegrundsätze
a) Anlageziel und Anlagepolitik
Der CIIM European Stock Portfolio investiert sein Vermögen nach einem
wertorientierten Anlageansatz unter Berücksichtigung von Wachstumsfaktoren
mit dem Ziel, gegenüber der allgemeinen Entwicklung der europäischen Aktienmärkte längerfristig (5 bis 7 Jahre) eine Zusatzrendite zu erwirtschaften. Soweit für
den Teilfonds in lit. E1 dieses Anhangs keine abweichenden Anlagegrundsätze
festgelegt sind, gilt Ziffer V des Treuhandvertrages „Allgemeine Anlagegrundsätze
und –beschränkungen“.
Die Vermögenswerte werden zu mindestens zwei Dritteln in Aktien und ähnliche
Beteiligungspapiere von Unternehmen mit Sitz in Europa angelegt. Der Teilfonds
kann weiters in fest- sowie variabel verzinsliche Wertpapiere, insbesondere
Wandel- und Optionsanleihen, investieren. Ferner ist der Teilfonds ermächtigt, im
Rahmen der in Ziffer V des Treuhandvertrages „Allgemeine Anlagegrundsätze
und –beschränkungen“ festgesetzten Anlagegrenzen in sonstige zugelassene Anlagen zu investieren.
Der Teilfonds darf höchstens 10% seines Vermögens in Anteilen an anderen
OGAW oder an anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen investieren. Diese anderen Organismen für gemeinsame
Anlagen dürfen nach ihrem Prospekt bzw. ihren konstituierenden Dokumenten
höchstens bis zu 10% ihres Vermögens in Anteilen eines anderen OGAW oder
eines anderen vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen investieren.
Der Teilfonds unterliegt keinerlei Beschränkungen hinsichtlich der Währungsallokation. Der Anteil des Teilfondsvermögens, der in nicht auf Euro lautende Wertpapiere angelegt ist, wird je nach Marktlage unterschiedlich sein. Um das
Währungsrisiko zu minimieren, können Vermögenswerte, die nicht auf Euro
lauten, vorübergehend oder dauernd gegen den Euro abgesichert werden.
Die Währungsrisiken der in „EUR“ und „EUR I“ aufgelegten Anteilsklassen können
ganz oder teilweise abgesichert werden; dies kann negative Auswirkungen auf
den NAV der aufgelegten Anteilsklassen haben. Die allfälligen Kosten einer
Währungsabsicherung der „EUR“ und „EUR I“-Anteilsklassen werden derjenigen
entsprechend zugeordnet.
Bei der Anteilsklassen „EUR I hedge“ handelt es sich um eine wechselkursgesicherte Anteilsklasse. Diese Anteilsklasse kann durch Verpflichtungen, die sich
aus Verbindlichkeiten einer anderen Anteilsklasse aufgrund der Absicherung des
Währungsrisikos ergeben, beeinflusst werden. Für diese Anteilsklasse werden
Derivate mit dem Ziel eingesetzt, Anteilswertverluste durch wechselkursbedingte
Verluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilsklasse lautenden Vermögensgegenständen des Teilfonds zu vermeiden. Der auf die wechselkursgesicherte Anteilsklasse entfallende Wert der einem Wechselkursrisiko unterliegenden und hiergegen nicht abgesicherten Vermögensgegenstände des Teilfonds darf insgesamt nicht mehr als 30 Prozent des Vermögens der Anteils-klasse
betragen.
Austrasse 9
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Zur effizienten Verwaltung kann der Teilfonds zu Absicherungs- und Anlagezwecken derivative Finanzinstrumente auf Wertpapiere, Aktien- und Rentenindizes, Währungen und Exchange Traded Funds sowie Devisentermingeschäfte
und Swaps einsetzen.
Es kann keine Zusicherung gemacht werden, dass das Anlageziel erreicht wird.
Dementsprechend können der Wert der Anteile und deren Ertrag sowohl zu- als
auch abnehmen.
Es gilt die teilfondsspezifischen Risiken in lit. G1 dieses Anhangs sowie die allgemeinen Risiken in Ziffer 8.2 des Prospekts zu beachten.
c) Profil des typischen Anlegers
Der CIIM European Stock Portfolio eignet sich für Anleger mit einem langfristigen
Anlagehorizont, die in ein diversifiziertes Portfolio von Beteiligungspapieren und
–rechten investieren wollen.
Anhang B zum Treuhandvertrag
Hinweis für Anleger in der
Schweiz:
Die Anleger werden darauf hingewiesen, dass in der Schweiz ein Vertreter- sowie
Zahlstellenwechsel stattfindet.
Bisheriger Vertreter Schweiz: UBS Fund Management (Switzerland) AG, Basel
Neuer Vertreter Schweiz:
LB(Swiss) Investment AG
Bisherige Zahlstelle Schweiz: UBS Switzerland AG, Zürich
Neue Zahlstelle:
Frankfurter Bankgesellschaft (Schweiz) AG, Zürich
Zudem wurde bezüglich des Vertriebsträgers der folgende Satz ergänzt:
In Abweichung zum Treuhandvertrag inklusive teilfondsspezifische Anhänge und
Prospekt wird der Vertrieb der Anteile des OGAW in der Schweiz an den Vertreter
bzw. an von diesem beauftragte Vertriebsträger delegiert.
Hinweis für Anleger in
Deutschland:
Änderung der Zahl- und Informationsstelle in Deutschland (neu nur noch
Informationsstelle):
1. Informationsstelle in der Bundesrepublik Deutschland
Hauck & Aufhäuser Privatbankiers KGaA
Kaiserstrasse 24, D-60311 Frankfurt am Main
2. Rücknahme von Anteilen und Zahlungen an Anleger in Deutschland
Die Rücknahme von Anteilen sowie Zahlungen an Anleger in Deutschland
(Rücknahmeerlöse, etwaige Ausschüttungen und sonstige Zahlungen) erfolgen
über die depotführenden Stellen der Anleger. Gedruckte Einzelurkunden werden
nicht ausgegeben.
3. Veröffentlichungen
Die Anleger werden darauf hingewiesen, dass die Ausgabe- und Rücknahmepreise zukünftig in der Börsen-Zeitung veröffentlicht werden. Sonstige Mitteilungen
an die Anleger werden zukünftig im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Anhang C zum Treuhandvertrag
Aufsichtsrechtliche
Offenlegung
Im Rahmen der UCITS-V Bestimmungen wurde die aufsichtsrechtliche Offenlegung ergänzt.
Die Finanzmarktaufsicht (FMA) hat nach Art. 6 UCITSG die Änderung der konstituierenden Dokumente am 10. Mai
2016 genehmigt. Die Änderungen treten per 1. Juli 2016 in Kraft.
Der Prospekt, die Wesentlichen Anlegerinformationen (KIID), der Treuhandvertrag und der Anhang A „OGAW im
Überblick“ sowie der neueste Jahres- und Halbjahresbericht, sofern deren Publikation bereits erfolgte, sind kostenlos
bei der Verwaltungsgesellschaft sowie auf deren Web-Seite www.ifm.li, der Verwahrstelle, bei den Zahlstellen und bei
Austrasse 9
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allen Vertriebsstellen im In- und Ausland sowie auf der Web-Seite des LAFV Liechtensteinischer Anlagefondsverband
unter www.lafv.li erhältlich. Für Anleger in Deutschland sind diese Unterlagen bei der deutschen Zahl- und
Informationsstelle, Hauck & Aufhäuser Privatbankiers KGaA, Kaiserstrasse 24, D-60311 Frankfurt am Main, kostenlos
erhältlich.
Wir weisen die Anleger darauf hin, dass sie ihre Anteile zurückgeben können (Art. 93 Abs. 3 UCITSV).
Vaduz, im Mai 2016
Austrasse 9
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