Griffin Umbrella Fund plc

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Griffin Umbrella Fund plc
Griffin Umbrella Fund plc
Griffin Eastern European Fund
Griffin Eastern European Value Fund
Griffin European Opportunities Fund
Griffin Ottoman Fund
VEREINFACHTER VERKAUFSPROSPEKT
Datum: 04. Mai 2011
Griffin Umbrella Fund plc ist eine offene Investmentgesellschaft in Form eines Umbrella-Fonds mit veränderlichem Kapital, die mit beschränkter Haftung in Irland nach den Companies Acts 1963 bis
2009 mit der Registernummer 282792 gegründet wurde, an der irischen Börse notiert ist, durch die irische Zentralbank als Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren gemäß den
Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften (Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren) von 2003, in der jeweils geltenden Fassung amtlich genehmigt ist und mit getrennter Haftung
zwischen den Teilfonds besteht.
GRIFFIN UMBRELLA FUND PLC
VEREINFACHTER PROSPEKT
DIESER VEREINFACHTE PROSPEKT ENTHÄLT DIE WICHTIGSTEN ANGABEN ÜBER DIE GESELLSCHAFT. ANLEGERN
UND POTENZIELLEN ANLEGERN WIRD JEDOCH GERATEN, VOR EINER ANLAGE IN DER GESELLSCHAFT DEN
AUSFÜHRLICHEN PROSPEKT DER GESELLSCHAFT VOM 4. MAI 2011 ZU LESEN.
4. Mai 2011
Einführung
Griffin Umbrella Fund plc wurde am 30. März 1998 in Irland als offene Investmentgesellschaft in Form eines
Umbrellafonds mit variablem Kapital und beschränkter Haftung errichtet. Seit März 2006 hat die Gesellschaft die
getrennte Haftung zwischen den einzelnen Teilfonds eingeführt. Die Basiswährung für jeden Teilfonds ist der Euro.
Griffin Umbrella Fund plc wurde als OGAW (Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren) im Sinne der
irischen Durchführungsverordnung von 2003 zu den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften betreffend
Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (in der aktuellen Fassung) genehmigt. Griffin Umbrella Fund
plc wurde ursprünglich am 15. Juli 1998 genehmigt und wurde am 23. Dezember 2005 in einen OGAW III –
konformen Fonds umgewandelt. Zum Datum dieses Vereinfachten Prospekts umfasst die Gesellschaft vier
Teilfonds: Griffin Eastern European Fund, Griffin European Opportunities Fund, Griffin Eastern European Value
Fund und Griffin Ottoman Fund.
Anlageziel
Griffin Eastern
European Fund
Der Teilfonds strebt langfristigen Kapitalzuwachs durch Anlage vornehmlich in einem Portfolio aus osteuropäischen
Wertpapieren an.
Griffin Eastern
European Value Fund
Der Teilfonds strebt mit einer taktischen Aufteilung der Vermögenswerte zwischen Aktienwerten und Schuldtiteln
langfristigen Kapitalzuwachs durch Anlagen vornehmlich in einem Portfolio aus osteuropäischen Wertpapieren an.
Griffin European
Opportunities Fund
Der Teilfonds strebt langfristigen Kapitalzuwachs durch Anlagen vornehmlich in einem Portfolio aus europäischen
Wertpapieren an.
Griffin Ottoman Fund
Der Teilfonds strebt langfristigen Kapitalzuwachs durch Anlagen vornehmlich in einem Portfolio aus NONAWertpapieren und osteuropäischen Wertpapieren an.
„Osteuropäische Wertpapiere“, „Europäische Wertpapiere“ und „NONA-Wertpapiere“ werden im Abschnitt
„Definitionen“ des ausführlichen Prospekts definiert.
Anlagepolitik
Griffin Eastern European Fund
Zur Erreichung des Anlageziels des Teilfonds legt der Anlagemanager das Nettovermögen (ohne Zahlungsmittel
und Zahlungsmitteläquivalente) des Griffin Eastern European Fund vornehmlich in Aktien oder aktienähnlichen
Wertpapieren von Unternehmen an, die ihren Geschäftssitz in Osteuropa haben oder dort den überwiegenden Teil
ihrer Geschäftstätigkeit ausüben oder, falls es sich um Holding-Gesellschaften handelt, den überwiegenden Teil
ihrer Beteiligungen an Unternehmen halten, deren Geschäftstätigkeit sich hauptsächlich auf Osteuropa erstreckt. Zu
diesen Anlagen können zeitweise unter anderem Anlagen in Wertpapieren gehören, die an einer anerkannten Börse
(siehe Anhang II des Prospekts) notiert werden, sowie nicht notierte ADR (American Depositary Receipts) und
GDR (Global Depositary Receipts). Ferner kann der Teilfonds in Schuldtitel und schuldtitelähnliche Wertpapiere
investieren, wie etwa in Anleihen von Regierungen, Gebietskörperschaften und Unternehmen in Osteuropa.
Aktien und aktienähnliche Wertpapiere umfassen unter anderem Aktien, börsennotierte Hinterlegungsscheine
(Depository Receipts), Wandelschuldverschreibungen, Aktienanleihen, frei übertragbare strukturierte Schuldverschreibungen, Vorzugsaktien, Optionsscheine und Anleihen, die in Stamm- oder Vorzugsaktien wandelbar sind,
sowie Anteile börsennotierter Immobilienfonds (REITs) gemäß der Beschreibung im Abschnitt „Instrumente und
Wertpapiere" im Prospekt. Der Sekundärmarkt für REITs kann weniger lebhaft sein als der Markt für andere Aktien,
und daher besteht die Möglichkeit, dass REITs weniger liquide Investments sind als die typischen, an einer Börse
gehandelten Aktien. Schuldtitel und schuldtitelähnliche Wertpapiere umfassen unter anderem Unternehmensschuldverschreibungen, festverzinsliche und variabel verzinsliche Anleihen, Nullkuponanleihen und abgezinste
Anleihen, ungesicherte langfristige Schuldverschreibungen (Debentures) und kurzfristige Anleihen (commercial
paper). Bis zu 100 % des Nettoinventarwerts des Teilfonds können in Schuldtiteln und schuldtitelähnlichen
Wertpapieren gehalten werden, die mit einer Bewertung unterhalb von „Investment Grade" eingestuft sind oder gar
keine Bewertung haben; im letzteren Fall gelten sie als Wertpapiere mit einer Einstufung unterhalb von „Investment
Grade“.
Dieser Teilfonds kann Transaktionen mit Finanzderivaten sowohl zwecks eines effizienten Portfoliomanagements
als auch zu Anlagezwecken (für Zwecke und unter Verwendung der unter der Überschrift „Zulässige derivative
Finanzinstrumente“ angeführten Produkte) durchführen.
Dem Anlagemanager wurde für die Anlage und Wiederanlage der Vermögenswerte des Griffin Eastern European
Fund volle Entscheidungsbefugnis erteilt, sofern er bei der Ausübung dieser Befugnis das Anlageziel und die
Anlagepolitik des Teilfonds sowie dessen Anlagebeschränkungen einhält. Die Aufteilung der Vermögenswerte des
Griffin Eastern European Fund bestimmt ausschließlich der Anlagemanager. Insofern entscheidet jeweils
ausschließlich der Anlagemanager über das Engagement des Teilfonds in einzelnen Emittenten, Instrumenten oder
Märkten.
Eine Anlage in diesem Teilfonds sollte nicht einen wesentlichen Teil des Anlageportfolios eines Anlegers
darstellen und ist unter Umständen nicht für alle Anleger geeignet.
Griffin Eastern European Value Fund
Zur Erreichung des Anlageziels des Teilfonds legt der Anlagemanager die Nettovermögenswerte (ohne
Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente) des Griffin Eastern European Value Fund vornehmlich in Aktien
oder aktienähnlichen Wertpapieren und Schuldtiteln oder schuldtitelähnlichen Wertpapieren von Unternehmen an,
die ihren Geschäftssitz in Osteuropa haben oder dort den überwiegenden Teil ihrer Geschäftstätigkeit ausüben oder,
falls es sich um Holding-Gesellschaften handelt, den überwiegenden Teil ihrer Beteiligungen an Unternehmen
halten, deren Geschäftstätigkeit sich hauptsächlich in Osteuropa abspielt. Zu diesen Anlagen können zeitweise unter
anderem Anlagen in Wertpapieren gehören, die an einer anerkannten Börse (siehe Anhang II des Prospekts) notiert
werden, sowie nicht notierte ADR (American Depositary Receipts) und GDR (Global Depositary Receipts). Der
Teilfonds kann auch in Schuldtitel und schuldtitelähnliche Wertpapiere wie von Regierungen und
Gebietskörperschaften in Osteuropa begebene Anleihen investieren.
Aktien und aktienähnliche Wertpapiere umfassen unter anderem Aktien, börsennotierte Depository Receipts,
Wandelschuldverschreibungen, Aktienanleihen, frei übertragbare strukturierte Schuldverschreibungen,
Vorzugsaktien, Optionsscheine und Anleihen, die in Stamm- oder Vorzugsaktien wandelbar sind, sowie Anteile
börsennotierter Immobilienfonds (REITs) gemäß der Beschreibung im Abschnitt „Instrumente und Wertpapiere" des
Prospekts. Der Sekundärmarkt für REITs kann weniger lebhaft sein als der Markt für andere Aktien. Daher besteht
die Möglichkeit, dass REITs weniger liquide Anlagen sind als die typischen, an einer Börse gehandelten Aktien.
Schuldtitel und schuldtitelähnliche Wertpapiere umfassen unter anderem Unternehmensschuldverschreibungen,
festverzinsliche und variabel verzinsliche Anleihen, Nullkuponanleihen und abgezinste Anleihen, ungesicherte
langfristige Schuldverschreibungen (Debentures) und kurzfristige Anleihen (Commercial Papers). Bis zu 100 % des
Nettoinventarwerts des Teilfonds können in Schuldtiteln und schuldtitelähnlichen Wertpapieren gehalten werden,
die mit einer Bewertung unterhalb von „Investment Grade" eingestuft sind oder gar keine Bewertung haben; im
letzteren Fall gelten sie als Wertpapiere mit einer Einstufung unterhalb von „Investment Grade".
Dieser Teilfonds kann Transaktionen mit Finanzderivaten sowohl zwecks eines effizienten Portfoliomanagements
als auch zu Anlagezwecken (für Zwecke und unter Verwendung der unter der Überschrift „Zulässige derivative
Finanzinstrumente“ angeführten Produkte) durchführen.
Dem Anlagemanager wurde für die Anlage und Wiederanlage der Vermögenswerte des Griffin Eastern European
Value Fund volle Entscheidungsbefugnis erteilt, sofern er bei der Ausübung dieser Befugnis das Anlageziel und die
Anlagepolitik sowie die Anlagebeschränkungen des Teilfonds einhält. Die Aufteilung der Vermögenswerte des
Griffin Eastern European Value Fund bestimmt ausschließlich der Anlagemanager. Insofern entscheidet jeweils
ausschließlich der Anlagemanager über das Engagement des Teilfonds in einzelnen Emittenten, Instrumenten oder
Märkten.
Eine Anlage in diesem Teilfonds sollte nicht einen wesentlichen Teil des Anlageportfolios eines Anlegers
darstellen und ist unter Umständen nicht für alle Anleger geeignet.
Griffin European Opportunities Fund
Zur Erreichung des Anlageziels des Teilfonds legt der Anlagemanager die Nettovermögenswerte (ohne
Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente) des Griffin European Opportunities Fund vornehmlich in Aktien
oder aktienähnlichen Wertpapieren von Unternehmen an, die ihren Geschäftssitz in Europa haben oder dort den
überwiegenden Teil ihrer Geschäftstätigkeit ausüben oder, falls es sich um Holding-Gesellschaften handelt, den
überwiegenden Teil ihrer Beteiligungen an Unternehmen halten, deren Geschäftstätigkeit sich hauptsächlich auf
Europa erstreckt. Zu diesen Anlagen können zeitweise unter anderem Anlagen in Wertpapieren gehören, die an
einer anerkannten Börse (siehe Anhang II des Prospekts) notiert werden, sowie nicht notierte ADR (American
Depositary Receipts) und GDR (Global Depositary Receipts). Der Teilfonds kann auch in europäische
Staatsanleihen, Unternehmensschuldverschreibungen und schuldtitelähnliche Wertpapiere investieren.
Aktien und aktienähnliche Wertpapiere umfassen unter anderem Aktien, börsennotierte Hinterlegungsscheine
(Depository Receipts), Wandelschuldverschreibungen, Aktienanleihen, Vorzugsaktien, frei übertragbare strukturierte Schuldverschreibungen, Optionsscheine und Anleihen, die in Stamm- oder Vorzugsaktien wandelbar sind,
sowie Anteile börsennotierter Immobilienfonds (REITs) gemäß der Beschreibung im Abschnitt „Instrumente und
Wertpapiere" des Prospekts. Der Sekundärmarkt für REITs kann weniger lebhaft sein als der Markt für andere
Aktien. Von daher besteht die Möglichkeit, dass REITs weniger liquide Investments sind als die typischen an einer
Börse gehandelten Aktien. Schuldtitel und schuldtitelähnliche Wertpapiere umfassen unter anderem Staatsanleihen
und Unternehmensschuldverschreibungen, festverzinsliche und variabel verzinsliche Anleihen, Nullkuponanleihen
und abgezinste Anleihen, ungesicherte langfristige Schuldverschreibungen (Debentures) und kurzfristige Anleihen
(commercial paper). Bis zu 30 % des Nettoinventarwerts des Teilfonds können in Schuldtiteln und
schuldtitelähnlichen Wertpapieren gehalten werden, die mit einer Bewertung unterhalb von „"Investment Grade"
eingestuft sind oder gar keine Bewertung haben; im letzteren Fall gelten sie als Wertpapiere mit einer Einstufung
unterhalb von „Investment Grade".
Der Anlagemanager kann darüber hinaus bis zu 30 % des Nettoinventarwerts des Teilfonds in Aktien oder
Schuldtiteln von Unternehmen, die ihre Hauptgeschäfte in Osteuropa oder Mitgliedsländern der OECD tätigen,
sowie in staatlichen Schuldpapieren von osteuropäischen Ländern oder OECD-Mitgliedsstaaten anlegen.
Dieser Teilfonds kann Transaktionen mit Finanzderivaten sowohl zwecks eines effizienten Portfoliomanagements
als auch zu Anlagezwecken (für Zwecke und unter Verwendung der unter der Überschrift „Zulässige derivative
Finanzinstrumente“ angeführten Produkte) durchführen.
Dem Anlagemanager wurde für die Anlage und Wiederanlage der Vermögenswerte des Griffin European
Opportunities Fund volle Entscheidungsbefugnis erteilt, sofern er bei der Ausübung dieser Befugnis das Anlageziel
und die Anlagepolitik sowie die Anlagebeschränkungen des Teilfonds einhält. Die Aufteilung der Vermögenswerte
des Griffin European Opportunities Fund bestimmt ausschließlich der Anlagemanager. Insofern entscheidet jeweils
ausschließlich der Anlagemanager über das Engagement des Teilfonds in einzelnen Emittenten, Instrumenten oder
Märkten.
Eine Anlage in diesem Teilfonds sollte nicht einen wesentlichen Teil des Anlageportfolios eines Anlegers
darstellen und ist unter Umständen nicht für alle Anleger geeignet.
Griffin Ottoman Fund
Zur Erreichung des Anlageziels des Teilfonds legt der Anlagemanager die Nettovermögenswerte des Griffin
Ottoman Fund (ohne Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente) vornehmlich in Aktien oder aktienähnlichen
Wertpapieren von Unternehmen an, die ihren Geschäftssitz in der NONA-Region oder in Osteuropa haben oder dort
den überwiegenden Teil ihrer Geschäftstätigkeit ausüben oder, falls es sich um Holding-Gesellschaften handelt, den
überwiegenden Teil ihrer Beteiligungen an Unternehmen halten, deren Geschäftstätigkeit sich hauptsächlich auf die
NONA-Region und auf Osteuropa erstreckt. Zu diesen Anlagen können zeitweise unter anderem Anlagen in
Wertpapieren gehören, die an einer anerkannten Börse (siehe Anhang II des Prospekts) notiert werden, sowie nicht
notierte ADR (American Depositary Receipts) und GDR (Global Depositary Receipts). Der Teilfonds kann auch in
Staatsanleihen, Unternehmensschuldverschreibungen und schuldtitelähnliche Wertpapiere aus der NONA-Region
oder Osteuropa investieren.
Aktien und aktienähnliche Wertpapiere umfassen unter anderem Aktien, börsennotierte Hinterlegungsscheine
(Depository Receipts), Wandelschuldverschreibungen, Aktienanleihen, Vorzugsaktien, frei übertragbare strukturierte Schuldverschreibungen, Optionsscheine und Anleihen, die in Stamm- oder Vorzugsaktien wandelbar sind,
sowie Anteile börsennotierter Immobilienfonds (REITs) gemäß der Beschreibung im Abschnitt „Instrumente und
Wertpapiere" des Prospekts. Der Sekundärmarkt für REITs kann weniger lebhaft sein als der Markt für andere
Aktien. Von daher besteht die Möglichkeit, dass REITs weniger liquide Investments sind als die typischen an einer
Börse gehandelten Aktien. Schuldtitel und schuldtitelähnliche Wertpapiere umfassen unter anderem Unternehmensschuldverschreibungen, festverzinsliche und variabel verzinsliche Anleihen, Nullkuponanleihen und abgezinste
Anleihen, ungesicherte langfristige Schuldverschreibungen (Debentures) und kurzfristige Anleihen (commercial
paper). Bis zu 100 % des Nettoinventarwerts des Teilfonds können in Schuldtiteln und schuldtitelähnlichen
Wertpapieren gehalten werden, die mit einer Bewertung unterhalb von „Investment Grade" eingestuft sind oder gar
keine Bewertung haben; im letzteren Fall gelten sie als Wertpapiere mit einer Einstufung unterhalb von „Investment
Grade".
Dieser Teilfonds kann Transaktionen mit Finanzderivaten sowohl zwecks eines effizienten Portfoliomanagements
als auch zu Anlagezwecken (für Zwecke und unter Verwendung der unter der Überschrift „Zulässige derivative
Finanzinstrumente“ angeführten Produkte) durchführen.
Dem Anlagemanager wurde für die Anlage und Wiederanlage der Vermögenswerte des Griffin Ottoman Fund volle
Entscheidungsbefugnis erteilt, sofern er bei der Ausübung dieser Befugnis das Anlageziel und die Anlagepolitik
sowie die Anlagebeschränkungen des Teilfonds einhält. Die Aufteilung der Vermögenswerte des Griffin Ottoman
Fund bestimmt ausschließlich der Anlagemanager. Insofern entscheidet jeweils ausschließlich der Anlagemanager
über das Engagement des Teilfonds in einzelnen Emittenten, Instrumenten oder Märkten.
Eine Anlage in diesem Teilfonds sollte nicht einen wesentlichen Teil des Anlageportfolios eines Anlegers
darstellen und ist unter Umständen nicht für alle Anleger geeignet.
Derivate
Die Teilfonds können sowohl zu Anlagezwecken als auch zur effizienten Portfolioverwaltung Transaktionen mit
derivativen Finanzinstrumenten eingehen (für Anlagezwecke und unter Verwendung der Produkte, die im
ausführlichen Prospekt unter der Überschrift „Zulässige derivative Finanzinstrumente“ beschrieben sind).
Die Gesellschaft wird ein Verfahren zur Risikosteuerung einrichten, das es ihr ermöglicht, die mit Positionen in
Finanzderivaten verbundenen Risiken zu überwachen und zu messen; nähere Angaben zu diesem Verfahren sind der
Zentralbank mitgeteilt worden. Die Gesellschaft wird Finanzderivate, die im Risikosteuerungsverfahren nicht erfasst
wurden, erst einsetzen, wenn der Zentralbank ein überarbeitetes Verfahren zur Risikosteuerung vorgelegt wurde.
Die Gesellschaft wird den Anteilinhabern auf Anfrage ergänzende Informationen, einschließlich der Höhe der
geltenden Obergrenzen und der jüngsten Entwicklungen bei der Risiko- und Ertragscharakteristik der wichtigsten
Kategorien von Anlagen, über die von der Gesellschaft angewandten Verfahren zur Risikosteuerung zukommen
lassen.
Weitere Risiken ergeben sich gegebenenfalls aus der Unmöglichkeit, Derivatepositionen zu schließen oder zu
verkaufen. Es existiert möglicherweise nicht immer ein liquider Sekundärmarkt für die Derivatepositionen des
Teilfonds. Tatsächlich erweisen sich viele Instrumente im Freiverkehr als nicht liquide und können möglicherweise
nicht zum gewünschten Zeitpunkt glattgestellt werden. Freiverkehrsinstrumente wie Swapgeschäfte bergen
außerdem das Risiko, dass die Gegenpartei ihren Verpflichtungen gegenüber dem Teilfonds nicht nachkommt. Die
am Freiverkehrsmarkt tätigen Parteien verfügen normalerweise nicht über eine Bonitätsbewertung und unterliegen
keiner aufsichtsrechtlichen Überwachung, wie dies bei Teilnehmern an börsenbasierten Märkten der Fall ist; des
weiteren besteht keine Clearing-Einrichtung, welche die Zahlung erforderlicher Beträge gewährleistet. Hierdurch ist
der Teilfonds dem Risiko ausgesetzt, dass eine Gegenpartei eine Transaktion wegen einer Meinungsverschiedenheit
(sei es in gutem Glauben oder nicht) über die Vertragsbedingungen oder wegen Bonitäts- oder Liquiditätsproblemen
nicht gemäß den Vertragsbedingungen erfüllt und dem Teilfonds somit ein Verlust entsteht.
Risikoprofil
Anlagen in bestimmten Wertpapieren sind mit einem höheren Risiko verbunden als dies üblicherweise bei Anlagen
in den Wertpapieren sonstiger großer Wertpapiermärkte der Fall ist.
Anleger sollten beachten, dass der Wert von Anlagen sowohl fallen als auch steigen kann und sie den angelegten
Betrag möglicherweise nicht zurückerhalten. Aus der Wertentwicklung der Gesellschaft oder eines Teilfonds in der
Vergangenheit lässt sich nicht auf die künftige Wertentwicklung schließen. Potenzielle Anleger sollten die mit einer
Anlage in der Gesellschaft verbundenen Steuerrisiken beachten. Eine ausführlichere Darstellung der für die
Gesellschaft und ihre Teilfonds geltenden Risikofaktoren findet sich im ausführlichen Prospekt in dem Abschnitt
"Risikofaktoren", in dem die folgenden Risikofaktoren behandelt werden: Risiko im Zusammenhang mit politischen
Entwicklungen und/oder aufsichtsrechtlichen Vorschriften, Marktrisiko, Rücknahmerisiko, Geldmarktrisiko,
Kreditrisiko, Veränderungen der Zinssätze, Risiko der Portfolioverwaltung, Wechselkurs-/Währungsrisiko, Risiko
der Besteuerung, Risiko in Verbindung mit Buchführungs-, Buchprüfungs- und Finanzberichterstattungsstandards.
Bestimmte Länder, in denen Anlagen getätigt werden können, können einen geringeren Grad an Anlegerschutz oder
an verfügbaren Information für Anleger haben, als dies üblicherweise an entwickelten Märkten der Fall ist.
Die vorstehende Aufzählung ist nicht als abschließende Nennung der Risiken zu betrachten, die von potenziellen
Anlegern vor einer Anlage in einem der Teilfonds in Erwägung zu ziehen sind. Potenzielle Anleger sollten sich
dessen bewußt sein, dass für eine Anlage in einem Teilfonds gegebenenfalls auch weitere, außerordentliche Risiken
gelten können.
Die historische Wertentwicklung ist kein verlässlicher Indikator für die künftige Wertentwicklung. Die
angegebene Wertentwicklung schließt die Handelsgebühren nicht mit ein.
Griffin Eastern European Fund
Kumulative
durchschnittliche
Wertentwicklung
3 Jahre
8,25%
5 Jahre 12,94%
10 Jahre 23,36%
Kumulative
durchschnittliche
Wertentwicklung
3 Jahre
Entfällt
Griffin Eastern European Value Fund
Griffin Eastern European Value Fund
9.0
8,3
8.0
Kumulative
durchschnittliche
Wertentwicklung
7.0
6.0
5.0
%
Wertentwicklung der
Gesellschaft
4.0
3 Jahre
3.0
2.0
1.0
0.0
2010
Jahr
Entfällt
Griffin European Opportunities Fund
Griffin European Opportunities Fund, Anteilklasse A
30.0
20.0
24,0
14,9
16,1
Kumulative
durchschnittliche
Wertentwicklung
14,3
8,8
10.0
0.0
-1,4
-3,7
% -10.0
3 Jahre
-10,07%
5 Jahre
-3,46%
10 Jahre 3,27%
-20.0
-30.0
-35,4
-40.0
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2009
2010
Jahr
Griffin European Opportunities Fund, Anteilklasse B
1.0
Kumulative
durchschnittliche
Wertentwicklung
0.0
-1.0
3 Jahre
-2.0
Entfällt
%
-3.0
-4.0
-3,9
-5.0
2010
Jahr
Griffin Ottoman Fund
Griffin Ottom an Fu nd
80.0
73,1
Kumulative
durchschnittliche
Wertentwicklung
60.0
33,2
40.0
19,6
20.0
3 Jahre 12,14%
7,0
0.0
5 Jahre
%
15,32%
-20.0
-40.0
-60.0
-56,3
-80.0
2006
2007
2008
2009
2010
Jahr
Anlegerprofil
Anleger sollten über Kenntnisse betreffend Anlagen in Wertpapieren und Fonds verfügen und in der Lage sein,
erhebliche Verluste zu verkraften. Deshalb sind die Teilfonds nur für Anleger geeignet, die ihre Anlage als mittelbis langfristige Anlage betrachten, da die Fonds auf das Anlageziel eines langfristigen Kapitalzuwachses
ausgerichtet sind.
Behandlung der
Erträge
Die derzeitige und voraussichtliche Strategie in Bezug auf Erträge ist es, die Erträge der Teilfonds zu thesaurieren
und umgehend wieder in die Teilfonds anzulegen. Zur Zeit wird nicht beabsichtigt, eine Dividende an Anteilinhaber
auszuzahlen. Allerdings wird im ausführlichen Prospekt angegeben, dass es möglich ist, Dividenden aus dem
Nettoanlageertrag und aus realisierten und nicht realisierten Kapitalgewinnen eines Teilfonds auszuschütten.
Dividenden, die nach sechs Jahren ab der Zahlung nicht eingefordert oder eingezogen wurden, fallen an den
betreffenden Teilfonds zurück und fließen in dessen Vermögen ein.
Kosten und Gebühren
Handelsgebühren
Griffin Eastern
European Fund
Max. Verkaufsgebühr
(% des NIW pro Anteil)
Max. Rücknahmegebühr
(% des NIW pro Anteil)
Griffin European
Opportunities Fund
Griffin Ottoman
Fund
5%
Griffin Eastern
European Value
Fund
5%
5%
5%
--
--
--
--
Jährliche Betriebsaufwendungen
Jährliche
Verwaltungsgebühren
Jährliche Depotbankgebühren
Umtauschgebühr bis zu
0%
(% des NIW pro Anteil)
Anlagemanagementge1,65 % für die
bühr pro Jahr (ggf. zzgl. Anteile der Klasse A
MWSt.) (% des NIW pro
1,75 % für die
Anteil)
Anteile der Klasse B
Verwaltungsgebühr, die
0,13 % des
täglich aufläuft,
durchschnittlichen
monatlich gezahlt wird
Nettovermögens
und zum Bewertungszeitpunkt berechnet wird
(ggf. zzgl. MWSt.)
0%
0%
2,0 %
1,5 % für die Anteile
der Klasse A
1,75 % für die
Anteile der Klasse B
0,16 % des
durchschnittlichen
Nettovermögens
1,75 %
0,16 % des
durchschnittlichen
Nettovermögens
Depotbank- und Treuhandgebühren, die täglich
auflaufen, monatlich gezahlt werden und zum
Bewertungszeitpunkt berechnet werden (ggf. zzgl.
MWSt.)
Ferner berechnet die Depotbank dem Teilfonds alle
ihren
Unter-Depotbanken
entstehenden
Verwahrgebühren und Transaktionsgebühren, wozu
Stempel-steuern, Gebühren für Interimscheine,
Eintragungsgebühren und Sondersteuern zuzüglich
der üblichen Ad-hoc-Verwaltungskosten zählen,
jeweils zu marktüblichen Sätzen.
Allgemeine Kosten
und Gebühren
0%
0,16 % des
durchschnittlichen
Nettovermögens
Die
Gesellschaft
zahlt
der
Depotbank
für
Treuhanddienstleistungen eine monatliche Gebühr von bis zu
0,02 % des durchschnittlichen Bruttovermögens des
Teilfonds. Diese Gebühren laufen täglich zum
Bewertungstag auf, ggf. zuzüglich MWSt.
Die Depotbank hat außerdem Anspruch auf Erstattung aller
angemessenen Barauslagen und Transaktionsgebühren aus
dem Vermögen des Teilfonds, die ihr ordnungsgemäß bei
der Erfüllung ihrer Aufgaben und Pflichten im Rahmen des
Depotbankvertrags entstehen, wozu Kurierkosten und
Anzeigegebühren zählen; die Erstattung erfolgt nach
vorheriger Genehmigung durch die Gesellschaft oder ihren
Beauftragten.
Zu weiteren Einzelheiten über die allgemeinen Kosten und Gebühren sollten Anleger den Abschnitt "Kosten und
Gebühren" im ausführlichen Prospekt beachten.
Höhe der Erfolgsgebühren
Benchmark-NIW
Griffin Eastern European
Fund
15 % für die Anteile der Klasse A
Drei-Monats-EUR-LIBOR
20 % für die Anteile der Klasse B
MSCI EM Europe 10/40
Index Total Return (EUR)
Höhe der Erfolgsgebühren
Berechnungspunkt
Griffin Eastern European
Value Fund
20 %
Der höchste Berechnungstags-NIW
vorheriger Quartalsenden
Griffin European
Opportunities Fund
15 % für die Anteile der Klasse A
Der höchste Berechnungstags-NIW
vorheriger Quartalsenden
20 % für die Anteile der Klasse B
Der höchste Berechnungstags-NIW
vorheriger Geschäftsjahresenden
15 %
Der höchste Berechnungstags-NIW
vorheriger Quartalsenden
Griffin Ottoman Fund
Der Anlagemanager, der Verwalter und die Depotbank können die Erstattung aller Gebühren und angemessenen
Auslagen aus dem Vermögen der Teilfonds verlangen. Gebühren von allen Unterdepotbanken, Vertriebsstellen und
Korrespondenzbanken/Zahlstellen sind aus dem Vermögen der Teilfonds zu zahlen.
Alle Transaktionskosten einschließlich Maklerprovisionen und Depot-/Verwahrgebühren sind aus dem Vermögen
der Teilfonds zahlbar. Die Teilfonds tragen ihren Anteil an den Kosten und Gebühren, die den Gründungs- und
Betriebskosten der Gesellschaft und des Teilfonds zuzurechnen sind.
Handelsinformationen
Griffin Eastern
European Fund
Mindesterstzeichnung
Mindestfolgezeichnung
Mindestbestand, unter dem die
Anteile vom Verwaltungsrat
zurückgekauft werden können.
Mindestumtauschantrag
€ 5000
€ 500
€ 2500
50 Anteile
Griffin Eastern
European Value
Fund
€ 5000
€ 500
€ 2500
50 Anteile
Griffin European
Opportunities
Fund
€ 5000
€ 500
€ 2500
50 Anteile
Griffin Ottoman
Fund
€ 5000
€ 500
€ 2500
50 Anteile
Gesamtkostenquote &
Portfolio-Umschlagsquote
(1. Oktober 2009 bis
30. September 2010)
Historische Daten finden Sie im
Internet unter
www.griffincm.com bei den
Berichten
Gesamtkostenquote
Portfolio-Umschlagsquote
Griffin Eastern
European Fund
Griffin Eastern
European Value
Fund
2,06 % für die Anteile der Klasse A
2,17 % für die AnTeile der Klasse B*
2,40 %*
126,19 %
335,95 %*
Griffin European
Opportunities
Fund
2,13 % für die
Anteile der
Klasse A
2,27 % für die
Anteile der
Klasse B
485,04 %
Griffin Ottoman
Fund
2,22 %
135,44 %
Besteuerung
Wenn Anteilinhaber oder potenzielle Anteilinhaber Zweifel hinsichtlich ihrer steuerlichen Position im Hinblick auf
eine Anlage in der Gesellschaft haben, sollten sie den Abschnitt "Besteuerung" im ausführlichen Prospekt lesen
und/oder ihre professionellen Berater fragen hinsichtlich der möglichen steuerlichen oder sonstigen Konsequenzen
des Kaufs, des Besitzes, des Verkaufs, des Umtauschs oder einer sonstigen Veräußerung der Anteile nach den
Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie gegründet oder errichtet wurden, dessen Staatsangehörigkeit sie haben
oder in dem sie gebietsansässig oder domiziliert sind, sowie in Anbetracht ihrer jeweiligen Umstände. Es kann nicht
zugesichert werden, dass die zum Zeitpunkt einer Anlage in der Gesellschaft geltende Steuerposition oder
vorgeschlagene Steuerposition unbegrenzt bestehen wird.
Tägliche
Veröffentlichung der
Preise
Der an jedem Handelstag berechnete Nettoinventarwert pro Anteil ist beim Verwalter, der Zahlstelle, Reuters und
Bloomberg erhältlich und wird täglich in der Financial Times und in den anderen Zeitungen veröffentlicht, die der
Verwaltungsrat gegenüber dem Verwalter bestimmt, und wird unverzüglich der Irish Stock Exchange angezeigt.
Anteilshandel
Anträge für alle Teilfonds müssen spätestens um 17:00 Uhr (irischer Zeit) zwei Geschäftstage vor dem jeweiligen
Handelstag eingehen. Der Anteilshandel erfolgt über den Verwalter. Anleger sollten sich wegen eines
Antragsformulars an den Verwalter oder die jeweilige Zahlstelle wenden. Rücknahmeersuche für alle Teilfonds
müssen spätestens um 17:00 Uhr (irischer Zeit) zwei Geschäftstage vor dem jeweiligen Handelstag eingehen. Die
Adresse des Verwalters für den Anteilshandel lautet: Griffin Umbrella Fund plc, c/o BNY Mellon Investment
Servicing (International) Limited, Shareholder Services, Wexford Business Park, Drinagh, Wexford Town, Co
Wexford, Irland.
Sonstige Angaben
Aufsichtsbehörde
Die irische Zentralbank, Dublin, Irland (www.financialregulator.ie)
Aktienbörse
Irish Stock Exchange
Sitz
Riverside Two, Sir John Rogerson’s Quay, Grand Canal Dock, Dublin 2, Irland.
Wirtschaftsprüfer
Deloitte & Touche, Earlsfort Terrace, Dublin 2, Irland.
Anlagemanager/
Vertrieb
Griffin Capital Management Limited, 2nd floor Montarik House, 1-3 Bedlam Court, Gibraltar.
Anlageberater
Griffin Capital Management (UK) Limited, 49 Berkeley Square, London, W1J 5AZ, Großbritannien.
Depotbank
BNY Mellon International Bank Limited, Riverside Two, Sir John Rogerson’s Quay, Grand Canal Dock, Dublin 2,
Irland.
Verwalter
BNY Mellon Investment Servicing (International) Limited, Riverside Two, Sir John Rogerson’s Quay, Grand Canal
Dock, Dublin 2, Irland.
Dokumente zur
Einsichtnahme,
sonstige
Informationen
Exemplare des ausführlichen Prospekts und der jüngsten Jahres- und Halbjahresberichte der Gesellschaft sind
kostenlos beim Verwalter, dem Vertreiber oder den jeweiligen Zahlstellen unter den oben genannten Anschriften
erhältlich.
*die Quoten wurden annualisiert
ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN
FÜR ANLEGER IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Die Gesellschaft hat der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß § 132 Investmentgesetz („InvG“) ihre Absicht angezeigt, die
Anteile ihrer Teilfonds in Deutschland öffentlich zu vertreiben und ist seit Abschluss des Anzeigeverfahrens zum öffentlichen Vertrieb der
Anteile in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt.
Die
BHF-BANK Aktiengesellschaft
Bockenheimer Landstraße 10
60323 Frankfurt am Main
hat die Funktion der Zahl- und Informationsstelle in Deutschland übernommen (die "deutsche Zahl- und Informationsstelle").
Rücknahme- und Umtauschanträge für Anteile können an die deutsche Zahl- und Informationsstelle gerichtet werden. Sämtliche für einen
Anleger bestimmte Zahlungen, einschließlich der Rücknahmeerlöse und etwaiger Ausschüttungen, können auf seinen Wunsch hin über die
deutsche Zahl- und Informationsstelle eingereicht werden.
Der ausführliche Prospekt, der vereinfachte Prospekt, die Gründungsurkunde und Satzung sowie der jeweils neueste Jahresbericht und
Halbjahresbericht der Gesellschaft sind in Papierformat kostenlos bei der deutschen Zahl- und Informationsstelle erhältlich. Die aktuellen
Ausgabe-, Umtausch- und Rücknahmepreise sowie der aktuelle Nettoinventarwert pro Anteil sind ebenfalls bei der deutschen Zahl- und
Informationsstelle erhältlich.
Der Verwaltervertrag, der Depotbankvertrag, der Anlagemanagementvertrag, der Anlageberatungsvertrag, die Vertriebsvereinbarung, die
Zahlstellen- und Korrespondenzbankenverträge, die OGAW-Vorschriften und die Mitteilungen der Finanzaufsichtsbehörde (Central Bank), das
irische Gesellschaftsgesetz (Irish Companies Acts) 1963 bis 2009 liegen bei der deutschen Zahl- und Informationsstelle zur Einsichtnahme aus.
Die Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie etwaige Mitteilungen an Anleger werden im „Handelsblatt“, Düsseldorf, und in der „BörsenZeitung“, Frankfurt am Main, veröffentlicht.
Gebühren der deutschen Zahl- und Informationsstelle
Die Anteilinhaber der Gesellschaft oder der jeweiligen Teilfonds, in deren Namen die deutsche Zahl- und Informationsstelle bestellt wird,
können von den Dienstleistungen der deutschen Zahl- und Informationsstelle Gebrauch machen, die von der Gesellschaft bestellt wird oder die
im Namen der Gesellschaft handelt.
Die deutsche Zahl- und Informationsstelle hat Anspruch auf marktübliche Gebühren, wie sie zwischen der deutschen Zahl- und
Informationsstelle und der Gesellschaft schriftlich von Zeit zu Zeit vereinbart werden.
Hinweise zur Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland
Die folgenden Hinweise geben einen Überblick über die ertragsteuerlichen Folgen eines Investments in die in diesem Prospekt aufgeführten
Teilfonds der Gesellschaft (nachfolgend die „Teilfonds“). Die Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und können eine
professionelle, individuelle Steuerberatung keinesfalls ersetzen. Sie beziehen sich nur auf die deutsche Besteuerung von in Deutschland
unbeschränkt steuerpflichtigen Anlegern der Teilfonds (nachfolgend die „Anleger“). Die Darstellung beruht auf einer Interpretation der am 23.
Mai 2011 gültigen Steuergesetze. Die steuerliche Behandlung kann sich jederzeit – unter Umständen auch rückwirkend – ändern und hängt von
den persönlichen Verhältnissen des Anlegers ab. Dadurch können zukünftig Abweichungen von der nachfolgend beschriebenen Besteuerung
eintreten. Anlegern und interessierten Investoren wird dringend angeraten, sich durch ihren Steuerberater wegen der steuerlichen
Auswirkungen des Investments in Anteile der Teilfonds beraten zu lassen.
I.
Transparente Besteuerung
Es ist beabsichtigt, die Voraussetzungen für die Besteuerungen der Anleger nach den für sog. transparente Fonds geltenden Regelungen (§§ 2,
3, 4 und 8 des Investmentsteuergesetzes – InvStG) einzuhalten, wofür aber keine Garantie übernommen werden kann. Aus einer
Nichteinhaltung folgende negative steuerliche Konsequenzen (wie im Abschnitt „II. Pauschalbesteuerung“ beschrieben) können nicht
ausgeschlossen werden.
Laufende Besteuerung
Die Anleger unterliegen mit den Ausschüttungen und mit den nicht zur Ausschüttung oder Kostendeckung verwendeten Einnahmen der
Teilfonds der Besteuerung. Die thesaurierten Nettoeinkünfte (sog. ausschüttungsgleiche Erträge) gelten den Anlegern für Steuerzwecke am
Ende des jeweiligen Geschäftsjahres als zugeflossen. Wenn für das betreffende Geschäftsjahr nach dessen Ablauf eine Ausschüttung erfolgt,
gelten die ausschüttungsgleichen Erträge dagegen i. d. R. erst mit der Ausschüttung als zugeflossen. Bei Anlegern, die die Anteile im
Privatvermögen halten (im folgenden als „Privatanleger“ bezeichnet), zählen die Ausschüttungen und ausschüttungsgleichen Erträge zu den
Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz („EStG“). Sofern die Anteile einem
Betriebsvermögen zugeordnet sind („betriebliche Anleger“), handelt es sich um Betriebseinnahmen.
Die Teilfondserträge werden als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt. Eine Verrechnung von Erträgen auf
Teilfondsebene findet nur bei Erträgen gleicher Art statt. Verbleiben in einer Ertragskategorie negative Erträge (Werbungskostenüberschuss),
werden diese auf Ebene der Teilfonds vorgetragen und können mit gleichartigen positiven Erträgen der Folgejahre verrechnet werden. Eine
Zurechnung negativer Erträge an die Anleger ist ausgeschlossen.
Die Erträge der Teilfonds unterliegen zum Teil in den Herkunftsländern einem Quellensteuerabzug. Soweit nach deutschem Recht bzw.
Doppelbesteuerungsabkommen eine Anrechnung dieser Quellensteuern in Betracht kommt, können die Teilfonds die betreffende Quellensteuer
bei der Ermittlung der Erträge als Werbungskosten abziehen. Alternativ dazu können solche Quellensteuern im Rahmen der Veröffentlichung
der Besteuerungsgrundlagen der Teilfonds ausgewiesen werden und sind nach Maßgabe der für die jeweiligen Anleger geltenden gesetzlichen
Vorschriften auf Antrag der Anleger bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte abzugsfähig oder auf den Teil der deutschen Einkommenoder Körperschaftsteuer der Anleger anzurechnen, der auf die entsprechenden ausländischen Einkünfte entfällt. Bei Privatanlegern erfolgt ab
2009 eine Anrechnung auf die zum Abgeltungsteuersatz von 25% (zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag) erhobene Einkommensteuer.
Ausnahmeregelungen
Von der vorgenannten Besteuerung bestehen unter anderem folgende Ausnahmen:
Gewinne, die die Teilfonds aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften und Bezugsrechten auf Anteile an
Kapitalgesellschaften erzielen und Gewinne aus Termingeschäften, durch welche die Teilfonds einen Differenzausgleich oder einen durch den
Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangen, werden bei Thesaurierung durch die Teilfonds den
Anlegern nicht für Steuerzwecke zugerechnet.
Allerdings unterliegen Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften und Bezugsrechten auf Anteile an
Kapitalgesellschaften, die die Teilfonds nach dem 31.12.2008 erworben haben, und Gewinne aus Termingeschäften, die die Teilfonds nach
dem 31.12.2008 abgeschlossen haben, bei Ausschüttung an Privatanleger der Abgeltungsteuer.
Bei betrieblichen Anlegern stellt die Ausschüttung (nicht dagegen die Thesaurierung) solcher Aktien- und Termingeschäftsgewinne
grundsätzlich eine Betriebseinnahme dar. Allerdings findet bei Ausschüttung von Aktienveräußerungsgewinnen an einkommensteuerpflichtige
betriebliche Anleger § 3 Nr. 40 Buchst. a) EStG Anwendung, wonach 60% der Gewinne steuerpflichtig sind. Für körperschaftsteuerpflichtige
Anleger gilt grundsätzlich das Privileg des § 8b Abs. 2 KStG, wonach die Gewinne – abgesehen von besonders geregelten Fällen, z. B. bei
Kreditinstituten – zu 95 % steuerfrei sind . Voraussetzung ist jeweils, dass die Teilfonds die erforderlichen Angaben über die ausgeschütteten
Aktienveräußerungsgewinne und den Aktiengewinn veröffentlichen.
Gewinne aus der Veräußerung von Zertifikaten oder anderen Schuldinstrumenten, bei denen weder eine auch nur teilweise Rückzahlung des
überlassenen Kapitals noch ein gesondertes Entgelt für die Kapitalüberlassung zugesagt ist und die Rückzahlung des Kapitals sich nach der
Wertentwicklung einer einzelnen Aktie oder eines veröffentlichten Aktienindex richtet und diese Wertentwicklung in gleichem Umfang
nachgebildet wird, sind bei Thesaurierung nicht steuerpflichtig. Die Ausschüttung solcher Gewinne an Privatanleger bleibt jedoch nur
steuerfrei, wenn die betreffenden Schuldinstrumente bis zum 31.12.2008 von den Fonds erworben wurden. Für Gewinne aus
Schuldinstrumenten oder Kapitalforderungen, die den vorgenannten Kriterien nicht entsprechen, gelten abweichende Regelungen, die hier
nicht dargestellt werden können.
Von den Teilfonds vereinnahmte Dividenden, die einem einkommensteuerpflichtigen Anleger im Rahmen einer Ausschüttung der Teilfonds
zufließen oder als Teil des ausschüttungsgleichen Ertrages zugerechnet werden, unterliegen in vollem Umgang der Abgeltungsteuer. Für
einkommensteuerpflichtige betriebliche Anleger sind 60% solcher Dividenden steuerpflichtig. Für Körperschaftsteuersubjekte gilt
grundsätzlich das Privileg nach § 8b Abs. 1 KStG , wonach die Dividenden im Regelfall zu 95 % steuerfrei sind. Voraussetzung ist jeweils,
dass die Teilfonds die entsprechenden Angaben und den Aktiengewinn veröffentlichen.
Rückgabe und Veräußerung von Teilfondsanteilen
Von einem Privatanleger erzielte Gewinne aus der Rückgabe oder Veräußerung von Anteilen der Teilfonds, die bis zum 31.12.2008 erworben
wurden, sind nicht steuerbar, wenn die Rückgabe oder Veräußerung mehr als ein Jahr nach der Anschaffung erfolgt, § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG a.
F. Gewinne aus der Veräußerung oder Rückgabe von Anteilen der Fonds, die Privatanleger nach dem 31.12.2008 erwerben, sind für diese
unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig.
Anleger, die die Anteile der Fonds im Betriebsvermögen halten, müssen grundsätzlich sämtliche Veräußerungsgewinne unabhängig von der
Dauer ihrer Beteiligung versteuern. Ein von betrieblichen Anlegern erzielter Veräußerungsgewinn kann jedoch teilweise steuerbefreit bzw. ein
Veräußerungsverlust teilweise steuerlich unbeachtlich sein. In welchem Umfang dies der Fall ist, richtet sich nach dem Aktiengewinn. Zum
Aktiengewinn zählen Dividendeneinkünfte und sowohl realisierte als auch nicht realisierte Wertsteigerungen der von den Teilfonds gehaltenen
Aktien, soweit diese Erträge noch nicht an die Anleger ausgeschüttet oder diesen als ausschüttungsgleiche Erträge zugerechnet wurden.
Privatanleger haben bei der Veräußerung von Anteilen der Fonds unabhängig von ihrer Beteiligungsdauer den Zwischengewinn zu versteuern.
Der Zwischengewinn ist das Entgelt für bestimmte, dem Anleger noch nicht zugeflossene oder als zugeflossen geltende Erträge der Teilfonds
und gilt als in den Einnahmen aus der Veräußerung der Anteile enthalten. Die in den Zwischengewinn eingehenden Erträge der Teilfonds
umfassen Zinseinnahmen, für deutsche Steuerzwecke gleichgestellte Einnahmen, angewachsene Ansprüche auf Zinsen oder gleichgestellten
Einnahmen (einschließlich der Gewinne aus der Veräußerung bzw. Einlösung von sonstigen Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz
1 Nr. 7 EStG, die zu den ausschüttungsgleichen Erträgen gehören) sowie, in begrenztem Umfang, tatsächliche oder fiktive Erträge aus
etwaigen Beteiligungen an anderen Investmentfonds.
Steuersatz
Soweit Ausschüttungen, ausschüttungsgleiche Erträge oder Gewinne aus der Rückgabe oder Veräußerung von Anteilen der Fonds erzielt bzw.
zugerechnet werden, findet für Privatanleger grundsätzlich der besondere Steuersatz für Kapitaleinkünfte in Höhe von 25% (zzgl. 5,5 %
Solidaritätszuschlag) Anwendung. Auf Antrag des Steuerpflichtigen erfolgt die Besteuerung mit dem persönlichen Einkommensteuersatz,
wenn dies für den betreffenden Privatanleger günstiger ist.
Betriebliche Anleger müssen die steuerpflichtigen Einkünfte und Gewinne mit ihrem persönlichen Einkommensteuersatz versteuern (zzgl.
5,5 % Solidaritätszuschlag). Für körperschaftsteuerpflichtige Anleger gilt ein Körperschaftsteuersatz von 15 % (zzgl. 5,5 %
Solidaritätszuschlag). Im Falle eines Gewerbebetriebes unterliegen die Einkünfte ferner der Gewerbesteuer.
Abzug von Kapitalertragsteuer
Erfolgt die Auszahlung oder Gutschrift von Ausschüttungen der Teilfonds oder von Erlösen aus der Veräußerung oder Rückgabe von Anteilen
der Fonds durch ein in Deutschland tätiges Kreditinstitut (oder ein gleichgestelltes Unternehmen), welches Anteile verwahrt bzw. verwaltet
(sog. „Depotfall“) oder welches die Ausschüttungen bzw. den Erlös gegen Aushändigung der Anteilsscheine auszahlt oder gutschreibt (sog.
„Tafelgeschäftsfall“), hat dieses in der Regel einen Steuerabzug einzubehalten. Der Steuerabzug hat für Privatanleger regelmäßig abgeltende
Wirkung (sog. Abgeltungsteuer).
Bei Ausschüttungen wird der Steuerabzug von den ausgeschütteten und den ausschüttungsgleichen Erträgen einbehalten; ausgenommen
bleiben Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und Bezugsrechten auf Anteile an Kapitalgesellschaften, die die Teilfonds vor dem
01.01.2009 angeschafft haben, sowie Gewinne aus Termingeschäften, die die Teilfonds vor dem 01.01.2009 abgeschlossen haben.
Bei der Veräußerung oder Rückgabe eines Anteils der Fonds wird der Steuerabzug vom Zwischengewinn sowie den nach dem 31.12.1993
einem Anleger für deutsche Steuerzwecke je Anteil als zugeflossen geltenden Erträgen, soweit diese nicht bei einer Ausschüttung dem
Kapitalertragsteuerabzug unterworfen waren, vorgenommen. Hat das auszahlende Kreditinstitut den Anteil erworben oder veräußert und
seitdem verwahrt, wird Kapitalertragsteuer nur vom Zwischengewinn und den im Zeitraum der Verwahrung als zugeflossen geltenden, nicht
schon bei einer Ausschüttung dem Steuerabzug unterworfenen Erträgen einbehalten. Ferner ist bei einkommensteuerpflichtigen Anlegern
(nicht aber bei Körperschaften und bei einkommensteuerpflichtigen betrieblichen Anlegern, die eine entsprechende Erklärung gegenüber der
auszahlenden Stelle abgegeben haben) auch der Gewinn aus einer Veräußerung von Anteilen der Fonds, die nach dem 31.12.2008 erworben
wurden, dem Steuerabzug unterworfen.
Der Abzugsteuersatz beläuft sich bei Ausschüttungen, Veräußerungen oder Rückgaben auf 26,375 % (einschließlich Solidaritätszuschlag). Die
abgezogene Kapitalertragsteuer ist im Rahmen der Veranlagung des jeweiligen Anlegers in der Regel auf dessen Einkommen- bzw.
Körperschaftsteuer anrechenbar oder erstattungsfähig. Auch nach Einführung der Abgeltungsteuer können Anleger ggf. verpflichtet sein, die
aus den Teilfonds erzielten Einkünfte im Rahmen einer Einkommensteuererklärung anzugeben.
II.
Pauschalbesteuerung
Im Fall, dass die Voraussetzungen für eine Einordnung als transparente Fonds nach dem Investmentsteuergesetz in Bezug auf einen oder
mehrere andere Teilfonds nicht erfüllt werden, müssen Anleger in jedem Kalenderjahr die auf ihren Anteil entfallenden Ausschüttungen sowie
70% des Mehrbetrages versteuern, der sich zwischen dem ersten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis und dem letzten im
Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis ergibt; mindestens sind 6% des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises zu
versteuern.
Von einem Privatanleger erzielte Gewinne aus der Rückgabe oder Veräußerung von Anteilen der Fonds, die nach dem 31.12.2008 erworben
wurden, sind unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig. Anleger, die die Anteile im Betriebsvermögen halten, müssen ebenfalls sämtliche
Gewinne aus der Veräußerung oder Rückgabe der Anteile der Teilfonds unabhängig von der Dauer ihrer Beteiligung versteuern.
Bei Rückgabe oder Veräußerung von Anteilen der Fonds sind in jedem Fall 6% des Entgelts für die Rückgabe oder Veräußerung zu
versteuern. Nach Ansicht der deutschen Finanzverwaltung ist dieser Ersatzwert für den Zwischengewinn zeitanteilig bezogen auf das
Kalenderjahr anzusetzen.
Die Ausschüttungen unterliegen in voller Höhe dem Steuerabzug zu den oben beschriebenen Steuersätzen. Bei Rückgabe oder Veräußerung
von Anteilen der Fonds wird der Steuerabzug ebenfalls zu den vorgenannten Steuersätzen von dem Ersatzwert des Zwischengewinns zuzüglich
der Summe der nach dem 31.12.1993 den Anlegern für deutsche Steuerzwecke je Anteil als zugeflossen geltenden, noch nicht dem
Steuerabzug unterworfenen Erträge, vorgenommen. Bei einkommensteuerpflichtigen Anlegern (nicht aber bei Körperschaften und bei
einkommensteuerpflichtigen betrieblichen Anlegern, die eine entsprechende Erklärung gegenüber der auszahlenden Stelle abgegeben haben)
unterliegt auch der Gewinn aus der Veräußerung oder Rückgabe von nach dem 31.12.2008 erworbenen Anteilen der Teilfonds dem
Steuerabzug.
Griffin Umbrella Fund plc
Riverside Two
Sir John Rogerson’s Quay
Grand Canal Dock
Dublin 2
Ireland
Griffin Umbrella Fund plc ist eine offene Investmentgesellschaft in Form eines Umbrella-Fonds mit veränderlichem Kapital, die mit beschränkter Haftung in Irland nach den
Companies Acts 1963 bis 2006 mit der Registernummer 282792 gegründet wurde, an der irischen Börse notiert ist, durch die irische Zentralbank als Organismus für
gemeinsame Anlagen in übertragbaren Wertpapieren gemäß den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften (Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren)
von 2003, in der jeweils geltenden Fassung behördlich genehmigt ist und mit getrennter Haftung zwischen den Teilfonds besteht.
nd
Griffin Capital Management Limited, 2 floor Montarik House 1-3 Bedlam Court, PO Box 608, Gibraltar, GX11 1AA, Gibraltar Tel: +350 200 49460, Fax: +350 200 48239,
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