Entgeltumwandlung nun auch für bereits erdiente, aber

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Entgeltumwandlung nun auch für bereits erdiente, aber
Folge 015
18.02.2002
SLPM Veh
Entgeltumwandlung nun auch für bereits erdiente, aber noch nicht
fällig gewordene Gehaltsbestandteile
Erfreulicherweise wurde im BMF-Schreiben vom 05.12.2001 (IV C 5 - S 2333 - 107/01) mit
Wirkung ab dem 01.01.2002 beschlossen, Entgeltumwandlung zugunsten einer Anwartschaft auf
betriebliche Versorgungsleistungen auch dann steuerlich anzuerkennen, wenn die Gehaltsänderungsvereinbarung bereits erdiente, aber noch nicht fällig gewordene Anteile umfaßt. Dies gilt für
alle Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung. Hierdurch wird die diesbezügliche
Regelung des BMF-Schreibens vom 04.02.2000 (vgl. bAV-Info 006) aufgehoben.
Bisherige Praxis
Bisher war darauf zu achten, daß nur Entgeltbestandteile in betriebliche Altersversorgung
umgewandelt werden können, die dem Grunde nach noch nicht entstanden sind (künftiger
Arbeitslohn). Darauf war insbesondere bei Umwandlung von Sonderzahlungen (z.B. Weihnachtsgeld) zu achten. Eine Sonderzahlung wie das Weihnachtsgeld ist ein Lohnbestandteil, den sich der
Arbeitnehmer im Laufe eines ganzen Jahres erdient. Verzichtet er zum Zeitpunkt der Zahlung des
Weihnachtsgelds auf dieses zugunsten einer Umwandlung in eine Versorgung, dann hat er auf
bereits erdiente Lohnbestandteile verzichtet und somit die steuerliche Anerkennung der Versorgungszusage verwirkt.
Bisherige Ausnahme: Direktversicherung
Diese bisherige Regelung war bereits am 03.05.2001 für die Direktversicherung zurückgenommen
worden. D.h. bei Umwandlungen von Sonderzahlungen über eine Direktversicherung mußte auch
schon nach dem 03.05.2001 nicht mehr darauf geachtet werden, daß die Gehaltsumwandlungsvereinbarung nicht bereits erdiente Ansprüche umfaßt.
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Neue Regelung vom 05.12.2001
Die bisherige mit Ausnahme der Direktversicherung restriktive Handhabung wurde nun mit dem
BMF-Schreiben vom 05.12.2001 aufgelockert. Demnach ist es ab dem 01.01.2002 nicht mehr
nötig, die Umwandlung von Sonderzahlungen in betriebliche Altersversorgung bereits vor der
Zeitspanne, während der sie erdient wird, zu vereinbaren. Es genügt, die Umwandlungsvereinbarung zu einem Zeitpunkt abzuschließen, an dem die Sonderzahlung noch nicht zur Auszahlung
gekommen ist. Dies gilt z.B. für Urlaubs- und Weihnachtsgeld und Tantieme des laufenden Jahres.
Beispiel:
Es wird im November 2002 Weihnachtsgeld bezahlt, das für die Zeitspanne Januar 2002 bis
November 2002 gilt, d. h. während dieser Periode erdient wird. Bisher war es - außer bei einer
Direktversicherung - nötig, sich spätestens im Dezember 2001 zu entscheiden, ob das
Weihnachtsgeld, das im November 2002 zur Auszahlung kommt, in betriebliche Altersversorgung
umgewandelt werden soll oder nicht. Nun ist es aufgrund des genannten BMF-Schreibens möglich,
sich auch erst im Oktober 2002 für die Umwandlung des Weihnachtsgeldes zu entschließen.
Mit dieser Regelung wird die betriebliche Altersversorgung über Entgeltumwandlung erleichtert.
Dies bestätigt die politisch gewünschte Entwicklung zu mehr Eigeninitiative in der Altersversorgung, die durch die "Riester-Rente" und den Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung mit
konkreten Maßnahmen eingeleitet wurde.
Zusammenfassung
Die bisherige restriktive Praxis bei Entgeltumwandlung aus Sonderzahlungen in betriebliche
Altersversorgung wurde durch das BMF-Schreiben vom 05.12.2001 für alle Durchführungswege aufgehoben. Ab dem 01.01.2002 ist es nun möglich, die Umwandlung einer Sonderzahlung, die während einer nicht nur einmonatigen Dienstzeit erdient wird, auch erst im
Monat vor der Auszahlung zu beschließen. Der alte Grundsatz, daß die Entgeltumwandlung
vor dem Erdienungszeitraum vereinbart werden muß, gilt ab 2002 nicht mehr. Bei der
Direktversicherung war dies bereits ab dem 03.05.2001 möglich.