Betriebliche Altersversorgung bei Minijobs

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Betriebliche Altersversorgung bei Minijobs
Folge 057
16.12.2008
SLPM Veh
Betriebliche Altersversorgung bei Minijobs
In Deutschland arbeiten rund 6,8 Mio. geringfügig Beschäftigte i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, deren Gehalt monatlich 400 EUR nicht überschreitet. Aufgrund des vergleichsweise geringen Einkommens verbleibt diesen Personen kaum Möglichkeit, privat Eigenvorsorge zu betreiben. Die
Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind minimal. Vor diesem Hintergrund verwundert es nicht, dass oftmals Fragen zu den Möglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung bei
Minijobs gestellt werden.
Arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung
Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds
Der Arbeitgeber kann grundsätzlich auch einem Minijob-Angestellten eine betriebliche Versorgungszusage erteilen. Gemäß BMF-Schreiben vom 03.11.2004 (IV B 2 – S 2176 – 13/04) sind
Versorgungen über eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds
grundsätzlich als Betriebsausgaben gem. § 4 Abs. 4, 4c und 4e EStG abzugsfähig, unabhängig
von der Höhe der Versorgung. Dies bedeutet, dass auch ein Minijobber eine gem. § 3 Nr. 63 EStG
geförderte betriebliche Altersversorgung von seinem Arbeitgeber bekommen kann, d.h. eine eventuelle (und aufgrund des geringen Einkommens leicht eintretende) Überversorgung hier nicht beanstandet wird. Voraussetzung für die § 3 Nr. 63 EStG-Förderung ist jedoch, dass es sich um das
erste Arbeitsverhältnis handelt.
Direktzusage und Unterstützungskasse
Bei Zusagen über die Durchführungswege Direktzusage und Unterstützungskasse ist das Stichtagsprinzip maßgeblich. So können bei Zuwendungen zur Unterstützungskasse und bei der Bildung von Pensionsrückstellungen nur Veränderungen berücksichtigt werden, die am Bilanzstichtag
bereits feststehen. Es darf bei der Versorgung demnach keine unzulässige Vorwegnahme künftiger
Einkommensentwicklungen vorliegen. Die Frage, ob und wann eine unzulässige Vorwegnahme
künftiger Einkommensentwicklungen vorliegt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Maßgebend ist gemäß o.g. BMF-Schreiben, ob unter Heranziehung objektiver Merkmale das überdurchschnittlich hohe Versorgungsniveau von vornherein beabsichtigt wurde oder eine Vorwegnahme künftiger Einkommensentwicklungen anzunehmen ist.
Im o.g. BMF-Schreiben wird regelmäßig von einer möglichen Vorwegnahme künftiger Einkommensentwicklungen ausgegangen, wenn die sog. 75 %-Grenze überschritten wird. Diese besagt,
dass die zugesagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zusammen mit einer zu erwartenden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht höher als 75 % der Bezüge des Versorgungsberechtigten sein dürfen. Demnach muss man bei einer betrieblichen Altersversorgung
über die Durchführungswege Direktzusage und Unterstützungskasse beachten, dass die Altersversorgung des Versorgungsberechtigten nicht über 75 % der Aktivbezüge liegt. Allerdings dürfte diese Vorgabe in der Praxis nicht allzu problematisch sein. Ein Arbeitgeber wird bei einem Minijob
eher selten eine so generöse durch ihn finanzierte betriebliche Altersversorgung zusagen. In der
Praxis werden ohnehin zumeist die versicherungsförmigen Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds für die betriebliche Altersversorgung von geringfügig Beschäftigten gewählt, die – wie oben skizziert – steuerrechtlich unproblematisch sind.
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Arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersversorgung
Entgeltumwandlung im Minijob ist grundsätzlich möglich. Einen Rechtsanspruch gemäß § 1a
BetrAVG haben die Arbeitnehmer jedoch nur dann, wenn sie auf ihre Versicherungsfreiheit in der
gesetzlichen Rentenversicherung verzichtet haben. Denn nur in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte haben gem. § 17 Abs. 1 S. 3 BetrAVG einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung gem. § 1a BetrAVG. Dieser beläuft sich auf 4 % der BBG West. Dies sind in 2009
EUR 2.595 jährlich bzw. 216 EUR monatlich. Kaum ein Minijobber dürfte sich jedoch aus wirtschaftlichen Gründen eine Entgeltumwandlung in dieser Größenordnung leisten können. Wenn ein
Minijobber nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung ist, ist Entgeltumwandlung nur möglich, wenn der Arbeitgeber zustimmt.
Bei Entgeltumwandlung ist keine Angemessenheitsprüfung nötig. D.h. sowohl die umgewandelten
Entgeltbeträge als auch die hieraus resultierenden Leistungen können bei einer Angemessenheitsprüfung außen vor bleiben.
Modell Minijob-Rente
Ein unter dem Begriff Minijob-Rente bekanntes Modell der betrieblichen Altersversorgung für Minijobber sieht vor, dass durch Mehrarbeit des einzelnen Arbeitnehmers eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung erworben werden kann. Der Arbeitnehmer erhöht seine wöchentliche
Arbeitszeit um ein oder zwei Stunden, ohne hierfür mehr Gehalt zu bekommen und ohne seinen
Status als Minijobber zu verlieren. Der nicht ausgezahlte Lohn für diese zusätzlichen Arbeitsstunden fließt in eine betriebliche Altersversorgung. Handelt es sich um das erste Arbeitsverhältnis des
Arbeitnehmers wird als Durchführungsweg im Allgemeinen die Direktversicherung gewählt, ansonsten der Durchführungsweg Unterstützungskasse. Auch eine Riester-Rente ist bei Verzicht auf
die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung möglich. Da die Beiträge zur
betrieblichen Altersversorgung in dieser Größenordnung steuer- und sozialversicherungsfrei investiert werden können, treffen den Arbeitgeber auch keine zusätzlichen Steuern oder Sozialabgaben.
Im Prinzip handelt es sich aus Sicht des Arbeitnehmers wirtschaftlich betrachtet um Entgeltumwandlung, wobei er nach wie vor sein Einkommen in Höhe von 400 EUR erhält und die betriebliche
Altersversorgung durch Mehrarbeit erarbeitet.
Zusammenfassung
1.
Arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung im Minijob ist grundsätzlich in den
Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds möglich.
Bei den Durchführungswegen Unterstützungskasse und Direktzusage ist zu beachten,
dass durch eine entsprechend hohe Zusage keine unzulässige Vorwegnahme künftiger
Einkommensentwicklungen vorliegt.
2.
Entgeltumwandlung ist im Minijob grundsätzlich möglich. Ein Rechtsanspruch gem.
§ 1a BetrAVG besteht jedoch nur, sofern der Arbeitnehmer auf seine Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung verzichtet hat.
3.
Das Konzept Minijob-Rente sieht vor, dass der Arbeitnehmer pro Woche zusätzlich z. B.
ein oder zwei Stunden ohne zusätzliches Arbeitsentgelt arbeitet; der nicht ausgezahlte
Lohn für diese zusätzlichen Stunden fließt in eine betriebliche Altersversorgung.
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