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Betriebl. Altersversorgung - Pensionsfonds
Inhaltsübersicht
1.
2.
3.
4.
Allgemeines
Die Regelungen im BetrAVG
Die Regelungen im VAG
Wichtige arbeitsrechtliche Aspekte
Information
1. Allgemeines
Der Pensionsfonds wurde als fünfter Durchführungsweg erst zum 01.01.2002 in das BetrAVG gestellt. Die
betriebliche Altersversorgung wird mit dieser Möglichkeit um eine am Geld- und Kapitalmarkt orientierte
Variante ergänzt ( Betriebl. Altersversorgung - Durchführungswege ). Das Parlament hat den Pensionsfonds
versicherungsförmig ausgestaltet. Deswegen waren neben der BetrAVG-Änderung auch Neuregelungen im
Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG, dort seit dem 01.01.2016 in den §§ 236 ff., zuvor in den §§ 112 ff. aF
hinterlegt) und im Einkommensteuergesetz (EStG) erforderlich.
Praxistipp:
Auch wenn ein konservativ geführter Pensionsfonds für den Arbeitgeber mit überschaubaren Risiken
verbunden ist, muss er selbst beim Durchführungsweg Pensionsfonds eins bedenken: § 1 Abs. 1 Satz 3
BetrVG . Nach dieser Bestimmung steht er "für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen [nämlich]
auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt."
Auch für Versorgungsansprüche aus einem Pensionsfonds gelten die BetrAVG-Bestimmungen über das
Entstehen von unverfallbaren Versorgungsanwartschaften - zum Teil mit fondsspezifischen
Besonderheiten . Der Pensionsfonds bietet sich auch an, wenn die betriebliche Altersversorgung im Wege der
Entgeltumwandlung realisiert werden soll. Ein Pensionsfonds kann sich nicht wildwuchsartig entwickeln. Er
steht nach § 236 Abs. 4 VAG unter der Kontrolle der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. In
den §§ 237 ff. VAG ist geregelt, welche Anforderungen ein Pensionsfonds erfüllen muss, um einen
Geschäftsbetrieb führen zu können. Ob der Arbeitgeber einen Pensionsfonds als Durchführungsweg für
seine betriebliche Altersversorgung nutzt, ist ihm überlassen ( § 1a Abs. 1 Satz 3 BetrAVG ). Ein
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht nur im Rahmen des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG .
2. Die Regelungen im BetrAVG
Das BetrAVG sagt nicht, was ein Pensionsfonds ist. Es setzt ihn einfach voraus und gibt ihn in § 1 Abs. 2
Nr. 2 BetrAVG als Durchführungsweg für die Beitragszusage mit Mindestleistung vor. Der
Pensionsfonds ist zudem eine Möglichkeit, die der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter nach § 1a Abs. 1
Satz 3 BetrAVG oder bei der Entgeltumwandlung anbieten kann.
Nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG liegt betriebliche Altersversorgung auch vor, wenn
"der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der
betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine
Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen
Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend
anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der
Kapitaldeckung finanziert werden."
Zum Übergangsrecht s. § 30e Abs. 1 u. 2 BetrAVG .
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Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit von Anwartschaften aus der betrieblichen
Altersvorsorge, § 1b Abs. 1 BetrAVG , gelten nach § 1b Abs. 3 Satz 1 BetrAVG auch für Ansprüche, die über
einen Pensionsfonds abgewickelt werden. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage gilt in diesem
Fall der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit, § 1b Abs. 3
Satz 2 BetrAVG (s. dazu auch die Stichwörter Betriebl. Altersversorgung - Anwartschaft , Betriebl.
Altersversorgung - Anwartschaftsformen und Betriebl. Altersversorgung - Anwartschaftshöhe ).
Die Höhe einer unverfallbaren Anwartschaft richtet sich nach § 2 Abs. 1 BetrAVG . Diese Bestimmung
findet für Pensionsfonds mit der Maßgabe Anwendung, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende
Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden
Pensionsplan i.S.d. § 112 Abs. 1 Satz 2 VAG i.V.m. § 113 Abs. 2 Nr. 5 VAG (bis 31.12.2015, ab 01.01.2016:
§ 237 Abs. 3 Nr. 2 u. Nr. 3 VAG ) berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber
richtet ( § 2 Abs. 3a BetrAVG ). Bei der Berücksichtigung künftiger Entwicklungen sind der Pensionsplan und
die sonstigen Geschäftsunterlagen maßgebend, § 2 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG .
Weitere Besonderheiten des Pensionsfonds, z.B. bei Abfindung ( § 3 BetrAVG ), Anpassung ( § 16 BetrAVG
), Insolvenzsicherung ( §§ 7 ff. BetrAVG ) und Übernahme ( § 4 BetrAVG ) sind bei den jeweiligen
Stichwörtern dargestellt. Wegen der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen wird auf die
einschlägigen Stichwörter im Steuer- und Sozialversicherungslexikon hingewiesen. Altersvorsorgebeträge, die
per Entgeltumwandlung in einen Pensionsfonds gezahlt werden, sind nach Maßgabe der §§ 10a , 79 ff. EStG
"riesterfähig" ( Betriebliche Altersversorgung - Riester-Rente ).
3. Die Regelungen im VAG
Das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) definiert Pensionsfonds als eine rechtsfähige
Versorgungseinrichtung, die
• im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens Leistungen der betrieblichen Altersversorgung für einen
oder mehrere Arbeitgeber zugunsten von Arbeitnehmern erbringt (bis 31.12.2015: § 112 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 VAG aF, ab 01.01.2016: § 236 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VAG ),
• die Höhe der Leistungen oder die Höhe der für diese Leistungen zu entrichtenden künftigen
Beiträge nicht für alle vorgesehenen Leistungsfälle durch versicherungsförmige Garantien zusagen
darf (bis 31.12.2015: § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VAG aF, ab 01.01.2016: § 236 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
VAG ),
• den Arbeitnehmern einen eigenen Anspruch auf Leistung gegen den Pensionsfonds einräumt (bis
31.12.2015: § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VAG aF, ab 01.01.2016: § 236 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VAG ) und
• verpflichtet ist, die Altersversorgungsleistung als lebenslange Zahlung oder als
Einmalkapitalzahlung zu erbringen (bis 31.12.2015: § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VAG aF, ab
01.01.2016: § 236 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VAG ).
Eine lebenslange Zahlung i. S. d. § 236 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VAG (bis zum 31.12.2015: § 112 Abs. 1 Satz 1
Nr. 4 VAG aF) kann mit einem teilweisen oder vollständigen Kapitalwahlrecht verbunden werden, § 236 Abs.
1 Satz 2 VAG (bis zum 31.12.2015: § 112 Abs. 1 Satz 2 VAG aF).
Pensionsfonds können Altersversorgungsleistungen abweichend von § 236 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VAG /§ 112
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VAG aF erbringen, solange Beitragszahlungen durch den Arbeitgeber auch in der
Rentenbezugszeit vorgesehen sind ( § 236 Abs. 2 Satz 1 VAG = § 112 Abs. 1a Satz 1 VAG aF). Dabei darf
kein fester Termin für das Zahlungsende vorgesehen werden ( § 236 Abs. 2 Satz 2 VAG = § 112 Abs. 1a
Satz 2 VAG aF). § 236 Abs. 2 Satz 1 VAG (= § 112 Abs. 1a Satz 1 VAG aF) gilt nicht für Zusagen im Sinn des
§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG ( § 236 Abs. 2 Satz 3 VAG = § 112 Abs. 1a Satz 3 VAG aF).
Eine erweiterte Definition des Arbeitnehmerbegriffs für Pensionsfonds enthält § 236 Abs. 3 VAG (= § 112
Abs. 3 VAG aF): "Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift gelten auch ehemalige Arbeitnehmer sowie
die unter § 17 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung fallenden
Personen" (Nicht-Arbeitnehmer mit Leistungszusagen).
Pensionsfonds sind nicht wildwuchsfähig. Sie bedürfen zum Geschäftsbetrieb der Erlaubnis der
Aufsichtsbehörde, § 237 Abs. 4 VAG (= § 112 Abs. 2 VAG aF). Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für
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Finanzdienstleistungsaufsicht.
Weitere Einzelheiten zur Deckungsrückstellung, Kapitalausstattung und Vermögenslage regeln die §§ 237
ff. VAG (= §§ 113 ff. VAG aF). Der Pensionsfonds ist ein externer Träger betrieblicher Versorgungsleistungen.
Als Rechtsform kommt eine AG oder ein Versicherungsverein a.G. in Betracht. Der Pensionsfonds gewährt
den Arbeitnehmern als rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung einen eigenen, unmittelbaren
Rechtsanspruch auf seine Leistungen.
4. Wichtige arbeitsrechtliche Aspekte
• Wenn der Pensionsfonds ausfallen sollte, tritt die subsidiäre Arbeitgeberhaftung aus § 1 Abs. 1
Satz 3 BetrAVG ein.
• Bei einem Arbeitgeberwechsel können Arbeitnehmer ihre unverfallbaren Anwartschaften
mitnehmen.
• Der Arbeitnehmer darf Versicherung und Versorgung bei der Entgeltumwandlung auch nach seinem
Ausscheiden noch mit eigenen Mitteln auffüllen und fortsetzen ( § 1b Abs. 5 BetrAVG ).
• Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG allenfalls bei der Festlegung von
Versorgungsgrundsätzen mitzubestimmen .
• Der Pensionsfonds ist einer der drei Durchführungswege bei der sogenannten "Riester-Rente" per
Entgeltumwandlung.
• Die Entscheidung pro oder contra Pensionsfonds ist freiwillig und Sache des Arbeitgebers.
• Tarifverträge sind auch beim Durchführungsweg Pensionsfonds vorrangig zu berücksichtigen.
Siehe auch
Betriebliche Altersversorgung - Abfindung
Betriebliche Altersversorgung - Allgemeines
Betriebliche Altersversorgung - Altersteilzeit
Betriebliche Altersversorgung - Anpassung
Betriebliche Altersversorgung - Anwartschaft
Betriebliche Altersversorgung - Anwartschaftsformen
Betriebliche Altersversorgung - Anwartschaftshöhe
Betriebliche Altersversorgung - Auskunftsanspruch
Betriebliche Altersversorgung - Auszehrungsverbot
Betriebliche Altersversorgung - Direktversicherung
Betriebliche Altersversorgung - Direktzusage
Betriebliche Altersversorgung - Durchführungswege
Betriebliche Altersversorgung - Entgeltumwandlung
Betriebliche Altersversorgung - Gleichbehandlung
Betriebliche Altersversorgung - Insolvenzschutz
Betriebliche Altersversorgung - Kündigung
Betriebliche Altersversorgung - Leistungszusage
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Betriebliche Altersversorgung - Mindestleistung
Betriebliche Altersversorgung - Mitbestimmung
Betriebliche Altersversorgung - Öffentlicher Dienst
Betriebliche Altersversorgung - Öffnungsklausel
Betriebliche Altersversorgung - Pensionskasse
Betriebliche Altersversorgung - Personenkreis
Betriebliche Altersversorgung - Riester-Rente
Betriebliche Altersversorgung - Übernahme
Betriebliche Altersversorgung - Unterstützungskasse
Betriebliche Altersversorgung - Unverfallbarkeit
Betriebliche Altersversorgung - Verjährung
Betriebliche Altersversorgung - Vorzeitiger Bezug
Betriebliche Altersversorgung - Widerruf
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