Honorare, Minijobs und Aufwandsentschädigungen Was ich wissen

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Honorare, Minijobs und Aufwandsentschädigungen Was ich wissen
Honorare, Minijobs und
Aufwandsentschädigungen
Was ich wissen muss, wenn ich
Menschen bezahle
Referentin:
Elke Flake,
Regionalberaterin
!!! Achtung !!!
Bezeichnungen wie
Honorar,
Werkvertrag,
Aufwandsentschädigung,
sind keine geschützten Begriffe aus dem
Arbeitsrecht oder Steuerrecht !
Merkschema
Selbständige
Beschäftigung
Bezahlungen
Abhängige
Beschäftigung
Aufwandsentschädigung
Bezahlungen
Merkschema
Selbständige
Beschäftigung
Abhängige
Beschäftigung
voll
sozialversicherungspflichtig
Minijobs
Kurzfristig
Beschäftigte
Weitere Sonderregelungen wie Gleitzone,
Studenten
Aufwandsentschädigung
Merkmale für nichtselbständige
Tätigkeiten
Merkmale haben sich durch Rechtsurteile entwickelt:
 Persönliche Arbeitskraft
 Schulden der Arbeitskraft und nicht des Arbeitserfolges
 Eingliederung in die Betriebsorganisation und die
Betriebsabläufe
 Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der
Tätigkeit
 Feste Arbeitszeiten
 Keine Beschaffung von Arbeitsmitteln
 Feste Bezüge
 Lohnfortzahlung bei Urlaub und Krankheit
Beispiele aus dem Kulturbereich
Gagen
Schauspieler
----selbständig
------ gilt aber nicht für
Saisonverträge und
große Gastspiele!!
Geschäftsführe
r Verein ---abhängig
Dozenten,
Kursleiter/innen
----selbständig
Bürotätigkeit, Putzen
---- nur bei eigenem
Gewerbe selbständig
Gagen
Künstler
Musiker etc
selbständig
Sonderfälle von abhängiger Beschäftigung
Minijobs
bis zu 400 € im Monat
Studentenjobs
über 400 € im Monat
30 % ( 28%) Abgaben
durch Arbeitgeber
nur
Rentenversicherung
Gleitzone
ansteigende
Sozialversicherungssätze
Kurzfristige Beschäftigung
nur 50 Tage im Jahr und
nebenberuflich möglich
25% pauschale Lohnsteuer
oder Lohnsteuerkarte
sozialversicherungsfrei
aber Anmeldung erforderlich
Aufwand und
Ehrenamtliche
Tätigkeit
für geleisteten
Sachaufwand
Auslagenersatz
Aufwandsentschädigungen
steuerfreie
Pauschale nach
§3 Nr. 26 EStG
EhrenamtsPauschale
nach §3 Nr. 26a
EStG
Ehrenamtliche Aufwandsentschädigung für
Sachaufwand
Eine Entschädigung für entstandene Kosten, aber
keine Bezahlung für Arbeitsleistung!
Kosten müssen nachgewiesen sein!
Empfehlung: Rechnung über entstandene
Auslagen mit Belegen einfordern
pauschaler Aufwendungsersatz ohne Beleg
nur in Sonderfällen möglich (§3 Nr. 16 EStG)
z.B. Fahrtkosten mit eigenem PKW (0,30€ /km)
z.B. Verpflegungsmehraufwand (6 € bei 8-14 Std., 12€
bei 14-24 Std., 24 € bei mehr als 24 Std.)
bei geförderten Maßnahmen gilt oft das
Bundesreisekostengesetz.
Steuerfreie Aufwandsentschädigungen nach §3 ESTG
Übungsleiterpauschale
§3 Nr. 26 EStG
bis zu 2.100 €/Jahr
Ehrenamtspauschale
§3 Nr. 26a EStG
bis zu 500 €/Jahr
Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit
nach §3 Nr.26 und §3 Nr. 26a EStG
Gilt nur unter bestimmten Voraussetzungen
Auftraggeber muss eine öffentlich rechtliche Institution (Kommune,
Land Universität), eine Kirche oder eine gemeinnützige Organisation
sein.
Künstlerische G.b.R`s zählen nicht dazu!
Die Steuerbefreiung gilt nur für Tätigkeiten im gemeinnützigen
Bereich, nicht für wirtschaftliche Bereiche der Organisation
Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden.
Es darf keine gleiche Tätigkeit im Hauptberuf (abhängig oder
selbständig) ausgeübt werden. Der Umfang darf höchstens ein
Drittel der Vollerwerbsarbeitszeit betragen, üblicher Weise nicht
mehr als 13 Stunden pro Woche
Aufwandsentschädigung für Ehrenamtliche Tätigkeit
nach §3 Nr.26 und §3 Nr. 26a EStG
Für Beides gilt:
Die Tätigkeiten sind steuer- und sozialversicherungsfrei
Die Freigrenzen gelten pro Person. Bei mehreren Trägern werden die
Entschädigungen zusammen gezählt.
Die Aufwandsentschädigungen gelten nicht als Einkommen und nicht
als Arbeitsentgeld. Sie dürfen allerdings auf Hartz IV angerechnet
werden. Die Freigrenze ohne Abzug erhöht sich dann aber auf
175 € pro Monat.
Die Tätigkeiten können als abhängige oder selbständige Tätigkeit
ausgeübt werden.
Die Pauschalen können laufend oder in einmaligen Beträgen gezahlt
werden. Die jeweilige Höhe darf aber pro Jahr nicht überschritten
werden
Aufwandsentschädigung nach §3 Nr.26 ESTG
Übungsleiterpauschale
Höhe bis zu 2.100 € im Jahr, personenbezogen
Achtung gilt
nur für
bestimmte
Tätigkeiten!
Begünstigt in diesem Sinn sind
 Übungsleiter
 Ausbilder
 Erzieher
 Betreuer
 Vergleichbare Tätigkeiten z.B. als Ferienhelfer
 Nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten
 nebenberufliche Tätigkeiten zur Pflege alter
und kranker Menschen
Beispiele für die Übungsleiterpauschale
Merksatz: Umgang mit Menschen, pädagogische Tätigkeit erforderlich
Künstlerische Tätigkeit
Dirigenten, Chorleiter
Kirchenmusiker
Organisten
Filmer
Statisten nur bei
eigener Tätigkeit
Technik nur bei
künstlerische
Gestaltung
Allgemein: KSKRichtlinien
Übungsleiter, Betreuer
Kursleiter
Vortragende, Unterrichtende
Lehrkräfte an Schulen,
Dozenten an der VHS
Ferienbetreuer
Betreuer von Kinder- oder
Jugendgruppen
Stadtführer
spezielle
Qualifikation nicht
erforderlich
Aufwandsentschädigung nach §3 Nr.26 a ESTG
Ehrenamtspauschale
Höhe bis zu 500 € im Jahr, personenbezogen
Grundsätzlich alle Tätigkeiten eines Vereins oder
einer anderen gemeinnützigen bzw. öffentlichen
Organisation im gemeinnützigen Bereich:
z.B. Büroarbeiten, Reinigung, Kassierer
Achtung!
Achtung!
Bei Vorstandsvergütungen ist evtl. Satzungsänderung
nötig, weil eine Vorstandstätigkeit grundsätzlich als
unbezahlt gilt, wenn in der Satzung nicht anders
beschlossen
Gilt nicht für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und
Vermögensverwaltung
z.B. Getränkeverkauf, Disco, Inserentengewinnung
Abrechnung der Aufwandsentschädigungen nach §3
Nr. 26 und Nr 26a ESTG
 Die Beschäftigung nach § 3 Nr 26 und Nr 26 a ist für eine
abhängige wie selbständige Beschäftigung
gleichermaßen möglich.
 Zur Einordnung gelten die gleichen Regeln wie bei der
Einordnung in abhängige und selbständige
Beschäftigungen.
 Minijobs und nebenberufliche Aufwandsentschädigung
kann miteinander kombiniert werden. Damit sind 400 €
plus 175 €,d.h. 575 € pro Monat für Übungsleiter etc.
zahlbar.
Abrechnung bei abhängiger Beschäftigung
Formal wird die Aufwandsentschädigung wie bei einem Arbeitnehmer
geführt und als Freibetrag behandelt. Bei ausschließlicher ehrenamtlicher
Beschäftigung keine Anmeldung nötig.
Im Arbeitsvertrag (falls schriftlich vorhanden) und/oder in den
Auszahlungsbelegen sollte auf die Bezahlung nach §3 Nr 26
oder §3 Nr 26a hingewiesen werden.
Wichtig ist die klare Bezeichnung der Tätigkeit!
Wichtig , falls kein Stundenbetrag festgelegt ist, ist der Verweis
auf die wöchentliche Arbeitszeit (max 13 Std./Woche)
Vom Beschäftigten sollte man sich schriftlich versichern lassen,
dass bei anderen Trägern der Freibetrag nicht in Anspruch
genommen wird bzw. die Höhe angegeben wird.
Erklärung für das Lohnkonto oder den Auszahlungsbeleg
Ich erkläre hiermit, dass ich die Steuerbefreiung nach §3 Nr.
26 (26a) EStG im laufenden Kalenderjahr bei den
Einnahmen aus einer anderen Tätigkeit aus einer nach
dieser Vorschrift begünstigten Tätigkeit
nicht
in Höhe von ………Euro
in Anspruch genommen habe bzw. in Anspruch nehmen
werde.
Jede Veränderung werde ich unverzüglich mitteilen.
Abrechnung bei selbstständiger Beschäftigung
Formal wird die Aufwandsentschädigung als Honorar- oder Dienstvertrag
behandelt. Für den Auftragnehmer empfehlen sich folgende Angaben
Im Honorarvertrag (falls schriftlich vorhanden) und/oder in der
Honorarrechnung sollte auf die Bezahlung nach §3 Nr 26 oder
§3 Nr 26a ausdrücklich hingewiesen werden.
Wichtig ist die klare Bezeichnung der Tätigkeit!
Wichtig ist, falls kein Stundenbetrag festgelegt ist, der Verweis
auf die wöchentliche Arbeitszeit (max 13 Std./Woche)
Der Auftraggeber gibt am Ende des Jahres eine Bescheinigung
über die Tätigkeit und die Gemeinnützigkeitsbescheinigung
Konsequenzen bei fehlerhafter Anwendung
Bei abhängiger Beschäftigung
Arbeitgeber leistet Nachzahlungen für
Lohnsteuer und Sozialversicherung.
Bei Monatsbeträgen bis 400 € sind
das 30%.
Bei Kombination mit Minijobs oder
höheren Beträgen ca. 50% und
Höher. Davon trägt der Arbeitnehmer
mehr als die Hälfte.
Falls das Geld einzutreiben ist!
Bei selbstständiger Tätigkeit
bei Ordnungsgemäßer Rechnung
trägt der Auftraggeber kein Risiko.
Das Honorar muss bei Fehlern vom
Selbstständigen versteuert werden.
Das wars! Ich beantworte noch gerne
Ihre
Elke Flake
e-mail: elke.flake(at)brunsviga-kulturzentrum.de
Phone: 0531 / 23804-0 oder 23804-16

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