Honorare, Minijobs und Aufwandsentschädigungen Was ich wissen
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Honorare, Minijobs und Aufwandsentschädigungen Was ich wissen
Honorare, Minijobs und Aufwandsentschädigungen Was ich wissen muss, wenn ich Menschen bezahle Referentin: Elke Flake, Regionalberaterin !!! Achtung !!! Bezeichnungen wie Honorar, Werkvertrag, Aufwandsentschädigung, sind keine geschützten Begriffe aus dem Arbeitsrecht oder Steuerrecht ! Merkschema Selbständige Beschäftigung Bezahlungen Abhängige Beschäftigung Aufwandsentschädigung Bezahlungen Merkschema Selbständige Beschäftigung Abhängige Beschäftigung voll sozialversicherungspflichtig Minijobs Kurzfristig Beschäftigte Weitere Sonderregelungen wie Gleitzone, Studenten Aufwandsentschädigung Merkmale für nichtselbständige Tätigkeiten Merkmale haben sich durch Rechtsurteile entwickelt: Persönliche Arbeitskraft Schulden der Arbeitskraft und nicht des Arbeitserfolges Eingliederung in die Betriebsorganisation und die Betriebsabläufe Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit Feste Arbeitszeiten Keine Beschaffung von Arbeitsmitteln Feste Bezüge Lohnfortzahlung bei Urlaub und Krankheit Beispiele aus dem Kulturbereich Gagen Schauspieler ----selbständig ------ gilt aber nicht für Saisonverträge und große Gastspiele!! Geschäftsführe r Verein ---abhängig Dozenten, Kursleiter/innen ----selbständig Bürotätigkeit, Putzen ---- nur bei eigenem Gewerbe selbständig Gagen Künstler Musiker etc selbständig Sonderfälle von abhängiger Beschäftigung Minijobs bis zu 400 € im Monat Studentenjobs über 400 € im Monat 30 % ( 28%) Abgaben durch Arbeitgeber nur Rentenversicherung Gleitzone ansteigende Sozialversicherungssätze Kurzfristige Beschäftigung nur 50 Tage im Jahr und nebenberuflich möglich 25% pauschale Lohnsteuer oder Lohnsteuerkarte sozialversicherungsfrei aber Anmeldung erforderlich Aufwand und Ehrenamtliche Tätigkeit für geleisteten Sachaufwand Auslagenersatz Aufwandsentschädigungen steuerfreie Pauschale nach §3 Nr. 26 EStG EhrenamtsPauschale nach §3 Nr. 26a EStG Ehrenamtliche Aufwandsentschädigung für Sachaufwand Eine Entschädigung für entstandene Kosten, aber keine Bezahlung für Arbeitsleistung! Kosten müssen nachgewiesen sein! Empfehlung: Rechnung über entstandene Auslagen mit Belegen einfordern pauschaler Aufwendungsersatz ohne Beleg nur in Sonderfällen möglich (§3 Nr. 16 EStG) z.B. Fahrtkosten mit eigenem PKW (0,30€ /km) z.B. Verpflegungsmehraufwand (6 € bei 8-14 Std., 12€ bei 14-24 Std., 24 € bei mehr als 24 Std.) bei geförderten Maßnahmen gilt oft das Bundesreisekostengesetz. Steuerfreie Aufwandsentschädigungen nach §3 ESTG Übungsleiterpauschale §3 Nr. 26 EStG bis zu 2.100 €/Jahr Ehrenamtspauschale §3 Nr. 26a EStG bis zu 500 €/Jahr Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit nach §3 Nr.26 und §3 Nr. 26a EStG Gilt nur unter bestimmten Voraussetzungen Auftraggeber muss eine öffentlich rechtliche Institution (Kommune, Land Universität), eine Kirche oder eine gemeinnützige Organisation sein. Künstlerische G.b.R`s zählen nicht dazu! Die Steuerbefreiung gilt nur für Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich, nicht für wirtschaftliche Bereiche der Organisation Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden. Es darf keine gleiche Tätigkeit im Hauptberuf (abhängig oder selbständig) ausgeübt werden. Der Umfang darf höchstens ein Drittel der Vollerwerbsarbeitszeit betragen, üblicher Weise nicht mehr als 13 Stunden pro Woche Aufwandsentschädigung für Ehrenamtliche Tätigkeit nach §3 Nr.26 und §3 Nr. 26a EStG Für Beides gilt: Die Tätigkeiten sind steuer- und sozialversicherungsfrei Die Freigrenzen gelten pro Person. Bei mehreren Trägern werden die Entschädigungen zusammen gezählt. Die Aufwandsentschädigungen gelten nicht als Einkommen und nicht als Arbeitsentgeld. Sie dürfen allerdings auf Hartz IV angerechnet werden. Die Freigrenze ohne Abzug erhöht sich dann aber auf 175 € pro Monat. Die Tätigkeiten können als abhängige oder selbständige Tätigkeit ausgeübt werden. Die Pauschalen können laufend oder in einmaligen Beträgen gezahlt werden. Die jeweilige Höhe darf aber pro Jahr nicht überschritten werden Aufwandsentschädigung nach §3 Nr.26 ESTG Übungsleiterpauschale Höhe bis zu 2.100 € im Jahr, personenbezogen Achtung gilt nur für bestimmte Tätigkeiten! Begünstigt in diesem Sinn sind Übungsleiter Ausbilder Erzieher Betreuer Vergleichbare Tätigkeiten z.B. als Ferienhelfer Nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten nebenberufliche Tätigkeiten zur Pflege alter und kranker Menschen Beispiele für die Übungsleiterpauschale Merksatz: Umgang mit Menschen, pädagogische Tätigkeit erforderlich Künstlerische Tätigkeit Dirigenten, Chorleiter Kirchenmusiker Organisten Filmer Statisten nur bei eigener Tätigkeit Technik nur bei künstlerische Gestaltung Allgemein: KSKRichtlinien Übungsleiter, Betreuer Kursleiter Vortragende, Unterrichtende Lehrkräfte an Schulen, Dozenten an der VHS Ferienbetreuer Betreuer von Kinder- oder Jugendgruppen Stadtführer spezielle Qualifikation nicht erforderlich Aufwandsentschädigung nach §3 Nr.26 a ESTG Ehrenamtspauschale Höhe bis zu 500 € im Jahr, personenbezogen Grundsätzlich alle Tätigkeiten eines Vereins oder einer anderen gemeinnützigen bzw. öffentlichen Organisation im gemeinnützigen Bereich: z.B. Büroarbeiten, Reinigung, Kassierer Achtung! Achtung! Bei Vorstandsvergütungen ist evtl. Satzungsänderung nötig, weil eine Vorstandstätigkeit grundsätzlich als unbezahlt gilt, wenn in der Satzung nicht anders beschlossen Gilt nicht für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und Vermögensverwaltung z.B. Getränkeverkauf, Disco, Inserentengewinnung Abrechnung der Aufwandsentschädigungen nach §3 Nr. 26 und Nr 26a ESTG Die Beschäftigung nach § 3 Nr 26 und Nr 26 a ist für eine abhängige wie selbständige Beschäftigung gleichermaßen möglich. Zur Einordnung gelten die gleichen Regeln wie bei der Einordnung in abhängige und selbständige Beschäftigungen. Minijobs und nebenberufliche Aufwandsentschädigung kann miteinander kombiniert werden. Damit sind 400 € plus 175 €,d.h. 575 € pro Monat für Übungsleiter etc. zahlbar. Abrechnung bei abhängiger Beschäftigung Formal wird die Aufwandsentschädigung wie bei einem Arbeitnehmer geführt und als Freibetrag behandelt. Bei ausschließlicher ehrenamtlicher Beschäftigung keine Anmeldung nötig. Im Arbeitsvertrag (falls schriftlich vorhanden) und/oder in den Auszahlungsbelegen sollte auf die Bezahlung nach §3 Nr 26 oder §3 Nr 26a hingewiesen werden. Wichtig ist die klare Bezeichnung der Tätigkeit! Wichtig , falls kein Stundenbetrag festgelegt ist, ist der Verweis auf die wöchentliche Arbeitszeit (max 13 Std./Woche) Vom Beschäftigten sollte man sich schriftlich versichern lassen, dass bei anderen Trägern der Freibetrag nicht in Anspruch genommen wird bzw. die Höhe angegeben wird. Erklärung für das Lohnkonto oder den Auszahlungsbeleg Ich erkläre hiermit, dass ich die Steuerbefreiung nach §3 Nr. 26 (26a) EStG im laufenden Kalenderjahr bei den Einnahmen aus einer anderen Tätigkeit aus einer nach dieser Vorschrift begünstigten Tätigkeit nicht in Höhe von ………Euro in Anspruch genommen habe bzw. in Anspruch nehmen werde. Jede Veränderung werde ich unverzüglich mitteilen. Abrechnung bei selbstständiger Beschäftigung Formal wird die Aufwandsentschädigung als Honorar- oder Dienstvertrag behandelt. Für den Auftragnehmer empfehlen sich folgende Angaben Im Honorarvertrag (falls schriftlich vorhanden) und/oder in der Honorarrechnung sollte auf die Bezahlung nach §3 Nr 26 oder §3 Nr 26a ausdrücklich hingewiesen werden. Wichtig ist die klare Bezeichnung der Tätigkeit! Wichtig ist, falls kein Stundenbetrag festgelegt ist, der Verweis auf die wöchentliche Arbeitszeit (max 13 Std./Woche) Der Auftraggeber gibt am Ende des Jahres eine Bescheinigung über die Tätigkeit und die Gemeinnützigkeitsbescheinigung Konsequenzen bei fehlerhafter Anwendung Bei abhängiger Beschäftigung Arbeitgeber leistet Nachzahlungen für Lohnsteuer und Sozialversicherung. Bei Monatsbeträgen bis 400 € sind das 30%. Bei Kombination mit Minijobs oder höheren Beträgen ca. 50% und Höher. Davon trägt der Arbeitnehmer mehr als die Hälfte. Falls das Geld einzutreiben ist! Bei selbstständiger Tätigkeit bei Ordnungsgemäßer Rechnung trägt der Auftraggeber kein Risiko. Das Honorar muss bei Fehlern vom Selbstständigen versteuert werden. Das wars! Ich beantworte noch gerne Ihre Elke Flake e-mail: elke.flake(at)brunsviga-kulturzentrum.de Phone: 0531 / 23804-0 oder 23804-16