Grundfreibetrag nach § 32 a EStG

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Grundfreibetrag nach § 32 a EStG
Grundfreibetrag nach § 32 a EStG
Der Grundfreibetrag beträgt in:
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2016
2015
2014
2013
2012
8.652,-- €
8.472,-- €
8.354,-- €
8.130,-- €
8.004,-- €
Der Grundfreibetrag enthält Einkünfte aus:
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Land- und Forstwirtschaft,
Gewerbebetrieb,
selbständiger Arbeit,
nichtselbständiger Arbeit,
Kapitalvermögen,
Vermietung und Verpachtung,
sowie sonstige Einkünfte i.S. des § 22 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Die Summe dieser Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG) und
den Abzug nach § 13 Abs. 3 EStG, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte. Einkünfte aus Landund Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit sind der Gewinn, bei den
anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten.
Versicherungspflichtgrenze
Unter der Versicherungspflichtgrenze 2015 (auch Jahresarbeitsentgeltgrenze 2015 genannt)
versteht man die Grenze, bis zu der eine Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in der
gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) besteht. Die Versicherungspflichtgrenze wird jedes
Jahr neu durch den Gesetzgeber festgelegt.
Wer
als
Arbeitnehmer
mit
seinem
Jahres-Bruttoeinkommen
über
der
Versicherungspflichtgrenze liegt, der hat die Möglichkeit, sich in der privaten
Krankenversicherung (PKV) zu versichern. Dafür muss die Versicherungspflichtgrenze in
dem vorhergehenden Jahr überschritten werden.
Damit hat der Arbeitnehmer den Status eines freiwillig Versicherten in der gesetzlichen
Krankenkasse. Wenn das Bruttoeinkommen unterhalb der Versicherungspflichtgrenze liegt,
dann ist der Arbeitnehmer ein gesetzlich Pflichtversicherter.
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2015
2014
2013
2012
2011
2010
2009
54.900,-- €
53.550,-- €
52.200,-- €
50.850,-- €
49.500,-- €
49.950,-- €
48.600,-- €

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