Zweifelsfragen zum Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG

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Zweifelsfragen zum Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG
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30. Januar 2009
Zweifelsfragen zum Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG;
Entwurf eines BMF-Schreibens
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir bedanken uns für die Möglichkeit, zu dem oben genannten Entwurf Stellung zu nehmen.
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Rdnr. 10 ff.)
Gemäß § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1b EStG gilt als Größenkriterium bei Betrieben der Land- und
Forstwirtschaft ein Wirtschaftswert bzw. ein Ersatzwirtschaftswert von 125.000 €.
Der Ersatzwirtschaftswert wird unabhängig von Eigentumsverhältnissen für die von einem
Betrieb tatsächlich bewirtschafteten Flächen festgestellt und gilt ausweislich des § 126 Abs. 1
BewG für die Grundsteuer.
Gemäß § 126 Abs. 2 BewG ist für andere Steuern der Ersatzwirtschaftswert prinzipiell entsprechend den Eigentumsverhältnissen umzurechnen.
Der Entwurf des BMF-Schreibens sieht so auch grundsätzlich vor, dass für die Prüfung des
§ 7g EStG nur der Anteil am Ersatzwirtschaftswert, der auf den im Eigentum des Steuerpflichtigen stehenden Grund und Boden entfällt, zu berücksichtigen ist. Es folgt dann aber die Anmerkung: „Dieser Anteil ist unter entsprechender Anwendung von A 59 GewStR 1998 zu berechnen.“ (Vgl. Rdnr. 11)
Die zitierte Gewerbesteuer-Richtlinie bzw. die dazu ergangene Tabelle sieht vor, dass der
Hektarwert auf den Grund und Boden, die Wirtschaftsgebäude und die stehenden und umlaufenden Betriebsmittel zu verteilen ist. Die Formulierung im BMF-Schreiben-Entwurf könnte
daher so verstanden werden, dass für den Anteil am Ersatzwirtschaftswert (Verhältnis der
Eigentumsflächen zu den Gesamtflächen) zusätzlich noch ein weiterer Anteil für die umlaufenden und stehenden Betriebsmittel, die auf die Zupachtflächen entfallen, hinzuzuaddieren
ist.
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Eine derartige Vorgehensweise würde aber zu einer Ungleichbehandlung führen, denn der
Wirtschaftswert für die Betriebe im alten Bundesgebiet erfasst eindeutig nur den Hektarwert
bezogen auf die tatsächlichen Eigentumsflächen. Unerheblich ist für Betriebe im alten Bundesgebiet, in wieweit Flächen zugepachtet sind und ob dafür stehende und umlaufende Betriebsmittel vorgehalten werden.
Anzuregen wäre unseres Erachtens daher, dass im BMF-Schreiben klargestellt wird, dass
lediglich in dem Verhältnis der Eigentumsflächen zu den Zupachtflächen der Ersatzwirtschaftswert aufgeteilt und der oben zitierte Zusatz (Hinweis auf A 59 GewStR) gestrichen
wird.
Verbindliche Bestellung (Rdnr. 29)
In dem BMF-Schreiben-Entwurf wird unverändert gefordert, dass für ein Wirtschaftsgut in Jahren vor Abschluss der Betriebseröffnung und bei wesentlicher Erweiterung eines bestehenden
Betriebes vorausgesetzt wird, dass bis zum Ende des Jahres, in dem der Abzug vorgenommen werden soll, eine verbindliche Bestellung für wesentliche Betriebsgrundlagen vorliegen
müsse. Bei Herstellung müsse eine Genehmigung verbindlich beantragt oder mit der Herstellung tatsächlich begonnen worden sein.
Die Finanzverwaltung übernimmt diese Voraussetzung unverändert aus dem bisherigen
Rechtsumfeld zum alten § 7g EStG und der dortigen Ansparabschreibung.
Schon beim § 7g EStG a. F. war die Voraussetzung einer verbindlichen Bestellung nicht Gesetzesbestandteil, sondern resultierte aus einer ständigen Rechtsprechung des BFH, mit der
der BFH insbesondere Fälle des Missbrauchs bei Inanspruchnahme der Ansparabschreibung
vermeiden wollte.
Schwierigkeiten verursacht diese Anforderung allerdings zum Beispiel bei Investitionen im
Bereich der erneuerbaren Energien, bei denen zwischen Bestellung des Wirtschaftsgutes und
Fertigstellung des Investitionsvorhabens oftmals nur wenige Monate liegen. Bisher war hier in
vielen Fällen keine Inanspruchnahme des § 7g EStG a. F. möglich, weil zwischen Beginn der
Betriebseröffnung oder Betriebserweiterung und Beendigung der Investition kein Abschlussstichtag lag.
Hintergrund für die Forderung nach Vorlage einer verbindlichen Bestellung war vermutlich zu
verhindern, dass eine Investitionsabsicht nicht wirklich vorhanden war und nur über die Rücklagenbildung eine Tarifglättung erreicht werden sollte. Dieser Aspekt wird jedoch unter § 7g
EStG in der Fassung des Unternehmensteuergesetzes 2008 dadurch berücksichtigt, dass bei
Nichtvornahme einer Investition die Veranlagung des Jahres geändert wird, in welcher der
Investitionsabzugbetrag abgezogen wurde. Das Vorliegen einer verbindlichen Bestellung vor
Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages in Fällen der Betriebseröffnung oder der
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wesentlichen Betriebserweiterung kann daher nunmehr nach Neugestaltung des § 7g EStG
durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 entfallen.
Verhältnis § 7g EStG zu § 6 Abs. 2 bzw. 2a EStG (Rdnr. 44, 54)
Auf das Verhältnis von § 7g EStG zu § 6 Abs. 2 bzw. 2a EStG wird im Rahmen der Rdnr. 44
und 54 des Entwurfs des BMF-Schreibens eingegangen. Offen bleibt dabei jedoch die Frage,
ob eine Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG neben der Auflösung des Sammelpostens nach § 6 Abs. 2a EStG um ein Fünftel möglich ist. Unseres Erachtens sollte dies allein
wegen des Sinn und Zwecks des § 7g EStG bejaht werden. Hier sollte der Fördergedanke im
Vordergrund stehen.
Unentgeltliche Aufnahme einer Person in ein bestehendes Einzelunternehmen (Rdnr. 59)
Unter Rdnr. 59 wird ausgeführt, dass im Falle der unentgeltlichen Betriebsübertragung nach
§ 6 Abs. 3 EStG oder Buchwerteinbringung nach §§ 20, 24 UmwStG grundsätzlich von dem
Rechtsnachfolger die Rechtsfolgen eines Investitionsabzugsbetrages zu übernehmen sind.
Unseres Erachtens wurde bei diesen Ausführungen der Fall des § 6 Abs. 3 Satz 1 zweiter
Halbsatz („Dies gilt auch bei der unentgeltlichen Aufnahme einer natürlichen Person in ein
bestehendes Einzelunternehmen“) übersehen. Auch bei dieser Fallkonstellation würde ein
möglicherweise im Einzelunternehmen gebildeter Investitionsabzugsbetrag auf die neu entstehende Mitunternehmerschaft übergehen.
Weitere Anregung
Der Entwurf enthält keine Aussage zu der Frage, ob im Falle einer Betriebsaufspaltung die
Verbleibensvoraussetzungen für das Wirtschaftsgut im Betriebsunternehmen gegeben sind,
wenn es der Betriebsgesellschaft zur Nutzung überlassen wird. Der Erlass sieht lediglich eine
Trennung bei den Größenmerkmalen vor, auf das angesprochene Problem wird nicht direkt
eingegangen. Insoweit raten wir dringend eine Klarstellung an.
Wir möchten uns vorbehalten, gegebenenfalls weitere Argumente nachzutragen. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
i. V.
Jörg Schwenker
Geschäftsführer

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