Informationsansprüche des Wirtschaftsausschusses

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Informationsansprüche des Wirtschaftsausschusses
Informationsansprüche des Wirtschaftsausschusses
a) Unterlage in der Regel auszuhändigen
1. Der Wirtschaftsausschuss hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem
Unternehmer zu beraten. Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses müssen die
Möglichkeit haben, sich auf die Sitzungen des Wirtschaftsausschusses gründlich
vorzubereiten.
(b) Was im Einzelfall an Vorbereitung erforderlich ist, hängt weitgehend von den
Angelegenheiten ab, die mit dem Unternehmer beraten werden sollen. Der
Unternehmer kann verpflichtet sein, Unterlagen mit umfangreichen Daten und Zahlen
schon vor der Sitzung vorzulegen. Er kann auch verpflichtet sein, diese Unterlagen den
Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses zeitweise - zur Vorbereitung auf die Sitzung zu überlassen (aus der Hand zu geben).
(c) Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses haben kein Recht, sich von den
überlassenen Unterlagen ohne Zustimmung des Unternehmers Abschriften
(Ablichtungen) anzufertigen.
BAG v. 20.11.1984 - 1 ABR 64/82; AiB 1985, 128
b) Jahresabschluss - bei Erläuterung Notizen möglich
Mitglieder des Wirtschaftsausschusses sind berechtigt, sich bei der Erläuterung des
Jahresabschlusses durch den Arbeitgeber gem. 108 Abs. 5 BetrVG schriftliche Notizen
zu machen.
LAG Hamm v. 09.02.1983 - 12 TaBV 65/82; Mitbestimmung 1985, 432
c) Konkrete "DM-Zahlen"
Der Unternehmer hat den Wirtschaftsausschuss unter Vorlage der erforderlichen
Unterlagen zu unterrichten über Einnahme- und Ausgabenposten auch aus
vergangenen Jahren. Der Wirtschaftsausschuss hat Anspruch darauf, diese Positionen
in DM-Beträgen angegeben zu bekommen.
LAG Hamm v. 15.10.1986 - 12 TaBV 6/86
d) Wirtschaftsprüfungsbericht
Der Wirtschaftsprüfungsbericht nach § 321 HGB ist eine Unterlage, die eine
wirtschaftliche Angelegenheit des Unternehmens im Sinn von § 106 Abs. 2 BetrVG
betrifft und daher vom Arbeitgeber dem Wirtschaftsausschuss jedenfalls dann
vorzulegen ist, wenn ein wirksamer Spruch der Einigungsstelle den Unternehmer zur
Vorlage des Wirtschaftsprüfungsberichts verpflichtet. Der Senat lässt dahingestellt, ob
ein Spruch der Einigungsstelle nach 109 BetrVG der vollen Rechtskontrolle der
Arbeitsgerichte im Beschlussverfahren unterliegt. Er erwägt im Spruch der
Einigungsstelle eine anspruchsbegründende Entscheidung zu sehen, die einer
Rechtskontrolle nur hinsichtlich der Zuständigkeit der Einigungsstelle, im übrigen aber
eine Ermessenskontrolle nach 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG unterliegt.
BAG v. 08.08.1989 - 1 ABR 61/88; AP Nr. 6 zu 106 BetrVG 1972
e) Rechtzeitige Information
Der Unternehmer ist nach § 106 Abs. 2 BetrVG verpflichtet, den Wirtschaftsauschuss
von geplanten unternehmerischen Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen so
frühzeitig zu unterrichten, dass der Wirtschaftsausschuss dadurch sein Beratungsrecht
gegenüber dem Unternehmer betriebswirtschaftlich sinnvoll ausüben kann. Eine Kritik
oder sonstige Stellungnahme und eigene Vorschläge des Wirtschaftsausschusses und
des Betriebsrates sowie Initiativen des Betriebsrates in sozialen Angelegenheiten
müssen noch möglich sein.
Kammergericht Berlin v. 25.09.1978 - 2 Ws(B) 82/78; DB 1979, 112
f) Frühzeitige Information
Der Unternehmer hat den Wirtschaftsausschuss und den Betriebsrat über eine geplante
Betriebsänderung in einem möglichst frühen Stadium der Planung, auf jeden Fall vor
ihrem Abschluss, zu unterrichten.
OLG Hamburg, v. 04.06.1985 - 2 Ss 5/85 OWi; DB 1985, 1846
g) Betriebsabrechnungsbögen
Monatliche Erfolgsrechnungen (Betriebsabrechnungsbögen) für einzelne Filialen oder
betriebe sind Unterlagen, die einen Bezug zu wirtschaftlichen Angelegenheiten i.S. von
106 Abs. 3 BetrVG haben.
Ob und gegebenenfalls wann solche Erfolgsrechnungen dem Wirtschaftsausschuss
vorzulegen sind, ist eine Frage der Erforderlichkeit der Vorlage dieser Unterlagen und
damit von der Einigungsstelle zu entscheiden (im Anschluss an die Entscheidung des
Senats vom 8.8.1989).
BAG v. 7.9.1991 - 1 ABR 74/90; DB 1992, 435
h) Gegenüberstellung Plan- und Ist-Zahlen
Der Wirtschaftsausschuss kann verlangen, dass ihm auch für die Vergangenheit vom
Unternehmer gefertigte, nach Kostenstellen aufgeschlüsselte monatliche
Gegenüberstellungen der Plan- und der Ist-Zahlen vorgelegt werden. Insbesondere für
die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens und das Produktions- und
Investitionsprogramm ist es von besonderer Bedeutung, die Entwicklung der einzelnen
Kostenstellen auch über einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum erfolgen, um
wirtschaftliche Schlussfolgerungen für die Zukunft ziehen zu können.
ArbG Offenbach v. 09.11.1987 - 5/2 BV 40/87; ZIP 1988, 803
i) Information über Veräußerung von GmbH-Anteilen
1. Der Geschäftsführer einer GmbH ist verpflichtet, den Wirtschaftsausschuss darüber
zu unterrichten, dass sämtliche Geschäftsanteile der GmbH auf einen neuen
Gesellschafter übergegangen sind. Außerdem hat er dem Wirtschaftsausschuss
mitzuteilen, ob im Zusammenhang mit der Abtretung der Geschäftsanteile Absprachen
über die künftige Geschäftsführung und Geschäftspolitik erfolgt sind.
2. Der notarielle Vertrag über die Veräußerung der Geschäftsanteile betrifft das
Verhältnis zwischen dem bisherigen und dem neuen Gesellschafter. Es handelt sich
hierbei nicht um eine Unterlage des Unternehmens, die nach 106 Abs. 2 BetrVG dem
Wirtschaftsausschuss vorzulegen ist.
BAG v. 22.01.1991 - 1 ABR 38/89; DB 1991, 1176
j) Information über Fremdvergabe von Dienstleistungen
Zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Wirtschaftsausschusses sind
Informationen ausreichend, auf deren Grundlage sich die beabsichtigten Maßnahmen
erschließen lassen. Einzelinformationen müssen nur bei Vorliegen von Anhaltspunkten
gegeben werden, wenn sich die beabsichtigten Maßnahmen nicht aus den
übergebenen Informationen ableiten lassen.
BAG v. 11.7.2000 - 1 ABR 43/99 - der Ausgangsfall "Was tun"

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