Informationsansprüche des Wirtschaftsausschusses
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Informationsansprüche des Wirtschaftsausschusses
Informationsansprüche des Wirtschaftsausschusses a) Unterlage in der Regel auszuhändigen 1. Der Wirtschaftsausschuss hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten. Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses müssen die Möglichkeit haben, sich auf die Sitzungen des Wirtschaftsausschusses gründlich vorzubereiten. (b) Was im Einzelfall an Vorbereitung erforderlich ist, hängt weitgehend von den Angelegenheiten ab, die mit dem Unternehmer beraten werden sollen. Der Unternehmer kann verpflichtet sein, Unterlagen mit umfangreichen Daten und Zahlen schon vor der Sitzung vorzulegen. Er kann auch verpflichtet sein, diese Unterlagen den Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses zeitweise - zur Vorbereitung auf die Sitzung zu überlassen (aus der Hand zu geben). (c) Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses haben kein Recht, sich von den überlassenen Unterlagen ohne Zustimmung des Unternehmers Abschriften (Ablichtungen) anzufertigen. BAG v. 20.11.1984 - 1 ABR 64/82; AiB 1985, 128 b) Jahresabschluss - bei Erläuterung Notizen möglich Mitglieder des Wirtschaftsausschusses sind berechtigt, sich bei der Erläuterung des Jahresabschlusses durch den Arbeitgeber gem. 108 Abs. 5 BetrVG schriftliche Notizen zu machen. LAG Hamm v. 09.02.1983 - 12 TaBV 65/82; Mitbestimmung 1985, 432 c) Konkrete "DM-Zahlen" Der Unternehmer hat den Wirtschaftsausschuss unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten über Einnahme- und Ausgabenposten auch aus vergangenen Jahren. Der Wirtschaftsausschuss hat Anspruch darauf, diese Positionen in DM-Beträgen angegeben zu bekommen. LAG Hamm v. 15.10.1986 - 12 TaBV 6/86 d) Wirtschaftsprüfungsbericht Der Wirtschaftsprüfungsbericht nach § 321 HGB ist eine Unterlage, die eine wirtschaftliche Angelegenheit des Unternehmens im Sinn von § 106 Abs. 2 BetrVG betrifft und daher vom Arbeitgeber dem Wirtschaftsausschuss jedenfalls dann vorzulegen ist, wenn ein wirksamer Spruch der Einigungsstelle den Unternehmer zur Vorlage des Wirtschaftsprüfungsberichts verpflichtet. Der Senat lässt dahingestellt, ob ein Spruch der Einigungsstelle nach 109 BetrVG der vollen Rechtskontrolle der Arbeitsgerichte im Beschlussverfahren unterliegt. Er erwägt im Spruch der Einigungsstelle eine anspruchsbegründende Entscheidung zu sehen, die einer Rechtskontrolle nur hinsichtlich der Zuständigkeit der Einigungsstelle, im übrigen aber eine Ermessenskontrolle nach 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG unterliegt. BAG v. 08.08.1989 - 1 ABR 61/88; AP Nr. 6 zu 106 BetrVG 1972 e) Rechtzeitige Information Der Unternehmer ist nach § 106 Abs. 2 BetrVG verpflichtet, den Wirtschaftsauschuss von geplanten unternehmerischen Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen so frühzeitig zu unterrichten, dass der Wirtschaftsausschuss dadurch sein Beratungsrecht gegenüber dem Unternehmer betriebswirtschaftlich sinnvoll ausüben kann. Eine Kritik oder sonstige Stellungnahme und eigene Vorschläge des Wirtschaftsausschusses und des Betriebsrates sowie Initiativen des Betriebsrates in sozialen Angelegenheiten müssen noch möglich sein. Kammergericht Berlin v. 25.09.1978 - 2 Ws(B) 82/78; DB 1979, 112 f) Frühzeitige Information Der Unternehmer hat den Wirtschaftsausschuss und den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung in einem möglichst frühen Stadium der Planung, auf jeden Fall vor ihrem Abschluss, zu unterrichten. OLG Hamburg, v. 04.06.1985 - 2 Ss 5/85 OWi; DB 1985, 1846 g) Betriebsabrechnungsbögen Monatliche Erfolgsrechnungen (Betriebsabrechnungsbögen) für einzelne Filialen oder betriebe sind Unterlagen, die einen Bezug zu wirtschaftlichen Angelegenheiten i.S. von 106 Abs. 3 BetrVG haben. Ob und gegebenenfalls wann solche Erfolgsrechnungen dem Wirtschaftsausschuss vorzulegen sind, ist eine Frage der Erforderlichkeit der Vorlage dieser Unterlagen und damit von der Einigungsstelle zu entscheiden (im Anschluss an die Entscheidung des Senats vom 8.8.1989). BAG v. 7.9.1991 - 1 ABR 74/90; DB 1992, 435 h) Gegenüberstellung Plan- und Ist-Zahlen Der Wirtschaftsausschuss kann verlangen, dass ihm auch für die Vergangenheit vom Unternehmer gefertigte, nach Kostenstellen aufgeschlüsselte monatliche Gegenüberstellungen der Plan- und der Ist-Zahlen vorgelegt werden. Insbesondere für die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens und das Produktions- und Investitionsprogramm ist es von besonderer Bedeutung, die Entwicklung der einzelnen Kostenstellen auch über einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum erfolgen, um wirtschaftliche Schlussfolgerungen für die Zukunft ziehen zu können. ArbG Offenbach v. 09.11.1987 - 5/2 BV 40/87; ZIP 1988, 803 i) Information über Veräußerung von GmbH-Anteilen 1. Der Geschäftsführer einer GmbH ist verpflichtet, den Wirtschaftsausschuss darüber zu unterrichten, dass sämtliche Geschäftsanteile der GmbH auf einen neuen Gesellschafter übergegangen sind. Außerdem hat er dem Wirtschaftsausschuss mitzuteilen, ob im Zusammenhang mit der Abtretung der Geschäftsanteile Absprachen über die künftige Geschäftsführung und Geschäftspolitik erfolgt sind. 2. Der notarielle Vertrag über die Veräußerung der Geschäftsanteile betrifft das Verhältnis zwischen dem bisherigen und dem neuen Gesellschafter. Es handelt sich hierbei nicht um eine Unterlage des Unternehmens, die nach 106 Abs. 2 BetrVG dem Wirtschaftsausschuss vorzulegen ist. BAG v. 22.01.1991 - 1 ABR 38/89; DB 1991, 1176 j) Information über Fremdvergabe von Dienstleistungen Zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Wirtschaftsausschusses sind Informationen ausreichend, auf deren Grundlage sich die beabsichtigten Maßnahmen erschließen lassen. Einzelinformationen müssen nur bei Vorliegen von Anhaltspunkten gegeben werden, wenn sich die beabsichtigten Maßnahmen nicht aus den übergebenen Informationen ableiten lassen. BAG v. 11.7.2000 - 1 ABR 43/99 - der Ausgangsfall "Was tun"