BAG v. 26.09.1996 - 2 AZR 528/95 Wahlbewerber

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BAG v. 26.09.1996 - 2 AZR 528/95 Wahlbewerber
BAG v. 26.09.1996 - 2 AZR 528/95
Wahlbewerber
Leitsätze
»Der besondere Kündigungsschutz des Wahlbewerbers nach § 15 Abs. 3 KSchG setzt
zumindest dessen Wählbarkeit voraus. Ob es auf die Wählbarkeit im Zeitpunkt der
Aufstellung des Wahlvorschlags oder im Zeitpunkt der Wahl ankommt, bleibt offen.«
Tatbestand:
Der Kläger war ab 1. August 1993 bei der Beklagten als Stationsarzt mit einer Probezeit von
sechs Monaten beschäftigt. Die Beklagte betrieb bis 1993 in einem von einem öffentlichen
Träger übernommenen Gebäude einen Sanatoriumsbetrieb. 1993 errichtete sie einen
Klinikneubau, in den im September 1993 das Sanatorium umzog und in dem die Beklagte
nunmehr unter Verdoppelung der Mitarbeiterzahl auch eine Klinik betreibt. Die bisherige
Bezeichnung "Rehaklinik Bad S " änderte sich ab September 1993 in "M Klinik Bad S ". In einer
Objektdokumentation zu dem Neubau führt die Beklagte u.a. aus:
"In Bad S... betreiben wir bereits eine Rehaklinik. Zur optimalen Behandlung der Patienten ist es
jedoch erforderlich, diese Einrichtung durch einen Neubau zu ersetzen. Die Mitarbeiter werden
in die neue Klinik übernommen.
Diese neue Klinik, die M -Klinik Bad S, wird bereits im August 1993 die ersten Patienten
aufnehmen.
Sie werden nach einem umfassenden Therapiekonzept behandelt, für das alle Einrichtungen
zur Verfügung stehen, die für moderne Rehabilitationsverfahren erforderlich sind."
Ende 1993 wurde bei der Beklagten erstmals eine Betriebsratswahl eingeleitet. In einem
Wahlvorschlag vom 23. Dezember 1993 für die am 18. Januar 1994 durchzuführende
Betriebsratswahl wurde auch der Kläger als Wahlbewerber aufgestellt. Mit Schreiben vom 31.
Dezember 1993 kündigte die Beklagte dem Kläger innerhalb der Probezeit zum 31. Januar
1994.
Der Kläger beruft sich auf den besonderen Kündigungsschutz für Wahlbewerber zur
Betriebsratswahl. Er hat geltend gemacht, obwohl er noch keine sechs Monate im Betrieb der
Beklagten beschäftigt gewesen sei, sei er wählbar gewesen, weil der Betrieb der Beklagten
weniger als sechs Monate bestanden habe. Mit der Errichtung des Klinikneubaus habe eine
Unternehmenserweiterung durch Neugründung eines Betriebes stattgefunden. Die Beklagte
habe in dem neuen Gebäude weitergehende Leistungen angeboten, insbesondere sei eine
neurologische Abteilung mit einem eigenen Chefarzt eingerichtet und seien in erheblichem
Umfang neue medizinische Geräte angeschafft worden. Auch drei der schließlich gewählten
Betriebsratsmitglieder und ein weiteres Ersatzmitglied seien - insoweit unstreitig - im Zeitpunkt
der Betriebsratswahl noch keine sechs Monate bei der Beklagten beschäftigt gewesen, ohne
dass die Beklagte deshalb - ebenfalls unstreitig - die Betriebsratswahl angefochten habe.
Der Kläger hat, soweit für die Revisionsinstanz noch von Interesse, beantragt
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 31. Dezember
1993, zugegangen am 4. Januar 1994, nicht aufgelöst worden ist.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, sie habe lediglich
ihren bestehenden Betrieb erweitert und keinen neuen Betrieb gegründet.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Mit der
vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag
weiter.
Gründe
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, dass die
Kündigung der Beklagten weder nach § 15 Abs. 3 KSchG noch nach anderen Vorschriften
unwirksam und die Klage deshalb unbegründet ist.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, Voraussetzung für den besonderen
Kündigungsschutz des Wahlbewerbers nach § 15 Abs. 3 KSchG sei die ordnungsgemäße
Aufstellung als Wahlbewerber. Daran fehle es beim Kläger, denn der Kläger sei zum Zeitpunkt
seiner Aufstellung nicht wählbar gewesen. Er habe weder dem Betrieb der Beklagten sechs
Monate angehört, noch liege eine Betriebsneugründung vor. Vor dem Umzug in den
Klinikneubau habe die Beklagte einen Betrieb unterhalten, in dem sie mit ihren Arbeitnehmern
den arbeitstechnischen Zweck der Versorgung und Heilung von Kranken verfolgt habe. An
dieser organisatorischen Einheit habe sich durch den Umzug in das neue Klinikgebäude nichts
geändert, sie sei lediglich erweitert worden.
II. Dem folgt der Senat sowohl im Ergebnis als auch weitgehend in der Begründung.
1. Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG ist die ordentliche Kündigung eines Wahlbewerbers vom
Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses
unzulässig. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien (Begründung des Regierungsentwurfs, BTDrucks. VI/1786, S. 60) ergibt, ist der besondere Kündigungsschutz auf Wahlbewerber
ausgedehnt worden, weil dieser Personenkreis im Hinblick auf mögliche Interessenkonflikte mit
dem Arbeitgeber für die Zeit der Wahl in ähnlicher Weise schutzbedürftig erscheint wie die
Mitglieder des Betriebsrats selbst. Mit dem Ziel, Betriebsratswahlen leichter durchführen zu
können, soll gleichzeitig verhindert werden, dass der Arbeitgeber ihm nicht genehme
Kandidaten durch Kündigung von der Wahl und der Wahrnehmung
betriebsverfassungsrechtlicher Ämter ausschließt. Andererseits ist aber zu berücksichtigen,
dass § 15 Abs. 3 KSchG nicht einen allgemeinen Schutz der freien Betätigung im Rahmen der
Betriebsverfassung bezweckt, sondern eine Konkretisierung des § 20 Abs. 1 und 2 BetrVG über
den Wahlschutz darstellt (vgl. Senatsurteil vom 4. März 1976 - 2 AZR 620/74 - BAGE 28, 30 =
AP Nr. 1 zu § 15 KSchG 1969 Wahlbewerber).
2. Wenn § 15 Abs. 3 KSchG den besonderen Kündigungsschutz des Wahlbewerbers mit der
Aufstellung des Wahlvorschlags beginnen lässt, so kann damit nach Sinn und Zweck der
Vorschrift nur ein Wahlvorschlag gemeint sein, der die hinreichend konkrete Möglichkeit enthält,
dass der dem Arbeitgeber möglicherweise nicht genehme Kandidat aufgrund dieses
Wahlvorschlags auch tatsächlich gewählt wird. Dies ist nicht der Fall, wenn der Wahlbewerber
nicht einmal nach § 8 BetrVG wählbar ist und deshalb von vornherein eine ungültige
Vorschlagsliste vorliegt, die der Wahlvorstand nach § 8 Abs. 1 WO 1972 bei der Durchführung
der Betriebsratswahl nicht berücksichtigen darf. Die für die Wählbarkeit nach § 8 Abs. 1 BetrVG
erforderliche Betriebszugehörigkeit soll sicherstellen, dass in den Betriebsrat nur Arbeitnehmer
gewählt werden, die den für die Ausübung des Betriebsratsamts erforderlichen Überblick über
die betrieblichen Verhältnisse haben (Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks.
VI/1786, S. 37). § 8 Abs. 2 BetrVG macht davon nur eine Ausnahme für den Fall, dass der
Betrieb selbst weniger als sechs Monate besteht und deshalb eine Betriebsratswahl in den
ersten sechs Monaten nach der Betriebsneugründung daran scheitern müsste, dass im Betrieb
niemand wählbar ist. Es entspräche nicht dem Schutzzweck der besonderen
Kündigungsvorschriften für Wahlbewerber, würde man auch den Arbeitnehmer besonders
schützen, der auf einer ungültigen Vorschlagsliste kandidiert, obwohl er den nach dem Gesetz
für die Ausübung des Betriebsratsamts erforderlichen Überblick über die betrieblichen
Verhältnisse nicht besitzt. Mit der einhelligen Meinung in der Literatur ist davon auszugehen,
dass der besondere Kündigungsschutz des Wahlbewerbers nach § 15 Abs. 3 KSchG zumindest
dessen Wählbarkeit nach § 8 BetrVG voraussetzt (KR-Etzel, 4. Aufl., § 103 BetrVG Rz 25 a;
Hueck/von Hoyningen-Huene, KSchG, 11. Aufl., § 15 Rz 18; Kittner/Trittin,
Kündigungsschutzrecht, 2. Aufl., § 15 KSchG Rz 16; GK-BetrVG /Kraft, 5. Aufl., § 103 Rz 14;
Stege/Weinspach, BetrVG, 7. Aufl., § 103 Rz 20 a; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 4. Aufl.,
§ 8 Rz 37; vgl. BVerwGE Beschlüsse vom 27. Mai 1960 - VII P 13. 59 - und 5. Februar 1971 VII P 7. 70 - AP Nr. 2 und 6 zu § 10 WahlO z. PersVG; offengelassen im Senatsurteil vom 4.
März 1976, a.a.O.).
3. Eine Wählbarkeit des Klägers nach § 8 Abs. 1 BetrVG lag nicht vor, da der Kläger unstreitig
dem Betrieb noch keine sechs Monate angehörte. Es kann dahinstehen, ob bei der Berechnung
der Betriebszugehörigkeit, wovon offenbar das Landesarbeitsgericht ausgeht, auf den Zeitpunkt
der Aufstellung des Wahlvorschlags oder ob nicht richtigerweise auf den Zeitpunkt der
Betriebsratswahl abzustellen ist (so LAG Hamm Urteil vom 21. April 1982 - 3 Sa 188/82 - DB
1982, 2709 und der überwiegende Teil der Literatur, etwa Hueck/von Hoyningen-Huene,
a.a.O.). Auch im Zeitpunkt der Betriebsratswahl am 18. Januar 1994 gehörte der Kläger dem
Betrieb noch keine sechs Monate an.
4. Zu Recht sind die Vorinstanzen auch davon ausgegangen, dass der Betrieb der Beklagten
nicht weniger als sechs Monate bestand, so dass nach § 8 Abs. 2 BetrVG die Arbeitnehmer des
Betriebes auch ohne sechsmonatige Betriebszugehörigkeit wählbar gewesen wären.
a) § 8 Abs. 2 BetrVG stellt auf die Dauer des Bestehens des Betriebes ab. Die Vorschrift nimmt
damit auf den allgemeinen Betriebsbegriff des BetrVG Bezug. Betrieb ist danach "die
organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern
mit Hilfe von technischen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke
fortgesetzt verfolgt, die sich nicht in der Befriedigung von Eigenbedarf erschöpfen" (BAG st.
Rspr. Beschluss vom 7. August 1986 - 6 ABR 57/85 - BAGE 52, 325 = AP Nr. 5 zu § 1 BetrVG
1972, m.w.N.). Wird ein bestehender Betrieb lediglich erweitert, indem bei Aufrechterhaltung der
organisatorischen Einheit zusätzlich neue Arbeitnehmer eingestellt, neue Geräte angeschafft
und weitere Arbeitsaufgaben übernommen werden, so handelt es sich nicht um die Schließung
des alten und die Gründung eines neuen Betriebes, sondern lediglich um die Erweiterung des
bisherigen Betriebes.
b) Zu Unrecht rügt die Revision insoweit, das Landesarbeitsgericht habe berücksichtigen
müssen, dass unter § 8 Abs. 2 BetrVG auch "Unternehmenserweiterungen" fielen. Die Revision
verkennt hier, wie schon das Landesarbeitsgericht in seinem Urteil zutreffend ausgeführt hat,
dass der Begriff des Unternehmens nicht mit dem Begriff des Betriebes identisch ist. Führt eine
Unternehmenserweiterung zur Gründung eines neuen Betriebes, so ist auf diesen neuen
Betrieb § 8 Abs. 2 BetrVG anwendbar. Dies bedeutet jedoch nicht, dass innerhalb eines
bestehenden Betriebes etwa der Umzug in ein neues Gebäude, verbunden mit der Ausweitung
des Betriebszwecks, im Rahmen des § 8 Abs. 2 BetrVG wie eine Neugründung des Betriebs zu
behandeln ist. In einem bereits bestehenden Betrieb hatten die Arbeitnehmer die Möglichkeit,
einen Betriebsrat zu wählen, was bei der Ausgliederung eines neuen Betriebes aus einem
Unternehmen gerade nicht der Fall ist.
c) Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Landesarbeitsgericht im
wesentlichen unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts
angenommen hat, die Beklagte habe in dem neuen Gebäude den alten Betrieb fortgeführt und
es liege keine Neugründung vor. Gegen die entsprechende, im Wesentlichen den
Tatsacheninstanzen obliegende Würdigung des vorgetragenen Sachverhalts liegen keine den
Anforderungen des § 554 Abs. 3 Nr. 3 b ZPO entsprechenden Verfahrensrügen vor. Abgesehen
davon ist die Bewertung auch zutreffend. Nach der vom Kläger vorgelegten Dokumentation der
Beklagten betrieb diese vor wie nach dem Umzug in Bad S eine Rehaklinik. Der Betriebszweck
blieb also im wesentlichen der gleiche und die bisherigen Mitarbeiter wurden in die neue Klinik,
die das alte Gebäude ersetzte, übernommen. Demgegenüber ist es nicht von entscheidender
Bedeutung, dass die Beklagte aufgrund der durch den Neubau geschaffenen
Behandlungsmöglichkeiten in der Lage war, den Klinikbetrieb insgesamt zu vergrößern und das
Leistungsangebot der Klinik in Teilbereichen zu erweitern.
5. Dem Landesarbeitsgericht ist auch darin zu folgen, dass sich ein Kündigungsschutz des
Wahlbewerbers, der im Zeitpunkt der Betriebsratswahl nicht wählbar ist, auch nicht mit einer
entsprechenden Anwendung des § 24 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG begründen lässt. Nach dieser
Vorschrift ist ein gewähltes Betriebsratsmitglied auch in dem Fall, dass bei ihm eine Wählbarkeit
nach § 8 BetrVG nicht vorlag, besonders geschützt; die fehlende Wählbarkeit kann nur durch
Anfechtung der Betriebsratswahl bzw. nach Ablauf der Anfechtungsfrist in einem gerichtlichen
Verfahren geltend gemacht werden; außerdem wird der Mangel geheilt, wenn etwa inzwischen
die erforderliche sechsmonatige Betriebszugehörigkeit erreicht ist. Als Ausnahmevorschrift ist §
24 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG eng auszulegen. Die Vorschrift dient dem besonderen Schutz der Arbeit
des einmal gewählten Betriebsrats. Auf den Wahlbewerber, der in einer ungültigen
Vorschlagsliste als Kandidat benannt ist und dem vor Durchführung der Betriebsratswahl
gekündigt wird, ist die Vorschrift nicht entsprechend anzuwenden. Im Zeitpunkt der Kündigung
ist in derartigen Fällen regelmäßig noch gar nicht abzusehen, wie sich der Wahlvorstand
verhalten wird und ob die ungültige Vorschlagsliste bei der Betriebsratswahl überhaupt
Berücksichtigung finden wird. Die Ausnahmevorschrift des § 24 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG lässt im
Gegenteil erkennen, dass der Gesetzgeber eine entsprechende Schutzvorschrift für
Wahlbewerber nicht für erforderlich gehalten hat. Die Prüfung der Gültigkeit der Wahlvorschläge
ist Aufgabe des Wahlvorstands, es wäre wenig sinnvoll, sie zum Gegenstand einer bis zum
Wahltermin normalerweise ohnehin nicht mehr zu erlangenden gerichtlichen Entscheidung zu
machen.
6. Auch die Rüge der Revision, die Kündigung verstoße gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB),
geht fehl. Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Abgrenzung, unter welchen Voraussetzungen
die Kündigung eines Arbeitnehmers in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses
wegen Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB rechtsunwirksam sein kann (vgl. Senatsurteil vom
23. Juni 1994 - 2 AZR 617/93 - BAGE 77, 128 = AP Nr. 9 zu § 242 BGB Kündigung). Es ist kein
Gesichtspunkt erkennbar, der die Kündigung der Beklagten als rechtsmissbräuchlich
erscheinen lassen könnte. Dass die Beklagte weder die Betriebsratswahl angefochten noch die
Nichtwählbarkeit der tatsächlich gewählten Betriebsratsmitglieder in einem gerichtlichen
Verfahren geltend gemacht hat, hat das Landesarbeitsgericht zu Recht nicht als treuwidrige
Ungleichbehandlung gegenüber dem Kläger gewertet. Abgesehen von den Bedenken, die einer
Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Kündigungsrecht entgegenstehen, liegen
die Fälle nicht gleich. Dem Kläger hat die Beklagte vor der Betriebsratswahl ordnungsgemäß
gekündigt, während sie nach durchgeführter Betriebsratswahl weder dem Kläger gegenüber zur
Wahlanfechtung verpflichtet war, noch davon ausgehen konnte, ein gerichtliches Verfahren zur
Feststellung der Nichtwählbarkeit der betreffenden Betriebsratsmitglieder werde sich
durchführen lassen, bevor mit deren Erreichen einer Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten
der Mangel ohnehin geheilt werde.
7. Da weitere Unwirksamkeitsgründe nicht geltend gemacht sind, ist die Klage zu Recht
abgewiesen worden.