Mitbestimmung bei Einstellung Azubis reiner Ausbildungsbetriebe

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Mitbestimmung bei Einstellung Azubis reiner Ausbildungsbetriebe
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Mitbestimmung bei
Einstellung
Mitbestimmung bei Einstellung: Einsatz von Auszubildenden reiner Ausbildungsbetriebe in anderen Betrieben
Beschluss des BAG vom 30.09.2008 – 1 ABR 81/07
Leitsatz des Gerichts:
Werden Auszubildende eines reinen Ausbildungsbetriebs zum Zweck
ihrer praktischen Ausbildung vorübergehend in einem anderen Betrieb eingesetzt, so stellt das für diesen Betrieb eine Einstellung i. S. v.
§ 99 Absatz 1 Satz 1 BetrVG dar, die der Zustimmung des dort gewählten Betriebsrats bedarf.
Kurzdarstellung des Sachverhalts:
Im Entscheidungsfall streiten die Beteiligten darüber, ob der Betriebsrat
nach § 99 Absatz 1 BetrVG mitzubestimmen hat, wenn in seinem Betrieb
zum Zwecke der Ausbildung Auszubildende aus einem reinen Ausbildungsbetrieb beschäftigt werden.
Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der Telekommunikationsbranche,
welches die gesamte Ausbildung in dem reinen Ausbildungsbetrieb Telekom Training (TT) durchführt. Die praktische Ausbildung erfolgt u. a. bei
der Arbeitgeberin. Der bei ihr gebildete Betriebsrat vertritt die Auffassung, dass er bei den Einsätzen von Auszubildenden im Betrieb der Arbeitgeberin mitzubestimmen habe, da es sich jeweils um eine Einstellung
i. S. v. § 99 Absatz 1 Satz 1, 2 BetrVG handele.
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Kurzdarstellung der Entscheidungsgründe:
Diese Rechtsauffassung teilt das BAG. Es führt aus, dass nach ständiger
Rechtsprechung eine Einstellung nach § 99 Absatz 1 Satz 1 BetrVG vorliegt, wenn Personen in den Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert werden, um zusammen mit den dort beschäftigten Arbeitnehmern weisungsgebundene Tätigkeiten durchzuführen. Maßgebend sei, ob diese Tätigkeiten der Verwirklichung des arbeitstechnischen Zwecks des Betriebs
dienen. Auch die Einstellung von Personen, die zum Zweck der Berufsausbildung beschäftigt werden sollen, bedarf nach dieser Maßgabe der
Zustimmung des Betriebsrats. Demzufolge hat das BAG in dem vom Betriebsrat geltend gemachten Sinne entschieden.
Kurzkommentierung:
In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber nach § 99 Absatz 1 Satz 1 BetrVG den
Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und
Versetzung unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen
vorlegen, Auskunft über die Person der Beteiligten geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einholen. Nach
allgemeiner Meinung liegt eine „Einstellung“ in der Zuweisung eines Arbeitsbereichs, durch welche ein Arbeitnehmer in den Betrieb eingegliedert wird. Der Abschluss eines Vertrages ist nicht erforderlich, vielmehr
genügt der Umstand, dass jemand durch Verleihung oder Versetzung in
eine rechtliche Beziehung als Arbeitnehmer tritt. Diese Voraussetzungen
sind erfüllt, wenn Auszubildende zum Zweck ihrer Ausbildung vorübergehend in einem Betrieb beschäftigt werden. Der Entscheidung des BAG
ist damit zuzustimmen.

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