Mitbestimmung bei Einstellung Azubis reiner Ausbildungsbetriebe
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Mitbestimmung bei Einstellung Azubis reiner Ausbildungsbetriebe
Seite 1 10.36 Mitbestimmung bei Einstellung Mitbestimmung bei Einstellung: Einsatz von Auszubildenden reiner Ausbildungsbetriebe in anderen Betrieben Beschluss des BAG vom 30.09.2008 – 1 ABR 81/07 Leitsatz des Gerichts: Werden Auszubildende eines reinen Ausbildungsbetriebs zum Zweck ihrer praktischen Ausbildung vorübergehend in einem anderen Betrieb eingesetzt, so stellt das für diesen Betrieb eine Einstellung i. S. v. § 99 Absatz 1 Satz 1 BetrVG dar, die der Zustimmung des dort gewählten Betriebsrats bedarf. Kurzdarstellung des Sachverhalts: Im Entscheidungsfall streiten die Beteiligten darüber, ob der Betriebsrat nach § 99 Absatz 1 BetrVG mitzubestimmen hat, wenn in seinem Betrieb zum Zwecke der Ausbildung Auszubildende aus einem reinen Ausbildungsbetrieb beschäftigt werden. Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der Telekommunikationsbranche, welches die gesamte Ausbildung in dem reinen Ausbildungsbetrieb Telekom Training (TT) durchführt. Die praktische Ausbildung erfolgt u. a. bei der Arbeitgeberin. Der bei ihr gebildete Betriebsrat vertritt die Auffassung, dass er bei den Einsätzen von Auszubildenden im Betrieb der Arbeitgeberin mitzubestimmen habe, da es sich jeweils um eine Einstellung i. S. v. § 99 Absatz 1 Satz 1, 2 BetrVG handele. 10.36 10.36 Seite 2 Mitbestimmung bei Einstellung Kurzdarstellung der Entscheidungsgründe: Diese Rechtsauffassung teilt das BAG. Es führt aus, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Einstellung nach § 99 Absatz 1 Satz 1 BetrVG vorliegt, wenn Personen in den Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert werden, um zusammen mit den dort beschäftigten Arbeitnehmern weisungsgebundene Tätigkeiten durchzuführen. Maßgebend sei, ob diese Tätigkeiten der Verwirklichung des arbeitstechnischen Zwecks des Betriebs dienen. Auch die Einstellung von Personen, die zum Zweck der Berufsausbildung beschäftigt werden sollen, bedarf nach dieser Maßgabe der Zustimmung des Betriebsrats. Demzufolge hat das BAG in dem vom Betriebsrat geltend gemachten Sinne entschieden. Kurzkommentierung: In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber nach § 99 Absatz 1 Satz 1 BetrVG den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorlegen, Auskunft über die Person der Beteiligten geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einholen. Nach allgemeiner Meinung liegt eine „Einstellung“ in der Zuweisung eines Arbeitsbereichs, durch welche ein Arbeitnehmer in den Betrieb eingegliedert wird. Der Abschluss eines Vertrages ist nicht erforderlich, vielmehr genügt der Umstand, dass jemand durch Verleihung oder Versetzung in eine rechtliche Beziehung als Arbeitnehmer tritt. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn Auszubildende zum Zweck ihrer Ausbildung vorübergehend in einem Betrieb beschäftigt werden. Der Entscheidung des BAG ist damit zuzustimmen.