Wann ist eine grenzüberschreitende Güterbeförderung ins Drittland

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Wann ist eine grenzüberschreitende Güterbeförderung ins Drittland
Wann ist eine grenzüberschreitende Güterbeförderung
ins Drittland steuerfrei?
Das Mehrwertsteuerpaket 2010 brachte auch für die umsatzsteuerliche Behandlung der
grenzüberschreitenden Güterbeförderung wesentliche Vereinfachungen.
Ist der Auftraggeber (Leistungsempfänger) ein Unternehmer?
In einem ersten Schritt ist zu überprüfen, ob der Auftraggeber ein Unternehmer oder eine
Privatperson ist.
Ist der Auftraggeber ein Unternehmer aus Österreich oder einem anderen Mitgliedsland der
EU, ist seine Unternehmereigenschaft durch Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID Nummer) nachzuweisen. Handelt es sich beim Auftraggeber um einen
Unternehmer aus einem Drittland, so ist dies durch Vorlage einer Unternehmerbescheinigung der ausländischen Finanzverwaltung (ähnlich unserem U 70) nachzuweisen.
Wo liegt der Ort der Dienstleistung?
Im zweiten Schritt ist zu überprüfen wo die Güterbeförderungsleistung steuerbar ist, d.h.
wo der „steuerliche“ Ort der Dienstleistung liegt. Seit dem Mehrwertsteuerpaket 2010,
muss nicht mehr unterschieden werden, ob die Beförderung im Inland oder
grenzüberschreitend stattfindet. Wie bei den meisten anderen Dienstleistungen an
Unternehmer kommt hier die Generalklausel zur Anwendung. Diese besagt, dass
Dienstleistungen grundsätzlich an dem Ort ausgeführt werden, an dem der
Leistungsempfänger sein Unternehmen, bzw. die empfangende Betriebsstätte betreibt,
unabhängig davon wo die Dienstleistung tatsächlich erbracht wird.
Ist der Auftraggeber ein österreichischer Unternehmer, kommt das österreichische
Umsatzsteuergesetz zur Anwendung. Liegt die Beförderungsstrecke im Inland, so ist die
Leistung steuerpflichtig und mit 20% USt in Rechnung zu stellen. Liegt aber die
Beförderungsstrecke (teilweise) im Nicht EU-Ausland, so ist die Güterbeförderung zwar in
Österreich steuerbar, aber nach § 6 Abs.1 Z 3 UStG unter folgenden Voraussetzungen
steuerfrei:
•
die Güterbeförderung betrifft Gegenstände der Einfuhr nach Österreich oder in ein
anderes Mitgliedsland der EU
•
die Güterbeförderung betrifft Gegenstände der Durchfuhr oder der Ausfuhr in ein
Drittland
Die Steuerfreiheit nach § 6 Abs. 1 Z 3 UStG wird auch auf alle sonstigen Leistungen
angewendet, die im Zusammenhang mit der Einfuhr (wenn diese in der
Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer erfasst sind), der Durchfuhr oder der
Ausfuhr stehen. Dazu gehören insbesondere der Umschlag und die Lagerung der
betroffenen Gegenstände und die handelsüblichen Nebenleistungen wie das Wiegen,
Messen, Probeziehen oder das Anmelden zum freien Verkehr, bzw. zur Ausfuhr. Der
Leistungserbringer stellt eine Rechnung ohne Umsatzsteuer, verweist auf die Steuerfreiheit
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und erfasst den Umsatz in seiner Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) bei der Kennziffer 015.
Die Nachweise für die Steuerfreiheit müssen jeweils buchmäßig erfasst werden.
Ist der Auftraggeber ein Unternehmer aus einem anderen Mitgliedsland der EU geht die
Steuerschuld auf den Leistungsempfänger über, es kommt das Reverse Charge Verfahren
(Umkehr der Steuerschuld) zur Anwendung. Der Leistungserbringer stellt eine Rechnung
ohne Umsatzsteuer, gibt die UID Nummer des Leistungsempfängers an und verweist auf den
Übergang der Steuerschuld. Der Umsatz scheint nicht in der UVA auf, ist aber in der
Zusammenfassenden Meldung zu erfassen. Etwaige Steuerbefreiungen hängen von den
nationalen Bestimmungen des Mitgliedlandes des Leistungsempfängers ab.
Ist der Auftraggeber ein Unternehmer aus einem Drittland ist die
Güterbeförderungsleistung nicht in Österreich steuerbar, es sind die für das jeweilige Land
geltenden Vorschriften anzuwenden.
Stand: Mai 2013
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