mutter – firma – kind - AMS

Transcription

mutter – firma – kind - AMS
MUTTER – FIRMA – KIND
Leitfaden für Unternehmerinnen
zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf
Liebe Unternehmerin,
Sehr geehrte Unternehmerin, liebe Kollegin,
immer mehr Frauen wagen den Schritt in die Selbständigkeit. Bei den Einzelunternehmungen sind es
bereits rund 30.000 Frauen oder 35,6%. Aber noch
immer ist die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für
Frauen, und ganz besonders für Unternehmerinnen
von vielen Unwägbarkeiten begleitet. Hier Hilfestellung zu leisten, ist mir daher ein besonderes Anliegen.
Frauen stellen sehr oft den Anspruch an sich selbst,
NÏHMJDITUBMMFTIVOEFSUQSP[FOUJH[VTDIBGGFO#FJ
Unternehmerinnen ist diese Tendenz noch stärker,
erhalten sie doch sehr oft mit ihrem Betrieb die ganze
Familie. Hundertprozentiger Einsatz und Erfolg im
Beruf ist daher eine wirtschaftliche Notwendigkeit.
Die fehlende Zeit für die Familie verursacht ihnen
oft Schuldgefühle. Ich meine, das muss nicht sein.
Es ist wichtig, rechtzeitig die eigenen Stärken, aber
auch die Grenzen zu erkennen und auf sich selbst zu
achten. Nicht nur das Vertrauen in die eigene(richtige)
Entscheidung ist wichtig. Holen Sie sich auch Unterstützung von außen! Hilfe in Anspruch zu nehmen ist
kein Zeichen der Schwäche, sondern ein schonender
Umgang mit den eigenen Ressourcen.
Erstmals wurde beispielsweise eine kostenlose Kinderbetreuung beim Wiener Kleinunternehmerabend
2009 angeboten. Wenn diese Idee auch weiterhin
SFHFT*OUFSFTTFÞOEFUXJSEEJF,JOEFSCFUSFVVOHFJO
Fixpunkt bei Großveranstaltungen der Wirtschaftskammer Wien.
Die Wirtschaftskammer Wien unterstützt speziell
Unternehmerinnen, unter anderem in Form von Expertenberatungen, der Betriebshilfe und neuerdings
auch mit dem vorliegenden Leitfaden „Mutter - Firma
– Kind“. Diese kompakte Broschüre soll Ihnen einen
Überblick über die derzeitige Rechtslage geben und
Ihnen Serviceleistungen in den Bereichen KinderbeUSFVVOH&MUFSOUFJM[FJUVOE1ßFHF¾MUFSFS"OHFIÏSJHFS
vorstellen.
Diese Broschüre enthält eine Reihe von nützlichen Informationen und Kontaktadressen rund um das Thema ‚Kinderbetreuung’, speziell auf Ihre Bedürfnisse
als Unternehmerin in Wien zugeschnitten. Nützen Sie
diese Informationen als Anregung, um Ihr Familienleben nach Ihren Vorstellungen optimal zu gestalten!
In diesem Sinne wünsche ich Ihnen viel Erfolg!
Ich lade Sie herzlich zur Lektüre des aktuellen LeitfaEFOTFJOVOEXÕOTDIF*IOFOQSJWBUVOECFSVßJDIBMMFT
Gute!
Hedwig Schnabel
Vorsitzende Frau in der Wirtschaft Wien
www.frauinderwirtschaft.at
KommRin Brigitte Jank
Präsidentin der Wirtschaftskammer Wien
Seite 2
Inhaltsverzeichnis
(SBÞTDIF¶CFSTJDIUEFSJN-FJUGBEFOEBSHFTUFMMUFO5IFNFO ............................................................................Seite 4
1. Wenn ein Baby unterwegs ist… ............................................................................................................ Seite 7
1.1 Meldung der Schwangerschaft......................................................................................................................Seite 7
1.2 Wochengeld/Betriebshilfe .............................................................................................................................Seite 7
1.3 Kinderbetreuungsgeld ...................................................................................................................................Seite 8
1.4 Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen der Geburt .........................................................................Seite 11
/PUXFOEJHF%PLVNFOUF#FIÏSEFOXFHF
...................................................................................................Seite 11
1.6 Links zum Thema „Wenn ein Baby unterwegs ist…“...................................................................................Seite 11
2. Sonstige Familienleistungen.............................................................................................................. Seite 13
2.1 Familienbeihilfe ...........................................................................................................................................Seite 13
2.2 Kinderabsetzbetrag, Kinderfreibetrag und Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten..........................Seite 13
2.3 Die 13. Familienbeihilfe ...............................................................................................................................Seite 13
2.4 Schülerfreifahrt............................................................................................................................................Seite 15
2.5 Schulbuchaktion ..........................................................................................................................................Seite 15
2.6 Links zum Thema sonstige Familienleistungen..........................................................................................Seite 15
3. Kinderbetreuung ................................................................................................................................ Seite 17
3.1 Kindergärten und Horte...............................................................................................................................Seite 18
3.2 Tagesmütter .................................................................................................................................................Seite 18
3.3 Ganztagsschulen..........................................................................................................................................Seite 18
3.4 Lern- und Freizeitklub .................................................................................................................................Seite 19
3.5 Tagesbetreuung an AHS ..............................................................................................................................Seite 19
"MUFSOBUJWF#FUSFVVOHTNÏHMJDILFJUFO.........................................................................................................Seite 19
3.7 Au-pair-Kräfte..............................................................................................................................................Seite 20
3.8 Entgeltliche Betreuung durch Privatpersonen ...........................................................................................Seite 22
3.9 Wichtige Entscheidungsfaktoren.................................................................................................................Seite 23
3.10 Kinderbetreuung bei der Wirtschaftskammer Wien .................................................................................Seite 23
3.11 Links zum Thema Kinderbetreuung ..........................................................................................................Seite 23
4. Pflege naher Angehöriger .................................................................................................................. Seite 25
1ßFHFHFME ....................................................................................................................................................Seite 25
%JF4UVOEFO1ßFHF .................................................................................................................................Seite 26
4P[JBMWFSTJDIFSVOHGÕSQßFHFOEF"OHFIÏSJHF ............................................................................................Seite 27
-JOLT[VN5IFNB1ßFHF .............................................................................................................................Seite 27
5. Wenn mein Partner Arbeitnehmer ist… ............................................................................................. Seite 29
5.1 Väterkarenz ..................................................................................................................................................Seite 29
5.2 Elternteilzeit und Änderung der Lage der Arbeitszeit ................................................................................Seite 31
5.3 Beendigung des Arbeitsverhältnisses.........................................................................................................Seite 32
"EPQUJWVOE1ßFHFLJOEFS ...........................................................................................................................Seite 33
1ßFHFGSFJTUFMMVOH ........................................................................................................................................Seite 33
5.6 Familienhospizkarenz..................................................................................................................................Seite 34
5.7 Links zum Thema Väterkarenz....................................................................................................................Seite 34
Seite 3
Notwendige Schritte/Leistungen
Beginn der
Schwangerschaft
Wochengeld/
Betriebshilfe beantragen
Seite 7
8 Wochen vor der
Geburt
Anspruch auf
Wochengeld/ Betriebshilfe beginnt
Seite 7 und 8
Geburt
Kinderbetreuungsgeld beantragen
Seite 8
8 Wochen nach
der Geburt
Anspruch auf
Kinderbetreuungsgeld beginnt
8 Wochen nach
der Geburt
Seite 8
Mutter-Kindpass-Untersuchungen
Seite 8
4. Lebensjahr
TDIVMQàJDIUJHFT
Alter
Seite 4
Schülerfreifahrt
mit Selbstbehalt
Seite 15
*Voraussetzung dafür ist, dass der Partner unselbständig tätig ist.
Antrag auf Familienbeihilfe bei
der Geburt beim
8PIOTJU[ÞOBO[amt
Mitversicherung
des Kindes beantragen ab der
Geburt
Seite 11
Anspruch auf
Familienbeihilfe
ab 1. Monat
Anträge auf
Geburtsurkunde,
Meldebestätigung,
Staatsbürgerschaftsnachweis,
evtl. Kinderreisepass
Seite 11
Seite 13
Bekanntgabe
Väterkarenz bzw.
Elternteilzeit an
den Dienstgeber
ab Seite 29*
Bei Bedarf Kindergarten voranmelden
Schulbuchaktion
mit Selbstbehalt
von 10%
Seite 15
Außerfamiliäre Kinderbetreuung
0-3 Jahre
3 Jahre – Schule
Kleinkinderkrippen
Seite 18
Tagesmütter, väter
Seite 18
Au-Pair, jeweils
befristet
Seite 20
Kindergarten
Seite 18
Betreuung durch
Privatperson
Seite 22
Volksschule
Hort
Seite 18
Ganztagsschulen
Seite 18
Lern- und Freizeitclubs
Seite 19
Familienhospizkarenz als
.ÏHMJDILFJUEFS
Aussetzung des
Dienstverhältnisses zur Sterbebegleitung
Seite 34*
Die 24-Stunden
1ßFHF
Seite 26*
Nach Volksschule
Pflege
1ßFHFHFMEGÕS
QßFHFCFEÕSGUJHF
Personen
Seite 25
*Voraussetzung dafür ist, dass der Partner unselbständig tätig ist.
Seite 5
WENN EIN BABY UNTERWEGS IST ...
Seite 6
Allgemein
Die ersten Jahre der Elternschaft erfordern große
Umstellungen im Leben der Eltern und sind durch
eine massive Doppelbelastung geprägt, um den
Anforderungen des Nachwuchses und des Berufes
gleichermaßen gerecht zu werden.
Während für Arbeitnehmerinnen das Mutterschutzgesetz und für Arbeitnehmer das Väterkarenzgesetz die
wesentlichen Rahmenbedingungen beinhaltet, haben
Unternehmerinnen und Unternehmer weitgehende
Gestaltungsfreiheit bei der Organisation ihrer neuen
Aufgaben. Im Folgenden werden die faktischen und
rechtlichen Eckpunkte der Elternschaft, die Leistungen, insbesondere Wochengeld und KinderbetreuVOHTHFMETPXJFEJFWFSTDIJFEFOFO.ÏHMJDILFJUFOEFS
Kinderbetreuung und der Vereinbarkeit der neuen
1ßJDIUFONJUEFN#FSVGBVTEFS4JDIUWPO6OUFSOFImerinnen beleuchtet.
Aber auch die Betreuung von älteren hilfs- und
QßFHFCFEÕSGUJHFO'BNJMJFONJUHMJFEFSOTUFMMUFJOF
große Herausforderung an die Organisationsfähigkeit
und Energie der Betreuungsperson dar. Aus diesem
(SVOEXVSEFBVDIEFN5IFNB1ßFHFIJFSFJO,BQJUFM
gewidmet.
Wochengeld
Für den Zeitraum des ‚Mutterschutzes’ (im Normalfall
acht Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt)
kann Wochengeld beantragt werden.
Wie hoch ist das Wochengeld?
€ 25,57 pro Tag
Wie hoch ist die Zuverdienstgrenze?
Neben dem Bezug von Wochengeld gibt es keine Einschränkungen beim Zuverdienst.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?
„ aufrechte SVA Krankenversicherung
„ aktive Gewerbeberechtigung (keine Ruhendmeldung oder Verpachtung)
„ Bestätigung auf dem Antragsformular über Einsatz
einer Hilfskraft zur Entlastung der werdenden
Mutter an vier Tagen oder 20 Stunden pro Woche
im Unternehmen. Als Hilfskräfte werden auch
Ehegatten, Verwandte oder Bekannte anerkannt.
Antrag auf Wochengeld und weitere Auskünfte bei
SVA Gewerbe Landesstelle Wien
Wiedner Hauptstraße 84-86 | 1051 Wien
T 050 808-27500 | W www.sva.or.at
E [email protected],
1. Wenn ein Baby unterwegs ist ….
1.1 Meldung der Schwangerschaft
Spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen
Geburtstermin sollte mit der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA-Gewerbe)
Kontakt aufgenommen werden.
Adresse:
SVA-Gewerbe Landesstelle Wien
Wiedner Hauptstraße 84-86 | 1051 Wien,
T 050 808-27500 | W www.sva.or.at
E [email protected]
Das Antragsformular mit ausführlicher Erklärung
steht auf www.sva.or.at unter „SERVICE – FORMULARE/ANTRÄGE“ zum Download bereit.
Welche Sonderfälle gibt es?
„ Bei Problemschwangerschaften, Früh- Mehrlings-
„
1.2 Wochengeld/Betriebshilfe
„
„Die Bereitstellung der Betriebshilfe hat
NJS EJF .ÏHMJDILFJU HFHFCFO BVDI X¾Irend des Mutterschutzes mein Unternehmen reibungslos weiterzuführen. Fixkosten sind damit gedeckt und Kunden
werden für die Weiterführung nach dem
Mutterschutz weiter betreut.“
oder Kaiserschnittgeburten kann der Bezugszeitraum des Wochengeldes ausgeweitet werden
(ärztliche Bestätigung notwendig).
Ist die gewerbliche Tätigkeit untrennbar mit der
Person der Unternehmerin verbunden und daher
LFJOF7FSUSFUVOHNÏHMJDI[#'SFNEFOGÕISFSJO
so kann der Einsatz einer Hilfskraft entfallen. Dem
Antragsformular ist eine detaillierte Begründung
beizulegen.
Unternehmerinnen, die auch in einem DienstWFSI¾MUOJTTUFIFOLÏOOFO8PDIFOHFMETPXPIM
aus ihrer Angestelltentätigkeit als auch über ihre
selbständige Tätigkeit beziehen. Beim Bezug des
Wochengeldes ist das Beschäftigungsverbot beim
Dienstgeber zu beachten!
Clara Haffner
1 Kind
IT-Dienstleistungen
Seite 7
Betriebshilfe
Anstelle des Wochengeldes kann auch eine Betriebshilfe als Sachleistung beantragt werden. Unternehmerinnen erhalten während der ‚Mutterschutzfrist’
(im Normalfall acht Wochen vor bis acht Wochen nach
der Geburt) eine fachlich geeignete Hilfskraft zur Unterstützung im Unternehmen zur Verfügung gestellt.
Was kostet die Betriebshilfe?
Die Betriebshilfe während der Mutterschutzfrist ist für
alle Unternehmerinnen kostenlos. Es gilt dafür keine
Einkommensobergrenze.
In welchem Umfang steht die Betriebshilfe zur Verfügung?
Maximal 40 Wochenstunden und acht Arbeitsstunden
pro Tag.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
„ aufrechte SVA Krankenversicherung
„ aktive Gewerbeberechtigung (keine Ruhendmel-
1.3 Kinderbetreuungsgeld
%BT,JOEFSCFUSFVVOHTHFMEJTUFJOFÞOBO[JFMMF6OUFSstützung für Eltern, deren Kinder ab dem 1.1.2002
geboren wurden.
Wer bekommt es?
Eltern, die
„ mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben,
„ Familienbeihilfe beziehen, den Mittelpunkt ihres
Lebensinteresses in Österreich haben,
„ die Mutter-Kind Pass Untersuchungen durchführen (siehe unten) und
„ eine jährliche Zuverdienstgrenze von € 16.200,nicht überschreiten.
%JF)ÏIFEFT,JOEFSCFUSFVVOHTHFMEFTSJDIUFUTJDI
nach der gewählten Bezugsdauer. Seit 1.1.2008 gibt
FTESFJ8BIMNÏHMJDILFJUFO,ÕOGUJHTPMMFJOFXFJUFSF
einkommensabhängige Variante des Kinderbetreuungsgeldes geschaffen werden.
dung oder Verpachtung)
Welche Ausnahmen gibt es?
Bei Problemschwangerschaften, Früh- Mehrlingsoder Kaiserschnittgeburten kann der Betriebshilfeeinsatz ausgeweitet werden.
Variante 1: Tagsatz von € 14,53 für 30 Monate (monatliche Leistung € 436,-). Der andere Elternteil kann zusätzlich maximal sechs weitere Monate die Leistung
beziehen, d.h. es kann insgesamt maximal 36 Monate
lang Kinderbetreuungsgeld bezogen werden.
Weitere Informationen und Antragstellung bei
Betriebshilfe für die Wiener UnternehmerInnen
Wirtschaftskammer Wien
Stubenring 8-10, 1010 Wien
T 01/514 50-1340 | E [email protected]
W www.betriebshilfewien.at
Variante 2: Tagsatz von € 20,80 für 20 Monate (monatliche Leistung € 624,-). Der andere Elternteil kann
zusätzlich maximal vier weitere Monate die Leistung
beziehen, sodass insgesamt maximal 24 Monate lang
Kinderbetreuungsgeld dieser Variante bezogen werden kann.
ACHTUNG: Wird Betriebshilfe in Anspruch genommen, kann nicht zusätzlich Wochengeld beantragt
werden und umgekehrt.
Variante 3: Tagsatz von € 26,60 für 15 Monate (monatliche Leistung € 800,-). Der andere Elternteil kann
zusätzlich maximal drei weitere Monate die Leistung
CF[JFIFOBMTPJOTHFTBNUIÏDITUFOT.POBUFMBOH
Kinderbetreuungsgeld in Variante 3.
„Die Betriebshilfe ist für mich eine tolle
Aktion der Wirtschaftskammer Wien und
der Sozialversicherung der Gewerblichen
Wirtschaft- so kann ich mich die erste Zeit
meinem Nachwuchs widmen.“
Leyla Bach
1 Kind
VIVA VIENNA – Boutique
ACHTUNG: Eine einmal gewählte Bezugsdauer kann
nicht mehr geändert werden!
Wann und wo reicht man ein?
Das Kinderbetreuungsgeld kann frühestens am Tag
der Geburt beantragt werden. Wird der Antrag später
gestellt, wird das Kinderbetreuungsgeld maximal
sechs Monate rückwirkend ausbezahlt.
Zuständig ist der Krankenversicherungsträger, bei
dem Wochengeld oder Betriebshilfe bezogen wurde
(für die Unternehmerinnen ist dies die SVA Gewerbe).
Sonst ist der Krankenversicherungsträger zuständig,
bei dem ein Elternteil (mit-)versichert ist oder zuletzt
(mit-)versichert war. In allen anderen Fällen ist die
Gebietskrankenkasse zuständig.
Was ist der „Mutter-Kind-Pass?“
Der Mutter-Kind-Pass dient der gesundheitlichen Vorsorge für Schwangere und Kleinkinder. Er beinhaltet
bestimmte Untersuchungen von Mutter und Kind bis
zur Vollendung des 5. Lebensjahres des Kindes. Der
Mutter-Kind-Pass wird der Mutter bei Feststellung
Seite 8
der Schwangerschaft vom behandelnden Arzt ausgehändigt. Die Untersuchungen sind kostenlos, sofern
Vertragsärzte der Krankenversicherungsträger in
Anspruch genommen werden.
Das Kinderbetreuungsgeld gebührt nur dann in voller
)ÏIFXFOOEJFFSTUFO6OUFSTVDIVOHFOX¾ISFOE
der Schwangerschaft mindestens 5 Untersuchungen
und nach der Geburt mindestens 5 weitere Untersuchungen) nachweislich vorgenommen wurden.
Antrag auf Kinderbetreuungsgeld und
weitere Auskünfte bei
SVA Gewerbe Landesstelle Wien,
Wiedner Hauptstraße 84-86 | 1051 Wien,
W www.sva.or.at | T 050808-27500
E [email protected]
Das Antragsformular mit ausführlicher Erklärung
steht auf http://www.sva.or.at unter SERVICE – FORMULARE/ANTRÄGE zum Download bereit.
Was ist noch zu beachten?
Das Kinderbetreuungsgeld ruht für den Zeitraum des
#F[VHFTWPO8PDIFOHFMEJOEFS)ÏIFEFT8PDIFOgeldes. Es wird nur jener Betrag ausbezahlt, der über
das Wochengeld hinausgeht.
Der Anspruch endet vorzeitig mit der Geburt eines
weiteren Kindes (Neuantrag notwendig).
Wechseln sich beide Elternteile ab, so muss dies
rechtzeitig (ca. einen Monat vorher) bei der Krankenkasse des Elternteils, der künftig das Kinderbetreuungsgeld erhält, beantragt werden.
&JOEFSBSUJHFS8FDITFMLBOOOVS[XFJNBMTUBUUÞOEFO
Jeder Elternteil muss mindestens drei Monate lang
Kinderbetreuungsgeld beziehen.
Die ursprünglich gewählte Bezugsdauer (siehe Variante 1, 2 oder 3) kann nicht geändert werden, d.h. die
Eltern müssen sich von Anfang an auf eine Variante
einigen.
Zuverdienst
Personen, die Kinderbetreuungsgeld beziehen, dürfen
maximal € 16.200,- pro Jahr dazu verdienen.
ACHTUNG: Zur Ermittlung dieses Betrages sind Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger TätigLFJUBCFSBVDITUFVFSQßJDIUJHF&JOLÕOGUFBVT7FSNJFUVOH7FSQBDIUVOHVOE,BQJUBMWFSNÏHFOSFMFWBOU
&TFNQÞFIMUTJDICFJLPNQMFY[VTBNNFOHFTFU[UFO
Einkommen professionelle Unterstützung (z.B. durch
eine Steuerberatung) in Anspruch zu nehmen.
Wird die Zuverdienstgrenze überschritten, muss das
,JOEFSCFUSFVVOHTHFMEJOEFS)ÏIFEFT[VWJFMWFSdienten Betrages zurück bezahlt werden.
Tipp der Wirtschaftskammer Wien
Wird für einzelne Monate auf den Bezug von Kinderbetreuungsgeld (im vorhinein) verzichtet, so bleiben
die in diesem Zeitraum erzielten Einkünfte außer
#FUSBDIU%JFTLBOOTJDIGÕS.POBUFNJUIÏIFSFO&JOkünften als vorteilhaft erweisen.
Das Antragsformular zum Verzicht auf Kinderbetreuungsgeld steht auf www.sva.or.at unter SERVICE –
FORMULARE/ANTRÄGE zum Download bereit.
Sonderfälle
Alleinerziehende und einkommensschwache ElternUFJMFLÏOOFOFJOFO;VTDIVTT[VN,JOEFSCFUSFVVOHTHFMEJO)ÏIFWPO`QSP5BHCFBOUSBHFOTPGFSO
ihre Jahreseinkünfte € 16.200,- nicht überschreiten.
Dieser Zuschuss stellt eine Art Kredit dar, der an das
Finanzamt zurückgezahlt werden muss, sobald sich
die Einkommenssituation verbessert hat.
Das Antragsformular auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld steht unter www.sva.or.at unter SERVICE – FORMULARE/ANTRÄGE zum Download bereit.
%BT,JOEFSCFUSFVVOHTHFMEFSIÏIUTJDICFJ.FISMJOHTgeburten für jedes zweite und weitere Kind um € 7,27
pro Tag.
Das Kinderbetreuungsgeld ruht, wenn eine gleichartige ausländische Leistung bezogen wird. Eine allfällige
%JGGFSFO[[VNÏTUFSSFJDIJTDIFO,JOEFSCFUSFVVOHTHFME
wird ausbezahlt.
Eine Bemerkung zum Abschluss
Das Thema ‚Kinderbetreuungsgeld’ ist sehr komplex
und unterliegt laufenden Veränderungen. Es würde
den Rahmen dieser Broschüre sprengen, alle bereits
CFTUFIFOEFO.ÏHMJDILFJUFOVOE7BSJBOUFOCJTJOT
kleinste Detail auszuführen.
8JSFNQGFIMFOEBIFSFJOFQFSTÏOMJDIF#FSBUVOHCFJ
der Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft
oder in der Sozialpolitischen Abteilung der Wirtschaftskammer Wien.
Seite 9
Seite 10
Kontaktadressen
SVA Gewerbe Landesstelle Wien
Wiedner Hauptstraße 84-86 | 1051 Wien
W www.sva.or.at | T 050 808-27500
E [email protected]
Wirtschaftskammer Wien
Sozialpolitische Abteilung
Stubenring 8-10 | 1010 Wien
T 01/514 50-1620
W wko.at/mutterschutz_karenz
Ein Infoblatt zum Kinderbetreuungsgeld mit ausführlichen Erklärungen steht auf http://www.sva.or.at
unter SERVICE – FORMULARE/ANTRÄGE zum Download bereit.
1.4 Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen
der Geburt
Auswirkungen in der Krankenversicherung
Unternehmerinnen sind bei Bezug des Wochengeldes
XFJUFSIJOQßJDIUWFSTJDIFSUVOETPNJUBVDIMFJTUVOHTberechtigt, da der aufrechte Gewerbeschein Voraussetzung für den Wochengeldbezug ist.
Während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld
besteht sowohl für Mütter als auch für Väter Krankenversicherungsschutz.
Auswirkungen in der Pensionsversicherung
Zeiten des Wochengeldbezuges gelten als Beitragszeiten in der Pensionsversicherung.
Für Zeiten der Kindererziehung werden bis zu 48 Kalendermonate ab der Geburt (bei Mehrlingsgeburten
60 Kalendermonate) als Pensionsversicherungsmonate angerechnet.
Wird zeitgleich mit der Kindererziehung eine versiDIFSVOHTQßJDIUJHF&SXFSCTU¾UJHLFJUBVTHFÕCUXFSEFO
einander überschneidende Versicherungsmonate nur
einmal für die Ermittlung der Pensionsanwartschaft
berücksichtigt. Die Kindererziehungszeiten führen
EBOOBCFSKFEFOGBMMT[VFJOFSIÏIFSFO1FOTJPOTCFmessungsgrundlage.
Sozialversicherungsschutz des Kindes
Ein formloser Antrag auf Mitversicherung des Kindes
CFJFJOFN&MUFSOUFJMTPMMUFTPSBTDIXJFNÏHMJDIOBDI
der Geburt an den zuständigen Krankenversicherungsträger gestellt werden. Diesem Antrag ist die
Geburtsurkunde des Kindes beizulegen. Erst diese
.JUWFSTJDIFSVOHFSNÏHMJDIUEJF"VTTUFMMVOHFJOFS
eigenen e-card für das Kind.
1.5 Notwendige Dokumente (Behördenwege)
Nach der Geburt sind für das Kind einige Dokumente
zu beantragen:
„ Geburtsurkunde
„ Meldebestätigung
„ Staatsbürgerschaftsnachweis
„ Kinderreisepass
%FUBJMT[VEJFTFO"NUTXFHFOÞOEFO4JFBVGEFS
Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft,
'BNJMJFVOE+VHFOEXXXCNXÞHWBUVOUFS'BNJMJF
Familienservice-Amtswege rund um die Geburt
1.6 Links zum Thema „Wenn ein Baby unterwegs
ist…“
www.sva.or.at
www.betriebshilfewien.at
Mutterschutz/Karenz Link:
wko.at/mutterschutz_karenz
www.bmwfj.gv.at unter Familie-FamilienserviceAmtswege rund um die Geburt
wwww.sozialversicherung.at
www.wgkk.at
Seite 11
SONSTIGE FAMILIENLEISTUNGEN
Seite 12
2. Sonstige Familienleistungen
2.2 Kinderabsetzbetrag, Kinderfreibetrag und
Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten
2.1 Familienbeihilfe
Was ist das?
Für jedes Kind wird, unabhängig von Einkommen oder
#FTDI¾GUJHVOHTBSUEFS&MUFSOFJOFÞOBO[JFMMF6OUFSTUÕU[VOHHFX¾ISU%JF)ÏIFEFS'BNJMJFOCFJIJMGFJTU
abhängig vom Alter und der Anzahl der Kinder:
Alter des Kindes
Monatlicher Betrag
ab der Geburt
€ 105,40
ab 3 Jahren
€ 112,70
ab 10 Jahren
€ 130,90
ab 19 Jahren (bis max. 26. Lebensjahr)
€ 152,70
Zuschlag für ein erheblich
behindertes Kind
€ 138,30
%FS(FTBNUCFUSBHEFS'BNJMJFOCFJIJMGFFSIÏIUTJDI
bei weiteren Kindern um folgende Beträge (sogenannte Geschwisterstaffelung):
für zwei Kinder um monatlich
€ 12,80
für drei Kinder um monatlich
€ 47,80
für vier Kinder um monatlich
€ 97,80
für jedes weitere Kind um monatlich
€ 50,00
Bei der Berechnung der Familienbeihilfe hilft der
Familienbeihilferechner . des Bundesministeriums
für Gesundheit unter http://www.bmgfj.gv.at/cms/site/
fbh_rechner.html
Anspruchszeitraum
Ab der Geburt bis maximal zur Vollendung des 26.
Lebensjahres des Kindes, in Ausnahmefällen (z.B.
wenn das Kind erheblich behindert ist) bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Die Auszahlung erfolgt
alle zwei Monate.
Wer bekommt Familienbeihilfe?
Ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für ein
Kind,
„ wenn der Lebensmittelpunkt der Eltern in Österreich liegt und
„ das Kind mit ihnen zusammen in einem Haushalt
lebt oder überwiegend Unterhalt erhält.
Wo beantragt man Familienbeihilfe?
;VTU¾OEJHF4UFMMFJTUEBT8PIOTJU[ÞOBO[BNUXP
"OUSBHTGPSNVMBSFBVßJFHFO.JU'JOBO[POMJOFVOUFS
www.bmf.gv.at kann der Antrag auch elektronisch an
das Finanzamt geschickt werden. Die Familienbeihilfe
kann jederzeit beantragt werden. Rückwirkend wird
sie jedoch nur für fünf Jahre ab dem Monat der Antragstellung gewährt. Der Antrag auf Familienbeihilfe
ist kostenlos.
Gemeinsam mit der Familienbeihilfe wird der Kinderabsetzbetrag ausgezahlt. Er muss nicht gesondert
beantragt werden. Der Kinderabsetzbetrag beträgt
€ 58,40 pro Kind und Monat.
Zusätzlich gibt es den neuen Kinderfreibetrag, der die
Steuerbemessungsgrundlage mindert und daher bei
der Einkommensteuerveranlagung zu berücksichtigen
ist. Grundsätzlich kann pro Kind ein Freibetrag von
€ 220,- jährlich geltend gemacht werden; im Detail
hängt der genaue Betrag aber von der familiären Situation ab. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrem
Finanzamt.
Für Kinder bis zur Vollendung des 10. LebensjahSFTLÏOOFOBC,JOEFSCFUSFVVOHTLPTUFOCJT[V
NBYJNBM`+BIS,JOEBMTBV¹FSHFXÏIOMJDIF
Belastung ohne Selbstbehalt geltend gemacht werden. Dieser steuerliche Vorteil gilt für institutionelle
#FUSFVVOHTFJOSJDIUVOHFOVOEQ¾EBHPHJTDIRVBMJÞzierte Personen.
2.3 Die 13. Familienbeihilfe
4FJUHJCUFTBMT[VT¾U[MJDIFÞOBO[JFMMF6OUFSTUÕUzung für Familien die 13. Familienbeihilfe. Die im September zustehende Familienbeihilfe wird verdoppelt.
Die Auszahlung des Kinderabsetzbetrages, der gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt wird,
erfolgt weiterhin nur 12 Mal.
Für die 13. Familienbeihilfe ist kein eigener Antrag
erforderlich. Die Auszahlung erfolgt automatisch mit
der Familienbeihilfe für September.
Beispiel:
Frau Freudig bekommt ihr erstes Kind. Welche staatlichen Leistungen erhält sie nach der Geburt für ihr
Kind?
Familienbeihilfe:
Kinderabsetzbetrag:
Insgesamt daher
€ 105,40
€ 58,40
€ 163,80 pro Monat
Zusätzlich bekommt Frau Freudig in den ersten 8 Wochen Wochengeld/Betriebshilfe (€ 25,57 täglich), ab
der 9. Woche Kinderbetreuungsgeld monatlich in der
jeweils gewählten Variante. Zusätzlich erhält sie für
den Monat September die 13. Familienbeihilfe.
Mehrkindzuschlag
'BNJMJFONJUNJOEFTUFOTESFJ,JOEFSOLÏOOFOFJOFO
Mehrkindzuschlag beantragen. www.help.gv.at unter
Familie und Partnerschaft-Beihilfen für Eltern-Mehrkindzuschlag
Seite 13
pressmaster
Seite 14
2.4 Schülerfreifahrt
2.5 Schulbuchaktion
Was ist das?
Mit der Schülerstreckenkarte ist die tägliche Fahrt
von der Wohnung zur Schule und retour gratis. Es besteht lediglich ein Selbstbehalt für das ganze Schuljahr von € 19,60. Zusätzlich zur Schülerstreckenkarte
gibt es noch die Zusatz-Monatskarte für das gesamte
Wiener Linien Netz zum Preis von € 6,- pro Monat.
Auch ohne die Schülerstreckenkarte kann die Nachmittagsbildungskarte mit Zusatzmonatskarte zum
1SFJTWPO`QSP.POBUHFMÏTUXFSEFO4JFFSMBVCU
die Benutzung des Wiener Liniennetzes zu bestimmten Tageszeiten.
Was ist das?
Ziel der Schulbuchaktion ist die kostenlose Ausstattung aller Schülerinnen und Schüler mit den notwendigen Unterrichtsmitteln. Die Kosten für die Schulbücher werden jährlich vom Bundesministerium für
Wirtschaft, Jugend und Familie festgesetzt.
Wer bekommt sie?
Anspruchsberechtigt sind Kinder, die eine Schule in
°TUFSSFJDICFTVDIFOGÕSEJFÏTUFSSFJDIJTDIF'BNJMJenbeihilfe bezogen wird, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für den Weg zwischen
8PIOVOHVOE4DIVMFÏGGFOUMJDIF7FSLFISTNJUUFMCFnutzen.
Wo bekommt man sie?
Die Einreichung erfolgt im Regelfall über die Schule.
&JO[FMFJOSFJDIVOHFOLÏOOFOBVDIÕCFSEBT,VOEFOzentrum der Wiener Linien (www.wienerlinien.at)
gemacht werden.
Wer nimmt daran teil?
Anspruch auf unentgeltliche Schulbücher haben alle,
die eine Schule im Inland besuchen. Die Eltern haben
dabei einen Selbstbehalt von 10 % zu bezahlen.
Umfassende Informationen zu Inhalt und Ablauf der
4DIVMCVDIBLUJPOÞOEFO4JFVOUFSXXXCNVLLHWBU
unter Bildung/Schulen-Unterricht und Schule-Schulbuchaktion
2.6.Links zum Thema sonstige Familienleistungen
www.bmgfj.gv.at/cms/site/fbh_rechner.html
www.bmgfj.gv.at
www.wienerlinien.at
www.bmukk.gv.at unter Bildung/Schulen-Unterricht
und Schule-Schulbuchaktion
Mehrkindzuschlag:
www.help.gv.at unter Familie und Partnerschaft-Beihilfe für Eltern-Mehrkindzuschlag
Was wird für die Einreichung benötigt?
Das Antragsformular ist in der Schule erhältlich.
'ÕSEFO"OUSBHXJSEEFS/BDIXFJTCFOÏUJHUEBTTEFS
Selbstbehalt von € 19,60 einbezahlt wurde, ein Passfoto ist selbst auf die Karte zu kleben.
Seite 15
KINDERBETREUUNG
Seite 16
3. Kinderbetreuung
c*DI ÞOEF EBTT FT JO 8JFO HSVOET¾U[MJDI
FJO HVUFT /FU[ BO #FUSFVVOHTNÏHMJDIkeiten und Einrichtungen gibt. Zusätzlich
unterstützt durch ein gut funktionierendes
privates Netzwerk bin ich als dreifache
Mutter bisher gut über die Runden gekommen. Was ich mir dennoch wünschen
würde, wären längere Öffnungszeiten der
Kindergärten und Horte.“
Eva Zehetmayr-Lindinger
3 Kinder
Kindersecondhand-Shop „Pixie“
Ein ganz wesentlicher Faktor für die Vereinbarkeit
von Beruf und Familie ist das zur Verfügung stehende
Betreuungsangebot für Kinder. Ein ausreichendes,
CFEBSGTHFSFDIUFTVOEßFYJCMFT"OHFCPUBO,JOEFSCFUSFVVOHTNÏHMJDILFJUFOFSIÏIUEJF&SXFSCTDIBODFO
EFS&MUFSO%JFCFSVßJDIF-FJTUVOHTG¾IJHLFJUVOE
Einsatzbereitschaft der Eltern, insbesondere von
Müttern, steigt proportional mit der Zufriedenheit mit
dem Betreuungsangebot. Nicht nur die Kleinsten im
7PSTDIVMBMUFSTPOEFSOBVDIHSϹFSF,JOEFSCSBVDIFO
Unterstützung und Betreuung, sobald der Schulunterricht zu Ende ist. Besonders schwierig ist die Situation
für erwerbstätige Eltern oder Alleinerzieherinnen mit
mehr als zwei Kindern.
Für das Kinderbetreuungswesen sind die Bundesländer zuständig, die gemeinsam mit den Gemeinden
zahlreiche Ausbauinitiativen in den letzten Jahren ins
Leben gerufen haben. So wurden beispielsweise, mit
ÞOBO[JFMMFS6OUFSTUÕU[VOHEVSDIEFO#VOE[BIMSFJche zusätzliche Betreuungsplätze geschaffen und die
Öffnungszeiten ausgeweitet, sodass das Betreuungsangebot erheblich verbessert werden konnte.
Die nachfolgende Kurzdarstellung von KinderbeUSFVVOHTNÏHMJDILFJUFOEJFOUFJOFNBMMHFNFJOFO
Überblick und einer Erstinformation. Für die konkrete
Suche und Auswahl eines Betreuungsplatzes ist die
erste Anlaufstelle die Gemeinde. In Wien sind das die
Magistratsabteilungen 10 (Wiener Kindergärten) und
11 (Amt für Jugend und Familie).
Magistratsabteilung 10 | Wiener Kindergärten
Town Town
Thomas Klestil Platz 11 | 1030 Wien
T 4000-90215 | F 4000-9990215
E [email protected]
W www.wien.gv.at/bildung/kindergarten/
W www.kindergaerten.wien.at
Magistratsabteilung 11
Amt für Jugend und Familie
Rüdengasse 11 | 1031 Wien
T 4000-8011 | E [email protected]
W www.wien.gv.at/menschen/magelf/
/FCFO5S¾HFSOEFSÏGGFOUMJDIFO)BOEHJCUFTQSJWBUF
Träger, die Kinderbetreuungsplätze anbieten, wie
etwa private Vereine oder kirchliche Institutionen. In
Q¾EBHPHJTDIFS)JOTJDIUCFTUFIUEJF"VTXBIMNÏHMJDIkeit nach verschiedenen Schwerpunkten, wie Fremdsprachen, Montessori-Pädagogik, Musikkindergärten,
Sportkindergärten, geschlechtssensible Kindergärten,
FUD4QF[JFMMF*OUFHSBUJPOTHSVQQFOFSNÏHMJDIFOEJF
frühzeitige Integration von behinderten Kindern.
Die derzeit noch von den Kinderbetreuungseinrichtungen der Stadt Wien eingehobenen monatlichen
Elternbeiträge pro Kind werden nach dem jeweiligen
Familien-Netto-Einkommen bemessen. Abhängig
WPN'BNJMJFO/FUUP&JOLPNNFOLÏOOFO&SN¾¹JHVOgen des Elternbeitrages bei den Servicestellen der
Wiener Kindergärten beantragt werden. Nach einer
politischen Zusage der Stadt Wien sollen Kinderbetreuungsplätze für Kinder von null bis sechs Jahren
ab September 2009 gratis angeboten werden. Wie weit
diese Zusage auch Kinderbetreuungsplätze in Privatkindergärten umfasst, war zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses dieser Broschüre im Detail noch nicht
zu Ende verhandelt.
Wiener Kinderdrehscheibe
Der Verein Wiener Kinderdrehscheibe will die VereinCBSLFJUWPO#FSVGVOE'BNJMJFGÏSEFSOVOEEBCFJ
„ das Kindeswohl nicht aus den Augen verlieren,
„ 4FOTJCJMJTJFSVOHGÕSGSBVFOTQF[JÞTDIF5IFNFO
erreichen,
„ das Berufsbild von Tagesmüttern und Tagesvätern
verbessern,
„ Frauen und Männer, die eine Laufbahn im Bereich
der Kindertagesbetreuung anstreben, beraten und
„ in Zusammenarbeit mit dem AMS Menschen mit
,JOEFSCFUSFVVOHTQßJDIUFOEFO8JFEFSFJOTUJFHJOT
#FSVGTMFCFOFSNÏHMJDIFO
Die Kinderdrehscheibe ist anerkannter freier Träger
der Jugendwohlfahrt nach dem Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz und vermittelt im Raum Wien alle zur
Verfügung stehenden Kinderbetreuungsplätze, das
sind
„ Krippen
„ Kindergärten
„ Horte
„ Kindergruppen
„ Tagesmütter/-väter
Die Betreuungsgebühren variieren entsprechend dem
Leistungsumfang der jeweiligen Institution.
Zusätzlich bietet die Kinderdrehscheibe eine Grundausbildung für Tagesmütter/-väter nach der Wiener
Tagesbetreuungsverordnung (WTBVO) an und steht
darüber hinaus auch für alle Tagesmütter/-väterBelange zur Verfügung.
Wiener Kinderdrehscheibe
Wehrgasse 26 | 1050 Wien
T 581 06 60 | F 581 06 60-19
&PGÞDF!LJOEFSESFITDIFJCFBU
W www.kinderdrehscheibe.at
Seite 17
3.1 Kindergärten und Horte
3.3 Ganztagsschulen
Kleinkinderkrippe
Betreuung für Kinder von null bis drei Jahren.
Ausstattung und Anzahl der Betreuungspersonen sind
auf die Bedürfnisse sehr kleiner Kinder abgestimmt.
4PXPIMÏGGFOUMJDIFBMTBVDIQSJWBUF5S¾HFSCJFUFOEJF
ganztägige Schulform an. An allen ganztägigen Schulen wird ein Elternbeitrag eingehoben.
%FS[FJUCJFUFOJO8JFONFISBMT1ßJDIUTDIVMstandorte ganztägige Betreuung an.
Kindergarten
Betreuung für Kinder von drei Jahren bis zum Schuleintritt.
;JFMJTUEJF'ÏSEFSVOHEFSLÏSQFSMJDIFOHFJTUJHFO
und seelischen Entwicklung durch Spiele und die
erzieherische Wirkung der Gruppe. Der Kindergarten
wird in der breiten Öffentlichkeit als vorschulisches
Bildungsangebot angesehen und akzeptiert. Künftig
soll der Kindergartenbesuch im Schuljahr vor dem
4DIVMFJOUSJUUWFSQßJDIUFOETFJO
Hort
Nachmittags- und Freizeitbetreuung von Schulkindern
im Volksschulalter, fallweise auch für ältere Kinder.
)PSUFTPSHFOGÕSEJF#FUSFVVOHTDIVMQßJDIUJHFS,JOder nach Unterrichtsschluss und – je nach Angebot
– auch an schulfreien Tagen. Die Kinder werden bei
den Hausaufgaben unterstützt. Anschließend werden altersgemäße Freizeitaktivitäten angeboten. Der
zu leistende Elternbeitrag beläuft sich pro Kind auf
monatlich rund € 210,- bis € 250,- inklusive Essensbeitrag.
Kindergruppe
Seit den 80iger Jahren gibt es spezielle Kindergruppen, die durch ein hohes Maß an elterlichen Mitspracherechten und elterlicher Eigenverantwortung
gekennzeichnet sind. Meist handelt es sich um altersgemischte Gruppen mit maximal zehn Kindern.
6OUFSSJDIUTUFJMVOE#FUSFVVOHTUFJMLÏOOFOJOHFUSFOOter oder verschränkter Abfolge geführt werden:
Ganztagsschule
Ganztägige Schulform mit getrennter Abfolge von Unterrichts- und Betreuungsteil. Beide Phasen wechseln
einander ab. Eine Anmeldung ist nur für alle Tage der
8PDIFNÏHMJDIVOEHJMUGÕSEJFHFTBNUF%BVFSEFT
Schulbesuches.
Offene Schule
Ganztägige Schulform mit getrennter Abfolge von Unterrichts- und Betreuungsteil. Der (nachmittägliche)
Betreuungsteil schließt an den Vormittagsunterricht
an und besteht aus Freizeit inklusive Mittagessen und
Lernzeit. Eine Anmeldung ist auch für einzelne Schul8PDIFO
UBHFNÏHMJDI%JF"ONFMEVOHHJMUGÕSEBT
betreffende Unterrichtsjahr.
"OEFOHBO[U¾HJHHFGÕISUFOÏGGFOUMJDIFO1ßJDIUTDIVlen dauert der verschränkt geführte Unterrichts- und
Betreuungsteil bis ca. 16.00 Uhr. Unverbindliche
Übungen, die den Charakter von Freizeitkursen haben, ergänzen Unterricht und Lernzeit. Eine Spätaufsicht wird an manchen Standorten angeboten.
Auch an schulfreien Tagen ist eine Betreuung vorgesehen, am Schulstandort selbst oder an einer Schule
oder in einem Kindertagesheim in Wohnnähe des
Kindes.
3.2 Tagesmütter/-väter
Tageseltern betreuen zumeist Kleinkinder, oft gemeinsam mit ihren eigenen Kindern, in einem Privathaushalt. Die Anzahl der zu betreuenden Kinder ist
mit maximal fünf begrenzt, wobei die eigenen gleich[FJUJHBOXFTFOEFO,JOEFSCJT[VNWPMMFOEFUFO[XÏMGten Lebensjahr mit einzurechnen sind. In manchen
#VOEFTM¾OEFSOJTUFJOFWFSQßJDIUFOEF"VTCJMEVOHGÕS
Tageseltern vorgesehen.
W www.wien.gv.at/bildung/kindergarten/privat.html
W www.wien.gv.at unter Bildung-Ausbildungseinrichtungen und Schulen-Wiener Kindergärten-Private
Kinderbetreuungseinrichtungen
Seite 18
Stadtschulrat für Wien
Wipplingerstrasse 28 | 1010 Wien
5]&PGÞDF!TTSXJFOHWBU
W www.stadtschulrat.at
W www.schulfuehrer.at
3.4 Lern- und Freizeitklub
3.6 Alternative Betreuungsmöglichkeiten
Verein Wiener Kinder- und Jugendbetreuung
Der Verein Wiener Kinder- und Jugendbetreuung
führt im Auftrag der Stadt Wien Nachmittagsbetreuungsgruppen in Lern- und Freizeitklubs für Kinder an
8JFOFS1ßJDIUTDIVMFOBMT[VT¾U[MJDIFT#FUSFVVOHTBOgebot für berufstätige Eltern.
Das Dienstleistungszentrum
%BT%JFOTUMFJTUVOHT[FOUSVNWFSNJUUFMURVBMJÞ[JFSUF
ausgebildete und überprüfte Babysitter/innen und
Nannys (Kindermädchen). Unkostenbeitrag: ca. € 11,QSP4UVOEFBCESFJ,JOEFSOHJMUFJOIÏIFSFS5BSJG"C
20 Wochenstunden ca. € 10,- pro Stunde. Alle eingeTFU[UFO,S¾GUFTJOEPGÞ[JFMMCFTDI¾GUJHUGSFJF%JFOTUnehmer), haben eine Ausbildung (ca. 32 Stunden) in
&STUF)JMGF,JOEFSQßFHF4QJFMQ¾EBHPHJLFUDVOEFJO
Mindestalter von 18 Jahren.
Die Betreuung beginnt in der Regel im Anschluss an
den Unterricht oder dauert von 12.00 Uhr bis 17.00
Uhr und umfasst sowohl die Hilfestellung bei den
Hausübungen als auch die Organisation und Umsetzung von Freizeitaktivitäten. An Standorten mit einer
Ausgabeküche wird die Betreuung inklusive Mittagessen angeboten.
Betreuungsbeitrag pro Monat und Kind: Rund € 90,zuzüglich Essensbeitrag zwischen € 60,- bis € 75,-.
Die Elternbeiträge sind je nach Familieneinkommen
sozial gestaffelt. Das Formular für die Ermittlung der
Bemessungsgrundlage ist in der Zentrale des Vereins
oder bei der Lernklubleitung erhältlich.
Verein Wiener Kinder- und Jugendbetreuung
Anschützgasse 1/2. Stock | 1150 Wien
T 524 25 09-0 | F 524 25 09-30
&PGÞDF!XJFOFSLJOEFSCFUSFVVOHBU
W www.wiener-kinderbetreuung.at
Das Dienstleistungszentrum
Neubaugasse 66/2/11 | 1070 Wien
T 523 46 01 | F 526 29 29
E [email protected]
W www.dasdienstleistungszentrum.at
Hilfswerk Wien
Liste von Babysittern und Tagesmüttern im Internet! Babysitter absolvieren einen zweitägigen Kurs
(Schwerpunkt: Erste Hilfe für Kindernotfälle, SäugMJOHTVOE,JOEFSQßFHF4QJFMQ¾EBHPHJL
VOEFSIBMUFO
OBDIQPTJUJWFN"CTDIMVTTFJO;FSUJÞLBU.ÏHMJDILFJU
FJOFS)BGUQßJDIUWFSTJDIFSVOHGÕS#BCZTJUUFS
#BCZTJUUFSTJOEGSFJCFSVßJDIU¾UJHEJF4UVOEFOT¾U[F
sind direkt mit dem Babysitter zu vereinbaren. Üblich
ist in Wien derzeit ein Betrag zwischen € 6,- und €
QSP4UVOEF&THJCUBVDIEJF.ÏHMJDILFJU8Pchen- bzw. Monatspauschalen zu vereinbaren.
3.5 Tagesbetreuung an AHS
An zahlreichen Schulen wird nach dem Unterrichtsteil
ein Betreuungsteil angeboten, wobei für den Betreuungsteil eine eigene Anmeldung erforderlich ist. Die
#FUSFVVOHNVTTNJOEFTUFOTCJT6ISVOEIÏDITtens bis 18 Uhr angeboten werden.
Kosten: Bei Inanspruchnahme für 5 Wochentage monatlich rund € 90,-zuzüglich Essensbeitrag. Eine InBOTQSVDIOBINFGÕSFJO[FMOF8PDIFOUBHFJTUNÏHMJDI
Stadtschulrat für Wien
Wipplingerstraße 28 I 1010 Wien
5*&PGÞDF!TTSXJFOHWBU
W www.stadtschulrat.at
W www.schulfuehrer.at
)JO[VLPNNUQSP5BHFJO7FSQßFHVOHTCFJUSBH[XJschen € 1,60 - € 3,85 sowie eine einmalige Einschreibgebühr inklusive 10 Schnupperstunden zu
Beginn der Betreuung im Umfang von € 30,-.
+FOBDI)ÏIFEFTHFTBNUFO'BNJMJFOFJOLPNNFOT
HJCUFTBVDIEJF.ÏHMJDILFJUFJOFS'ÏSEFSVOHEVSDI
die Magistratsabteilung 10 für Betreuungskosten
inklusive Essensgeld.
Hilfswerk Wien, Abteilung Kinderbetreuung
Schottenfeldgasse 29 | 1072 Wien
T 512 36 61-29 | F 512 36 61-33
E [email protected]
W www.wiener.hilfswerk.at
W www.wien.gv.at/bildung/kindergarten/servicestellen.html
Kinderbüro Universität Wien
Keine Vermittlung von Babysittern!
7FSNJUUMVOHWPOc'MZJOH/BOOZToEFS[FJUNÏHMJDIGÕS
Betreuung von Gruppen von Kinder-Festen, Veranstaltungen...)
Die Betreuerinnen (Flying Nannys) absolvierten ein
Training in fünf Modulen mit Schwerpunkten in der
Arbeit mit Eltern und Kindern in Theorie und Praxis.
Kinderbüro Universität Wien
Lammgasse 8/4 | 1080 Wien
T 4277-10 701 | F 4277-9107
E [email protected]
W www.univie.ac.at/kinder
Seite 19
Omadienst des katholischen Familienverbandes der
Erzdiözese Wien
Die Vermittlung sollte auf Dauer sein, regelmäßiger Kontakt mit der „Oma“, mindestens einmal pro
Woche, eine weitgehende Integration der Oma in die
Familie ist erwünscht.
Anerkennungsentgelt: ca. € 7,- pro Stunde +
Fahrtspesen.
Vermittlung: für Mitglieder des Katholischen Familienverbandes kostenlos. Jährlicher Mitgliedsbeitrag
zwischen € 65,- und € 15,- (je nach Einkommen).
Babysitter-Online-Suche
Onlinesuche in ganz Österreich, nach Bezirken geordnet. Das Abrufen der Babysitterdaten ist kostenQßJDIUJH%FS;VHBOH[VEFO%BUFOGÕSEFO;FJUSBVN
von 30 Tagen kostet € 8,-, und ist wahlweise selbstverlängernd. Für 180 Tage Zugriff auf die Datenbank
sind € 20,- zu bezahlen. Für Babysitter ist der Eintrag
kostenlos!
Omadienst
Hofzeile 10-12/Stiege 9 | 1190 Wien
T 486 36 68 | F 486 89 08-17
E [email protected]
W www.familienverband.at
'BNJMZ#VTJOFTT4U1ÏMUFO7FSFJO
,PTUFOMPTF#BCZTJUUFSCÏSTF.JUCFUSFVVOHEFS3FHJPO
Wien. Liste von Babysittern im Internet!
Bernhardiner Multiservice für mobile soziale
Dienstleistungen
Babysitting, Kinderbring- und Abholdienste. Weiters:
Heimhilfe, Besuchsdienst, Begleitservice, Reinigungsdienst, Haustierbetreuung.
Mindestanforderung 1 Stunde. Tarif: ca. € 13,90/Std.,
Nachtdienst ca. € 60,-. (Pauschale für 12 Std.), keine
Wegzeitverrechnung innerhalb Wiens, die gesamte
Verrechnung erfolgt am Monatsende über die Zentrale.
Bernhardiner-Multiservice
Friedrich-Engels-Platz 17-18/1/2 | 1200 Wien
T 956 42 06 | F 923 58 05
E [email protected]
W www.bernhardiner.org
Babysitter-Online-Suche
W www.hallobabysitter.de
Family Business St. Pölten
4DIVMHBTTF]4U1ÏMUFO
T 02742/799 90 | E [email protected]
W www.kinderbetreuung.at
„Die nicht ununterbrochene AnwesenIFJUJN#FUSJFCGPSEFSUFJOFVNTPHSϹFSF
Führungsstärke und Motivationsfähigkeit.
Ich würde mir wünschen, dass die gesellTDIBGUMJDIF"L[FQUBO[JOOPWBUJWFSVOEßFxibler Zeiteinteilung – auch und gerade,
wenn sie die Unternehmerin selbst betreffen – steigt.“
Dipl.-Ing. Nicola Rath
4 Kinder
Werbeagentur MEISTERSTRASSE
AUSTRIA- CN Rath OEG
3.7 Au-pair-Kräfte
Au-pairs sind ausländische junge Personen zwiTDIFOVOENBYJNBM+BISFOEJFCFJÏTUFSSFJchischen Familien für Kinderbetreuung und leichte
Haushaltstätigkeiten zuständig sind. Ein Au-pair"VGFOUIBMUEBVFSUTFDITCJT[XÏMG.POBUFVOECJFUFU
EFN"VQBJSEJF.ÏHMJDILFJUEBT(BTUMBOE°TUFSSFJDI
besser kennen zu lernen, vorhandene Sprachkenntnisse zu vertiefen und Kontakte zu knüpfen.
(SVOET¾U[MJDICFTUFIULFJOF7FSQßJDIUVOHFJOF[VS
Au-pair-Vermittlung berechtigte Agentur in Anspruch
zu nehmen, es ist jedoch sinnvoll, da das Arbeitsmarktservice bei Vorlage eines Au-pair-Vertrages, der
von einer solchen Agentur bestätigt wurde, grundsätzlich keine weitere Prüfung mehr durchführt.
Fremdenrechtliches Verfahren: Eine Au-pair-Kraft
darf ihre Tätigkeit erst aufnehmen, wenn sie in Österreich über einen Aufenthaltstitel verfügt. Dieser ist
unter Vorlage einer Ausfertigung der AnzeigebestätiHVOHCFJFJOFSÏTUFSSFJDIJTDIFO7FSUSFUVOHTCFIÏSEF
im Ausland zu beantragen. Au-pair-Kräfte erhalten
dann eine Aufenthaltsbewilligung für „Sonderfälle
unselbständiger Erwerbstätigkeit”.
Nähere Infos unter: wko.at/auslaenderbeschaeftigung
Seite 20
Eine Gastgeber-Familie darf eine ausländische
Au-pair-Kraft beschäftigen, wenn sie das Au-pairVerhältnis der zuständigen regionalen Geschäftsstelle
des Arbeitsmarktservice spätestens zwei Wochen vor
Beginn der Tätigkeit angezeigt hat und das Arbeitsmarktservice darüber eine Anzeigebestätigung ausgestellt hat. Die Anzeigebestätigung gilt zunächst für
sechs Monate und kann unter bestimmten Voraussetzungen um weitere sechs Monate verlängert werden.
Eine Anzeigebestätigung kann nur ausgestellt werden, wenn
„ EJF"VQBJS,SBGUNJOEFTUFOTVOEIÏDITUFOT
Jahre alt ist,
„ im Falle der Vermittlung eine hiezu berechtigte
Agentur eingeschaltet wurde,
„ die Au-pair-Kraft innerhalb der letzten fünf Jahre
nicht bereits länger als ein Jahr als Au-pair-Kraft
in Österreich beschäftigt war,
„ wenn der Arbeitsinhalt tatsächlich einem Aupair Verhältnis entspricht d.h. die Au-pair-Kraft
soll durch ihren Österreich-Aufenthalt Land und
Lebensweise der Menschen kennen lernen und
die im Heimatland erworbenen Sprachkenntnisse
mit Hilfe der Gastfamilie vertiefen. Sie wird in die
Hausgemeinschaft der Gastgeberfamilie (wenigstens ein/e Erziehungsberechtigte/r mit Kind)
aufgenommen und soll bei leichten Hausarbeiten
einschließlich Kinderbetreuung mithelfen. Die
Au-pair-Kraft muss ein Mindestmaß an Deutschkenntnissen (Schulunterricht oder ein Semester
Studium oder Sprachlehrgang) schon vor dem
Antritt der Beschäftigung durch ein entsprechendes Schulzeugnis oder eine sonstige Bestätigung
in deutscher oder englischer Übersetzung nachXFJTFOLÏOOFOVOETPMMJISF4QSBDILFOOUOJTTFJN
Zusammenleben mit der Gastfamilie erweitern.
Entlohnung
Für die Beschäftigung von Au-pair-Kräften gilt das
Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz (HGHAG),
das unter anderem arbeitsrechtliche Ansprüche
wie Urlaub oder Entgeltfortzahlung bei Erkrankung
regelt.
Die Entlohnung der Au-pair-Kraft richtet sich nach
dem Mindestlohntarif für Au-pair-Kräfte, der auch die
"SCFJUT[FJUJOLMVTJWF"SCFJUTCFSFJUTDIBGUNJUIÏDITtens 20 Stunden/Woche festlegt. Das monatliche
Entgelt für nach dem 31.12.2008 abgeschlossene Aupair-Verträge beträgt derzeit für 20 Wochenstunden
€ 357,74 (= Geringfügigkeitsgrenze für 2009).
Gemäß dem HGHAG in Verbindung mit dem Mindestlohntarif haben Au-pair-Kräfte Anspruch auf 15
Monatsentgelte im Jahr (Urlaubssonderzahlung: zwei
Monatsentgelte; Weihnachtssonderzahlung: ein Monatsentgelt). Bei kürzeren Beschäftigungsverhältnissen ist der Sonderzahlungsanspruch zu aliquotieren.
Anzuwenden ist auch das Betriebliche Mitarbeiterund Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), sodass
die Gastfamilie für die Au-pair-Kraft Beiträge nach
dem BMSVG zu zahlen hat.
Kranken- und Unfallversicherung
Für die Beschäftigung einer Au-pair-Kraft ist auch
eine Anmeldung zur gesetzlichen Sozialversicherung
erforderlich (ASVG). Die volle freie Station und die
7FSQßFHVOHTPXJFEJF#FUS¾HFXFMDIFEJF(BTUHFCFSfamilie für den privaten Krankenversicherungsschutz
der Au-pair-Kraft sowie für deren Teilnahme an
Sprachkursen und kulturellen Veranstaltungen aufwendet, werden jedoch, gemäß einer Sonderreglung
im ASVG, nicht zum Entgelt gerechnet und sind somit
beitragsfrei.
Liegen die genannten Voraussetzungen nicht vor, wird
kein Au-pair-Verhältnis angenommen und die Anzeige
nicht bestätigt.
Bei einer Beschäftigung der Au-pair-Kraft bis zur
Geringfügigkeitsgrenze (€ 357,74) genügt daher die
Anmeldung zur gesetzlichen Unfallversicherung.
Rechte der Au pair-Kraft
Eigenes versperrbares Zimmer
'SFJF7FSQßFHVOHVOE6OUFSLVOGU
Ein ganzer freier Tag pro Woche
Unfallversicherung durch die Familie und, falls
sonst nicht ausreichend, auch Krankenversicherung
„ Taschengeld von maximal € 357,74 /Monat
„ 30 Werktage/Jahr bezahlter Urlaub
„ Besuch eines deutschen Sprachkurses - die Hälfte
der Kurskosten ist von der Gastfamilie zu tragen
Eine Krankenversicherung kann für die Au-pair-Kraft
bei einer privaten Versicherungsanstalt abgeschlossen werden. Eine im Ausland abgeschlossene Krankenversicherung ist nur dann ausreichend, wenn
EJFTFBVDIJO°TUFSSFJDIMFJTUVOHTQßJDIUJHJTU"V
pair-Kräfte aus Drittstaaten erhalten jedenfalls nur
dann einen Einreise- und Aufenthaltstitel, wenn sie
über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügen.
„
„
„
„
Seite 21
Verlängerung der Au-pair-Beschäftigung
Die Anzeigebestätigung kann um maximal sechs
Monate verlängert werden, wenn die wesentlichen
Kriterien des Au-pair-Verhältnisses (siehe oben)
weiter vorliegen und der Au-pair-Kraft während der
ersten sechs Monate der Erwerb von DeutschkenntOJTTFOFSNÏHMJDIUXVSEF"MT/BDIXFJTEBGÕSHFMUFO
Deutschkurse einschlägiger Bildungseinrichtungen
einschließlich solcher für Erwachsenenbildung.
Wichtig: Liegt das Beschäftigungsausmaß über 20
Stunden oder das bezahlte Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze, so liegt ein HausangestelltenverI¾MUOJTWPSEBTEFS7PMMWFSTJDIFSVOHTQßJDIUOBDIEFN
ASVG unterliegt.
Notwendige Formalitäten
„ Bewerbungsbogen für Gasteltern
„ Unterzeichnung eines Au-pair-Vertrages zwischen
Gastfamilie und Au-pair
„ AMS Anzeigebestätigung
„ 7FSTJDIFSVOHTBCTDIMVTTGÕS6OGBMM)BGUQßJDIU
und Krankenversicherung durch die Gastfamilie
„ innerhalb von drei Tagen nach der Einreise AnmelEVOHCFJEFS[VTU¾OEJHFO.FMEFCFIÏSEF
„ %SJUUTUBBUTBOHFIÏSJHFCFOÏUJHFOFJOF"VGFOUhaltsbewilligung für „Sonderfälle unselbständiger
Erwerbsarbeit“
Service und weiterführende Informationen zum Thema Au-pair in Österreich sind erhältlich unter:
www.kinderbetreuung.at
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und
Konsumentenschutz
Stubenring 1 | 1011 Wien
T 711 00-0 | F 710 85 73
E [email protected]
3.8 Entgeltliche Betreuung durch Privatpersonen
Sozialversicherungsrechtlich handelt es sich bei der
Anstellung einer Privatperson für Kinderbetreuung
VNFJOQFSTÏOMJDIBCI¾OHJHFT%JFOTUWFSI¾MUOJTEBT
ebenfalls dem Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz unterliegt. Übersteigt das monatliche Entgelt
die Geringfügigkeitsgrenze (€ 357,74), so unterliegt
die Person jedenfalls sozialversicherungsrechtlich der
7PMMWFSTJDIFSVOHTQßJDIU,SBOLFO6OGBMM1FOTJPOT
und Arbeitslosenversicherung).
Manche Institutionen vermitteln Privatpersonen zur
Kinderbetreuung (z.B. Omadienst des katholischen
Familienverbands).
4FJU+¾OOFSCFTUFIUEJF.ÏHMJDILFJU1FSTPOFO
für gelegentliche Kinderbetreuung und haushaltstypische Dienstleistungen unter folgenden Voraussetzungen mittels Dienstleistungsscheck zu bezahlen:
Das Entgelt darf die Geringfügigkeitsgrenze (monatlich € 357,74) nicht überschreiten und muss in der
)ÏIFEFO#FTUJNNVOHFOEFT)BVTHFIJMGFOVOE
Hausangestelltengesetzes sowie dem Mindestlohntarif entsprechen. Die beschäftigte Person muss in
Österreich arbeitsberechtigt sein.
Es muss sich um ein befristetes Dienstverhältnis für
IÏDITUFOTFJOFO.POBUIBOEFMOKFEPDITJOEIJFSBVTnahmsweise wiederholte Befristungen zulässig.
Der/die Arbeitnehmer/in reicht die Dienstleistungsschecks bei der Gebietskrankenkasse ein, die in der
Folge das Entgelt überweist.
Der/die Arbeitnehmer/in ist über den Dienstleistungsscheck automatisch unfallversichert und hat die
.ÏHMJDILFJUTJDIJOEFS,SBOLFOVOE1FOTJPOTWFSTJcherung günstig selbst zu versichern.
%JFOTUMFJTUVOHTTDIFDLTTJOEJO5SBÞLFOVOE1PTU¾Ntern erhältlich.
Seite 22
3.9 Wichtige Entscheidungsfaktoren
Bei der Auswahl einer Kinderbetreuungseinrichtung
sollten folgende Faktoren berücksichtigt werden:
„ Öffnungszeiten oder Verfügbarkeit der Betreuungspersonen
„ pädagogisches Konzept
„ Wegzeiten
„ Kosten
Vorteile von institutionellen Betreuungseinrichtungen
sind:
„ Sicherheit der pädagogischen Kompetenz
„ Verfügbarkeit zu den gegebenen Öffnungszeiten
/BDIUFJMFFSHFCFOTJDICFJI¾VÞHFO&SLSBOLVOHFO
des Kindes, da in diesem Fall zusätzliche Betreuung
organisiert werden muss.
7PSUFJMFFJOFSQFSTÏOMJDIFO#FUSFVVOHJNFJHFOFO
Haushalt (Kinderfrau, Au-Pair, Omadienst, Großeltern) ergeben sich u.a. durch individuelle Betreuung
nach den eigenen Bedürfnissen.
/BDIUFJMFFSHFCFOTJDICFJNQMÏU[MJDIFO"VTGBMMEFS
Betreuungsperson, da keine organisierte Vertretung
besteht.
Besonders bei Mehrkindfamilien ist die Entscheidung
über die Betreuungsform oft nicht einfach, da bei
institutioneller Kinderbetreuung die Kosten steigen
und die Koordination der Betreuung in verschiedenen
Institutionen bzw. Schulen notwendig ist.
3.10 Kinderbetreuung bei der Wirtschaftskammer
Wien
Die Wirtschaftskammer Wien bietet während ausgewählter WKW-Veranstaltungen eine kostenlose
Kinderbetreuung an. Derzeit läuft ein Pilotprojekt in
Zusammenarbeit mit dem Verein Kinderwelt. Wenn es
BVTSFJDIFOE"OLMBOHÞOEFUXJSEEJFTFT"OHFCPUBVG
mehrere Events ausgeweitet.
Zusätzlich bietet das neue Projekt der WKW „FORUM
Ein-Personen-Unternehmen“ ebenfalls günstige
Kinderbetreuung. Das „FORUM Ein-Personen-Unternehmen“ setzt Maßnahmen zur Imagebildung von
Ein-Personen-Unternehmen, gibt Wachstumssupport
und unterstützt umfassend beim Netzwerken. Das AnHFCPUSFJDIUWPO2VBMJÞ[JFSVOHTVOE$PBDIJOHBOHFboten, Netzwerk-Aktivitäten bis hin zur Bereitstellung
von Besprechungsräumen. Während Unternehmerinnen und Unternehmer in WKW-Räumlichkeiten Ihre
Geschäftsbesprechungen abhalten, werden die Kinder
ab einem Alter von 1 Jahr gegen einen Kostenbeitrag
von 1.- Euro pro Stunde von ausgebildeten PädagogInnen betreut. Das FORUM Ein-Personen-Unternehmen
JTUWPO6ISCJT6ISHFÏGGOFU
FORUM Ein-Personen-Unternehmen
Operngasse 17-21 | 1040 Wien
T 514 50-1111 | E [email protected]
W wko.at/wien/forum-epu
3.11 Links zum Thema Kinderbetreuung
www.aupairaustria.at
www.au-pair4you.at
www.aupair-world.at
www.aupairkontakt.at
www.bernhardiner.org
www.bmwa.gv.at
www.dasdienstleistungszentrum.at
www.familie.at
www.familienbund.at
www.familienverband.at/sites/oma.php
www.hallobabysitter.de
www.help.gv.at
www.kathkids.at
www.hilfe.wien.gv.at
www.kib.or.at
www.kinderbetreuung.at
www.kinderdrehscheibe.at
www.kindergaerten.wien.at
www.schulfuehrer.at
www.stadtschulrat.at
www.univie.ac.at/kinder
www.wgkk.at
www.wien.gv.at/bildung/kindergarten/privat.html
www.wien.gv.at/menschen/magelf/
www.wiener.hilfswerk.at
www.wiener-kinderbetreuung.at
wko.at/auslaenderbeschaeftigung
Seite 23
PFLEGE NAHER ANGEHÖRIGER
Seite 24
4. Pflege naher Angehöriger
%JF1ßFHFOBIFS"OHFIÏSJHFSCFJTDIXFSFS&SLSBOkung und die Sterbebegleitung von Familienmitgliedern sind Themen, die gerne beiseite geschoben werden. Aber gerade die in den letzten Jahren entfachte
1ßFHFEJTLVTTJPO[FJHUEBTTFTTJDIEBCFJVNFJOFO
wesentlichen Aspekt des Bereiches „Vereinbarkeit
von Beruf und Familie“ handelt. Frauen sind von der
1SPCMFNBUJLEFS1ßFHFOBIFS"OHFIÏSJHFSKFEFOGBMMT
I¾VÞHFSCFUSPGGFOBMT.¾OOFS
Aus diesem Grund werden hier die wichtigsten Informationen kurz zusammengefasst.
4.1.Pflegegeld
Voraussetzungen und Zuständigkeit
%BT1ßFHFHFMEJTUFJOF1BVTDIBMFGÕSQßFHFCFEJOHUF
.FISBVGXFOEVOHFOVNQßFHFCFEÕSGUJHFO1FSTPOFO
die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern und
ihnen ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes
-FCFO[VFSNÏHMJDIFO
Voraussetzung ist ein ständiger Betreuungs- und
Hilfsbedarf während eines Zeitraumes von mindestens 6 Monaten für mindestens 50 Stunden pro Monat
XFHFOFJOFSLÏSQFSMJDIFOHFJTUJHFOPEFSQTZDIJTDIFO
Behinderung oder einer Sinnesbehinderung.
"OTQSVDITCFSFDIUJHUOBDIEFN#VOEFTQßFHFHFTFU[
TJOEÏTUFSSFJDIJTDIF4UBBUTCÕSHFSPEFS&64UBBUTCÕSHFSNJUHFXÏIOMJDIFN"VGFOUIBMUJO°TUFSSFJDIXFOO
sie
„ eine Vollrente aus der Unfallversicherung,
„ eine gesetzliche Pension
„ eine Beamtenpension
„ eine Beihilfe vom Bundessozialamt nach dem
Kriegsopferversorgungsgesetz, Heeresversorgungsgesetz, Opferfürsorgegesetz, Verbrechensopfer- oder Impfschadensgesetz beziehen.
Für Personen, die keinen Anspruch nach dem BunEFTQßFHFHFMEHFTFU[IBCFOJTU[VQSÕGFOPCFJO
"OTQSVDIBVG1ßFHFHFMEOBDIEFOFOUTQSFDIFOEFO
-BOEFTHFTFU[FO[#8JFOFS1ßFHFHFMEHFTFU[
CFTUFIU)ÏIFEFT1ßFHFHFMEFTBCTJFIF5BCFMMF
Ruhen des Pflegegeldes
%BT1ßFHFHFMESVIUX¾ISFOEFJOFTTUBUJPO¾SFO
Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, ab dem Tag,
der auf die Aufnahme folgt, wenn ein Träger der
Sozialversicherung, ein Landesfonds, der Bund oder
eine Krankenfürsorgeanstalt für den Aufenthalt
überwiegend aufkommt. In bestimmten Fällen kann
BVG"OUSBHEBT1ßFHFHFMEX¾ISFOEEFTTUBUJPO¾SFO
Aufenthaltes weiter geleistet werden.
Sachleistungen anstelle von Pflegegeld
8JSEEFSEVSDIEBT1ßFHFHFMEBOHFTUSFCUF;XFDL
OJDIUFSSFJDIUTPJTUEBTHFTBNUF1ßFHFHFMEPEFSFJO
Teil in Form von Sachleistungen zu gewähren.
Einkommensteuer- und Gebührenfreiheit
%BT1ßFHFHFMEVOUFSMJFHUOJDIUEFS&JOLPNNFOTUFVFS%JF[VS%VSDIGÕISVOHEFT#VOEFTQßFHFHFTFU[FT
erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben und Vollmachten sind von Stempelgebühren, Verwaltungsabgaben sowie Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
Antrag
%BT1ßFHFHFMEJTUCFJKFOFS4UFMMF[VCFBOUSBHFOEJF
auch die Grundleistung (Pension, Rente, Beihilfe…)
auszahlt. Bei Personen ohne Bezug einer Grundleistung ist in Wien die Magistratsabteilung 40 zuständig.
%BT1ßFHFHFMEHFCÕISUBCEFN.POBUTFSTUFOEFS
EFS"OUSBHTUFMMVOHGPMHU%JFTHJMUBVDIGÕSEJF&SIÏIVOHEFT1ßFHFHFMEFT;VS"OUSBHTUFMMVOHTJOEEFS
Anspruchswerber, der gesetzliche Vertreter oder sein
4BDIXBMUFSFJO'BNJMJFOBOHFIÏSJHFSPEFSTPOTUJHF
)BVTIBMUTBOHFIÏSJHFCFSFDIUJHU
WICHTIG
*N'BMMEFS"CMFIOVOHEFS;VFSLFOOVOHPEFS&SIÏIVOHWPO1ßFHFHFMELBOOFJOF,MBHFCFJN[VTU¾OEJgen Arbeits- und Sozialgericht eingebracht werden.
Die Klagefrist beträgt 3 Monate.
Pflegegeldstufe
Pflegebedarf
Pflegegeld
Stufe 1
mehr als 50 Stunden/Monat
€ 154,20
Stufe 2
mehr als 75 Stunden/Monat
€ 284,30
Stufe 3
mehr als 120 Stunden/Monat
€ 442,90
Stufe 4
mehr als 160 Stunden/Monat
€ 664,30
4UVGF
NFISBMT4UVOEFO.POBUVOEBV¹FSHFXÏIOMJDIFO1ßFHFBVGXBOE
`
Stufe 6
mehr als 180 Stunden/Monat und dauernde Beaufsichtigung
€ 1.242,00
Stufe 7
mehr als 180 Stunden/Monat und Bewegungsunfähigkeit
€ 1.655,80
Seite 25
4.2 Die 24-Stunden Pflege
%BEJF3FHFMVOHFOÕCFS4UVOEFO1ßFHFJNFJHFnen Haushalt äußerst detailreich sind, werden hier
nur als Erstinformation die wesentlichen Eckpunkte
dargestellt.
4FJUHJCUFTESFJ.ÏHMJDILFJUFOGÕSEJF#Ftreuung in Privathaushalten:
„ Unselbständige Betreuungskraft /DienstverhältOJTVONJUUFMCBS[VSQßFHFCFEÕSGUJHFO1FSTPOPEFS
"OHFIÏSJHFN
„ unselbständige Betreuungskraft /Dienstverhältnis
zu einem gemeinnützigen Anbieter (z. B. Volkshilfe, Hilfswerk, Caritas, Rotes Kreuz, Diakonie
Österreich)
„ selbständige Betreuungskraft /Betreuungsvertrag
mit einer selbständig erwerbstätigen Betreuungskraft, die den Gewerbeschein der Personenbetreuung besitzt.
Unselbständige Betreuungskraft/Dienstverhältnis
unmittelbar zur pflegebedürftigen Person oder
Angehörigem
Folgende Schritte sind notwendig:
1. Abschluss eines Arbeitsvertrages
2. Anmeldung der Betreuungsperson bei Gebietskrankenkasse und Finanzamt
3. Notwendige Formalitäten für ausländische StaatsbürgerInnen:
„ EU- und EWR- BürgerInnen:
ƒ "ONFMEVOHCFJEFS.FMEFCFIÏSEF.BHJTUSBUJTDIFT
Bezirksamt)
ƒ #FTDI¾GUJHVOHTCFXJMMJHVOHGÕS"OHFIÏSJHFEFS
neuen EU-Staaten (Bulgarien, Estland, Lettland,
Litauen, Polen Rumänien, Slowakei, Slowenien,
5TDIFDIJFO6OHBSO
OÏUJH"VTOBINF%JFQßFHFCFEÕSGUJHF1FSTPOIBU1ßFHFTUVGFCJT
ƒ Anmeldebescheinigung (spätestens drei Monate
nach der Niederlassung in Österreich)
„ %SJUUTUBBUTBOHFIÏSJHF"VGFOUIBMUTCFSFDIUJHVOH
ƒ Beschäftigungsbewilligung für den konkreten
"SCFJUTQMBU[PEFSQFSTÏOMJDIF"SCFJUTCFSFDIUJHVOH
EFS1ßFHFLSBGU
ƒ "ONFMEVOHCFJEFS.FMEFCFIÏSEF
Unselbständige Betreuungskraft/Dienstverhältnis
zu gemeinnützigem Anbieter
Hier ist ein entsprechender Vertrag mit der gemeinnützigen Organisation über die Betreuung notwendig.
Die gemeinnützige Organisation ist als Arbeitgeber
verantwortlich für die ordnungsgemäße Anmeldung
(Gebietskrankenkasse und Finanzamt) und Bezahlung
EFS#FUSFVVOHTQFSTPO%JFQßFHFCFEÕSGUJHF1FSTPO
EFSFO"OHFIÏSJHF
[BIMFOEJF0SHBOJTBUJPOGÕSEJF
#FSFJUTUFMMVOHEFS1ßFHF
Selbständige Betreuungskraft
Für eine selbständige Betreuungskraft müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
1. Gewerbeanmeldung
2. Anzeige der unternehmerischen Tätigkeit beim
Finanzamt
3. Meldung der unternehmerischen Tätigkeit bei der
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA)
4. Abschluss eines Werkvertrags („Personenbetreuungs-Vertrag“)
5. Notwendige Formalitäten für ausländische StaatsbürgerInnen
„ EU- und EWR-BürgerInnen:
ƒ "ONFMEVOHCFJEFS.FMEFCFIÏSEF
ƒ Anmeldebescheinigung (spätestens drei Monate
nach der Niederlassung in Österreich).
„ %SJUUTUBBUTBOHFIÏSJHF
ƒ Aufenthaltsberechtigung
ƒ "ONFMEVOHCFJEFS.FMEFCFIÏSEF
Kosten und Förderung der 24-Stunden-Betreuung
Je nach Betreuungsart variieren auch die Kosten
stark. Die Kosten der Betreuung durch unselbständige Betreuer/innen orientieren sich am MindestlohnUBSJGGÕS)BVTBOHFTUFMMUFFSIÏIUVN4P[JBMversicherungsbeiträge. Das Honorar für selbständige
Betreuungskräfte unterliegt der freien Vereinbarung.
Siehe: Mindestlohntarif Haushalt Wien
Wenn die betreuungsbedürftige Person rund um
EJF6ISCFUSFVUXFSEFONVTT1ßFHFHFMEBC4UVGF
bezieht und das monatliche Nettoeinkommen € 2.500
nicht übersteigt, hat sie – bei Vorliegen der weiteren
7PSBVTTFU[VOHFOr"OTQSVDIBVGFJOF'ÏSEFSVOH%JF
&JOLPNNFOTHSFO[FWPO`FSIÏIUTJDIGÕSKFEFO
VOUFSIBMUTCFSFDIUJHUFO"OHFIÏSJHFOVN`GÕS
KFEFOCFIJOEFSUFOVOUFSIBMUTCFSFDIUJHUFO"OHFIÏSJgen um € 600,-.
/JDIU[VN&JOLPNNFO[¾IMFO1ßFHFHFME4POEFSzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld
VOE8PIOCFJIJMGF%BT7FSNÏHFOEFSCFUSFVVOHTCFdürftigen Person bleibt dabei seit 1. November 2008
unberücksichtigt.
;VCFBOUSBHFOJTUEJF'ÏSEFSVOHCFJN[VTU¾OEJHFO
Bundessozialamt: www.bundessozialamt.gv.at unter
1ßFHF4UVOEFO#FUSFVVOH
Bundessozialamt Landesstelle Wien
Babenbergerstraße 5 | 1010 Wien
T 05 99 88 | F 05 99 88-2266
E [email protected]
Seite 26
6NEJF'ÏSEFSVOHJO"OTQSVDIOFINFO[VLÏOOFO
muss nachgewiesen werden, dass die Betreuungskraft
„ über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im
Wesentlichen jener eines Heimhelfers oder einer
Heimhelferin entspricht, oder
„ seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der
QßFHFCFEÕSGUJHFO1FSTPOTBDIHFSFDIUJN4JOOF
der gesetzlichen Bestimmungen (Hausbetreuungsgesetz, Gewerbeordnung) durchgeführt hat
oder
„ CFTUJNNUFQßFHFSJTDIFVOEPEFS¾S[UMJDIF5¾UJHkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter
EFS,POUSPMMFFJOFSEJQMPNJFSUFO1ßFHFLSBGUC[X
eines Arztes oder einer Ärztin ausübt (Befugnis
gemäß § 3b oder § 15 Abs. 7 des Gesundheits- und
,SBOLFOQßFHFHFTFU[FTPEFSHFN¾¹‚CEFT
Ärztegesetzes).
/BIF"OHFIÏSJHFTJOEJOEJFTFN;VTBNNFOIBOHEFS
Ehegatte, Personen, die in gerader Linie oder bis zum
vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwäHFSUTJOE'ÕS;FJUFOEFS1ßFHFFJOFTCFIJOEFSUFO
Kindes hat schon bisher der Bund die Kosten der
freiwilligen Pensionsversicherung zur Gänze übernommen.
Förderhöhe (Stand: März 2009):
4.4 Links zum Thema Pflege:
Auch im Bereich der Krankenversicherung sind VerCFTTFSVOHFOGÕSQßFHFOEF"OHFIÏSJHFHFQMBOU
Derzeit ist eine beitragsfreie Mitversicherung in der
,SBOLFOWFSTJDIFSVOHGÕSQßFHFOEF"OHFIÏSJHFOVS
NÏHMJDIXFOOEFS[VQßFHFOEF7FSTJDIFSUF"OTQSVDI
BVG1ßFHFHFME[VNJOEFTUJO)ÏIFEFS4UVGFIBU
Künftig (Zeitpunkt zu Redaktionsschluss noch nicht
bekannt) soll in diesem Zusammenhang ein Anspruch
im Ausmaß der Stufe 3 ausreichen.
„ selbständige Betreuungskräfte:
ƒ € 275,- pro Monat und Betreuungskraft
ƒ max. € 550,- pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungskräften)
„ unselbständige Betreuungskräfte:
ƒ € 550,- pro Monat und Betreuungskraft
ƒ max. € 1.100,- pro Monat (dies entspricht zwei
Betreuungskräften)
%JFNBYJNBMF'ÏSEFSIÏIFQSP+BISCFUS¾HUTPNJUCFJ
zwei selbständigen Betreuungskräften € 6.600,-, bei
zwei unselbständigen Betreuungskräften € 13.200,-.
Nähere Detailinformationen zu den notwendigen
4DISJUUFOÞOEFO4JFJN-FJUGBEFOEFT#VOEFTNJOJTteriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
#."4,
VOUFS-FJUGBEFO4UVOEFOQßFHFXXX
QßFHFEBIFJNBUVOUFS5IFNFOCFSFJDI4UVOEFO
Betreuung-Broschüre „24-Stunden-Betreuung zu
Hause“)
Bundessozialamt
kostenlose Hotline: 0800/22 03 03
Babenbergerstraße 5, 1010 Wien
T 05 99 88, Fax: 01/586 20 16
E [email protected]
8XXXIFMQHWBUVOUFS4P[JBMFTVOE/PUG¾MMF1ßFHFvorsorge-Hausbetreuung-Allgemeines zur Hausbetreuung
Amtshelfer der Stadt Wien:
www.wien.gv.at/amtshelfer/gesundheit/fsw/mobilegeTVOEIFJUTLSBOLFOQßFHFIUNM
www.help.gv.at
Fonds Soziales Wien:
QßFHFGTXBUVOUFS#FUSFVVOH[V)BVTF
8JFOFS)BVTLSBOLFOQßFHF
newsroom.whs-wien.at/
Wiener Krankenanstaltenverbund:
XXXXJFOLBWBULBWQßFHFBTQ
Dachverband Wiener Sozialeinrichtungen:
www.dachverband.at/
XXXQßFHFOBU
XXXQßFHFEBIFJNBUVOUFS5IFNFOCFSFJDI4UVOden-Betreuung-Broschüre „24-Stunden-Betreuung zu
Hause“
XXXIFMQHWBUVOUFS4P[JBMFTVOE/PUG¾MMF1ßFHFWPSsorge-Hausbetreuung-Allgemeines zur Hausbetreuung
4.3 Sozialversicherung für pflegende Angehörige
Personen, die nicht (aufgrund einer Erwerbstätigkeit)
QFOTJPOTWFSTJDIFSUTJOEVOEFJOFOOBIFO"OHFIÏSJHFONJU"OTQSVDIBVG1ßFHFHFME[VNJOEFTUJO)ÏIF
der Stufe 3 „unter erheblicher Beanspruchung ihrer
"SCFJUTLSBGUJOI¾VTMJDIFS6NHFCVOHQßFHFOoIBCFO
TFJU+VMJEJF.ÏHMJDILFJUTJDIJOEFS1FOTJPOTversicherung selbst- oder freiwillig weiter zu versichern. Die Kosten dafür werden künftig zur Gänze
vom Bund getragen. Bisher musste knapp die Hälfte
des Beitrages vom Versicherten selbst getragen
werden.
Seite 27
Monkey Business
WENN MEIN PARTNER ARBEITNEHMER IST ...
Seite 28
5. Wenn mein Partner Arbeitnehmer ist …
„Ich entschied mich für die Kinderbetreuungszeit, da es auf der einen Seite gut für
unser Familienmodell passte, denn ich
hatte mich gerade erst selbstständig geNBDIUVOETPNJUXFOJHFS7FSQßJDIUVOHFO
als meine ebenfalls selbständige Frau.
Andererseits bekam ich so die Gelegenheit
die ersten Lebensmonate meiner beiden
Kinder aktiv mitzugestalten und vor allem
zu genießen. Besonders zu meinem heute
18 Monate alten Sohn (siehe Bild) konnte
ich eine äußerst intensive Beziehung aufbauen worauf ich sehr stolz bin.
Martin Winkler
2 Kinder
IT-Dienstleistungen
4FJUJTUBVDIGÕS7¾UFSEJF.ÏHMJDILFJUJO,BSFO[
zu gehen, gesetzlich verankert. Der Anteil der Männer, die das auch tatsächlich tun, ist allerdings mit
rund 3,8 % aller Kinderbetreuungsgeldbezieher sehr
gering. Ein wichtiger Grund dafür liegt in dem nach
wie vor stark verankerten traditionellen Rollenmuster,
das dem Mann die Rolle als Ernährer und der Frau
jene als Bezugs- und Betreuungsperson für die Kinder zuschreibt. Weitere Gründe: Karenz ist in unserer
(FTFMMTDIBGUOBDIXJFWPSI¾VÞHFJO(SVOEGÕS&JOkommensverluste und Karriereknick - bei Männern
noch weit stärker als bei Frauen.
Für Unternehmerinnen, die ein Kind erwarten oder eiOFO1ßFHFGBMM[VCFUSFVFOIBCFOHJCUFT[VT¾U[MJDIF
Gestaltungsvarianten, wenn der Vater unselbständig
tätig ist. Im Folgenden werden daher Väterkarenz,
&MUFSOUFJM[FJU1ßFHFGSFJTUFMMVOHVOE'BNJMJFOIPTQJ[karenz in Grundzügen dargestellt.
Verlängerung
Spätestens drei Monate vor Ende des Karenzurlaubes
kann der Wunsch bekannt gegeben werden, die Karenz zu verlängern, sofern die Maximaldauer bis zum
(FCVSUTUBHEFT,JOEFTOPDIOJDIUBVTHFTDIÏQGU
XVSEF&JOFTPMDIF7FSM¾OHFSVOHJTUOVSFJONBMNÏHlich.
Beispiel:
)FSS 1ßFHFS IBU CFJ EFS (FCVSU TFJOFS 5PDIUFS NJU
seinem Arbeitgeber Karenz bis zum 1. Geburtstag des
,JOEFTBNWFSFJOCBSU&SNÏDIUFEJFTFOVO
um weitere sechs Monate verlängern. Diesen Wunsch
muss er spätestens bis 21.2.2009 dem Arbeitgeber bekannt geben.
ACHTUNG: Vorzeitiges Ende
Fällt durch eine Veränderung der Lebensumstände
der gemeinsame Haushalt von Vater und Kind weg, so
muss das dem Arbeitgeber sofort gemeldet werden.
Dieser kann dann den sofortigen Dienstantritt verlangen.
Aufgeschobene Karenz
Es kann vereinbart werden, dass der Vater drei Monate seiner Karenz aufschiebt und bis zum Ablauf des
siebenten Lebensjahres oder (bei späterem Schuleintritt) aus Anlass des Schuleintrittes des Kindes verbraucht. Hierbei sind die Erfordernisse des Betriebes
und des Anlasses der Inanspruchnahme zu berücksichtigen. Die aufgeschobene Karenz bewirkt keine
Verlängerung des Gesamtanspruches, die normale
Karenz endet in diesem Fall mit dem 21. Lebensmonat des Kindes.
Entgeltmäßige Auswirkungen
Das Arbeitsverhältnis wird durch die Inanspruchnahme einer Karenz nicht beendet. Es werden lediglich
EJF)BVQUQßJDIUFOBVTEFN"SCFJUTWFSI¾MUOJTTPNJU
EJF"SCFJUTQßJDIUEFT"SCFJUOFINFSTVOEEJF&OUHFMU[BIMVOHTQßJDIUEFT"SCFJUHFCFSTBVTHFTFU[U8¾Irend einer Karenz gebühren weder laufendes Entgelt
noch Sonderzahlungen.
5.1 Väterkarenz
Das Väterkarenzgesetz (VKG) sieht bei Geburt eines
Kindes einen Anspruch auf Dienstfreistellung gegen
Entfall des Entgelts vor, versehen mit einem Kündigungs- und Entlassungsschutz. Auf Verlangen ist dem
Arbeitnehmer im Anschluss an die Schutzfrist maximal bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des
Kindes Karenz zu gewähren, wenn er mit dem Kind im
gemeinsamen Haushalt lebt.
Meldefrist
Soll die Karenz unmittelbar an die Schutzfrist anschließen, so sind Beginn und Dauer der Karenz bis
spätestens acht Wochen nach der Entbindung dem
Arbeitgeber bekannt zu geben. Jeder weitere Karenzteil muss spätestens drei Monate vor dem geplanten
Beginn dem Arbeitgeber bekannt gegeben werden.
Eine bestimmte Form der Bekanntgabe sieht das Gesetz nicht vor, Schriftlichkeit ist allerdings anzuraten.
Urlaubsansprüche, die vor Inanspruchnahme der
Karenz nicht konsumiert wurden, gebühren für
Dienstjahre, in die Zeiten einer Karenz fallen, nur im
aliquoten Ausmaß.
Beispiel:
)FSS 1ßFHFS JTU JN +BIS GÕOG .POBUF JO ,BSFO[
Für dieses Jahr gebührt ihm nur der aliquote Urlaub
für sieben Monate.
Grundsätzlich bleibt die Karenz für Ansprüche, die
sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, außer
Betracht.
Seite 29
Ausnahme: Maximal zehn Monate der ersten Karenz
in einem Arbeitsverhältnis werden für die Bemessung
der Kündigungsfrist, der Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und für das Urlaubsausmaß
herangezogen, NICHT jedoch für die Abfertigungsansprüche. Manche Kollektivverträge enthalten jedoch
günstigere Anrechnungsbestimmungen.
Beschäftigungsmöglichkeiten während der Karenz
%JFHFTFU[MJDIFO#FTUJNNVOHFOTFIFO[XFJ.ÏHMJDIkeiten für eine Beschäftigung während der Karenz
vor, die jeweils zu vereinbaren ist.
„ Geringfügige Beschäftigung
Neben dem karenzierten Arbeitsverhältnis kann mit
dem Arbeitgeber eine geringfügige Beschäftigung
nach dem ASVG vereinbart werden (zulässiges monatliches Bruttoentgelt 2009: € 357,74). Es handelt sich
hierbei um ein eigenständiges Dienstverhältnis.
„ 7PMMWFSTJDIFSVOHTQßJDIUJHF#FTDI¾GUJHVOH
Für maximal 13 Wochen pro Kalenderjahr kann eine
WPMMWFSTJDIFSVOHTQßJDIUJHF#FTDI¾GUJHVOHBVTHFÕCU
XFSEFO"VDIFJOF5FJMVOHEFS8PDIFOJTUNÏHMJDI
Falls Karenz nicht während eines gesamten Kalenderjahres in Anspruch genommen wird, kann diese
Art von Beschäftigung nur für einen Zeitraum im
aliquoten Ausmaß vereinbart werden. Diese BeschäfUJHVOHTNÏHMJDILFJUCJFUFU(FMFHFOIFJUGÕSEFOWPMMFO
Einsatz in der Hochsaison, für zeitlich begrenzte Projekte oder bei personellen Engpässen in der Urlaubszeit.
Mit Zustimmung des Dienstgebers kann eine vorübergehende Beschäftigung auch mit einem anderen
Dienstgeber vereinbart werden.
Beispiel:
Herr Massner ist von 1.1.2009 bis Ende Juli 2010 in Karenz. Im Jahr 2009 kann er insgesamt 13 Wochen lang
einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen. Im Jahr 2010
dagegen kann er nur 7 1/2 Wochen lang neben der KaSFO[FJOFSWPMMWFSTJDIFSVOHTQßJDIUJHFO#FTDI¾GUJHVOH
nachgehen.
Seite 30
Notstandskarenz
Ist die Mutter, die das Kind überwiegend betreut,
durch ein unvorhersehbares und unabwendbares
Ereignis für einen längeren Zeitraum verhindert, kann
EFS7BUFSGÕSEFO;FJUSBVNEFS7FSIJOEFSVOHIÏDITtens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres
des Kindes, Karenz beanspruchen. In folgenden Fällen liegt ein unvorhersehbares und unabwendbares
Ereignis vor:
„ Tod
„ "VGFOUIBMUJOFJOFS)FJMVOE1ßFHFBOTUBMU
„ Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder anderweitige
CFIÏSEMJDIF"OIBMUVOH
„ schwere Erkrankung
„ Wegfall des gemeinsamen Haushaltes der MutUFSNJUEFN,JOEPEFSEFSÕCFSXJFHFOEFO1ßFHF
durch die Mutter
Beginn und voraussichtliche Dauer der Notstandskarenz sind vom Vater unverzüglich unter Nachweis
der anspruchsbegründenden Umstände bekannt zu
geben. Voraussetzung ist, dass der Vater mit dem
Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Der Anspruch
besteht auch dann, wenn der Vater bereits Karenz
oder Teilzeitbeschäftigung angemeldet, angetreten
oder konsumiert hat.
Arbeitsplatzgarantie
Nach Ablauf der Karenz hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
zu den ursprünglichen Bedingungen mit gleichem
Entgelt. Ist eine tatsächliche Beschäftigung am gleiDIFO"SCFJUTQMBU[OJDIUNÏHMJDILBOOFJO[VNVUCBSFS
gleichwertiger, der jeweiligen Ausbildung entsprechender Arbeitsplatz zugewiesen werden. Verset[VOHTNÏHMJDILFJUFOLÏOOFOJN%JFOTUWFSUSBHHFSFHFMU
werden.
5.2 Elternteilzeit und Änderung der Lage der Arbeitszeit
Seit 1. Juli 2004 gibt es neue gesetzliche Regelungen
ÕCFSEJF&MUFSOUFJM[FJU(MFJDI[FJUJHXVSEFEJF.ÏHMJDIkeit geschaffen, die vereinbarte Zahl an Arbeitsstunden beizubehalten, aber anders auf die Arbeitswoche
zu verteilen (Abänderung der Lage der Arbeitszeit).
Die Neuregelung gilt für Geburten seit dem 1. Juli
2004.
Der Vater kann Elternteilzeit oder eine Änderung der
Lage der Arbeitszeit in Anspruch nehmen, sofern ein
gemeinsamer Haushalt mit dem Kind vorliegt oder er
die Obsorge für ein Kind nach den Bestimmungen des
ABGB innehat und sich die Mutter nicht gleichzeitig in
,BSFO[CFÞOEFU
Allgemein
Ein Rechtsanspruch auf Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum siebenten Geburtstag oder einem allfälligen späteren Schuleintritt des Kindes besteht, wenn
„ im Betrieb des Arbeitgebers regelmäßig mehr als
20 Arbeitnehmer beschäftigt werden und
„ das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Antrittes
der Teilzeitbeschäftigung mindestens drei Jahre
gedauert hat.
Bezüglich des Ausmaßes der Stundenreduzierung gibt
es keinerlei Vorschriften.
ACHTUNG: Es ist keine tatsächliche dreijährige
Beschäftigung gefordert; Zeiten einer Karenz sind in
diese drei Jahre einzurechnen!
Sind die Voraussetzungen für einen Anspruch auf
&MUFSOUFJM[FJUOJDIUFSGÕMMUCFTUFIUEJF.ÏHMJDILFJU
der Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung bis zum
Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes.
Verfahren
Je nachdem, ob ein Rechtsanspruch auf Elternteilzeit
besteht oder nicht, gibt es unterschiedliche, mehrstuÞHFVOELPNQMJ[JFSUFWFSGBISFOTSFDIUMJDIF#FTUJNmungen für die weitere Vorgangsweise.
/¾IFSF*OGPSNBUJPOFOEB[VÞOEFO4JFVOUFS
wko.at/mutterschutz_karenz - Elternteilzeit
www.help.gv.at - Wirtschaft – MitarbeiterInnen – Elternteilzeit
Änderungswünsche
Sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber
kann sowohl eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung
(=Verlängerung, Änderung des Ausmaßes oder der
Lage) als auch eine vorzeitige Beendigung jeweils
nur einmal verlangen. Dies ist dem Vertragspartner
schriftlich spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Änderungszeitpunkt bekannt zu geben.
Vorzeitiges Ende
Die Elternteilzeit endet vorzeitig durch die Inanspruchnahme einer Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung aufgrund der Geburt eines weiteren
Kindes oder durch den Wegfall des gemeinsamen
Haushaltes.
Änderung der Lage der Arbeitszeit
&TCFTUFIUBVDIEJF.ÏHMJDILFJUEJF-BHFEFS"SCFJUTzeit zu ändern, ohne das Ausmaß der Arbeitszeit zu
verringern (die Arbeitszeit innerhalb der Arbeitswoche anders zu verteilen). Hinsichtlich Bekanntgabe
und Verfahren gelten die für die Teilzeitbeschäftigung
maßgeblichen Bestimmungen.
ACHTUNG: Auch die Absicht einer Änderung der Lage
der Arbeitszeit ist innerhalb der oben angeführten
Fristen schriftlich einschließlich Beginn, Dauer und
Lage bekannt zu geben!
Die Elternteilzeit kann auch direkt an die Karenz anschließen, sie kann jedoch für jedes Kind nur einmal
in Anspruch genommen werden, und muss mindestens drei Monate dauern.
Meldepflichten
Ist der Beginn der Teilzeitbeschäftigung unmittelbar
im Anschluss an die Schutzfrist oder innerhalb von
drei Monaten nach deren Ende vorgesehen, muss die
schriftliche Bekanntgabe spätestens bis zum Ende
der Schutzfrist erfolgen. Eine Teilzeitbeschäftigung zu
einem späteren Zeitpunkt ist dem Arbeitgeber spätestens drei Monate vor dem geplanten Antritt schriftlich
mitzuteilen.
ACHTUNG: Die Absicht, eine Teilzeitbeschäftigung
anzutreten, ist dem Arbeitgeber jedenfalls schriftlich
einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der
Teilzeitbeschäftigung bekannt zu geben.
Seite 31
5.3 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Väter, die Karenz, Teilzeit oder eine Änderung der
Lage der Arbeitszeit beanspruchen, unterliegen bei
Beendigung des Arbeitsverhältnisses besonderen
Schutzbestimmungen und Formvorschriften, die hier
nur kurz erwähnt werden:
Kündigung und Entlassung
Während des Schutzzeitraumes kann der Vater nur
aus gesetzlich angeführten Gründen und nur mit
Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes rechtswirksam gekündigt oder entlassen werden.
Kündigungsgründe
„ bei Betriebsstilllegung oder -einschränkung, wenn
„
„
eine Weiterbeschäftigung nicht ohne Schaden für
EFO#FUSJFCNÏHMJDIJTU
wenn sich der Dienstnehmer nach gerichtlicher
Rechtsbelehrung mit der Kündigung einverstanden
erklärt;
frühestens im 2. Lebensjahr des Kindes, wenn die
Kündigung durch betriebliche Erfordernisse oder
Umstände in der Person des Dienstnehmers begründet ist und die Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses unzumutbar ist.
Einvernehmliche Auflösung
&JOWFSOFINMJDIF"VßÏTVOHFOTJOEOVSSFDIUTXJSLsam, wenn sie schriftlich erfolgen. Minderjährige
müssen zusätzlich eine Bescheinigung des Arbeitsund Sozialgerichtes oder der Arbeiterkammer über
eine Rechtsbelehrung zum Thema Kündigungsschutz
vorlegen.
Nähere Details siehe unter wko.at/mutterschutz_kaSFO[VOEXLPBUEJFOTUWFSIBFMUOJT@BVßPFTVOH
„Nach der Karenz habe ich mich entschlossen, selbständig zu werden. Dabei
war der Hauptgedanke, frei über meine
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der Kinder wegen. Alleine ging es nicht,
also entschloss sich auch mein Mann,
seinen erlernten Beruf aufzugeben und
mit mir gemeinsam „ins kalte Wasser“
zu springen. Zu zweit sind wir jetzt in der
Lage, unsere Zeit für die Kinder zu teilen
VOEBVDIJN(FTDI¾GUßFYJCFM[VTFJO8JS
haben den Schritt nicht bereut, obwohl das
Leben dadurch ohne Zweifel anstrengend
VOEWPSBMMFNÞOBO[JFMMOPDIJNNFSTFIS
unsicher ist.“
Entlassungsgründe
„ HSÏCMJDITDIVMEIBGUF1ßJDIUWFSMFU[VOHFO[#6O„
„
„
„
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terlassung der Arbeitsleistung für eine erhebliche
Zeit;
Untreue im Dienst oder Annahme unberechtigter
Vorteile durch Dritte;
Verrat eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses sowie Betreibung eines abträglichen Nebengeschäftes;
Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen geHFOEFO%JFOTUHFCFSEFTTFO'BNJMJFOBOHFIÏSJHF
oder andere Dienstnehmer;
Begehung bestimmter gerichtlich strafbarer Handlungen (Bereicherungsvorsatz, Strafdrohung mehr
als ein Jahr).
Andrea Prinz
3 Kinder
Lebensmittelhandel für
Italienische Spezialitäten,
Wein und Catering
5.4 Adoptiv- und Pflegekinder
Sämtliche Bestimmungen über Karenz, Teilzeitbeschäftigung und Änderung der Lage der Arbeitszeit
HFMUFOTJOOHFN¾¹BVDIGÕS"EPQUJWVOE1ßFHFFMUFSO
Eine Karenz oder Teilzeitbeschäftigung kann frühestens mit Annahme an Kindes statt oder Übernahme
EFT,JOEFTJO1ßFHFCFHJOOFO%JF"CTJDIU,BSFO[
PEFS5FJM[FJUCFTDI¾GUJHVOH[VNGSÕIFTUNÏHMJDIFO
Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen, ist unverzüglich
unter Angabe von Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage
bekannt zu geben.
Wird ein Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres,
jedoch vor Ablauf des siebenten Lebensjahres adopUJFSUPEFSJOVOFOUHFMUMJDIF1ßFHFHFOPNNFOCFTUFIU
Anspruch auf Karenz für die Dauer von sechs Monaten.
5.5. Pflegefreistellung
Ein Dienstnehmer hat in folgenden Fällen Anspruch
auf bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung:
„ XFHFOEFSOPUXFOEJHFO1ßFHFFJOFTJNHFNFJOTBmen Haushalt lebenden erkrankten nahen AngeIÏSJHFOPEFS
„ wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes
8BIMPEFS1ßFHFLJOEFT
JOGPMHF"VTGBMMTFJOFS
Person, die das Kind ständig betreut hat,
ƒ durch Tod,
ƒ schwere Erkrankung,
ƒ "VGFOUIBMUJOFJOFS)FJMPEFS1ßFHFBOTUBMUPEFS
ƒ Verbüßung einer Freiheitsstrafe bzw. einer andeSFO"SUWPOCFIÏSEMJDIFS"OIBMUVOH
CJT[VN)ÏDITUBVTNB¹EFSXÏDIFOUMJDIFO"SCFJUT[FJU
innerhalb eines Arbeitsjahres.
1ßFHFCFEÕSGUJHLFJUMJFHUWPSXFOOEFSFSLSBOLUF
"OHFIÏSJHFBVGHSVOEEFS"SUVOEEFS4DIXFSFTFJOFS
Erkrankung bzw. aufgrund seines Alters nicht sich
selbst überlassen werden kann. Es besteht kein
"OTQSVDIBVG1ßFHFGSFJTUFMMVOHXFOOFJOFBOEFSXFJUJHF7FSTPSHVOHNÏHMJDIJTU#FJNFISFSFOCFSVGTU¾UJHFOOBIFO"OHFIÏSJHFOJNHFNFJOTBNFO)BVTIBMU
CFTUFIUKFEPDIFJO8BIMSFDIUXFSEJF1ßFHFÕCFSnimmt.
1ßFHFGSFJTUFMMVOHLBOOBVDIOVSTUVOEFOXFJTFCFBOsprucht werden.
WICHTIG: Der Arbeitnehmer hat das Vorliegen und die
%BVFSEFS1ßFHFCFEÕSGUJHLFJUOBDI[VXFJTFO#FTUFIU
der Arbeitgeber trotz erbrachten mündlichen Nachweises auf eine schriftliche ärztliche Bestätigung,
riskiert er nach derzeitiger Rechtsprechung, dass er
die Kosten dafür tragen muss!
Einseitiger Urlaubsantritt
*TUEFS"OTQSVDIBVG1ßFHFGSFJTUFMMVOHFSTDIÏQGU
LBOOFJO"SCFJUOFINFS[VS1ßFHFFJOFTFSLSBOLUFO,JOEFTVOUFS[XÏMG+BISFOBVDIFJOTFJUJH6SMBVC
antreten. Hat er keinen Urlaubsanspruch mehr, kann
dennoch Urlaub genommen werden, in diesem Fall
aber unbezahlt.
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und Verwandte in gerader Linie (Kinder, Enkelkinder,
&MUFSOVOE(SP¹FMUFSOTPXJF8BIMVOE1ßFHFLJOEFS
Pro Arbeitsjahr besteht Anspruch auf Fortzahlung des
&OUHFMUTCJT[VN)ÏDITUBVTNB¹EFSXÏDIFOUMJDIFO
Arbeitszeit.
Erkrankt ein im gemeinsamen Haushalt lebendes
,JOEVOUFS[XÏMG+BISFOOFVFSMJDICFTUFIUGÕSEJFOPUXFOEJHF1ßFHFFJOXFJUFSFS"OTQSVDIBVG'SFJTUFMMVOH
Seite 33
5.6 Familienhospizkarenz
"SCFJUOFINFSIBCFOEJF.ÏHMJDILFJUWPN"SCFJUHFCFS
zum Zweck der Sterbebegleitung von nahen AngeIÏSJHFOPEFSEFS#FHMFJUVOHFJOFTTDIXFSTULSBOLFO
Kindes
„ eine Freistellung bei Entfall des Entgelts,
„ eine Herabsetzung der Normalarbeitszeit oder
„ eine Änderung der Lage der Normalarbeitszeit
zu verlangen.
"MTOBIF"OHFIÏSJHFHFMUFO
Ehegatten
Lebensgefährten
Kinder, Enkel und Urenkel
Eltern, Großeltern und Urgroßeltern
"EPQUJWVOE1ßFHFLJOEFS
Geschwister
Schwiegereltern und Schwiegerkinder
"EPQUJWVOE1ßFHFFMUFSOVOE
leibliche Kinder des Ehegatten oder Lebensgefährten.
„
„
„
„
„
„
„
„
„
Die gewünschte Maßnahme kann für maximal drei
Monate beansprucht werden. Der Arbeitnehmer kann
eine Verlängerung verlangen, wobei jedoch insgesamt
sechs Monate nicht überschritten werden dürfen.
Sonderregelung für die Sterbebegleitung schwerst
erkrankter Kinder
In diesem Fall kann die Hospizkarenz oder die Änderung der Arbeitszeit für maximal fünf Monate verlangt
werden. Bei einer Verlängerung darf die Maßnahme
insgesamt neun Monate nicht übersteigen. Zusätzlich
ist ein gemeinsamer Haushalt des Arbeitnehmers mit
dem kranken Kind Voraussetzung.
Schriftliche Vorankündigung
Will ein Arbeitnehmer eine Hospizkarenz oder eine
Änderung der Arbeitszeit in Anspruch nehmen, so hat
er diesen Wunsch dem Arbeitgeber mindestens fünf
Arbeitstage im Voraus schriftlich bekannt zu geben.
Für eine Verlängerung einer derartigen Maßnahme ist
eine Frist von zehn Arbeitstagen einzuhalten.
Die Maßnahme wird wirksam, sofern der Arbeitgeber
nicht binnen fünf Arbeitstagen ab Zugang der Verständigung Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erhebt. Bei Verlängerung der Hospizkarenz
kann binnen zehn Arbeitstagen geklagt werden.
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Kündigungs- und Entlassungsschutz
Arbeitnehmer unterliegen vom Zeitpunkt der Bekanntgabe einer Maßnahme zur Sterbebegleitung bis
zum Ablauf von vier Wochen nach deren Ende einem
besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz.
Eine Kündigung oder Entlassung kann während dieser
Zeit nur nach vorhergehender Zustimmung durch das
Arbeits- und Sozialgericht ausgesprochen werden.
Entfall der Voraussetzungen
Entfallen die Voraussetzungen der Sterbebegleitung,
etwa im Fall des Todes der begleiteten Person, ist
dies dem Arbeitgeber unverzüglich bekannt zu geben.
Sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber
kann in diesem Fall die Rückkehr zur ursprünglichen
Arbeitszeit verlangen.
Weiterführende Informationen zum Thema Familienhospizkarenz:
www.wko.at/mutterschutz_karenz, siehe „Hospizkarenz“
5.7 Links zum Thema:
Wenn mein Partner Arbeitnehmer ist…
www.vaeterkarenz.at
www.karenzundkarriere.at
www.help.gv.at Wirtschaft – MitarbeiterInnen - Karenz
wko.at/mutterschutz_karenz
XLPBUEJFOTUWFSIBFMUOJT@BVßPFTVOH
„Meine Tochter ist gut
betreut während ich
mich um meinen Betrieb
kümmere. Die Kosten
dafür kann ich jetzt
auch steuerlich
geltend machen.“
Jetzt in der Steuerreform 2009 durchgesetzt: Betreuungskosten für Kinder bis zum
10. Lebensjahr können steuerlich geltend gemacht werden. UnternehmerInnen werGHQGDGXUFKQRFKÁH[LEOHUXQGN|QQHQELV]X(XURMH.LQGVSDUHQ
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Impressum:
Für den Inhalt verantwortlich: Wirtschaftskammer Wien, Frau in der Wirtschaft
Verfasserinnen: Dieser Leitfaden wurde von der Schwerpunktgruppe „Frauen“ der Wirtschaftskammer Wien
unter Verwendung einer Vorlage von Mag.a Woharcik-Binder erstellt.
(SBÞL4UBCTTUFMMF.BSLFUJOHEFS8JSUTDIBGUTLBNNFS8JFO
Foto: StockXpert, Fotolia | Druck: AgensKetterl | Ausgabe: Juni 2009
Alle Angaben und Werte in dieser Broschüre beziehen sich auf 2009.
Trotz sorgfältiger Prüfung sämtlicher Beiträge in dieser Broschüre sind Fehler nicht auszuschließen
und die Richtigkeit des Inhalts ist daher ohne Gewähr. Eine Haftung der Autorinnen ist ausgeschlossen.
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