mutter – firma – kind - AMS
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MUTTER – FIRMA – KIND Leitfaden für Unternehmerinnen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf Liebe Unternehmerin, Sehr geehrte Unternehmerin, liebe Kollegin, immer mehr Frauen wagen den Schritt in die Selbständigkeit. Bei den Einzelunternehmungen sind es bereits rund 30.000 Frauen oder 35,6%. Aber noch immer ist die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Frauen, und ganz besonders für Unternehmerinnen von vielen Unwägbarkeiten begleitet. Hier Hilfestellung zu leisten, ist mir daher ein besonderes Anliegen. Frauen stellen sehr oft den Anspruch an sich selbst, NÏHMJDITUBMMFTIVOEFSUQSP[FOUJH[VTDIBGGFO#FJ Unternehmerinnen ist diese Tendenz noch stärker, erhalten sie doch sehr oft mit ihrem Betrieb die ganze Familie. Hundertprozentiger Einsatz und Erfolg im Beruf ist daher eine wirtschaftliche Notwendigkeit. Die fehlende Zeit für die Familie verursacht ihnen oft Schuldgefühle. Ich meine, das muss nicht sein. Es ist wichtig, rechtzeitig die eigenen Stärken, aber auch die Grenzen zu erkennen und auf sich selbst zu achten. Nicht nur das Vertrauen in die eigene(richtige) Entscheidung ist wichtig. Holen Sie sich auch Unterstützung von außen! Hilfe in Anspruch zu nehmen ist kein Zeichen der Schwäche, sondern ein schonender Umgang mit den eigenen Ressourcen. Erstmals wurde beispielsweise eine kostenlose Kinderbetreuung beim Wiener Kleinunternehmerabend 2009 angeboten. Wenn diese Idee auch weiterhin SFHFT*OUFSFTTFÞOEFUXJSEEJF,JOEFSCFUSFVVOHFJO Fixpunkt bei Großveranstaltungen der Wirtschaftskammer Wien. Die Wirtschaftskammer Wien unterstützt speziell Unternehmerinnen, unter anderem in Form von Expertenberatungen, der Betriebshilfe und neuerdings auch mit dem vorliegenden Leitfaden „Mutter - Firma – Kind“. Diese kompakte Broschüre soll Ihnen einen Überblick über die derzeitige Rechtslage geben und Ihnen Serviceleistungen in den Bereichen KinderbeUSFVVOH&MUFSOUFJM[FJUVOE1ßFHF¾MUFSFS"OHFIÏSJHFS vorstellen. Diese Broschüre enthält eine Reihe von nützlichen Informationen und Kontaktadressen rund um das Thema ‚Kinderbetreuung’, speziell auf Ihre Bedürfnisse als Unternehmerin in Wien zugeschnitten. Nützen Sie diese Informationen als Anregung, um Ihr Familienleben nach Ihren Vorstellungen optimal zu gestalten! In diesem Sinne wünsche ich Ihnen viel Erfolg! Ich lade Sie herzlich zur Lektüre des aktuellen LeitfaEFOTFJOVOEXÕOTDIF*IOFOQSJWBUVOECFSVßJDIBMMFT Gute! Hedwig Schnabel Vorsitzende Frau in der Wirtschaft Wien www.frauinderwirtschaft.at KommRin Brigitte Jank Präsidentin der Wirtschaftskammer Wien Seite 2 Inhaltsverzeichnis (SBÞTDIF¶CFSTJDIUEFSJN-FJUGBEFOEBSHFTUFMMUFO5IFNFO ............................................................................Seite 4 1. Wenn ein Baby unterwegs ist… ............................................................................................................ Seite 7 1.1 Meldung der Schwangerschaft......................................................................................................................Seite 7 1.2 Wochengeld/Betriebshilfe .............................................................................................................................Seite 7 1.3 Kinderbetreuungsgeld ...................................................................................................................................Seite 8 1.4 Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen der Geburt .........................................................................Seite 11 /PUXFOEJHF%PLVNFOUF#FIÏSEFOXFHF ...................................................................................................Seite 11 1.6 Links zum Thema „Wenn ein Baby unterwegs ist…“...................................................................................Seite 11 2. Sonstige Familienleistungen.............................................................................................................. Seite 13 2.1 Familienbeihilfe ...........................................................................................................................................Seite 13 2.2 Kinderabsetzbetrag, Kinderfreibetrag und Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten..........................Seite 13 2.3 Die 13. Familienbeihilfe ...............................................................................................................................Seite 13 2.4 Schülerfreifahrt............................................................................................................................................Seite 15 2.5 Schulbuchaktion ..........................................................................................................................................Seite 15 2.6 Links zum Thema sonstige Familienleistungen..........................................................................................Seite 15 3. Kinderbetreuung ................................................................................................................................ Seite 17 3.1 Kindergärten und Horte...............................................................................................................................Seite 18 3.2 Tagesmütter .................................................................................................................................................Seite 18 3.3 Ganztagsschulen..........................................................................................................................................Seite 18 3.4 Lern- und Freizeitklub .................................................................................................................................Seite 19 3.5 Tagesbetreuung an AHS ..............................................................................................................................Seite 19 "MUFSOBUJWF#FUSFVVOHTNÏHMJDILFJUFO.........................................................................................................Seite 19 3.7 Au-pair-Kräfte..............................................................................................................................................Seite 20 3.8 Entgeltliche Betreuung durch Privatpersonen ...........................................................................................Seite 22 3.9 Wichtige Entscheidungsfaktoren.................................................................................................................Seite 23 3.10 Kinderbetreuung bei der Wirtschaftskammer Wien .................................................................................Seite 23 3.11 Links zum Thema Kinderbetreuung ..........................................................................................................Seite 23 4. Pflege naher Angehöriger .................................................................................................................. Seite 25 1ßFHFHFME ....................................................................................................................................................Seite 25 %JF4UVOEFO1ßFHF .................................................................................................................................Seite 26 4P[JBMWFSTJDIFSVOHGÕSQßFHFOEF"OHFIÏSJHF ............................................................................................Seite 27 -JOLT[VN5IFNB1ßFHF .............................................................................................................................Seite 27 5. Wenn mein Partner Arbeitnehmer ist… ............................................................................................. Seite 29 5.1 Väterkarenz ..................................................................................................................................................Seite 29 5.2 Elternteilzeit und Änderung der Lage der Arbeitszeit ................................................................................Seite 31 5.3 Beendigung des Arbeitsverhältnisses.........................................................................................................Seite 32 "EPQUJWVOE1ßFHFLJOEFS ...........................................................................................................................Seite 33 1ßFHFGSFJTUFMMVOH ........................................................................................................................................Seite 33 5.6 Familienhospizkarenz..................................................................................................................................Seite 34 5.7 Links zum Thema Väterkarenz....................................................................................................................Seite 34 Seite 3 Notwendige Schritte/Leistungen Beginn der Schwangerschaft Wochengeld/ Betriebshilfe beantragen Seite 7 8 Wochen vor der Geburt Anspruch auf Wochengeld/ Betriebshilfe beginnt Seite 7 und 8 Geburt Kinderbetreuungsgeld beantragen Seite 8 8 Wochen nach der Geburt Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld beginnt 8 Wochen nach der Geburt Seite 8 Mutter-Kindpass-Untersuchungen Seite 8 4. Lebensjahr TDIVMQàJDIUJHFT Alter Seite 4 Schülerfreifahrt mit Selbstbehalt Seite 15 *Voraussetzung dafür ist, dass der Partner unselbständig tätig ist. Antrag auf Familienbeihilfe bei der Geburt beim 8PIOTJU[ÞOBO[amt Mitversicherung des Kindes beantragen ab der Geburt Seite 11 Anspruch auf Familienbeihilfe ab 1. Monat Anträge auf Geburtsurkunde, Meldebestätigung, Staatsbürgerschaftsnachweis, evtl. Kinderreisepass Seite 11 Seite 13 Bekanntgabe Väterkarenz bzw. Elternteilzeit an den Dienstgeber ab Seite 29* Bei Bedarf Kindergarten voranmelden Schulbuchaktion mit Selbstbehalt von 10% Seite 15 Außerfamiliäre Kinderbetreuung 0-3 Jahre 3 Jahre – Schule Kleinkinderkrippen Seite 18 Tagesmütter, väter Seite 18 Au-Pair, jeweils befristet Seite 20 Kindergarten Seite 18 Betreuung durch Privatperson Seite 22 Volksschule Hort Seite 18 Ganztagsschulen Seite 18 Lern- und Freizeitclubs Seite 19 Familienhospizkarenz als .ÏHMJDILFJUEFS Aussetzung des Dienstverhältnisses zur Sterbebegleitung Seite 34* Die 24-Stunden 1ßFHF Seite 26* Nach Volksschule Pflege 1ßFHFHFMEGÕS QßFHFCFEÕSGUJHF Personen Seite 25 *Voraussetzung dafür ist, dass der Partner unselbständig tätig ist. Seite 5 WENN EIN BABY UNTERWEGS IST ... Seite 6 Allgemein Die ersten Jahre der Elternschaft erfordern große Umstellungen im Leben der Eltern und sind durch eine massive Doppelbelastung geprägt, um den Anforderungen des Nachwuchses und des Berufes gleichermaßen gerecht zu werden. Während für Arbeitnehmerinnen das Mutterschutzgesetz und für Arbeitnehmer das Väterkarenzgesetz die wesentlichen Rahmenbedingungen beinhaltet, haben Unternehmerinnen und Unternehmer weitgehende Gestaltungsfreiheit bei der Organisation ihrer neuen Aufgaben. Im Folgenden werden die faktischen und rechtlichen Eckpunkte der Elternschaft, die Leistungen, insbesondere Wochengeld und KinderbetreuVOHTHFMETPXJFEJFWFSTDIJFEFOFO.ÏHMJDILFJUFOEFS Kinderbetreuung und der Vereinbarkeit der neuen 1ßJDIUFONJUEFN#FSVGBVTEFS4JDIUWPO6OUFSOFImerinnen beleuchtet. Aber auch die Betreuung von älteren hilfs- und QßFHFCFEÕSGUJHFO'BNJMJFONJUHMJFEFSOTUFMMUFJOF große Herausforderung an die Organisationsfähigkeit und Energie der Betreuungsperson dar. Aus diesem (SVOEXVSEFBVDIEFN5IFNB1ßFHFIJFSFJO,BQJUFM gewidmet. Wochengeld Für den Zeitraum des ‚Mutterschutzes’ (im Normalfall acht Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt) kann Wochengeld beantragt werden. Wie hoch ist das Wochengeld? € 25,57 pro Tag Wie hoch ist die Zuverdienstgrenze? Neben dem Bezug von Wochengeld gibt es keine Einschränkungen beim Zuverdienst. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden? aufrechte SVA Krankenversicherung aktive Gewerbeberechtigung (keine Ruhendmeldung oder Verpachtung) Bestätigung auf dem Antragsformular über Einsatz einer Hilfskraft zur Entlastung der werdenden Mutter an vier Tagen oder 20 Stunden pro Woche im Unternehmen. Als Hilfskräfte werden auch Ehegatten, Verwandte oder Bekannte anerkannt. Antrag auf Wochengeld und weitere Auskünfte bei SVA Gewerbe Landesstelle Wien Wiedner Hauptstraße 84-86 | 1051 Wien T 050 808-27500 | W www.sva.or.at E [email protected], 1. Wenn ein Baby unterwegs ist …. 1.1 Meldung der Schwangerschaft Spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin sollte mit der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA-Gewerbe) Kontakt aufgenommen werden. Adresse: SVA-Gewerbe Landesstelle Wien Wiedner Hauptstraße 84-86 | 1051 Wien, T 050 808-27500 | W www.sva.or.at E [email protected] Das Antragsformular mit ausführlicher Erklärung steht auf www.sva.or.at unter „SERVICE – FORMULARE/ANTRÄGE“ zum Download bereit. Welche Sonderfälle gibt es? Bei Problemschwangerschaften, Früh- Mehrlings- 1.2 Wochengeld/Betriebshilfe „Die Bereitstellung der Betriebshilfe hat NJS EJF .ÏHMJDILFJU HFHFCFO BVDI X¾Irend des Mutterschutzes mein Unternehmen reibungslos weiterzuführen. Fixkosten sind damit gedeckt und Kunden werden für die Weiterführung nach dem Mutterschutz weiter betreut.“ oder Kaiserschnittgeburten kann der Bezugszeitraum des Wochengeldes ausgeweitet werden (ärztliche Bestätigung notwendig). Ist die gewerbliche Tätigkeit untrennbar mit der Person der Unternehmerin verbunden und daher LFJOF7FSUSFUVOHNÏHMJDI[#'SFNEFOGÕISFSJO so kann der Einsatz einer Hilfskraft entfallen. Dem Antragsformular ist eine detaillierte Begründung beizulegen. Unternehmerinnen, die auch in einem DienstWFSI¾MUOJTTUFIFOLÏOOFO8PDIFOHFMETPXPIM aus ihrer Angestelltentätigkeit als auch über ihre selbständige Tätigkeit beziehen. Beim Bezug des Wochengeldes ist das Beschäftigungsverbot beim Dienstgeber zu beachten! Clara Haffner 1 Kind IT-Dienstleistungen Seite 7 Betriebshilfe Anstelle des Wochengeldes kann auch eine Betriebshilfe als Sachleistung beantragt werden. Unternehmerinnen erhalten während der ‚Mutterschutzfrist’ (im Normalfall acht Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt) eine fachlich geeignete Hilfskraft zur Unterstützung im Unternehmen zur Verfügung gestellt. Was kostet die Betriebshilfe? Die Betriebshilfe während der Mutterschutzfrist ist für alle Unternehmerinnen kostenlos. Es gilt dafür keine Einkommensobergrenze. In welchem Umfang steht die Betriebshilfe zur Verfügung? Maximal 40 Wochenstunden und acht Arbeitsstunden pro Tag. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? aufrechte SVA Krankenversicherung aktive Gewerbeberechtigung (keine Ruhendmel- 1.3 Kinderbetreuungsgeld %BT,JOEFSCFUSFVVOHTHFMEJTUFJOFÞOBO[JFMMF6OUFSstützung für Eltern, deren Kinder ab dem 1.1.2002 geboren wurden. Wer bekommt es? Eltern, die mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben, Familienbeihilfe beziehen, den Mittelpunkt ihres Lebensinteresses in Österreich haben, die Mutter-Kind Pass Untersuchungen durchführen (siehe unten) und eine jährliche Zuverdienstgrenze von € 16.200,nicht überschreiten. %JF)ÏIFEFT,JOEFSCFUSFVVOHTHFMEFTSJDIUFUTJDI nach der gewählten Bezugsdauer. Seit 1.1.2008 gibt FTESFJ8BIMNÏHMJDILFJUFO,ÕOGUJHTPMMFJOFXFJUFSF einkommensabhängige Variante des Kinderbetreuungsgeldes geschaffen werden. dung oder Verpachtung) Welche Ausnahmen gibt es? Bei Problemschwangerschaften, Früh- Mehrlingsoder Kaiserschnittgeburten kann der Betriebshilfeeinsatz ausgeweitet werden. Variante 1: Tagsatz von € 14,53 für 30 Monate (monatliche Leistung € 436,-). Der andere Elternteil kann zusätzlich maximal sechs weitere Monate die Leistung beziehen, d.h. es kann insgesamt maximal 36 Monate lang Kinderbetreuungsgeld bezogen werden. Weitere Informationen und Antragstellung bei Betriebshilfe für die Wiener UnternehmerInnen Wirtschaftskammer Wien Stubenring 8-10, 1010 Wien T 01/514 50-1340 | E [email protected] W www.betriebshilfewien.at Variante 2: Tagsatz von € 20,80 für 20 Monate (monatliche Leistung € 624,-). Der andere Elternteil kann zusätzlich maximal vier weitere Monate die Leistung beziehen, sodass insgesamt maximal 24 Monate lang Kinderbetreuungsgeld dieser Variante bezogen werden kann. ACHTUNG: Wird Betriebshilfe in Anspruch genommen, kann nicht zusätzlich Wochengeld beantragt werden und umgekehrt. Variante 3: Tagsatz von € 26,60 für 15 Monate (monatliche Leistung € 800,-). Der andere Elternteil kann zusätzlich maximal drei weitere Monate die Leistung CF[JFIFOBMTPJOTHFTBNUIÏDITUFOT.POBUFMBOH Kinderbetreuungsgeld in Variante 3. „Die Betriebshilfe ist für mich eine tolle Aktion der Wirtschaftskammer Wien und der Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft- so kann ich mich die erste Zeit meinem Nachwuchs widmen.“ Leyla Bach 1 Kind VIVA VIENNA – Boutique ACHTUNG: Eine einmal gewählte Bezugsdauer kann nicht mehr geändert werden! Wann und wo reicht man ein? Das Kinderbetreuungsgeld kann frühestens am Tag der Geburt beantragt werden. Wird der Antrag später gestellt, wird das Kinderbetreuungsgeld maximal sechs Monate rückwirkend ausbezahlt. Zuständig ist der Krankenversicherungsträger, bei dem Wochengeld oder Betriebshilfe bezogen wurde (für die Unternehmerinnen ist dies die SVA Gewerbe). Sonst ist der Krankenversicherungsträger zuständig, bei dem ein Elternteil (mit-)versichert ist oder zuletzt (mit-)versichert war. In allen anderen Fällen ist die Gebietskrankenkasse zuständig. Was ist der „Mutter-Kind-Pass?“ Der Mutter-Kind-Pass dient der gesundheitlichen Vorsorge für Schwangere und Kleinkinder. Er beinhaltet bestimmte Untersuchungen von Mutter und Kind bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres des Kindes. Der Mutter-Kind-Pass wird der Mutter bei Feststellung Seite 8 der Schwangerschaft vom behandelnden Arzt ausgehändigt. Die Untersuchungen sind kostenlos, sofern Vertragsärzte der Krankenversicherungsträger in Anspruch genommen werden. Das Kinderbetreuungsgeld gebührt nur dann in voller )ÏIFXFOOEJFFSTUFO6OUFSTVDIVOHFOX¾ISFOE der Schwangerschaft mindestens 5 Untersuchungen und nach der Geburt mindestens 5 weitere Untersuchungen) nachweislich vorgenommen wurden. Antrag auf Kinderbetreuungsgeld und weitere Auskünfte bei SVA Gewerbe Landesstelle Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86 | 1051 Wien, W www.sva.or.at | T 050808-27500 E [email protected] Das Antragsformular mit ausführlicher Erklärung steht auf http://www.sva.or.at unter SERVICE – FORMULARE/ANTRÄGE zum Download bereit. Was ist noch zu beachten? Das Kinderbetreuungsgeld ruht für den Zeitraum des #F[VHFTWPO8PDIFOHFMEJOEFS)ÏIFEFT8PDIFOgeldes. Es wird nur jener Betrag ausbezahlt, der über das Wochengeld hinausgeht. Der Anspruch endet vorzeitig mit der Geburt eines weiteren Kindes (Neuantrag notwendig). Wechseln sich beide Elternteile ab, so muss dies rechtzeitig (ca. einen Monat vorher) bei der Krankenkasse des Elternteils, der künftig das Kinderbetreuungsgeld erhält, beantragt werden. &JOEFSBSUJHFS8FDITFMLBOOOVS[XFJNBMTUBUUÞOEFO Jeder Elternteil muss mindestens drei Monate lang Kinderbetreuungsgeld beziehen. Die ursprünglich gewählte Bezugsdauer (siehe Variante 1, 2 oder 3) kann nicht geändert werden, d.h. die Eltern müssen sich von Anfang an auf eine Variante einigen. Zuverdienst Personen, die Kinderbetreuungsgeld beziehen, dürfen maximal € 16.200,- pro Jahr dazu verdienen. ACHTUNG: Zur Ermittlung dieses Betrages sind Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger TätigLFJUBCFSBVDITUFVFSQßJDIUJHF&JOLÕOGUFBVT7FSNJFUVOH7FSQBDIUVOHVOE,BQJUBMWFSNÏHFOSFMFWBOU &TFNQÞFIMUTJDICFJLPNQMFY[VTBNNFOHFTFU[UFO Einkommen professionelle Unterstützung (z.B. durch eine Steuerberatung) in Anspruch zu nehmen. Wird die Zuverdienstgrenze überschritten, muss das ,JOEFSCFUSFVVOHTHFMEJOEFS)ÏIFEFT[VWJFMWFSdienten Betrages zurück bezahlt werden. Tipp der Wirtschaftskammer Wien Wird für einzelne Monate auf den Bezug von Kinderbetreuungsgeld (im vorhinein) verzichtet, so bleiben die in diesem Zeitraum erzielten Einkünfte außer #FUSBDIU%JFTLBOOTJDIGÕS.POBUFNJUIÏIFSFO&JOkünften als vorteilhaft erweisen. Das Antragsformular zum Verzicht auf Kinderbetreuungsgeld steht auf www.sva.or.at unter SERVICE – FORMULARE/ANTRÄGE zum Download bereit. Sonderfälle Alleinerziehende und einkommensschwache ElternUFJMFLÏOOFOFJOFO;VTDIVTT[VN,JOEFSCFUSFVVOHTHFMEJO)ÏIFWPO`QSP5BHCFBOUSBHFOTPGFSO ihre Jahreseinkünfte € 16.200,- nicht überschreiten. Dieser Zuschuss stellt eine Art Kredit dar, der an das Finanzamt zurückgezahlt werden muss, sobald sich die Einkommenssituation verbessert hat. Das Antragsformular auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld steht unter www.sva.or.at unter SERVICE – FORMULARE/ANTRÄGE zum Download bereit. %BT,JOEFSCFUSFVVOHTHFMEFSIÏIUTJDICFJ.FISMJOHTgeburten für jedes zweite und weitere Kind um € 7,27 pro Tag. Das Kinderbetreuungsgeld ruht, wenn eine gleichartige ausländische Leistung bezogen wird. Eine allfällige %JGGFSFO[[VNÏTUFSSFJDIJTDIFO,JOEFSCFUSFVVOHTHFME wird ausbezahlt. Eine Bemerkung zum Abschluss Das Thema ‚Kinderbetreuungsgeld’ ist sehr komplex und unterliegt laufenden Veränderungen. Es würde den Rahmen dieser Broschüre sprengen, alle bereits CFTUFIFOEFO.ÏHMJDILFJUFOVOE7BSJBOUFOCJTJOT kleinste Detail auszuführen. 8JSFNQGFIMFOEBIFSFJOFQFSTÏOMJDIF#FSBUVOHCFJ der Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft oder in der Sozialpolitischen Abteilung der Wirtschaftskammer Wien. Seite 9 Seite 10 Kontaktadressen SVA Gewerbe Landesstelle Wien Wiedner Hauptstraße 84-86 | 1051 Wien W www.sva.or.at | T 050 808-27500 E [email protected] Wirtschaftskammer Wien Sozialpolitische Abteilung Stubenring 8-10 | 1010 Wien T 01/514 50-1620 W wko.at/mutterschutz_karenz Ein Infoblatt zum Kinderbetreuungsgeld mit ausführlichen Erklärungen steht auf http://www.sva.or.at unter SERVICE – FORMULARE/ANTRÄGE zum Download bereit. 1.4 Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen der Geburt Auswirkungen in der Krankenversicherung Unternehmerinnen sind bei Bezug des Wochengeldes XFJUFSIJOQßJDIUWFSTJDIFSUVOETPNJUBVDIMFJTUVOHTberechtigt, da der aufrechte Gewerbeschein Voraussetzung für den Wochengeldbezug ist. Während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld besteht sowohl für Mütter als auch für Väter Krankenversicherungsschutz. Auswirkungen in der Pensionsversicherung Zeiten des Wochengeldbezuges gelten als Beitragszeiten in der Pensionsversicherung. Für Zeiten der Kindererziehung werden bis zu 48 Kalendermonate ab der Geburt (bei Mehrlingsgeburten 60 Kalendermonate) als Pensionsversicherungsmonate angerechnet. Wird zeitgleich mit der Kindererziehung eine versiDIFSVOHTQßJDIUJHF&SXFSCTU¾UJHLFJUBVTHFÕCUXFSEFO einander überschneidende Versicherungsmonate nur einmal für die Ermittlung der Pensionsanwartschaft berücksichtigt. Die Kindererziehungszeiten führen EBOOBCFSKFEFOGBMMT[VFJOFSIÏIFSFO1FOTJPOTCFmessungsgrundlage. Sozialversicherungsschutz des Kindes Ein formloser Antrag auf Mitversicherung des Kindes CFJFJOFN&MUFSOUFJMTPMMUFTPSBTDIXJFNÏHMJDIOBDI der Geburt an den zuständigen Krankenversicherungsträger gestellt werden. Diesem Antrag ist die Geburtsurkunde des Kindes beizulegen. Erst diese .JUWFSTJDIFSVOHFSNÏHMJDIUEJF"VTTUFMMVOHFJOFS eigenen e-card für das Kind. 1.5 Notwendige Dokumente (Behördenwege) Nach der Geburt sind für das Kind einige Dokumente zu beantragen: Geburtsurkunde Meldebestätigung Staatsbürgerschaftsnachweis Kinderreisepass %FUBJMT[VEJFTFO"NUTXFHFOÞOEFO4JFBVGEFS Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft, 'BNJMJFVOE+VHFOEXXXCNXÞHWBUVOUFS'BNJMJF Familienservice-Amtswege rund um die Geburt 1.6 Links zum Thema „Wenn ein Baby unterwegs ist…“ www.sva.or.at www.betriebshilfewien.at Mutterschutz/Karenz Link: wko.at/mutterschutz_karenz www.bmwfj.gv.at unter Familie-FamilienserviceAmtswege rund um die Geburt wwww.sozialversicherung.at www.wgkk.at Seite 11 SONSTIGE FAMILIENLEISTUNGEN Seite 12 2. Sonstige Familienleistungen 2.2 Kinderabsetzbetrag, Kinderfreibetrag und Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten 2.1 Familienbeihilfe Was ist das? Für jedes Kind wird, unabhängig von Einkommen oder #FTDI¾GUJHVOHTBSUEFS&MUFSOFJOFÞOBO[JFMMF6OUFSTUÕU[VOHHFX¾ISU%JF)ÏIFEFS'BNJMJFOCFJIJMGFJTU abhängig vom Alter und der Anzahl der Kinder: Alter des Kindes Monatlicher Betrag ab der Geburt € 105,40 ab 3 Jahren € 112,70 ab 10 Jahren € 130,90 ab 19 Jahren (bis max. 26. Lebensjahr) € 152,70 Zuschlag für ein erheblich behindertes Kind € 138,30 %FS(FTBNUCFUSBHEFS'BNJMJFOCFJIJMGFFSIÏIUTJDI bei weiteren Kindern um folgende Beträge (sogenannte Geschwisterstaffelung): für zwei Kinder um monatlich € 12,80 für drei Kinder um monatlich € 47,80 für vier Kinder um monatlich € 97,80 für jedes weitere Kind um monatlich € 50,00 Bei der Berechnung der Familienbeihilfe hilft der Familienbeihilferechner . des Bundesministeriums für Gesundheit unter http://www.bmgfj.gv.at/cms/site/ fbh_rechner.html Anspruchszeitraum Ab der Geburt bis maximal zur Vollendung des 26. Lebensjahres des Kindes, in Ausnahmefällen (z.B. wenn das Kind erheblich behindert ist) bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Die Auszahlung erfolgt alle zwei Monate. Wer bekommt Familienbeihilfe? Ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für ein Kind, wenn der Lebensmittelpunkt der Eltern in Österreich liegt und das Kind mit ihnen zusammen in einem Haushalt lebt oder überwiegend Unterhalt erhält. Wo beantragt man Familienbeihilfe? ;VTU¾OEJHF4UFMMFJTUEBT8PIOTJU[ÞOBO[BNUXP "OUSBHTGPSNVMBSFBVßJFHFO.JU'JOBO[POMJOFVOUFS www.bmf.gv.at kann der Antrag auch elektronisch an das Finanzamt geschickt werden. Die Familienbeihilfe kann jederzeit beantragt werden. Rückwirkend wird sie jedoch nur für fünf Jahre ab dem Monat der Antragstellung gewährt. Der Antrag auf Familienbeihilfe ist kostenlos. Gemeinsam mit der Familienbeihilfe wird der Kinderabsetzbetrag ausgezahlt. Er muss nicht gesondert beantragt werden. Der Kinderabsetzbetrag beträgt € 58,40 pro Kind und Monat. Zusätzlich gibt es den neuen Kinderfreibetrag, der die Steuerbemessungsgrundlage mindert und daher bei der Einkommensteuerveranlagung zu berücksichtigen ist. Grundsätzlich kann pro Kind ein Freibetrag von € 220,- jährlich geltend gemacht werden; im Detail hängt der genaue Betrag aber von der familiären Situation ab. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt. Für Kinder bis zur Vollendung des 10. LebensjahSFTLÏOOFOBC,JOEFSCFUSFVVOHTLPTUFOCJT[V NBYJNBM`+BIS,JOEBMTBV¹FSHFXÏIOMJDIF Belastung ohne Selbstbehalt geltend gemacht werden. Dieser steuerliche Vorteil gilt für institutionelle #FUSFVVOHTFJOSJDIUVOHFOVOEQ¾EBHPHJTDIRVBMJÞzierte Personen. 2.3 Die 13. Familienbeihilfe 4FJUHJCUFTBMT[VT¾U[MJDIFÞOBO[JFMMF6OUFSTUÕUzung für Familien die 13. Familienbeihilfe. Die im September zustehende Familienbeihilfe wird verdoppelt. Die Auszahlung des Kinderabsetzbetrages, der gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt wird, erfolgt weiterhin nur 12 Mal. Für die 13. Familienbeihilfe ist kein eigener Antrag erforderlich. Die Auszahlung erfolgt automatisch mit der Familienbeihilfe für September. Beispiel: Frau Freudig bekommt ihr erstes Kind. Welche staatlichen Leistungen erhält sie nach der Geburt für ihr Kind? Familienbeihilfe: Kinderabsetzbetrag: Insgesamt daher € 105,40 € 58,40 € 163,80 pro Monat Zusätzlich bekommt Frau Freudig in den ersten 8 Wochen Wochengeld/Betriebshilfe (€ 25,57 täglich), ab der 9. Woche Kinderbetreuungsgeld monatlich in der jeweils gewählten Variante. Zusätzlich erhält sie für den Monat September die 13. Familienbeihilfe. Mehrkindzuschlag 'BNJMJFONJUNJOEFTUFOTESFJ,JOEFSOLÏOOFOFJOFO Mehrkindzuschlag beantragen. www.help.gv.at unter Familie und Partnerschaft-Beihilfen für Eltern-Mehrkindzuschlag Seite 13 pressmaster Seite 14 2.4 Schülerfreifahrt 2.5 Schulbuchaktion Was ist das? Mit der Schülerstreckenkarte ist die tägliche Fahrt von der Wohnung zur Schule und retour gratis. Es besteht lediglich ein Selbstbehalt für das ganze Schuljahr von € 19,60. Zusätzlich zur Schülerstreckenkarte gibt es noch die Zusatz-Monatskarte für das gesamte Wiener Linien Netz zum Preis von € 6,- pro Monat. Auch ohne die Schülerstreckenkarte kann die Nachmittagsbildungskarte mit Zusatzmonatskarte zum 1SFJTWPO`QSP.POBUHFMÏTUXFSEFO4JFFSMBVCU die Benutzung des Wiener Liniennetzes zu bestimmten Tageszeiten. Was ist das? Ziel der Schulbuchaktion ist die kostenlose Ausstattung aller Schülerinnen und Schüler mit den notwendigen Unterrichtsmitteln. Die Kosten für die Schulbücher werden jährlich vom Bundesministerium für Wirtschaft, Jugend und Familie festgesetzt. Wer bekommt sie? Anspruchsberechtigt sind Kinder, die eine Schule in °TUFSSFJDICFTVDIFOGÕSEJFÏTUFSSFJDIJTDIF'BNJMJenbeihilfe bezogen wird, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für den Weg zwischen 8PIOVOHVOE4DIVMFÏGGFOUMJDIF7FSLFISTNJUUFMCFnutzen. Wo bekommt man sie? Die Einreichung erfolgt im Regelfall über die Schule. &JO[FMFJOSFJDIVOHFOLÏOOFOBVDIÕCFSEBT,VOEFOzentrum der Wiener Linien (www.wienerlinien.at) gemacht werden. Wer nimmt daran teil? Anspruch auf unentgeltliche Schulbücher haben alle, die eine Schule im Inland besuchen. Die Eltern haben dabei einen Selbstbehalt von 10 % zu bezahlen. Umfassende Informationen zu Inhalt und Ablauf der 4DIVMCVDIBLUJPOÞOEFO4JFVOUFSXXXCNVLLHWBU unter Bildung/Schulen-Unterricht und Schule-Schulbuchaktion 2.6.Links zum Thema sonstige Familienleistungen www.bmgfj.gv.at/cms/site/fbh_rechner.html www.bmgfj.gv.at www.wienerlinien.at www.bmukk.gv.at unter Bildung/Schulen-Unterricht und Schule-Schulbuchaktion Mehrkindzuschlag: www.help.gv.at unter Familie und Partnerschaft-Beihilfe für Eltern-Mehrkindzuschlag Was wird für die Einreichung benötigt? Das Antragsformular ist in der Schule erhältlich. 'ÕSEFO"OUSBHXJSEEFS/BDIXFJTCFOÏUJHUEBTTEFS Selbstbehalt von € 19,60 einbezahlt wurde, ein Passfoto ist selbst auf die Karte zu kleben. Seite 15 KINDERBETREUUNG Seite 16 3. Kinderbetreuung c*DI ÞOEF EBTT FT JO 8JFO HSVOET¾U[MJDI FJO HVUFT /FU[ BO #FUSFVVOHTNÏHMJDIkeiten und Einrichtungen gibt. Zusätzlich unterstützt durch ein gut funktionierendes privates Netzwerk bin ich als dreifache Mutter bisher gut über die Runden gekommen. Was ich mir dennoch wünschen würde, wären längere Öffnungszeiten der Kindergärten und Horte.“ Eva Zehetmayr-Lindinger 3 Kinder Kindersecondhand-Shop „Pixie“ Ein ganz wesentlicher Faktor für die Vereinbarkeit von Beruf und Familie ist das zur Verfügung stehende Betreuungsangebot für Kinder. Ein ausreichendes, CFEBSGTHFSFDIUFTVOEßFYJCMFT"OHFCPUBO,JOEFSCFUSFVVOHTNÏHMJDILFJUFOFSIÏIUEJF&SXFSCTDIBODFO EFS&MUFSO%JFCFSVßJDIF-FJTUVOHTG¾IJHLFJUVOE Einsatzbereitschaft der Eltern, insbesondere von Müttern, steigt proportional mit der Zufriedenheit mit dem Betreuungsangebot. Nicht nur die Kleinsten im 7PSTDIVMBMUFSTPOEFSOBVDIHSϹFSF,JOEFSCSBVDIFO Unterstützung und Betreuung, sobald der Schulunterricht zu Ende ist. Besonders schwierig ist die Situation für erwerbstätige Eltern oder Alleinerzieherinnen mit mehr als zwei Kindern. Für das Kinderbetreuungswesen sind die Bundesländer zuständig, die gemeinsam mit den Gemeinden zahlreiche Ausbauinitiativen in den letzten Jahren ins Leben gerufen haben. So wurden beispielsweise, mit ÞOBO[JFMMFS6OUFSTUÕU[VOHEVSDIEFO#VOE[BIMSFJche zusätzliche Betreuungsplätze geschaffen und die Öffnungszeiten ausgeweitet, sodass das Betreuungsangebot erheblich verbessert werden konnte. Die nachfolgende Kurzdarstellung von KinderbeUSFVVOHTNÏHMJDILFJUFOEJFOUFJOFNBMMHFNFJOFO Überblick und einer Erstinformation. Für die konkrete Suche und Auswahl eines Betreuungsplatzes ist die erste Anlaufstelle die Gemeinde. In Wien sind das die Magistratsabteilungen 10 (Wiener Kindergärten) und 11 (Amt für Jugend und Familie). Magistratsabteilung 10 | Wiener Kindergärten Town Town Thomas Klestil Platz 11 | 1030 Wien T 4000-90215 | F 4000-9990215 E [email protected] W www.wien.gv.at/bildung/kindergarten/ W www.kindergaerten.wien.at Magistratsabteilung 11 Amt für Jugend und Familie Rüdengasse 11 | 1031 Wien T 4000-8011 | E [email protected] W www.wien.gv.at/menschen/magelf/ /FCFO5S¾HFSOEFSÏGGFOUMJDIFO)BOEHJCUFTQSJWBUF Träger, die Kinderbetreuungsplätze anbieten, wie etwa private Vereine oder kirchliche Institutionen. In Q¾EBHPHJTDIFS)JOTJDIUCFTUFIUEJF"VTXBIMNÏHMJDIkeit nach verschiedenen Schwerpunkten, wie Fremdsprachen, Montessori-Pädagogik, Musikkindergärten, Sportkindergärten, geschlechtssensible Kindergärten, FUD4QF[JFMMF*OUFHSBUJPOTHSVQQFOFSNÏHMJDIFOEJF frühzeitige Integration von behinderten Kindern. Die derzeit noch von den Kinderbetreuungseinrichtungen der Stadt Wien eingehobenen monatlichen Elternbeiträge pro Kind werden nach dem jeweiligen Familien-Netto-Einkommen bemessen. Abhängig WPN'BNJMJFO/FUUP&JOLPNNFOLÏOOFO&SN¾¹JHVOgen des Elternbeitrages bei den Servicestellen der Wiener Kindergärten beantragt werden. Nach einer politischen Zusage der Stadt Wien sollen Kinderbetreuungsplätze für Kinder von null bis sechs Jahren ab September 2009 gratis angeboten werden. Wie weit diese Zusage auch Kinderbetreuungsplätze in Privatkindergärten umfasst, war zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses dieser Broschüre im Detail noch nicht zu Ende verhandelt. Wiener Kinderdrehscheibe Der Verein Wiener Kinderdrehscheibe will die VereinCBSLFJUWPO#FSVGVOE'BNJMJFGÏSEFSOVOEEBCFJ das Kindeswohl nicht aus den Augen verlieren, 4FOTJCJMJTJFSVOHGÕSGSBVFOTQF[JÞTDIF5IFNFO erreichen, das Berufsbild von Tagesmüttern und Tagesvätern verbessern, Frauen und Männer, die eine Laufbahn im Bereich der Kindertagesbetreuung anstreben, beraten und in Zusammenarbeit mit dem AMS Menschen mit ,JOEFSCFUSFVVOHTQßJDIUFOEFO8JFEFSFJOTUJFHJOT #FSVGTMFCFOFSNÏHMJDIFO Die Kinderdrehscheibe ist anerkannter freier Träger der Jugendwohlfahrt nach dem Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz und vermittelt im Raum Wien alle zur Verfügung stehenden Kinderbetreuungsplätze, das sind Krippen Kindergärten Horte Kindergruppen Tagesmütter/-väter Die Betreuungsgebühren variieren entsprechend dem Leistungsumfang der jeweiligen Institution. Zusätzlich bietet die Kinderdrehscheibe eine Grundausbildung für Tagesmütter/-väter nach der Wiener Tagesbetreuungsverordnung (WTBVO) an und steht darüber hinaus auch für alle Tagesmütter/-väterBelange zur Verfügung. Wiener Kinderdrehscheibe Wehrgasse 26 | 1050 Wien T 581 06 60 | F 581 06 60-19 &PGÞDF!LJOEFSESFITDIFJCFBU W www.kinderdrehscheibe.at Seite 17 3.1 Kindergärten und Horte 3.3 Ganztagsschulen Kleinkinderkrippe Betreuung für Kinder von null bis drei Jahren. Ausstattung und Anzahl der Betreuungspersonen sind auf die Bedürfnisse sehr kleiner Kinder abgestimmt. 4PXPIMÏGGFOUMJDIFBMTBVDIQSJWBUF5S¾HFSCJFUFOEJF ganztägige Schulform an. An allen ganztägigen Schulen wird ein Elternbeitrag eingehoben. %FS[FJUCJFUFOJO8JFONFISBMT1ßJDIUTDIVMstandorte ganztägige Betreuung an. Kindergarten Betreuung für Kinder von drei Jahren bis zum Schuleintritt. ;JFMJTUEJF'ÏSEFSVOHEFSLÏSQFSMJDIFOHFJTUJHFO und seelischen Entwicklung durch Spiele und die erzieherische Wirkung der Gruppe. Der Kindergarten wird in der breiten Öffentlichkeit als vorschulisches Bildungsangebot angesehen und akzeptiert. Künftig soll der Kindergartenbesuch im Schuljahr vor dem 4DIVMFJOUSJUUWFSQßJDIUFOETFJO Hort Nachmittags- und Freizeitbetreuung von Schulkindern im Volksschulalter, fallweise auch für ältere Kinder. )PSUFTPSHFOGÕSEJF#FUSFVVOHTDIVMQßJDIUJHFS,JOder nach Unterrichtsschluss und – je nach Angebot – auch an schulfreien Tagen. Die Kinder werden bei den Hausaufgaben unterstützt. Anschließend werden altersgemäße Freizeitaktivitäten angeboten. Der zu leistende Elternbeitrag beläuft sich pro Kind auf monatlich rund € 210,- bis € 250,- inklusive Essensbeitrag. Kindergruppe Seit den 80iger Jahren gibt es spezielle Kindergruppen, die durch ein hohes Maß an elterlichen Mitspracherechten und elterlicher Eigenverantwortung gekennzeichnet sind. Meist handelt es sich um altersgemischte Gruppen mit maximal zehn Kindern. 6OUFSSJDIUTUFJMVOE#FUSFVVOHTUFJMLÏOOFOJOHFUSFOOter oder verschränkter Abfolge geführt werden: Ganztagsschule Ganztägige Schulform mit getrennter Abfolge von Unterrichts- und Betreuungsteil. Beide Phasen wechseln einander ab. Eine Anmeldung ist nur für alle Tage der 8PDIFNÏHMJDIVOEHJMUGÕSEJFHFTBNUF%BVFSEFT Schulbesuches. Offene Schule Ganztägige Schulform mit getrennter Abfolge von Unterrichts- und Betreuungsteil. Der (nachmittägliche) Betreuungsteil schließt an den Vormittagsunterricht an und besteht aus Freizeit inklusive Mittagessen und Lernzeit. Eine Anmeldung ist auch für einzelne Schul8PDIFO UBHFNÏHMJDI%JF"ONFMEVOHHJMUGÕSEBT betreffende Unterrichtsjahr. "OEFOHBO[U¾HJHHFGÕISUFOÏGGFOUMJDIFO1ßJDIUTDIVlen dauert der verschränkt geführte Unterrichts- und Betreuungsteil bis ca. 16.00 Uhr. Unverbindliche Übungen, die den Charakter von Freizeitkursen haben, ergänzen Unterricht und Lernzeit. Eine Spätaufsicht wird an manchen Standorten angeboten. Auch an schulfreien Tagen ist eine Betreuung vorgesehen, am Schulstandort selbst oder an einer Schule oder in einem Kindertagesheim in Wohnnähe des Kindes. 3.2 Tagesmütter/-väter Tageseltern betreuen zumeist Kleinkinder, oft gemeinsam mit ihren eigenen Kindern, in einem Privathaushalt. Die Anzahl der zu betreuenden Kinder ist mit maximal fünf begrenzt, wobei die eigenen gleich[FJUJHBOXFTFOEFO,JOEFSCJT[VNWPMMFOEFUFO[XÏMGten Lebensjahr mit einzurechnen sind. In manchen #VOEFTM¾OEFSOJTUFJOFWFSQßJDIUFOEF"VTCJMEVOHGÕS Tageseltern vorgesehen. W www.wien.gv.at/bildung/kindergarten/privat.html W www.wien.gv.at unter Bildung-Ausbildungseinrichtungen und Schulen-Wiener Kindergärten-Private Kinderbetreuungseinrichtungen Seite 18 Stadtschulrat für Wien Wipplingerstrasse 28 | 1010 Wien 5]&PGÞDF!TTSXJFOHWBU W www.stadtschulrat.at W www.schulfuehrer.at 3.4 Lern- und Freizeitklub 3.6 Alternative Betreuungsmöglichkeiten Verein Wiener Kinder- und Jugendbetreuung Der Verein Wiener Kinder- und Jugendbetreuung führt im Auftrag der Stadt Wien Nachmittagsbetreuungsgruppen in Lern- und Freizeitklubs für Kinder an 8JFOFS1ßJDIUTDIVMFOBMT[VT¾U[MJDIFT#FUSFVVOHTBOgebot für berufstätige Eltern. Das Dienstleistungszentrum %BT%JFOTUMFJTUVOHT[FOUSVNWFSNJUUFMURVBMJÞ[JFSUF ausgebildete und überprüfte Babysitter/innen und Nannys (Kindermädchen). Unkostenbeitrag: ca. € 11,QSP4UVOEFBCESFJ,JOEFSOHJMUFJOIÏIFSFS5BSJG"C 20 Wochenstunden ca. € 10,- pro Stunde. Alle eingeTFU[UFO,S¾GUFTJOEPGÞ[JFMMCFTDI¾GUJHUGSFJF%JFOTUnehmer), haben eine Ausbildung (ca. 32 Stunden) in &STUF)JMGF,JOEFSQßFHF4QJFMQ¾EBHPHJLFUDVOEFJO Mindestalter von 18 Jahren. Die Betreuung beginnt in der Regel im Anschluss an den Unterricht oder dauert von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr und umfasst sowohl die Hilfestellung bei den Hausübungen als auch die Organisation und Umsetzung von Freizeitaktivitäten. An Standorten mit einer Ausgabeküche wird die Betreuung inklusive Mittagessen angeboten. Betreuungsbeitrag pro Monat und Kind: Rund € 90,zuzüglich Essensbeitrag zwischen € 60,- bis € 75,-. Die Elternbeiträge sind je nach Familieneinkommen sozial gestaffelt. Das Formular für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist in der Zentrale des Vereins oder bei der Lernklubleitung erhältlich. Verein Wiener Kinder- und Jugendbetreuung Anschützgasse 1/2. Stock | 1150 Wien T 524 25 09-0 | F 524 25 09-30 &PGÞDF!XJFOFSLJOEFSCFUSFVVOHBU W www.wiener-kinderbetreuung.at Das Dienstleistungszentrum Neubaugasse 66/2/11 | 1070 Wien T 523 46 01 | F 526 29 29 E [email protected] W www.dasdienstleistungszentrum.at Hilfswerk Wien Liste von Babysittern und Tagesmüttern im Internet! Babysitter absolvieren einen zweitägigen Kurs (Schwerpunkt: Erste Hilfe für Kindernotfälle, SäugMJOHTVOE,JOEFSQßFHF4QJFMQ¾EBHPHJL VOEFSIBMUFO OBDIQPTJUJWFN"CTDIMVTTFJO;FSUJÞLBU.ÏHMJDILFJU FJOFS)BGUQßJDIUWFSTJDIFSVOHGÕS#BCZTJUUFS #BCZTJUUFSTJOEGSFJCFSVßJDIU¾UJHEJF4UVOEFOT¾U[F sind direkt mit dem Babysitter zu vereinbaren. Üblich ist in Wien derzeit ein Betrag zwischen € 6,- und € QSP4UVOEF&THJCUBVDIEJF.ÏHMJDILFJU8Pchen- bzw. Monatspauschalen zu vereinbaren. 3.5 Tagesbetreuung an AHS An zahlreichen Schulen wird nach dem Unterrichtsteil ein Betreuungsteil angeboten, wobei für den Betreuungsteil eine eigene Anmeldung erforderlich ist. Die #FUSFVVOHNVTTNJOEFTUFOTCJT6ISVOEIÏDITtens bis 18 Uhr angeboten werden. Kosten: Bei Inanspruchnahme für 5 Wochentage monatlich rund € 90,-zuzüglich Essensbeitrag. Eine InBOTQSVDIOBINFGÕSFJO[FMOF8PDIFOUBHFJTUNÏHMJDI Stadtschulrat für Wien Wipplingerstraße 28 I 1010 Wien 5*&PGÞDF!TTSXJFOHWBU W www.stadtschulrat.at W www.schulfuehrer.at )JO[VLPNNUQSP5BHFJO7FSQßFHVOHTCFJUSBH[XJschen € 1,60 - € 3,85 sowie eine einmalige Einschreibgebühr inklusive 10 Schnupperstunden zu Beginn der Betreuung im Umfang von € 30,-. +FOBDI)ÏIFEFTHFTBNUFO'BNJMJFOFJOLPNNFOT HJCUFTBVDIEJF.ÏHMJDILFJUFJOFS'ÏSEFSVOHEVSDI die Magistratsabteilung 10 für Betreuungskosten inklusive Essensgeld. Hilfswerk Wien, Abteilung Kinderbetreuung Schottenfeldgasse 29 | 1072 Wien T 512 36 61-29 | F 512 36 61-33 E [email protected] W www.wiener.hilfswerk.at W www.wien.gv.at/bildung/kindergarten/servicestellen.html Kinderbüro Universität Wien Keine Vermittlung von Babysittern! 7FSNJUUMVOHWPOc'MZJOH/BOOZToEFS[FJUNÏHMJDIGÕS Betreuung von Gruppen von Kinder-Festen, Veranstaltungen...) Die Betreuerinnen (Flying Nannys) absolvierten ein Training in fünf Modulen mit Schwerpunkten in der Arbeit mit Eltern und Kindern in Theorie und Praxis. Kinderbüro Universität Wien Lammgasse 8/4 | 1080 Wien T 4277-10 701 | F 4277-9107 E [email protected] W www.univie.ac.at/kinder Seite 19 Omadienst des katholischen Familienverbandes der Erzdiözese Wien Die Vermittlung sollte auf Dauer sein, regelmäßiger Kontakt mit der „Oma“, mindestens einmal pro Woche, eine weitgehende Integration der Oma in die Familie ist erwünscht. Anerkennungsentgelt: ca. € 7,- pro Stunde + Fahrtspesen. Vermittlung: für Mitglieder des Katholischen Familienverbandes kostenlos. Jährlicher Mitgliedsbeitrag zwischen € 65,- und € 15,- (je nach Einkommen). Babysitter-Online-Suche Onlinesuche in ganz Österreich, nach Bezirken geordnet. Das Abrufen der Babysitterdaten ist kostenQßJDIUJH%FS;VHBOH[VEFO%BUFOGÕSEFO;FJUSBVN von 30 Tagen kostet € 8,-, und ist wahlweise selbstverlängernd. Für 180 Tage Zugriff auf die Datenbank sind € 20,- zu bezahlen. Für Babysitter ist der Eintrag kostenlos! Omadienst Hofzeile 10-12/Stiege 9 | 1190 Wien T 486 36 68 | F 486 89 08-17 E [email protected] W www.familienverband.at 'BNJMZ#VTJOFTT4U1ÏMUFO7FSFJO ,PTUFOMPTF#BCZTJUUFSCÏSTF.JUCFUSFVVOHEFS3FHJPO Wien. Liste von Babysittern im Internet! Bernhardiner Multiservice für mobile soziale Dienstleistungen Babysitting, Kinderbring- und Abholdienste. Weiters: Heimhilfe, Besuchsdienst, Begleitservice, Reinigungsdienst, Haustierbetreuung. Mindestanforderung 1 Stunde. Tarif: ca. € 13,90/Std., Nachtdienst ca. € 60,-. (Pauschale für 12 Std.), keine Wegzeitverrechnung innerhalb Wiens, die gesamte Verrechnung erfolgt am Monatsende über die Zentrale. Bernhardiner-Multiservice Friedrich-Engels-Platz 17-18/1/2 | 1200 Wien T 956 42 06 | F 923 58 05 E [email protected] W www.bernhardiner.org Babysitter-Online-Suche W www.hallobabysitter.de Family Business St. Pölten 4DIVMHBTTF]4U1ÏMUFO T 02742/799 90 | E [email protected] W www.kinderbetreuung.at „Die nicht ununterbrochene AnwesenIFJUJN#FUSJFCGPSEFSUFJOFVNTPHSϹFSF Führungsstärke und Motivationsfähigkeit. Ich würde mir wünschen, dass die gesellTDIBGUMJDIF"L[FQUBO[JOOPWBUJWFSVOEßFxibler Zeiteinteilung – auch und gerade, wenn sie die Unternehmerin selbst betreffen – steigt.“ Dipl.-Ing. Nicola Rath 4 Kinder Werbeagentur MEISTERSTRASSE AUSTRIA- CN Rath OEG 3.7 Au-pair-Kräfte Au-pairs sind ausländische junge Personen zwiTDIFOVOENBYJNBM+BISFOEJFCFJÏTUFSSFJchischen Familien für Kinderbetreuung und leichte Haushaltstätigkeiten zuständig sind. Ein Au-pair"VGFOUIBMUEBVFSUTFDITCJT[XÏMG.POBUFVOECJFUFU EFN"VQBJSEJF.ÏHMJDILFJUEBT(BTUMBOE°TUFSSFJDI besser kennen zu lernen, vorhandene Sprachkenntnisse zu vertiefen und Kontakte zu knüpfen. (SVOET¾U[MJDICFTUFIULFJOF7FSQßJDIUVOHFJOF[VS Au-pair-Vermittlung berechtigte Agentur in Anspruch zu nehmen, es ist jedoch sinnvoll, da das Arbeitsmarktservice bei Vorlage eines Au-pair-Vertrages, der von einer solchen Agentur bestätigt wurde, grundsätzlich keine weitere Prüfung mehr durchführt. Fremdenrechtliches Verfahren: Eine Au-pair-Kraft darf ihre Tätigkeit erst aufnehmen, wenn sie in Österreich über einen Aufenthaltstitel verfügt. Dieser ist unter Vorlage einer Ausfertigung der AnzeigebestätiHVOHCFJFJOFSÏTUFSSFJDIJTDIFO7FSUSFUVOHTCFIÏSEF im Ausland zu beantragen. Au-pair-Kräfte erhalten dann eine Aufenthaltsbewilligung für „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit”. Nähere Infos unter: wko.at/auslaenderbeschaeftigung Seite 20 Eine Gastgeber-Familie darf eine ausländische Au-pair-Kraft beschäftigen, wenn sie das Au-pairVerhältnis der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice spätestens zwei Wochen vor Beginn der Tätigkeit angezeigt hat und das Arbeitsmarktservice darüber eine Anzeigebestätigung ausgestellt hat. Die Anzeigebestätigung gilt zunächst für sechs Monate und kann unter bestimmten Voraussetzungen um weitere sechs Monate verlängert werden. Eine Anzeigebestätigung kann nur ausgestellt werden, wenn EJF"VQBJS,SBGUNJOEFTUFOTVOEIÏDITUFOT Jahre alt ist, im Falle der Vermittlung eine hiezu berechtigte Agentur eingeschaltet wurde, die Au-pair-Kraft innerhalb der letzten fünf Jahre nicht bereits länger als ein Jahr als Au-pair-Kraft in Österreich beschäftigt war, wenn der Arbeitsinhalt tatsächlich einem Aupair Verhältnis entspricht d.h. die Au-pair-Kraft soll durch ihren Österreich-Aufenthalt Land und Lebensweise der Menschen kennen lernen und die im Heimatland erworbenen Sprachkenntnisse mit Hilfe der Gastfamilie vertiefen. Sie wird in die Hausgemeinschaft der Gastgeberfamilie (wenigstens ein/e Erziehungsberechtigte/r mit Kind) aufgenommen und soll bei leichten Hausarbeiten einschließlich Kinderbetreuung mithelfen. Die Au-pair-Kraft muss ein Mindestmaß an Deutschkenntnissen (Schulunterricht oder ein Semester Studium oder Sprachlehrgang) schon vor dem Antritt der Beschäftigung durch ein entsprechendes Schulzeugnis oder eine sonstige Bestätigung in deutscher oder englischer Übersetzung nachXFJTFOLÏOOFOVOETPMMJISF4QSBDILFOOUOJTTFJN Zusammenleben mit der Gastfamilie erweitern. Entlohnung Für die Beschäftigung von Au-pair-Kräften gilt das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz (HGHAG), das unter anderem arbeitsrechtliche Ansprüche wie Urlaub oder Entgeltfortzahlung bei Erkrankung regelt. Die Entlohnung der Au-pair-Kraft richtet sich nach dem Mindestlohntarif für Au-pair-Kräfte, der auch die "SCFJUT[FJUJOLMVTJWF"SCFJUTCFSFJUTDIBGUNJUIÏDITtens 20 Stunden/Woche festlegt. Das monatliche Entgelt für nach dem 31.12.2008 abgeschlossene Aupair-Verträge beträgt derzeit für 20 Wochenstunden € 357,74 (= Geringfügigkeitsgrenze für 2009). Gemäß dem HGHAG in Verbindung mit dem Mindestlohntarif haben Au-pair-Kräfte Anspruch auf 15 Monatsentgelte im Jahr (Urlaubssonderzahlung: zwei Monatsentgelte; Weihnachtssonderzahlung: ein Monatsentgelt). Bei kürzeren Beschäftigungsverhältnissen ist der Sonderzahlungsanspruch zu aliquotieren. Anzuwenden ist auch das Betriebliche Mitarbeiterund Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), sodass die Gastfamilie für die Au-pair-Kraft Beiträge nach dem BMSVG zu zahlen hat. Kranken- und Unfallversicherung Für die Beschäftigung einer Au-pair-Kraft ist auch eine Anmeldung zur gesetzlichen Sozialversicherung erforderlich (ASVG). Die volle freie Station und die 7FSQßFHVOHTPXJFEJF#FUS¾HFXFMDIFEJF(BTUHFCFSfamilie für den privaten Krankenversicherungsschutz der Au-pair-Kraft sowie für deren Teilnahme an Sprachkursen und kulturellen Veranstaltungen aufwendet, werden jedoch, gemäß einer Sonderreglung im ASVG, nicht zum Entgelt gerechnet und sind somit beitragsfrei. Liegen die genannten Voraussetzungen nicht vor, wird kein Au-pair-Verhältnis angenommen und die Anzeige nicht bestätigt. Bei einer Beschäftigung der Au-pair-Kraft bis zur Geringfügigkeitsgrenze (€ 357,74) genügt daher die Anmeldung zur gesetzlichen Unfallversicherung. Rechte der Au pair-Kraft Eigenes versperrbares Zimmer 'SFJF7FSQßFHVOHVOE6OUFSLVOGU Ein ganzer freier Tag pro Woche Unfallversicherung durch die Familie und, falls sonst nicht ausreichend, auch Krankenversicherung Taschengeld von maximal € 357,74 /Monat 30 Werktage/Jahr bezahlter Urlaub Besuch eines deutschen Sprachkurses - die Hälfte der Kurskosten ist von der Gastfamilie zu tragen Eine Krankenversicherung kann für die Au-pair-Kraft bei einer privaten Versicherungsanstalt abgeschlossen werden. Eine im Ausland abgeschlossene Krankenversicherung ist nur dann ausreichend, wenn EJFTFBVDIJO°TUFSSFJDIMFJTUVOHTQßJDIUJHJTU"V pair-Kräfte aus Drittstaaten erhalten jedenfalls nur dann einen Einreise- und Aufenthaltstitel, wenn sie über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügen. Seite 21 Verlängerung der Au-pair-Beschäftigung Die Anzeigebestätigung kann um maximal sechs Monate verlängert werden, wenn die wesentlichen Kriterien des Au-pair-Verhältnisses (siehe oben) weiter vorliegen und der Au-pair-Kraft während der ersten sechs Monate der Erwerb von DeutschkenntOJTTFOFSNÏHMJDIUXVSEF"MT/BDIXFJTEBGÕSHFMUFO Deutschkurse einschlägiger Bildungseinrichtungen einschließlich solcher für Erwachsenenbildung. Wichtig: Liegt das Beschäftigungsausmaß über 20 Stunden oder das bezahlte Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze, so liegt ein HausangestelltenverI¾MUOJTWPSEBTEFS7PMMWFSTJDIFSVOHTQßJDIUOBDIEFN ASVG unterliegt. Notwendige Formalitäten Bewerbungsbogen für Gasteltern Unterzeichnung eines Au-pair-Vertrages zwischen Gastfamilie und Au-pair AMS Anzeigebestätigung 7FSTJDIFSVOHTBCTDIMVTTGÕS6OGBMM)BGUQßJDIU und Krankenversicherung durch die Gastfamilie innerhalb von drei Tagen nach der Einreise AnmelEVOHCFJEFS[VTU¾OEJHFO.FMEFCFIÏSEF %SJUUTUBBUTBOHFIÏSJHFCFOÏUJHFOFJOF"VGFOUhaltsbewilligung für „Sonderfälle unselbständiger Erwerbsarbeit“ Service und weiterführende Informationen zum Thema Au-pair in Österreich sind erhältlich unter: www.kinderbetreuung.at Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Stubenring 1 | 1011 Wien T 711 00-0 | F 710 85 73 E [email protected] 3.8 Entgeltliche Betreuung durch Privatpersonen Sozialversicherungsrechtlich handelt es sich bei der Anstellung einer Privatperson für Kinderbetreuung VNFJOQFSTÏOMJDIBCI¾OHJHFT%JFOTUWFSI¾MUOJTEBT ebenfalls dem Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz unterliegt. Übersteigt das monatliche Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze (€ 357,74), so unterliegt die Person jedenfalls sozialversicherungsrechtlich der 7PMMWFSTJDIFSVOHTQßJDIU,SBOLFO6OGBMM1FOTJPOT und Arbeitslosenversicherung). Manche Institutionen vermitteln Privatpersonen zur Kinderbetreuung (z.B. Omadienst des katholischen Familienverbands). 4FJU+¾OOFSCFTUFIUEJF.ÏHMJDILFJU1FSTPOFO für gelegentliche Kinderbetreuung und haushaltstypische Dienstleistungen unter folgenden Voraussetzungen mittels Dienstleistungsscheck zu bezahlen: Das Entgelt darf die Geringfügigkeitsgrenze (monatlich € 357,74) nicht überschreiten und muss in der )ÏIFEFO#FTUJNNVOHFOEFT)BVTHFIJMGFOVOE Hausangestelltengesetzes sowie dem Mindestlohntarif entsprechen. Die beschäftigte Person muss in Österreich arbeitsberechtigt sein. Es muss sich um ein befristetes Dienstverhältnis für IÏDITUFOTFJOFO.POBUIBOEFMOKFEPDITJOEIJFSBVTnahmsweise wiederholte Befristungen zulässig. Der/die Arbeitnehmer/in reicht die Dienstleistungsschecks bei der Gebietskrankenkasse ein, die in der Folge das Entgelt überweist. Der/die Arbeitnehmer/in ist über den Dienstleistungsscheck automatisch unfallversichert und hat die .ÏHMJDILFJUTJDIJOEFS,SBOLFOVOE1FOTJPOTWFSTJcherung günstig selbst zu versichern. %JFOTUMFJTUVOHTTDIFDLTTJOEJO5SBÞLFOVOE1PTU¾Ntern erhältlich. Seite 22 3.9 Wichtige Entscheidungsfaktoren Bei der Auswahl einer Kinderbetreuungseinrichtung sollten folgende Faktoren berücksichtigt werden: Öffnungszeiten oder Verfügbarkeit der Betreuungspersonen pädagogisches Konzept Wegzeiten Kosten Vorteile von institutionellen Betreuungseinrichtungen sind: Sicherheit der pädagogischen Kompetenz Verfügbarkeit zu den gegebenen Öffnungszeiten /BDIUFJMFFSHFCFOTJDICFJI¾VÞHFO&SLSBOLVOHFO des Kindes, da in diesem Fall zusätzliche Betreuung organisiert werden muss. 7PSUFJMFFJOFSQFSTÏOMJDIFO#FUSFVVOHJNFJHFOFO Haushalt (Kinderfrau, Au-Pair, Omadienst, Großeltern) ergeben sich u.a. durch individuelle Betreuung nach den eigenen Bedürfnissen. /BDIUFJMFFSHFCFOTJDICFJNQMÏU[MJDIFO"VTGBMMEFS Betreuungsperson, da keine organisierte Vertretung besteht. Besonders bei Mehrkindfamilien ist die Entscheidung über die Betreuungsform oft nicht einfach, da bei institutioneller Kinderbetreuung die Kosten steigen und die Koordination der Betreuung in verschiedenen Institutionen bzw. Schulen notwendig ist. 3.10 Kinderbetreuung bei der Wirtschaftskammer Wien Die Wirtschaftskammer Wien bietet während ausgewählter WKW-Veranstaltungen eine kostenlose Kinderbetreuung an. Derzeit läuft ein Pilotprojekt in Zusammenarbeit mit dem Verein Kinderwelt. Wenn es BVTSFJDIFOE"OLMBOHÞOEFUXJSEEJFTFT"OHFCPUBVG mehrere Events ausgeweitet. Zusätzlich bietet das neue Projekt der WKW „FORUM Ein-Personen-Unternehmen“ ebenfalls günstige Kinderbetreuung. Das „FORUM Ein-Personen-Unternehmen“ setzt Maßnahmen zur Imagebildung von Ein-Personen-Unternehmen, gibt Wachstumssupport und unterstützt umfassend beim Netzwerken. Das AnHFCPUSFJDIUWPO2VBMJÞ[JFSVOHTVOE$PBDIJOHBOHFboten, Netzwerk-Aktivitäten bis hin zur Bereitstellung von Besprechungsräumen. Während Unternehmerinnen und Unternehmer in WKW-Räumlichkeiten Ihre Geschäftsbesprechungen abhalten, werden die Kinder ab einem Alter von 1 Jahr gegen einen Kostenbeitrag von 1.- Euro pro Stunde von ausgebildeten PädagogInnen betreut. Das FORUM Ein-Personen-Unternehmen JTUWPO6ISCJT6ISHFÏGGOFU FORUM Ein-Personen-Unternehmen Operngasse 17-21 | 1040 Wien T 514 50-1111 | E [email protected] W wko.at/wien/forum-epu 3.11 Links zum Thema Kinderbetreuung www.aupairaustria.at www.au-pair4you.at www.aupair-world.at www.aupairkontakt.at www.bernhardiner.org www.bmwa.gv.at www.dasdienstleistungszentrum.at www.familie.at www.familienbund.at www.familienverband.at/sites/oma.php www.hallobabysitter.de www.help.gv.at www.kathkids.at www.hilfe.wien.gv.at www.kib.or.at www.kinderbetreuung.at www.kinderdrehscheibe.at www.kindergaerten.wien.at www.schulfuehrer.at www.stadtschulrat.at www.univie.ac.at/kinder www.wgkk.at www.wien.gv.at/bildung/kindergarten/privat.html www.wien.gv.at/menschen/magelf/ www.wiener.hilfswerk.at www.wiener-kinderbetreuung.at wko.at/auslaenderbeschaeftigung Seite 23 PFLEGE NAHER ANGEHÖRIGER Seite 24 4. Pflege naher Angehöriger %JF1ßFHFOBIFS"OHFIÏSJHFSCFJTDIXFSFS&SLSBOkung und die Sterbebegleitung von Familienmitgliedern sind Themen, die gerne beiseite geschoben werden. Aber gerade die in den letzten Jahren entfachte 1ßFHFEJTLVTTJPO[FJHUEBTTFTTJDIEBCFJVNFJOFO wesentlichen Aspekt des Bereiches „Vereinbarkeit von Beruf und Familie“ handelt. Frauen sind von der 1SPCMFNBUJLEFS1ßFHFOBIFS"OHFIÏSJHFSKFEFOGBMMT I¾VÞHFSCFUSPGGFOBMT.¾OOFS Aus diesem Grund werden hier die wichtigsten Informationen kurz zusammengefasst. 4.1.Pflegegeld Voraussetzungen und Zuständigkeit %BT1ßFHFHFMEJTUFJOF1BVTDIBMFGÕSQßFHFCFEJOHUF .FISBVGXFOEVOHFOVNQßFHFCFEÕSGUJHFO1FSTPOFO die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern und ihnen ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes -FCFO[VFSNÏHMJDIFO Voraussetzung ist ein ständiger Betreuungs- und Hilfsbedarf während eines Zeitraumes von mindestens 6 Monaten für mindestens 50 Stunden pro Monat XFHFOFJOFSLÏSQFSMJDIFOHFJTUJHFOPEFSQTZDIJTDIFO Behinderung oder einer Sinnesbehinderung. "OTQSVDITCFSFDIUJHUOBDIEFN#VOEFTQßFHFHFTFU[ TJOEÏTUFSSFJDIJTDIF4UBBUTCÕSHFSPEFS&64UBBUTCÕSHFSNJUHFXÏIOMJDIFN"VGFOUIBMUJO°TUFSSFJDIXFOO sie eine Vollrente aus der Unfallversicherung, eine gesetzliche Pension eine Beamtenpension eine Beihilfe vom Bundessozialamt nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz, Heeresversorgungsgesetz, Opferfürsorgegesetz, Verbrechensopfer- oder Impfschadensgesetz beziehen. Für Personen, die keinen Anspruch nach dem BunEFTQßFHFHFMEHFTFU[IBCFOJTU[VQSÕGFOPCFJO "OTQSVDIBVG1ßFHFHFMEOBDIEFOFOUTQSFDIFOEFO -BOEFTHFTFU[FO[#8JFOFS1ßFHFHFMEHFTFU[ CFTUFIU)ÏIFEFT1ßFHFHFMEFTBCTJFIF5BCFMMF Ruhen des Pflegegeldes %BT1ßFHFHFMESVIUX¾ISFOEFJOFTTUBUJPO¾SFO Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, ab dem Tag, der auf die Aufnahme folgt, wenn ein Träger der Sozialversicherung, ein Landesfonds, der Bund oder eine Krankenfürsorgeanstalt für den Aufenthalt überwiegend aufkommt. In bestimmten Fällen kann BVG"OUSBHEBT1ßFHFHFMEX¾ISFOEEFTTUBUJPO¾SFO Aufenthaltes weiter geleistet werden. Sachleistungen anstelle von Pflegegeld 8JSEEFSEVSDIEBT1ßFHFHFMEBOHFTUSFCUF;XFDL OJDIUFSSFJDIUTPJTUEBTHFTBNUF1ßFHFHFMEPEFSFJO Teil in Form von Sachleistungen zu gewähren. Einkommensteuer- und Gebührenfreiheit %BT1ßFHFHFMEVOUFSMJFHUOJDIUEFS&JOLPNNFOTUFVFS%JF[VS%VSDIGÕISVOHEFT#VOEFTQßFHFHFTFU[FT erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben und Vollmachten sind von Stempelgebühren, Verwaltungsabgaben sowie Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. Antrag %BT1ßFHFHFMEJTUCFJKFOFS4UFMMF[VCFBOUSBHFOEJF auch die Grundleistung (Pension, Rente, Beihilfe…) auszahlt. Bei Personen ohne Bezug einer Grundleistung ist in Wien die Magistratsabteilung 40 zuständig. %BT1ßFHFHFMEHFCÕISUBCEFN.POBUTFSTUFOEFS EFS"OUSBHTUFMMVOHGPMHU%JFTHJMUBVDIGÕSEJF&SIÏIVOHEFT1ßFHFHFMEFT;VS"OUSBHTUFMMVOHTJOEEFS Anspruchswerber, der gesetzliche Vertreter oder sein 4BDIXBMUFSFJO'BNJMJFOBOHFIÏSJHFSPEFSTPOTUJHF )BVTIBMUTBOHFIÏSJHFCFSFDIUJHU WICHTIG *N'BMMEFS"CMFIOVOHEFS;VFSLFOOVOHPEFS&SIÏIVOHWPO1ßFHFHFMELBOOFJOF,MBHFCFJN[VTU¾OEJgen Arbeits- und Sozialgericht eingebracht werden. Die Klagefrist beträgt 3 Monate. Pflegegeldstufe Pflegebedarf Pflegegeld Stufe 1 mehr als 50 Stunden/Monat € 154,20 Stufe 2 mehr als 75 Stunden/Monat € 284,30 Stufe 3 mehr als 120 Stunden/Monat € 442,90 Stufe 4 mehr als 160 Stunden/Monat € 664,30 4UVGF NFISBMT4UVOEFO.POBUVOEBV¹FSHFXÏIOMJDIFO1ßFHFBVGXBOE ` Stufe 6 mehr als 180 Stunden/Monat und dauernde Beaufsichtigung € 1.242,00 Stufe 7 mehr als 180 Stunden/Monat und Bewegungsunfähigkeit € 1.655,80 Seite 25 4.2 Die 24-Stunden Pflege %BEJF3FHFMVOHFOÕCFS4UVOEFO1ßFHFJNFJHFnen Haushalt äußerst detailreich sind, werden hier nur als Erstinformation die wesentlichen Eckpunkte dargestellt. 4FJUHJCUFTESFJ.ÏHMJDILFJUFOGÕSEJF#Ftreuung in Privathaushalten: Unselbständige Betreuungskraft /DienstverhältOJTVONJUUFMCBS[VSQßFHFCFEÕSGUJHFO1FSTPOPEFS "OHFIÏSJHFN unselbständige Betreuungskraft /Dienstverhältnis zu einem gemeinnützigen Anbieter (z. B. Volkshilfe, Hilfswerk, Caritas, Rotes Kreuz, Diakonie Österreich) selbständige Betreuungskraft /Betreuungsvertrag mit einer selbständig erwerbstätigen Betreuungskraft, die den Gewerbeschein der Personenbetreuung besitzt. Unselbständige Betreuungskraft/Dienstverhältnis unmittelbar zur pflegebedürftigen Person oder Angehörigem Folgende Schritte sind notwendig: 1. Abschluss eines Arbeitsvertrages 2. Anmeldung der Betreuungsperson bei Gebietskrankenkasse und Finanzamt 3. Notwendige Formalitäten für ausländische StaatsbürgerInnen: EU- und EWR- BürgerInnen: "ONFMEVOHCFJEFS.FMEFCFIÏSEF.BHJTUSBUJTDIFT Bezirksamt) #FTDI¾GUJHVOHTCFXJMMJHVOHGÕS"OHFIÏSJHFEFS neuen EU-Staaten (Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen Rumänien, Slowakei, Slowenien, 5TDIFDIJFO6OHBSO OÏUJH"VTOBINF%JFQßFHFCFEÕSGUJHF1FSTPOIBU1ßFHFTUVGFCJT Anmeldebescheinigung (spätestens drei Monate nach der Niederlassung in Österreich) %SJUUTUBBUTBOHFIÏSJHF"VGFOUIBMUTCFSFDIUJHVOH Beschäftigungsbewilligung für den konkreten "SCFJUTQMBU[PEFSQFSTÏOMJDIF"SCFJUTCFSFDIUJHVOH EFS1ßFHFLSBGU "ONFMEVOHCFJEFS.FMEFCFIÏSEF Unselbständige Betreuungskraft/Dienstverhältnis zu gemeinnützigem Anbieter Hier ist ein entsprechender Vertrag mit der gemeinnützigen Organisation über die Betreuung notwendig. Die gemeinnützige Organisation ist als Arbeitgeber verantwortlich für die ordnungsgemäße Anmeldung (Gebietskrankenkasse und Finanzamt) und Bezahlung EFS#FUSFVVOHTQFSTPO%JFQßFHFCFEÕSGUJHF1FSTPO EFSFO"OHFIÏSJHF [BIMFOEJF0SHBOJTBUJPOGÕSEJF #FSFJUTUFMMVOHEFS1ßFHF Selbständige Betreuungskraft Für eine selbständige Betreuungskraft müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: 1. Gewerbeanmeldung 2. Anzeige der unternehmerischen Tätigkeit beim Finanzamt 3. Meldung der unternehmerischen Tätigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) 4. Abschluss eines Werkvertrags („Personenbetreuungs-Vertrag“) 5. Notwendige Formalitäten für ausländische StaatsbürgerInnen EU- und EWR-BürgerInnen: "ONFMEVOHCFJEFS.FMEFCFIÏSEF Anmeldebescheinigung (spätestens drei Monate nach der Niederlassung in Österreich). %SJUUTUBBUTBOHFIÏSJHF Aufenthaltsberechtigung "ONFMEVOHCFJEFS.FMEFCFIÏSEF Kosten und Förderung der 24-Stunden-Betreuung Je nach Betreuungsart variieren auch die Kosten stark. Die Kosten der Betreuung durch unselbständige Betreuer/innen orientieren sich am MindestlohnUBSJGGÕS)BVTBOHFTUFMMUFFSIÏIUVN4P[JBMversicherungsbeiträge. Das Honorar für selbständige Betreuungskräfte unterliegt der freien Vereinbarung. Siehe: Mindestlohntarif Haushalt Wien Wenn die betreuungsbedürftige Person rund um EJF6ISCFUSFVUXFSEFONVTT1ßFHFHFMEBC4UVGF bezieht und das monatliche Nettoeinkommen € 2.500 nicht übersteigt, hat sie – bei Vorliegen der weiteren 7PSBVTTFU[VOHFOr"OTQSVDIBVGFJOF'ÏSEFSVOH%JF &JOLPNNFOTHSFO[FWPO`FSIÏIUTJDIGÕSKFEFO VOUFSIBMUTCFSFDIUJHUFO"OHFIÏSJHFOVN`GÕS KFEFOCFIJOEFSUFOVOUFSIBMUTCFSFDIUJHUFO"OHFIÏSJgen um € 600,-. /JDIU[VN&JOLPNNFO[¾IMFO1ßFHFHFME4POEFSzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld VOE8PIOCFJIJMGF%BT7FSNÏHFOEFSCFUSFVVOHTCFdürftigen Person bleibt dabei seit 1. November 2008 unberücksichtigt. ;VCFBOUSBHFOJTUEJF'ÏSEFSVOHCFJN[VTU¾OEJHFO Bundessozialamt: www.bundessozialamt.gv.at unter 1ßFHF4UVOEFO#FUSFVVOH Bundessozialamt Landesstelle Wien Babenbergerstraße 5 | 1010 Wien T 05 99 88 | F 05 99 88-2266 E [email protected] Seite 26 6NEJF'ÏSEFSVOHJO"OTQSVDIOFINFO[VLÏOOFO muss nachgewiesen werden, dass die Betreuungskraft über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener eines Heimhelfers oder einer Heimhelferin entspricht, oder seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der QßFHFCFEÕSGUJHFO1FSTPOTBDIHFSFDIUJN4JOOF der gesetzlichen Bestimmungen (Hausbetreuungsgesetz, Gewerbeordnung) durchgeführt hat oder CFTUJNNUFQßFHFSJTDIFVOEPEFS¾S[UMJDIF5¾UJHkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter EFS,POUSPMMFFJOFSEJQMPNJFSUFO1ßFHFLSBGUC[X eines Arztes oder einer Ärztin ausübt (Befugnis gemäß § 3b oder § 15 Abs. 7 des Gesundheits- und ,SBOLFOQßFHFHFTFU[FTPEFSHFN¾¹CEFT Ärztegesetzes). /BIF"OHFIÏSJHFTJOEJOEJFTFN;VTBNNFOIBOHEFS Ehegatte, Personen, die in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwäHFSUTJOE'ÕS;FJUFOEFS1ßFHFFJOFTCFIJOEFSUFO Kindes hat schon bisher der Bund die Kosten der freiwilligen Pensionsversicherung zur Gänze übernommen. Förderhöhe (Stand: März 2009): 4.4 Links zum Thema Pflege: Auch im Bereich der Krankenversicherung sind VerCFTTFSVOHFOGÕSQßFHFOEF"OHFIÏSJHFHFQMBOU Derzeit ist eine beitragsfreie Mitversicherung in der ,SBOLFOWFSTJDIFSVOHGÕSQßFHFOEF"OHFIÏSJHFOVS NÏHMJDIXFOOEFS[VQßFHFOEF7FSTJDIFSUF"OTQSVDI BVG1ßFHFHFME[VNJOEFTUJO)ÏIFEFS4UVGFIBU Künftig (Zeitpunkt zu Redaktionsschluss noch nicht bekannt) soll in diesem Zusammenhang ein Anspruch im Ausmaß der Stufe 3 ausreichen. selbständige Betreuungskräfte: € 275,- pro Monat und Betreuungskraft max. € 550,- pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungskräften) unselbständige Betreuungskräfte: € 550,- pro Monat und Betreuungskraft max. € 1.100,- pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungskräften) %JFNBYJNBMF'ÏSEFSIÏIFQSP+BISCFUS¾HUTPNJUCFJ zwei selbständigen Betreuungskräften € 6.600,-, bei zwei unselbständigen Betreuungskräften € 13.200,-. Nähere Detailinformationen zu den notwendigen 4DISJUUFOÞOEFO4JFJN-FJUGBEFOEFT#VOEFTNJOJTteriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz #."4, VOUFS-FJUGBEFO4UVOEFOQßFHFXXX QßFHFEBIFJNBUVOUFS5IFNFOCFSFJDI4UVOEFO Betreuung-Broschüre „24-Stunden-Betreuung zu Hause“) Bundessozialamt kostenlose Hotline: 0800/22 03 03 Babenbergerstraße 5, 1010 Wien T 05 99 88, Fax: 01/586 20 16 E [email protected] 8XXXIFMQHWBUVOUFS4P[JBMFTVOE/PUG¾MMF1ßFHFvorsorge-Hausbetreuung-Allgemeines zur Hausbetreuung Amtshelfer der Stadt Wien: www.wien.gv.at/amtshelfer/gesundheit/fsw/mobilegeTVOEIFJUTLSBOLFOQßFHFIUNM www.help.gv.at Fonds Soziales Wien: QßFHFGTXBUVOUFS#FUSFVVOH[V)BVTF 8JFOFS)BVTLSBOLFOQßFHF newsroom.whs-wien.at/ Wiener Krankenanstaltenverbund: XXXXJFOLBWBULBWQßFHFBTQ Dachverband Wiener Sozialeinrichtungen: www.dachverband.at/ XXXQßFHFOBU XXXQßFHFEBIFJNBUVOUFS5IFNFOCFSFJDI4UVOden-Betreuung-Broschüre „24-Stunden-Betreuung zu Hause“ XXXIFMQHWBUVOUFS4P[JBMFTVOE/PUG¾MMF1ßFHFWPSsorge-Hausbetreuung-Allgemeines zur Hausbetreuung 4.3 Sozialversicherung für pflegende Angehörige Personen, die nicht (aufgrund einer Erwerbstätigkeit) QFOTJPOTWFSTJDIFSUTJOEVOEFJOFOOBIFO"OHFIÏSJHFONJU"OTQSVDIBVG1ßFHFHFME[VNJOEFTUJO)ÏIF der Stufe 3 „unter erheblicher Beanspruchung ihrer "SCFJUTLSBGUJOI¾VTMJDIFS6NHFCVOHQßFHFOoIBCFO TFJU+VMJEJF.ÏHMJDILFJUTJDIJOEFS1FOTJPOTversicherung selbst- oder freiwillig weiter zu versichern. Die Kosten dafür werden künftig zur Gänze vom Bund getragen. Bisher musste knapp die Hälfte des Beitrages vom Versicherten selbst getragen werden. Seite 27 Monkey Business WENN MEIN PARTNER ARBEITNEHMER IST ... Seite 28 5. Wenn mein Partner Arbeitnehmer ist … „Ich entschied mich für die Kinderbetreuungszeit, da es auf der einen Seite gut für unser Familienmodell passte, denn ich hatte mich gerade erst selbstständig geNBDIUVOETPNJUXFOJHFS7FSQßJDIUVOHFO als meine ebenfalls selbständige Frau. Andererseits bekam ich so die Gelegenheit die ersten Lebensmonate meiner beiden Kinder aktiv mitzugestalten und vor allem zu genießen. Besonders zu meinem heute 18 Monate alten Sohn (siehe Bild) konnte ich eine äußerst intensive Beziehung aufbauen worauf ich sehr stolz bin. Martin Winkler 2 Kinder IT-Dienstleistungen 4FJUJTUBVDIGÕS7¾UFSEJF.ÏHMJDILFJUJO,BSFO[ zu gehen, gesetzlich verankert. Der Anteil der Männer, die das auch tatsächlich tun, ist allerdings mit rund 3,8 % aller Kinderbetreuungsgeldbezieher sehr gering. Ein wichtiger Grund dafür liegt in dem nach wie vor stark verankerten traditionellen Rollenmuster, das dem Mann die Rolle als Ernährer und der Frau jene als Bezugs- und Betreuungsperson für die Kinder zuschreibt. Weitere Gründe: Karenz ist in unserer (FTFMMTDIBGUOBDIXJFWPSI¾VÞHFJO(SVOEGÕS&JOkommensverluste und Karriereknick - bei Männern noch weit stärker als bei Frauen. Für Unternehmerinnen, die ein Kind erwarten oder eiOFO1ßFHFGBMM[VCFUSFVFOIBCFOHJCUFT[VT¾U[MJDIF Gestaltungsvarianten, wenn der Vater unselbständig tätig ist. Im Folgenden werden daher Väterkarenz, &MUFSOUFJM[FJU1ßFHFGSFJTUFMMVOHVOE'BNJMJFOIPTQJ[karenz in Grundzügen dargestellt. Verlängerung Spätestens drei Monate vor Ende des Karenzurlaubes kann der Wunsch bekannt gegeben werden, die Karenz zu verlängern, sofern die Maximaldauer bis zum (FCVSUTUBHEFT,JOEFTOPDIOJDIUBVTHFTDIÏQGU XVSEF&JOFTPMDIF7FSM¾OHFSVOHJTUOVSFJONBMNÏHlich. Beispiel: )FSS 1ßFHFS IBU CFJ EFS (FCVSU TFJOFS 5PDIUFS NJU seinem Arbeitgeber Karenz bis zum 1. Geburtstag des ,JOEFTBNWFSFJOCBSU&SNÏDIUFEJFTFOVO um weitere sechs Monate verlängern. Diesen Wunsch muss er spätestens bis 21.2.2009 dem Arbeitgeber bekannt geben. ACHTUNG: Vorzeitiges Ende Fällt durch eine Veränderung der Lebensumstände der gemeinsame Haushalt von Vater und Kind weg, so muss das dem Arbeitgeber sofort gemeldet werden. Dieser kann dann den sofortigen Dienstantritt verlangen. Aufgeschobene Karenz Es kann vereinbart werden, dass der Vater drei Monate seiner Karenz aufschiebt und bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres oder (bei späterem Schuleintritt) aus Anlass des Schuleintrittes des Kindes verbraucht. Hierbei sind die Erfordernisse des Betriebes und des Anlasses der Inanspruchnahme zu berücksichtigen. Die aufgeschobene Karenz bewirkt keine Verlängerung des Gesamtanspruches, die normale Karenz endet in diesem Fall mit dem 21. Lebensmonat des Kindes. Entgeltmäßige Auswirkungen Das Arbeitsverhältnis wird durch die Inanspruchnahme einer Karenz nicht beendet. Es werden lediglich EJF)BVQUQßJDIUFOBVTEFN"SCFJUTWFSI¾MUOJTTPNJU EJF"SCFJUTQßJDIUEFT"SCFJUOFINFSTVOEEJF&OUHFMU[BIMVOHTQßJDIUEFT"SCFJUHFCFSTBVTHFTFU[U8¾Irend einer Karenz gebühren weder laufendes Entgelt noch Sonderzahlungen. 5.1 Väterkarenz Das Väterkarenzgesetz (VKG) sieht bei Geburt eines Kindes einen Anspruch auf Dienstfreistellung gegen Entfall des Entgelts vor, versehen mit einem Kündigungs- und Entlassungsschutz. Auf Verlangen ist dem Arbeitnehmer im Anschluss an die Schutzfrist maximal bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenz zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Meldefrist Soll die Karenz unmittelbar an die Schutzfrist anschließen, so sind Beginn und Dauer der Karenz bis spätestens acht Wochen nach der Entbindung dem Arbeitgeber bekannt zu geben. Jeder weitere Karenzteil muss spätestens drei Monate vor dem geplanten Beginn dem Arbeitgeber bekannt gegeben werden. Eine bestimmte Form der Bekanntgabe sieht das Gesetz nicht vor, Schriftlichkeit ist allerdings anzuraten. Urlaubsansprüche, die vor Inanspruchnahme der Karenz nicht konsumiert wurden, gebühren für Dienstjahre, in die Zeiten einer Karenz fallen, nur im aliquoten Ausmaß. Beispiel: )FSS 1ßFHFS JTU JN +BIS GÕOG .POBUF JO ,BSFO[ Für dieses Jahr gebührt ihm nur der aliquote Urlaub für sieben Monate. Grundsätzlich bleibt die Karenz für Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, außer Betracht. Seite 29 Ausnahme: Maximal zehn Monate der ersten Karenz in einem Arbeitsverhältnis werden für die Bemessung der Kündigungsfrist, der Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und für das Urlaubsausmaß herangezogen, NICHT jedoch für die Abfertigungsansprüche. Manche Kollektivverträge enthalten jedoch günstigere Anrechnungsbestimmungen. Beschäftigungsmöglichkeiten während der Karenz %JFHFTFU[MJDIFO#FTUJNNVOHFOTFIFO[XFJ.ÏHMJDIkeiten für eine Beschäftigung während der Karenz vor, die jeweils zu vereinbaren ist. Geringfügige Beschäftigung Neben dem karenzierten Arbeitsverhältnis kann mit dem Arbeitgeber eine geringfügige Beschäftigung nach dem ASVG vereinbart werden (zulässiges monatliches Bruttoentgelt 2009: € 357,74). Es handelt sich hierbei um ein eigenständiges Dienstverhältnis. 7PMMWFSTJDIFSVOHTQßJDIUJHF#FTDI¾GUJHVOH Für maximal 13 Wochen pro Kalenderjahr kann eine WPMMWFSTJDIFSVOHTQßJDIUJHF#FTDI¾GUJHVOHBVTHFÕCU XFSEFO"VDIFJOF5FJMVOHEFS8PDIFOJTUNÏHMJDI Falls Karenz nicht während eines gesamten Kalenderjahres in Anspruch genommen wird, kann diese Art von Beschäftigung nur für einen Zeitraum im aliquoten Ausmaß vereinbart werden. Diese BeschäfUJHVOHTNÏHMJDILFJUCJFUFU(FMFHFOIFJUGÕSEFOWPMMFO Einsatz in der Hochsaison, für zeitlich begrenzte Projekte oder bei personellen Engpässen in der Urlaubszeit. Mit Zustimmung des Dienstgebers kann eine vorübergehende Beschäftigung auch mit einem anderen Dienstgeber vereinbart werden. Beispiel: Herr Massner ist von 1.1.2009 bis Ende Juli 2010 in Karenz. Im Jahr 2009 kann er insgesamt 13 Wochen lang einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen. Im Jahr 2010 dagegen kann er nur 7 1/2 Wochen lang neben der KaSFO[FJOFSWPMMWFSTJDIFSVOHTQßJDIUJHFO#FTDI¾GUJHVOH nachgehen. Seite 30 Notstandskarenz Ist die Mutter, die das Kind überwiegend betreut, durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für einen längeren Zeitraum verhindert, kann EFS7BUFSGÕSEFO;FJUSBVNEFS7FSIJOEFSVOHIÏDITtens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, Karenz beanspruchen. In folgenden Fällen liegt ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis vor: Tod "VGFOUIBMUJOFJOFS)FJMVOE1ßFHFBOTUBMU Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder anderweitige CFIÏSEMJDIF"OIBMUVOH schwere Erkrankung Wegfall des gemeinsamen Haushaltes der MutUFSNJUEFN,JOEPEFSEFSÕCFSXJFHFOEFO1ßFHF durch die Mutter Beginn und voraussichtliche Dauer der Notstandskarenz sind vom Vater unverzüglich unter Nachweis der anspruchsbegründenden Umstände bekannt zu geben. Voraussetzung ist, dass der Vater mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Der Anspruch besteht auch dann, wenn der Vater bereits Karenz oder Teilzeitbeschäftigung angemeldet, angetreten oder konsumiert hat. Arbeitsplatzgarantie Nach Ablauf der Karenz hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den ursprünglichen Bedingungen mit gleichem Entgelt. Ist eine tatsächliche Beschäftigung am gleiDIFO"SCFJUTQMBU[OJDIUNÏHMJDILBOOFJO[VNVUCBSFS gleichwertiger, der jeweiligen Ausbildung entsprechender Arbeitsplatz zugewiesen werden. Verset[VOHTNÏHMJDILFJUFOLÏOOFOJN%JFOTUWFSUSBHHFSFHFMU werden. 5.2 Elternteilzeit und Änderung der Lage der Arbeitszeit Seit 1. Juli 2004 gibt es neue gesetzliche Regelungen ÕCFSEJF&MUFSOUFJM[FJU(MFJDI[FJUJHXVSEFEJF.ÏHMJDIkeit geschaffen, die vereinbarte Zahl an Arbeitsstunden beizubehalten, aber anders auf die Arbeitswoche zu verteilen (Abänderung der Lage der Arbeitszeit). Die Neuregelung gilt für Geburten seit dem 1. Juli 2004. Der Vater kann Elternteilzeit oder eine Änderung der Lage der Arbeitszeit in Anspruch nehmen, sofern ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind vorliegt oder er die Obsorge für ein Kind nach den Bestimmungen des ABGB innehat und sich die Mutter nicht gleichzeitig in ,BSFO[CFÞOEFU Allgemein Ein Rechtsanspruch auf Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum siebenten Geburtstag oder einem allfälligen späteren Schuleintritt des Kindes besteht, wenn im Betrieb des Arbeitgebers regelmäßig mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt werden und das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Antrittes der Teilzeitbeschäftigung mindestens drei Jahre gedauert hat. Bezüglich des Ausmaßes der Stundenreduzierung gibt es keinerlei Vorschriften. ACHTUNG: Es ist keine tatsächliche dreijährige Beschäftigung gefordert; Zeiten einer Karenz sind in diese drei Jahre einzurechnen! Sind die Voraussetzungen für einen Anspruch auf &MUFSOUFJM[FJUOJDIUFSGÕMMUCFTUFIUEJF.ÏHMJDILFJU der Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes. Verfahren Je nachdem, ob ein Rechtsanspruch auf Elternteilzeit besteht oder nicht, gibt es unterschiedliche, mehrstuÞHFVOELPNQMJ[JFSUFWFSGBISFOTSFDIUMJDIF#FTUJNmungen für die weitere Vorgangsweise. /¾IFSF*OGPSNBUJPOFOEB[VÞOEFO4JFVOUFS wko.at/mutterschutz_karenz - Elternteilzeit www.help.gv.at - Wirtschaft – MitarbeiterInnen – Elternteilzeit Änderungswünsche Sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber kann sowohl eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (=Verlängerung, Änderung des Ausmaßes oder der Lage) als auch eine vorzeitige Beendigung jeweils nur einmal verlangen. Dies ist dem Vertragspartner schriftlich spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Änderungszeitpunkt bekannt zu geben. Vorzeitiges Ende Die Elternteilzeit endet vorzeitig durch die Inanspruchnahme einer Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung aufgrund der Geburt eines weiteren Kindes oder durch den Wegfall des gemeinsamen Haushaltes. Änderung der Lage der Arbeitszeit &TCFTUFIUBVDIEJF.ÏHMJDILFJUEJF-BHFEFS"SCFJUTzeit zu ändern, ohne das Ausmaß der Arbeitszeit zu verringern (die Arbeitszeit innerhalb der Arbeitswoche anders zu verteilen). Hinsichtlich Bekanntgabe und Verfahren gelten die für die Teilzeitbeschäftigung maßgeblichen Bestimmungen. ACHTUNG: Auch die Absicht einer Änderung der Lage der Arbeitszeit ist innerhalb der oben angeführten Fristen schriftlich einschließlich Beginn, Dauer und Lage bekannt zu geben! Die Elternteilzeit kann auch direkt an die Karenz anschließen, sie kann jedoch für jedes Kind nur einmal in Anspruch genommen werden, und muss mindestens drei Monate dauern. Meldepflichten Ist der Beginn der Teilzeitbeschäftigung unmittelbar im Anschluss an die Schutzfrist oder innerhalb von drei Monaten nach deren Ende vorgesehen, muss die schriftliche Bekanntgabe spätestens bis zum Ende der Schutzfrist erfolgen. Eine Teilzeitbeschäftigung zu einem späteren Zeitpunkt ist dem Arbeitgeber spätestens drei Monate vor dem geplanten Antritt schriftlich mitzuteilen. ACHTUNG: Die Absicht, eine Teilzeitbeschäftigung anzutreten, ist dem Arbeitgeber jedenfalls schriftlich einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung bekannt zu geben. Seite 31 5.3 Beendigung des Arbeitsverhältnisses Väter, die Karenz, Teilzeit oder eine Änderung der Lage der Arbeitszeit beanspruchen, unterliegen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses besonderen Schutzbestimmungen und Formvorschriften, die hier nur kurz erwähnt werden: Kündigung und Entlassung Während des Schutzzeitraumes kann der Vater nur aus gesetzlich angeführten Gründen und nur mit Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes rechtswirksam gekündigt oder entlassen werden. Kündigungsgründe bei Betriebsstilllegung oder -einschränkung, wenn eine Weiterbeschäftigung nicht ohne Schaden für EFO#FUSJFCNÏHMJDIJTU wenn sich der Dienstnehmer nach gerichtlicher Rechtsbelehrung mit der Kündigung einverstanden erklärt; frühestens im 2. Lebensjahr des Kindes, wenn die Kündigung durch betriebliche Erfordernisse oder Umstände in der Person des Dienstnehmers begründet ist und die Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses unzumutbar ist. Einvernehmliche Auflösung &JOWFSOFINMJDIF"VßÏTVOHFOTJOEOVSSFDIUTXJSLsam, wenn sie schriftlich erfolgen. Minderjährige müssen zusätzlich eine Bescheinigung des Arbeitsund Sozialgerichtes oder der Arbeiterkammer über eine Rechtsbelehrung zum Thema Kündigungsschutz vorlegen. Nähere Details siehe unter wko.at/mutterschutz_kaSFO[VOEXLPBUEJFOTUWFSIBFMUOJT@BVßPFTVOH „Nach der Karenz habe ich mich entschlossen, selbständig zu werden. Dabei war der Hauptgedanke, frei über meine ;FJU WFSGÕHFO [V LÏOOFO IBVQUT¾DIMJDI der Kinder wegen. Alleine ging es nicht, also entschloss sich auch mein Mann, seinen erlernten Beruf aufzugeben und mit mir gemeinsam „ins kalte Wasser“ zu springen. Zu zweit sind wir jetzt in der Lage, unsere Zeit für die Kinder zu teilen VOEBVDIJN(FTDI¾GUßFYJCFM[VTFJO8JS haben den Schritt nicht bereut, obwohl das Leben dadurch ohne Zweifel anstrengend VOEWPSBMMFNÞOBO[JFMMOPDIJNNFSTFIS unsicher ist.“ Entlassungsgründe HSÏCMJDITDIVMEIBGUF1ßJDIUWFSMFU[VOHFO[#6O Seite 32 terlassung der Arbeitsleistung für eine erhebliche Zeit; Untreue im Dienst oder Annahme unberechtigter Vorteile durch Dritte; Verrat eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses sowie Betreibung eines abträglichen Nebengeschäftes; Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen geHFOEFO%JFOTUHFCFSEFTTFO'BNJMJFOBOHFIÏSJHF oder andere Dienstnehmer; Begehung bestimmter gerichtlich strafbarer Handlungen (Bereicherungsvorsatz, Strafdrohung mehr als ein Jahr). Andrea Prinz 3 Kinder Lebensmittelhandel für Italienische Spezialitäten, Wein und Catering 5.4 Adoptiv- und Pflegekinder Sämtliche Bestimmungen über Karenz, Teilzeitbeschäftigung und Änderung der Lage der Arbeitszeit HFMUFOTJOOHFN¾¹BVDIGÕS"EPQUJWVOE1ßFHFFMUFSO Eine Karenz oder Teilzeitbeschäftigung kann frühestens mit Annahme an Kindes statt oder Übernahme EFT,JOEFTJO1ßFHFCFHJOOFO%JF"CTJDIU,BSFO[ PEFS5FJM[FJUCFTDI¾GUJHVOH[VNGSÕIFTUNÏHMJDIFO Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen, ist unverzüglich unter Angabe von Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage bekannt zu geben. Wird ein Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor Ablauf des siebenten Lebensjahres adopUJFSUPEFSJOVOFOUHFMUMJDIF1ßFHFHFOPNNFOCFTUFIU Anspruch auf Karenz für die Dauer von sechs Monaten. 5.5. Pflegefreistellung Ein Dienstnehmer hat in folgenden Fällen Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung: XFHFOEFSOPUXFOEJHFO1ßFHFFJOFTJNHFNFJOTBmen Haushalt lebenden erkrankten nahen AngeIÏSJHFOPEFS wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes 8BIMPEFS1ßFHFLJOEFT JOGPMHF"VTGBMMTFJOFS Person, die das Kind ständig betreut hat, durch Tod, schwere Erkrankung, "VGFOUIBMUJOFJOFS)FJMPEFS1ßFHFBOTUBMUPEFS Verbüßung einer Freiheitsstrafe bzw. einer andeSFO"SUWPOCFIÏSEMJDIFS"OIBMUVOH CJT[VN)ÏDITUBVTNB¹EFSXÏDIFOUMJDIFO"SCFJUT[FJU innerhalb eines Arbeitsjahres. 1ßFHFCFEÕSGUJHLFJUMJFHUWPSXFOOEFSFSLSBOLUF "OHFIÏSJHFBVGHSVOEEFS"SUVOEEFS4DIXFSFTFJOFS Erkrankung bzw. aufgrund seines Alters nicht sich selbst überlassen werden kann. Es besteht kein "OTQSVDIBVG1ßFHFGSFJTUFMMVOHXFOOFJOFBOEFSXFJUJHF7FSTPSHVOHNÏHMJDIJTU#FJNFISFSFOCFSVGTU¾UJHFOOBIFO"OHFIÏSJHFOJNHFNFJOTBNFO)BVTIBMU CFTUFIUKFEPDIFJO8BIMSFDIUXFSEJF1ßFHFÕCFSnimmt. 1ßFHFGSFJTUFMMVOHLBOOBVDIOVSTUVOEFOXFJTFCFBOsprucht werden. WICHTIG: Der Arbeitnehmer hat das Vorliegen und die %BVFSEFS1ßFHFCFEÕSGUJHLFJUOBDI[VXFJTFO#FTUFIU der Arbeitgeber trotz erbrachten mündlichen Nachweises auf eine schriftliche ärztliche Bestätigung, riskiert er nach derzeitiger Rechtsprechung, dass er die Kosten dafür tragen muss! Einseitiger Urlaubsantritt *TUEFS"OTQSVDIBVG1ßFHFGSFJTUFMMVOHFSTDIÏQGU LBOOFJO"SCFJUOFINFS[VS1ßFHFFJOFTFSLSBOLUFO,JOEFTVOUFS[XÏMG+BISFOBVDIFJOTFJUJH6SMBVC antreten. Hat er keinen Urlaubsanspruch mehr, kann dennoch Urlaub genommen werden, in diesem Fall aber unbezahlt. /BIF"OHFIÏSJHFTJOE&IFHBUUFO-FCFOTHFG¾ISUFO und Verwandte in gerader Linie (Kinder, Enkelkinder, &MUFSOVOE(SP¹FMUFSOTPXJF8BIMVOE1ßFHFLJOEFS Pro Arbeitsjahr besteht Anspruch auf Fortzahlung des &OUHFMUTCJT[VN)ÏDITUBVTNB¹EFSXÏDIFOUMJDIFO Arbeitszeit. Erkrankt ein im gemeinsamen Haushalt lebendes ,JOEVOUFS[XÏMG+BISFOOFVFSMJDICFTUFIUGÕSEJFOPUXFOEJHF1ßFHFFJOXFJUFSFS"OTQSVDIBVG'SFJTUFMMVOH Seite 33 5.6 Familienhospizkarenz "SCFJUOFINFSIBCFOEJF.ÏHMJDILFJUWPN"SCFJUHFCFS zum Zweck der Sterbebegleitung von nahen AngeIÏSJHFOPEFSEFS#FHMFJUVOHFJOFTTDIXFSTULSBOLFO Kindes eine Freistellung bei Entfall des Entgelts, eine Herabsetzung der Normalarbeitszeit oder eine Änderung der Lage der Normalarbeitszeit zu verlangen. "MTOBIF"OHFIÏSJHFHFMUFO Ehegatten Lebensgefährten Kinder, Enkel und Urenkel Eltern, Großeltern und Urgroßeltern "EPQUJWVOE1ßFHFLJOEFS Geschwister Schwiegereltern und Schwiegerkinder "EPQUJWVOE1ßFHFFMUFSOVOE leibliche Kinder des Ehegatten oder Lebensgefährten. Die gewünschte Maßnahme kann für maximal drei Monate beansprucht werden. Der Arbeitnehmer kann eine Verlängerung verlangen, wobei jedoch insgesamt sechs Monate nicht überschritten werden dürfen. Sonderregelung für die Sterbebegleitung schwerst erkrankter Kinder In diesem Fall kann die Hospizkarenz oder die Änderung der Arbeitszeit für maximal fünf Monate verlangt werden. Bei einer Verlängerung darf die Maßnahme insgesamt neun Monate nicht übersteigen. Zusätzlich ist ein gemeinsamer Haushalt des Arbeitnehmers mit dem kranken Kind Voraussetzung. Schriftliche Vorankündigung Will ein Arbeitnehmer eine Hospizkarenz oder eine Änderung der Arbeitszeit in Anspruch nehmen, so hat er diesen Wunsch dem Arbeitgeber mindestens fünf Arbeitstage im Voraus schriftlich bekannt zu geben. Für eine Verlängerung einer derartigen Maßnahme ist eine Frist von zehn Arbeitstagen einzuhalten. Die Maßnahme wird wirksam, sofern der Arbeitgeber nicht binnen fünf Arbeitstagen ab Zugang der Verständigung Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erhebt. Bei Verlängerung der Hospizkarenz kann binnen zehn Arbeitstagen geklagt werden. Seite 34 Kündigungs- und Entlassungsschutz Arbeitnehmer unterliegen vom Zeitpunkt der Bekanntgabe einer Maßnahme zur Sterbebegleitung bis zum Ablauf von vier Wochen nach deren Ende einem besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz. Eine Kündigung oder Entlassung kann während dieser Zeit nur nach vorhergehender Zustimmung durch das Arbeits- und Sozialgericht ausgesprochen werden. Entfall der Voraussetzungen Entfallen die Voraussetzungen der Sterbebegleitung, etwa im Fall des Todes der begleiteten Person, ist dies dem Arbeitgeber unverzüglich bekannt zu geben. Sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber kann in diesem Fall die Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit verlangen. Weiterführende Informationen zum Thema Familienhospizkarenz: www.wko.at/mutterschutz_karenz, siehe „Hospizkarenz“ 5.7 Links zum Thema: Wenn mein Partner Arbeitnehmer ist… www.vaeterkarenz.at www.karenzundkarriere.at www.help.gv.at Wirtschaft – MitarbeiterInnen - Karenz wko.at/mutterschutz_karenz XLPBUEJFOTUWFSIBFMUOJT@BVßPFTVOH „Meine Tochter ist gut betreut während ich mich um meinen Betrieb kümmere. Die Kosten dafür kann ich jetzt auch steuerlich geltend machen.“ Jetzt in der Steuerreform 2009 durchgesetzt: Betreuungskosten für Kinder bis zum 10. Lebensjahr können steuerlich geltend gemacht werden. UnternehmerInnen werGHQGDGXUFKQRFKÁH[LEOHUXQGN|QQHQELV]X(XURMH.LQGVSDUHQ *OHLFKQDFKVFKDXHQZLH6LHSURÀWLHUHQ mmm$kdj[hd[^c[h_d$Wj%ij[k[hh[\ehc Impressum: Für den Inhalt verantwortlich: Wirtschaftskammer Wien, Frau in der Wirtschaft Verfasserinnen: Dieser Leitfaden wurde von der Schwerpunktgruppe „Frauen“ der Wirtschaftskammer Wien unter Verwendung einer Vorlage von Mag.a Woharcik-Binder erstellt. (SBÞL4UBCTTUFMMF.BSLFUJOHEFS8JSUTDIBGUTLBNNFS8JFO Foto: StockXpert, Fotolia | Druck: AgensKetterl | Ausgabe: Juni 2009 Alle Angaben und Werte in dieser Broschüre beziehen sich auf 2009. Trotz sorgfältiger Prüfung sämtlicher Beiträge in dieser Broschüre sind Fehler nicht auszuschließen und die Richtigkeit des Inhalts ist daher ohne Gewähr. Eine Haftung der Autorinnen ist ausgeschlossen. Seite 36