Zuverdienst von Studenten und Schülern

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Zuverdienst von Studenten und Schülern
goldsteiner und partner
wirtschaftstreuhand ohg l
buchprüfungs- und steuerberatungsgesellschaft
bp/stb mag gerhard goldsteiner
bp/stb mag norbert koch
stb mag gernot gruber
Zuverdienst von Studenten und Schülern
Praktisch jeder Schüler oder Student hat schon während der Ferien gearbeitet, viele Studenten gehen neben
ihrem Studium sogar laufend einer Erwerbstätigkeit nach. Während früher zwischen Beschäftigung in der
Ferienzeit (in der Schüler und Studenten unbegrenzt dazuverdienen konnten) und während der Schul- bzw.
Studienzeit (wo ein Zuverdienst maximal bis zur Geringfügigkeit möglich war, ohne die Familienbeihilfe zu
verlieren) unterschieden wurde, gilt seit der Novelle im Jahr 2001 eine Jahresbetrachtung.
Seit 2001 beträgt die jährliche Zuverdienstgrenze € 8.725,00. Hierbei ist unbeachtlich, ob die Familienbeihilfe
für das ganze Jahr oder nur für einige Monate bezogen wurde, es kommt zu keiner Aliquotierung. Es wird
auch nicht unterschieden, ob dieser Betrag innerhalb eines einzigen Monats oder über das ganze Jahr verteilt
bezogen wird, entscheidend ist immer nur die oben angeführte Jahresgrenze. Jugendliche unter 18 Jahren gilt
die Zuverdienstgrenze nicht, d.h. diese können ohne Einschränkung dazu verdienen
Wird ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit erzielt, so ermittelt sich das Einkommen als Unterschied
zwischen Einnahmen und Ausgaben (es können also etwa Fahrtkosten, Telefonspesen oder
Computerabschreibung abgezogen werden, sofern diese zur Einkünfteerzielung benötigt werden).
Wird hingegen ein Einkommen aus einem Dienstverhältnis bezogen, so sind die Sonderzahlungen
(Urlaubs- und Weihnachtsgeld) sowie die Sozialversicherungsbeiträge nicht in die Berechnung der
Zuverdienstgrenze einzubeziehen. Dies entspricht einem Bruttobezug von € 12.350,00 pro Jahr (wenn
Werbungskosten geltend gemacht werden können, sogar mehr), den ein Schüler oder Student beziehen kann,
ohne die Familienbeihilfe zu verlieren.
Wichtig vor allem für jene, die ihr Einkommen aus einem Dienstverhältnis beziehen, dabei aber nur einige
Monate (z.B. in den Ferien) arbeiten und die Lohnsteuer zahlen, ist, eine Arbeitnehmerveranlagung zu
machen, um sich die bezahlte Lohnsteuer wieder zurückzuholen.
BEISPIEL 1
Markus Muster, Architekturstudent, erzielt als technischer Zeichner Einkünfte von € 11.000,00 in einem
Kalenderjahr. Gleichzeitig fallen bei ihm jedoch Fahrtspesen in Höhe von € 1.958,00, Taggelder in Höhe von €
123,20, Telefonkosten von € 240,00, Abschreibung für seinen Computer in Höhe von € 560,00 sowie
Büromaterial (Zeichenpapier, Aktenordner) in Höhe von € 155,00.
Somit erzielt er ein Einkommen (= Einnahmen minus Ausgaben) von € 7.963,80, er verliert die Familienbeihilfe
nicht.
BEISPIEL 2
Daniela Example, 16-jährige Schülerin einer EDV-HTL, hat ein Computerspiel entwickelt, für das sie im
Kalenderjahr € 25.000,00 an Lizenzgebühren bezieht. Sie ist somit deutlich über der Grenze für die
Familienbeihilfe, da sie aber unter 18 Jahre alt ist, kann sie unbegrenzt dazu verdienen, ohne die
Familienbeihilfe zu verlieren.
BEISPIEL 3
Hermann Hackler, Student der Medizin, arbeitet ganzjährig in einem Forschungslabor, wo er pro Monat €
820,00 (14 x jährlich) verdient. Er erwirtschaftet somit ein Bruttojahreseinkommen von € 11.480,00. Nachdem
aber die Sonderzahlungen nicht mitgerechnet werden und die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen
werden, bleibt ihm die Familienbeihilfe erhalten.
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