Dienstanweisung Knappschaft
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Dienstanweisung Knappschaft
Stand 07/ 2009 Dienstanweisung Knappschaft Verfasser: G. Pniok Inhalt Inhaltsverzeichnis 1. Vorbemerkung ....................................................................................................................3 2. Knappschaft-Bahn-See......................................................................................................3 3. Krankenversicherung ........................................................................................................3 3.1 Mitgliedschaft ..................................................................................................................3 3.2 Beitragssätze ..................................................................................................................3 4. Rentenversicherung...........................................................................................................5 4.1 Allgemeine Rentenversicherung (Regelfall)....................................................................5 4.2 "Echte Knappen" (Ausnahme) ........................................................................................5 5. Minijob-Zentrale..................................................................................................................6 6. KV-Kassenschlüssel anzuwenden bis 31.12.2008 ..........................................................7 7. KV-Kassenschlüssel anzuwenden ab 01.01.2009 ...........................................................8 7.1 Hinweise..........................................................................................................................9 8. DEÜV-Meldeverfahren......................................................................................................10 Seite 2 DA Knappschaft 1. Vorbemerkung Diese Dienstanweisung (DA) aktualisiert die gleichnamige Dienstanweisung Stand März 2008. Die Änderungen/Ergänzungen sind gelb markiert. Im Zusammenhang mit der Einführung des Gesundheitsfonds zum 01.01.2009 haben sich Änderungen hinsichtlich der KV-Beitragssätze und der KV-Schlüssel ergeben. Die Änderungen sind gelb gekennzeichnet. 2. Knappschaft-Bahn-See Die Knappschaft-Bahn-See (KBS) ist ein umfassender Sozialversicherungsträger zu dessen Verbund die Kranken- und Pflegeversicherung, das medizinische Netz, die Rentenversicherung sowie die Renten-Zusatzversicherung und die Minijob-Zentrale gehören. 3. Krankenversicherung Unter dem Namen "Knappschaft" nimmt die KBS Aufgaben einer gesetzlichen Krankenkasse wahr. 3.1 Mitgliedschaft Bis zum 31.03.2007 konnte die Knappschaft nur unter bestimmten Voraussetzungen als Krankenkasse gewählt werden. Mit In-Kraft-Treten des GKV-WSG zum 01.04.2007 wurden die bisherigen Einschränkungen aufgehoben und die Knappschaft als frei wählbare Krankenkasse zugelassen (§173 Abs. 2 Nr. 4a SGB V). 3.2 Beitragssätze Grundsätzlich gilt für knappschaftlich Krankenversicherte (ehemalige Arbeiter, ehemalige Angestellte im Rechtskreis Ost, alle Neumitglieder ab 01.04.2007 und Versorgungsempfänger) der allgemeine Beitragssatz. Seite 3 DA Knappschaft Ausnahme gültig bis 31.12.2008 Für ehemalige Angestellte im Rechtskreis West, für die am 31.03.2007 ein Versicherungsverhältnis mit Mehrleistungsanspruch bestand, wurde bis 31.12.2008 ein erhöhter Beitragssatz erhoben. Mit Einführung des Gesundheitsfonds ist die Grundlage für die Erhebung eines erhöhten Beitragssatzes entfallen und damit gilt auch für diesen Personenkreis ab dem 01.01.2009 der von der Bundesregierung festgesetzte allgemeine einheitliche Krankenkassenbeitragssatz. Seite 4 DA Knappschaft 4. Rentenversicherung In der Rentenversicherung ist die KBS für Versicherte zuständig, die in den Branchen Bergbau, Bahn oder See arbeiten oder gearbeitet haben. Die KBS betreut Versicherte mit allgemeiner Rentenversicherungspflicht und Versicherte mit knappschaftlicher Rentenversicherungspflicht (nachfolgend "echte Knappen" genannt). Bei der allgemeinen Rentenversicherungspflicht ist der allgemeine RV-Beitragssatz, bei "echten Knappen" ist ein erhöhter RV-Beitragssatz anzuwenden. 4.1 Allgemeine Rentenversicherung (Regelfall) In der allgemeinen Rentenversicherung ist die KBS u. a. für Versicherte zuständig, die in der Vergangenheit zu irgendeinem Zeitpunkt im Bergbau gearbeitet oder knappschaftliche bzw. bergbauliche Beiträge gezahlt haben. Für diese Versicherten ist der allgemeine Rentenversicherungsbeitrag anzuwenden. 4.2 "Echte Knappen" (Ausnahme) Von der knappschaftlichen Rentenversicherung werden im Wesentlichen die Beschäftigten erfasst, die noch im Bergbau arbeiten oder Besitzschutz haben (§§ 133 und 273 SGB VI). Für diese Versicherten ist der erhöhte knappschaftliche Rentenversicherungsbeitrag (Stand 2008: 26,40 %) anzuwenden. Davon trägt der Arbeitnehmer die Hälfte des allgemeinen RV-Beitrags und der Arbeitgeber die Differenz. Grundsätzlich liegen die Voraussetzungen für eine knappschaftliche Rentenversicherung bei den vom BADV betreuten Arbeitgebern (öffentlicher Dienst und Zuwendungsempfänger) nicht vor! Seite 5 DA Knappschaft Im Zweifelsfall ist von den Arbeitgebern bzw. den Online-Behörden und der Komplettbearbeitung mit Arbeitgeberfunktion mit der KBS zu klären, ob das aktuelle Beschäftigungsverhältnis der knappschaftlichen Rentenversicherung unterliegt z.B. als Besitzschutzfall und damit die erhöhten RV-Beiträge abgeführt werden müssen. Auskünfte zum Versicherungs- und Beitragsrecht in der Rentenversicherung erteilt z. B. die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Dezernat VII 1.1 in 45115 Essen (0201-38471105 oder 0201-38471106) Die Zahlungsaufnahme eines "echten Knappen" ist der beitragsabführenden Stelle (Bereich D1.22) oder D2.26 zu melden. 5. Minijob-Zentrale Als Teil des Sozialversicherungsträgers Knappschaft-Bahn-See ist die Minijob-Zentrale seit dem 1. April 2003 zentrale Einzugs- und Meldestelle für sämtliche geringfügig entlohnte und kurzfristige Beschäftigungen. Seite 6 DA Knappschaft 6. KV-Kassenschlüssel anzuwenden bis 31.12.2008 6012 für o o o o ehemalige Arbeiter ehemalige Angestellte ohne Mehrleistungsanspruch Neumitglieder ab 01.04.2007 Versorgungsempfänger (KVdR-Fälle) KV-Beitragssatz 12,7% 6011 für o ehemalige Angestellte mit Mehrleistungsanspruch KV- Beitragssatz 14,1 % 6200 (6001) für o geringfügig entlohnte Beschäftigte (pauschale KV-und RV-Beitragssätze) o kurzzeitig Beschäftigte (nur Meldung) o echte Knappen für Der Schlüssel darf nur nach vorheriger Zustimmung durch die beitragsabführende Stelle (Bereich D1.22) oder D2.26 erfasst werden KV-Beitragssatz 14,1% erhöhter RV-Beitragssatz 26,4 % Seite 7 DA Knappschaft 7. KV-Kassenschlüssel anzuwenden ab 01.01.2009 6012 für o o knappschaftlich Krankenversicherte Versorgungsempfänger (KVdR-Fälle) Einheitlicher KV-Beitragssatz 6200 (6001) Der Schlüssel darf nur nach für o geringfügig entlohnte Beschäftigte (pauschale KV-und RV-Beitragssätze) o kurzzeitig Beschäftigte (nur Meldung) o echte Knappen für vorheriger Zustimmung durch die beitragsabführende Stelle (Bereich D1.22) oder D2.26 erfasst werden KV-Beitragssatz einheitlich erhöhter RV-Beitragssatz 26,4 % Seite 8 DA Knappschaft 7.1 Hinweise Für Neueinstellungen ab dem 01.01.2009 ist nur noch der KV-Schlüssel 6012 zu verwenden. Für Bestandsfälle mit KV-Schlüssel 6011 werden die Krankenkassenbeiträge ab dem 01.01.2009 korrekt nach dem allgemeinen Krankenkassenbeitragssatz ermittelt. Zur Bestandsbereinigung wird zu gegebener Zeit die Umstellung der Bestandsfälle von KV-Schlüssel 6011 auf KV-Schlüssel 6012 maschinell erfolgen. Über die Umstellung werden Sie gesondert informiert. Seite 9 Anlagen 8. DEÜV-Meldeverfahren Die Personalfälle ohne knappschaftliche Rentenversicherung nehmen am maschinellen DEÜV-Meldeverfahren teil. Für "Echte Knappen" (KV-Schlüssel 6001) ist das Besondere Meldeverfahren der Knappschaft anzuwenden. Dieses Verfahren wird von KIDICAP nicht unterstützt. Daher ist die maschinelle DEÜV-Meldungserstellung für diese Personalfälle mit Gestellungskennzeichen 1 im Fenster 9B zu unterdrücken. Die erforderlichen Meldungen (z. B. An-, Ab- und Unterbrechungsmeldungen) sind manuell über SVNet (Besonderes Meldeverfahren Knappschaft) zu erstellen. Bei Rückfragen zum Ausfüllen der Meldeformulare ist die Knappschaft zuständig. Seite 10