Minijob und Gleitzone

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Minijob und Gleitzone
Geschäftsbereich
Abrechnung der Bezüge / Landesfamilienkasse
Bremen, im März 2009
Informationen über Minijobs und Gleitzone

Pauschalbeiträge für geringfügig entlohnte Beschäftigungen
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Anpassung des Gleitzonenfaktors
Mit dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 wurden die Regelungen für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse mit Wirkung vom 01.04.2003
umfassend geändert und ergänzt.
Ausführliche Informationen zu geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses hat die Knappschaft
Bahn See herausgegeben, abrufbar im Internet unter www.minijob-zentrale.de.
Mit den nachstehenden Informationen geben wir Ihnen eine Übersicht über die wichtigsten
Regelungen zu geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen und zur Gleitzonenberechnung für
Niedriglohn-Jobs.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Performa Nord
Infoblatt_Minijobs, Stand März 2009
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Zentrale Einzugsstelle
Seit dem 1. April 2003 ist die Minjob-Zentrale die zentrale Einzugs- und Meldestelle für geringfügige Beschäftigungen. Die Minijob-Zentrale ist Teil der Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See.
Steuerrecht
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Arbeitsentgelte aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen sind stets steuerpflichtig.
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Es ist dem Arbeitgeber grundsätzlich eine Lohnsteuerkarte vorzulegen. Der Arbeitgeber
kann auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte verzichten.
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Sofern der Arbeitgeber nicht auf die Vorlage der Steuerkarte verzichtet und keine
Lohnsteuerkarte vorgelegt wird, sind die Bezüge nach der Lohnsteuerklasse VI abzurechnen.
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Verzichtet der Arbeitgeber auf die Vorlage der Lohnsteuerkarte, hat er Pauschalsteuern
nach § 40a Einkommensteuergesetz (EStG) zu erheben (Pauschalsteuersatz 2%).
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Der Senator für Finanzen Bremen hat für die im bremischen öffentlichen Dienst geringfügig
entlohnten Beschäftigten folgende Entscheidung über die Art der Versteuerung ab
01.04.2003 getroffen:
 Bei Beschäftigten, die den Lohnsteuerklassen I bis IV zuzuordnen sind, ist die
Lohnsteuer nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte zu erheben.
 Bei Beschäftigten der Steuerklassen V und VI ist die Lohnsteuer grundsätzlich
nach § 40a Abs. 2 EStG pauschal in Höhe von 2 v.H. des Arbeitsentgelts vom Arbeitgeber zu tragen.
Sozialversicherung
1.
Geringfügig entlohnte Beschäftigung

Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze beträgt 400 EURO. Hierbei sind anteilig die mit hinreichender Sicherheit zustehenden Einmalzahlungen (z.B. Jahressonderzahlung) einzurechnen. Nicht zum regelmäßigen Arbeitsentgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne gehören steuerfreie Aufwandsentschädigungen bis 2.100 EURO jährlich.
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Mehrere Beschäftigungen (geringfügig entlohnte und nicht geringfügige versicherungspflichtige Beschäftigungen) sind zusammenzurechnen.
Wird durch mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen die Geringfügigkeitsgrenze von
400 EURO überschritten, unterliegt das gesamte Arbeitseinkommen der Sozialversicherungspflicht.
Neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bleibt eine (die zuerst aufgenommene) geringfügig entlohnte Beschäftigung stets versicherungsfrei. Weitere geringfügig entlohnte Beschäftigungen unterliegen durch die Zusammenrechnung mit der Hauptbeschäftigung der Sozialversicherungspflicht.
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Übt ein Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber gleichzeitig mehrere Beschäftigungen aus,
so ist ohne Rücksicht auf die arbeitsvertragliche Gestaltung sozialversicherungsrechtlich
von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Es besteht in diesem Fall
immer Sozialversicherungspflicht.
Infoblatt_Minijobs, Stand März 2009
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Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen hat der Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung (15 %) und zur Krankenversicherung (13 %) zu zahlen. Für Beschäftigte,
die nicht Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sind oder nicht als Familienmitglied
in einer gesetzlichen Krankenkasse mitversichert sind, fällt kein pauschaler Krankenversicherungsbeitrag an.
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Zu den pauschalen Rentenversicherungsbeiträgen des Arbeitgebers können geringfügig
entlohnte Beschäftigte eine Ergänzung zum vollen Pflichtbeitrag leisten, um Ansprüche auf
das volle Leistungsspektrum der Rentenversicherung zu erwerben, z.B. Rehabilitation, Rente wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit, vorgezogene Altersrenten. Ausgehend von einem
vollen Rentenversicherungsbeitrag von derzeit 19,9 % beträgt der Eigenanteil des Arbeitnehmers 4,9 %. Allerdings ist ein monatliches „Mindestentgelt“ von 155 Euro zu beachten.
Kurzfristige Beschäftigung
Kurzfristige Beschäftigungen sind versicherungsfrei, sofern sie nicht berufsmäßig ausgeübt
werden. Voraussetzung für die Versicherungsfreiheit ist wie bisher, dass die Beschäftigung von
vornherein auf nicht länger als 2 Monate (bei regelmäßiger Arbeit an 5 Tagen die Woche) bzw.
50 Arbeitstagen befristet ist.
Ab 01.04.2003 sind die für eine kurzfristige Beschäftigung maßgebenden Zeitgrenzen innerhalb eines Kalenderjahres einzuhalten.
Gleitzonenberechnung für „Niedriglohn-Jobs“ von 400,01 bis 800 EURO
Um den Übergang aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis in ein sozial in vollem
Umfang abgesichertes Beschäftigungsverhältnis attraktiver zu gestalten, wurde eine Gleitzone
(Progressionszone, § 20 Abs. 2 SGB IV) für Arbeitsentgelte zwischen 400,01 EUR und 800 EUR
eingeführt. Der Arbeitgeber zahlt auch weiterhin seinen vollen Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, d. h. jeweils die Hälfte der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zur
gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (ausgenommen die Beitragsanteile, die der Versicherte allein zu tragen hat) und zur Bundesagentur für Arbeit. Der Beitrag des Arbeitnehmers
steigt vom Beginn der Gleitzone (400,01 EUR) linear auf den vollen Arbeitnehmeranteil bei 800
EUR an. Die Steigerung des Arbeitsnehmeranteils wird über eine verminderte Beitragsbemessungsgrundlage gesteuert, die mit Hilfe einer besonderen Formel ermittelt wird.
Die gesetzliche Formel lautet wie folgt:
F x 400 + (2 - F) x (AE - 400)
AE das tatsächlich in der Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt.
F ist ein Faktor, der sich ergibt, wenn der Pauschalabgabensatz für eine geringfügige Beschäftigung durch den durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz geteilt wird. Entsprechend den allgemein geltenden Berechnungsvorschriften ist der Faktor F auf vier Dezimalstellen zu runden.
Der zur Ermittlung des Faktor F anzuwendende Pauschalabgabensatz für eine geringfügige Beschäftigung beträgt seit dem 1.7.2007 30 % (= 15 % Rentenversicherung, 13 % Krankenversicherung, 2 % Pauschalsteuer).
Der durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz beträgt für das Jahr 2009
40,15 % (Rentenversicherung 19,9 %, Pflegeversicherung 1,95 %, Bundesagentur für Arbeit
2,8 %, Krankenversicherung 15,5 %).
Ab 1.1.2009 beträgt der Faktor F dementsprechend 0,7472 (= 30 % geteilt durch 40,15 %).
Die Formel zur Berechnung der Beitragsbemessungsgrundlage kann ab 1.1.2009 mathematisch wie folgt vereinfacht werden:
1,2528 x AE - 202,24 EUR
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Um die korrekte steuer- und sozialversicherungsrechtliche Feststellung für die Bezügeberechnung treffen zu können, benötigt der Bereich A 1 bei Performa Nord folgende Unterlagen:
1.
Lohnsteuerkarte oder Anweisung für die Durchführung der Pauschalversteuerung
2.
Anlage 1

„Erklärung zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung einer geringfügig
entlohnten Beschäftigung oder einer kurzfristigen Beschäftigung“
(Auskunftspflicht nach § 28 o SGB IV)

„Information für geringfügig entlohnte Beschäftigte zum Verzicht auf die
Rentenversicherungsfreiheit nach § 2 Abs. 1 Satz 2 NachwG”
Diese Information müssen alle geringfügig entlohnten Beschäftigten unterschrieben
zurückgeben als Bestätigung, dass die Erläuterungen über die Möglichkeit des Verzichts auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung zur Kenntnis genommen wurden.

„Erklärung zum Verzicht auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung”
ist nur dann einzureichen, wenn die/der geringfügig entlohnte Beschäftigte zu dem
pauschalen Rentenversicherungsbeitrag des Arbeitgebers eine Ergänzung zum vollen
Pflichtbeitrag leisten will.

„ Erklärung zum Verzicht auf die Anwendung der Gleitzonenberechnung“
(bei monatlichem Arbeitsentgelt zwischen 400,01 und 800 EURO)
wenn die Arbeitnehmeranteile zur Rentenversicherung aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt errechnet werden sollen, um höhere Rentenanwartschaften zu erwerben.

„Erklärung zur Feststellung der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung und in der Zusatzversorgung“ (Auskunftspflicht nach § 28 o SGB IV)
ist zusätzlich abzugeben, sofern mehrere Beschäftigungen ausgeübt werden oder
wenn es sich nicht um eine geringfügige Beschäftigung handelt.
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