Industriemeisterverband Deutschland eV Fragerecht des Arbeitgebers
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Industriemeisterverband Deutschland eV Fragerecht des Arbeitgebers
Industriemeisterverband Deutschland e.V. Verband betrieblicher Führungskräfte Serie Recht der Anwaltskanzlei Ledfuß März 2014 Fragerecht des Arbeitgebers Ledfuß Rechtsanwälte ist eine auf Arbeits- und Verkehrsrecht spezialisierte Kanzlei. Wir betreuen und beraten unsere Mandanten bei allen arbeitsrechtlichen Fragestellungen. Daneben bildet die Schulung und Weiterbildung von Arbeitnehmern einen weiteren Schwerpunkt unserer Arbeit. Zukünftig werden wir Sie an dieser Stelle regelmäßig über aktuelle Rechtsprechung und Trends im Arbeitsrecht informieren. In unserem ersten Kurzbeitrag geht es um das sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber immer wieder bewegende Thema des Fragerechts des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber möchte sich Erkenntnisse über die Arbeitnehmer verschaffen, die aus seiner Sicht für die Eingehung oder die Durchführung des Arbeitsverhältnisses von Bedeutung sind. Demgegenüber möchte der Arbeitnehmer nicht allzuviel von sich preisgeben und seine Privatsphäre schützen. In diesem Spannungsfeld bewegt sich die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), das sich zuletzt mit der Frage nach einer Schwerbehinderung und der Frage nach Ermittlungsverfahren auseinandergesetzt hat. In seiner Entscheidung vom 16.2.2012 (6 AZR 533/10) hat das BAG die Frage nach einer Schwerbehinderung zumindest nach Ablauf der 6monatigen Wartefrist des § 90 Abs.1 Nr.1 SGB IX für zulässig erachtet. Dadurch soll dem Arbeitgeber ein rechtstreues Verhalten im Zusammenhang mit seinen Pflichten zur behinderungsgerechten Beschäftigung, Zahlung einer Ausgleichsabgabe und Gewährung von Zusatzurlaub ermöglicht werden. Im Vorfeld einer beabsichtigten Kündigung darf der Arbeitgeber nach der Schwerbehinderung fragen, um den gegenüber dem schwerbehinderten Arbeitnehmer bestehenden Sonderkündigungsschutz zu beachten. Ob die Frage in der Situation der Vertragsanbahnung zulässig ist, musste das BAG in dieser Entscheidung 2014-03--Fragerecht des Arbeitgebers Seite 1 von 2 RA-Ledfuß / IMV .03.2014 O.Piehl Industriemeisterverband Deutschland e.V. Verband betrieblicher Führungskräfte nicht beantworten. Jedoch wird sie in der Literatur seit Inkrafttreten der EG-Gleichbehandlungsrichtlinie (2000/78/EG) und deren Umsetzung in deutsches Recht (§ 81 Abs.2 SGB IX, § 1 AGG) allgemein für unzulässig erachtet. Allgemein gilt hinsichtlich der Frage nach Ermittlungsverfahren, dass die Frage nach solchen personenbezogenen Daten vor der Eingehung eines Arbeitsverhältnisses nur dann zulässig ist, wenn der künftige Arbeitgeber ein berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse an der Informationsbeschaffung hat. Dementsprechend ist die unspezifizierte Frage nach eingestellten Ermittlungsverfahren grundsätzlich unzulässig. Dagegen kann die Frage nach anhängigen Straf- und Ermittlungsverfahren zulässig sein, wenn bereits ein Ermittlungsverfahren Zweifel an der persönlichen Eigung des Arbeitnehmers entstehen lassen kann (BAG 20.5.1999, 2 AZR 320/98 und zuletzt 15.11.2012, 6 AZR 339/11). Zur immer wieder diskutierten Frage nach dem Bestehen einer Schwangerschaft ist anzumerken, dass diese seit langem für unzulässig erachtet wird (BAG 6.2.2003, 2 AZR 621/01). Sie erweist sich nach § 3 Abs.1 S.2 AGG als unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts. Zwar hat das BAG die Unzulässigkeit einer Frage nach der Schwangerschaft bislang ausdrücklich nur für den Fall einer unbefristeten Einstellung festgestellt. Für den Fall einer nur befristeten Einstellung hat das LAG Köln am 11.10.2012 (6 Sa 641/12) entschieden, dass weder ein Fragerecht des Arbeitgebers noch eine Offenbarungspflicht der Arbeitnehmerin besteht. Es folgte damit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach dies selbst dann gilt, wenn ein auf weniger als neun Monate befristeter Arbeitsvertrag begründet werden soll und feststeht, dass die Bewerberin während eines wesentlichen Teils der Vertragszeit nicht arbeiten kann. Im konkreten Fall sollte die Arbeitnehmerin, der das Bestehen der Schwangerschaft bei Abschluss des Arbeitsvertrages bekannt war, für 16 Monate als Schwangerschaftsvertretung eingestellt werden. Im ungünstigsten Falle hat ein Arbeitgeber zwei schwangere Arbeitnehmerinnen, die wegen eines Beschäftigungsverbots keine Arbeitsleistung erbringen dürfen. Yvonne Ledfuß Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht 2014-03--Fragerecht des Arbeitgebers Guntram Ledfuß Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeits- und Verkehrsrecht Seite 2 von 2 RA-Ledfuß / IMV .03.2014 O.Piehl