Mietzinserhöhung: Die einzelnen Begründungen

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Mietzinserhöhung: Die einzelnen Begründungen
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Mietzinserhöhung
Mietzinserhöhung: Die einzelnen Begründungen
Das Mietrecht erlaubt es Vermietern, unter gegebenen Umständen den
Mietzins anzuheben. Dieses Merkblatt verschafft einen Überblick der einzelnen Begründungen.
Referenzzinserhöhungen
Erhöhungen des Referenzzinssatzes sind die praktisch bedeutendsten
Kostensteigerungen, die auf den Mietzins überwälzt werden dürfen. Der
Vermieter darf – je nach Höhe des Referenzzinses – den Mietzins nach vorgeschriebenen Sätzen erhöhen. Diese können Sie der nachfolgenden Tabelle entnehmen:
1
Erhöhungssätze auf einen Blick
Diese Erhöhungssätze beziehen sich auf den aktuellen Nettomietzins (ohne Nebenkosten).
Neuer Referenzzins
Alter Referenzzins
1.75%
2.00%
2.25%
2.50%
2.75%
3.00%
3.25%
3.50%
3.75%
4.00%
2.00%
2.25%
2.50%
3.00%
6.00%
3.00%
9.00% 12.00% 15.00% 18.00% 21.00% 24.00% 27.00% 30.00%
6.00% 9.00% 12.00% 15.00% 18.00% 21.00% 24.00% 27.00%
3.00%
2.75%
6.00%
3.00%
3.00%
3.25%
3.50%
3.75%
4.00%
4.25%
9.00% 12.00% 15.00% 18.00% 21.00% 24.00%
6.00% 9.00% 12.00% 15.00% 18.00% 21.00%
3.00%
6.00%
9.00% 12.00% 15.00% 18.00%
3.00%
6.00%
3.00%
9.00% 12.00% 15.00%
6.00% 9.00% 12.00%
3.00%
6.00%
3.00%
9.00%
6.00%
3.00%
Lesebeispiel: Ausgehend vom Hypothekar- bzw. Referenzzins, auf dem der
Mietzins beruht (massgeblich ist dabei der Zinssatz, der im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses galt, dieser ist in der linken Spalte zu suchen), ist der
aktuelle Referenzzins in der obersten Linie zu suchen. Im Schnittpunkt dieser beiden Zahlen befindet sich die Prozentzahl, um welche die Nettomiete
erhöht werden darf.
Beispiel:
Ein Mietvertrag wurde Mitte 2007 abgeschlossen. Damals stand der Hypozins bei der entsprechenden Kantonalbank bei 3.25%. Im September 2008
betrug der gesamtschweizerisch geltende Referenzzinssatz 3.5%. Der
Vermieter durfte somit ab diesem Zeitpunkt den Mietzins um 3% anheben
(s. dazu die Tabelle oben).
1
Massgebend war bis zum September 2008 jeweils der Zinsfuss der örtlichen Kantonalbanken für
I. Althypotheken auf Wohnungen. Seit dem 10. September 2008 wird in der ganzen Schweiz auf
einen einheitlichen hypothekarischen Referenzzinssatz abgestellt. Der Referenzzins stützt sich
auf den vierteljährlich erhobenen, volumengewichteten Durchschnittszinssatz der inländischen
Hypothekarforderungen und wird jeweils vierteljährlich vom Bundesamt für Wohnungswesen
publiziert.
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Der Referenzzinssatz kommt auch zur Anwendung, wenn die Liegenschaft
hypothekenfrei ist oder wenn ein Vermieter einen höheren Hypothekarzins
bezahlen muss.
Bei der Überwälzung von Referenzzinserhöhungen wird grundsätzlich
nur die Entwicklung seit der letzten Mietzinsfestsetzung überprüft 2. Der
Mieter kann aber bei einer Mietzinserhöhung geltend machen, frühere Hypothekar- bzw. Referenzzinssenkungen seien ihm nicht oder nicht vollständig in Form von Mietzinssenkungen weitergegeben worden.
Kostensteigerungen
Nach Gesetz sind Mietzinserhöhungen nicht missbräuchlich, wenn sie
durch Kostensteigerungen des Vermieters begründet sind. Hier geht es in
erster Linie um regelmässig wiederkehrende Liegenschaftskosten wie Liegenschaftssteuern, Versicherungsprämien, Verwaltungskosten, Baurechtszinse, Heiz- und Warmwasserkosten (soweit im Nettomietzins inbegriffen)
und um Kosten für den Unterhalt. Vor allem die Unterhaltskosten können
von Jahr zu Jahr erheblich schwanken. Hier sind Kostensteigerungen anhand des Durchschnitts aus zwei Perioden von je drei Jahren zu bestimmen. Obwohl in der Praxis weit verbreitet, sind pauschale Unterhaltskostensteigerungen unzulässig, denn der normale Unterhalt ist im Mietzins
inbegriffen. Ein Mietzinsaufschlag gestützt auf Unterhaltskosten setzt also
gestiegene Unterhaltskosten voraus. Zum normalen Unterhalt gehört nebst
der Behebung von Schäden auch der Ersatz ausgedienter Einrichtungen
nach Ablauf ihrer normalen Lebensdauer.
Es hat sich aber leider eingebürgert, dass solche Kostensteigerungen
von den Vermietern gesetzwidrig als Jahrespauschalen auf den Mietzins
überwälzt werden. In der Regel bewegen sich diese Sätze bei 0.5 bis 1%
pro Jahr. Wenn bereits hohe Nebenkosten ausgeschieden sind, der Vermieter seiner Unterhaltspflicht nicht richtig nachkommt oder wenn der
Mietzins bereits sehr hoch ist, sind diese Pauschalen aber überhöht. Mieter sollten deshalb vom Vermieter verlangen, dass die geltend gemachten
Kostensteigerungen zahlenmässig begründet werden. Dazu muss der Vermieter eine relativ aufwendige Vergleichsrechnung vorlegen.
Wenn Mieter die vom Vermieter als Pauschale geltend gemachten
Kostensteigerungen nicht bestreiten, wenden viele Schlichtungsbehörden
aus rein praktischen (Zeitaufwand!) Gründen die ungesetzlichen Pauschalen an. Weitverbreitet ist bei Schlichtungsbehörden die Anwendung einer
Pauschale von 0.5% pro Jahr. Hingegen gibt es aber auch Schlichtungsbehörden, die lediglich eine Pauschale von 10% der Teuerung akzeptieren
oder je nach Alter der Liegenschaft Abstufungen vornehmen (Gebäude bis
10 Jahre: 0.25%, ältere Gebäude: 0.5%). Vor allem in der Westschweiz
aber auch im Kanton Aargau, in Luzern und anderen Orten gibt es hingegen
zahlreiche Schlichtungsbehörden, die überhaupt keine Pauschalen akzeptieren.
2
Die letzte verbindliche Festsetzung ist entweder der Vertrag oder in der Regel eine Mietzinserhöhungsanzeige.
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Weiterführende Infos:
Die Praxis der jeweiligen Schlichtungsbehörde ist in der MP-Broschüre unter «Daten und Adressen zum Mietrecht» aufgeführt. Online-Bestellung in
unserem Webshop: http://www.mieterverband.ch/url/webshop
Zur Vertiefung siehe Merkblatt «Rechte der Mieter bei ungesetzlichen
Pauschalen der Unterhaltskosten» von Jakob Trümpy.
Anpassung an die Teuerung
Der Mietzins darf zu 40% der allgemeinen Teuerung angepasst werden.
Ausschlaggebend ist die Teuerungsentwicklung seit der letzten Mietzinsfestlegung. Eine Ausnahme gilt nur, wenn im Mietvertrag oder anlässlich
der letzten Mietzinserhöhung ein in Franken oder Prozenten genauer Mietzinsvorbehalt angebracht wurde.
Die Teuerung berechnet sich gestützt auf den Landesindex der Konsumentenpreise 3, der monatlich vom Bundesamt für Statistik errechnet
wird. Die Berechnungsformel lautet:
Indexstand aktuell
− 1 × 40 = Teuerung in Prozenten
Indexstand bisher
Beispiel
Bei der letzten Mietzinsanpassung hielt der Vermieter fest, dass die Teuerung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt (oder bis zu einer bestimmten Indexzahl) ausgeglichen sei. Die Teuerung wird nun gemäss der Formel ab
diesem Zeitpunkt berechnet. Von dieser Teuerung können höchstens 40%
auf die Miete überwälzt werden.
Mehrleistungen des Vermieters
Auch Mehrleistungen des Vermieters können Mietzinserhöhungen nach
sich ziehen. Als Mehrleistungen nennt das Gesetz die Vergrösserung der
Mietsache, zusätzliche Nebenleistungen, Investitionen für wertvermehrende Verbesserungen, sogenannte umfassende Überholungen sowie energetische Verbesserungen 4. Investitionen für neue, bisher nicht vorhandene
Einrichtungen gelten als wertvermehrend.
Beispiele:
Die Installation eines Geschirrspülers; eine Fassadenisolation; Anschluss
ans Kabelfernsehnetz: Der Ersatz alter Einrichtungen gilt als wertvermehrend, soweit die neuen eindeutig von besserer Qualität sind. Blosse Unterhaltskosten berechtigen nicht zu einer Mietzinserhöhung.
3
Diese Tabellen finden Sie auf der Homepage des Mieterverbandes (www.mieterverband.ch), wo
auch online die Teuerung berechnet werden kann.
4
Seit Januar 2008 gelten auch energetische Verbesserungen als Mehrleistungen. Dazu gehören
gemäss Art. 14 Abs. 2 der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG): Massnahmen zur Verminderung der Energieverluste der Gebäude; Massnahmen
zur rationelleren Energienutzung; Massnahmen zur Verminderung der Emissionen bei haustechnischen Anlagen; Massnahmen zum Einsatz erneuerbarer Energien sowie der Ersatz von Haushaltsgeräten mit grossem Energieverbrauch durch Geräte mit geringerem Verbrauch.
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Besonders bei umfassenden Überholungen ist die Grenze zwischen werterhaltendem Unterhalt und wertvermehrenden Investitionen oft schwer zu
ziehen. Als Faustregel gilt, dass die Kosten umfassender Überholungen in
der Regel zu 50–70% als wertvermehrende Investition gelten. Je länger der
Unterhalt einer Liegenschaft vernachlässigt worden ist, desto geringer fällt
der Wertvermehrungssatz aus. Der Mieter kann verlangen, dass die Kosten
im konkreten Fall durch Belege ausgewiesen werden. Je tiefgreifender die
Arbeiten, desto eher werden zur Bestimmung der Wertvermehrung auch
Schätzungen eine Rolle spielen.
Amortisation
Der angemessene Amortisationssatz hängt von der normalen Lebensdauer
der neuen Installation ab. Damit ergeben sich für die verschiedenen Einrichtungen – je nach Lebensdauer – unterschiedliche Amortisationsraten.
Diese sind in der sogenannten Lebensdauertabelle aufgelistet 5. Sie sind
als Richtwerte zu verstehen und beziehen sich jeweils auf eine durchschnittliche Qualität der Materialien.
Verzinsung
Wie beim Kauf oder Bau des Hauses streckt der Vermieter das Kapital vor,
der Mieter zahlt die Kapitalzinsen. Weil die neuen Einrichtungen nicht ewig
halten, sondern je nach Art und Qualität eine bestimmte Anzahl Jahre, darf
der Vermieter für die Wertverminderung einen Betrag einsetzen, die sogenannte Abschreibungs- oder Amortisationsrate. Schliesslich müssen die
neuen Einrichtungen korrekt unterhalten werden; auch hierfür darf ein bestimmter Betrag auf den Mietzins überwälzt werden. Mietzinserhöhungen
wegen wertvermehrenden Verbesserungen sind nicht missbräuchlich,
wenn sie den angemessenen Satz für die Verzinsung, die Amortisation und
den Unterhalt der Investition nicht überschreiten.
Die Verzinsung der wertvermehrenden Investition richtet sich nach
dem aktuellen Referenzzinssatz und einem Zuschlag von 0.5%. Diese Berechnungsart lässt aber unberücksichtigt, dass die Amortisation den zu
verzinsenden Betrag laufend reduziert. Aus diesem Grund ist dieser Satz zu
halbieren.
Beispiel:
Der aktuelle Referenzzinssatz beträgt
2.00%
Zuschlag von 0.5%
0.50%
Total
2.50%
Verzinsung: Die Hälfte davon
1.25%
Unterhalt
Die Kosten für den Unterhalt der wertvermehrenden Investition dürfen zu
den Beträgen für Verzinsung und Amortisation hinzugezählt werden (10%
der Summe des aus Verzinsung und Amortisation resultierenden Mietzinsaufschlages).
5
Die paritätische Lebensdauertabelle des Mieter- und des Hauseigentümerverbandes ist unter
www.mieterverband.ch zu finden.
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Berechnen der Überwälzung auf den Mietzins
Das nachfolgenden Beispiel (einer nicht «umfassenden» Überholung) zeigt
die einzelnen Berechnungsschritte.
Beispiel:
Ersatz einer sehr einfachen Kücheneinrichtung durch den Einbau einer modernen Küchenkombination:
Gesamtkosten der neuen Küche
Wertvermehrender Anteil
Aufrechenbare Kosten (50% von Fr. 20’000.–)
Lebensdauer der Küche gem. Lebensdauertabelle
Aktueller Referenzzinssatz
Fr. 20’000.–
50%
Fr. 10’000.–
25 Jahre
2%
Die Mietzinserhöhung pro Jahr darf höchstens betragen:
für die Abschreibung:
Fr. 10’000.– (aufrechenbare Kosten) ÷ 25 (Jahre)
Fr. 400.—
für die Verzinsung (siehe Beispiel oben):
Referenzzinssatz 2.00%
Zuschlag
0.50%
Total
2.50%
Die Hälfte davon 1.25% × 10’000.– (aufr. Kosten)
Fr. 125.—
Zwischentotal
Fr. 525.—
für den Unterhalt:
10% des Zwischentotals
Fr. 52.50
Maximaler Mehrzins pro Jahr
Fr. 577.50
Die höchste zulässige Mietzinserhöhung infolge dieser Investition beträgt
also: Fr. 577.50 ÷ 12 (Monate) = Fr. 48.10.
Tabelle «Wertvermehrende Investitionen» (s. Anhang)
Mit Hilfe dieser Tabelle können die Berechnungen wertvermehrender
Investitionen einfach und rasch durchgeführt werden. Im Schnittpunkt zwischen dem Referenzzinssatz und der Lebensdauer (LD Jahre) ist der Umrechnungssatz herauszulesen.
Das obige Berechnungsbeispiel mit Hilfe dieser Tabelle:
Die wertvermehrende Investition (aufrechenbare Kosten) in der Höhe
von Fr. 10’000.– soll über 25 Jahre verzinst, abgeschrieben und unterhalten werden. Der aktuelle Referenzzins beträgt 2%. Der Tabelle «Wertvermehrende Investitionen» im Anhang kann im Schnittpunkt zwischen 2%
(Referenzzins) und der Dauer von 25 Jahren (Lebensdauer = LD Jahre) der
Umrechnungssatz «5.78» entnommen werden.
Berechnung: Fr. 10’000.– × 5.78 ÷ 100 = 578.–
Die höchste zulässige Mietzinserhöhung infolge dieser Investition beträgt also wiederum: Fr. 578.– ÷ 12 (Monate) = Fr. 48.10.
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Anpassung an die Orts- und Quartierüblichkeit
In gewissen Fällen (zum Beispiel bei Verkauf der Liegenschaft, bei Auslaufen einer Staffel- oder Indexmiete) kann der Mietzins an die Entwicklung
der orts- und quartierüblichen Mietzinse angepasst werden.
Die Entwicklung des orts- oder quartierüblichen Mietzinses lässt sich
nur über taugliche Vergleichsobjekte in genügender Anzahl ermitteln. Der
Vermieter ist beweispflichtig und muss in der Regel etwa fünf Objekte vorlegen. Selbstverständlich darf nur Vergleichbares verglichen werden. Nicht
vergleichbar sind daher Objekte, wenn
• die Wohnungen ungleiche Zimmerzahlen aufweisen,
• sie nicht in der gleichen Gemeinde bzw. nicht im gleichen Stadtquartier liegen,
• ihre Lage bezüglich Lärm, Aussicht usw. verschieden ist,
• sie verschiedenen Bauperioden entstammen (in der Regel dürfen nur
Objekte herangezogen werden, die im selben Jahrzehnt gebaut wurden),
• eine Wohnung renoviert, die andere sanierungsbedürftig ist,
• der Komfort, die Bauqualität usw. verschieden ist.
Zudem
• können verschiedene Wohnungen, die aber alle dem gleichen Eigentümer gehören oder von der gleichen Verwaltung geführt werden, nur
als ein Vergleichsobjekt gezählt werden,
• können Inserate nicht als Vergleichsobjekte dienen,
• sollten die Vergleichsobjekte um so zahlreicher sein, je mehr sie vom
Streitobjekt abweichen,
• können amtliche Statistiken berücksichtigt werden.
Es liegt am Vermieter, die Orts- oder Quartierüblichkeit zu beweisen und
hierzu eine ausreichende Zahl tauglicher Vergleichsmieten vorzulegen.
Für Geschäftsmietzinse gelten die gleichen Regeln wie bei der Wohnungsmiete, mit einer Abweichung: Beim orts- und quartierüblichen Mietzins berechnet sich die Vergleichsmiete auf der Basis von Quadratmeterpreisen für vergleichbare Objekte im gleichen Quartier. Der Vergleich ist
hier noch schwieriger als bei der Wohnungsmiete. Schon geringe Lageunterschiede (beispielsweise bei einem Ladengeschäft) können den Umsatz
der Geschäftsmieter entscheidend beeinflussen.
Brutto- und Nettorendite
Mietzinserhöhungen sind unter Umständen auch zur Erzielung eines angemessenen Ertrages, einer angemessenen Netto- oder Bruttorendite zulässig. Das bedeutet nichts anderes, als dass die Mietzinse sämtliche Kosten für die Verzinsung der Hypotheken und des selbst investierten Geldes
sowie für den Betrieb und den Unterhalt der Liegenschaft decken müssen.
Geht diese Rechnung nicht auf, ist die Rendite ungenügend.
Bei älteren Bauten handelt es sich dabei um die Nettorendite (= Rendite, die nach Abzug aller Liegenschaftenkosten zur Verzinsung des Eigen-
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kapitals bleibt). Sie darf höchstens ein halbes Prozent über dem jeweils
aktuellen Referenzzinssatz liegen.
Bei Neubauten, die nicht kostendeckend vermietet werden, kann sich
der Vermieter eine spätere Anpassung der Miete zur Erzielung einer kostendeckenden Bruttorendite vorbehalten, mit welcher der Anlagewert einer
Liegenschaft 2% über dem jeweils aktuellen Referenzzinssatz verzinst werden kann. Ist dieses Niveau einmal erreicht, bleibt kein Raum mehr, die
Bruttorenditeberechnung später noch einmal aufzurollen.
Der Erhöhungsgrund der mangelnden Rendite (netto oder brutto) kann
aber nur angerufen werden, wenn beim Vertragsabschluss ein formell korrekter Vorbehalt gemacht wurde oder wenn ein Ausnahmegrund vorliegt
(zum Beispiel nach einem Liegenschaftsverkauf, beim Auslaufen einer Indexmiete oder wenn der Mieter eine Mietzinssenkung aufgrund sinkendem
Referenzzins verlangt). In diesen Fällen muss die ganze Liegenschaftsrechnung überprüft und mit den Anlagekosten verglichen werden. Bei älteren
Liegenschaften wird statt auf die Anlagekosten auf die orts- und quartierüblichen Mietzinse abgestellt. Der Vermieter muss alle sachdienlichen Belege der Schlichtungsbehörde offenlegen, sollte es zu einem entsprechenden Verfahren kommen.
Weiterführende Infos:
Detaillierte Informationen zum Thema findet sich im Buch «Mietrecht für
die Praxis» unter «Übersetzter Ertrag aus der Mietsache» (Kapitel 18 Ziff.
18/2.3 ff ). Online-Bestellung in unserem Webshop:
• www.mieterverband.ch/url/webshop
Mietzinserhöhung nach Verkauf
Ein Käufer bezahlt für eine Liegenschaft oft so viel, dass dadurch seine
Rendite automatisch ungenügend wird. Er kann diesen Ausfall auf den
Mietzins überwälzen, sofern der Kaufpreis nicht «offensichtlich übersetzt»
ist, wie das Gesetz sagt. Offensichtlich übersetzt ist der Kaufpreis, soweit
dadurch die Mietzinse 10% über das ortsübliche Niveau zu liegen kämen.
Mehrere Erhöhungsgründe gleichzeitig
Gleichzeitig anrufbare Erhöhungsgründe:
Der Vermieter darf alle Kostensteigerungen seit der letzten, vorbehaltlosen
Mietzinserhöhung gleichzeitig geltend machen (Referenzzins, Unterhaltsund Betriebskostensteigerungen, Teuerung und allfällige Mehrleistungen).
Die Mietzinserhöhung kann zum Beispiel gleichzeitig mit dem gestiegenen
Referenzzins und der Teuerung begründet werden. In der Teuerung sind
aber gestiegene Unterhalts- und Betriebskosten bereits inbegriffen, soweit
sie den Rahmen der allgemeinen Teuerung nicht sprengen.
Ausschliessliche Mietzinsanpassungsgründe:
Wird der Mietzins zur Erzielung eines angemessenen Ertrages (Brutto- oder
Nettorendite) erhöht, tritt die Ertragswertberechnung an die Stelle der einzelnen Kostengründe. Die Ertragswertberechnung berücksichtigt sämtliche
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Kostenfaktoren (= ausschliesslicher Erhöhungsgrund). Zusätzliche Erhöhungen, die beispielsweise mit der Referenzzinsentwicklung begründet
werden, sind nicht zulässig und führen zu einem missbräuchlichen Mietzins.
Die Anpassung der Miete an die Ortsüblichkeit steht nur jenen Vermietern zu, welche den Mietzins über längere Zeit (ca. 5–7 Jahre) nicht mehr
erhöht haben oder sich eine derartige Anpassung seit Vertragsabschluss
regelmässig vorbehalten und der Höhe nach ausgewiesen haben. Die
Anpassung an die Ortsüblichkeit tritt anstelle einer genauen Kostenaufrechnung. Zusätzlich zur Anpassung an die Ortsüblichkeit können keine
weiteren Erhöhungsfaktoren mehr überwälzt werden (=ausschliesslicher
Erhöhungsgrund).
Beispiel
Der Vermieter hat vor kurzem den Mietzins mit der Begründung «Anpassung an die Ortsüblichkeit» angehoben. Die letzte Mietzinserhöhung lag
einige Jahre zurück. Nun will er mit den Begründungen «Teuerung» und
«Unterhaltskosten» die Miete wiederum anheben. Dabei berechnet er beide Positionen seit dem Zeitpunkt der vorletzten Mietzinserhöhung. Dies ist
nicht zulässig: Mit der Erhöhungsbegründung «Ortsüblichkeit» sind sämtliche Kosten abgegolten und die Berechnung der neuen Mietzinserhöhung
kann erst ab diesem Stichdatum erfolgen.
«Versteckte» Mietzinserhöhungen
Mietzinserhöhungen können nicht nur frankenmässige Mietzinsanhebungen sein, sondern auch andere Forderungen oder Mietvertragsänderungen,
die zu einer Verminderung der Leistung des Vermieters führen.
Zum Beispiel:
• Die Treppenhausreinigung, welche bisher im Mietzins inbegriffen war,
soll künftig separat mit den Nebenkosten bezahlt werden.
• Das Kellerabteil, welches bisher dem Mieter zur Verfügung stand, soll
nun dem Bau einer Tiefgarage weichen. Diese Verminderung der bisher im Mietzins enthaltenen Leistung kommt einer Mietzinserhöhung
gleich, wenn der Mietzins nicht entsprechend reduziert wird.
Der Vermieter ist verpflichtet, auch solche Vertragsänderungen auf dem
amtlichen Formular und unter Einhaltung der entsprechenden Fristen und
Termine (vgl. Merkblatt Fristen und Termine) anzukündigen. Es empfiehlt
sich, solche «versteckte» Mietzinserhöhungen anzufechten und zu verlangen, dass z.B. die Erhöhung der Nebenkosten oder der Wegfall des Kellers
zu einer entsprechenden Mietzinsreduktion führt.
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Anhang: Tabelle «Wertvermehrende Investitionen»
LD
Jahre
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
32
33
34
35
36
37
38
39
40
45
50
Referenzzinssatz
1¾%
2%
111.2
111.3
56.24
56.38
37.90
38.04
28.74
28.88
23.24
23.38
19.57
19.71
16.95
17.09
14.99
15.13
13.46
13.60
12.24
12.38
11.24
11.38
10.40
10.54
9.70
9.84
9.09
9.23
8.57
8.71
8.11
8.25
7.71
7.85
7.35
7.49
7.03
7.16
6.74
6.88
6.48
6.61
6.24
6.38
6.02
6.16
5.82
5.96
5.64
5.78
5.47
5.61
5.31
5.45
5.17
5.30
5.03
5.17
4.90
5.04
4.79
4.92
4.68
4.81
4.57
4.71
4.47
4.61
4.38
4.52
4.29
4.43
4.21
4.35
4.13
4.27
4.06
4.20
3.99
4.13
3.68
3.82
3.44
3.58
2¼%
111.5
56.51
38.18
29.01
23.51
19.85
17.23
15.26
13.73
12.51
11.51
10.68
9.97
9.37
8.85
8.39
7.98
7.62
7.30
7.01
6.75
6.51
6.30
6.10
5.91
5.74
5.59
5.44
5.31
5.18
5.06
4.95
4.85
4.75
4.66
4.57
4.49
4.41
4.33
4.26
3.96
3.71
2½%
111.6
56.65
38.32
29.15
23.65
19.98
17.36
15.40
13.87
12.65
11.65
10.82
10.11
9.51
8.98
8.53
8.12
7.76
7.44
7.15
6.89
6.65
6.43
6.23
6.05
5.88
5.72
5.58
5.44
5.32
5.20
5.09
4.98
4.89
4.79
4.71
4.62
4.54
4.47
4.40
4.09
3.85
2¾%
111.7
56.79
38.45
29.29
23.79
20.12
17.50
15.54
14.01
12.79
11.79
10.95
10.25
9.64
9.12
8.66
8.26
7.90
7.58
7.29
7.03
6.79
6.57
6.37
6.19
6.02
5.86
5.72
5.58
5.45
5.34
5.23
5.12
5.02
4.93
4.84
4.76
4.68
4.61
4.54
4.23
3.99
3%
111.9
56.93
38.59
29.43
23.93
20.26
17.64
15.68
14.15
12.93
11.93
11.09
10.39
9.78
9.26
8.80
8.40
8.04
7.71
7.43
7.16
6.93
6.71
6.51
6.33
6.16
6.00
5.85
5.72
5.59
5.47
5.36
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7.36
7.29
6.98
6.74
Lesebeispiel: Der Umrechnungssatz wird der Tabelle im Schnittpunkt zwischen dem aktuellen Referenzzinssatz und der Lebensdauer (LD) der investierten Sache
entnommen. Berechnungsformel: Aufrechenbare Kosten × Umrechnungssatz ÷ 100 = maximale Mietzinserhöhung pro Jahr
(März 2015)