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============================================== LBS Rheinland-Pfalz Newsletter Mai 2016 vom 20.05. ============================================== Die Zusammenfassung für Eilige: +++ Alter Stoff in neuem Gewand +++ Die Nibelungen-Festspiele locken vom 15. bis 31. Juli 2016 Film-Prominenz nach Worms. So übernimmt Uwe Ochsenknecht in der Uraufführung von „GOLD. Der Film der Nibelungen“ eine Hauptrolle. Vladimir Burlakov, Josef Ostendorf, Dominic Raacke, Katja Weitzenböck und Dennenesch Zoudé sind weitere bekannte Namen im hochkarätigen Ensemble. Inszeniert wird das Stück von Nuran David Calis, der unter anderem für das ZDF Georg Büchners „Woyzeck“ verfilmte. Der bekannte Produzent Nico Hofmann ist als Intendant bereits zum zweiten Mal dabei. +++ Talkrunde Wohnimmobilie – Investition mit Weitblick +++ Die eigene Immobilie ist für die meisten Menschen die größte Investition ihres Lebens. Schon bei der ersten Entscheidung – Neubau oder Bestandsobjekt – spielen weitere wichtige Überlegungen eine entscheidende Rolle: Wie sieht eine solide Finanzierung aus? Gibt es bauliche oder rechtliche Risiken? Wie ermittelt man den Wert einer Immobilie? +++ Steuererklärung: Der Countdown läuft +++ Wer verpflichtet ist, eine Einkommensteuererklärung für 2015 abzugeben, notiert sich den Stichtag 31. Mai 2016: Bis dann müssen Sie die Unterlagen beim Finanzamt einreichen. Wer sich vom Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein helfen lässt, hat bis zum 31. Dezember 2016 Zeit. +++ Wenn der Vermieter zu spät abrechnet +++ Es war wohl ein Versuch: Der Vermieter hatte die Betriebskostenabrechnung auf Ende Dezember datiert. Der Poststempel aber ließ keinen Zweifel offen. Der Brief war erst im Januar verschickt worden. Die Mieter ließen den Vermieter mit seiner Nachforderung von rund 50 Euro abblitzen. Ulrich Ropertz, Geschäftsführer des Deutschen Mieterbundes, sagt: „Viele Mieter kennen ihre Rechte allerdings nicht und zahlen die verspätete Abrechnung. Dabei müssen sie das gar nicht.“ +++ LBS-Immobilienpreisspiegel für 925 Städte jetzt online +++ Der LBS-Immobilienpreisspiegel, der bereits seit dem Jahr 2000 jährlich ein umfassendes Bild über die Wohnungsmarktsituation in Deutschland gibt, ist mit erweiterten Inhalten ab sofort auch online abrufbar. Unter der Adresse www.lbs-markt-fuer-wohnimmobilien.de können typische Preise für Eigenheime, Eigentumswohnungen und Bauland in 925 Städten und in über 100 Stadtteilen der 13 größten Städte Deutschlands eingesehen werden. +++ Neuer Bauratgeber +++ 1 Die Neuauflage des Nachschlagewerks „Ratgeber – Ideen und Lösungen für Ihr Zuhause“ ist jetzt erschienen. Das 400-Seiten-Werk von Bauemotion liefert eine Fülle von Informationen zu Altbaumodernisierung, Neubau, Bau- und Raumwissen. Praxisbeispiele mit Kostenangaben sowie eine Bildergalerie unterstützen die eigene Ideenfindung. +++ Verbraucherschutz: Banken schauen bei Immobilienkrediten genauer hin +++ Verbraucherschutz ist wichtig, vor allem, wenn es um Lebensentscheidungen wie den Haus- oder Wohnungskauf geht. Darum wurde nun auch in Deutschland eine neue EURichtlinie zur Vergabe von Immobilienkrediten umgesetzt. Das Ziel der Neuerung: Verbraucher sollen davor geschützt werden, sich mit Immobilienkrediten zu übernehmen. +++ Flüchtlinge: Mit Wohnraum helfen +++ Möglichkeiten, sich für Flüchtlinge sozial zu engagieren und zu helfen, gibt es viele. Neben Sach-, Geld- und Zeitspenden wird vor allem eines gebraucht: Wohnraum, um den neuen Mitbürgern ein neues Zuhause und eine Existenz aus eigener Kraft zu ermöglichen. +++ Bauen für Generationen +++ Beim Geld hört die Freundschaft ja bekanntlich schnell auf – und leider schützen auch Familienbande oft nicht vor dem Streit ums Finanzielle. Wer plant, zusammen mit seinen Eltern und Kindern eine Immobilie zu erwerben oder ein neues Generationenhaus zu bauen, sollte sich daher nicht nur über die Vorteile des neuen Zusammenlebens, über altersgerechte Grundrissgestaltung und Einrichtung informieren, sondern vor allem auch über die langfristigen rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen dieses Vorhabens. Denn hier geht es in der Regel um sehr viel Geld, das von allen Beteiligten investiert wird – und entsprechend groß gestaltet sich das Potenzial für Differenzen. +++ Sträucher nach der Blüte zurückschneiden +++ Wenn die ersten Sträucher und Bäume verblüht sind, müssen sie zurückgeschnitten werden. Nur dann wachsen die Ziergehölze wieder dicht in der Krone und bringen im folgenden Jahr üppige Blütenstände. Aber Vorsicht, nicht jedes Bäumchen darf jetzt heruntergeschnitten werden. Auch Stauden werden gekürzt und bei Bedarf geteilt, wenn sie zu welken beginnen. 2 ******************************************************************** Inhalt: ==== 1. Alter Stoff in neuem Gewand 2. Talkrunde Wohnimmobilie – Investition mit Weitblick 3. Steuererklärung: Der Countdown läuft 4. Wenn der Vermieter zu spät abrechnet 5. LBS-Immobilienpreisspiegel für 925 Städte jetzt online 6. Neuer Bauratgeber 7. Verbraucherschutz: Banken schauen bei Immobilienkrediten genauer hin 8. Flüchtlinge: Mit Wohnraum helfen 9. Bauen für Generationen 10. Sträucher nach der Blüte zurückschneiden ******************************************************************** 1.) Alter Stoff in neuem Gewand -----------------------------------------------------------------------------Die Nibelungen-Festspiele locken vom 15. bis 31. Juli 2016 Film-Prominenz nach Worms. So übernimmt Uwe Ochsenknecht in der Uraufführung von „GOLD. Der Film der Nibelungen“ eine Hauptrolle. Vladimir Burlakov, Josef Ostendorf, Dominic Raacke, Katja Weitzenböck und Dennenesch Zoudé sind weitere bekannte Namen im hochkarätigen Ensemble. Inszeniert wird das Stück von Nuran David Calis, der unter anderem für das ZDF Georg Büchners „Woyzeck“ verfilmte. Der bekannte Produzent Nico Hofmann ist als Intendant bereits zum zweiten Mal dabei. Auf der imposanten Freiluftbühne am Wormser Dom erzählt das Stück „GOLD“ von der Verfilmung der Nibelungensage. Ein Filmteam dreht gerade – ebenfalls vor der Kulisse des Doms – eine zentrale Szene aus der Sage: den berühmten Königinnenstreit. Die Stimmung ist explosiv, jeder intrigiert gegen jeden, jeder hat etwas zu verbergen und zu verlieren. Liebe, Rache, Gewalt, Tod und Leidenschaft: Das Nibelungenlied wird zum geheimen Drehplan. Und nicht nur im Streit der Königinnen eskaliert das Drama vor dem Dom. Die Sparkassen-Finanzgruppe und mit ihr die LBS Rheinland-Pfalz ist auch in diesem Jahr wieder einer der Hauptförderer die Nibelungen-Festspiele. Deshalb schenken wir den ersten fünf Interessenten je zwei Freikarten für die Vorstellung am 24.07.2016. Senden Sie einfach eine E-Mail mit dem Stichwort „Freikarten Nibelungen-Festspiele 2016“ und Ihrem Namen und Ihrer Postadresse an [email protected]. Mit ein wenig Glück sind Sie dabei! Der Rechtsweg ist wie immer ausgeschlossen. 2.) Talkrunde Wohnimmobilie – Investition mit Weitblick -----------------------------------------------------------------------------Die eigene Immobilie ist für die meisten Menschen die größte Investition ihres Lebens. Schon bei der ersten Entscheidung – Neubau oder Bestandsobjekt – spielen weitere wichtige Überlegungen eine entscheidende Rolle: Wie sieht eine solide Finanzierung aus? Gibt es bauliche oder rechtliche Risiken? Wie ermittelt man den Wert einer Immobilie? Diese Fragen und noch viele mehr beantworten Experten in der Talkrunde „Wohnimmobilie – Investition mit Weitblick“, zu der die LBS am Dienstag, 31. Mai 2016, 18.30 Uhr ins Zentrum Baukultur, Rheinstraße 55, 55116 Mainz ganz herzlich einlädt. Im Anschluss ist außerdem Gelegenheit zu Gesprächen bei Wein und Brezeln. 3 Mehr zum Programm und zu den Referenten erfahren Sie unter www.zentrumbaukultur.de/veranstaltungen/aktuelleveranstaltungen/artikel/article/wohnimmobilie-investition-mit-weitblick.html 3.) Steuererklärung: Der Countdown läuft -----------------------------------------------------------------------------Wer verpflichtet ist, eine Einkommensteuererklärung für 2015 abzugeben, notiert sich den Stichtag 31. Mai 2016: Bis dann müssen Sie die Unterlagen beim Finanzamt einreichen. Wer sich vom Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein helfen lässt, hat bis zum 31. Dezember 2016 Zeit. Vier Tipps, wenn die Zeit knapp wird: Tipp 1: Seien Sie Minimalist! Weniger ist mehr! Beschränken Sie sich auf das Allernötigste. Geben Sie notfalls eine unvollständige Erklärung ab. Damit ist die Frist gewahrt. Fehlende Formulare, Posten und Belege können Sie noch bis Ende der Einspruchsfrist jederzeit nachreichen. Zwingend ist der Mantelbogen (Unterschrift nicht vergessen) und für Angestellte, Arbeiter und Beamte die Anlage N. Eltern füllen zudem die Anlage Kind aus. Sie können die Erklärung bis 24 Uhr in den Hausbriefkasten Ihres Finanzamts einwerfen. Es reicht aber nicht, sie erst am 31. Mai per Post loszuschicken. Tipp 2: Gehen Sie online! Machen Sie Ihre Erklärung am PC! Nutzen Sie die kostenlose Software der Finanzverwaltung (Elster-Verfahren ohne Zertifikat) oder die Elster-Schnittstelle, die jedes Steuerprogramm hat. Nach Übermittlung Ihrer Daten an das Amt wird eine komprimierte Steuererklärung angezeigt. Die müssen Sie ausgedruckt und unterschrieben an die Behörde schicken oder abgeben. Der Eingangszeitpunkt zählt als Abgabe. Sie sind im ElsteronlinePortal registriert? Mit elektronischem Zertifikat, wie bei Elster-Basis, können Sie noch eine Minute vor Fristablauf (31. Mai, 23:59 Uhr) wirksam abgeben − einfach durch Senden. Die Erklärung wird in der Regel ohne Belege akzeptiert. Diese Variante ist nur nach Registrierung möglich. Die kann einige Zeit dauern. Wird es knapp, bleibt nur die persönliche Abgabe oder der Versand per Fax. Tipp 3: Faxen Sie! Kurz vor zwölf? Sie können Ihre Steuererklärung noch per Fax ans Finanzamt schicken (BFH, Az. VI R 82/13). Achten Sie darauf, dass alle Seiten vor Ablauf der Frist (31. Mai, 24 Uhr) übermittelt sind. Ansonsten kann das Finanzamt die Erklärung als verspätet zurückweisen. Tipp 4: Beantragen Sie Fristverlängerung! Sie schaffen es wirklich nicht? Bitten Sie Ihr Finanzamt um Fristverlängerung. Das geht sogar telefonisch, am besten aber schriftlich. Werden Sie vor dem 31. Mai, spätestens aber im Juni aktiv. In der Regel stimmt das Amt stillschweigend zu. Sie erhöhen Ihre Chancen mit einer triftigen Begründung wie einer längeren Krankheit, Dienstreise, Umzug, einem Arbeitsunfall oder einem Todesfall in der Familie. Fehlende Unterlagen zählen nicht als Verspätungsgrund. Ob Handwerkerrechnungen, haushaltsnahe Dienstleistungen, Umzugskosten oder außergewöhnliche Belastungen – es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Steuerlast zu mindern, und das ganz legal. Lesen Sie mehr darüber unter www.haus.de/lbs-aktuell/rechtsteuern/steuererklaerung-damit-sich-die-muehe-lohnt.htm. (Quelle: Stiftung Warentest, haus.de) 4 4.) Wenn der Vermieter zu spät abrechnet -----------------------------------------------------------------------------Es war wohl ein Versuch: Der Vermieter hatte die Betriebskostenabrechnung auf Ende Dezember datiert. Der Poststempel aber ließ keinen Zweifel offen. Der Brief war erst im Januar verschickt worden. Die Mieter ließen den Vermieter mit seiner Nachforderung von rund 50 Euro abblitzen. Ulrich Ropertz, Geschäftsführer des Deutschen Mieterbundes, sagt: „Viele Mieter kennen ihre Rechte allerdings nicht und zahlen die verspätete Abrechnung. Dabei müssen sie das gar nicht.“ Vermieter muss einmal im Jahr abrechnen Wenn Mieter Vorauszahlungen auf die Betriebskosten leisten, dann muss der Vermieter darüber einmal im Jahr abrechnen. Pünktlich ist die Abrechnung, wenn sie der Mieter spätestens ein Jahr nach dem Ende des Abrechnungszeitraums erhält. Das heißt: Entspricht der Zeitraum dem Kalenderjahr, endet er am 31. Dezember. Die Abrechnung muss dem Mieter also spätestens am 31. Dezember des Folgejahres zugehen. Welcher Abrechnungszeitraum maßgeblich ist, steht oft im Mietvertrag oder ergibt sich aus der Abrechnungspraxis des Vermieters. Häufig entspricht er dem Kalenderjahr. Aber auch andere Zeiträume sind erlaubt, zum Beispiel vom 1. April eines Jahres bis zum 31. März des Folgejahres. Der Abrechnungszeitraum darf nicht länger als zwölf Monate sein. Ist er es doch, muss der Mieter die Abrechnung in der Regel nicht zahlen. Keine Nachzahlung bei Verspätung Bekommt der Mieter die Abrechnung zu spät, muss er keine Nachzahlung leisten. Etwas anderes gilt nur, wenn der Vermieter keine Schuld an der Verspätung trägt. „Das ist zum Beispiel der Fall, wenn es bei der Hausverwaltung gebrannt hat und die Unterlagen zerstört sind“, sagt Ropertz. Der Vermieter ist dann verpflichtet, sich um die für die Abrechnung erforderlichen Daten zu bemühen. Wenn er sie erhält, muss er die Aufstellung in der Regel innerhalb von drei Monaten nachreichen. Schafft er das nicht, kann er nichts mehr verlangen. Grundsätzlich muss der Vermieter beweisen, dass die Rechnung pünktlich war. Tipp: Zahlen Sie die verspätete Abrechnung nicht und setzen Sie Ihren Vermieter davon in Kenntnis. Falls Sie voreilig bezahlt haben, können Sie das Geld zurückfordern. Einen Musterbrief dafür finden Sie hier: https://www.test.de/filestore/5016263_Musterbrief_verspaetete+Betriebskostenabrechnung.rt f?path=/protected/64/57/5cb8c242-9906-44c2-9705-c32e75fc8034-protectedfile.rtf Anspruch auf Guthaben Steht dem Mieter ein Guthaben zu, kann er dessen Auszahlung verlangen – auch wenn der Vermieter verspätet abgerechnet hat. Erstellt der Vermieter keine Abrechnung, aber der Mieter geht von einem Guthaben aus, kann er darauf pochen, dass abgerechnet wird. Notfalls kann er den Vermieter sogar verklagen. Selbst wenn der Mieter sich vertan haben sollte und es doch kein Guthaben gibt, hat er nichts zu befürchten: Wenn sich eine Nachforderung ergibt, muss er nicht zahlen. Tipp: Fordern Sie Ihren Vermieter schriftlich auf, die Abrechnung zu erstellen und setzen Sie ihm eine Frist von einem Monat. Teilen Sie Ihrem Vermieter mit, dass Sie die künftigen Betriebskostenvorauszahlungen einbehalten, bis Sie die Abrechnung erhalten haben. Erst dann müssen Sie das einbehaltene Geld bezahlen. (Quelle: Stiftung Warentest) 5 5.) LBS-Immobilienpreisspiegel für 925 Städte jetzt online -----------------------------------------------------------------------------Der LBS-Immobilienpreisspiegel, der bereits seit dem Jahr 2000 jährlich ein umfassendes Bild über die Wohnungsmarktsituation in Deutschland gibt, ist mit erweiterten Inhalten ab sofort auch online abrufbar. Unter der Adresse www.lbs-markt-fuer-wohnimmobilien.de können typische Preise für Eigenheime, Eigentumswohnungen und Bauland in 925 Städten und in über 100 Stadtteilen der 13 größten Städte Deutschlands eingesehen werden. Suchund Filterfunktionen ermöglichen es, nach zahlreichen Kriterien im Preisspiegel zu recherchieren. Die Preisdaten werden jeweils im Frühjahr bei den Immobilienmarktexperten von LBS und Sparkassen erhoben. Neben den Preisinformationen für neue und gebrauchte Objekte können Interessenten auch kurze Analysen zur Bautätigkeit, zum Wohnungs- und Vermögensbestand sowie zur Wohneigentumsbildung abrufen. Grafisch aufbereitet und mit kurzen Erläuterungstexten versehen sind außerdem die relevanten gesamtwirtschaftlichen Einflussgrößen, etwa die Entwicklung von Einkommen und Sparquote sowie Baupreisen und Mieten. Zahlreiche statistische Übersichten liegen als „lange Reihen“ vor und zeigen die Entwicklungen über einen Zehnjahreszeitraum hinaus. Preis-Recherchen sind bequem über eine Deutschlandkarte mit "Mouse-over- und ZoomFunktion" möglich. Mit zusätzlichen Such- und Filterfunktionen kann nach den preiswertesten Städten in ganz Deutschland, in einzelnen Bundesländern oder mittels eines individuellen Städtevergleichs gesucht werden – jeweils selektierbar nach Grundstücken, Eigentumswohnungen oder Eigenheimen. Die Ergebnisse stehen zum Download zur Verfügung. Texte und Grafiken können über die gängigen Instrumente getweetet, gepostet oder geteilt werden. Parallel wird der LBS-Immobilienpreisspiegel weiterhin als Bestandteil der erfolgreichen Broschüre „Markt für Wohnimmobilien“ veröffentlicht. Diese kann kostenlos unter https://www.lbs.de/presse/p/services_publikationen/index.jsp bestellt werden. 6.) Neuer Bauratgeber -----------------------------------------------------------------------------Die Neuauflage des Nachschlagewerks „Ratgeber – Ideen und Lösungen für Ihr Zuhause“ ist jetzt erschienen. Das 400-Seiten-Werk von Bauemotion liefert eine Fülle von Informationen zu Altbaumodernisierung, Neubau, Bau- und Raumwissen. Praxisbeispiele mit Kostenangaben sowie eine Bildergalerie unterstützen die eigene Ideenfindung. Sie erhalten das Buch kostenlos über die LBS Rheinland-Pfalz, 2-200 PR, Vordere Synagogenstraße 2, 55116 Mainz oder per Mail an [email protected]. 7.) Verbraucherschutz: Banken schauen bei Immobilienkrediten genauer hin -----------------------------------------------------------------------------Verbraucherschutz ist wichtig, vor allem, wenn es um Lebensentscheidungen wie den Haus- oder Wohnungskauf geht. Darum wurde nun auch in Deutschland eine neue EURichtlinie zur Vergabe von Immobilienkrediten umgesetzt. Das Ziel der Neuerung: Verbraucher sollen davor geschützt werden, sich mit Immobilienkrediten zu übernehmen. Banken und Sparkassen müssen bei der Beurteilung der Bonität künftig noch genauer hinschauen. Sie nehmen nicht mehr nur den Zeitraum der ersten Zinsbindungsfrist (10-15 6 Jahre) unter die Lupe, sondern den gesamten Finanzierungszeitraum. Das bedeutet zusätzliche Formulare und detaillierte Bonitätsbelege. Und: Durch die gesetzlich vorgeschriebene Mitwirkungspflicht wird für Immobilienkunden der Weg zur Kreditbewilligung länger. Unser Tipp: Immobilienkäufer sollten den größeren Aufwand in ihrer Zeitplanung berücksichtigen und die entsprechenden Unterlagen vor dem Finanzierungsgespräch parat haben. (Quelle: J. Molitor Immobilien) 8.) Flüchtlinge: Mit Wohnraum helfen -----------------------------------------------------------------------------Möglichkeiten, sich für Flüchtlinge sozial zu engagieren und zu helfen, gibt es viele. Neben Sach-, Geld- und Zeitspenden wird vor allem eines gebraucht: Wohnraum, um den neuen Mitbürgern ein neues Zuhause und eine Existenz aus eigener Kraft zu ermöglichen. Wenn Sie Ihre Eigentumswohnung an eine Flüchtlingsfamilie vermieten wollen, deren Antrag auf Asyl anerkannt wurde, wenden Sie sich an das Sozial- oder Wohnungsamt Ihres Ortes. Die Mehrzahl der wohnungssuchenden Flüchtlinge ist in der Regel zunächst noch auf Hilfen der Sozialleistungsträger angewiesen. In diesen Fällen übernimmt das zuständige Amt – z. B. das Jobcenter – die Miete für eine angemessene Unterkunft. Für eine Person gilt üblicherweise eine Wohnung mit 45-50 qm als angemessen. Eine Familie mit zwei Kindern kann 85-90 qm beanspruchen. Die Kommune schlägt Ihnen Flüchtlinge vor. Welchen Bewerber Sie nehmen, entscheiden Sie. Die Höhe der Miete, die übernommen wird, ist von Ort zu Ort unterschiedlich. Klären Sie vorab, mit welchen Einnahmen Sie rechnen können und ob diese zumindest Ihre Kosten decken. In der Regel ist der Flüchtling der Vertragspartner im Mietvertrag, manchmal auch die Kommune. Es besteht die Möglichkeit, die Mietzahlung direkt vom Leistungsträger überweisen zu lassen. Beide Vertragsparteien müssen sich aber darüber einig sein. Idealerweise unterschreibt der Mieter eine sogenannte Abtretungserklärung, dann ist sein Einverständnis dokumentiert (Musterschreiben: www.acquisas.de/vsk/1_abtretungserklaerung.pdf). Die Kündigungsfrist für Vermieter ist festgelegt: In den ersten fünf Jahren beträgt sie drei Monate, bei fünf bis acht Jahren sechs Monate und nach mehr als acht Jahren neun Monate (siehe § 573c Abs. 1 S. 2 BGB). (Quelle: Das Haus) 9.) Bauen für Generationen -----------------------------------------------------------------------------Beim Geld hört die Freundschaft ja bekanntlich schnell auf – und leider schützen auch Familienbande oft nicht vor dem Streit ums Finanzielle. Wer plant, zusammen mit seinen Eltern und Kindern eine Immobilie zu erwerben oder ein neues Generationenhaus zu bauen, sollte sich daher nicht nur über die Vorteile des neuen Zusammenlebens, über altersgerechte Grundrissgestaltung und Einrichtung informieren, sondern vor allem auch über die langfristigen rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen dieses Vorhabens. 7 Denn hier geht es in der Regel um sehr viel Geld, das von allen Beteiligten investiert wird – und entsprechend groß gestaltet sich das Potenzial für Differenzen. Der Verband Privater Bauherren (VPB) empfiehlt, bei der Planung eines Mehrgenerationenhauses grundsätzlich dieselben Regeln anzuwenden, wie bei normalen Baugemeinschaften auch: Planen Sie sorgfältig unter Beteiligung von Experten wie erfahrenen Architekten oder renommierten Hausherstellern, die möglichst viele der unterschiedlichen Bedürfnisse und Wünsche der einzelnen Wohnparteien berücksichtigt. Darüber hinaus müssen aber die Besitzverhältnisse und die daraus entstehenden Rechte und Pflichten der verschiedenen Eigentümer genau definiert werden. Empfehlenswert ist zum Beispiel, eine sogenannte Teilungserklärung beim Notar erstellen zu lassen. Diese wird auf der Grundlage des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG oder WoEigG) formuliert, das die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Aufteilung des Eigentums an den einzelnen Wohnungen oder Gebäuden, aber auch an Nebenräumen wie z. B. Fluren oder gemeinsames Grundstück festlegt. Im Zuge dieser Teilungserklärung wird eine Gemeinschaftsordnung mit genauer Verteilung der Stimmrechte festgelegt. Sollen Reparaturen oder Umbauten am Haus vorgenommen werden, wird in einer Eigentümerversammlung nach diesem Stimmrecht über die Investitionen entschieden – wie in einem normalen Mehrfamilienhaus mit vielen Eigentumswohnungen auch üblich. Eine Hausordnung und die Bestellung eines Mitgliedes der Gemeinschaft als Verwalter oder das Einsetzen eines externen Verwalters erspart auf Dauer Kompetenzgerangel auch im Großfamilien-Haushalt. Wer rechtzeitig und verbindlich die Bildung von Rücklagen regelt, kann sicher sein, dass ein finanzieller Spielraum vorhanden ist, wenn Reparaturen anstehen. Hier rät der VPB, einen Euro pro Quadratmeter Wohnfläche im Monat allein für Instandhaltung zurückzulegen. Ein LBS-Bausparvertrag ist dafür ideal geeignet. Aber auch für den Todesfall muss vorgesorgt werden. So empfiehlt es sich, von Anfang an klar zu definieren, wer erbt, wenn ein Miteigentümer stirbt; vor allem dann, wenn auch Angehörige erben, die nicht mit im Haus wohnen. Damit die hinterbliebenen Mitbewohner aufgrund von „externen“ Erbansprüchen nicht ihr Zuhause verlieren, sollten auch für diesen Fall vorab notariell zum Beispiel Vorkaufsrechte festgelegt werden. Sich gemeinsam mit allen Beteiligten, Steuerberater und Rechtsanwalt auf eine gemeinsame Regelung zu einigen, schafft rechtzeitig eine gute Grundlage dafür, dass alle lange harmonisch unter einem Dach leben können. (Quelle: bautipps.de) 10.) Sträucher nach der Blüte zurückschneiden -----------------------------------------------------------------------------Wenn die ersten Sträucher und Bäume verblüht sind, müssen sie zurückgeschnitten werden. Nur dann wachsen die Ziergehölze wieder dicht in der Krone und bringen im folgenden Jahr üppige Blütenstände. Aber Vorsicht, nicht jedes Bäumchen darf jetzt heruntergeschnitten werden. Auch Stauden werden gekürzt und bei Bedarf geteilt, wenn sie zu welken beginnen. Lesen Sie unter www.zuhause.de/straeucher-schneiden-nach-der-bluete/id_56272586/index, welche Ziersträucher einen Rückschnitt nach der Blüte brauchen. 8 ************************************************************** Und was denken Sie? 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