Arbeitsvertrag kaufm Angestellte 2005

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Arbeitsvertrag kaufm Angestellte 2005
a 2005
Arbeitsvertrag
für kaufmännische Angestellte im Innendienst
zwischen
der Firma..................................................................................................
(im folgenden Firma genannt)
und
Herrn/Frau ................................................... Geburtsdatum: ..................
Wohnort:...................................................................................................
§1
Einstellung und Aufgabenbereich
1. Herr/Frau …........................................................................ wird zum….....................................
als …................................................................................. eingestellt.
2. Der Arbeitnehmer versichert, daß die bei seiner Einstellung gemachten Angaben, insbesondere die
im Personalbogen, der Wahrheit entsprechen. Er verpflichtet sich, Veränderungen in bezug auf
diese Angaben der Firma unverzüglich bekanntzugeben, insbesondere den Entzug des Führerscheins, Wohnungswechsel und die Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft.
3. Der dem Arbeitnehmer zugewiesene Aufgabenbereich kann durch die Firma nach den geschäftlichen
Erfordernissen geändert werden. Der Arbeitgeber behält sich vor, den Arbeitnehmer innerhalb der
Betriebsstätte auf anderen Plätzen und anderen Posten zu verwenden. 1)
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, im Bedarfsfall oder während der Kündigungsfrist auf Weisung der
Firma darüber hinaus auch andere ggf. auswärts anfallende Arbeiten gegen Erstattung der dadurch
bedingten notwendigen Aufwendungen (z. B. Fahrtkosten) zu verrichten. 1)
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, im Bedarfsfalle auf Weisung Mehrarbeit zu leisten.
1)
§2
I. Probezeit
1. Die ersten 6 Monate gelten als Probezeit.
2. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Vertragspartnern zusätzlich und jederzeit mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden.
3. Anschließend gelten die Kündigungsfristen gemäß § 4.
1)
Nichtzutreffendes bitte streichen
1)
II. Befristetes Probearbeitsverhältnis
1. Das Arbeitsverhältnis beginnt am ……………….. und wird bis zum ……………….. befristet auf Probe
abgeschlossen. Es endet damit zum ……………………….., ohne daß es einer Kündigung bedarf.
2. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Vertragspartnern zusätzlich und
jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
3. Wird das Arbeitsverhältnis ausdrücklich oder stillschweigend über den ……….. hinaus fortgesetzt,
gelten anschließend die Kündigungsfristen gemäß § 4.
1) 2)
III. Befristetes Arbeitsverhältnis
1. Der Arbeitsvertrag wird auf die Dauer von ..........Monaten befristet abgeschlossen und endet somit
am ......................... , ohne daß es einer Kündigung bedarf. (siehe auch § 17)
2. Die ersten 6 Monate gelten als Probezeit. Während dieser Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von
beiden Seiten jederzeit mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden.
3. Anschließend gelten die Kündigungsfristen gemäß § 4.
IV. Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
Die Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch für das im beiderseitigen Einverständnis über die
befristete Probezeit hinaus fortgesetzte bzw. sofort auf befristete oder unbefristete Zeit eingegangene
Arbeitsverhältnis.
§3
Pflichten des Arbeitnehmers
1. Der Arbeitnehmer hat die übertragenen Arbeiten gewissenhaft auszuführen und ist im Rahmen
seines Anstellungsverhältnisses zur Verschwiegenheit verpflichtet. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse (z. B. Kunden- u. Preislisten, Einkaufskonditionen, o. ä.), die anvertraut oder durch die Tätigkeit bekannt geworden sind, dürfen auch nach Ausscheiden weder verwendet noch Dritten mitgeteilt werden. Der Arbeitnehmer ist außerdem zur Verschwiegenheit über die Höhe seiner Vergütung
verpflichtet.
2. Der Arbeitnehmer hat für schuldhaft verursachte Schäden einzustehen.
1)
2)
Nichtzutreffendes bitte streichen
Befristetes Arbeitsverhältnis ohne sachlichen Grund nur zulässig bei Neueinstellungen, d. h. wenn
früher weder ein befristetes noch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
§4
Kündigung
1. Der Vertrag kann von beiden Seiten unbeschadet des Rechts zur fristlosen Kündigung jederzeit
gekündigt werden:
1)
a . unter Einhaltung der tariflichen Kündigungsfristen
1)
b. mit einer vertraglichen Kündigungsfrist von ............. Monaten zum Monatsende.
2. Eine fristlose Kündigung gilt gleichzeitig vorsorglich als ordentliche Kündigung für den nächst zulässigen Kündigungszeitpunkt.
3. Der Arbeitnehmer erklärt sich damit einverstanden, von der Firma im Falle einer Kündigung (auch
Eigenkündigung) von der Arbeitsleistung unter Anrechnung etwaiger Urlaubsansprüche freigestellt
zu werden.
4. Sofern dem Arbeitnehmer während der Dauer seiner Beschäftigung ein Fahrzeug zur Verfügung
gestellt wurde, kann dieses - auch bei Privatbenutzung - durch den Arbeitgeber mit Ausspruch der
Kündigung zurückverlangt werden. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht.
5.
1)
Soweit durch Gesetz oder Tarifvertrag für den Arbeitgeber längere Kündigungsfristen vorgesehen
sind, gelten diese für beide Vertragsteile in gleicher Weise.
6. Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer sein 65. Lebensjahr vollendet hat.
§5
Vergütung
1. Die Firma zahlt an den Arbeitnehmer monatlich
a) ein Tarifgehalt nach Gehaltsgruppe ......... des Gehaltstarifvertrages für die
Angestellten in den bayer. Betrieben des Groß- und Außenhandels
€ ....................
b) eine freiwillige, übertarifliche Zulage, zugleich als Pauschale für gelegentlich
geleistete Überstunden (geschätzter Umfang 10 Stunden pro Monat) einschließlich
Zuschlägen in Höhe von
€ ....................
Gesamtbruttomonatsvergütung................................................................. € ....................
2. Die nach Ziffer 1b gewährte Zulage ist keine Leistungszulage und auf künftige Tariferhöhungen
sowie auf Erhöhungen infolge von Steigerungen durch Übernahme in eine andere Tarifgruppe anrechenbar.
Sie wird darüber hinaus unter dem Vorbehalt des Widerrufs gewährt. Der Widerruf ist mit einer Ankündigungsfrist von 14 Tagen auszusprechen. Der Arbeitsvertrag wird hiervon im übrigen nicht berührt.
1)
Nichtzutreffendes bitte streichen
Widerrufsgründe können sein:
a. unterdurchschnittliche Leistung des Arbeitnehmers (mindestens 25% unter dem Durchschnitt vergleichbarer Arbeitnehmer): Kürzung bis 25% der Zulage, solange die Leistungsminderung andauert.
b. Fehlzeiten des Arbeitnehmers innerhalb der letzten 12 Monate von mehr als 30 Arbeitstagen: monatliche Kürzung ab dem 31. Fehltag von 1/30 der Zulage pro Fehltag, längstens für 12 Monate.
c.
Vom Arbeitnehmer grobfahrlässig verursachte Schäden am Eigentum des Arbeitgebers, die zwei
Bruttomonatsgehälter des Arbeitnehmers übersteigen: Kürzung um 25% der Zulage bis zur Schadenshöhe, maximal 12 Monate.
d. Umsatzrückgänge von mehr als ….. % im vorausgegangenen Geschäftsjahr: monatliche Kürzung
von …... % bis höchstens …… % für 12 Monate.
Die Höhe und Dauer der Kürzung muß sich in Relation zu den den Widerruf begründenden Voraussetzungen der einzelnen Widerspruchstatbestände halten.
3. Reisezeiten und Übernachtungen bei Dienstreisen werden, wenn sie außerhalb der regelmäßigen
Arbeitszeit anfallen, nicht besonders vergütet. Notwendige Auslagen und Spesen werden jedoch
nach betriebsüblicher / tariflicher Regelung oder vorheriger Zusage erstattet.
4. Die Abrechnung und Auszahlung der Gesamtvergütung erfolgt am letzten Werktag eines jeden Monats für den abgelaufenen Monat. Bargeldlose Zahlung ist zulässig.
5. Freiwillige Zuwendungen (z. B. Weihnachts- und andere Gratifikationen u. ä. Zuwendungen) sind
Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch weder dem Grunde noch der Höhe nach besteht. Die Firma
behält sich ausdrücklich vor, diese Leistungen nach freiem Ermessen festzulegen. Von derartigen
freiwilligen Zuwendungen ist der Arbeitnehmer ausgeschlossen:
a) wenn er durch sein Verhalten zu ernstlichen Beanstandungen im Verlaufe des Jahres Anlaß gegeben
hat,
b) wenn er sich am Auszahlungstag im gekündigten Arbeitsverhältnis befindet oder
c) wenn ein Probearbeitsverhältnis besteht.
Die freiwilligen Zuwendungen sind nicht nur eine Belohnung für treue Dienste in der Vergangenheit,
sondern auch ein Ansporn für zukünftig zu leistende Dienste.
Scheidet der Arbeitnehmer nach Gewährung einer Weihnachtsgratifikation aus, so ist die Gratifikation
zurückzuzahlen.
Die Rückzahlungspflicht entfällt jedoch,
a) wenn die Zuwendung bis zu € 100,00 beträgt,
b) bei einem höheren Betrag, der jedoch die Höhe eines Monatsbezuges nicht erreicht: wenn die Firma nicht vor dem 31.03. des nachfolgenden Jahres verlassen wird,
c) bei einem Monatsbezug oder mehr: wenn die Firma erst nach dem 31.03. des nachfolgenden Jahres zum nächstmöglichen Kündigungstermin verlassen wird.
Eine Rückzahlungspflicht besteht (aus den gleichen Gründen) bei anderen freiwilligen Zuwendungen
mit entsprechenden Fristen. Ein Einbehalt bei der Endabrechnung ist zulässig.
§6
Flexible Arbeitszeit
1. Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt derzeit wöchentlich ausschließlich der Pausen ........... Stunden.
2. Mit der Anwendung des § 8 Ziffer 2 MTV und der Anpassung der Arbeitszeit durch die Firma im
Rahmen der betrieblichen Erfordernisse erklärt sich der Arbeitnehmer einverstanden.
§7
Arbeitsverhinderung
1. Ist der Arbeitnehmer durch Krankheit oder sonstige unvorhergesehene Ereignisse an der Arbeitsleistung verhindert, so ist er verpflichtet, der Geschäftsleitung hiervon unverzüglich Mitteilung zu
machen. Bei Krankheit hat der Arbeitnehmer der Geschäftsleitung ein ärztliches Attest unverzüglich
vorzulegen, aus dem sich seine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer ergeben.
Die Firma kann auf ihre Kosten eine Nachuntersuchung durch einen Vertrauensarzt / arbeitsmedizinischen Dienst / Betriebsarzt verlangen, wenn begründeter Anlaß zu der Annahme besteht, daß der
Arbeitnehmer nicht mehr arbeitsunfähig ist.
Der Arbeitnehmer ist im Falle der Krankheit verpflichtet, sich gesundheitsförderlich zu verhalten.
2. Soweit die Arbeitsunfähigkeit von Dritten verschuldet ist, tritt der Arbeitnehmer seine Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger in Höhe des vom Arbeitgeber weiterzuzahlenden Entgelts einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, des anteiligen Beitrags zur Berufsgenossenschaft und des anteiligen Urlaubsentgelts sowie Urlaubsgeldes im voraus an die Firma ab.
3. Bei Wiederaufnahme der Tätigkeit kann die Firma die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über
das Ende der Arbeitsunfähigkeit verlangen.
§8
Unterlagen
1. Muster, Kataloge, Preislisten, Rechnungskopien und sonstige dem Arbeitnehmer übergebenen Geschäftsunterlagen sowie Dienstkleidung und Arbeitsgerät verbleiben im Eigentum der Firma. Von
dem Arbeitnehmer in der Firma erstellte, betrieblichen Zwecken dienende Schriftstücke und Arbeitsunterlagen sind ebenfalls Eigentum der Firma. Alle Unterlagen, soweit sie nicht außerhalb des
Betriebes benötigt werden, dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Geschäftsleitung aus
dem Betrieb genommen werden.
2. Für den Fall der Genehmigung der Mitnahme sind die Unterlagen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses auf Anforderung der Firma und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses unaufgefordert zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht.
§9
Nebenbeschäftigung
Die Ausübung einer nebenberuflichen Tätigkeit gegen Entgelt bedarf der schriftlichen Zustimmung.
Hiervon unberührt bleibt das Wettbewerbsverbot des § 60 HGB.
§ 10
Vertragsbruch und Vertragsstrafe
1. Im Falle der schuldhaften Nichtaufnahme oder der schuldhaften vertragswidrigen Beendigung der
Tätigkeit ist der Arbeitnehmer verpflichtet:
a) Bis zur ordnungsgemäßen Beendigung des Vertragsverhältnisses jegliche Arbeitsleistung für eine
andere Firma zu unterlassen und
b. der Firma eine Konventionalstrafe in Höhe eines Brutto-Monatsgehalts zu zahlen.
c. Sofern dem Arbeitnehmer eine ordentliche Kündigung mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen möglich gewesen wäre, ermäßigt sich die Vertragsstrafe auf ein halbes Brutto-Monatsgehalt.
2. Die Zahlung der Vertragsstrafe gem. Ziffer 1b kann auch bei grobem Verstoß gegen § 9 dieses
Vertrages sowie beim Verrat von Betriebsgeheimnissen (§3 Ziffer 1) verlangt werden. Dies gilt ferner, wenn der Arbeitgeber berechtigterweise das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt hat.
3. Die Zahlung einer Vertragsstrafe gem. Ziffer 1b kann ferner verlangt werden, wenn der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung zur Herausgabe von Unterlagen, etc. (§ 8) nicht nachkommt oder trotz
Aufforderung durch den Arbeitgeber das Firmenfahrzeug (§ 4 Ziffer 4) nicht herausgibt oder das
Unvermögen oder die Unmöglichkeit der Herausgabe zu vertreten hat.
4. Eine Vertragsstrafe schließt weitergehende Schadensersatzansprüche nicht aus.
§ 11
Vorschüsse, Darlehen und Pfändungen
1. Zur Sicherung von Arbeitgeberdarlehen tritt der Arbeitnehmer den pfändbaren Teil seiner Bezüge
an die Firma ab. Darüber hinaus sind Vorschüsse und Darlehen bei Vertragsende hinsichtlich des
noch offenen Restbetrages ohne Rücksicht auf die bei Hingabe getroffenen Vereinbarungen sofort
fällig und können mit noch zu zahlenden Bezügen aufgerechnet werden.
2. Die Firma ist berechtigt, bei Pfändungen des Arbeitseinkommens die ihr hierdurch entstehenden
Kosten, mindestens aber 1,5 v. H. der gepfändeten Summe als Bearbeitungsgebühr einzubehalten.
§ 12
Anwendung tarifvertraglicher und gesetzlicher Normen
1)
Grundlage des Arbeitsvertrages sind die jeweils gültigen Tarifverträge für die Arbeitnehmer in den
bayerischen Betrieben des Groß- und Außenhandels. Ist ein Tarifvertrag z. Zt. des Abschlusses des
Arbeitsvertrages abgelaufen, so finden unter den gleichen Voraussetzungen bis zum Abschluß eines
neuen Tarifvertrages die Bestimmungen des beendeten Tarifvertrages Anwendung.
§ 13
Hinweis gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB III
Bei Kündigung, Aufhebungsvertrag, Eigenkündigung oder Beendigungsmitteilung ist der Arbeitnehmer
zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Arbeitslosengeld verpflichtet, sich unverzüglich nach
Erhalt der Kündigung / Abschluß des Aufhebungsvertrages / Erklärung der Eigenkündigung oder Beendigungsmitteilung persönlich beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden. Weiterhin ist er verpflichtet,
aktiv nach einer Beschäftigung zu suchen.
1)
Nichtzutreffendes bitte streichen
§ 14
Gerichtsstand
Gerichtsstand für beide Vertragsparteien ist gemäß § 18 Ziffer 5 MTV das für den Sitz des Betriebes /
der Zweigniederlassung zuständige Arbeitsgericht.
§ 15
Sonstige Bestimmungen
1. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sollen, auch wenn sie bereits mündlich getroffen
wurden, schriftlich festgelegt und von beiden Vertragspartnern unterschrieben werden.
2. Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit der
übrigen Abmachungen.
3. Verweisungen auf den MTV beziehen sich ausschließlich auf den Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer in den bayerischen Betrieben des Groß- und Außenhandels.
§ 16
Besondere Vereinbarungen
...................................................................................................................................................
...................................................................................................................................................
...................................................................................................................................................
...................................................................................................................................................
................................................................... ,
den
................................................
..........................................................................
(Firma)
...........................................................
(Arbeitnehmer)
§ 17
Befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
(Eine dreimalige Verlängerung der Befristung
ohne sachlichen Grund
bis insgesamt 24 Monate ist zulässig)
Zwischen der Firma und dem Arbeitnehmer besteht Einigkeit, daß das Arbeitsverhältnis gemäß TzBfG
befristet verlängert wird bis zum ............................. und zu diesem Zeitpunkt endet, ohne daß es
einer Kündigung bedarf.
................................................................... ,
den
................................................
..........................................................................
(Firma)
...............................................................
(Arbeitnehmer)
Herausgegeben vom Landesverband Groß- und Außenhandel, Vertrieb und Dienstleistungen Bayern
Unternehmer- und Arbeitgeberverband der intermediären Wirtschaft e. V.
Max-Joseph-Straße 5, 80333 München,
Telefon: 089/557701/02, Telefax: 089/593015
Nachdruck und Vervielfältigung nur mit besonderer Genehmigung des Herausgebers
HINWEIS:
Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz ist eine Befristung aus sachlichem Grund u. a. zulässig, wenn:
1. der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht;
2. die Befristung im Anschluß an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den
Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlußbeschäftigung zu erleichtern;
3. der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird;
4. die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt;
5. die Befristung zur Erprobung erfolgt;
6. in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen;
7. der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für
eine befristete Beschäftigung bestimmt sind und er entsprechend beschäftigt wird
oder
8. die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
Diese Auflistung ist nicht vollständig.

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