Befristung im Arbeitsrecht – oder wer zuletzt lacht Die Befristung
Transcription
Befristung im Arbeitsrecht – oder wer zuletzt lacht Die Befristung
Befristung im Arbeitsrecht – oder wer zuletzt lacht Die Befristung kannte schon das römische Recht, so wurde von der Befristung eines Lohnschreibers im Jahr 222 n. Ch. berichtet. Eine gesetzliche Regelung zu befristeten Dienstverhältnissen ist zwar nicht bekannt, im Jahr 2010 n. Ch. gilt allerdings das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), das Grenzen für die Zulässigkeit eines befristeten Arbeitsverhältnisses aufstellt und sich hieraus ein erhebliches Gefahrenpotenzial für Arbeitgeber ergibt. Das TzBfG unterliegt regelmäßig Änderungen. So fordern einige, das „Ersteinstellungsgebot“ abzuschaffen. Wer derzeit einen Arbeitnehmer ohne Sachgrund befristet einstellt, obwohl dieser bereits zu irgendeinem Zeitpunkt schon einmal befristet oder unbefristet beschäftigt war, hat gegen das TzBfG verstoßen. Der Arbeitnehmer kann dann die Unwirksamkeit der Befristung geltend machen und sogenannte Entfristungsklage erheben. Er hat bereits ab dem ersten Tag einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Andererseits wird gefordert, die sogenannte sachgrundlose Befristung abzuschaffen. Danach können Mitarbeiter bis zu 2 Jahren ohne Angabe von Gründen befristet beschäftigt werden, soweit nicht das „Ersteinstellungsgebot“ verletzt wird. Es müssen lediglich einige Grundregeln beachtet werden. So muss die Befristung im Arbeitsvertrag schriftlich und vor Arbeitsantritt niedergelegt werden, es darf die Dauer von 2 Jahren nicht überschritten werden, bei einer kürzeren Befristung ohne Sachgrund kann der befristete Arbeitsvertrag bis zu maximal 2 Jahren aber höchstens dreimal verlängert werden. Auf die genaue Einhaltung der Vorschriften ist zu achten, da ein Verstoß hiergegen zur Unwirksamkeit der Befristung führt und der Arbeitnehmer Entfristungsklage erheben kann. Die Zeitgrenze von 2 Jahren ist zum Beispiel schon dann überschritten, wenn die Beschäftigung nur einen Tag länger erfolgt, sei es der Arbeitnehmer hat bereits vor Abschluss des Arbeitsvertrages gearbeitet oder es wird versehentlich eine zu lange Befristung vereinbart. So ist die Vereinbarung einer Befristung ohne Sachgrund beispielsweise vom 01.01.2010 bis 01.01.2012 unwirksam, da der Arbeitnehmer hier 2 Jahre und einen Tag befristet eingestellt wird. Er hat bereits ab dem 01.01.2010 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Eine böse Überraschung kann auch der Arbeitgeber erleben, der in einem befristeten Arbeitsverhältnis die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung nicht vereinbart hat. Die ordentliche Kündigung ist während des befristeten Arbeitsverhältnisses nämlich grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn sie wurde vertraglich vereinbart. Der Arbeitgeber kann ansonsten nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich kündigen. Aber auch bei Ausspruch einer ordentlichen Kündigung ist die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes zu beachten. Der Arbeitnehmer, welcher sich gegen eine ordentliche Kündigung während des befristeten Arbeitsverhältnisses wehren will, ist verpflichtet, schnell zu handeln, da nach aktueller Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 30.06.2010) die Klagefrist von 3 Wochen einzuhalten ist. Deutschland liegt bei den Befristungen im europäischen Mittelfeld (Spanien führt mit 30 % aller Arbeitsverhältnisse), in Deutschland waren es im Jahr 2008 15 %, wovon Männer und Frauen zu gleichen Teilen betroffen waren. Die meisten Befristungen erfolgten in der Land- und Forstwirtschaft, gefolgt von der öffentlichen Verwaltung, die ebenfalls mit den Tücken des Arbeitsrechts zu kämpfen hat. Das BAG (Urteil vom 17.03.2010) hat gerade festgestellt, dass die Bundesagentur für Arbeit in der Vergangenheit viele befristete Verträge unwirksam abgeschlossen hat, insbesondere wenn sie auf den Sachgrund der sogenannten „Vergütung nach Haushaltsmitteln“ gestützt wurden. Die Bundesagentur stellte in dem Fall Haushaltsmittel für einen bestimmten Umfang (hier 5.000 befristete Stellen) pauschal ohne nähere Ausschlüsselung zur Verfügung. Da der Haushaltsplan auch keine näheren Angaben enthielt, warum Aufgaben nur vorübergehend anfallen und mit befristeten Arbeitsverhältnissen abgedeckt werden müssen, wurden diese Befristungen für unwirksam erklärt. Der öffentlichen Verwaltung droht auch aus anderer Ecke Ungemach, nämlich bei sogenannten „Kettenbefristungen“, d. h. Befristungen, die auf vorübergehende freie Haushaltsmittel aber mit konkreten ausgewiesen Stellen abgeschlossen werden. Es bestehen hier Zweifel der Vereinbarkeit mit dem europäischen Recht. Der Fehlerteufel kann also in jedem Arbeitsverhältnis stecken und es lohnt sich jederzeit einen Blick sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer in den Arbeitsvertrag zu werfen. Die Entfristungsklage muss im Übrigen 3 Wochen nach dem vereinbarten Ende der Befristung erhoben werden. Wird diese Frist versäumt, so kann sich der Arbeitgeber freuen, da dann die Befristung als wirksam behandelt wird. Ronny Neumann Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Das Recht auf Ihrer Seite Baehr, Wübbeke & Partner Rechtsanwälte ● Fachanwälte Kanzlei Chemnitz Schloßberg 2 09113 Chemnitz Tel.: 03 71 / 33 49 32 90 Fax: 03 71 / 33 49 32 91 Email: [email protected]