Die Entsendung von Arbeitnehmern nach Österreich
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Die Entsendung von Arbeitnehmern nach Österreich
Die Entsendung von Arbeitnehmern nach Österreich Ein Merkblatt der Industrie- und Handelskammer Hannover 1. Entsendung von Arbeitnehmern 2. Merkmale einer Arbeitnehmerentsendung 3. Vertragliche Aspekte im Rahmen einer Entsendung 4. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen 5. Meldung des Arbeitseinsatzes 6. Meldebedingungen für Arbeitnehmer auf Baustellen 7. Arbeitsrechtliche Bestimmungen 8. Gewerbeordnung 9. Sozialversicherung 10. Einkommensbesteuerung 11. Literaturverzeichnis 1. Entsendung von Arbeitnehmern: Der Weg nach Österreich ist nicht weit. Geografische Nähe und gemeinsame Sprache lassen den Markteinstieg einfach erscheinen. Österreich wird jedoch als Auslandsmarkt vielfach unterschätzt. Gerade der Arbeitseinsatz deutscher Mitarbeiter in Österreich verlangt genaue Kenntnis über die österreichischen Rechtsgrundlagen in Bezug auf Aufenthalts- und Arbeitsbedingungen, Gewerbe-, Steuer- und Sozialversicherungsrecht. Dieses Merkblatt soll deutschen Unternehmern eine Orientierungshilfe bieten, um den grenzüberschreitenden Arbeitseinsatz von Arbeitnehmern in Österreich erfolgreich vorzubereiten und durchzuführen. 2. Merkmale einer Arbeitnehmerentsendung: Eine Arbeitnehmerentsendung liegt grundsätzlich dann vor, wenn ein Arbeitnehmer auf Weisung seines deutschen Arbeitgebers eine Beschäftigung für eine bestimmte Zeit in Österreich ausübt. Die Dauer des Arbeitseinsatzes in Österreich ist gesetzlich nicht limitiert, muss aber vorab klar definiert werden und überschaubar sein. Diese Überschaubarkeit kann beispielsweise durch die Dauer des Projektes oder eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gewährleistet werden. Weitere Merkmale einer Entsendung sind: • • • Der entsandte Arbeitnehmer behält in seinem in Deutschland ansässigen Betrieb eine Funktion, die er nach seiner Rückkehr wieder ausübt. Der Arbeitnehmer bleibt weiterhin seinem deutschen Arbeitgeber gegenüber weisungsgebunden. Der Arbeitnehmer erhält sein Arbeitsentgelt während des Auslandseinsatzes weiterhin von seinem deutschen Arbeitgeber. Eine Entsendung ist auch dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer im Inland eigens für die Arbeit in Österreich eingestellt wird. Lebt er jedoch bereits in Österreich, beziehungsweise ist dort beschäftigt und nimmt von dort aus eine neue Beschäftigung auf, wird er als österreichische Ortskraft behandelt. In diesem Fall liegt keine Entsendung vor. Plant der Arbeitnehmer nach Beendigung seines Auslandseinsatzes nicht nach Deutschland zurückzukehren, handelt es sich auch nicht um eine Entsendung. Seite 1 von 9 3. Vertragliche Aspekte im Rahmen einer Entsendung: Wenn der bestehende Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Entsendemöglichkeit bereits nicht ausdrücklich vorsieht, sollte vor der Entsendung grundsätzlich eine einvernehmliche Änderung des Arbeitsvertrages zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgen. Der Arbeitgeber kann die Entsendung nicht einseitig aufgrund seines Direktionsrechts anordnen, es sei denn, es handelt sich um einen sehr kurzen Einsatz mit Dienstreisecharakter. Falls die Entsendedauer einen Monat überschreitet, hat der Arbeitgeber neben den wesentlichen Vertragsbedingungen, wie Arbeitsort, Arbeitsentgelt oder Kündigungsfristen, folgende zusätzliche Aspekte schriftlich festzuhalten und dem Arbeitnehmer vor dessen Abreise auszuhändigen: • • • Dauer der Auslandstätigkeit mit dem Auslandsaufenthalt verbundenes zusätzliches Entgelt und Sachleistungen Bedingungen für die Rückkehr des Arbeitnehmers Weitere Punkte, die vertraglich geregelt werden können, sind: • • • • • • • • Beschreibung der Tätigkeit im Ausland Arbeitszeit, Feiertage, Urlaub Gehaltskonto Trennungsentschädigung, Ausgleich von Mehraufwendungen (z. B. Reisekosten, Umzugskosten, Unterkunft, Heimreisen) zusätzliche Unfallversicherung, Fortführung der betrieblichen Altersversorgung Weiterbeschäftigung und Art der Tätigkeit nach der Rückkehr Kostentragung bei vorzeitiger Rückkehr auf den Vertrag anwendbares Recht Falls im Vertrag keine Vereinbarung über das anzuwendende Recht getroffen wird, richtet sich dieses nach dem gewöhnlichen Arbeitsort des Arbeitnehmers. Der gewöhnliche Arbeitsort liegt im Fall einer vorübergehenden Entsendung in Deutschland. Hinsichtlich des Arbeitsvertrages bleibt also grundsätzlich deutsches Recht anwendbar. Zu beachten ist allerdings, dass die im Vertrag festgehaltenen Bedingungen zu Entgelt, Urlaub und Sozialversicherung den österreichischen Arbeitnehmervorschriften entsprechen müssen. 4. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen: Aufenthaltserlaubnis Als Staatsangehörige der EU- und EWR Mitgliedsstaaten genießen deutsche Arbeitnehmer in Österreich Freizügigkeit. Eine gesonderte Aufenthaltserlaubnis ist somit nicht erforderlich. Anmeldepflichten Die österreichischen Behörden fordern von jedem, der in Österreich eine Unterkunft bezieht, eine Anmeldung bei der zuständigen örtlichen Meldebehörde innerhalb von drei Tagen. Auch die Inanspruchnahme einer Unterkunft in einem Beherbergungsbetrieb ist durch das Ausfüllen des Gästeblattes zu melden. Diese Anmeldung erfolgt durch die Übermittlung eines entsprechenden Meldeformulars nebst Lichtbildausweis oder Reisepass an das Gemeindeamt oder Magistrat des Einsatzortes. Das entsprechende Meldeformular steht auf dem Internetportal von „HELP.GV.at" zur Verfügung. Zusätzliche Informationen zum Verfahrensablauf der Anmeldung sind ebenfalls vorhanden. Niederlassungserlaubnis Sofern der Aufenthalt deutscher Arbeitnehmer länger als drei Monate währt, muss zusätzlich innerhalb von vier Monaten nach Niederlassung in Österreich eine Dokumentation des Niederlassungsrechts beantragt werden. Als entsprechende Dokumentation wird eine Anmeldebestätigung von der Niederlas- Seite 2 von 9 sungsbehörde ausgestellt, die für den jeweiligen Wohnsitz zuständig ist. Rechtsgrundlagen und Formulare hierzu sind auf den Internetseiten der Plattform „HELP.GV.at“ vorhanden. 5. Meldung des Arbeitseinsatzes: Arbeitnehmer, die in Deutschland niedergelassen sind, haben grundsätzlich freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt und benötigen keine Berechtigung zur Arbeitsaufnahme. Dieses Recht kann mit einer entsprechenden Bescheinigung dokumentiert werden. Sollen Arbeitnehmer aus Drittstaaten oder aus Ländern, die weiterhin noch Übergangsbeschränkungen unterliegen, in Österreich eingesetzt werden, muss ihr Einsatz allerdings vorher beim österreichischen Arbeitsmarktservice (AMS) gemeldet werden. Informationen sind bei den zuständigen AMS-Stellen erhältlich. Sobald ein deutsches Unternehmen mit eigenen Arbeitnehmern Leistungen in Österreich erbringt, müssen diese Tätigkeiten spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der „Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung“ gemeldet werden. Diese Meldung kann unter Angabe folgender Daten formlos erfolgen: • • • • • • • • • • Name und Anschrift des Arbeitgebers Name des Beauftragten Name und Anschrift des inländischen Auftraggebers (Generalunternehmer) Namen, Geburtsdaten und Sozialversicherungsnummern sowie die Staatsangehörigkeit der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung in Österreich die Höhe des dem einzelnem Arbeitnehmer gebührenden Entgelts Ort der Beschäftigung in Österreich sofern es sich um Bauarbeiten im Sinne der Entsenderichtlinie handelt, die Art der Tätigkeit und Verwendung der Arbeitnehmer sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung sofern die entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine Aufenthaltsgenehmigung benötigen, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung Wesentlich einfacher als die formlose Angabe der Daten, ist die Datenübermittlung mittels eines entsprechenden Vordrucks. Formulare und Erläuterungen stehen auf den Seiten des österreichischen Bundesministeriums für Finanzen zur Verfügung: • KIAB 3 Meldung bei einer Entsendung nach Österreich gem. § 7b Abs. 3 und 4 AVRAG • Beiblatt zu KIAB 3 für weitere entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Die Meldung ist an die Zentrale Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen, Erdbergstraße 192-196, 1030 Wien, E-Mail: [email protected] zu richten. Hier wird die Anzeige geprüft, bestätigt oder untersagt, wenn die Voraussetzungen nicht zutreffen. Während der Ausführung des Auftrags in Österreich sollte ein Beauftragter die Abschrift der obigen Meldung mit sich führen. Der Unternehmer oder Weisungsbefugte des Unternehmens ist außerdem gehalten einen „Dienstzettel“ mit sich zu tragen, der folgende Angaben erhalten muss: • • • • • • • Abschrift der obigen Meldung Name und Anschrift des Arbeitgebers Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses Dauer der Kündigungsfrist Sozialversicherungsnummer und das Formular A1 Gehalt, Urlaub, Arbeitszeitregelung gegebenenfalls anzuwendender Kollektivvertrag Seite 3 von 9 Ausnahmen von der Meldepflicht Bei kurzfristigen Tätigkeiten, die Einzeltage nicht übersteigen und für die eine Überprüfung der Lohnhöhe bzw. Sozialversicherung oder Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht in Betracht kommt (z.B. kurze Service- und Wartungsarbeiten, Lieferung von Waren oder Material, geschäftliche Besprechungen, etc.) besteht keine Meldepflicht. Nähere Informationen sind bei den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice erhältlich. 6. Meldebedingungen für Arbeiten auf Baustellen: Meldung bei der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Ausländerbeschäftigung Wenn eigene Mitarbeiter auf eine Baustelle nach Österreich entsandt werden, müssen diese, wie zuvor bereits erläutert, spätestens eine Woche vor Arbeitsbeginn bei der „Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Ausländerbeschäftigung“ beim Bundesministerium für Finanzen gemeldet werden. Das Formular verlangt Angaben zu • • • • • • • • dem Unternehmen eventuellen Verantwortlichen vor Ort dem österreichischen Auftraggeber den entsandten Mitarbeitern sowie deren Sozialversicherungsnummern dem Beginn und der voraussichtlichen Dauer der Arbeiten dem Verdienst der einzelnen Mitarbeiter der Art der Tätigkeit und dem Einsatz der Mitarbeiter auf der Baustelle den Einsatzorten in Österreich mit genauer Angabe der Adresse Ein entsprechender Vordruck für die Meldung ist auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Finanzen zu finden. Von hier aus wird die Meldung anschließend weitergeleitet an: • • • die zuständige Krankenkasse die Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungskasse das Arbeitsinspektorat Meldung beim Arbeitsinspektorat Im Rahmen der Bauarbeiterschutzverordnung müssen Arbeiten auf Baustellen unter Umständen zusätzlich beim Arbeitsinspektorat gemeldet werden. Diese Meldung wird notwendig, wenn eines der folgenden Kriterien zutrifft: • • • • Die Arbeiten dauern länger als 5 Arbeitstage. In diesem Fall muss die Firma, die als erste an der Baustelle tätigt wird, die Aufnahme der Tätigkeit spätestens eine Woche vorher melden. Als Subunternehmer besteht keine Meldepflicht, sofern es sich nicht um Arbeiten mit besonderen Gefahren handelt. Die Dauer der Arbeiten beträgt mehr als 30 Arbeitstage, mehr als 20 Arbeitnehmer werden gleichzeitig beschäftigt und der Umfang der Bauarbeiten übersteigt 500 Personentage. Hier muss die Vorankündigung der Arbeiten zwei Wochen vor deren Beginn erfolgen. Arbeiten mit gefährlichen Stoffen (Asbest, anderen krebserregenden, erbgutverändernden oder giftigen Materialien) bedürfen einer Meldung von 30 Tagen vor Beginn der Arbeiten. Die Beschäftigung von Jugendlichen (2 Wochen vor Beginn, nur wenn Sie an aufeinander folgenden Sonntagen beschäftigt werden sollen) oder Schwangeren (unverzüglich nach Kenntnis von der Schwangerschaft). Informationen zu den einzelnen Meldepflichten, entsprechende Formulare und Vordrucke sind auf den Internetseiten der österreichischen Arbeitsinspektion zu finden. Hier stehen ebenfalls die Adressen der entsprechenden Arbeitsinspektorate zur Verfügung. Seite 4 von 9 Meldung bei der Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungskasse Auf Baustellen entsandte deutsche Arbeitnehmer müssen unter Umständen auch bei der Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) gemeldet werden. Die BUAK ist für die Verrechnung von Urlaubsentgelten, Abfertigungen, Winter- und Feiertags- sowie Schlechtwetterentschädigungen für Bauarbeiter zuständig. Zwischen Österreich und Deutschland existiert ein Abkommen zwischen den Kassen, die für Angelegenheiten der Bauarbeiter zuständig sind. Sofern die entsandten Mitarbeiter nachweisen können, dass Beiträge für das Urlaubskassenverfahren an die SOKA-BAU in Deutschland abgeführt werden, besteht die Möglichkeit eine Freistellung bei der BUAK in Österreich zu erwirken. Weitere Informationen hierzu sind auf den entsprechenden Internetseiten oder bei der BUAK, Frau Khasi Moghadam, Tel.: 0043-57957918198, E-Mail: [email protected] zu erhalten. 7. Arbeitsrechtliche Bestimmungen: Gemäß der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlamentes, sind die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gehalten einen so genannten „harten Kern“ klar definierter Schutzbestimmungen vom Dienstleistungserbringer gegenüber dem ins EU-Ausland entsandten Arbeitnehmer zu fordern. Das heißt, bei jeder Entsendung – gleichgültig in welcher Branche – müssen vom deutschen Arbeitgeber wesentliche, in Österreich geltende arbeitsrechtliche Standards eingehalten werden. Bei diesen arbeitsrechtlichen Standards handelt es sich insbesondere um das Arbeitszeitgesetz, die ArbeitsruhegesetzVerordnung, das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz, das Mutterschutzgesetz und das Arbeitnehmerschutzgesetz. Ausführliche Erläuterungen zu den Arbeitnehmerschutzbestimmungen sind auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu finden. Ortsübliche Löhne und Gehälter Für die Dauer der Tätigkeit in Österreich hat der entsandte deutsche Arbeitnehmer Anspruch auf Entgelt. Dieses Entgelt muss in der Höhe mit einem Betrag vergleichbar sein, den ein vergleichbarer österreichischer Arbeitgeber einem vergleichbaren österreichischen Arbeitnehmer zahlt und der zusätzlich einem gesetzlichen oder kollektivvertraglichen festgelegten Entgelt entspricht. Regelmäßig umfasst das in Österreich gezahlte Entgelt auch ein 13. und 14. Monatsgehalt. Im Bereich der Bauwirtschaft sind in diesem Zusammenhang Besonderheiten zu beachten: In Österreich existieren zwei Kollektivverträge, der Kollektivvertrag für das Baugewerbe und die Bauindustrie und der Kollektivvertrag für das Bauhilfsgewerbe. Beide Kollektivverträge sehen verschiedene Lohnkategorien vor, nach denen sich der zu zahlende Mindestlohn richtet. Informationen zu Kollektivverträgen und Mindestlöhnen sind bei der Deutschen Handelskammer Österreich, Tel.: +43 1 545 14 17, E-Mail: [email protected] abzufragen. Zu Tariffragen speziell für Baustellenberufe gibt die Bauarbeiter-, Urlaubs und Abfertigungskasse Auskunft. Arbeitszeitregelungen Die gesetzlich geregelten Arbeitszeiten finden sich in verschiedenen Rechtsvorschriften. Für den Großteil der Arbeitnehmer gilt das Arbeitszeitgesetz (AZG) und das Arbeitsruhegesetz (ARG). Die Arbeitszeit beträgt acht Stunden am Tag. Pro Woche dürfen maximal 40 Stunden gearbeitet werden. Die Arbeitszeit sollte auf fünf Tage pro Woche verteilt werden. Ausnahmeregeln sind genehmigt, wenn es notwendig erscheint; Überstunden werden extra vergütet. Die Arbeitszeit von Bäckern, Bediensteten in Krankenanstalten, Lenkern von Kraftfahrzeugen, Jugendlichen und Lehrlingen ist in jeweils speziellen Gesetzen geregelt. Publikationen zum Thema Arbeitszeit und Arbeitsruhe finden sich auf den Internetseiten der Arbeitsinspektion. Urlaubsanspruch Grenzüberschreitend entsandte Arbeitnehmer haben gemäß § 7b Abs. 1 Z 2 AVRAG für die Dauer der Entsendung zwingend einen Anspruch auf bezahlten Urlaub nach §2 Urlaubsgesetz, sofern das Urlaubsausmaß nach den deutschen Rechtsvorschriften geringer ist. Im Allgemeinen beträgt der Urlaubsanspruch in Österreich 30 Werktage. Seite 5 von 9 Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz Der deutsche Arbeitgeber hat für die Sicherheit der Mitarbeiter am Arbeitsplatz zu sorgen, wobei er die berufsbedingten Risiken zu beachten hat, denen Arbeitnehmer während ihres Einsatzes in Österreich eventuell ausgesetzt sind (Einsatz gefährlicher Maschinen und Werkzeuge, Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen, Einrichtungen zur Gefahrenverhütungen). Eine Übersicht über die Bestimmungen des Arbeitschutzgesetzes gibt die Broschüre „Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz“ des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. Weitere Informationen sind auf den Seiten der Arbeitsinspektion einsehbar. Zur Sicherheit und Arbeitsschutz auf Baustellen existiert ein Merkblatt über sicheres Arbeiten am Bau. 8. Gewerbeordnung: In Österreich unterscheidet die Gewerbeordnung (GewO) zwischen sogenannten freien und reglementierten Gewerben. Reglementiert ist ein Gewerbe dann, wenn dessen Ausübung nur bei Nachweis bestimmter Qualifikationen erlaubt ist. Zu den reglementierten Gewerben zählen mehr als 80 verschiedene Gewerbe in Österreich, wie beispielsweise das Baugewerbe, das Sicherheitsgewerbe, Gas- und Sanitärtechnik, Maler- und Anstreichergewerbe, die Unternehmensberatung oder Immobilienverwaltungen. Freies Gewerbe Möchte ein deutscher Unternehmer eine Dienstleistung ausführen, die in Österreich nicht reglementiert ist, kann er die Tätigkeit in Österreich vorübergehend und gelegentlich ohne weitere gewerberechtliche Voraussetzungen ausüben. Reglementiertes Gewerbe Reglementierte Gewerbe dürfen hingegen nur ausgeübt werden, wenn der Gewerbetreibende über bestimmte nachgewiesene Fähigkeiten verfügt. Will also ein deutscher Dienstleister ein reglementiertes Gewerbe in Österreich ausüben, bedarf es einer sogenannten Dienstleistungsanzeige. Diese Dienstleistungsanzeige muss mit Hilfe eines Formulars zusammen mit dem Nachweis der Eintragung in die Handwerksrolle, einer beglaubigten Kopie des Meisterzeugnisses und des Personalausweises beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vor Aufnahme der ersten Tätigkeit erfolgen. Sollte bis zum Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Dienstleistungsanzeige keine Reaktion erfolgen, darf mit der Tätigkeit begonnen werden. Bei gefahrengeneigten Gewerken, wie Elektrotechniker oder Zimmermeister muss allerdings eine Antwort seitens des Ministeriums abgewartet werden. Der bei in Österreich reglementierten Gewerben vorgeschriebene Befähigungsnachweis entfällt für grenzüberschreitende Dienstleistungen, wenn • die gewerbliche Tätigkeit im Niederlassungsmitgliedstaat reglementiert ist (Artikel 3 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG) oder • eine reglementierte Ausbildung (Artikel 3 Abs. 1 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG) vorliegt oder • der Dienstleister die gewerbliche Tätigkeit mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre im Niederlassungsstaat ausgeübt hat. Eine Liste über die in Österreich reglementierten Gewerbe kann im Internet eingesehen werden. Ob bzw. für welche Gewerbe ein Unternehmen eine gültige Dienstleistungsanzeige erstattet hat, ist aus dem Dienstleisterregister ersichtlich. Auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend stehen ferner Formulare für die Dienstleistungsanzeige und Informationen über zusätzlich einzureichende Unterlagen bereit. Seite 6 von 9 Zur Zusammenfassung soll folgende Grafik dienen: Herkunftsland (Deutschland) Österreich Dienstleistungserbringung sofort nach Dienstleistungsanzeige; reglementiert reglementiert reglementiert nicht reglementiert Nachprüfung von Qualifikationen nur bei Interesse für öffentliche Gesundheit oder Sicherheit möglich sofort Dienstleistungsanzeige + Nachweis von 2 Jahren rechtmäßige Ausübung im Herkunftsmitgliedstaat während der nicht reglementiert reglementiert vorhergehenden letzten 10 Jahre. Nachprüfung von Qualifikationen nur bei Interesse für öffentliche Gesundheit oder Sicherheit möglich nicht reglementiert nicht reglementiert sofort Quelle: Deutsche Handelskammer in Österreich (2008). Informationen zu Österreichischen Gewerbeordnung. S.3 . 9. Sozialversicherung: In welchem Land Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind, richtet sich grundsätzlich nach dem Ort, an dem die Arbeiten ausgeführt werden. Eine Sonderregelung gilt für Arbeitnehmer, die im Rahmen ihres in Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses vorübergehend nach Österreich entsandt werden, um dort im Auftrag ihres Arbeitgebers eine Arbeit auszuführen. Nach den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts (EWG-Verordnung Nr. 1408/71) bleibt es für sie bei der Zuständigkeit der deutschen Sozialversicherung, sofern • • • die voraussichtliche Dauer der Beschäftigung in Österreich 24 Monate nicht überschreitet die arbeitsrechtliche Bindung zwischen der entsandten Person und ihrem Arbeitgeber während der gesamten Dauer der Entsendung bestehen bleibt keine Person abgelöst wird, die zuvor nach Österreich entsandt wurde Arbeitnehmer, die in Österreich arbeiten und für die deutschen Rechtsvorschriften gelten, müssen eine „Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften“, die sogenannte Entsendebescheinigung A1 anfordern. Dieser Vordruck dient gegenüber den österreichischen Stellen als Nachweis darüber, dass für den Arbeitnehmer ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften gelten. Der Vordruck A1 wird in Deutschland von den gesetzlichen Krankenkassen ausgestellt, bei dem der Arbeitnehmer versichert ist. Ist der Arbeitnehmer in Deutschland nicht gesetzlich krankenversichert, erfolgt die Ausstellung über den zuständigen Rentenversicherungsträger. Fragebögen und Anträge zur Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften sind im Internet auf den Seiten der DVKA zu finden. 10. Einkommensbesteuerung von Mitarbeitern: Für die Einkommensbesteuerung von Arbeitnehmern gilt in Anlehnung an das deutsch-österreichische Doppelbesteuerungsabkommen der Grundsatz, dass Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die persönliche Tätigkeit, aus der die Einkünfte herrühren, ausgeübt wird. Dieser Grundsatz wird außer Kraft gesetzt, wenn die Bedingungen der sogenannten 183-Tage Regelung vorliegen. Das ist immer dann der Fall, wenn: • • der Arbeitnehmer sich in Österreich insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält und die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in Österreich ansässig ist und/oder Seite 7 von 9 • die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der deutsche Arbeitgeber in Österreich hat. Das heißt ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland, welches seine Arbeitnehmer für einen Zeitraum unter 183 Tagen nach Österreich zur Durchführung von Arbeiten entsendet, muss die entsandten Arbeitnehmer weder in Österreich steuerlich anmelden noch Lohnsteuer abführen. Die 183 Tage sind grundsätzlich für jedes Steuerjahr, beziehungsweise Kalenderjahr, zu ermitteln. Die Bedingungen der 183-Tage-Regel sind immer kumulativ zu betrachten. Entscheidend für die Errechnung der 183 Tage ist die Anzahl der Aufenthaltstage und nicht die Anzahl der Arbeitstage. So werden beispielsweise Ankunfts-, Abreise und Feiertage mitgezählt. 11. Literaturverzeichnis: Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) (2005). Meldeverfahren. Verfügbar unter: http://www.buak.at/servlet/ContentServer?pagename=BUAK/Page/Index&n=BUAK_999_Impressum [12.07.10]. Bayern Handwerk International GmbH (2009) Arbeiten über die Grenze – Österreich-. Nürnberg: Bayern Handwerk International GmbH. Bundeskanzleramt Österreich (2010) Ihr offizieller Amtshelfer für Österreich. Verfügbar unter: http://www.help.gv.at/Content.Node/118/Seite.1180200.html [13.07.10]. Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Sektion Arbeitsrecht und ZentralArbeitsinspektorat (2009) Die Arbeitsinspektorate in Österreich. Verfügbar unter: http://www. arbeitsinspektion.gv.at/AI/Arbeitsinspektion/Standorte/default.htm [12.07.10]. 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Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) (2010). Arbeiten in Österreich http://www.dvka.de/oeffentlicheSeiten/ArbeitenAusland/Auswahl883. 883/04. Verfügbar unter: htm [12.07.10]. Handwerkskammer für Schwaben (2009). Merkblatt Grenzüberschreitende Handwerksleistungen in Österreich. Seite 8 von 9 Info-Center Eures Bodensee (1.Dezember 2008). Unternehmen ohne Grenzen – Infos für Grenzgänger. Verfügbar unter: http://www.infocenter.translake.org/index.php?option=com_content&view=article&id=31&It emid=66 [12.07.10]. Wirtschaftskammer Oberösterreich (2008). Lieferungen und Handwerkleistungen in Österreich. Wirtschaftskammer Österreich (2009). Herüberarbeiten nach Österreich. Hinweis: Dieses Merkblatt soll - als Service Ihrer IHK Hannover - nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung auf die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Stand: August 2010 Autor: Pia-Felicitas Homann Abteilung International Tel. (0511) 3107-5 01 Seite 9 von 9