Lichtblick für BahnCard 100-Inhaber - Uni
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Lichtblick für BahnCard 100-Inhaber - Uni
Lichtblick für BahnCard 100-Inhaber Einige Bundesländer haben die Benachteiligung der BahnCard 100 im Reisekostenrecht aufgehoben Wer sich privat eine BahnCard 100 gekauft hat, geht bei der Abrechnung von Dienstreisen in Deutschland meist leer aus: in den einschlägigen Verwaltungsvorschriften zu den Reisekostengesetzen des Bundes und der Länder ist geregelt, dass privat erworbene BahnCards (BC) grundsätzlich auch für Dienstreisen eingesetzt werden müssen – Erstattungsansprüche für die so erzwungene dienstliche Nutzung der BC 100 sind jedoch weitgehend ausgeschlossen (anders als im Fall der BC 25 und BC 50). Auf diese Weise sparen Bund und Länder jedes Jahr erhebliche Summen in ihren Reisekostenetats ein. Beispiel: Wenn ein Beschäftigter etwa der Freien Universität Berlin im Jahr 2015 von Berlin aus je eine Dienstreise nach Hamburg, Hannover, Karlsruhe, Köln und München macht, würden ohne Einsatz einer BahnCard Fahrtkosten in Höhe von 1.016,50 € anfallen (bei Nutzung des DBGroßkundenrabatts in Höhe von 5%). In diesem Fall wird der Arbeitgeber seinem Beschäftigten eine BC Business 50 spendieren (die dieser auch privat nutzen kann). Die dadurch um 50% reduzierten Kosten für die Fahrscheine plus der Preis für die BC 50 machen dann zusammen noch 807,25 € aus. Dieser Betrag kann nach dem Reisekostenrecht durch den Arbeitgeber erstattet werden. Beispiel: Fahrtkosten mit DB-Großkundenrabatt (GKR) und BC-Varianten (jeweils hin und zurück 2. Klasse) Berlin – Hamburg Berlin – Hannover Berlin – Karlsruhe Berlin – Köln Berlin – München Zwischensumme GKR GKR+BC25 GKR+BC50 148,20 € 111,15 € 74,10 € 129,20 € 96,90 € 64,60 € 269,80 € 202,35 € 134,90 € 222,30 € 166,73 € 111,15 € 247,00 € 185,25 € 123,50 € 1.016,50 € 762,38 € 508,25 € BC Business Summe 1.016,50 € 64,00 € 299,00 € 826,38 € 807,25 € Hat der Beschäftigte aber privat eine BC 100 erworben, so ist er verpflichtet, diese für die Dienstreisen einzusetzen und erhält gar keine Fahrtkostenerstattung. Er erwirtschaftet seinem Dienstherrn durch den Einsatz seiner privat erworbenen BC 100 allein mit diesen fünf Reisen schon mehr als 800 € – ohne Gegenleistung. Nachdem in der Vergangenheit etliche Klagen von Betroffenen auf anteilige Erstattung von Kosten für die BC 100 vor Gericht gescheitert waren (gut dokumentiert in einem einschlägigen Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. Juni 2010 - Az. 34 A 56.07), ist in den letzten Jahren etwas Bewegung in die Sache gekommen. Einige Bundesländer haben ihre entsprechenden Regelungen verändert. Beispiel Hessen: Nach den aktuellen Verwaltungsvorschriften zum Hessischen Reisekostengesetz (VV-HRKG) können bis zu 50% einer privat erworbenen BC 100 erstattet werden. Als Berechnungsgrundlage wird der vom Dienstreisenden jeweils nachzuweisende fiktive Fahrpreis einer Fahrkarte mit BC-50-Ermäßigung zugrunde gelegt. Im genannten Beispiel würden dem Betroffenen also 508,25 € erstattet und der Arbeitgeber hätte trotzdem noch einen Kostenvorteil: er würde den Betrag für die sonst fällige BC Business 50 in Höhe von 299 € einsparen. Dem in Hessen gültigen Modell folgt übrigens auch die Evangelische Kirche Deutschlands mit ihrer Verordnung zum Reisekostenrecht (ReiseVO-EKD). Beispiel Niedersachsen: auch hier gibt es die Möglichkeit der anteiligen Erstattung einer privat erworbenen BC 100. In einem Runderlass des niedersächsischen Finanzministeriums vom November 2011 wird ausgeführt, dass dem Dienstreisenden mit privater BC 100 die Kosten einer BC Business 25 bzw. BC Business 50 zu erstatten sind, wenn sich diese amortisiert hätten. Übersteigt die Ersparnis die Kosten einer BC Business 50, so ist die Ersparnis bis zur Höhe von 15% der Kosten einer BC 100 an den Dienstreisenden weiterzugeben. Auch in diesem Bundesland würde das genannte Beispiel zu einer Kostenerstattung von 508,28 € führen. Beispiel Bremen: Die Kosten einer nicht ausschließlich aus dienstlichen Gründen gekauften BahnCard 100 können gemäß der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bremischen Reisekostengesetz (BremRKGVwV) auf Antrag anteilig erstattet werden. Und zwar bis zur Höhe der Kosten einer BahnCard 50 bzw. einer BahnCard 25, wenn sich diese amortisiert haben. Im erwähnten Fall würden also 299 € erstattet. In anderen Bundesländern haben sich dagegen solche Regelungen zur Aufhebung der Benachteiligung von BC 100-Inhabern noch nicht durchgesetzt. So bleibt etwa in NRW eine anteilige Erstattung der BC 100 weiterhin explizit ausgeschlossen (dokumentiert im einschlägigen Runderlass des Finanzministeriums: „Eine teilweise Erstattung der Kosten für eine BahnCard ist nicht möglich“). Je nachdem, in welchem Bundesland die Institution liegt, mit der ein BC 100-Inhaber seine Dienstreisen abrechnen muss, kann er also einer Benachteiligung ausgesetzt sein. Das „falsche“ Land kann für Betroffene den Verlust von Hunderten Euro pro Jahr bedeuten. Dieser Verlust kann dazu führen, dass der Einzelne sich ganz gegen den Erwerb der BC 100 entscheidet. Das gilt insbesondere dann, wenn bei ausschließlich privater Nutzung der BC 100 deren Amortisation knapp verfehlt würde. Mancher wird die 4.090 €, die ihn die BC 100 jedes Jahr gekostet hätte, dann stattdessen womöglich für die KFZ-Nutzung verbrauchen. Ein solcher Nebeneffekt des geltenden Reisekostenrechts erscheint verkehrspolitisch widersinnig. Es ist deshalb zu hoffen, dass dieses Problem bald von den Verantwortlichen in den anderen Bundesländern und beim Bund erkannt wird und die Benachteiligung der BC 100-Inhaber im Reisekostenrecht überall aufgehoben wird. Quellen: • • • Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 21. Juni 2010 - Az. 34 A 56.07. (Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil abgelehnt durch das Oberverwaltungsgericht BerlinBrandenburg, Beschluss vom 16.4.2011, OVG 3a N 3.11). Verwaltungsvorschriften zum Hessischen Reisekostengesetz (VV-HRKG) vom 14. Dezember 2009. Staatsanzeiger für das Land Hessen, 4. Januar 2010, S. 12-17. Verordnung zum Reisekostenrecht der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte der Evangelischen Kirche in Deutschland (Reisekostenverordnung der EKD – ReiseVO-EKD) vom 3. Dezember 2010. Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland, Heft 1, Jahrgang 2011, S.5. • • • Ausführungsbestimmungen zum Reisekostenrecht (AB-Reisekosten), Runderlass des niedersächsischen Finanzministers vom 23. November 2011. Niedersächsisches Ministerialblatt Nr.45/2011, S. 866-870. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bremischen Reisekostengesetz (BremRKGVwV) Vom 25. Mai 2009. Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Landesreisekostengesetz (VVzLRKG), Runderlass des nordrhein-westfälischen Finanzministeriums vom 26.1.2010. Ministerialblatt (MBl. NRW.), Ausgabe 2010 Nr. 5 vom 22.2.2010, S. 93-104. Matthias Winterhager, 20. Dezember 2014