Broschüre USG

Transcription

Broschüre USG
Informationen
über die Unterhaltssicherung der
Freiwillig Wehrdienstleistenden
und ihrer Familienangehörigen
Bundesministerium der Verteidigung
Die Einberufung zum Bund steht an – und damit eine Menge Fragen.
Wer zahlt nun die Miete für die Wohnung, den Unterhalt für die Familie, den
Kredit für das Auto?
Antworten auf diese und ähnliche Fragen finden Sie hier in dieser Broschüre.
Ein paar Seiten Informationen, die sich lohnen !
Natürlich konnten hier nicht alle Einzelheiten dargestellt werden. Scheuen Sie
sich daher nicht, Ihre Unterhaltssicherungsbehörde aufzusuchen, wenn Sie
konkrete Fragen haben.
2
Inhalt
Ohne Antrag kein Geld.
Wer kann den Antrag stellen?
Was ist beim Antrag zu beachten?
Wohin mit dem Antrag?
A. Unterhaltssicherung während des Freiwilligen Wehrdienstes
1.
Für wen kommen Leistungen in Betracht?
2.
Was erhält die Ehefrau?
3.
3.1
3.2
Was erhalten die Kinder?
Eheliche Kinder
Nichteheliche Kinder
4.
Wie werden Eltern berücksichtigt?
5.
Wie werden Geschwister behandelt?
6.
6.1
6.2
6.3
6.4
6.5
6.6
6.7
6.8
6.9
Was erhält der freiwillig Wehrdienstleistende selbst?
Mietwohnung
Eigenheim
Privater Krankenversicherungsschutz
Schadensversicherungen
Kraftfahrzeugkosten
Was geschieht mit Schulden?
Leistungen für Selbstständige
Leistungen für Sanitätsoffiziere
Sozialdienst in der Bundeswehr
B. Unterhaltssicherung während einer Wehrübung
1.
2.
3.
Arbeitnehmer in der privaten Wirtschaft
Selbstständige
Studenten
C. Bundesfreiwilligendienst
3
Ohne Antrag kein Geld
Auf die Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG) haben der
einberufene Wehrdienstleistende und seine Familienangehörigen einen Rechtsanspruch. Der aber muss durch einen Antrag geltend gemacht werden, damit die
Behörde weiß, an wen sie was zahlen soll.
Wer kann den Antrag stellen?
Antragsberechtigt ist in jedem Falle der Wehrdienstleistende. Leistet der
Wehrdienstleistende Freiwilligen Wehrdienst, können auch seine Familienangehörigen die ihnen zustehenden Leistungen selbst beantragen.
Was ist beim Antrag zu beachten?
Eine besondere Form ist nicht vorgeschrieben. Zur Wahrung des Anspruchs
genügt – sofern man nicht selbst bei der Behörde vorsprechen will – ein
einfaches, formloses Schreiben, etwa so:
„Hiermit beantrage ich Leistungen nach dem USG für mich/meine Familie. Das
Geld wird für folgende Aufwendungen benötigt: ...“. Die Behörde wird dann die
notwendigen Vordrucke zusenden. Wichtig ist, dass
− dem Antrag die Bescheinigung zur Vorlage bei der Unterhaltssicherungsbehörde beigefügt wird
− der Antrag möglichst bald nach Empfang des Einberufungsbescheides
gestellt wird, damit das Geld rechtzeitig auf dem Konto ist
− auf keinen Fall die Antragsfrist versäumt wird – drei Monate nach
Beendigung des Wehrdienstes sind die Ansprüche, die nicht geltend
gemacht werden, erloschen.
Wohin mit dem Antrag?
Zuständig ist der Kreis oder die kreisfreie Stadt, in deren Bereich der
Wehrdienstleistende zum Zeitpunkt der Einberufung wohnt. An diese Stelle
muss der Antrag gerichtet werden.
4
A. Unterhaltssicherung während des Freiwilligen Wehrdienstes
1. Für wen kommen Leistungen in Betracht?
Für den Wehrdienstleistende und für seine Angehörigen, z. B. seine
- Ehefrau
- Kinder
- Eltern.
2. Was erhält die Ehefrau?
Sie kann monatliche Unterhaltsleistungen (Allgemeine Leistungen) in Höhe von
60 v. H. des Nettoeinkommens ihres Ehemannes erhalten. Bei besonders hohen
Einkommen ist allerdings eine Höchstgrenze zu beachten.
Hatte der Ehemann vor dem Wehrdienst kein Einkommen oder ein zu geringes
(z. B. als Schüler oder Student), wird ein monatlicher Mindestunterhalt
anerkannt, der in jedem Fall den notwendigen Lebensunterhalt deckt. Dieser
Betrag erhöht sich, wenn die Ehefrau im gemeinsamen Haushalt ein
minderjähriges Kind versorgt.
Die Ehefrau erhält eine besondere Zuwendung im Dezember, sofern der
Ehemann in diesem Monat (noch) seinem Wehrdienst nachgeht.
Sie erhält eine Krankenhilfe, wenn diese nach sozialversicherungsrechtlichen
oder anderen gesetzlichen Vorschriften nicht gewährt wird oder soweit die
Kosten einer Krankheit nicht von einer privaten Krankenversicherung ersetzt
werden. Die Krankenhilfe wird in dem Umfang gewährt, wie sie nach der
gesetzlichen Krankenversicherung zustände.
Ihr steht unter bestimmten Voraussetzungen ein Ersatz der Beiträge zu einer
Krankenversicherung zu.
Ein Überbrückungsgeld ist für den ersten Monat nach dem Wehrdienst ihres
Ehemannes zu zahlen.
3. Was erhalten die Kinder?
Je nach der Art der Unterhaltsverpflichtung des einberufenen Vaters kann das
Kind unterschiedliche Leistungen erhalten.
5
3.1.
Das Kind, für das der Wehrdienstleistende das Sorgerecht hat,
erhält…
…eine monatliche Unterhaltsleistung (Allgemeine Leistungen) in Höhe von 12
v. H. des Nettoeinkommens seines Vaters. Es gibt allerdings auch hier eine
Höchstgrenze zu beachten. Hatte der Vater vor dem Wehrdienst kein
Einkommen oder ein zu geringes (z. B. als Schüler oder Student), ist wiederum
ein monatlicher Mindestunterhaltsbetrag maßgebend.
…eine einmalige Beihilfe für die Erstausstattung zur Geburt, wenn das Kind
während des Wehrdienstes seines Vaters geboren wird.
…eine besondere Zuwendung im Dezember, sofern der Kindesvater in diesem
Monat (noch) seinem Wehrdienst nachgeht.
…eine Krankenhilfe, wenn diese nach sozialversicherungsrechtlichen oder
anderen gesetzlichen Vorschriften nicht gewährt wird oder soweit die Kosten
einer Krankheit nicht von einer privaten Krankenversicherung ersetzt werden.
Die Krankenhilfe wird in dem Umfang gewährt, wie sie nach der gesetzlichen
Krankenversicherung zustände.
… ein Überbrückungsgeld für den ersten Monat nach dem Wehrdienst seines
Vaters.
3.2.
Das Kind, für das der Wehrdienstleistende kein Sorgerecht hat,
erhält…
…monatlichen Unterhalt, zu dem der einberufene Vater gesetzlich verpflichtet
ist bzw. wäre, wenn er nicht einberufen worden wäre (Einzelleistung).
War es dem Wehrdienstleistenden vor Einberufung nicht möglich seiner Unterhaltspflicht nachzukommen, bemisst sich die Höhe der Leistung nach den
Unterhaltsrichtsätzen der „Düsseldorfer Tabelle“ unter anteiliger Anrechnung
des Kindergeldes.
…eine einmalige Beihilfe für die Erstausstattung bei Geburt, wenn das Kind
während des Wehrdienstes seines Vaters geboren wird.
4. Wie werden Eltern berücksichtigt?
Auch Eltern können während des Wehrdienstes ihres Sohnes bzw. ihrer Tochter
Unterhalt beantragen. Voraussetzung ist, dass ihr eigenes Einkommen für ihren
Lebensbedarf nicht ausreicht. Ist dies der Fall, erhalten sie grundsätzlich die
Leistungen, zu denen der Wehrdienstleistende ihnen gegenüber verpflichtet ist.
6
6. Was erhält der Wehrdienstleistende selbst?
Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst leisten, erhalten Wehrsold, Verpflegung,
Unterkunft, Dienstbekleidung sowie unentgeltliche truppenärztliche Versorgung
nach dem Wehrsoldgesetz. Für Aufwendungen zum Lebensbedarf, die darüber
hinausgehen, können sie folgende zusätzliche Leistungen nach dem USG
erhalten:
6.1. Mietwohnung
Einem unverheirateten Wehrdienstleistenden wird Mietbeihilfe gewährt, wenn
er für sich eine Wohnung gemietet hat und allein stehend ist.
Ihm werden 100 v. H. der tatsächlichen Miete bis zu einer Höchstgrenze
erstattet, wenn das Mietverhältnis bei Beginn des Wehrdienstes bereits
mindestens sechs Monate bestanden hat. Die allgemeine Höchstgrenze kann sich
unter bestimmten Voraussetzungen verändern.
Ist der Wehrdienstleistende bei Beginn des Wehrdienstes noch nicht sechs
Monate Mieter der Wohnung, erhält er – bis zu einer Höchstgrenze – nur 70 v.
H. der Miete. Er kann allerdings in Ausnahmefällen 100 v. H. der Miete (bis zur
Höchstgrenze) erhalten, wenn er einen dringenden Bedarf an der Anmietung der
Wohnung nachweist. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn er kurz vor
Wehrdienstbeginn gezwungen war, eine eigene Wohnung anzumieten. Für
Wohnungen, die nach Wehrdienstbeginn gemietet werden, gibt es Mietbeihilfe
nur bei dringendem Bedarf.
Für ledige Wehrdienstleistende, die noch im Haushalt der Eltern wohnen, gibt es
keine Mietbeihilfe nach dem USG. Für die Eltern könnte jedoch möglicherweise
ein Anspruch auf Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz entstehen.
Verheiratete Wehrdienstleistende mit eigener Wohnung erhalten ebenfalls keine
gesonderte Mietbeihilfe nach dem USG. In den laufenden Unterhaltsleistungen,
die für die Ehefrau gewährt werden, ist ein angemessener Teil zur Deckung des
Wohnbedarfs enthalten. Wenn dieser Teil nicht ausreichen sollte, sollte sich die
Familie an die Wohngeldstelle wenden.
6.2. Eigenheim
Zu den Aufwendungen für den Bau oder Kauf eines Eigenheims oder einer
Eigentumswohnung, die der Wehrdienstleistende selbst bewohnt, werden Zuschüsse gewährt. Aufwendungen sind die - auch während des Wehrdienstes zu
zahlenden - Zins- und Tilgungsleistungen für aufgenommene Baudarlehen (z. B.
für Hypotheken).
7
Die dafür einzuhaltende Höchstgrenze dieser Leistung beträgt 45 v. H. des
durchschnittlichen Monats-Nettoeinkommens vor dem Wehrdienst.
Voraussetzung des “Eigenheim-Zuschusses“ ist, dass der Abschluss des
notariellen Kaufvertrages bei Wehrdienstbeginn mindestens sechs Monate
zurückliegt.
6.3. Privater Krankenversicherungsschutz
Da der Wehrdienstleistende während des Wehrdienstes unentgeltlich truppenärztlich versorgt wird, braucht er keinen privaten Krankenversicherungsschutz.
Seine private Krankenversicherung sollte er deshalb aber nicht kündigen,
sondern in ein “ruhendes“ Vertragsverhältnis umwandeln lassen. Die dafür
notwendigen Ruhensbeiträge werden nach dem USG erstattet.
6.4. Schadensversicherungen
Versicherungen sind heutzutage unentbehrlich. Deshalb werden beispielsweise
die Beiträge für eine Unfall-, Rechtsschutz-, Diebstahl- und Privathaftpflichtversicherung erstattet, soweit diese Beträge im Monat insgesamt 6 v. H. des
bisherigen Nettoeinkommens nicht überschreiten. Voraussetzung ist allerdings,
dass der Wehrdienstleistende der Versicherungsnehmer ist und der Abschluss
des Vertrags bei Beginn des Wehrdienstes mindestens sechs Monate zurückliegt.
Ausgenommen sind allerdings alle Versicherungen, die mit dem Halten und
Führen von Kraftfahrzeugen zusammenhängen. Insofern wird zum Beispiel bei
der Kombination einer allgemeinen Rechtsschutzversicherung mit einer
Verkehrsrechtsschutzversicherung nur der Beitragsanteil für den allgemeinen
Rechtsschutz erstattet.
Für Lebens-, Renten- und Berufsunfähigkeitsversicherungen sowie Unfallprämien-Rückgewährversicherungen gibt es keine Leistungen nach dem USG.
Die Beiträge für Lebens- und Rentenversicherungen können allerdings unter
bestimmten Voraussetzungen nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz erstattet
werden. Anträge dafür sind bei der Wehrbereichsverwaltung zu stellen.
6.5. Kraftfahrzeugkosten
Die Betriebskosten für ein Kraftfahrzeug (Benzin, Steuer und Versicherung,
Reparaturen) können nach dem USG nicht erstattet werden. Der Wehrpflichtige
kann aber sein Kraftfahrzeug abmelden und erhält für die Zeit seines
Wehrdienstes die Miete für eine Garage ersetzt.
8
6.6. Was geschieht mit Schulden?
Darlehensverbindlichkeiten, die vor Einberufung zum Wehrdienst vereinbart
wurden, können dem Wehrdienstleistenden nicht abgenommen werden. Lässt
der Wehrdienstleistende jedoch die während des Wehrdienstes fällig werdenden
Raten stunden, können die hierfür anfallenden Kosten (Stundungszinsen und gebühren) unter bestimmten Voraussetzungen bis zu einer Höchstgrenze
übernommen werden.
6.7. Leistungen für Selbstständige
Wehrdienstleistende, die bei Beginn des Wehrdienstes bereits 12 Monate
Inhaber eines Betriebes sind oder eine andere selbstständige Tätigkeit ausüben,
erhalten zur Sicherung ihrer Erwerbsgrundlage eine Wirtschaftsbeihilfe. Die
Hilfe besteht regelmäßig darin, dass dem Wehrdienstleistenden die Kosten für
seinen Vertreter erstattet werden, soweit sie aus dem während des freiwilligen
Wehrdienstes erwirtschafteten Gewinn nicht gedeckt werden können.
Lässt der Wehrdienstleistende seinen Betrieb oder seine selbstständige Tätigkeit
für die Dauer des Wehrdienstes ruhen, so werden ihm die Miete für seine
Betriebsstätte und die sonstigen Aufwendungen ersetzt, die notwendig sind, um
den Betrieb oder die selbstständige Tätigkeit nach dem Wehrdienst wieder
fortführen zu können.
6.9. Sozialdienst in der Bundeswehr
Innerhalb der ersten vier Wochen der allgemeinen Grundausbildung werden die
Freiwillig Wehrdienstleistenden durch den Sozialberater der Bundeswehr über
die Leistungen nach dem USG eingehend unterrichtet. Auf Wunsch werden
auch Einzelberatungen durchgeführt.
9
B. Unterhaltssicherung während einer Wehrübung
1. …bei Arbeitnehmer in der privaten Wirtschaft
Arbeitnehmern wird der infolge der Wehrübung entfallende Arbeitslohn ersetzt.
Es gibt hier allerdings ebenfalls Höchstgrenzen einzuhalten. Um den Verdienstausfall geltend zu machen, braucht sich der Wehrübende lediglich den
Lohnausfall vom Arbeitgeber bescheinigen zu lassen und diese Bescheinigung
zur Erstattung bei der Unterhaltssicherungsbehörde einzureichen.
2. …bei Selbstständigen
Sie können den Betrieb durch einen Vertreter fortführen lassen. Zu diesem
Zweck werden ihnen die angemessenen Vertreterkosten (Bruttoarbeitslohn
zuzüglich des Arbeitgeberanteils zur gesetzlichen Sozialversicherung) bis zu
einer Höchstgrenze von 307,00 Euro pro Wehrdiensttag erstattet.
Muss der Selbstständige seinen Betrieb oder seine Tätigkeit aus Gründen, die er
nicht zu verantworten hat, ruhen lassen, erhält er für die ihm entfallenden
Einkünfte eine Entschädigung. Diese richtet sich nach seinen bisherigen
Einkünften. Die Höchstgrenze der Entschädigung beträgt je Wehrdiensttag
307,00 Euro. Zudem sind Betriebsausgaben im Sinne des Einkommensteuergesetzes ebenfalls erstattungsfähig.
3. Studenten bzw. nicht erwerbstätige Wehrdienstleistende
Das USG sieht eine Mindestleistung vor. Sie ist so bemessen, dass sie
zusammen mit dem Wehrsold in etwa dem Nettogehalt eines Soldaten auf Zeit
gleichen Dienstgrades entspricht. Diese Mindestleistung wird insbesondere
Wehrübenden gewährt, die in keinem Arbeitsverhältnis stehen und deshalb
infolge der Wehrübung keinen Verdienstausfall geltend machen können. Sie
kann aber auch denjenigen gewährt werden, deren Verdienstausfall sehr gering
ist.
C. Bundesfreiwilligendienst
Für den Bundesfreiwilligendienst, der nun als Ersatz für den Zivildienst gilt, ist
zukünftig das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Angelegenheiten
(ehemals Bundesamt für Zivildienst) zuständig. Alle wichtigen Informationen
darüber erhalten Sie unter www.bundesfreiwilligendienst.de .
Stand: Juni 2012
10

Documents pareils