Broschüre USG
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Broschüre USG
Informationen über die Unterhaltssicherung der Freiwillig Wehrdienstleistenden und ihrer Familienangehörigen Bundesministerium der Verteidigung Die Einberufung zum Bund steht an – und damit eine Menge Fragen. Wer zahlt nun die Miete für die Wohnung, den Unterhalt für die Familie, den Kredit für das Auto? Antworten auf diese und ähnliche Fragen finden Sie hier in dieser Broschüre. Ein paar Seiten Informationen, die sich lohnen ! Natürlich konnten hier nicht alle Einzelheiten dargestellt werden. Scheuen Sie sich daher nicht, Ihre Unterhaltssicherungsbehörde aufzusuchen, wenn Sie konkrete Fragen haben. 2 Inhalt Ohne Antrag kein Geld. Wer kann den Antrag stellen? Was ist beim Antrag zu beachten? Wohin mit dem Antrag? A. Unterhaltssicherung während des Freiwilligen Wehrdienstes 1. Für wen kommen Leistungen in Betracht? 2. Was erhält die Ehefrau? 3. 3.1 3.2 Was erhalten die Kinder? Eheliche Kinder Nichteheliche Kinder 4. Wie werden Eltern berücksichtigt? 5. Wie werden Geschwister behandelt? 6. 6.1 6.2 6.3 6.4 6.5 6.6 6.7 6.8 6.9 Was erhält der freiwillig Wehrdienstleistende selbst? Mietwohnung Eigenheim Privater Krankenversicherungsschutz Schadensversicherungen Kraftfahrzeugkosten Was geschieht mit Schulden? Leistungen für Selbstständige Leistungen für Sanitätsoffiziere Sozialdienst in der Bundeswehr B. Unterhaltssicherung während einer Wehrübung 1. 2. 3. Arbeitnehmer in der privaten Wirtschaft Selbstständige Studenten C. Bundesfreiwilligendienst 3 Ohne Antrag kein Geld Auf die Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG) haben der einberufene Wehrdienstleistende und seine Familienangehörigen einen Rechtsanspruch. Der aber muss durch einen Antrag geltend gemacht werden, damit die Behörde weiß, an wen sie was zahlen soll. Wer kann den Antrag stellen? Antragsberechtigt ist in jedem Falle der Wehrdienstleistende. Leistet der Wehrdienstleistende Freiwilligen Wehrdienst, können auch seine Familienangehörigen die ihnen zustehenden Leistungen selbst beantragen. Was ist beim Antrag zu beachten? Eine besondere Form ist nicht vorgeschrieben. Zur Wahrung des Anspruchs genügt – sofern man nicht selbst bei der Behörde vorsprechen will – ein einfaches, formloses Schreiben, etwa so: „Hiermit beantrage ich Leistungen nach dem USG für mich/meine Familie. Das Geld wird für folgende Aufwendungen benötigt: ...“. Die Behörde wird dann die notwendigen Vordrucke zusenden. Wichtig ist, dass − dem Antrag die Bescheinigung zur Vorlage bei der Unterhaltssicherungsbehörde beigefügt wird − der Antrag möglichst bald nach Empfang des Einberufungsbescheides gestellt wird, damit das Geld rechtzeitig auf dem Konto ist − auf keinen Fall die Antragsfrist versäumt wird – drei Monate nach Beendigung des Wehrdienstes sind die Ansprüche, die nicht geltend gemacht werden, erloschen. Wohin mit dem Antrag? Zuständig ist der Kreis oder die kreisfreie Stadt, in deren Bereich der Wehrdienstleistende zum Zeitpunkt der Einberufung wohnt. An diese Stelle muss der Antrag gerichtet werden. 4 A. Unterhaltssicherung während des Freiwilligen Wehrdienstes 1. Für wen kommen Leistungen in Betracht? Für den Wehrdienstleistende und für seine Angehörigen, z. B. seine - Ehefrau - Kinder - Eltern. 2. Was erhält die Ehefrau? Sie kann monatliche Unterhaltsleistungen (Allgemeine Leistungen) in Höhe von 60 v. H. des Nettoeinkommens ihres Ehemannes erhalten. Bei besonders hohen Einkommen ist allerdings eine Höchstgrenze zu beachten. Hatte der Ehemann vor dem Wehrdienst kein Einkommen oder ein zu geringes (z. B. als Schüler oder Student), wird ein monatlicher Mindestunterhalt anerkannt, der in jedem Fall den notwendigen Lebensunterhalt deckt. Dieser Betrag erhöht sich, wenn die Ehefrau im gemeinsamen Haushalt ein minderjähriges Kind versorgt. Die Ehefrau erhält eine besondere Zuwendung im Dezember, sofern der Ehemann in diesem Monat (noch) seinem Wehrdienst nachgeht. Sie erhält eine Krankenhilfe, wenn diese nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften nicht gewährt wird oder soweit die Kosten einer Krankheit nicht von einer privaten Krankenversicherung ersetzt werden. Die Krankenhilfe wird in dem Umfang gewährt, wie sie nach der gesetzlichen Krankenversicherung zustände. Ihr steht unter bestimmten Voraussetzungen ein Ersatz der Beiträge zu einer Krankenversicherung zu. Ein Überbrückungsgeld ist für den ersten Monat nach dem Wehrdienst ihres Ehemannes zu zahlen. 3. Was erhalten die Kinder? Je nach der Art der Unterhaltsverpflichtung des einberufenen Vaters kann das Kind unterschiedliche Leistungen erhalten. 5 3.1. Das Kind, für das der Wehrdienstleistende das Sorgerecht hat, erhält… …eine monatliche Unterhaltsleistung (Allgemeine Leistungen) in Höhe von 12 v. H. des Nettoeinkommens seines Vaters. Es gibt allerdings auch hier eine Höchstgrenze zu beachten. Hatte der Vater vor dem Wehrdienst kein Einkommen oder ein zu geringes (z. B. als Schüler oder Student), ist wiederum ein monatlicher Mindestunterhaltsbetrag maßgebend. …eine einmalige Beihilfe für die Erstausstattung zur Geburt, wenn das Kind während des Wehrdienstes seines Vaters geboren wird. …eine besondere Zuwendung im Dezember, sofern der Kindesvater in diesem Monat (noch) seinem Wehrdienst nachgeht. …eine Krankenhilfe, wenn diese nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften nicht gewährt wird oder soweit die Kosten einer Krankheit nicht von einer privaten Krankenversicherung ersetzt werden. Die Krankenhilfe wird in dem Umfang gewährt, wie sie nach der gesetzlichen Krankenversicherung zustände. … ein Überbrückungsgeld für den ersten Monat nach dem Wehrdienst seines Vaters. 3.2. Das Kind, für das der Wehrdienstleistende kein Sorgerecht hat, erhält… …monatlichen Unterhalt, zu dem der einberufene Vater gesetzlich verpflichtet ist bzw. wäre, wenn er nicht einberufen worden wäre (Einzelleistung). War es dem Wehrdienstleistenden vor Einberufung nicht möglich seiner Unterhaltspflicht nachzukommen, bemisst sich die Höhe der Leistung nach den Unterhaltsrichtsätzen der „Düsseldorfer Tabelle“ unter anteiliger Anrechnung des Kindergeldes. …eine einmalige Beihilfe für die Erstausstattung bei Geburt, wenn das Kind während des Wehrdienstes seines Vaters geboren wird. 4. Wie werden Eltern berücksichtigt? Auch Eltern können während des Wehrdienstes ihres Sohnes bzw. ihrer Tochter Unterhalt beantragen. Voraussetzung ist, dass ihr eigenes Einkommen für ihren Lebensbedarf nicht ausreicht. Ist dies der Fall, erhalten sie grundsätzlich die Leistungen, zu denen der Wehrdienstleistende ihnen gegenüber verpflichtet ist. 6 6. Was erhält der Wehrdienstleistende selbst? Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst leisten, erhalten Wehrsold, Verpflegung, Unterkunft, Dienstbekleidung sowie unentgeltliche truppenärztliche Versorgung nach dem Wehrsoldgesetz. Für Aufwendungen zum Lebensbedarf, die darüber hinausgehen, können sie folgende zusätzliche Leistungen nach dem USG erhalten: 6.1. Mietwohnung Einem unverheirateten Wehrdienstleistenden wird Mietbeihilfe gewährt, wenn er für sich eine Wohnung gemietet hat und allein stehend ist. Ihm werden 100 v. H. der tatsächlichen Miete bis zu einer Höchstgrenze erstattet, wenn das Mietverhältnis bei Beginn des Wehrdienstes bereits mindestens sechs Monate bestanden hat. Die allgemeine Höchstgrenze kann sich unter bestimmten Voraussetzungen verändern. Ist der Wehrdienstleistende bei Beginn des Wehrdienstes noch nicht sechs Monate Mieter der Wohnung, erhält er – bis zu einer Höchstgrenze – nur 70 v. H. der Miete. Er kann allerdings in Ausnahmefällen 100 v. H. der Miete (bis zur Höchstgrenze) erhalten, wenn er einen dringenden Bedarf an der Anmietung der Wohnung nachweist. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn er kurz vor Wehrdienstbeginn gezwungen war, eine eigene Wohnung anzumieten. Für Wohnungen, die nach Wehrdienstbeginn gemietet werden, gibt es Mietbeihilfe nur bei dringendem Bedarf. Für ledige Wehrdienstleistende, die noch im Haushalt der Eltern wohnen, gibt es keine Mietbeihilfe nach dem USG. Für die Eltern könnte jedoch möglicherweise ein Anspruch auf Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz entstehen. Verheiratete Wehrdienstleistende mit eigener Wohnung erhalten ebenfalls keine gesonderte Mietbeihilfe nach dem USG. In den laufenden Unterhaltsleistungen, die für die Ehefrau gewährt werden, ist ein angemessener Teil zur Deckung des Wohnbedarfs enthalten. Wenn dieser Teil nicht ausreichen sollte, sollte sich die Familie an die Wohngeldstelle wenden. 6.2. Eigenheim Zu den Aufwendungen für den Bau oder Kauf eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung, die der Wehrdienstleistende selbst bewohnt, werden Zuschüsse gewährt. Aufwendungen sind die - auch während des Wehrdienstes zu zahlenden - Zins- und Tilgungsleistungen für aufgenommene Baudarlehen (z. B. für Hypotheken). 7 Die dafür einzuhaltende Höchstgrenze dieser Leistung beträgt 45 v. H. des durchschnittlichen Monats-Nettoeinkommens vor dem Wehrdienst. Voraussetzung des “Eigenheim-Zuschusses“ ist, dass der Abschluss des notariellen Kaufvertrages bei Wehrdienstbeginn mindestens sechs Monate zurückliegt. 6.3. Privater Krankenversicherungsschutz Da der Wehrdienstleistende während des Wehrdienstes unentgeltlich truppenärztlich versorgt wird, braucht er keinen privaten Krankenversicherungsschutz. Seine private Krankenversicherung sollte er deshalb aber nicht kündigen, sondern in ein “ruhendes“ Vertragsverhältnis umwandeln lassen. Die dafür notwendigen Ruhensbeiträge werden nach dem USG erstattet. 6.4. Schadensversicherungen Versicherungen sind heutzutage unentbehrlich. Deshalb werden beispielsweise die Beiträge für eine Unfall-, Rechtsschutz-, Diebstahl- und Privathaftpflichtversicherung erstattet, soweit diese Beträge im Monat insgesamt 6 v. H. des bisherigen Nettoeinkommens nicht überschreiten. Voraussetzung ist allerdings, dass der Wehrdienstleistende der Versicherungsnehmer ist und der Abschluss des Vertrags bei Beginn des Wehrdienstes mindestens sechs Monate zurückliegt. Ausgenommen sind allerdings alle Versicherungen, die mit dem Halten und Führen von Kraftfahrzeugen zusammenhängen. Insofern wird zum Beispiel bei der Kombination einer allgemeinen Rechtsschutzversicherung mit einer Verkehrsrechtsschutzversicherung nur der Beitragsanteil für den allgemeinen Rechtsschutz erstattet. Für Lebens-, Renten- und Berufsunfähigkeitsversicherungen sowie Unfallprämien-Rückgewährversicherungen gibt es keine Leistungen nach dem USG. Die Beiträge für Lebens- und Rentenversicherungen können allerdings unter bestimmten Voraussetzungen nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz erstattet werden. Anträge dafür sind bei der Wehrbereichsverwaltung zu stellen. 6.5. Kraftfahrzeugkosten Die Betriebskosten für ein Kraftfahrzeug (Benzin, Steuer und Versicherung, Reparaturen) können nach dem USG nicht erstattet werden. Der Wehrpflichtige kann aber sein Kraftfahrzeug abmelden und erhält für die Zeit seines Wehrdienstes die Miete für eine Garage ersetzt. 8 6.6. Was geschieht mit Schulden? Darlehensverbindlichkeiten, die vor Einberufung zum Wehrdienst vereinbart wurden, können dem Wehrdienstleistenden nicht abgenommen werden. Lässt der Wehrdienstleistende jedoch die während des Wehrdienstes fällig werdenden Raten stunden, können die hierfür anfallenden Kosten (Stundungszinsen und gebühren) unter bestimmten Voraussetzungen bis zu einer Höchstgrenze übernommen werden. 6.7. Leistungen für Selbstständige Wehrdienstleistende, die bei Beginn des Wehrdienstes bereits 12 Monate Inhaber eines Betriebes sind oder eine andere selbstständige Tätigkeit ausüben, erhalten zur Sicherung ihrer Erwerbsgrundlage eine Wirtschaftsbeihilfe. Die Hilfe besteht regelmäßig darin, dass dem Wehrdienstleistenden die Kosten für seinen Vertreter erstattet werden, soweit sie aus dem während des freiwilligen Wehrdienstes erwirtschafteten Gewinn nicht gedeckt werden können. Lässt der Wehrdienstleistende seinen Betrieb oder seine selbstständige Tätigkeit für die Dauer des Wehrdienstes ruhen, so werden ihm die Miete für seine Betriebsstätte und die sonstigen Aufwendungen ersetzt, die notwendig sind, um den Betrieb oder die selbstständige Tätigkeit nach dem Wehrdienst wieder fortführen zu können. 6.9. Sozialdienst in der Bundeswehr Innerhalb der ersten vier Wochen der allgemeinen Grundausbildung werden die Freiwillig Wehrdienstleistenden durch den Sozialberater der Bundeswehr über die Leistungen nach dem USG eingehend unterrichtet. Auf Wunsch werden auch Einzelberatungen durchgeführt. 9 B. Unterhaltssicherung während einer Wehrübung 1. …bei Arbeitnehmer in der privaten Wirtschaft Arbeitnehmern wird der infolge der Wehrübung entfallende Arbeitslohn ersetzt. Es gibt hier allerdings ebenfalls Höchstgrenzen einzuhalten. Um den Verdienstausfall geltend zu machen, braucht sich der Wehrübende lediglich den Lohnausfall vom Arbeitgeber bescheinigen zu lassen und diese Bescheinigung zur Erstattung bei der Unterhaltssicherungsbehörde einzureichen. 2. …bei Selbstständigen Sie können den Betrieb durch einen Vertreter fortführen lassen. Zu diesem Zweck werden ihnen die angemessenen Vertreterkosten (Bruttoarbeitslohn zuzüglich des Arbeitgeberanteils zur gesetzlichen Sozialversicherung) bis zu einer Höchstgrenze von 307,00 Euro pro Wehrdiensttag erstattet. Muss der Selbstständige seinen Betrieb oder seine Tätigkeit aus Gründen, die er nicht zu verantworten hat, ruhen lassen, erhält er für die ihm entfallenden Einkünfte eine Entschädigung. Diese richtet sich nach seinen bisherigen Einkünften. Die Höchstgrenze der Entschädigung beträgt je Wehrdiensttag 307,00 Euro. Zudem sind Betriebsausgaben im Sinne des Einkommensteuergesetzes ebenfalls erstattungsfähig. 3. Studenten bzw. nicht erwerbstätige Wehrdienstleistende Das USG sieht eine Mindestleistung vor. Sie ist so bemessen, dass sie zusammen mit dem Wehrsold in etwa dem Nettogehalt eines Soldaten auf Zeit gleichen Dienstgrades entspricht. Diese Mindestleistung wird insbesondere Wehrübenden gewährt, die in keinem Arbeitsverhältnis stehen und deshalb infolge der Wehrübung keinen Verdienstausfall geltend machen können. Sie kann aber auch denjenigen gewährt werden, deren Verdienstausfall sehr gering ist. C. Bundesfreiwilligendienst Für den Bundesfreiwilligendienst, der nun als Ersatz für den Zivildienst gilt, ist zukünftig das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Angelegenheiten (ehemals Bundesamt für Zivildienst) zuständig. Alle wichtigen Informationen darüber erhalten Sie unter www.bundesfreiwilligendienst.de . Stand: Juni 2012 10