Gesetzliche Änderungen im Steuerrecht
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Gesetzliche Änderungen im Steuerrecht
Gesetzliche Änderungen im Steuerrecht Dienstag 21. Januar 2014 HWK Freiburg Referent: Rosario Trantino, DATEV eG Agenda Änderungen bei der Pfändungsberechnung Reform Reisekosten BEA – Bescheinigungen elektronisch annehmen SEPA – Single Euro Payments Area Elektronische Lohnsteuerkarte Kernprüfung – erneute Verschärfung der Plausibilitätsprüfungen Übergangsfristen E-Bilanz und ELStAM Steuerliche Änderungen im Koalitionsvertrag 17.01.2014 ©DATEV eG; alle Rechte vorbehalten Jahreswechsel Personalwirtschaft 2013/2014 2 Änderung bei der Pfändungsberechnung Änderung bei der Pfändungsberechnung Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) im April 2013 Bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens hat sich das BAG für die Nettomethode entschieden. bisher üblich: Bruttomethode Es handelt sich um eine richtungsweisende Grundsatzentscheidung. Folge der Nettomethode Pfändungsbetrag fällt zugunsten des Gläubigers höher als bisher aus, wenn unpfändbare Bezüge abgerechnet werden. Unser Tipp: Alle wichtigen Informationen zu den gesetzlichen Neuerungen des Pfändungsrechts finden Sie in der Info-Datenbank (Dok.-Nr. 1020619). 17.01.2014 ©DATEV eG; alle Rechte vorbehalten Gesetzliche Änderungen im Steuerrecht zum 1. Januar 2014 4 Gegenüberstellung der beiden Berechnungsmethoden Berechnung nach der Bruttomethode Berechnung nach der Nettomethode (BAG) Brutto-Gehalt 3.500,00 Euro Brutto-Gehalt 3.500,00 Euro + Urlaubsgeld 500,00 Euro + Urlaubsgeld 500,00 Euro + Überstunden 200,00 Euro + Überstunden 200,00 Euro Gesamt-Brutto 4.200,00 Euro Gesamt-Brutto 4.200,00 Euro unpfändbare Beträge 500,00 Euro - unpfändbare Beträge 500,00 Euro (Urlaubsgeld in voller Höhe und Überstundenvergütung i. H. v. 50 %, § 850a Nr. 1 ZPO) 100,00 Euro (Urlaubsgeld in voller Höhe und Überstundenvergütung i. H. v. 50 %, § 850a Nr. 1 ZPO) 100,00 Euro Pfändungsbrutto 3.600,00 Euro Bruttoeinkommen 3.600,00 Euro Steuer und Sozialabgaben 1.779,41 Euro - Steuer und Sozialabgaben 1.460,66 Euro Ermittlung Steuern und Sozialabgaben (nach Steuerklasse 1) aus dem Gesamt-Brutto. Der Betrag ergibt sich i. d. R. aus der Verdienstabrechnung. Pfändungsnetto Pfändungsabzug laut Tabelle (§ 850c ZPO) 17.01.2014 ©DATEV eG; alle Rechte vorbehalten Berechnung Steuern und Sozialabgaben (nach Steuerklasse 1) aus dem Bruttoeinkommen gekürzt um die unpfändbaren Bezüge. 1.820,59 Euro 542,47 Euro Pfändungsnetto Pfändungsabzug laut Tabelle (§ 850c ZPO) Gesetzliche Änderungen im Steuerrecht zum 1. Januar 2014 2.139,34 Euro 759,47 Euro 5 Auswirkungen auf die Lohnabrechnung Bei einer Pfändung haftet der Arbeitgeber als Drittschuldner. In diesem Fall ist er verpflichtet, den pfändbaren Betrag zu errechnen und an den Gläubiger abzuführen. Errechnet der Arbeitgeber einen zu hohen Pfändungsbetrag, haftet er gegenüber dem Arbeitnehmer. Ist der Pfändungsbetrag zu niedrig berechnet, haftet der Arbeitgeber gegenüber dem Gläubiger. 17.01.2014 ©DATEV eG; alle Rechte vorbehalten Gesetzliche Änderungen im Steuerrecht zum 1. Januar 2014 6 Reform Reisekostenrecht Reform Reisekostenrecht umfangreiche Änderungen des Reisekostenrechts zum 01.01.2014 erste Tätigkeitsstätte Ziel: einfacherer gesetzlicher Rahmen und höhere Rechtssicherheit Sachbezugswerte bestehende Regelungen (z. B. Verwaltungsschreiben und Gerichtsurteile) wurden im Gesetz erfasst Verpflegungsmehraufwendungen Änderungen ergeben sich in den nebenstehenden Bereichen Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber Unterkunftskosten doppelte Haushaltsführung Unser Tipp: Alle wichtigen Informationen zur Reform im steuerlichen Reisekostenrecht finden Sie in der Info-Datenbank (Dok.-Nr. 5234593 und Dok.-Nr. 1021734). 17.01.2014 ©DATEV eG; alle Rechte vorbehalten Gesetzliche Änderungen im Steuerrecht zum 1. Januar 2014 8 Reform Reisekostenrecht Ausnahmeregelungen für Arbeitnehmer mit keiner ersten Tätigkeitsstätte erste Tätigkeitsstätte Der Begriff „regelmäßige Arbeitsstätte“ wird durch „erste Tätigkeitsstätte“ ersetzt. Die Tätigkeitsstätte ist eine ortsfeste, betriebliche Einrichtung des lohnsteuerlichen Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens im Sinne von § 15 AktG oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Fahrten von Wohnung zu dauerhaft festgelegtem Ort, an dem sich der Arbeitnehmer typischerweise arbeitstäglich zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit einzufinden hat, gelten als Fahrten von Wohnung zur Arbeitsstätte. weiträumiges Tätigkeitsgebiet: Fahrten zu festgelegtem Zugang gelten als Fahrt von Wohnung zur Arbeitsstätte. Dritten, der dem Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Die Zuordnung erfolgt durch die Weisung des Arbeitgebers und ist unabhängig vom Umfang der Tätigkeit. 17.01.2014 ©DATEV eG; alle Rechte vorbehalten Gesetzliche Änderungen im Steuerrecht zum 1. Januar 2014 9 Reisekostenreform- Gesetzliche Änderungen ab 2014- Beispiele Das bedeutet für Sie Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte prüfen und verwalten Reisekosten für jeden Mitarbeiter individuell berechnen Eventuelle Änderungen für jeden Mitarbeiter feststellen (z.B. bei Außendienstmitarbeitern) 17.01.2014 ©DATEV eG; alle Rechte vorbehalten Reisen richtig abrechnen – aber wie? 10 Reform Reisekostenrecht Verpflegungsmehraufwendungen kein Abzug des Sachbezugswerts Kürzung der Verpflegungspauschale für die Reisekostenabrechnung von drei auf zwei Stufen 12 Euro für den An- und Abreisetag bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten bzw. bei einer eintägigen Reise mit einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden 24 Euro für jeden Kalendertag mit 24 Stunden Abwesenheit höhere Verpflegungspauschalen Inland X 8–14 Stunden ab 8 Stunden 14–24 Stunden 24 Stunden 6 Euro 12 Euro 24 Euro Unsere Empfehlung: Überarbeiten Sie rechtzeitig Ihre gegebenenfalls bestehenden Reisekostenrichtlinien, Betriebsvereinbarungen, Organisationsanweisungen und/oder individuelle (z. B.) Microsoft Excel-Lösungen. 17.01.2014 ©DATEV eG; alle Rechte vorbehalten Gesetzliche Änderungen im Steuerrecht zum 1. Januar 2014 11 Reisekostenreform- Gesetzliche Änderungen ab 2014- Beispiele 2. Erstattung des Verpflegungsaufwands Steuerlich dürfen Verpflegungsmehraufwendungen nur in Höhe der Verpflegungspauschalen steuerfrei erstattet werden Ab 2014 ändern sich diese Pauschalen wie folgt: Verpflegungspauschalen bis 31.12 2013 Abwesenheit 8-14 Std. Pauschale 6€ 14-24 Std. 12 € 24 Std. 24 € Verpflegungspauschalen ab 01.01.2014 Abwesenheit Pauschale Eintägige Reise: 8 Std. und weniger 0€ Eintägige Reise: Mehr als 8 Std. 12 € 24 Std. 24 € Bei mehrtägigen Reisen: Für den • Anreisetag (ohne Zeitvorgaben) • Abreisetag (ohne Zeitvorgaben) 12 € 12 € 17.01.2014 ©DATEV eG; alle Rechte vorbehalten Reisen richtig abrechnen – aber wie? ! ! 12 Reisekostenreform- Gesetzliche Änderungen ab 2014- Beispiele Das bedeutet für Sie Erfassung der Reisebelege muss stundengenau sein und ausländische Verpflegungspauschalen müssen beachtet werden Eintägige Reisen mit < 8 Std. werden nicht mehr steuerfrei erstattet Eventuelle Änderungen für jeden Mitarbeiter feststellen (z.B. bei Außendienstmitarbeitern) 17.01.2014 ©DATEV eG; alle Rechte vorbehalten Reisen richtig abrechnen – aber wie? 13 BEA – Bescheinigungen elektronisch annehmen BEA – Bescheinigungen elektronisch annehmen Arbeits- und Nebeneinkommensbescheinigung können auf elektronischem Wege an die Bundesagentur für Arbeit (BA) übermittelt werden. neu: Bescheinigungen werden nur nach Anforderung (Arbeitnehmer oder BA) ausgestellt. Der Arbeitnehmer kann der elektronischen Übermittlung ohne Angabe von Gründen widersprechen. Start: 1. Januar 2014 (Papierbescheinigungen sind weiterhin zulässig.) Bundesagentur für Arbeit eAkte Arbeitgeber/ Steuerberater 17.01.2014 ©DATEV eG; alle Rechte vorbehalten zuständiger Sachbearbeiter Gesetzliche Änderungen im Steuerrecht zum 1. Januar 2014 Arbeitnehmer 15 BEA – Bescheinigungen Elektronisch Annehmen Wesentliche Merkmale Möglichkeiten für den Arbeitgeber keine Verpflichtung Bescheinigung nur auf Anforderung des Arbeitnehmers Zugriff nur durch berechtigte Mitarbeiter der BA keine Datenspeicherung bei Dritten Aufnahme in den Arbeitsvertrag Zustimmung der Mitarbeiter bei der Einstellung abholen Keine Pflicht, aber Vorteile die für sich sprechen: Prozesse werden schlanker Mehr Automatismen Differenzierung zu anderen Arbeitgebern Vertriebsforen Herbst 2013 ©DATEV eG; alle Rechte vorbehalten 16 SEPA – Single Euro Payments Area Was ist SEPA? SEPA (oder auch S€PA. Single Euro Payments Area) steht für einen europaweit einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum, in dem es keine Unterschiede zwischen nationalen und internationalen Zahlungen mehr gibt. Dadurch können bargeldlose Zahlungen auch über die Ländergrenzen hinweg so einfach und bequem getätigt werden wie im Inland. Überweisungen als auch Lastschriften werden über das SEPA-Verfahren abgewickelt. Die Zahlungen im SEPA-Format können nur in der Währung Euro ausgeführt werden. Der Umstieg auf die SEPA-Verfahren ist verpflichtend. Statt Kontonummer und Bankleitzahl werden IBAN (International Bank Account Number) und BIC (Bank Identifier Code) benötigt. Alle Bankverbindungen müssen SEPA-fähig sein. 17.01.2014 ©DATEV eG; alle Rechte vorbehalten Gesetzliche Änderungen im Steuerrecht zum 1. Januar 2014 18 SEPA – Single Euro Payments Area SEPA wird ab Februar 2014 verbindlich und hat die nationalen Überweisungs- und Lastschriftverfahren abgelöst. Unser Tipp: www.datev.de/sepa 17.01.2014 ©DATEV eG; alle Rechte vorbehalten Jahreswechsel 2013/2014 19 Elektronische Lohnsteuerkarte Elektronische Lohnsteuerkarte Seit der Lohnabrechnung Januar 2013 wirken die Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM). Spätestens mit der Lohnabrechnung Dezember 2013 müssen die ELStAM erstmals abgerufen werden. Der Arbeitgeber kann mit Zustimmung des Arbeitnehmers auf die sofortige Anwendung der abgerufenen ELStAM einmalig max. für die nächsten sechs Monate verzichten (verzögerte Anwendung). Dez. 2013 „Gestreckte Einführung“ und somit besteht eine Kulanzregelung bis Juni 2014. Für den ELStAM-Abruf sind zwingend erforderlich für den Arbeitgeber: Steuernummer für den Arbeitnehmer: Geburtsdatum, steuerliche Identifikationsnummer, Kennzeichen „Hauptarbeitgeber oder Nebenarbeitgeber“ 17.01.2014 ©DATEV eG; alle Rechte vorbehalten Gesetzliche Änderungen im Steuerrecht zum 1. Januar 2014 21 Elektronische Lohnsteuerkarte Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die elektronisch gemeldeten Lohnsteuerabzugsmerkmale zu übernehmen – auch wenn bekannt ist, dass sich diese in der Zwischenzeit geändert haben. Für die Richtigstellung seiner Lohnsteuerabzugsmerkmale ist der Arbeitnehmer verantwortlich. Abruf ELStAM und Abruf Änderungen zentraler Datenpool ELStAM initial und ELStAM Änderungen Finanzamt/ Gemeinden Arbeitgeber/ Steuerberater Arbeitnehmer Unsere Empfehlung: Richten Sie das elektronische Rückmeldeverfahren ein. So können Sie die erforderliche Aktualität in den Stammdaten ohne erheblichen Mehraufwand sicherstellen. 17.01.2014 ©DATEV eG; alle Rechte vorbehalten Gesetzliche Änderungen im Steuerrecht zum 1. Januar 2014 22 Antworten finden alle gesetzlichen Änderungen aktuell im Überblick aktuelle Informationen zu gesetzlichen Änderungen (Dok.-Nr. 1011662) und auf www.datev.de/gesetzesaenderungen Infoservice Lohn: www.datev.de/infoservice-lohn übergreifende Informationen zum Jahreswechsel: www.datev.de/jahreswechsel 17.01.2014 ©DATEV eG; alle Rechte vorbehalten Gesetzliche Änderungen im Steuerrecht zum 1. Januar 2014 23 Kernprüfung – erneute Verschärfung der Plausibilitätsprüfungen Kernprüfung erneute Verschärfung der Plausibilitätsprüfungen Mit Besprechungsergebnis der SV-Spitzenverbände vom 17./18.09.2013 wurden die Gemeinsamen Grundsätze zum DEÜV-Meldeverfahren, insbesondere den Datenbaustein Unfallversicherung, geändert. Danach gelten für Meldezeiträume ab 2014 erneut verschärfte Prüfungen für den Datenbaustein Unfallversicherung. Die neuen Prüfungen beziehen sich nicht nur auf die Gültigkeit von Mitgliedsnummern, Strukturschlüsseln und Gefahrstellen, sondern auch auf deren Plausibilität in Verbindung mit der Betriebsnummer der Berufsgenossenschaft. Die erforderliche Anpassung des Kernprüfprogrammes der Deutschen Rentenversicherung Bund erfolgt zum 01.06.2014, jedoch für den gesamten DEÜV-Meldezeitraum 2014. 17.01.2014 ©DATEV eG; alle Rechte vorbehalten Jahreswechsel Personalwirtschaft 2013/2014 25 Übergangsfristen E-Bilanz und ELStAM E-Bilanz Gewerbetreibende sind eigentlich bereits seit dem Jahr 2012 verpflichtet, ihre Bilanzen elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln (sogenannte E-Bilanz). Für den Veranlagungszeitraum 2012 gab es jedoch eine Übergangsregelung. Die Finanzverwaltung erlaubte, dass für das Jahr 2012 noch die Papierform. Für den Veranlagungszeitraum 2013 ist die Bilanz nun aber elektronisch an das Finanzamt zu senden. Mögliche Strategien: Minimalstrategie: Ausweis Mindestumfang unter weitgehender Nutzung der Auffangpositionen - Vorteil: wenig Eingriffe ins Buchungsverhalten, geringer Aufwand Nachteil: Rückfragen von der Finanzverwaltung, Steuerpflichtiger rückt u.U. in den Fokus der Betriebsprüfung (Vermutung) Anpassungsstrategie: Ausweis aller aus der Buchführung ableitbaren Positionen entsprechend der Taxonomie - Vorteil: wenig Rückfragen, geringere Wahrscheinlichkeit zur BP (Vermutung) - Nachteil: Eingriffe in das Buchungsverhalten, Aufwand durch Anpassungen in den Systemen des betrieblichen Rechnungswesens Unser Tipp: Alle wichtigen Informationen zum Thema E-Bilanz finden Sie in der InfoDatenbank (Dok.-Nr. 1021839). 17.01.2014 ©DATEV eG; alle Rechte vorbehalten Jahreswechsel 2013/2014 27 Gesetzliche Grundlagen zur E-Bilanz Wann wird es verpflichtend? Aber daran denken: E-Bilanz für 2013 in 2014 übermitteln, heißt: „Ab 01.01.2013 E-Bilanz-konform buchen!“ Jahresabschluss 2012* Eigentlich E-Bilanz-Pflicht, aber: Jahresabschluss kann wie bisher in Papierform beim Finanzamt eingereicht werden. Jahresabschluss 2013* E-Bilanz grundsätzlich verpflichtend für alle (das heißt elektronische Übermittlung in 2014) Jahresabschluss 2015* E-Bilanz erstmals verpflichtend bei Unternehmen mit ausländischen Betriebsstätten (Befreiung bis 2015 für die ausländischen Betriebsstätten) inländischen Betriebsstätten ausländischer Unternehmen teilweise steuerbefreiten Körperschaften juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit Betrieben gewerblicher Art 17.01.2014 ©DATEV eG; alle Rechte vorbehalten Gesetzliche Änderungen im Steuerrecht zum 1. Januar 2014 28 ELStAM Die Umstellung und Ihr Start Die bisherigen Lohnsteuerkarten werden seit 1. Januar 2013 durch das elektronische Verfahren ELStAM ersetzt. Offizieller Verfahrensstart war im November 2012. Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale wirken erstmals ab der Lohnabrechnung Januar 2013. Das BMF (Bundesministerium der Finanzen) hat sich für eine sogenannte „gestreckte Einführung“ entschieden. Das bedeutet, dass die Lohnsteuerabzugsmerkmale spätestens mit der DezemberAbrechnung 2013 vom Arbeitgeber abgerufen werden müssen. 17.01.2014 ©DATEV eG; alle Rechte vorbehalten Gesetzliche Änderungen im Steuerrecht zum 1. Januar 2014 29 ELStAM Die Umstellung und Ihr Start Ihr individueller Starttermin Papierform frühestens mit JanuarAbrechnung 17.01.2014 ©DATEV eG; alle Rechte vorbehalten ELStAM Abruf und sofortige Anwendung ELStAM Gesetzliche Änderungen im Steuerrecht zum 1. Januar 2014 spätestens mit DezemberAbrechnung 30 Verzicht auf sofortige Anwendung der ELStAM nur im Ausnahmefall (verzögerte Anwendung) 2013 2014 Papierform frühestens mit JanuarAbrechnung Papierform Abruf der ELStAM (spätestens 12/2013) ELStAM Anwendung ELStAM (spätestens 06/2014) Achtung: hoher Verwaltungsaufwand Verzicht auf die sofortige Anwendung für maximal sechs Monate 17.01.2014 ©DATEV eG; alle Rechte vorbehalten Gesetzliche Änderungen im Steuerrecht zum 1. Januar 2014 31 Steuerliche Änderungen im Koalitionsvertrag Steuerliche Änderungen im Koalitionsvertrag Ab Veranlagungszeitraum 2017: Einführung einer vorausgefüllten Steuererklärung (für Rentner und Pensionäre bereits ab 2015) Verzicht auf die verpflichtende Übersendung von Papierbelegen mit der Steuererklärung Faktorverfahren für Ehegatten: Faktorfestlegung für mehrere Jahre Entwicklung eines Selbstveranlagungsverfahrens, beginnend bei der Körperschaftssteuer Reform der Investmentbesteuerung hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Veräußerungsgewinnen aus Streubesitz Weiterentwicklung von Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und Gewerbeordnung zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung, Sozialversicherungsbetrug, Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Abgabenerhebung beim grenzüberschreitenden Warenverkehr Modernisierung der Grundsteuer unter Beibehaltung des Hebesatzrechtes für Kommunen 17.01.2014 ©DATEV eG; alle Rechte vorbehalten Jahreswechsel Personalwirtschaft 2013/2014 33 Steuerlich-organisatorische Änderungen und Steuerhinterziehung Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) als zentrale Anlaufstelle für Steuerfahndungsstellen der Länder Konzentration der Familienkassen des Bundes bei der Bundesagentur für Arbeit Ausbau der steuerlichen IT Restriktive Handhabung von Nichtanwendungserlassen Einführung einer grenzüberschreitenden europäischen Berichterstattung im Bankenbereich und im Rohstoffhandel zwischen den Steuerverwaltungen der Länder Automatischer steuerlicher Informationsaustausch als internationaler Standard Bekämpfung von Steuerhinterziehung: Verhinderung doppelter Nichtbesteuerung von Einkünften oder Betriebsausgabenabzug Öffentliches Register für Beteiligte an Trust-Konstruktionen Aufbau einer europäischen Abwicklungsbehörde für die systemrelevanten grenzüberschreitenden Banken 17.01.2014 ©DATEV eG; alle Rechte vorbehalten Jahreswechsel Personalwirtschaft 2013/2014 34 SEPA kommt ©DATEV eG; alle Rechte vorbehalten 35